UWG § 3 Wer für Kerzen-unter der Bezeichnung "Ewiglicht-Kerzen" mit der Behauptung wirbt, sie entsprächen nach ihrer stofflichen Zusammensetzung den liturgischen Vorschriften des kanonischen Rechts für die Unterhaltung des Ewigen Lichtes in der katholischen Kirche, betreibt keine irreführende Werbung (§3 UWG), wenn er sich auf die Auslegung der einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen durch Beschlüsse von Bischofskonferenzen im Absatzgebiet berufen kann und eine seiner Werbung entgegenstehende einheitliche kirchliche Praxis nicht feststellbar ist. Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend und unzulässig, weil nach ihrer Ansicht die maßgeblichen kirchen-rechtlichen Vorschriften für die Unterhaltung des Ewigen Lichtes reines Pflanzenöl, reines Bienenwachs oder eine Mischung von beiden ohne Zusatz anderer Stoffe erfordern. a) die von ihm für kirchliche Zwecke hergestellten oder vertriebenen Kerzen mit "Ewiglicht-Kerze", i'Bwiglicht-Sparkerze", "Liturgisches Licht" oder Liturgische Kerze" zu bezeichnen, sofern diese nicht aus Bienenwachs ausschließlich oder aus Bienenwachs und Olivenöl bestehen, und von dieser Bezeichnung im Wettbewerb Gebrauch zu machen, b) durch die Formulierung der Beschaffenheitsangabe für die genannten Kerzen im Wettbewerb den Eindruck hervorzurufen, daß die vom Antragsgegner für kirchliche Zwecke hergestellten und vertriebenen Kerzen ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus Bienenwachs und reinem Olivenöl bestehen, insbesondere die Beschaffenheit der Kerzen mit den Worten "reines Olivenöl und echte Bienenwachskomposition" zu beschreiben, c) im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, die vom Antragsgegner für kirchliche Zwecke hergestellten und vertriebenen Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des kanonischen Rechtes zur Unterhaltung des Ewigen Lichtes, d) Irin Wettbewerb die Behauptung aufzustellen, die von ihm hergestellten und vertriebenen Kerzen seien in der Handhabung und hinsichtlich ihres Preises dem "Ewiglichtöl" überlegen, vor allem auch von entsprechenden Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben dieses Inhalts kirchlicher oder anderer Stellen im Wettbewerb Gebrauch 2u machen, a) die von ihr für kirchliche Zwecke hergestellten oder vertriebenen Kerzen mit "Ewiglicht-Kerze", "Ewiglicht-Sparkerze" zu bezeichnen, sofern diese nicht ausschließlich aus Bienenwachs, Olivenöl oder einem anderen vegetabilischen Öl - allein oder in einer Mischung dieser Stoffe - bestehen, und von diesen Bezeichnungen im Wettbewerb Ge-bi*auch zu machen; b) im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, die von der Beklagten für kirchliche Zwecke hergestellten und vertriebenen Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des Kanonischen Rechts zur Unterhaltung des Ewigen Lichts in der katholischen Kirche, insbesondere auch von Anerkennungsschreiben und Empfehlungen dieses Inhalts seitens kirchlicher oder anderer Stellen Gebrauch zu machen. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß für die Frage der Zusammensetzung des Ewigen Lichte in der katholischen Kirche folgende Vorschriften des Kirchenrechts oder Beschlüsse kirchlicher Stellen von Bedeutung sind: Einige Bischöfe sind wiederholt ehrerbietig an die Ritenkongregation mit der Frage herangetreten: ''Müssen die Kerzen auf den Altären auch bei außergewöhnlich großer Schwierigkeit, echtes Bienenwachs zu bekommen oder Beimischung von anderem nicht vorschriftsmäßigen Wachs zu entfernen, voll und ganz aus Bienenwachs sein, oder können sie mit anderen pflanzlichen oder tierischen Stoffen vermischt werden?" Diese will folgendes sagen: Die Bischöfe sollen nach Kräften dafür : v sorgen, daß die Osterkerze, die in das Taufwasser getaucht wird, und (die) zwei Kerzen, die bei der Messe anzuzünden sind, wenigstens zu dem größten Teil aus Bienenwachs bestehen. Dezember 1904 noch in Geltung sei, wonach "die ins Taufwasser einzutauchende Osterkerze und die zwei bei der Messe anzuzündenden Kerzen wenigstens zu dem größten Teil aus Bienenwachs bestehen, andere auf den Altären gebrauchte Kerzen jedoch zu dem größeren oder beachtlichen Teil aus Bienenwachs bestehen sollen". Es ist gewollt, daß die Osterkerze, ferner zwei Kerzen, die für das Meßopfer bestimmt sind, schließlich auch jene Kerze, die mancherorts an Stelle des Lichts, welches vor dem im Tabernakel auf bewahrten Allerheiligsten unausgesetzt zu brennen hat, in besonderer Weise hergestellt werden, einen entsprechenden Anteil an Bienenwachs oder Oliven- oder sonstigem pflanzlichen öl haben, auf daß bei den haupt- c) Das Öl und die Kerzen, die für die Unterhaltung des Ewigen lichtes bestimmt sind, müssen aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein. Nach dem Beschluß müssen Öl und Kerzen für die Unterhaltung des Ewigen Lichts aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein. Durch diese Anordnung wird die Beschaffenheit (Qualität) des zu verwendenden Öles (reines Pflanzenöl), nicht aber das Verhältnis der Zusammensetzung (Quantität), etwa bei Ewig-Licht-Kerzen bestimmt. