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BGH · Ib ZR 138/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 138/62

Januar » » » unter obiger Überschrift einen Bericht veröffentlicht: "Bie Kolchosierung des Schrifttums in ^Deutschland"» Ben "Grünwalder Kreis" nennt der ungenannte Verfasser "eine Literatenlogef die zwar mit den Logen nichts gemein hat? Der "Grünwalder Kreis" stelle "dank dem Personenkreis«, der sich hier zusammengefunden hat, ein Infiltrations-Unternehmen dar* mit dem auf die bundesdeutsche Publizistik Einfluß genommen v/ird von Leuten, deren politisch-geistiger Standort von ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt wird"« Als Mitglieder werden u»a<> genannt: Thilo Ko®, Erich Ku®, Jesko von I®®®® (Chefredakteur des SPD-Organos "Vorwärts", Bonn), Jürgen N0®p-L^®Bi> Hans Werner und Ruth L Januar hat die K^HHlVRundsc]l&u ifrren Lesern durch den Abdruck eines Auszuges aus dem Münchener "Vertriebenenanzeiger” Kenntnis von kritischen Äußerungen, u.a» gegen Chefredakteur Pr. Sa^^^vom K|HB Stadtanzeiger und gegen das Feuilleton dieser Zeitung gegeben, im Zusammenhang mit der»loge zu dem Grün-walder Kreis" und dessen starken Bindungen an extreme Linkskreise« Pabei war der "Grünwalder Kreis" als ein "Infiltrationsunternehmen" bezeichnet worden, mit dem auf die bundesdeutsche Publizistik Einfluß genommen wird von Leuten, deren politisch-geistiger Standort von ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt wird". Aber der Stadtanzeiger und sein Chefredakteur haben in den seither vergangenen drei Wochen kein Wort der Zurückweisung der Anschuldigung von sich gegebene Daher konnte auch die K|HHB Rundschau ihren Lesern darüber nichts mitteilen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten«, die von der Beklagten veröffentlichten ArtikelP in denen sie kommunistischer Denk- und Ausdruckswoise bezichtigt werde und in denon behauptet werde«, sie unterliege kommunistischen Einflüssen, stelle eine Verleumdung und Beleidigung darQ Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch in der Absicht gehandelt«, sie in den Augen der Öffentlichkeit herabzu-sotzen und im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gerichtsbekannten Wettbewerbsverhältnisses sei es als ein Kommunisten-freundliches Blatt, sei es als eine der Sozialdemokratie verbundene Zeitung zu schädigen» Wiederholungsgefahr sei gegeben, da die Beklagte, anstatt in ihrer Ausgabe vom 22» Pebruar 196* nur die Berichtigung zu veröffen liehen, Ausführungen gebracht habe, durch welche die Bered tigung der Berichtigung in Präge gestellt werden sollte«, Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Hauptsache zu Ziff» Io "wegen Nichtmehrvorhandenseins der Wiöderholungs-gefahr" für erledigt zu erkläreno Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten Sie hat behauptet, es bestehe nicht mehr die Absicht, den beanstandeten Auszug aus dem Vertriebenenanzeiger noch einmal zu veröffentlichen« Auch sei es nicht richtig, daß seitens des Herausgebers und verantwortlichen Redakteurs der Rundschau die Absicht bestanden habe, zu behaupten, der Kj Stadtanzeiger sei eine kommunistisch beeinflußte Zeitung» Dieser Vorwurf könne dem Artikel nicht entnommen werden0 Da ihr Herausgeber und ihr Chefredakteur sich über die Seriosität des mationsinteresse an den in dem Artikel mitgeteilten Tatsachen bestanden habe» Wenn somit auch nicht von ihr behauptet worden sei* der Stadtanzeiger unterliege kommu nistisehen Einflüssen* so sei es doch zutreffend* wenn s ihm eine politische Linksorientierung vorgeworfen habe» Die Redaktion, in die im Laufe der Zeit 15 Redakteure au der sozialdemokratischen "Neuen Rheinzeitung" eingetrete seien* habe in zunehmendem Maße eine Linkstendenz im Sin einer politischen Orientierung zur SPD hin auf gezeigt» I ehemalige Chefredakteur möge zwar nicht dem "Gi walder Kreis" angehört haben«, Es habe sich um ihn jedoch ein zv/eiter Mittelpunkt dieses Kreises gebildet* da viel maßgebliche Persönlichkeiten des Kfl|^ Stadtanzeigers c "Club republikanischer Journalisten" angehört hätten* de dem "Grünwalder Kreis" nahe gestanden habe«. Das Landgericht hat durch Urteil festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen«, der dieser aus den Veröffentlichungen in den Ausgaben der Hundschau vom 28. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden«, Hierbei ist das Landgericht davon aus-gegangen, der Schadensersatzanspruch sei nach § 824 BGB begründet, während es hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da nicht mehr die Besorgnis bestehe, daß die Beklagte die beanstandeten Artikel nochmals verbreite Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Die Klägerin hat ihre UnterlassungsanSprüche weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Klageanträgen zu I 1 a), c), d) und 2 mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Beklagte die im einzelnen bezeichnoten Behauptungen nicht "im Rahmen oder unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen in der Rundschau vom 28. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß di< Berufung der Beklagten insofern begründet sei, als das Landgericht mit der von ihm ausgesprochenen Feststellung der Verpflichtung zu dem Schadensersatz über den Klageantrag hinausgegangen sei* Denn die Schadensersatzklage beziehe sich nur auf die 5 genau formulierten Bchauj tungen, die Gegenstand des Unterlassungsantrages seien, nicht dagegen auf den Inhalt des gesamten Artikels* Io Unterlassungsanspruch, Das Berufungsgericht stellt fest«, daß der von der Beklagten veröffentlichte Artikel nicht erweislich wahre fatsachenbehauptungen über die Klägerin enthalte» Der unbefangene Leser müsse dem beanstandeten Artikel vom 28» Januar 196* ebenso wie dem weiteren Artikel vom 18» Februar 1961 die Behauptung der Beklagten entnehmen? 285 - Möbelbezugstoffe)« Mit Recht hat das Berufungsgericht daher bei Beurteilung der einzelnen beanstandeten Behauptungen auch den übrigen Inhalt des Artikels und den Gesamtzusammenhang berücksichtigt» Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, in dem beanstandeten Artikel sei behauptet worden, daß die Redaktion des Stadtanzeigers mit Kommunisten sympathisiere und kommunistischen Einflüssen unterliege, aufgrund einer recht lieh nicht zu beanstandenden Würdigung des Gesamtinhalts des Artikels getroffen«, Es hebt hervor, daß von einer "Kolc sierung dos Schrifttums in Deutschland" sowie von einer "Literatenloge“ gesprochen werde, für die es u»a« wesentlich sei, daß ihre Mitglieder geheim blieben und auf jede vom Vorstand vorgeschriebene Linie einschwenken würden« Weiter sei die Rede von "Infiltrationsuntornehmen“, mit denen auf die westliche Publizistik Einfluß genommen werden sollte, und zv/ar von Leuten, deren "politisch-geistiger Standort von ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt werde" <> Hierauf folgten die im einzelnen beanstandeten Vorwürfe gegen den Stadtanzeiger, wobei die Wiederholung der Begriffe “Literatenloge“, “Kolchose“ und “roter SaHHB" dem Leser die vorangegangenen Ausführungen nochmals in Erinnerung bringe« Der Durchschnittsleser verbinde aber das Wort "Kolchose” mit sowjetischen oder sowjetzonalen Zuständen, in denen ein freies Bauerntuir abgeschafft und die Landwirtschaft kollektiviert sei« In diese Richtung weise auch der Begriff "Infiltrationsunternehmen", da es jedem Leser bekannt sei, daß dieser Begriff geläufigerweise nicht mit der "Infiltration“ pazifistische! Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt«, Die Revision meint, der Durchschnittsleser beziehe den Begriff der “Kolchose“ allein auf die Landwirtschaft, sodaß das Wort für das Schrifttum nicht im kommunistischen Sinne gemeint sein könne«, “Infiltration“ sei ein ganz allgemeiner Begriff«, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht der Lebenserfahrung widerspreche» Da man dem Kommunismus abgeneigt sein könne, ohne die Politik der Bundesrepublik zu billigen, sei auch aus den Y/orten “politisch-geistiger Standort“, der von“ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt“ werde, nicht auf einen kommunistischen Standpunkt zu schließen» Diese Auffassung der Revision geht jedoch fehl, v/eil sie von einer rechtlich unzutreffenden Betrachtungsweise ausgehto Wie bereits dargelegt, ist nicht jede einzelne Behauptung für sich losgelöst vom übrigen Inhalt dos Artikels zu betrachteno Entscheidend ist vielmehr der Sinn und die Färbung«, den die einzelnen Vorwürfe durch den Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Artikels erhalten, Dieser ergibt aber* wie das Berufungsgericht überzeugend dargolegt hat5 daß - obwohl das Wort Kommunismus in dem Artikel nicht verwendet wird - der Redaktion des Stadtanzoigers vorgeworfen wird* sie unterliege kommunistischen Einflüssen, Ursächlich für diese vom Leser gezogene Folgerung ist die Wahl der Aus drucks v/oise. Neben den von ihm herangesogenen Umständen* welche gleichfalls in diese Richtung weisen* hätte das Berufungsgericht noch den Hinweis auf einen "Mann namens ScHHB" anführen können* der "dank seiner roten Fäden" der heimliche König im Feuilleton des Stadtanzeigers sei. Der Artikel erweckt somit seinem ganzen Inhalt nach bei dem Leser den Eindruck, daß es sich nicht nur um "linksgerichtete Tendenzen" hande' wie sie im Rahmen der nach dem Grundgesetz zugelassenen Meinungsfreiheit vertreten und geäußert werden dürfen, sondern um eine Einflußnahme im kommunistischen Sinne. Hat sonach das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen«, daß der Durchschnittsleser dem Artikel entnehme* der Stadtanzeiger unterliege infolge der Beziehungei seiner Redaktion zu dem "Griinwalder Kreis" kommunistischen Einflüssen* so ist auch die v/eitere Feststellung des Berufungsgerichts bedenkenfrei«, daß dies für den Herausgeber und die Redaktion der Zeitung der Beklagten erkennbar gewesen sei. b) Auch die Behauptung, "der zur Kölner Kolchose des Grünwalder Kreises gehörige Mann namens sei dank seiner roten Päden der heimliche König im Feuilleton des Stadtanzeigers", ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erweislich wahr«. Das Berufungsgericht geht davon aus, in diesem Zusammenhang deute die Verwendung des Wortes "Kolchose" in Verbindung mit darauf hin, daß dieser nach Ansicht der Beklagten kommunistischen Einflüssen unterliege oder sie fördere« Das könne aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Beklagte keinen Beweis für die weitere Behauptung angetreten habe, daß "dank seiner roten Päden" der "heimliche König im Feuilleton dos Stadt an zeigers" sei, daß er also bestimmender Einfluß auf die Ausgestaltung des Feuilletons ausübe * Die von der Revision hervorgehobenen Behauptungen der Beklagten, daß ScflHHB bis zu dem Jahre 1959 ständiger Mitarbeiter des Feuilletons des Stadtanzeigers gewesen sei und nahe Beziehungen zu dem geschäftsführenden Gesellschafter des KU Stadtanzeigers gehabt habe, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt«, Es hat sie jedoch nicht als ausreichend angesehen, um einen bestimmenden Einfluß Schallücks auf die Gestaltung des Feuilletons annehmen zu können« Diese Würdigui ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar« Den Satz: "Wenn auf den ersten Seiten des Stadtanzeigers noch der Mythos des lieberalbürgerlichen Charakters aufrecht erhalten werde«, so benötige man im Feuilleton solche Rücksichtnahme auf den Leser nicht mehr",, hat das Berufungsgericht ebenfalls als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil angesehene Es begründet dies wie folgt: Der Satz könne zwar losgelöst von den übrigen Ausführungen vielleicht als Werturteil angesehen werden«, Diese Betrachtungsweise sei jedoch nicht zulässige Nach dem Gesamtinhalt des Artikels werde nämlich dem Stadtan-zeiger und dessen Redakteuren allgemein vorgeworfen9 sie unterlägen kommunistischen Einflüssen und verträten kommunistische Tendenzen» In diesem Rahmen gewinne der beanstandete Satz die Bedeutung9 daß der Stadtanzeiger zwar den "Mythos" einer liberalbürgerlichen Einstellung nach außen hin auf der ersten Seite aufrechterhalte«, in Wirklichkeit jedoch die Leser gerade in diesem Punkte täusche«, weil sein Feuilleton«, auf das der "heimliche König" ScHBBB bestimmenden Einfluß ausübe? kommunistischen Tendenzen unterworfen sei«, so daß der Stadtanzeiger zu demindest im Feuilleton "eine kommunistenfreundliche Publikation" sei» Hierin liege jedoch die Behauptung einer Tatsache» weil das abfällige Urteil greifbare und dem Beweis zugängliche Geschehnisse zu dem Ausgang nehme» Im übrigen habe die Beklagte sich z^m Beweise für die Richtigkeit der Behauptung auf die Besprechung der Schrift: Der Standpunkt der Revision9 es stelle einen Rechtsfehler dar«, wenn das Berufungsgericht den beanstandeten Satz nicht in Alleinstellung«, sondern im Rahmen der Ausführungen des gesamten Artikels gewürdigt habe ist* wie bereits vorstehend unter 1 dargelegt worden ist«, mit anerkannten Rechtsgrundsätzen unvereinbar» Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Äußerung nicht für sich losgelöst vom übrigen Inhalt des Artikels betrachtet hat« Zu Unrecht beanstandete die Revision ferner«, daß das Berufungsgericht unter Würdigung des Gesamtzusammenhanges , in welchem sich die streitige Äußerung befindet, in dieser die Behauptung einer Tatsache erblickte Denn der nach der fraglichen Behauptung der Beklagten angeblich in sich widerspruchsvolle Inhalt der ersten Seiten des Stadtanzeigers und des Feuilletons ist durchaus dem Beweise zugängliche Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zu folgen«, daß sich der Besprechung des genannten Buches im Stadtanzeiger keine kommunistische Tendenz entnehmen lasse und daß im übrigen diese einmalige Veröffentlichung allein noch nicht genüge, um gegenüber der Klägerin einen so schwo] wiegenden Vorwurf zu erheben, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch diese Behauptung als nicht erweisli< wahr erachtet hat* d) Die Bezeichnung des damaligen Chefredakteurs des Stadtanzeigers als "roter Sa^||" enthält nach Ansicht des Berufungsgerichts wegen des gegen die Redaktion erhobenen Vorwurfs, sie unterliege kommunistischen Einflüssen und fördere sie, auch die Behauptung, daß Sa(BV kommunistische Tendenzen verfolge» Das Berufungsgericht legt dar, daß im Zusammenhang der gesamten Ausführungen, insbesondere durch die bewußte Wahl von der sowjetischen Ideologie entnommenen Begriffen, der Eindruck hervorgerufen werde, es werde auf kc munistische und nicht etwa auf linkssozialistische Tendenzen hingewieseno Als Beweis dafür, daß SaflHH der kommunistisc Ideologie nahe stehe, könne jedoch nicht dessen Tätigkeit al Mitarbeiter des Blattes "Die andere Zeitung'1 während einer kurzen Zeit angesehen werden» Abgesehen davon, daß dieses Die Ansicht der Revision, die Bezeichnung "rot" im politischen Leben gelte auch für Sozialdemokraten, und "Die andere Zeitung" sei politisch links einzuordnen, verkennt, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen bei Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Artikels die Bezeichnung "roter Safl|^)" eine andere Färbung erhält, nämlich die eines Zusammenhangs mit kommunistischen Einflüssen«, 3» Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß die den Gegenstand dos Unterlassungsantrages bildenden Behauptungen geeignet seien, den Betrieb der Klägerin zu schädigen0 weil das Vertrauen der Leserschaft des Stadtanzeigers erschüttert werden und der Klägerin Leser entzogen werden könnten, zu demal diese sich als überparteilich und unabhängig bezeichne„ Die Revision wendet sich hiergegen, weil die Zugehörigkeit von zu dem "Grünwalder Kreis" von der Klägerin aus dem Grunde nicht als Kreditschädigung empfunden worden sein könne, weil deren geschäftsführender Herausgeber unstrei tig selbst Mitglied des ai*s diesem Kreis hervorgegangenen "Clubs republikanischer Publizisten" sei® Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß die unwahre Behauptung über die Zugehörigkeit Sa^[|[HB zu dem "Grünwalder Kreis" im Zusammenhang mit dem durch den Artikel hervorgerufenen Eindruck, es handele sich hierbei um einen kommunistisch Aus diesem Grunde geht auch der Angriff der Revision fehl, soweit es sich um Sa^HIM handele, entfalle für die Klägerin die Möglichkeit zur Unterlassungsklage, weil sie dessen Rechte nicht mehr wahrnehmen könne» Die Klägerin macht insoweit nämlich Ansprüche aus eigenem Recht geltend, weil durch die unzutreffenden Behauptungen über Personen, welche in der Redaktion einer von ihr herausgegebenen Zeitung tätig sind oder tätig gewesen sind, das Ansehen dieser Redaktion und damit ihres eigenen Gewerbebetriebes herabgesetzt wird» Hierfür ist es ohne Belang, daß inzwischen nicht mehr Chefredakteur des Stadt- 4o Bas Berufungsgericht sieht es ferner als erwiesen an, daß die Beklagte die strittigen Behauptungen zu dem Zwecke des Wettbewerbs verbreitet hat» Es führt aus, es sei gerich bekannt, daß zwischen den Parteien seit Jahren ein scharfer Wettbewerb bestehe» Zwischen ihnen sei eine erhebliche Anza von Prozessen anhängig und ni->ch anhängig, in denen sie sich gegenseitig unlauteren Wettbewerb vorwürfen» Bie Beklagte selbst habe in einer dieser Rechtsstreitigkeiten darauf hingewiesen, daß das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Stadtanzeiger und der K^HHIH) Rundschau gerichtsbekannt sei» Baß auch der