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BGH

Gericht: BGH

UWG § 1; BGB § 824 Ein Fachverband mit ideeller Zielsetzung» der Fachbetriebe als Mitglieder zu gewinnen versucht» die bereits Mitglieder eines anderen Fachverbandes sind, handelt nicht zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG, wenn er mit dieser Mitgliederwerbung nicht anstrebt, zugleich den Wettbewerb seiner Mitglieder zu fördern« Bagegen kann sein Verhalten gegen § 824 BGB verstoßen, wenn er mit unrichtigen tatsächlichen Behauptungen Mitglieder des anderen Verbandes abwirbt und diesen dadurch mittelbar wirtschaftlieh schwächt« Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger~Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr* Mösl, Dr* Simon und Prof,Dr* Bökelmann für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15* Zivilkammer des Bandgerichts in Köln vom 17 * September 1964 wird auch bezüglich des Klageantrags 1 c (Unterlassung der Behauptung, das Arbeitsprogramm des Beklagten sei das Ergebnis vieler Besprechungen mit allen am Teppich-Reinigungsproblem verantwortungsbewußt beteiligten Verbänden und Pachbetrieben) zu-rückgewiesen* Für das Reinigen von Teppichen gibt es drei Verfahren: das Naßverfahren, die chemische Reinigung und eine kaum feuchte Behandlung mit neutralen Trockenprodukten» Während der Kläger alle drei Verfahren als gleichberechtigt nebeneinander gelten läßt, hält der Beklagte nur das dritte Verfahren für ordnungsgemäße Im Dezember 1963 ging einem Teil der Mitglieder des Klägers ein Rundschreiben des Beklagten mit dessen Arbeitsprogramm und Satzung zu« Darin sind auch die vom Kläger in Nr. 1 seines Klageantrags beanstandeten Wendungen enthalten. Der Beklagte habe vor Aufstellung seines Arbeitsprogramms auch nicht mit allen am Üeppichreinigungsproblem v e rant wo r tung s b e wu ß t beteiligten Verbänden und Fachbetrieben Besprechungen geführt, so ti,a, nicht mit dem Kläger, Es treffe endlich nicht zu9 daß sich spontan die große Mehrheit aller Fachbetriebe dem Beklagten angeschlos- e) Der Beklagte hat mit dem Zentralverband des Raumausstatterhandwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden Aufträge auf Reinigung von Teppichen bzw* Teppichböden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen; c) Der Beklagte hat mit dem Zentralverband des Raumausstatter-Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden Aufträge auf Reinigung von Teppichen und Teppich-böden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen; IIo 1» Bas Berufungsgericht führt aus, der beklagte Verband habe durch die Versendung des Rundschreibens vom Bezember 1963 an die Mitglieder des klagenden Verbandes nicht fremden Wettbewerb - den seiner Mitglieder - gefördert, sondern er sei zu dem in seinem eigenen Interesse liegenden Zweck der Mitgliederwerbung tätig geworden» Ob eine derartige Mitgliederwerbung auch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der §§ 1, 3 UWG geschehe, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls durch § 823 Abs» 1 BGB i»V»m» Art» 9 Abs» 3 GG in seinem Wirken und in seinem Mitgliederbestand gegen Angriffe geschützt sei, die mit unwahren Behauptungen arbeiteten» Ba für Gewerbebetriebe, die sich mit Teppichreinigung befassen, die beiden Parteien als Pachverbände in Betracht kämen, ziele die an 2» Die Revision wendet sich gegen diese Darlegungen vor allem mit der Auffassung, das Berufungsgericht habe denkgesetzlich fehlerhaft den Schluß gezogen, das Rundschreiben des Beklagten ziele notwendigerweise auf einen Vergleich mit dem Kläger hin» Dieser Angriff kann in solcher Allgemeinheit nicht durchdringen; soweit das in Rede stehende Rundschreiben an Mitglieder des Klägers gerlch-tet worden ist, die dadurch zur Mitgliedschaft in dem beklagten Verein bewogen werden sollten, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die in dem Rundschreiben aufgestellten Behauptungen dazu dienen sollten, den Empfängern die Vorteile der Mitgliedschaft beim Beklagten vor Augen zu führen und sie damit zu dem Vergleich mit den vom Kläger gebotenen Leistungen zu veranlassen« Inwiefern darin ein Verstoß gegen die Denkgesetze:; liegen sollte, ist nicht ersichtlich« trieb handelt, für den das Reichsgericht die Anv/endung des § 823 Abs« 1 RGB abgelehnt hat (RGZ 135, 38), oder ob sich etwas anderes daraus ergäbe, daß