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Entscheidung der Frage, oh die Bezeichnung "Ewiglicht-Kerze" und die Behauptung der Beklagten, ihre Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften der katholischen Kirche, unrichtig sind und daher gegen § 3 TJWG verstoßen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ahzustellen ist; denn der mit der Klage erhobene ünterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet und kann deshalb nicht nach einer früheren Rechtslage beurteilt werden. gischen Gesichtspunkten beurteilt werden, Barum sei die von der Beklagten gewählte Bezeichnung unrichtig (§3 UWG), wenn die von ihr hergestellten Kerzen nicht den maßgeblichen Vorschriften der katholischen Kirche entsprächen. Ob das der Fall sei, müsse vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus beurteilt werden und nicht von einem etwa abweichenden Standpunkt des staatlichen Gerichts aus, den die^-ses bei einer eigenständigen Auslegung und Beurteilung der kirchenrechtlichen Vorschriften gewonnen habe. Vorliegend bedeute das, daß eine Entscheidung des staatlichen Gerichts Über den Pflanzenöl- oder Bienenwachsgehalt von Ewiglicht-Kerzen für die Gläubigen bedeutungslos sei. und 11, März 1959 veröffentlicht worden seien, in denen es unmißverständlich heißes “Das öl und die Kerzen, die für die Unterhaltung des Ewigen Lichts bestimmt sind, müssen aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein." Demzufolge dürfe die Beklagte im geschäftlichen Verkehr auch nicht die Behauptung aufstellen, ihre Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des kanonischen Hechts zur Unterhaltung des Ewigen Lichts. Einerseits kann eine objektiv richtige Angabe unrichtig im Sinne des § 3 UWG sein, wenn sie auf die beteiligten Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe hat; andererseits wird eine Angabe nicht schon dann unzulässig, wenn sie bei abstrakter Betrachtung unrichtig ist; es kommt wettbewerbsrechtlich vielmehr darauf an, welchen konkreten Inhalt die beteiligten Kreise der Angabe sowie den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten beimessen und worin sie den Vorteil eines ihnen besonders günstig scheinenden Angebots erblicken. 2. Das Berufungsgericht geht an sich zutreffend davon aus, daß es für die Frage, ob die Beschaffenheitsangabe "Ewiglicht-Kerze" im Sinne des § 3 UWG unrichtig ist, nur auf die Ansicht der angesprochenen Verkehrskreise ankommt, ohne daß das staatliche Gericht zu prüfen hat, ob diese Ansicht mit der Rechtslage übereinstimmt, die sich bei fehlerfreier Ermittlung und Auslegung der kirchenrechtlichen Vorschriften ergeben würde. b) Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß der Revision auch insofern nicht gefolgt werden kann, als sie ausführt, auf die Feststellung der Ansicht der angesprochenen Verkehrskreise könne es schon deshalb nicht ankommen, weil es kirchenrechtlich bedeutungslos sei, wenn die Gläubigen sich etwa gegen zwingende kirchliche Vorschriften stellten. Es ist nicht über eine etwaige Verschiedenheit der Auffassungen zwischen den Gläubigen und der Kirche zu entscheiden, sondern nur festzustellen, welche Vorstellung die angesprochenen Verkehrskreise von einer Bwiglicht-Kerze tatsächlich besitzen und worin sie die Vorteile einer solche» Kerze erblicken. j3s kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht sich für seine Ansicht darauf stützen durfte, die zuletzt genannten Beschlüsse seien nur in den Amtsblättern von drei Diözesen verkündet worden, da kirchliche Vorschriften auch auf anderem Wege als durch Verkündung in den Amtsblättern der einzelnen Diözesen wiiksam werden können. Februar 1961 ausdrücklich betont wird - nicht an die Stelle der Beschlüsse von 1959 treten, sondern diese nur in dem Sinn auslegen wollen, daß trotz des Wortlautes der früheren Beschlüsse auch Ewiglicht-Kerzen mit einem Pflanzenölgehalt von 75 v.H. für den Unterhalt des Ewigen Lichts geeignet seien. Da - wie aus dem Gutachten des Sachverständigen hervorgeht - das kirchliche Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Bischöfe und der Bischofskonferenzen weithin noch ungeregelt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mehrzahl der Bischöfe eine Verkündung der Beschlüsse von I960 und 1961 deshalb nicht für notwendig erachtete, weil sie nicht als Rechte setzungsakt betracht wurden und nicht an die Stelle der früheren Beschlüsse treten, sondern nur deren Inhalt erläutern sollten. März 1961 - in welchem er erklärt, durch die Beschlüssf' von I960 und 1961 sei eine einheitliche Hegelung für alle deutschen Diözesen herbeigeführt worden - nicht deshalb als unbeachtlich bezeichnen, weil dieses offenbar von der alsbald erfolgenden Promulgation des gefaßten Beschlusses ausgegangen sei. Denn das Berufungsgericht konnte weder feststellen, daß eine Verlautbarung nicht stattgefunden hat, noch steht fest, daß im Hinblick auf den Inhalt des Beschlusses der .vestdeutschen Bischofskonferenz vom 20. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht auch nicht ohne weitere Feststellungen den Inhalt der schriftlichen Auskünfte des Bistums Aachen und des Erzbistums Köln dahin auslegen, in diesen beiden Diözesen.sGi.3n./näcii wie vor nur Kerzen zur Unterhaltung des Ewigen Lichts zugelassen, die ausschließlich aus Pflanzenöl bestehen. November 1962 und des Bistums Aachen vom 9« November 1962 haben nur zu dem Inhalt, daß die 1959 erlassenen Vorschriften noch gültig seien; damit bleibt aber offen, welchen Inhalt diese Beschlüsse haben und ob sie so auszulegen sind, wie dies in den Beschlüssen von I960 und 1961 zu dem Ausdruck gebracht ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt vielmehr der von den Parteien vorgetragene und durch das Sachverständigengutachten ergänzte Sachverhalt keine eindeutige Feststellung darüber zu, ob ’’Ewiglicht-Kerzen" aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein müssen oder ob auch Kerzen anderer Zusammensetzung zulässig sind. einstweiligen Verfügung vertriebenen Kerzen den kirchenrechtlichen Vorschriften entsprochen haben, sondern allein darauf, ob die Klägerin nach dem Stand der letzten Tatsachenverhandlung der Beklagten die Bezeichnung "Ewiglicht-Kerze” in jedem Pall verbieten kann, in dem diese nicht reines Pflanzenöl, reines Bienenwachs oder eine Mischung von beiden verwendet. Zwar mag, wie das Berufungsgericht ausführt, der Wortlaut der Beschlüsse der Bischofskonferenzen von 1959 dafür sprechen, daß zu dem Unterhalt des Ewigen Lichtes nur Kerzen verwendet werden dürfen, die