vorliegende Prozeß nur einen Ausschnitt aus diesen wettbewerblichen Auseinandersetzungen der Parteien bilde, ergebe sich daraus, daß die am 18 * Februar 19619 eine Leserzuschrift zu dem Anlaß genommen habe5 diese Vorwürfe zu wiederholen« Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, daß diese geglaubt habe, im Interesse der Unterrichtung ihrer Leserschaft tätig werden zu müssen, schließe das nicht aus, daß sie dennochauch noch bezweckt habe, in Verfolg des scharfen Wettbewerbs der beiden Zeitungen den Stadtanzeiger herabzusetzen und dadurch zu schädigen« Auch dieser Nebenzweck genüge zur Annahme einer Wettbewerbsabsicht« 7o Das Berufungsgericht hat schließlich auch die für den ünterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr bejahto Es führt hierzu aus, daß zwar die Beklagte im Rechtsstreit zunächst erklärt habe, sie denke nicht daran, den streitigen Auszug nochmals zu veröffentlichen, und daß si( sich einer Vertragsstrafe fUr den Pall der Zuwiderhandlung unterwerfen wolle* Nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 1962 habe die Beklagte jedoch die Erklärung abgegeben, "daß sie den Gedanken durch die Bereitschaft zu einer Vertrags straf Verpflichtung zur Bereinigung der Sach« be i zu tragen", jetzt ablehne * Dabei habe sie erneut Wahrheitsbeweis bezüglich der einzelnen Behauptungen angetret« und den Antrag auf Abweisung der ganzen Klage weiter verfolgt* Hiermit habe die Beklagte aber zu erkennen gegeben, daß sie sich nach wie vor für befugt erachte, die Verbreitung der streitigen Behauptungen wieder aufzunehmen* Die Revision greift diese Peststellungen an, weil es eine Selbstverständlichkeit sei, daß eine Zeitung einen solchei Artikel nicht noch einmal abdrucke* Das gelte um so mehr, als der Abdruck unter der Rubrik "Die Meinung der anderen' erfolgt sei* 8* Pas Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, daß die Klägerin hinsichtlich der fünf angegriffenen Einzelbehauptungen Unterlassung und Schadensersatz nur insoweit fordere, als diese Behauptungen "im Rahmen" der weiteren Behauptung verbreitet werden, der "Stadtanzeiger und seine Redakteure unterlägen kommunistischer Penk- und Ausdrucksweise, und der frühere Chefredakteur einer kommunistischen Einflußnahme"* Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht den auf Unterlassung gerichteten Klaganträgen mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Beklagte die im*:einzolnen in der Urteils-formol bezeichneten Behauptungen nicht "im Rahmen oder unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen in der "KflB Rundschau" vom 28* Januar 196? Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe durch diese Urteilsfassung die Klageanträge überschritten«, Es liegt vielmehr gegenüber den Klageanträgen eine Einschränkung vor, da sich die Verurteilung auf die konkrete Verlötzungshandlung beschränkt« -Die Revision ist auch insoweit nicht begründet, als sie dio Worte "oder in einem entsprechenden Rahmen” für zu unbestimmt und das, Urteil daher nicht für vollstreckbar hält« Wenn auch Gegenstand eines Unterlassungsurteils regelmäßig nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein können, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind, so kann im Urteilsausspruch doe* dann eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden, wem darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbcstände zu dem Ausdruck kommt (BGH GRUR 196% 288, 290 - Zahnbürsten)« Das ist hier aber der Pall« Denn die Urteilsformol bringt eindeutig zu dem Ausdruck, daß der Beklagten die Verbreitung der einzelnen Behauptungen nur untersagt wird, wenn sie im Rahmen eines Artikels geschieht« durch dessen weiteren Inhalt dem Stadtanzeiger und seinen Redakteuren kommunistische Tendenzen vorgeworfen v/erden« Das wäre aber nicht nur dann zu bejahen, wenn die Einzelbehauptungen im wortgetreuen Rahmen des beanstandeten Artikels wiederholt werden, sondern auch dann, wenn dies im Rahmen eines abgewandelten Wortlautes geschähe, der diesen Vorwurf jedoch ebenfalls enthielte« Dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verbreitung der unwahren Behauptungen, welche Gegenstand des Unterlassungsgebotes der Urteils-formcl zu I sind, entstanden ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls stattgegeben« Es hat das Feststellungsinteresse bejaht, weil bei dem erheblichen Gev/icht der Behauptungen

Zitierte Normen: § 14 UWG
LeserBerufungsgerichtkreisenStadtanzeigerKlägerinRevisionBehauptung

Volltext der Entscheidung

Ib ZR 138/62
Verkündet am 22« Mai ^964 |HIp Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2119 055
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Verlag Deutsche	GmbH»ver ^treten durch ihren
 Geschäftsführer Dr« Reinhold	S®^gasse(

- Prozeßbevollmächtigtors
 Beklagten und Revisionsklägerin?
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Verlag M« DflH^	OHG;,	Kfl|9	B^Kpstraße
 vertreten durch ihro Gesel±schafter?
- Prozeßbevollraächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte9
Rechtsanv/älto Prof, und Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22c Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr* Krüger-NislandP Jungbluth? Fehle9 Dr« Sprenkmann und Dr« Mösl
 für Rocht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11« Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 zeigers"s während die Beklagte die "K
Die Klägerin ist Herausgeberin d
Rundschau"
Stadtan-
hcrausgibt» Biese Tageszeitungen haben im Kölner Raum die größte Verbreitung gefunden» Zwischen den Parteien haben in der Vergangenheit eine Anzahl Rechtsstreitigkeiten geschwebtp in denen die Parteien sich gegenseitig unlauteren V/ettbewerb vorwarfen* Solche Prozesse sind auch zur Zeit noch anhängig»
Bie nK^BBM^PRundschauU veröffentlicht auf der dritten Seite ihrer Zeitung unter der Überschrift: "Bio Meinung der anderen" Zitate aus inund ausländischen Zeitungen und Zeitschriften» Am 28» Januar 1961 erschien unter dieser Rubrik ein Auszug aus dem "Vertriebenenanzeiger" 9 der sich mit dem "KflBVstadtanzeiger" und dessen damaligem Chefredakteur Scf^HI befaßt» Bieser Artikel lautet:
"Loge zu dem GrurWalder Kreis"* Ber "Vertriebenenanzeigor", ein in München erscheinendes "Überparteiliches Betreuungsorgan für Heimat vertriebene 3 Sowjetzonen-Plüchtlinge und Kriegsbeschädigte" » » » (im KlJBBv‘erlaS? Verlag und Werbegesellschaft Br»	&	Co»	KG
verantwortlicher Redakteur: Erich	hat	am	15«
Januar » » » unter obiger Überschrift einen Bericht veröffentlicht: "Bie Kolchosierung des Schrifttums in ^Deutschland"» Ben "Grünwalder Kreis" nennt der ungenannte Verfasser "eine Literatenlogef die zwar mit den Logen nichts gemein hat? aber von ihnen drei Merkmale übernommen hat:
^ o Geheimbleiben der Mitgliedschaft,
2c gegenseitige Unterstützung und Förderung 0 0 3* Einschwenkung auf die Linie , die vom Vorstand 0 0 » jeweils bekannt gegeben wird”o
Der "Grünwalder Kreis" stelle "dank dem Personenkreis«, der sich hier zusammengefunden hat, ein Infiltrations-Unternehmen dar* mit dem auf die bundesdeutsche Publizistik Einfluß genommen v/ird von Leuten, deren politisch-geistiger Standort von ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt wird"« Als Mitglieder werden u»a<> genannt: Thilo Ko®, Erich Ku®, Jesko von I®®®® (Chefredakteur des SPD-Organos "Vorwärts", Bonn), Jürgen N0®p-L^®Bi> Hans
 Werner
und Ruth L
o
Der Bericht führt dann im einzelnen u.a« aus:
"Las Netz ist weit gespannt! Neben der Zentrale in München gibt es einen zv/eiten Mittelpunkt in Köln, der sich um den Chefredakteur des "Stadtanzeigers", einen Herrn Sa®^^®, gebildet hat« Lieser Ha®®®, der einst ein läppisches braunes Buch schrieb: Lanzig bleibt deutsch", gebärdet sich heute so, als sei er 3945 frisch gebacken worden" 0 «> «
"Zur Kölner Kolchose des "Grünwalder Kreises" gehört vornehmlich ein Mann namens Sc®®|P Und dank seiner roten Fäden ist er der heim-
 
liehe König im Feuilleton des "Stadtanzeigers"» Y/enn auf den ersten Seiten noch der Mythos des liberal-bürgerlichen Charakters aufrecht erhalten wird* so benötigt man im Feuilleton solche Rücksichtnahme auf den Leser nicht mehr«. Vor der Y/ahl im Jahre 1957 gehörte Sc|^^m zu den Initiatoren und Unterzeichnern einer Resolution, in der vor einer Politik gewarnt wurde, welche die Bundesrepublik in die Reihe der atomrüstenden Staaten stellt o o »"»
"Wie wichtig es sein kann, solche Fäden -deren Existenz das makabre Element im "Grün-walder Kreis" darstellt - sichtbar zu machen, wird deutlich und deutbar, wenn man gelegentlich erfährt, wie gern gev/isse Verlags- oder Druckaufträge des Verteidigungsministeriums nach Köln geholt werden sollen«, Denn es könnte geschehen, daß ausgerechnet Herr Paul Scfl|-oder dieser rote SaflH^B^sdakteure einer Zeitschrift werden, die sich für die Atomrüstung der Bundeswehr einsetzen sollen"»