ein Bestandsschutz des Klägers gegen unlautere Abwerbung seiner Mitglieder aus Arto 9 GG herzuleiten wäre, Kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls haben Abwehransprüche aus § 823 Abs0 1 BGB nur lückenausfüllende Bedeutung (BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis ständige Rechtsprechung; vgl» Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9«, Aufl* Einl«, UWG Anra«, 43, 46), kommen also nur in dem Fall in Betracht, daß andere Vorschriften nicht durchgreifen«, a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den § 1 UWG auf den Streitfall nicht angewendet» Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift auf die Mitgliederwerbung von Fachverbänden jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Werbung in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, nicht nur den Mitgliederbestand der miteinander in Konkurrenz stehenden Verbände, sondern mittelbar auch den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern; es mag auch Fälle geben, in denen das Verhalten von Fachverbänden untereinander auch ohne die Förderung fremden Wettbewerbs nach den Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beurteilen ist, so wenn etwa die Verbände keinerlei ideelle Ziele verfolgen, sondern ihr Bestreben lediglich auf die Förderung des Absatzes ihrer Mitglieder richten«, Dafür, daß es sich im Streitfall so verhalten könnte, ist jedoch nicht genügend vorgetragen«, Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien geht im wesentlichen um die richtige Art der handwerklichen Behandlung der zu reinigenden Teppiche; daß das streitige Rundschreiben nicht nur an Fachbetriebe, sondern auch an Kunden oder Letztverbraucher gerichtet worden wäre, ist nicht ersichtlich«. Io a) Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung, die Fachzeitschrift "boden wand und decke11 sei das Verbandsorgan des Beklagten,sei unwahr und geeignet, diesem gegenüber dem Kläger ein besonderes Gewicht und eine Bedeutung beizulegen, die ihm nicht zükomme* Denn die Bezeichnung "unser Verbandsorgan" erwecke den Eindruck, daß der Beklagte, wenn er schon nicht Herausgeber sei, wenigstens einen besonderen Einfluß auf die genannte Zeitschrift ^usübe* In diesem - mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmenden - Sinne werde der Ausdruck auch in dem Schreiben der Zeitschrift vom 30* Dezember 1963 verstanden, in dem hervorgehoben werde, daß die Zeitschrift besonderen Wert darauf lege, von Verbänden oder Firmen unabhängig zu sein* b) Zu Unrecht meint die Revision, es verstoße gegen die Denkgesetze und die Erfahrung des täglichen Lebens, in der Bezeichnung als "Verbandsorgan" mehr zu sehen als die bloße Behauptung, der beklagte Verband benutze das in Rede stehende Fachorgan für die Veröffentlichung seiner Verbandsmitteilungen; es sei aber unstreitig, daß das Paeh-organ f,boden wand und decke" Berichte des Beklagten laufend veröffentliche, und daß es ausdrücklich bestätigt habe, die der Berichterstattung Über Verbandstätigkeiten gewidmete Spalte stehe auch dem Beklagten offen* 2» a) Unrichtig sei, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, auch die Behauptung, die große Mehrzahl aller Fachbetriebe habe sich spontan dem Beklagten angeschlossen» Zwar könne der aufmerksame Leser des Arbeitsprogramms bei gleichzeitigem Studium der Satzung erkennen, daß der Beklagte bestimmte Vorstellungen von einem Fachbetrieb habe und nur solche Firmen als Mitglieder zulasse, die diesen Vorstellungen entsprächen» Objektiv seien aber die erforderlichen Voraussetzungen auch nicht der Satzung zu entnehmen, insbesondere sei nicht zu erkennen, daß als Fachbetrieb nur anerkannt werde, b) Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe durch diese Behauptung nicht in die Rechte des Klägers eingegriffen, da es diesem mangels eines Wettbewerbsverhältnisses nichts ausmachen könne, ob-~,izu=-ergänzen wäre: und mit welchen Mitteln - der Beklagte für sich wirbto Dem kann nicht gefolgt werden* Wenn vielmehr der Beklagte von sieh behauptet, die große Mehrzahl aller Fachbetriebe habe sich ihm angeschlossen, und wenn er dabei den Begriff "Pachbetriebe” in einer stark einschränkenden Bedeutung gebraucht, die dem Leser nicht oder nur sehr schwer erkennbar ist und dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwiderlauft, dann gibt