ausschließlich aus Pflanzenöl hergestellt sind; die Beschlüsse der Bischofskonferenzen von I960 und 1961 haben jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf jene früheren Beschlüsse einen Pflanzenölgehalt von 75 v.H. für ausreichend erklärt. Auch der übrige Zusammenhalt der unter I aufgeführten Äußerungen kirchlicher Stellen läßt nicht erkennen, daß die deutschen Bischöfe einheitlich oder auch nur in ihrer überwiegenden Mehrheit die Auffassung verträten, das Ewige Licht in der katholischen Kirche dürfe nur aus reinem Pflanzenöl oder reinem Bienenwachs gespeist werden. Der Klägerin obliegt aber die Beweislast dafür, daß die von ihr bekämpft Werbeangabe unrichtig ist (BGH GRUR 1959» 366 - Englisch Lavendel; Baumbach/Hefer-mehl aaO An. 26 zu § 3 UWG); den von ihr zu führenden Beweis} daß die Beklagte mit der Bezeichnung "Ewiglicht-Kerze" für die von ihr zu dem Unterhalt des Ewigen Lichtes hergestellten und vertriebenen Kerzen eine falsche Beschaffenheit vortäuscht, hat sie somit _■ nicht erbracht. Kann auch das Gegenteil nicht als sicher festgestellt werden, so sprechen doch die Beschlüsse der Bischofskonferenzen von I960 und 1961 dafür, daß von den Bischöfen auch Kerzen, die nicht ausschließlich aus Pflanzenöl oder Bienenwachs hergestellt sind, als Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß die Beklagte etwas Unwahres behauptet, wenn sie in ihrer Werbung ausspricht, die von ihr für kirchliche Zwecke hergestellten Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des kanonischen Rechts zur Unterhaltung des Bwigen Lichtes in der katholischen Kirche. Sie hat sich auch insoweit nur von mehreren Möglichkeiten die ihr günstigere zu eigen gemacht und kann sich dabei auf die in den Bischofskonferenzen von I960 und 1961 zu dem Ausdruck gekommene Auffassung der Bischöfe berufen.
Nachschlagewerk: ja BGKZ: nein UWG § 3 Wer für Kerzen-unter der Bezeichnung "Ewiglicht-Kerzen" mit der Behauptung wirbt, sie entsprächen nach ihrer stofflichen Zusammensetzung den liturgischen Vorschriften des kanonischen Rechts für die Unterhaltung des Ewigen Lichtes in der katholischen Kirche, betreibt keine irreführende Werbung (§3 UWG), wenn er sich auf die Auslegung der einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen durch Beschlüsse von Bischofskonferenzen im Absatzgebiet berufen kann und eine seiner Werbung entgegenstehende einheitliche kirchliche Praxis nicht feststellbar ist. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1966 - Ib ZR 138/64 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZH 138/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Oktober 1966 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kauffrau Erna R get* Alleininhaberin der Firma Wachswarenwerk Marius R^0l - Nachf. R^P, Ofl|^^etraße A, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Oelfabrik Dr. » & Co - Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats 3b des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. September 1964 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin stellt seit etwa 50 Jahren sogenanntes "Ewiglicht-Öl" zur Unterhaltung des Ewigen Lichtes in den katholischen Kirchen unter der Bezeichnung "Aeterna" her. Seit einigen Jahren vertreibt sie auch "Ewiglicht-Kerzen", die dem gleichen Zweck dienen. Auch die Beklagte vertreibt Kerzen, von denen sie zwei Sorten als "Ewiglicht-Kerzen" anpreist. Diese beiden Sorten bestehen zu 55 v.H. und 75 v.H. aus Pflanzenöl oder Bienenwachs und im übrigen aus Paraffin. In ihrer Werbung weist die Beklagte darauf hin, daß ihre "Ewiglicht-Kerzen" den liturgischen Vorschriften des kanonischen Hechts für den Unterhalt des Ewigen lichtes entsprächen. Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend und unzulässig, weil nach ihrer Ansicht die maßgeblichen kirchen-rechtlichen Vorschriften für die Unterhaltung des Ewigen Lichtes reines Pflanzenöl, reines Bienenwachs oder eine Mischung von beiden ohne Zusatz anderer Stoffe erfordern. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Hamburg im Januar 1957 gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten eine einstweilige Verfügung erlassen, worin diesem verboten wurde, a) die von ihm für kirchliche Zwecke hergestellten oder vertriebenen Kerzen mit "Ewiglicht-Kerze", i'Bwiglicht-Sparkerze", "Liturgisches Licht" oder Liturgische Kerze" zu bezeichnen, sofern diese nicht aus Bienenwachs ausschließlich oder aus Bienenwachs und Olivenöl bestehen, und von dieser Bezeichnung im Wettbewerb Gebrauch zu machen, b) durch die Formulierung der Beschaffenheitsangabe für die genannten Kerzen im Wettbewerb den Eindruck hervorzurufen, daß die vom Antragsgegner für kirchliche Zwecke hergestellten und vertriebenen Kerzen ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus Bienenwachs und reinem Olivenöl bestehen, insbesondere die Beschaffenheit der Kerzen mit den Worten "reines Olivenöl und echte Bienenwachskomposition" zu beschreiben, c) im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, die vom Antragsgegner für kirchliche Zwecke hergestellten und vertriebenen Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des kanonischen Rechtes zur Unterhaltung des Ewigen Lichtes, 4 insbesondere auch, von Anerkennungsschreiben oder Empfehlungen dieses Inhaltes seitens kirchlicher oder anderer Stellen Gebrauch zu machen, d) Irin Wettbewerb die Behauptung aufzustellen, die von ihm hergestellten und vertriebenen Kerzen seien in der Handhabung und hinsichtlich ihres Preises dem "Ewiglichtöl" überlegen, vor allem auch von entsprechenden Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben dieses Inhalts kirchlicher oder anderer Stellen im Wettbewerb Gebrauch 2u machen, e) gedruckte Prospekte oder andere Werbeschreiben im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, mit denen gegen die oben unter a) bis d) aufgeführten Verbote verstoßen wird, insbesondere die bisher benutzten Prospekte mit der Überschrift "Liturgische Ewiglichtkerze für das Allerheiligste Altarsakrament", "Ewiglicht-Kerze für die Hauskapelle", "Ewiglicht-Sparkerze" sowie die "Gebrauchsanweisung für Ewiglicht-Kerzen" weiter im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen. Im Februar 1962 hat die Beklagte beantragt, der Klägerin eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Die Klägerin hat daraufhin Klage mit Klageanträgen erhoben, die mit der Formel der einstweiligen Verfügung übereinstiramen. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine den Klageanträgen zu b) und d) inhaltlich entsprechende Unterlassungserklärung unter Übernahme eines Vertragsstrafeversprechens abgegeben hat, haben die Parteien die Klageanträge zu b) und d) und den Klageantrag zu e), soweit er sich auf die Anträge zu b) und d) bezieht, für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, nach ihren aufrecht erhaltenen Klageanträgen zu a), c) und e), soweit sich dieser auf die Anträge zu a) und c) bezieht, zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Las Landgericht hat, nachdem es das Gutachten eines Sachverständigen für das kanonische Recht eingeholt hat, die Klage abgewiesen; es hat die Verfahrenskosten zu 3/4 der Klägerin, zu 1/4 der Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und in der mündlichen Verhandlung beantragt, der Beklagten zu verbieten, a) die von ihr für kirchliche Zwecke hergestellten oder vertriebenen Kerzen mit "Ewiglicht-Kerze", "Ewiglicht-Sparkerze" zu bezeichnen, sofern diese nicht ausschließlich aus Bienenwachs, Olivenöl oder einem anderen vegetabilischen Öl - allein oder in einer Mischung dieser Stoffe - bestehen, und von diesen Bezeichnungen im Wettbewerb Ge-bi*auch zu machen; b) im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, die von der Beklagten für kirchliche Zwecke hergestellten und vertriebenen Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des Kanonischen Rechts zur Unterhaltung des Ewigen Lichts in der katholischen Kirche, insbesondere auch von Anerkennungsschreiben und Empfehlungen dieses Inhalts seitens kirchlicher oder anderer Stellen Gebrauch zu machen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte gemäß den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen der Klägerin verurteilt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtliohen Urteils. Bntscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß für die Frage der Zusammensetzung des Ewigen Lichte in der katholischen Kirche folgende Vorschriften des Kirchenrechts oder Beschlüsse kirchlicher Stellen von Bedeutung sind: a) Codex Iuris Canonici, canon 1271: Vor dem 'Tabernakel, in dem das Allerheiligste auf bewahrt wird, muß ununterbrochen bei Tag und Macht wenigstens eine Lampe brennen. Dieses Licht soll mit Olivenöl oder Bienenwachs unterhalten werden. Ist Olivenöl nicht erhältlich, dann wird dem klugen Ermessen des Ortsordinarius anheimgestellt, auch andere Oie zu gestatten; womöglich aber soll das Olivenöl durch vegetabilische Öle ersetzt werden. «w* • •: ** b) Decr. der heiligen Ritenkongregation vom 14. Dezember 1904 s'*7, Einige Bischöfe sind wiederholt ehrerbietig an die Ritenkongregation mit der Frage herangetreten: ''Müssen die Kerzen auf den Altären auch bei außergewöhnlich großer Schwierigkeit, echtes Bienenwachs zu bekommen oder Beimischung von anderem nicht vorschriftsmäßigen Wachs zu entfernen, voll und ganz aus Bienenwachs sein, oder können sie mit anderen pflanzlichen oder tierischen Stoffen vermischt werden?" Auf einer ordentlichen, am 29. November dieses laufenden Jahres im Vatikan zusammengetretenen Versammlung hat die Kitenkongregation alles wohlerwogen und mit Zustimmung der Kommission für liturgische Prägen in-Milderung der früher i-* erlassenen Dekrete folgende Antwort festgelegt: "Im Hinblick auf die behauptete Schwierigkeit: Nein zu dem ersten Teil der Präge. Ja zu dem zweiten Teil und nach Maßgabe dieser Erklärung. Diese will folgendes sagen: Die Bischöfe sollen nach Kräften dafür : v sorgen, daß die Osterkerze, die in das Taufwasser getaucht wird, und (die) zwei Kerzen, die bei der Messe anzuzünden sind, wenigstens zu dem größten Teil aus Bienenwachs bestehen. Es ist freilich angemessen, daß das Material der übrigen Kerzen, die auf dem Altäre stehen, in größerer oder beachtlicher Menge aus demselben Wachs bestehe. In dieser Sache können die Pfarrer und die anderen Rektoren der Kirchen und Kapellen sich ruhig an die von den jeweiligen Oberhirten gegebenen Weisungen halten; die einzelnen Priester, die die Messe feiern wollen, sind nicht gehalten, ängstlich nach der Beschaffenheit der Kerzen zu forschen." c) Dekret der heiligen Ritenkonkregation aus 1957: Mehrere OrtBoberhirten haben bei dieser Hl. Kongregation angefragt, ob das Dekret Nr. 4H7 vom 14. Dezember 1904 noch in Geltung sei, wonach "die ins Taufwasser einzutauchende Osterkerze und die zwei bei der Messe anzuzündenden Kerzen wenigstens zu dem größten Teil aus Bienenwachs bestehen, andere auf den Altären gebrauchte Kerzen jedoch zu dem größeren oder beachtlichen Teil aus Bienenwachs bestehen sollen". Die Hl. Ritenkbngregation hat nach Einholung des Gutachtens einer besonderen Kommission beschlossen zu antworten: Ja, und zwar nach folgender Maßgabe: Es ist gewollt, daß die Osterkerze, ferner zwei Kerzen, die für das Meßopfer bestimmt sind, schließlich auch jene Kerze, die mancherorts an Stelle des Lichts, welches vor dem im Tabernakel auf bewahrten Allerheiligsten unausgesetzt zu brennen hat, in besonderer Weise hergestellt werden, einen entsprechenden Anteil an Bienenwachs oder Oliven- oder sonstigem pflanzlichen öl haben, auf daß bei den haupt- - 8 sächlichen liturgischen Handlungen und zur