Im Gegensatz zu den Angaben in diesem Artikel hat der damalige Chefredakteur des "Stadtanzeigers",	dem	"Grünwal-
der Kreis” nicht angefeört, noch hat er ihm nahe gestanden» Ebenso ist der freie Schriftsteller	weder angestellter Redak-
teur noch ständiger Mitarbeiter bei dem "Stadtanzeiger” gewesen» Er hat nur gelegentlich, jedoch nicht mehr seit Beginn des Jahres I960, Beiträge zu dem Feuilleton geliefert»
Diese Veröffentlichung erfolgte, nachdem der Geschäftsführer und der damalige Chefredakteur der	Rundschau"
sich fernmündlich über den Vertriebenenanzeiger bei dem Presse-
 
referenten im Bundesministerium für Vertriebene;, Flüchtlinge und Kriegsbeschädigte erkundigt hatten, wobei sie in Erfahrun, gebracht hatten, daß der verantwortliche Redakteür des Ver-triebenenanzeigers ein seriöser Journalist mit zuverlässiger demokratischer Gesinnung sei« Bei dem Aufsatz in dem Vertrie-benenanzeigor - Seite 3 der Ausgabe vom 15« Januar 1961 -handelt es sich um einen ganzseitigen Artikel, in dem darauf hingewiesen wird, daß es sich bei dem"Grünwalder Kreis” um eine ”Literatenloge” handele, die sich aus"ehemaligen Antifaleuten mit den Rudimenten der Roten Kapplle” zuöammensetze, "um die deutsche Publizistik einer Vorzensur im Sinne linksradikaler Strömungen zu unterziehen, deren politisch-geistige] Standort von ganz anderen als bundesdeutschen. Einflüssen geortet und bestimmt werde"o
In ihrer Ausgabe vom 18« Februar 1961 kam die Rundschau" - wieder in der Spalte "Pie Meinung der anderen" -auf die Veröffentlichung vom 28o Januar 1961 zurück, indem sic schrieb:
"Loge zu dem Grünwalder Kreis"«
Am 28. Januar hat die K^HHlVRundsc]l&u ifrren Lesern durch den Abdruck eines Auszuges aus dem Münchener "Vertriebenenanzeiger” Kenntnis von kritischen Äußerungen, u.a» gegen Chefredakteur Pr. Sa^^^vom K|HB Stadtanzeiger und gegen das Feuilleton dieser Zeitung gegeben, im Zusammenhang mit der»loge zu dem Grün-walder Kreis" und dessen starken Bindungen an extreme Linkskreise« Pabei war der "Grünwalder Kreis" als ein "Infiltrationsunternehmen" bezeichnet worden, mit dem auf die bundesdeutsche Publizistik Einfluß genommen wird von Leuten, deren politisch-geistiger Standort von ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt wird".
Pie Zuschrift eines Lesers wirft nunmehr der K|
Rundschau eine unfaire Handlungsweise vor, weil sie zwar diese Kritik ihren Lesern mitteilt, die Antwort der Betroffenen aber verschwiegen habe.
 
Das soi - so meint der Leser - eine unsaubere Handlungsweise, die man einer Zeitung vom Range der "Kmmm Rundschau" eigentlich nicht Zutrauen würdeo
 Was wir dazu zu sagen haben:
Selbstverständlich würden wir unseren Lesern eine Antwort der Betroffenen nicht vorenthalten. Aber der Stadtanzeiger und sein Chefredakteur haben in den seither vergangenen drei Wochen kein Wort der Zurückweisung der Anschuldigung von sich gegebene Daher konnte auch die K|HHB Rundschau ihren Lesern darüber nichts mitteilen. Wenn der Stadtanzeiger zu den Angriffen schweigt, muß er wissen, weshalb er das tut"•
Inzwischen hatten der Geschäftsführer und Mitherausgeber des Stadtanzeigers sowie der damalige Chefredakteur Dr. Saumfarn 2. Februar 1962 Strafanzeige erstattet und eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der aufgestellten Behauptungen beantragt* Die Erstattung der Strafanzeige ist der Beklagten seitens des Mitherausgebers des Stadtanzeigers, Dr. Kurt	raitgeteilt worden,
v/as die	Rund schau auf dessen Verlangen am	22.
Februar 1961 veröffentlicht hat. In dieser Veröffentlichung teilte die	Rundschau	mit,	daß	der	Antrag	auf	Erlaß
 einer einstweiligen Verfügung erst nach dem 18. Februar 1961 ihr zugestellt worden sei, und daß sie erst durch das Schreiben dos Dr. Kurt Nd^-DflHVvon dem Strafverfahren Kenntnis erlangt habe.
Auf den am 8. Februar 1961 gestellten Antrag hin ist der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung durch Urteil des Landgerichts vom 22. März 1961 - 23 Q 26/6*1 -
die Verbreitung der auf die Klägerin bezüglichen Angaben aus dein Aufsatz des Vertriebenenanzeigers untersagt worden wobei der Klägerin die Befugnis zugesprochen wurde, den verfügenden Teil des Urteils zu veröffentlichen«, Dies i3t am 25o März 196“? geschehen»
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten«, die von der Beklagten veröffentlichten ArtikelP in denen sie kommunistischer Denk- und Ausdruckswoise bezichtigt werde und in denon behauptet werde«, sie unterliege kommunistischen Einflüssen, stelle eine Verleumdung und Beleidigung darQ Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch in der Absicht gehandelt«, sie in den Augen der Öffentlichkeit herabzu-sotzen und im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gerichtsbekannten Wettbewerbsverhältnisses sei es als ein Kommunisten-freundliches Blatt, sei es als eine der Sozialdemokratie verbundene Zeitung zu schädigen» Wiederholungsgefahr sei gegeben, da die Beklagte, anstatt in ihrer Ausgabe vom 22» Pebruar 196* nur die Berichtigung zu veröffen liehen, Ausführungen gebracht habe, durch welche die Bered tigung der Berichtigung in Präge gestellt werden sollte«,
Die Klägerin hat beantragt,
 Io der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen
1• zu verbreiten
a)	um den vormaligen Chefredakteur des Stadtanzeigers, einen Herrn	habe	sich	ein
 zweiter Mittelpunkt der als "Grünwalder Kreis" bezeichneten Literatenloge gebildet;
b)	der Chefredakteur des Stadtanzeigers, Saf^^, der einst ein läppisches braunes Buch schrieb: "Danzig bleibt deutsch", gebärde sich heute so, als sei er 1945 friseji gebacken worden;
 
c)	der zur Kölner Kolchose des "G-rünwalder Kreises’1 gehörige Mann namens Schallück sei dank seiner roten Fäden der heimliche König im Feuilleton des Stadtanzeigers;
d)	wenn auf den ersten Seiten des Stadtanzeigers noch der Mythos des liberalbürgerlichen Charakters aufrecht erhalten werde* so benötige man im Feuilleton solche Rücksichtnahme auf den Leser nicht mehr;
2o den bisherigen Chefredakteur des Stadtanzeigors, als "roter	zu	bezeichnen;
IIo festzustellen;, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff, I«, genannten Behauptungen der Beklagten entstanden ist«,
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Hauptsache zu Ziff» Io "wegen Nichtmehrvorhandenseins der Wiöderholungs-gefahr" für erledigt zu erkläreno
 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten
 Sie hat behauptet, es bestehe nicht mehr die Absicht, den beanstandeten Auszug aus dem Vertriebenenanzeiger noch einmal zu veröffentlichen« Auch sei es nicht richtig, daß seitens des Herausgebers und verantwortlichen Redakteurs der Rundschau die Absicht bestanden habe, zu behaupten, der Kj Stadtanzeiger sei eine kommunistisch beeinflußte Zeitung» Dieser Vorwurf könne dem Artikel nicht entnommen werden0 Da ihr Herausgeber und ihr Chefredakteur sich über die Seriosität des
 
Vertriebenenanzeigers unterrichtet hätten, habe sie davon ausgehen können* daß die in dem Artikel des Vertriebenenanzeigers aufgestellten Behauptungen wahr seien» Es habe für sie kein Anlaß bestanden* an der Richtigkeit der behaupteten Beziehungen des Stadtan-zoigers zu dem "Grünwalder Kreis" zu zweifeln* da der Mitgesellschafter der Klägerin* Alfred einmal für den "Grünwalder Kreis" bei ihrem Geschäftsführer Geld gesammelt habe« Zudem sei auch bekannt gewesen* daß die Klägerin sich tatsächlich* wie in dem Artikel des Vertriebenenanzeigers ausgeführt werde, um einen Druckauftrag bei dem Bundesverteidigungsmini-storium bemüht habe«. Auch hieraus sei ersichtlich gewese daß der Verfasser des Artikels gut informiert gewesen se Sie* die Beklagte* sei daher befugt gewesen* den Artikel auszugsweise zu veröffentlichen* da ein berechtigtes In! mationsinteresse an den in dem Artikel mitgeteilten Tatsachen bestanden habe» Wenn somit auch nicht von ihr behauptet worden sei* der Stadtanzeiger unterliege kommu nistisehen Einflüssen* so sei es doch zutreffend* wenn s ihm eine politische Linksorientierung vorgeworfen habe» Die Redaktion, in die im Laufe der Zeit 15 Redakteure au der sozialdemokratischen "Neuen Rheinzeitung" eingetrete seien* habe in zunehmendem Maße eine Linkstendenz im Sin einer politischen Orientierung zur SPD hin auf gezeigt» I ehemalige Chefredakteur	möge	zwar nicht dem "Gi
 walder Kreis" angehört haben«, Es habe sich um ihn jedoch ein zv/eiter Mittelpunkt dieses Kreises gebildet* da viel maßgebliche Persönlichkeiten des Kfl|^ Stadtanzeigers c "Club republikanischer Journalisten" angehört hätten* de dem "Grünwalder Kreis" nahe gestanden habe«.