er damit sich selbst in den Augen des Lesers eine ihm in Wahrheit nicht zukommende Bedeutung und behauptet damit der Wahrheit zuwider eine Tatsache, die geeignet ist, Mitglieder des Klägers zu sich herüberzuziehen und damit den Kläger in der bereits gekennzeichneten Weise wirtschaftlich zu gefährden,, 3o a) Ras Berufungsgericht hat den Beklagten ferner für verpflichtet gehalten, die Behauptung zu unterlassen, er habe mit dem Zentralverband des Raumausstatter-Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden (in dem Rundschreiben heißt es wörtlich: ”die hier anfallenden”) Der Beklagte - so führt das angefochtene Urteil aus -behaupte selbst nicht, daß diese Behauptung zutreffe; vielmehr habe da3 Abkommen nach seinen mit der Berufungsantwort abgegebenen Erklärungen nur den Inhalt, daß die beiden Verbände darauf hinwirken sollten, daß für bestimmte fachliche Aufgaben nur Mitglieder des Beklagten herangezogen werden sollten» Danach handle es sich in Wahrheit nur um die Zusage von Empfehlungen und Bemühungen, nicht aber um ein verbindliches Abkommen, wie es nach dem Yfortlaut des Arbeitsprogramms erscheinen müsse» des mit dem Zentral verband und dem Bundesverband geschlossenen Abkommens, daß die den genannten Verbänden als Mitglieder angehörenden Firmen ihre Aufträge nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen, Baß der Leser dieser Behauptung das Bestehen eines verbindlichen Abkommens entnehmen muß, hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt5 es ist angesichts des Wortlauts entgegen der Meinung der Revision nicht Sache des Lesers, sich darüber Gedanken zu machen, in welcher Weise die angesprochenen Verbände ihre Mitglieder zu einem bestimmten Verhalten sollten verpflichten können. Die Angriffe der Revision, die sich darauf stützen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts weder den Denkgesetzen noch den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, können auf sich beruhen* Denn selbst, wenn die angesprochenen Empfänger des Rundschreibens den vom Berufungsgericht dargelegten Schluß gezogen haben sollten, würde es sich dabei doch nur um ein nicht unter § 824 BGB fallendes Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung handeln; die Auffassung, ob jemand "verantwortungsbewußt11 am "Teppichreinigungsproblem" mitarbeitet, ist dem Beweis nicht zugänglich und stellt daher nur ein subjektives Vferturteil dar* Die in dieser versteckten Form aufgestellte Wertung kann auch weder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BG-B angesehen werden noch würde sie den Tatbestand eines unzulässigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823 Abs«, 1 BGB) erfüllen, so daß auch insoweit unentschieden bleiben kann, in welchen Fällen die zuletzt genannte Vorschrift bei der Mitgliederwerbung von Verbänden Anwendung finden kann*

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 1 UWG § 824 BGB § 91 ZPO
BGBverbindenMitgliedBerufungsgerichtKlägerRevisionFachbetriebeBehauptung

Volltext der Entscheidung

036
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 1; BGB § 824
Ein Fachverband mit ideeller Zielsetzung» der Fachbetriebe als Mitglieder zu gewinnen versucht» die bereits Mitglieder eines anderen Fachverbandes sind, handelt nicht zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG, wenn er mit dieser Mitgliederwerbung nicht anstrebt, zugleich den Wettbewerb seiner Mitglieder zu fördern« Bagegen kann sein Verhalten gegen § 824 BGB verstoßen, wenn er mit unrichtigen tatsächlichen Behauptungen Mitglieder des anderen Verbandes abwirbt und diesen dadurch mittelbar wirtschaftlieh schwächt«
BGH» Urto v, 15« November 1967 - Tb 2R 157/65 ~* Köln
EG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Ib.ZR_l_37/65	URTEIL	Verkündet	am
15» November 1967 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtestreit
•Verbands e .V,
des ______
Straße w,
vertreten durch seinen Vorstand, bestehend aus den Herren inKflP, BgH|^^in	in	R(
’S4HHBBB undWMB inl^BÜB,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prhr«, von
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den BeQV H^BHEl®B®8traße 0, vertreten durch seinen Vorstand, bestehend aus den Herren Willy S^IBBinK^Bi, Hermann	in	und
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 Kläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«.