Verehrung des Allerheiligsten Sakramentes möglichst edler Stoff zur Anwendung gelange. In Hinsicht jedoch auf die Umstände der gegenwärtigen Zeit, die es noch nicht überall zulassen, daß genannte Kerzen zu dem größten Teil aus den erwähnten Materien hergestellt werden, wird es, solange diese Umstände andauern, den Bischofskonferenzen der einzelnen Nationen Überlassen, genau zu bestimmen, bis zu welchem Prozentanteil das Bienenwachs oder das Oliven- oder das sonstige aus Samenkörnern gewonnene öl in jenen ländern herabgesetzt werden darf, damit diese Kerzen noch für den liturgischen Gebrauch anwendbar sind. Wo jedoch Bischofskonferenzen nicht bestehen, sollen die Ortsoberhirten in der genannten Weise Bestimmungen treffen. Jedwede gegenteilige Bestimmungen sind aufgehoben. d) Beschluß der Konferenz westdeutscher Bischöfe in Köln vom 16. bis 18. Februar 1959: a) Die Kerzen, die nach dem Dekret 4147 der Ritenkongregation vom 14.12.1904 'zu dem größten Teil* aus Bienenwachs sein müssen (nämlich mindestens zwei Kerzen bei der hl. Messe sowie die Osterkerze) , sollen 55 $> Bienenwachs enthalten. b) Die Kerzen, die nach demselben Dekret 'zu dem größeren Teil’ aus Bienenwachs sein müssen (nämlich alle übrigen Altarkerzen) sollen 25 % Bienenwachs enthalten. c) Das Öl und die Kerzen, die für die Unterhaltung des Ewigen lichtes bestimmt sind, müssen aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein. d) Alle unter a - c genannten Kerzen müssen am unteren Ende außer mit einem Zeichen, das den Hersteller erkennen läßt, mit dem Prozentsatz des Bienenwachsgehaltes bzw. mit der Angabe 'reines Pflanzenöl* gestempelt sein. Einen Beschluß gleichen Wortlaute hat die Konferenz der bayerischen Bischöfe in Preising vom 10. bis 11. März 1959 gefaßt. Diese beiden Beschlüsse sind in den Amtsblättern aller westdeutschen Erzdiözesen und Diözesen veröffentlicht worden mit Ausnahme der Erzdiözese Bamberg und der Diözese Würzburg. e) Beschluß der Konferenz der bayerischen Bischöfe vom 10. März I960: Die bayerische Bischofskonferenz vom 10.3.1960 hat zu ihrem Beschluß vom 10./11.3-1959 Über die Verwendung liturgischer Kerzen und den Unterhalt des Ewigen Lichtes (Buchstabe c) folgendes erklärt. Nach dem Beschluß müssen Öl und Kerzen für die Unterhaltung des Ewigen Lichts aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein. Durch diese Anordnung wird die Beschaffenheit (Qualität) des zu verwendenden Öles (reines Pflanzenöl), nicht aber das Verhältnis der Zusammensetzung (Quantität), etwa bei Ewig-Licht-Kerzen bestimmt. Ewig-Licht-Kerzen, die zu 75 $ aus reinem Pflanzenöl bestehen, genügen sicher den Bestimmungen des allgemeinen Rechtes und können weiterhin verwendet werden. f) Beschluß der westdeutschen Bischofskonferenz in Pützchen vom 20. bis 22. Februar 1961: Bezüglich des Wachsgehaltes der liturgischen Kerzen und vor allem hinsichtlich der Beschaffenheit des Ewigen Lichtes schließt sich die Konferenz der Auslegung an, die der auf der Westdeutschen Bischofskonferenz vom 16. bis 18. Feber 1959 in Köln gefaßte Beschluß (vgl. Protokoll Nr. 14) durch die Bayerische Bischofskonferenz vom 10. März I960 gefunden hat. Diese zuletzt genannten Beschlüsse sind in den Amtsblättern der Erzdiözese München-Freising und der Diözesen Passau und Freiburg veröffentlicht worden; im übrigen läßt sich eine Veröffentlichung nicht nachweisen. 10 II. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Entscheidung der Frage, oh die Bezeichnung "Ewiglicht-Kerze" und die Behauptung der Beklagten, ihre Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften der katholischen Kirche, unrichtig sind und daher gegen § 3 TJWG verstoßen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ahzustellen ist; denn der mit der Klage erhobene ünterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet und kann deshalb nicht nach einer früheren Rechtslage beurteilt werden. III. Bas Berufungsgericht erblickt in der von der Beklagten gebrauchten Bezeichnung 11 Ewiglicht-Kerze" eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Ware (§3 UWG); zur Begründung dieser Auffassung hat es im wesentliehen ausgeführt: Die angegriffene Bezeichnung weise darauf hin, daß die angepriesenen Kerzen dazu geeignet seien, als das vor dem Tabernakel brennende Ewige Dicht in der katholischen Kirche Verwendung zu finden. Da sich die Werbung der Beklagten an gläubige Katholiken wende, müsse die Eignung zu diesem Zweck entsprechend dem durchschnittlichen Standpunkt dieser angesprochenen Kreise,•miehti nach 'teclmischen, ondernv:naehlli tur- f. gischen Gesichtspunkten beurteilt werden, Barum sei die von der Beklagten gewählte Bezeichnung unrichtig (§3 UWG), wenn die von ihr hergestellten Kerzen nicht den maßgeblichen Vorschriften der katholischen Kirche entsprächen. Ob das der Fall sei, müsse vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus beurteilt werden und nicht von einem etwa abweichenden Standpunkt des staatlichen Gerichts aus, den die^-ses bei einer eigenständigen Auslegung und Beurteilung der kirchenrechtlichen Vorschriften gewonnen habe. Benn die Entscheidung kirchenrechtlicher Fragen unterliege nicht der 11 Jurisdiktion der staatlichen Gerichte. Diese könnten deshalb durch ihre Entscheidung die kirchenrechtliche Rechtslage nicht festlegen oder klären; sie könnten auch keinen Gläubigen zwingen, ihre Entscheidung als für den kirchlichem Bereich verbindlich hinzunehmen. Vorliegend bedeute das, daß eine Entscheidung des staatlichen Gerichts Über den Pflanzenöl- oder Bienenwachsgehalt von Ewiglicht-Kerzen für die Gläubigen bedeutungslos sei. Aus ihrer Sicht könnten Kerzen, die zu 55 v.H. oder 75 v.H. aus diesen Materialien gefertigt seien, auch dann als Ewiglicht-Kerzen ungeeignet sein, wenn staatliche Gerichte ausdrücklich das Gegenteil entschieden hätten. Das