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Das Landgericht hat durch Urteil festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen«, der dieser aus den Veröffentlichungen in den Ausgaben der	Hundschau	vom	28. Januar 1961 und
^80 Februar 1961 unter der Überschrift "Loge zu dem Grünwalder Kreis" entstanden ist. Im übrigen ist die Klage abgewioson worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden«, Hierbei ist das Landgericht davon aus-gegangen, der Schadensersatzanspruch sei nach § 824 BGB begründet, während es hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs an einem Rechtsschutzinteresse fehle, da nicht mehr die Besorgnis bestehe, daß die Beklagte die beanstandeten Artikel nochmals verbreite
 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Die Klägerin hat ihre UnterlassungsanSprüche weiter verfolgt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuv/eisen.
Die Parteien haben des weiteren gebeten, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Klageanträgen zu I 1 a), c), d) und 2 mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Beklagte die im einzelnen bezeichnoten Behauptungen nicht "im Rahmen oder unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen in der	Rundschau vom 28. Januar
1961, ?8. Februar 196! oder in einem entsprechenden Rahmen" verbreiten dürfe (Urteilsformel zu Nr. I). Weiter hat es fest-gestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist.
daß die Beklagte die unter Ziff«, X des ürteilstenors näher aufgeführten Behauptungen verbreitet hat* Die woitergehende Klage (ünterlassungsantrag I 1 b sowie der diesbezügliche Peststellungsantrag) ist abgewiesen worden* Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt worden*
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange * Die Klägerin bittet um Zurücl Weisung des Rechtsmittels*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß di< Berufung der Beklagten insofern begründet sei, als das Landgericht mit der von ihm ausgesprochenen Feststellung der Verpflichtung zu dem Schadensersatz über den Klageantrag hinausgegangen sei* Denn die Schadensersatzklage beziehe sich nur auf die 5 genau formulierten Bchauj tungen, die Gegenstand des Unterlassungsantrages seien, nicht dagegen auf den Inhalt des gesamten Artikels*
Die Berufung der	rin hält das Berufungs-
gericht insoweit für unbegründet, als der Unterlassungson-trag zu I 1 b) und der darauf bezügliche Schadensersatzantrag nicht gerechtfertigt sei* Im übrigen sei jedoch der Berufung der Klägerin stattzugeben«, v/eil die weiteren Kla* anträge gemäß § H UWG- begründet seien und die Beklagte fi das Verhalten ihrer Redakteure nach § H Abs* 3 i0V*iü« § 1 Aba* 3 UWG oinzustehen habe*
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Io Unterlassungsanspruch,
 Das Berufungsgericht stellt fest«, daß der von der Beklagten veröffentlichte Artikel nicht erweislich wahre fatsachenbehauptungen über die Klägerin enthalte» Der unbefangene Leser müsse dem beanstandeten Artikel vom 28» Januar 196* ebenso wie dem weiteren Artikel vom 18» Februar 1961 die Behauptung der Beklagten entnehmen? die Redaktion des von der Beklagten herausgegebenen Stadtanzeigers sympathisiere mit Kommunisten und unterliege kommunistischen Einflüsseno In diesem Rahmen gesehen? seien die beanstandeten Behauptungen mit Ausnahme derjenigen des Klageantrages zu I 1 b) nicht erv/eislich wahr»
a) Der Angriff der Revision? das Berufungsgericht habe außerhalb der Anträge liegende Umstände nicht heranziehen? insbesondere nicht den ganzen Artikel untersuchen dürfen? ist unbegründete Zwar werden nach der Fassung der Klaganträge nur einzelne Wendungen in dem beanstandeten Zeitungsartikel angegriffen» Y/elchen Sinn aber der unbefangene Leser diesen Einzelbehauptungen beilegt? ist unter Berücksichtigung des vollständigen Inhalts und der Färbung des gesamten Artikels zu würdigen» Dabei ist von der im Verkehr üblichen flüchtigen Auffassung auszugehen? wobei eine mißverständliche Fassung zu Lasten des Mitteilenden geht (BGH GRUR 1954? 333? 335 zu II - Molkereizeitung;
195% 283? 285 - Möbelbezugstoffe)« Mit Recht hat das Berufungsgericht daher bei Beurteilung der einzelnen beanstandeten Behauptungen auch den übrigen Inhalt des Artikels und den Gesamtzusammenhang berücksichtigt»
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Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, in dem beanstandeten Artikel sei behauptet worden, daß die Redaktion des Stadtanzeigers mit Kommunisten sympathisiere und kommunistischen Einflüssen unterliege, aufgrund einer recht lieh nicht zu beanstandenden Würdigung des Gesamtinhalts des Artikels getroffen«, Es hebt hervor, daß von einer "Kolc sierung dos Schrifttums in Deutschland" sowie von einer "Literatenloge“ gesprochen werde, für die es u»a« wesentlich sei, daß ihre Mitglieder geheim blieben und auf jede vom Vorstand vorgeschriebene Linie einschwenken würden« Weiter sei die Rede von "Infiltrationsuntornehmen“, mit denen auf die westliche Publizistik Einfluß genommen werden sollte, und zv/ar von Leuten, deren "politisch-geistiger Standort von ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt werde" <> Hierauf folgten die im einzelnen beanstandeten Vorwürfe gegen den Stadtanzeiger, wobei die Wiederholung der Begriffe “Literatenloge“, “Kolchose“ und “roter SaHHB" dem Leser die vorangegangenen Ausführungen nochmals in Erinnerung bringe« Der Durchschnittsleser verbinde aber das Wort "Kolchose” mit sowjetischen oder sowjetzonalen Zuständen, in denen ein freies Bauerntuir abgeschafft und die Landwirtschaft kollektiviert sei« In diese Richtung weise auch der Begriff "Infiltrationsunternehmen", da es jedem Leser bekannt sei, daß dieser Begriff geläufigerweise nicht mit der "Infiltration“ pazifistische! Ideen, sondern mit der bewußt versteckt gehaltenen “Einfuhi kommunistischer Ansichten verknüpft werde« Dasselbe gelte für den Begriff "Logo", obwohl mit diesen gemeinhin andere Vorstellungen verbunden würden« Hier werde jedoch durch der Hinweis, daß die Mitgliedschaft geheim bleibe und daß die Mitglieder auf die vom Vorstand vorgeschriiöbene Linie einschwenken müßten, ebenfalls auf ein Charakteristikum kommunistischer Herrschaft, nämlich den unbedingten Gehorsam gegenüber der jeweils vorgeschriebenen Parteilinio verwiese
V/eim endlich von “anderen als bundesdeutschen Einflüssen“ gesprochen werde, so könnten hierunter von dem Durchschnittsleser nur kommunistische Einflüsse verstanden werden«. Offensichtlich werde daher der in dem Artikel zunächst angesprochene “Grünwalder Kreis" kommunistischer Tendenzen bezichtigt» Da der Stadtanzeiger mit diesem “Grünwalder Kreis“ in Verbindung gebracht werde, ja dessen Charakterisierung ausdrücklich auf ihn ausgedehnt werde, werde somit auch dem Stadtanzeiger und dessen Redakteuren eine kommunistische Denk- und Ausdrucksweise vorgev/orfen und behauptet, er unterliege kommunistischen Einflüssen, was jedoch falsch«, zu demindest nicht erweislich wahr sei«,
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt«, Die Revision meint, der Durchschnittsleser beziehe den Begriff der “Kolchose“ allein auf die Landwirtschaft, sodaß das Wort für das Schrifttum nicht im kommunistischen Sinne gemeint sein könne«, “Infiltration“ sei ein ganz allgemeiner Begriff«, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht der Lebenserfahrung widerspreche» Da man dem Kommunismus abgeneigt sein könne, ohne die Politik der Bundesrepublik zu billigen, sei auch aus den Y/orten “politisch-geistiger Standort“, der von“ganz anderen als bundesdeutschen Einflüssen geortet und bestimmt“ werde, nicht auf einen kommunistischen Standpunkt zu schließen»
Das Wort “Literatenloge“ sei kein politischer Begriff und deute jedenfalls keine kommunistische Haltung an» “Rotor Safmp“ bezeichne nur eine linksstehende, aber keine kommunistische Persönlichkeit«,
Diese Auffassung der Revision geht jedoch fehl, v/eil sie von einer rechtlich unzutreffenden Betrachtungsweise ausgehto Wie bereits dargelegt, ist nicht jede einzelne Behauptung für sich losgelöst vom übrigen Inhalt dos Artikels
 zu betrachteno Entscheidend ist vielmehr der Sinn und die Färbung«, den die einzelnen Vorwürfe durch den Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Artikels erhalten, Dieser ergibt aber* wie das Berufungsgericht überzeugend dargolegt hat5 daß - obwohl das Wort Kommunismus in dem Artikel nicht verwendet wird - der Redaktion des Stadtanzoigers vorgeworfen wird* sie unterliege kommunistischen Einflüssen, Ursächlich für diese vom Leser gezogene Folgerung ist die Wahl der Aus drucks v/oise. Wenn einleitend von einer "Kolcho-sierung des Schrifttums" gesprochen wird* wird die Aufmerksamkeit des Lesers allein durch das lilot in übertragenem Sinne gebrauchte Wort "Kolchosierung" in eine bestimmte* nämlich die kommunistische«, Richtung gelenkt. Neben den von ihm herangesogenen Umständen* welche gleichfalls in diese Richtung weisen* hätte das Berufungsgericht noch den Hinweis auf einen "Mann namens ScHHB" anführen können* der "dank seiner roten Fäden" der heimliche König im Feuilleton des Stadtanzeigers sei. Der Artikel erweckt somit seinem ganzen Inhalt nach bei dem Leser den Eindruck, daß es sich nicht nur um "linksgerichtete Tendenzen" hande' wie sie im Rahmen der nach dem Grundgesetz zugelassenen Meinungsfreiheit vertreten und geäußert werden dürfen, sondern um eine Einflußnahme im kommunistischen Sinne.