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger~Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr* Mösl, Dr* Simon und Prof,Dr* Bökelmann
 für Recht erkannt:
lo Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9« April 1965 in Ziff» I 2 und im Kostenpunkt aufgehoben*
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15* Zivilkammer des Bandgerichts in Köln vom 17 * September 1964 wird auch bezüglich des Klageantrags 1 c (Unterlassung der Behauptung, das Arbeitsprogramm des Beklagten sei das Ergebnis vieler Besprechungen mit allen am Teppich-Reinigungsproblem verantwortungsbewußt beteiligten Verbänden und Pachbetrieben) zu-rückgewiesen*
2o Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen*
5* Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte 4/5, der Kläger l/5; von den Kosten der Vorinstanzen entfallen 5/9 auf den Beklagten, 4/9 auf den Kläger.
Von Rechts v/egen
 
(Pat bestands
 Die Parteien sind Interessenverbände im Reinigungs-gewerbe. Die Mitglieder des Beklagten und ein Teil der Binzelmitglieder des Klägers beschäftigen sich mit der Reinigung von Teppichen0 Der Kläger hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die ihm angeschlossenen Landes-Fachverbände, Landes-Innungsverbände, Landes-Innungen, Vereinigung industrieller Betriebe und Binzeimitglieder des Färberei- und Chemischreinigungs-Gewerbes zur Förderung ihrer fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu beraten und zu betreuen. Der Beklagte hat sich nach seiner Satzung die Aufgabe gesetzt, die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, die Leistungsgemeinschaft weiter auszubauen und den Facharbeiternachwuchs heranzubilden•
Für das Reinigen von Teppichen gibt es drei Verfahren: das Naßverfahren, die chemische Reinigung und eine kaum feuchte Behandlung mit neutralen Trockenprodukten» Während der Kläger alle drei Verfahren als gleichberechtigt nebeneinander gelten läßt, hält der Beklagte nur das dritte Verfahren für ordnungsgemäße
 Im Dezember 1963 ging einem Teil der Mitglieder des Klägers ein Rundschreiben des Beklagten mit dessen Arbeitsprogramm und Satzung zu« Darin sind auch die vom Kläger in Nr. 1 seines Klageantrags beanstandeten Wendungen enthalten.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hahe seine Behauptungen, die sachlich unrichtig seien, zu Zwecken
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des Wettbewerbs aufgestellt, um die Mitgliedschaft bei ihm als besonders verlockend erscheinen zu lassen; die Behauptungen seien auch geeignet, den Umsatz der Mitglieder des Beklagten zu dem Nachteil der Mitglieder des Klägers zu fördern.
Im einzelnen hat der Kläger zu den beanstandeten Behauptungen des Beklagten vorgetragen:
Keiner der zahlreichen dem Kläger angeschlossenen leppiehreinigungsbetriebe habe mit Existenzschwierigkeiten zu kämpfen; das Auftragsvolumen dieser Betriebe nehme vielmehr ständig zu.
Die unabhängige Fachzeitschrift "boden.. wand und decke,f habe - wie zwischen den Parteien unstreitig ist -dem Beklagten lediglich die Möglichkeit eröffnet, in der Spalte "Verbände und Organisationen" seine Mitteilungen zu veröffentlichen.
Der Beklagte habe entgegen den Angaben in seinem Rundschreiben mit., dem Zentralverband des Raumausstatterr Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger nicht die behaupteten Abkommen getroffen.