staatliche Gericht habe deshalb nur zu prüfen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise ihrerseits die kirchenrechtliche Frage beurteilen. Es habe nicht darüber zu befinden, ob diese in der Verbraucherschaft Vorgefundene Rechtsansicht auch kirchenrechtlich zutreffend sei. Damit erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den kirchenrechtlichen Ansichten der Parteien und den Ausführungen des Sachverständigen. Dazu ergebe sich aufgrund des Parteivortrages, daß in den Amtsblättern aller katholischen Diözesen der Bundesrepublik mit Ausnahme der Erzdiözese Bamberg und der Diözese Würzburg die Beschlüsse der Konferenzen der westdeutschen Bischöfe vom 16. bis 18. Februar 1959 und der bayerischen Bischöfe vom 10. und 11, März 1959 veröffentlicht worden seien, in denen es unmißverständlich heißes “Das öl und die Kerzen, die für die Unterhaltung des Ewigen Lichts bestimmt sind, müssen aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein." Da durch die Veröffentlichung dieser Beschlüsse die Beschöfe zu erkennen gegeben hätten, daß sie diese für ihre Diözese als verbindlich ansehen, könne man unbedenklich davon ausgehen, daß die überwiegende Mehrzahl der Gläubigen dieser 12 Diözesen der Ansicht ihrer Bischöfe gefolgt sei und nur Kerzen aus reinem Pflanzenöl als Swiglieht-Kerzen gelten ließe. Die Mehrzahl der Abnehmerkreise empfinde daher die Bezeichnung der Beklagten als unrichtige Beschaffenheitsangabe. Daran änderten auch die auf den Bischofskonferenzen von I960 und 1961 gefaßten Beschlüsse nichts, wonach ein Pflanzenölgehalt von 75 v.H. ausreiche, weil diese Beschlüsse nur in den Diözesen München-Preising, Passau und Preiburg verkündet worden seien. Liege somit eine unrichtige Angabe im Sinne des § 3 UWG vor, so sei diese unrichtige Werbebehauptung auch für den Kaufentschluß entscheidend. Der Käufer glaube, einen Vorteil einzuhandeln, nämlich die Garantie, eine den maßgeblichen liturgischen Vorschriften entsprechende Kerze zu bekommen, was in Wahrheit nicht zutreffe. Da jedem Käufer in etwa bekannt sei, daß die katholische Kirche für die Zusammensetzung des Brennstoffes bestimmte Qualitätsvorschriften aufgesteilt habe, glaube er aufgrund der unrichtigen Werbung außerdem, eine qualitativ bessere Kerze einzuhandeln, als es in Wirklichkeit der Pall sei. Demzufolge dürfe die Beklagte im geschäftlichen Verkehr auch nicht die Behauptung aufstellen, ihre Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des kanonischen Hechts zur Unterhaltung des Ewigen Lichts. Denn diese Behauptung entspreche nach dem Dargelegten für den überwiegenden Teil der Abnehmer nicht der für ihn maßgeblichen kirchlichen Rechtslage. IV. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet. 15 1. Nach § 5 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch ge-nominell werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, über die Beschaffenheit von Waren unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, hie Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Werbebehauptung richtet sich in der Regel danach, in welchem Sinn sie von den Kreisen verstanden wird, an welche die Werbung gerichtet ist; nur wenn es sich um gesetzlich festgelegte Bezeichnungen handelt, kommt es lediglich auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht aber auf die Verkehrsauffassung an (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-und Warenzeichenrecht, 9* Aufl. Bd. I Anm. 15 vor § 3 UWG). Einerseits kann eine objektiv richtige Angabe unrichtig im Sinne des § 3 UWG sein, wenn sie auf die beteiligten Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe hat; andererseits wird eine Angabe nicht schon dann unzulässig, wenn sie bei abstrakter Betrachtung unrichtig ist; es kommt wettbewerbsrechtlich vielmehr darauf an, welchen konkreten Inhalt die beteiligten Kreise der Angabe sowie den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten beimessen und worin sie den Vorteil eines ihnen besonders günstig scheinenden Angebots erblicken. 2. Das Berufungsgericht geht an sich zutreffend davon aus, daß es für die Frage, ob die Beschaffenheitsangabe "Ewiglicht-Kerze" im Sinne des § 3 UWG unrichtig ist, nur auf die Ansicht der angesprochenen Verkehrskreise ankommt, ohne daß das staatliche Gericht zu prüfen hat, ob diese Ansicht mit der Rechtslage übereinstimmt, die sich bei fehlerfreier Ermittlung und Auslegung der kirchenrechtlichen Vorschriften ergeben würde. H - a) Die Revision meint, diese Ansicht sei unvereinbar mit Art. 1 Abs. 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl I, 679). Es handle sich bei den kirchenrechtlichen Anordnungen über die Zusammensetzung des Ewigen Lichts um eine unter diese Vorschrift fallende kirchliche Anordnung. Das Berufungsgericht habe deshalb nur festzustellen gehabt, wie diese Anordnung laute. Diese Revisionsrüge ist unbegründet. Das Reichskonkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich ist zv/ar als beide Teile verpflichtender Vertrag gültig zustande gekommen und aufgrund des Artikels 123 Abs. 2 GG in Kraft geblieben (BVerfGE 6, 330, 332). Die der katholischen Kirche darin bestätigte Autonomie zur Regelung der innerkirchlichen Ordnung wird aber von den staatlichen Gerichten nicht infrage gestellt, wenn diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit die für die Anwendung einer wettbewerbsrechtlichen Norm erhebliche Vorfrage zu klären haben, wie diese kirchliche Ordnung von den Abnehmern einer Ware verstanden oder praktiziert wird. Die Auffassung dieser Kreise über Bestehen und Inhalt kirchlicher Rechtsvorschriften muß nicht stets mit der objektiven Rechtslage überein-etimmen, vielmehr kann sich eine davon abweichende kirchliche Rechtspraxis entwickeln; ist das aber der Pall, dann ist es den staatlichen Gerichten gerade im Hinblick auf die Autonomie