Hat sonach das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen«, daß der Durchschnittsleser dem Artikel entnehme* der Stadtanzeiger unterliege infolge der Beziehungei seiner Redaktion zu dem "Griinwalder Kreis" kommunistischen Einflüssen* so ist auch die v/eitere Feststellung des Berufungsgerichts bedenkenfrei«, daß dies für den Herausgeber und die Redaktion der Zeitung der Beklagten erkennbar gewesen sei. Denn es kann nicht angenommen werden* daß für diese mit dem Pressewesen wohl vertrauten Personen jene Wirkung des Artikels auf den Durchschnittsleser nicht vora-
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sehbar gewesen wäre» Es ist daher unerheblich,, ob - worauf die Revision hinweist - es jeder Erfahrung widerspräche, daß der "Vertriebenenanzoiger" etwas verschleiert ausgeführt hätte, wenn er eine kommunistische Einstellung hätte anprangern wollen,»
2o Seine Feststellung, daß die - in diesem Rahmen gesehen - beanstandeten Öinzelnen Behauptungen;, mit Ausnahme derjenigen zu I 1 b) des Unterlassungsantrags, nicht erweislich wahr seien,, begründet das Berufungsgericht wie folgt:
a) Die Behauptung«, daß sich um den vormaligen Chefredakteur des Stadtanzeigers, einen Herrn Saf^|^9 ein zweiter Mittelpunkt der als "Grünwalder Kreis" bezeichneten Literatenloge gebildet habe, hatte die Beklagte damit gerechtfertigt, daß SaflBB dem "Club republikanischer Journalisten", einem an den £rüiiwalder Kreis angeschlossenen Verein, angehört habe« Nach dem Berufungsurteil ist jedoch unstreitig, daß Saflll^P weder diesem Club noch dem Grünwalder Kreis angehört hat« Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Satz von dem Durchschnittsleser nur dahin verstanden werden, daß Sa^H) in irgendeiner Weise die Bildung dieses Kreises gefördert oder aber auf ihn Einfluß genommen habe» Denn die Annahme, daß sich "um" Sam|ein solcher Kreis ohne sein Zutun gebildet habe, sieht das Berufungsgericht als abwegig an, weil kein Leser auf den Gedanken komme, daß sich ein solcher Kreis ohne jedes Dazutun des Mittelpunktes des Kreises bilden werde» Wenn die Revision dem entgegenhält, ein Schriftsteller könne sehr wohl in die Lage kommen, daß sich um ihn ein solcher Kreis bildo, ohne daß er anders tätig werde als durch seine schriftstellerische Arbeit, so übersieht sie, daß behauptet wird, der Kreis habe sich "um" den Chefredakteur SaUEB des Stadtanzeigers gebildet® Für den unbefangenen Leser wird dadurch der Eindruck
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hervorgerufen, daß diese an der Spitze der Redaktion stehende Persönlichkeit eine gewisse Aktivität bei der Bildung des Kreises entfaltet hat, während seine rein schriftstellerische Tätigkeit in diesem Zusammenhang zurücktritt«.
b) Auch die Behauptung, "der zur Kölner Kolchose des Grünwalder Kreises gehörige Mann namens	sei	dank
 seiner roten Päden der heimliche König im Feuilleton des Stadtanzeigers", ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erweislich wahr«. Das Berufungsgericht geht davon aus, in diesem Zusammenhang deute die Verwendung des Wortes "Kolchose" in Verbindung mit	darauf	hin,	daß
 dieser nach Ansicht der Beklagten kommunistischen Einflüssen unterliege oder sie fördere« Das könne aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Beklagte keinen Beweis für die weitere Behauptung angetreten habe, daß "dank seiner roten Päden" der "heimliche König im Feuilleton dos Stadt an zeigers" sei, daß er also bestimmender Einfluß auf die Ausgestaltung des Feuilletons ausübe * Die von der Revision hervorgehobenen Behauptungen der Beklagten, daß ScflHHB bis zu dem Jahre 1959 ständiger Mitarbeiter des Feuilletons des Stadtanzeigers gewesen sei und nahe Beziehungen zu dem geschäftsführenden Gesellschafter des KU Stadtanzeigers gehabt habe, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt«, Es hat sie jedoch nicht als ausreichend angesehen, um einen bestimmenden Einfluß Schallücks auf die Gestaltung des Feuilletons annehmen zu können« Diese Würdigui ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar«
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Den Satz: "Wenn auf den ersten Seiten des Stadtanzeigers noch der Mythos des lieberalbürgerlichen Charakters aufrecht erhalten werde«, so benötige man im Feuilleton solche Rücksichtnahme auf den Leser nicht mehr",, hat das Berufungsgericht ebenfalls als Tatsachenbehauptung und nicht als Werturteil angesehene Es begründet dies wie folgt: Der Satz könne zwar losgelöst von den übrigen Ausführungen vielleicht als Werturteil angesehen werden«, Diese Betrachtungsweise sei jedoch nicht zulässige Nach dem Gesamtinhalt des Artikels werde nämlich dem Stadtan-zeiger und dessen Redakteuren allgemein vorgeworfen9 sie unterlägen kommunistischen Einflüssen und verträten kommunistische Tendenzen» In diesem Rahmen gewinne der beanstandete Satz die Bedeutung9 daß der Stadtanzeiger zwar den "Mythos" einer liberalbürgerlichen Einstellung nach außen hin auf der ersten Seite aufrechterhalte«, in Wirklichkeit jedoch die Leser gerade in diesem Punkte täusche«, weil sein Feuilleton«, auf das der "heimliche König" ScHBBB bestimmenden Einfluß ausübe? kommunistischen Tendenzen unterworfen sei«, so daß der Stadtanzeiger zu demindest im Feuilleton "eine kommunistenfreundliche Publikation" sei» Hierin liege jedoch die Behauptung einer Tatsache» weil das abfällige Urteil greifbare und dem Beweis zugängliche Geschehnisse zu dem Ausgang nehme» Im übrigen habe die Beklagte sich z^m Beweise für die Richtigkeit der Behauptung auf die Besprechung der Schrift:
"Die Alternative oder brauchen wir eine neue Regierung" im Stadtanzeiger bezogen«, in der die damalige Bundesregierung angegriffen werde»
Der Standpunkt der Revision9 es stelle einen Rechtsfehler dar«, wenn das Berufungsgericht den beanstandeten Satz nicht in Alleinstellung«, sondern im Rahmen der Ausführungen des gesamten Artikels gewürdigt habe ist* wie bereits vorstehend unter 1 dargelegt worden ist«, mit anerkannten Rechtsgrundsätzen unvereinbar» Es ist hiernach
 
rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Äußerung nicht für sich losgelöst vom übrigen Inhalt des Artikels betrachtet hat« Zu Unrecht beanstandete die Revision ferner«, daß das Berufungsgericht unter Würdigung des Gesamtzusammenhanges , in welchem sich die streitige Äußerung befindet, in dieser die Behauptung einer Tatsache erblickte Denn der nach der fraglichen Behauptung der Beklagten angeblich in sich widerspruchsvolle Inhalt der ersten Seiten des Stadtanzeigers und des Feuilletons ist durchaus dem Beweise zugängliche
 Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zu folgen«, daß sich der Besprechung des genannten Buches im Stadtanzeiger keine kommunistische Tendenz entnehmen lasse und daß im übrigen diese einmalige Veröffentlichung allein noch nicht genüge, um gegenüber der Klägerin einen so schwo] wiegenden Vorwurf zu erheben, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch diese Behauptung als nicht erweisli< wahr erachtet hat*
d) Die Bezeichnung des damaligen Chefredakteurs des Stadtanzeigers als "roter Sa^||" enthält nach Ansicht des Berufungsgerichts wegen des gegen die Redaktion erhobenen Vorwurfs, sie unterliege kommunistischen Einflüssen und fördere sie, auch die Behauptung, daß Sa(BV kommunistische Tendenzen verfolge» Das Berufungsgericht legt dar, daß im Zusammenhang der gesamten Ausführungen, insbesondere durch die bewußte Wahl von der sowjetischen Ideologie entnommenen Begriffen, der Eindruck hervorgerufen werde, es werde auf kc munistische und nicht etwa auf linkssozialistische Tendenzen hingewieseno Als Beweis dafür, daß SaflHH der kommunistisc Ideologie nahe stehe, könne jedoch nicht dessen Tätigkeit al Mitarbeiter des Blattes "Die andere Zeitung'1 während einer