Der Beklagte habe vor Aufstellung seines Arbeitsprogramms auch nicht mit allen am Üeppichreinigungsproblem v e rant wo r tung s b e wu ß t beteiligten Verbänden und Fachbetrieben Besprechungen geführt, so ti,a, nicht mit dem Kläger,
 Es treffe endlich nicht zu9 daß sich spontan die große Mehrheit aller Fachbetriebe dem Beklagten angeschlos-
sen fiabe; vielmehr sei aus dem Mitgliederkreis des Klägers noch kein namhafter Fachbetrieb dem Beklagten beigetreten«
Der Kläger hat beantragt,
 lo den Beklagten zu verurteilen, folgende Behauptungen durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber als unwahr zu widerrufen und in Zukunft zu unterlassen:
a)	Die Existenz der Fachbetriebe für Teppich-Reinigung ist gefährdet«
b)	Die Fachzeitschrift "boden wand und decke’* ist Verbandsorgan des Beklagten«
c)	Das Arbeitsprogramm des Beklagten ist das Ergebnis vieler Besprechungen mit allen am Teppich-Reinigungsproblem verantwortungsbewußt beteiligten Verbänden und Fachbetrieben«
d)	Die große Mehrheit aller Fachbeiriebe hat sich spontan dem Beklagten angeschlossen«
e)	Der Beklagte hat mit dem Zentralverband des Raumausstatterhandwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden Aufträge auf Reinigung von Teppichen bzw* Teppichböden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen;
2« dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Unterlassungsverpflichtung eine vom Gericht au bestimmende Geld- oder Haftstrafe anzudrohen;
3« dem Kläger die Befugnis zu erteilen, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten des Beklagten allen Fachbetrieben für Chemischreinigung und Färberei bekanntzugeben«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
 
Er|ist der Auffassung, durch die beanstandeten Äußerungen habe er keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt» Im übrigen seien seine Äußerungen aus folgenden Gründen zutreffend:
Eine Existenzgefährdung der Fachbetriebe für Teppich-reinigung drohe vor allem durch die sogenannten "Teppich-Meisterbetriebe ”, die mit ihren Großanlagen Teppiche unsachgemäß behandelten» Eie Bezeichnung "Terbandsorgan” besage nicht mehr, als daß diese Druckschrift dazu diene, alle Bekanntmachungen über das leben des betreffenden Verbandes zu verbreiten» Da der Kläger erst im April 1964 eine "Fachgruppe Teppich- und Polstermöbelreinigung” gegründet habe, habe er zur Zeit des Rundschreibens noch nicht zu den verantwortungsbewußt am Teppichreinigungs-problem beteiligten Verbänden gehört» Im übrigen sei die Angabe, das Arbeitsprogramm sei das Ergebnis von Besprechungen mit allen an diesem Problem beteiligten Verbänden und Fachbetrieben, ein Frogrammsatz und demgemäß nicht wörtlich zu nehmen, was sich eindeutig aus dem Zusammenhang ergebe» Endlich seien unter den Fachbetrieben, von denen sich die Mehrheit spontan dem Beklagten angeschlossen habe, nur diejenigen zu verstehen, die Ihre Teppiche fachgerecht, nämlich mit Trockenprodukten in einer kaum feuchten Behandlung reinigten; denn nur diese Betriebe könnten als Fachbetriebe angesehen wer den und demgemäß Aufnahme beim Beklagten finden*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bas Oberlande sgericht hat den Beklagten unter Androhung von Strafen verurteilt, es zu unterlassen,
 
Lf* 0
10 folgende Behauptungen aufzustellen:
a)	Die Fachzeitschrift ,Tboden wand und decke” ist Verbandsorgan des Beklagten*
b)	Die große Hehrheit aller Fachbetriebe hat sich spontan dem Beklagten angeschlossen*
c)	Der Beklagte hat mit dem Zentralverband des Raumausstatter-Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden Aufträge auf Reinigung von Teppichen und Teppich-böden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen;
2* bei dem Werbesatz MBas Arbeitsprogramm des Beklagten ist das Ergebnis vieler Besprechungen mit am Teppichreinigungsproblem beteiligten Ver-bänden und Fachbetrieben” weiterhin zu behaupten, dies sei das Ergebnis vieler Besprechungen mit ”allenu am Teppichreinigungsproblem "yerantwor-j^ngsbewußt” beteiligten Verbänden und~Fachbe" trieben"
Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und hat von den Kosten des Rechtsstreits 7/16 dem Kläger und 9/16 dem Beklagten auferlegto
 Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe^
Io Zu Unrecht rügt die Revision, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen^ 551 Hr* 1 ZFö)o
 
Die Beanstandung, Senatspräsident	habe	in
 der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12« März 1965 "zu Unrecht nicht den Vorsitz geführt", ist nicht genügend substantiiert und daher unzulässig (§ 554 Abs» 3 Nr* 2 Buchst» b ZPO); die Tatsache allein, daß der ordentliche Vorsitzende eines Senats an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, begründet noch keinen Verfahrensverstoß»
t
Unbegründet ist auch die weitere Büge, landgerichtsrat	habe	zu	Unrecht	an	der	Berufungs-
verhandlung teilgenommen» Nach dem Beschluß des Präsidiums des Öberlandesgerichts Köln vom 10» März 1965 war landgerichtsrat 3ch^|^~K^^HHfe ab 11» März 1965 zu dem Mitglied des 6» Zivilsenats bestellt worden; er hat daher am 12» März 1965 als ordentliches Mitglied dieses Senats an der Berufungsverhandlung mitgewirkt»
IIo 1» Bas Berufungsgericht führt aus, der beklagte Verband habe durch die Versendung des Rundschreibens vom Bezember 1963 an die Mitglieder des klagenden Verbandes nicht fremden Wettbewerb - den seiner Mitglieder - gefördert, sondern er sei zu dem in seinem eigenen Interesse liegenden Zweck der Mitgliederwerbung tätig geworden» Ob eine derartige Mitgliederwerbung auch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der §§ 1, 3 UWG geschehe, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls durch § 823 Abs» 1 BGB i»V»m» Art» 9 Abs» 3 GG in seinem Wirken und in seinem Mitgliederbestand gegen Angriffe geschützt sei, die mit unwahren Behauptungen arbeiteten» Ba für Gewerbebetriebe, die sich mit Teppichreinigung befassen, die beiden Parteien als Pachverbände in Betracht kämen, ziele die an
 
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die Mitglieder des Klägers gerichtete Darstellung des Arbeitsprogramms des Beklagten notwendig auf einen Vergleich mit den Leistungen des Klägers hin, auch ohne daß dessen Harne ausdrücklich genannt sei; soweit diese Y/erbung mit unwahren Behauptungen arbeite, die den Mitgliederbestand des Klägers beeinträchtigen könnten, sei sie unzulässig»
2» Die Revision wendet sich gegen diese Darlegungen vor allem mit der Auffassung, das Berufungsgericht habe denkgesetzlich fehlerhaft den Schluß gezogen, das Rundschreiben des Beklagten ziele notwendigerweise auf einen Vergleich mit dem Kläger hin» Dieser Angriff kann in solcher Allgemeinheit nicht durchdringen; soweit das in Rede stehende Rundschreiben an Mitglieder des Klägers gerlch-tet worden ist, die dadurch zur Mitgliedschaft in dem beklagten Verein bewogen werden sollten, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die in dem Rundschreiben aufgestellten Behauptungen dazu dienen sollten, den Empfängern die Vorteile der Mitgliedschaft beim Beklagten vor Augen zu führen und sie damit zu dem Vergleich mit den vom Kläger gebotenen Leistungen zu veranlassen« Inwiefern darin ein Verstoß gegen die Denkgesetze:; liegen sollte, ist nicht ersichtlich«
Das Berufungsgericht hat das angegriffene Verhalten des Beklagten - soweit es ihn nach den Klageanträgen verurteilt hat - rechtlich als Verstoß gegen § 825 Abs« 1 BGB gewertet und hat darin einen unzulässigen Eingriff in den nach dieser Vorschrift geschützten ^Gewerbebetrieb” des Klägers erblickt« Ob dieser rechtlichen Würdigung im Hinblick darauf gefolgt werden könnte, daß es sich bei dem Kläger um einen ideellen Verein ohne eigenen Gewerbebe-
