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BGH

Gericht: BGH

Mit Beschluß vom 1» Oktober 1964 - 1b ZA 5/64 ~ hat der erkennende Senat dem Beklagten das Armenrecht für die Bevisionsinstanz verweigert, weil er sich in seiner dem Armutszeugnis zugrunde liegenden Erklärung als Rentner ohne Vermögen bezeichnet und als einziges Einkommen eine Rente von monatlich 350,80 DM angegeben hatte, während er in Wahrheit als selbständiger Unternehmer eine Werkzeugfabrikation mit 7 oder 8 Beschäftigten betreibt« Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen» Im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist eine Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechen mußte« $ar die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß rdie Afmut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26,99,101)« So liegt der Fall hier« Der Beklagte konnte nicht erwarten, daß ihm aufgrund seiner offenbar unvollständigen und irreführenden Angaben, die zur Erteilung des Armutszeugnisses geführt hatten, bei einer nicht nur formellen Prüfung des Gesuche das Armenrecbt für die Bevisions-instanz bewilligt werden würde« ; So hat er , wie schon in dem das Armenrecht versagenden Beschluß hervorgehoben ist, seinen Beruf als "Rentner" angegeben, während er tatsächlich selbständiger Unternehmer ist« Als einziges Einkommen hat er im Armenrechtsgesuch eine Rente von monatlich 350,80 DM angegeben und erst auf entsprechenden Hinweis des Klägers noch im Armenreebtsverfahren eingeräumt (Schriftsatz vom 6« August 1964), daß er daneben Entnahmen aus seinem Betrieb habe, die allerdings unter dem lägen, was mit dem der Beklagte eine Abänderung des Beschlusses vom Io Oktober 1964 erstrebte, hat er eine Bilanz seines unter der Firma "Dipl» - Ingo Hane EflBP KG11 betriebenen Unternehmens, als dessen "Inhaber" er sich in diesem Schriftsatz bezeichnet, vorgelegt0 Biese vorläufige Bilanz vom 31» Dezember 1963 schließt bei einer Bilanzsumme von rd« 145*0001— DM zwar mit einem Verlust von rdo 28o500,— DM für 1963 ab, doch weist sie anderer^ Seite erhebliche Vermögenswerte an Maschinen, Betriebseinrichtung, Rohstoffen, Halbfabrikaten, fertiggestellten Werkzeugen und Forderungen aus, so daß es für die Frage?

Zitierte Normen: § 233 ZPO
WiedereinsetzungGesuchBeschlußSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