 kurzen Zeit angesehen werden» Abgesehen davon, daß dieses
»
Blatt kein kommunistisches Zeitungsorgan sei, ließen die
 
darin veröffentlichten, bei den Gerichtsakten befindlichen Artikel SaflHi keine kommunistische Einstellung erkennen, so daß auch dieser Vorwurf nicht erweislich wahr sei«
Auch diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen«. Die Ansicht der Revision, die Bezeichnung "rot" im politischen Leben gelte auch für Sozialdemokraten, und "Die andere Zeitung" sei politisch links einzuordnen, verkennt, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen bei Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Artikels die Bezeichnung "roter Safl|^)" eine andere Färbung erhält, nämlich die eines Zusammenhangs mit kommunistischen Einflüssen«,
3» Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß die den Gegenstand dos Unterlassungsantrages bildenden Behauptungen geeignet seien, den Betrieb der Klägerin zu schädigen0 weil das Vertrauen der Leserschaft des Stadtanzeigers erschüttert werden und der Klägerin Leser entzogen werden könnten, zu demal diese sich als überparteilich und unabhängig bezeichne„
Die Revision wendet sich hiergegen, weil die Zugehörigkeit von	zu dem	"Grünwalder Kreis" von der Klägerin
 aus dem Grunde nicht als Kreditschädigung empfunden worden sein könne, weil deren geschäftsführender Herausgeber unstrei tig selbst Mitglied des ai*s diesem Kreis hervorgegangenen "Clubs republikanischer Publizisten" sei® Hierbei übersieht die Revision jedoch, daß die unwahre Behauptung über die Zugehörigkeit Sa^[|[HB zu dem "Grünwalder Kreis" im Zusammenhang mit dem durch den Artikel hervorgerufenen Eindruck, es handele sich hierbei um einen kommunistisch
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beeinflußten Kreis, geeignet ist, das Vertrauen der Leserschaft des Stadtanzeigers zu erschüttern» In diesem Zusammenhang ist es daher unerheblich, ob der geschäftsführende Herausgeber der Klägerin selbst dem aus dem "Grünwalder Kreis” hervörgegangenen "Club republikanischer Publizisten” angehört und ob andere Mitarbeiter des Stadtanzeigers in Verbindung mit diesem Club oder dem Grünwalder Kreis stehen»
Aus diesem Grunde geht auch der Angriff der Revision fehl, soweit es sich um Sa^HIM handele, entfalle für die Klägerin die Möglichkeit zur Unterlassungsklage, weil sie dessen Rechte nicht mehr wahrnehmen könne» Die Klägerin macht insoweit nämlich Ansprüche aus eigenem Recht geltend, weil durch die unzutreffenden Behauptungen über Personen, welche in der Redaktion einer von ihr herausgegebenen Zeitung tätig sind oder tätig gewesen sind, das Ansehen dieser Redaktion und damit ihres eigenen Gewerbebetriebes herabgesetzt wird» Hierfür ist es ohne Belang, daß	inzwischen nicht mehr Chefredakteur des Stadt-
anzeigers ist»
4o Bas Berufungsgericht sieht es ferner als erwiesen an, daß die Beklagte die strittigen Behauptungen zu dem Zwecke des Wettbewerbs verbreitet hat» Es führt aus, es sei gerich bekannt, daß zwischen den Parteien seit Jahren ein scharfer Wettbewerb bestehe» Zwischen ihnen sei eine erhebliche Anza von Prozessen anhängig und ni->ch anhängig, in denen sie sich gegenseitig unlauteren Wettbewerb vorwürfen» Bie Beklagte selbst habe in einer dieser Rechtsstreitigkeiten darauf hingewiesen, daß das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem
 Stadtanzeiger und der K^HHIH) Rundschau gerichtsbekannt sei» Baß auch der vorliegende Prozeß nur einen Ausschnitt aus diesen wettbewerblichen Auseinandersetzungen der Parteien bilde, ergebe sich daraus, daß die
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Rundschau9 nachdem sie zunächst am 28» Januar 196* den beanstandeten Auszug abgedruckt habe* kurze Zeit darauf? am 18 * Februar 19619 eine Leserzuschrift zu dem Anlaß genommen habe5 diese Vorwürfe zu wiederholen« Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle, daß diese geglaubt habe, im Interesse der Unterrichtung ihrer Leserschaft tätig werden zu müssen, schließe das nicht aus, daß sie dennochauch noch bezweckt habe, in Verfolg des scharfen Wettbewerbs der beiden Zeitungen den Stadtanzeiger herabzusetzen und dadurch zu schädigen« Auch dieser Nebenzweck genüge zur Annahme einer Wettbewerbsabsicht«
Liese Beurteilung steht mit anerkannten Rechtsgrundsätzen in Übereinstimmung, wonach es im Streitfall darauf ankommtp ob die Äußerungen, so v/ie sie von den Lesern aufgefaßt werden mußten« objektiv geeignet waren, den Wettbewerb der Beklagten zu fördern, und ob ihnen subjektiv eine auf diese Förderung gerichtete Absicht der Beklagten zugrundelag, die jedoch nicht den einzigen Beweggrund für die Äußerungen zu bilden brauchte, wenn sie nur hinter anderen Beweggründen nicht völlig zurücktrat (BGH GRUR *964? 208 f - Fernsehinterview)« Las Berufungsgericht hätte zur Unterstützung seiner Auffassung, daß die Beklagte mit der Veröffentlichung mindestens einen wettbewerblichen Nebenzweck verfolgt habe, auch den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand heranziehen können, daß in der Zeitung der Beklagten ein stark gekürzter Auszug des Artikels aus dem Vertriebenenanzeiger veröffentlicht worden ist, daß in diesem Auszug aber gerade diejenigen Stellen des zitierten Artikels enthalten sind, die sich mit der Zeitung der Klägerin und den in deren Redaktion tätigen Personen befassen« Lenn auch dies läßt den Schluß zu, daß es der Beklagten darauf angekommen ist, mit dem von ihr gebrachten Auszug gerade die Klägerin zu treffen und deren Zeitung herabzusetzen«
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5o Die Hevision macht gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts weiterhin geltend«, daß die Beklagte berechtigte Interessen wahrgenommen habe, indem sie fiber Angelegenheiten berichtet habe9 an denen ein ernsthaftes. Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe.
Da dieses Interesse der Öffentlichkeit den Vorzug vor der Verletzung eines privaten Interesses verdiene, lasse sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten, daß ein angeblich unlauterer Wettbewerb nur dann keine Ansprüche des Verletzten auslöse, wenn der Wettbewerbs zweck völlig hinter den eigentlichen Beweggründen zurücktrete.
Auch habe das Berufungsgericht es unterlassen., eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hiermit kann die Hevision gleichfalls keinen Erfolg haben.
Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte sich deshalb nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interes sen berufen könne, weil sie in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Soweit damit zu dem Ausdruck gebracht wird, bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses sei die Berufung auf diesen Hechtfertigungsgrund überhaupt ausgeschlossen, trifft das nicht zu. Hichtig ist vielmehr, daß die Aufstellung kr edit schädigender Behauptungen über einen Mitbewerber nur ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig sein kann, und daß an das Vorliegen eines solchen Vatbestandes strenge Anforderungen zu stellen sind (Baumbach/Hefermehl 9« Aufl. Üb. vor §§ 14, 15 UWG Annu 1).
Frei von Hechtsirrtum ist Jedoch die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht der Beklagten die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen versagt hat.