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trieb handelt, für den das Reichsgericht die Anv/endung des § 823 Abs« 1 RGB abgelehnt hat (RGZ 135, 38), oder ob sich etwas anderes daraus ergäbe, daß ein Bestandsschutz des Klägers gegen unlautere Abwerbung seiner Mitglieder aus Arto 9 GG herzuleiten wäre, Kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls haben Abwehransprüche aus § 823 Abs0 1 BGB nur lückenausfüllende Bedeutung (BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis ständige Rechtsprechung; vgl» Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 9«, Aufl* Einl«, UWG Anra«, 43, 46), kommen also nur in dem Fall in Betracht, daß andere Vorschriften nicht durchgreifen«,
a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den § 1 UWG auf den Streitfall nicht angewendet» Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift auf die Mitgliederwerbung von Fachverbänden jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Werbung in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, nicht nur den Mitgliederbestand der miteinander in Konkurrenz stehenden Verbände, sondern mittelbar auch den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern; es mag auch Fälle geben, in denen das Verhalten von Fachverbänden untereinander auch ohne die Förderung fremden Wettbewerbs nach den Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beurteilen ist, so wenn etwa die Verbände keinerlei ideelle Ziele verfolgen, sondern ihr Bestreben lediglich auf die Förderung des Absatzes ihrer Mitglieder richten«, Dafür, daß es sich im Streitfall so verhalten könnte, ist jedoch nicht genügend vorgetragen«, Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien geht im wesentlichen um die richtige Art der handwerklichen Behandlung der zu reinigenden Teppiche; daß das streitige Rundschreiben nicht nur an Fachbetriebe, sondern auch an Kunden oder Letztverbraucher gerichtet worden wäre, ist nicht ersichtlich«. Unter diesen
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Umständen kann nicht angenommen werden , daß die Beklagte die mit der Klage beanstandeten Äußerungen Hsu Zwecken des Wettbewerbs,f aufgestellt hat, so daß § 1 UWG als Anspruchsgrundlage ausscheidet 0
b) Dagegen können die beanstandeten Äußerungen des Beklagten den Tatbestand des § 824 BGB erfüllen, soweit es sich um tatsächliche Behauptungen handelt, die der Wahrheit zuwider aufgestellt worden sind,, Zwar dient § 824 BGB lediglich dem Schutz wirtschaftlicher Belange, dient also unmittelbar nicht der Sicherung des Mitgliederbestandes eines Vereins an sich und ebensowenig der Aussicht auf Gewinnung neuer Mitglieder; doch kommen in Bällen der Abwerbung von Mitgliedern auch mittelbare wirtschaftliche Wachteile in Betracht, die dann eintreten können, wenn bei einem Verein, der - wie der Kläger - von seinen Mitgliedern nicht unerhebliche Geldbeträge erhebt, ein fühlbarer Minderbestand an Mitgliedern auch eine wirtschaftliche Schwächung bedeuten kann (HG JW 1933, 1254# vgl» auch BGHZ 42, 210, 219)« Kine solche Gefährdung wird im vorliegenden Fall nicht durch den in der mündlichen HevisionsVerhandlung gegebenen Hinweis des Beklagten aua-geräumt, daß die Mitglieder des Klägers, die zu dem Beitritt beim Beklagten gewonnen würden, nicht notwendig ihre Mitgliedschaft beim Kläger aufzugeben hätten, sondern daß auch die Möglichkeit der Boppelmitgliedschaft bei den beiden Parteien bestünde• Denn daß eine solche Doppelmitgliedschaft die Hegel sei, hat der Beklagte nicht dazulegen vermocht; vielmehr wird es sich nach der Lebenserfahrung in der Regel so verhalten, daß die Mitglieder des Klägers, die der Beklagte mit seinen Werbemaßnahmen von seiner größeren Leistungsfähigkeit zu überzeugen vermochte, beim Kläger ausscheiden und die Mitgliedschaft beim Beklagten erwerben werden0
 
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III. Der unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ! vorgenommenen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil j in drei Funkten stand, während es in einem Punkte aufge- I hohen werden muß.