der Kirchen verwehrt, an deren Stelle diese innerkirchliche Entwicklung zu beeinflussen, indem sie eine Rechtslage feststellen und ihrer Entscheidung zugrunde legen, die - mag sie auch objektiv zutreffend sein - mit der kirchlichen Rechtspraxis nicht in Einklang steht. Die kirchliche Autonomie, in die einzugreifen staatliche Gerichte nicht 15 berechtigt sind (vgl. BGHZ 22, 383, 387; 34, 373), umfaßt nicht nur die abstrakten kirchenrechtliehen Normen, sondern auch ihre Auslegung und Anwendung im kirchlichen Bereich. b) Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß der Revision auch insofern nicht gefolgt werden kann, als sie ausführt, auf die Feststellung der Ansicht der angesprochenen Verkehrskreise könne es schon deshalb nicht ankommen, weil es kirchenrechtlich bedeutungslos sei, wenn die Gläubigen sich etwa gegen zwingende kirchliche Vorschriften stellten. Es ist nicht über eine etwaige Verschiedenheit der Auffassungen zwischen den Gläubigen und der Kirche zu entscheiden, sondern nur festzustellen, welche Vorstellung die angesprochenen Verkehrskreise von einer Bwiglicht-Kerze tatsächlich besitzen und worin sie die Vorteile einer solche» Kerze erblicken. Diese Vorstellung des Publikums über die Beschaffenheit einer "Jsv/iglicht-Kerze" hat das Gericht im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes festzustellen; es hat dagegen nicht von Amts wegen kirchliches Recht zu ermitteln und anzuwenden. 3. Das Berufungsgericht verkeimt diese Rechtsgrundsätze nicht. Als die in Betracht kommende Verbraucherschaft betrachtet es die Pfarrer und die gläubigen Katholiken, deren ganz überwiegende Mehrzahl der Ansicht folgen werde, die ihr Bischof in dieser Frago vertrete. Gegen diese Annahme bestehen keine Bedenken. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Priester und Laien der katholischen Kirche in der Regel ln kirchlichen Fragen die Auffassung befolgen, die von ihrem Bischof vertreten wird, ohne weitere Überlegungen darüber anzustellen, ob die 16 Bischof vertretene Meinung mit den kirchenrechtlichen len übereinstimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es l nicht um Glaubensfragen handelt, sondern um Fragen liturgischen Praxis, zu denen auch die Vorschriften r die Zusammensetzung der Brennstoffe zu dem Unterhalt Ewigen Lichtes zählen. Anhaltspunkte dafür, daß für Beschaffenheit von "Ewiglicht-Kerzen'1 eine von dieser enserfahrung abweichende Praxis bestünde, sind nicht banden und sind von den Parteien auch nicht vorgetragen _jden. Das Berufungsgericht konnte somit ohne Rechts-ler davon ausgehen, die für den Kaufentschluß maßgebende lartung des angesprochenen Publikums gehe dahin, die von Beklagten angepriesenen "Swiglicht-Kerzen" entsprächen . Anforderungen, die von ihrem Bischof an "Ewiglicht-jzen" gestellt würden. Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, welche Stellungen die Mehrheit der Bischöfe in der Bundesrepublik juad damit die Mehrheit der gläubigen Katholiken - über die (schaffenheit einer "iäwiglicht-KerzeH besitzen, halten je-jsh einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. ! i Von den Feststellungen nicht getragen wird die Auf-__^sung, nach Ansicht der meisten Bischöfe in der Bundes-ßublik sei der Inhalt der Beschlüsse der westdeutschen Schofskonferenz vom 16. bis 18. Februar 1959 und der yerischen Bischofskonferenz vom 10. und 11. März 1959 Welche nach ihrem Wortlaut die Verwendung von reinem lanzenöl vorschreiben - verbindlich, während die Beschlüs-der bayerischen Bischofskonferenz vom 10. März I960 und r westdeutschen Bischofskonferenz vom 20. bis 22. Februar 61, nach denen "Ewiglicht-Kerzen1* mit einem Pflanzenölhalt von 75 v.H. zulässig sein sollen, von ihnen überegend als unverbindlich angesehen würden. 17 - j3s kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht sich für seine Ansicht darauf stützen durfte, die zuletzt genannten Beschlüsse seien nur in den Amtsblättern von drei Diözesen verkündet worden, da kirchliche Vorschriften auch auf anderem Wege als durch Verkündung in den Amtsblättern der einzelnen Diözesen wiiksam werden können. Jedenfalls hätte es berücksichtigen müssen, daß die Beschlüsse von I960 und 1961 - wie in dem Beschluß der westdeutschen Bischofskonferenz vom 20. bis 22. Februar 1961 ausdrücklich betont wird - nicht an die Stelle der Beschlüsse von 1959 treten, sondern diese nur in dem Sinn auslegen wollen, daß trotz des Wortlautes der früheren Beschlüsse auch Ewiglicht-Kerzen mit einem Pflanzenölgehalt von 75 v.H. für den Unterhalt des Ewigen Lichts geeignet seien. Da - wie aus dem Gutachten des Sachverständigen hervorgeht - das kirchliche Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Bischöfe und der Bischofskonferenzen weithin noch ungeregelt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mehrzahl der Bischöfe eine Verkündung der Beschlüsse von I960 und 1961 deshalb nicht für notwendig erachtete, weil sie nicht als Rechte setzungsakt betracht wurden und nicht an die Stelle der früheren Beschlüsse treten, sondern nur deren Inhalt erläutern sollten. Darum' durfte das Berufungsgericht auch das Schreiben des erzbischöflichen Kaplans und Geheimsekretärs vom 2. März 1961 - in welchem er erklärt, durch die Beschlüssf' von I960 und 1961 sei eine einheitliche Hegelung für alle deutschen Diözesen herbeigeführt worden - nicht deshalb als unbeachtlich bezeichnen, weil dieses offenbar von der alsbald erfolgenden Promulgation des gefaßten Beschlusses ausgegangen sei. Denn das Berufungsgericht konnte weder feststellen, daß eine Verlautbarung nicht stattgefunden hat, noch steht fest, daß im Hinblick auf den Inhalt des Beschlusses der .vestdeutschen Bischofskonferenz vom 20. bis 22. Februar 1961 überhaupt eine Promulgation notwendig war. 18 Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht auch nicht ohne weitere Feststellungen den Inhalt der schriftlichen Auskünfte des Bistums Aachen und des Erzbistums Köln dahin auslegen, in diesen beiden Diözesen.sGi.3n./näcii wie vor nur Kerzen zur Unterhaltung des Ewigen Lichts zugelassen, die ausschließlich aus Pflanzenöl bestehen. Bas Schreiben des Bistums Aachen vom 11. April 1961 erklärt nur, die westdeutsche und die bayerische Bischofskonferenz hätten sich zu diesem Thema eindeutig geäußert; daraus ist aber nicht zu entnehmen, in welchem Sinn diese Äußerung gemeint war. Die Schreiben des Erzbistums Köln vom 8. November 1962 und des Bistums Aachen vom 9« November 1962 haben nur zu dem Inhalt, daß die 1959 erlassenen Vorschriften noch gültig seien; damit bleibt aber offen, welchen Inhalt diese Beschlüsse haben und ob sie so auszulegen sind, wie dies in den Beschlüssen von I960 und 1961 zu dem Ausdruck gebracht ist. Bas Berufungsgericht konnte auch nicht aus der Nichtverkündung der Beschlüsse von I960 und 1961 den Schluß ziehen, die Mehrzahl der Bischöfe betrachte den Inhalt dieser Beschlüsse nicht als verbindlich. Dem widerspricht - abgesehen von dem oben Largelegten - , daß es sich um Mehrheitsbeschlüsse handelte, daß also die Mehrzahl der Bischöfe in der Bundesrepublik bei der Beschlußfassung die in den Beschlüssen niedergelegte Auffassung vertreten haben muß. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt vielmehr der von den Parteien vorgetragene und durch das Sachverständigengutachten ergänzte Sachverhalt keine eindeutige Feststellung darüber zu, ob ’’Ewiglicht-Kerzen" aus reinem Pflanzenöl hergestellt sein müssen oder ob auch Kerzen anderer Zusammensetzung zulässig sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten bei Erlaß der -19- einstweiligen Verfügung vertriebenen Kerzen den kirchenrechtlichen Vorschriften entsprochen haben, sondern allein darauf, ob die Klägerin nach dem Stand der letzten Tatsachenverhandlung der Beklagten die Bezeichnung "Ewiglicht-Kerze” in jedem Pall verbieten kann, in dem diese nicht reines Pflanzenöl, reines Bienenwachs oder eine Mischung von beiden verwendet. Zwar mag, wie das Berufungsgericht ausführt, der Wortlaut der Beschlüsse der Bischofskonferenzen von 1959 dafür sprechen, daß zu dem Unterhalt des Ewigen Lichtes nur Kerzen verwendet werden dürfen, die ausschließlich aus Pflanzenöl hergestellt sind; die Beschlüsse der Bischofskonferenzen von I960 und 1961 haben jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf jene früheren Beschlüsse einen Pflanzenölgehalt von 75 v.H. für ausreichend erklärt. Auch der übrige Zusammenhalt der unter I aufgeführten Äußerungen kirchlicher Stellen läßt nicht erkennen, daß die deutschen Bischöfe einheitlich oder auch nur in ihrer überwiegenden Mehrheit die Auffassung verträten, das Ewige Licht in der katholischen Kirche dürfe nur aus reinem Pflanzenöl oder reinem Bienenwachs gespeist werden. Der Klägerin obliegt aber die Beweislast dafür, daß die von ihr bekämpft Werbeangabe unrichtig ist (BGH GRUR 1959» 366 - Englisch Lavendel; Baumbach/Hefer-mehl aaO Anm. 26 zu § 3 UWG); den von ihr zu führenden Beweis} daß die Beklagte mit der Bezeichnung "Ewiglicht-Kerze" für die von ihr zu dem Unterhalt des Ewigen Lichtes hergestellten und vertriebenen Kerzen eine falsche Beschaffenheit vortäuscht, hat sie somit _■ nicht erbracht. Kann auch das Gegenteil nicht als sicher festgestellt werden, so sprechen doch die Beschlüsse der Bischofskonferenzen von I960 und 1961 dafür, daß von den Bischöfen auch Kerzen, die nicht ausschließlich aus Pflanzenöl oder Bienenwachs hergestellt sind, als zu dem Unterhalt des JSwigen Lichtes geeignet angesehen werden. Die Beklagte ist hei dieser Sachlage nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß hei einem Teil der angesprochenen Verbraucher möglicherweise irrige Vorstellungen bestehen, die ihre eigene Ware in einem zu vorteilhaften Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil v. 15» Juni 1966 -Ih ZU 72/64 - Rumverschnitt). Bei der besonderen Pallgestaltung ist es ihr nicht verwehrt, sich bei einer so zweifelhaften Rechtslage den ihr günstigen Standpunkt zu eigen zu machen, der auf der Bayerischen Bischofskonferenz von I960 und der Westdeutschen Bischofskonferenz von 1961 von den Bischöfen vertreten worden ist. Vielmehr ist es angesichts der unklaren und möglicherweise widerspruchsvollen kirchenrechtlichen Vorschriften und Anordnung eiu all sin Sache der zuständigen kirchlichen Stellen, von ihrer Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, soweit ein Bedürfnis nach eindeutiger Regelung besteht. V. Aus dem Dargelegten folgt, daß auch das weitere Klagebegehren nicht begründet ist. Die Klägerin hat nicht beweisen können, daß die Beklagte etwas Unwahres behauptet, wenn sie in ihrer Werbung ausspricht, die von ihr für kirchliche Zwecke hergestellten Kerzen entsprächen den liturgischen Vorschriften des kanonischen Rechts zur Unterhaltung des Bwigen Lichtes in der katholischen Kirche. Sie hat sich auch insoweit nur von mehreren Möglichkeiten die ihr günstigere zu eigen gemacht und kann sich dabei auf die in den Bischofskonferenzen von I960 und 1961 zu dem Ausdruck gekommene Auffassung der Bischöfe berufen. - 21 VI. Auf die Revision der Beklagten war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. VII j Als unterlegene Partei hat die Klägerin auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen. Die mit der Berufung gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichteten Angriffe können keinen Erfolg haben.“ Die rechnerische Aufteilung der anteilig auf die Klägerin und die Beklagte entfallenden Kosten des ersten Rechtszuges vor und nach der Erledigungserklärung zeigt, daß die Klägerin durch den Kostenausspruch des Landgerichts nicht beschwert worden ist. Krüger-Wieland Jungbluth Pehle Mösl Alff