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Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstelle? so führt das Berufungsgericht aus? daß sie dem Informationsbedürfnis ihrer Leserschaft habe entsprechen wollen? so habe sie den Artikel doch nicht in der vorliegenden Porm veröffentlichen dürfen? weil sich aus ihm für den Durchschnittsleser ergeben habe«, daß dem Stadtanzeiger und dessen Redakteuren kommunistische Tendenzen vorgeworfen wurden. Diesen Vorwurf habe die Beklagte? die in jedem Pall auf die Belange der Klägerin habe Rücksicht nehmen müssen? nicht verbreiten dürfen? weil sie nach ihrem eigenen Prozeßvortrag hierzu keinen Anlaß gehabt? ja sogar selbst die Meinung vertreten habe? daß sich dieser schwerwiegende Vorwurf nicht aufrechterhalten lasse. Dem ist zuzustimmen? zu demal das Berufungsgericht schon anfangs festgestellt hatte? daß dieser Vorwurf unzutreffend ist (Bü 22), Rach anerkannter Rechtsprechung entfällt nämlich der Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen dann? wenn sich die Unwahrheit der kreditschädigenden Behauptungen herausgestellt hat (BGH GRÜR I960? 500? 504 zu A II -Plagiatsvorwurf; 1954» 335» 337 zu IV - Molkereizeitung;
1951? 285? 285 - Möbelbezugsstoffe; RGZ 95? 339? 343)«
6. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Umstand ohne Bedeutung? daß die Beklagte den Artikel unter Quellenangabe unter der Überschrift "Die Meinung der anderen" veröffentlicht hat. Die Vorschrift des § 18 Abs, 1 LUG? wonach der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist? stellt den für den Abdruck Verantwortlichen lediglich von urheberrechtlichen Ansprüchen desjenigen frei? dem das Urheberrecht an dem nachgedruckten Artikel zusteht, Dagegen besagt diese Vorschrift nichts darüber? ob der den Abdruck vornehmende Verlag Rechte anderer Art verletzt? wenn der
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abgedruckte Artikel selbst in die Rechte Dritter eingreift » Der Umstand, daß die Beklagte den Artikel unter der Überschrift "Die Meinung der anderen" und unter Angabi der Quelle abgedruckt hat, vermag sie nicht zu entlasten, da sie selbst die den Gegenstand des Unterlassungsantrage: bildenden Behauptungen verbreitet und damit die nach § H Abso 1 UWG erforderlichen Tatbestandsmerkmale verwirklich-hat«
7o Das Berufungsgericht hat schließlich auch die für den ünterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr bejahto
 Es führt hierzu aus, daß zwar die Beklagte im Rechtsstreit zunächst erklärt habe, sie denke nicht daran, den streitigen Auszug nochmals zu veröffentlichen, und daß si( sich einer Vertragsstrafe fUr den Pall der Zuwiderhandlung unterwerfen wolle* Nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juni 1962 habe die Beklagte jedoch die Erklärung abgegeben, "daß sie den Gedanken durch die Bereitschaft zu einer Vertrags straf Verpflichtung zur Bereinigung der Sach« be i zu tragen", jetzt ablehne * Dabei habe sie erneut Wahrheitsbeweis bezüglich der einzelnen Behauptungen angetret« und den Antrag auf Abweisung der ganzen Klage weiter verfolgt* Hiermit habe die Beklagte aber zu erkennen gegeben, daß sie sich nach wie vor für befugt erachte, die Verbreitung der streitigen Behauptungen wieder aufzunehmen* Die Revision greift diese Peststellungen an, weil es eine Selbstverständlichkeit sei, daß eine Zeitung einen solchei Artikel nicht noch einmal abdrucke* Das gelte um so mehr, als der Abdruck unter der Rubrik "Die Meinung der anderen' erfolgt sei*
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Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen <>
Pie Frage, oh die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch gegeben ist, ist tatsächlicher Natur* Sie ist in der Revisionsinstanz nur dann nachprüfbar, wenn die ürteilsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wichtige Tatumstände außer acht gelassen hat» Pas ist jedoch nicht der Fall« Es kann zugunsten der Beklagten auch nicht angenommen werden, daß sie den Wahrheitsbeweis ^für die den Gegenstand des ünterlassungsantrages bildenden Behauptungen nur deshalb erneut angetreten hat, um sich erfolgreich gegenüber dem Schadensersatzanspruch zu verteidigen (vgl» BGE GRÜR ‘1962, 650 - Weinetikettierung) * Penn in Erwiderung des Schriftsatzes der Klägerin hat die Beklagte erklärt, "daß sie die einzelnen Angaben des Klageantrages, soweit wahr, behaupten darf und daran nicht gehindert werden kann"«. Bei dieser Sachlage hat daher das Berufungsgericht die V7iodorholungsgefahr mit Recht bejaht-
8* Pas Berufungsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, daß die Klägerin hinsichtlich der fünf angegriffenen Einzelbehauptungen Unterlassung und Schadensersatz nur insoweit fordere, als diese Behauptungen "im Rahmen" der weiteren Behauptung verbreitet werden, der "Stadtanzeiger und seine Redakteure unterlägen kommunistischer Penk- und Ausdrucksweise, und der frühere Chefredakteur einer kommunistischen Einflußnahme"* Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht den auf Unterlassung gerichteten Klaganträgen mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Beklagte die im*:einzolnen in der Urteils-formol bezeichneten Behauptungen nicht "im Rahmen oder unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen in der "KflB Rundschau" vom 28* Januar 196? und vom 18« Februar 196’ oder in einem entsprechenden Rahmen" verbreiten dürfe,
 
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe durch diese Urteilsfassung die Klageanträge überschritten«, Es liegt vielmehr gegenüber den Klageanträgen eine Einschränkung vor, da sich die Verurteilung auf die konkrete Verlötzungshandlung beschränkt« -Die Revision ist auch insoweit nicht begründet, als sie dio Worte "oder in einem entsprechenden Rahmen” für zu unbestimmt und das, Urteil daher nicht für vollstreckbar hält« Wenn auch Gegenstand eines Unterlassungsurteils regelmäßig nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein können, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind, so kann im Urteilsausspruch doe* dann eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden, wem darin das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungstatbcstände zu dem Ausdruck kommt (BGH GRUR 196% 288, 290 - Zahnbürsten)« Das ist hier aber der Pall« Denn die Urteilsformol bringt eindeutig zu dem Ausdruck, daß der Beklagten die Verbreitung der einzelnen Behauptungen nur untersagt wird, wenn sie im Rahmen eines Artikels geschieht« durch dessen weiteren Inhalt dem Stadtanzeiger und seinen Redakteuren kommunistische Tendenzen vorgeworfen v/erden«
Das wäre aber nicht nur dann zu bejahen, wenn die Einzelbehauptungen im wortgetreuen Rahmen des beanstandeten Artikels wiederholt werden, sondern auch dann, wenn dies im Rahmen eines abgewandelten Wortlautes geschähe, der diesen Vorwurf jedoch ebenfalls enthielte«
II« Schadensersatzansnruch.
Dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verbreitung der unwahren Behauptungen, welche Gegenstand des Unterlassungsgebotes der Urteils-formcl zu I sind, entstanden ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls stattgegeben« Es hat das Feststellungsinteresse bejaht, weil bei dem erheblichen Gev/icht der Behauptungen
 
dor Beklagten die Wahrscheinlichkeit eines Schadens nicht von der Hand zu weisen sei und weil der Klägerin daran gelegen sein mußte, die gemäß § 2? UWG drohende Verjährung zu unterbrechen«, was - da die Schadensentwicklung nicht voraus Zusehen gewesen sei - nur durch Erhebung einer Peststellungsklage habe erreicht werden können« Bas Rechtschutzinteresso der Klägerin sei nicht dadurch hinfällig geworden«, daß später eine Leistungs-klago möglich geworden sei«
Bie Revision macht demgegenüber geltend«, dem Peststellungsantrag habe nicht entsprochen werden dürfen, v/eil die Schadensentwicklung lange vor Beendigung des ersten Rechtszuges voll abgeschlossen gewesen sei«, und weil sich die Beklagte gegen den PestStellungsantrag gewählt habe« Auch dieser Angriff der Revision muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben« Regelmäßig braucht der Kläger dann nicht von der positiven Peststellungs- zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Peststellungsklage zulässig erhoben, während des Prozesses aber die Leistungsklage möglich geworden ist« Ber Revision ist zuzugeben, daß hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn im ersten Rechtszuge lange vor dessen Beendigung die Sehadensent-wicklung voll abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang zur Leistungsklage anregt«, der Kläger aber an der Pest stellungsklage festhält, ohne daß der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde, und ohne daß durch diesen Übergang der Verlust der Instanz für den Streit über die Höhe des Anspruches eintritt (BGH IM ZPO § 256 Nr« 5)« Gleichwohl kann im vorliegenden Pall nicht angenommen werden, daß bereits lange vor Abschluß des ersten Rechtszuges die Schadensentwicklung voll abgeschlossen gewesen ist, und daß der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht verzögert hätte«
Denn die Feststellung der Schadensentwicklung in Wettbe-werbsprozessen hängt nicht nur davon ab, ob durch das wettbewerbswidrige Verhalten eine AbsatzSchmälerung eingetreton ist» Es ist nämlich auch derjenige Schaden zu berücksichtigen«, der durch eine etwaige Einbuße im geschäftlichen Ansehen eingetreten ist» Schließlich sind auch die Aufwendungen zu berücksichtigen, welche der Verletzte durch Abwendung der entstandenen Nachteile durch eigene aufklärend Werbemaßnahmen gehabt hat (BG-H GRUR 1956«, 276, 278 - Desinfektionsapparat)» Die Aufklärung dieser Umstände würde im Streitfall jedoch zu einer Verzögerung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt haben»
III» Da sich die Revision demnach in vollem Umfange als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehle
 Sprenkmann
Mösl