Ib_Z5_j 39/64
2222 073
3 e 3 c h 1 u S
In dem Rechtsstreit
 des Diplom-Ingenieurs Hans L
Straße ■ ?
Beklagten und Revisionsklägers» Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 gegen
d enWerkze ugmacher ffritz Schi
s
in
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter IIo Instanzi
 Rechtsanwalt
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4«. November 1964 unter Mitwirkung der Bundes« richter Jungbluth, Behle, Dr„ Sprenkmann, Br0 Mösl und AIff
 beschlossen;
Ber Antrag des Beklagten suf Vi/iederein« setzung in den vorigen Stqnd gegen die Versäumung der Brist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen/
Der Beklagte hat mit dem am 14» Juli 1964 eingegangenen Gesuch beantragt, ihm für die Revision gegen das am 24» Juni 1964 zugestellte Urteil des 2» Zivilsenate des &ammergerichts in Berlin vom 1.10 Mai 1964 das Armenrecht zu bewilligen» Dem Gesuch war ein Zeugnis des Bezirksamts	voni	7«	Juli	1964	beigefügt,
 wonach der Antragsteller (Beklagte) nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalte irgendeinen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu leisten; ferner legte der Beklagte eine Bescheinigung des Finanzamts Nord in BflH^V01® 7« Juli 1964 vor, wonach seiner Besteuerung ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2 3 «037,— DM im Jahre 1962 zugrunde gelegt worden ist»
Mit Beschluß vom 1» Oktober 1964 - 1b ZA 5/64 ~ hat der erkennende Senat dem Beklagten das Armenrecht für die Bevisionsinstanz verweigert, weil er sich in seiner dem Armutszeugnis zugrunde liegenden Erklärung als Rentner ohne Vermögen bezeichnet und als einziges Einkommen eine Rente von monatlich 350,80 DM angegeben hatte, während er in Wahrheit als selbständiger Unternehmer eine Werkzeugfabrikation mit 7 oder 8 Beschäftigten betreibt« Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen»
Am 24o Oktober 1964 hat der Beklagte Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt; zur Begründung trägt er vor, er habe sich
 aufgrund des ihm am 7« Juli 1964 ausgestellten Armutszeugnisses für arm halten können und sei daher bis zur Zustellung des Beschlusses vom Io Oktober 1964 durch einen unabwendbaren Zufall^ daran gehindert gewesen. die Frist zur Einlegung der Revision einzuhalten«
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig; er kann aber in der Sache keinen Erfolg haben«
Im Falle der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist eine Wiedereinsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechen mußte« $ar die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, daß rdie Afmut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26,99,101)« So liegt der Fall hier« Der Beklagte konnte nicht erwarten, daß ihm aufgrund seiner offenbar unvollständigen und irreführenden Angaben, die zur Erteilung des Armutszeugnisses geführt hatten, bei einer nicht nur formellen Prüfung des Gesuche das Armenrecbt für die Bevisions-instanz bewilligt werden würde«	;
So hat er , wie schon in dem das Armenrecht versagenden Beschluß hervorgehoben ist, seinen Beruf als "Rentner" angegeben, während er tatsächlich selbständiger Unternehmer ist« Als einziges Einkommen hat er im Armenrechtsgesuch eine Rente von monatlich 350,80 DM angegeben und erst auf entsprechenden Hinweis des Klägers noch im Armenreebtsverfahren eingeräumt (Schriftsatz vom 6« August 1964), daß er daneben Entnahmen aus seinem Betrieb habe, die allerdings unter dem lägen, was
"ein .Arbeiter seines Betriebes verdient" <> Eie Angabe genauer Zahlen hat er auch in diesem Stand des Verfahrens noch vermieden»
Erst mit dem Schriftsatz vom 14» Oktober 1964? mit dem der Beklagte eine Abänderung des Beschlusses vom Io Oktober 1964 erstrebte, hat er eine Bilanz seines unter der Firma "Dipl» - Ingo Hane EflBP KG11 betriebenen Unternehmens, als dessen "Inhaber" er sich in diesem Schriftsatz bezeichnet, vorgelegt0 Biese vorläufige Bilanz vom 31» Dezember 1963 schließt bei einer Bilanzsumme von rd« 145*0001— DM zwar mit einem Verlust von rdo 28o500,— DM für 1963 ab, doch weist sie anderer^ Seite erhebliche Vermögenswerte an Maschinen, Betriebseinrichtung, Rohstoffen, Halbfabrikaten, fertiggestellten Werkzeugen und Forderungen aus, so daß es für die Frage? ob der Beklagte arm im Sinne des § 1T4 2PQ ist, nicht allein auf die Höhe seiner Entnahmen aus dem Betrieb ankommt9 die für das Jahr 1963 immerhin noch mit 5*770,41 DM in der Bilanz erscheinen und seit dem 1« März 1964 mit wöchentlich 50«— DM angegeben werden» Der Beklagte wich unter diesen Umständen mit seiner Angabe? er sei vermögenslos, so gröblich von den tatsächlichen Verhältnissen ab, daß er vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, seine Angaben würden als zu dem Nachweis der Armut ausreichend angesehen werden«
Da äie ergänzenden Angaben des Beklagten auch keinen Anlaß geben, den Beschluß vom 1« Oktober 1964 abzuändern, hat der Beklagte nach allem nicht dargetan, daß er durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert gewesen
 
wäre (§ 233 Abs<> 1 ZPO) o Der -Antrag auf Wiedereinsetzi in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen<>
Jungbluth	Pefale	Sprenknaann
 Mösl
A Iff