Io a) Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung, die Fachzeitschrift "boden wand und decke11 sei das Verbandsorgan des Beklagten,sei unwahr und geeignet, diesem gegenüber dem Kläger ein besonderes Gewicht und eine Bedeutung beizulegen, die ihm nicht zükomme* Denn die Bezeichnung "unser Verbandsorgan" erwecke den Eindruck, daß der Beklagte, wenn er schon nicht Herausgeber sei, wenigstens einen besonderen Einfluß auf die genannte Zeitschrift ^usübe* In diesem - mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmenden - Sinne werde der Ausdruck auch in dem Schreiben der Zeitschrift vom 30* Dezember 1963 verstanden, in dem hervorgehoben werde, daß die Zeitschrift besonderen Wert darauf lege, von Verbänden oder Firmen unabhängig zu sein*
b) Zu Unrecht meint die Revision, es verstoße gegen die Denkgesetze und die Erfahrung des täglichen Lebens, in der Bezeichnung als "Verbandsorgan" mehr zu sehen als die bloße Behauptung, der beklagte Verband benutze das in Rede stehende Fachorgan für die Veröffentlichung seiner Verbandsmitteilungen; es sei aber unstreitig, daß das Paeh-organ f,boden wand und decke" Berichte des Beklagten laufend veröffentliche, und daß es ausdrücklich bestätigt habe, die der Berichterstattung Über Verbandstätigkeiten gewidmete Spalte stehe auch dem Beklagten offen*
Die dem Tatrichter obliegende Beurteilung, was unter der Bezeichnung einer Fachzeitschrift als "unser Verbands-
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organ" zu verstehen sei» 1st im vorliegenden fall rechtlich nicht zu beanstanden» Es kann jedenfalls nicht als der Lebenserfahrung widerstreitend angesehen werden» wenn der Berufungsrichter darunter mehr versteht als eine unabhängige Fachzeitschrift, die dem Beklagten ebenso wie anderen Verbänden Gelegenheit gibt, Berichte aus dem Verbandsleben in einer besonders dafür vorgesehenen Spalte zu veröffentlichen» Wird in dieser Angabe aber rechtlich unangreifbar die Behauptung erblickt» der Beklagte sei entweder Herausgeber der betreffenden Zeitschrift oder übe doch mindestens auf die Gestaltung und den Inhalt der Zeitschrift einen besonderen Binfluß aus, dann ist auch die Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte schreibe sich damit eine größere Bedeutung und ein erheblicheres Gewicht zu, als ihm tatsächlich zukomme» Damit aber läßt sich der Beklagte als überlegen gegenüber dem Kläger scheinen und stellt damit eine unwahre 3?atsaehenbehauptung auf, die in der dargelegten Weise geeignet ist, den Kläger wenigstens mittelbar wirtschaftlich zu schädigen»
2» a) Unrichtig sei, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, auch die Behauptung, die große Mehrzahl aller Fachbetriebe habe sich spontan dem Beklagten angeschlossen» Zwar könne der aufmerksame Leser des Arbeitsprogramms bei gleichzeitigem Studium der Satzung erkennen, daß der Beklagte bestimmte Vorstellungen von einem Fachbetrieb habe und nur solche Firmen als Mitglieder zulasse, die diesen Vorstellungen entsprächen» Objektiv seien aber die erforderlichen Voraussetzungen auch nicht der Satzung zu entnehmen, insbesondere sei nicht zu erkennen, daß als Fachbetrieb nur anerkannt werde,
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wer eine bestimmte Methode der Reinigung anwende* Rer vom Beklagten angestrebte Sprachgebrauch habe sich bisher nicht durchgesetzt, vielmehr verstünden die angesprochenen Mitglieder des Klägers unter Fachbetrieb alle die Betriebe, die sich mit (Peppiehreinigung befassen* Yon diesen habe aber unstreitig die Mehrzahl nicht die Mitgliedschaft beim Beklagten erworben«
b) Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe durch diese Behauptung nicht in die Rechte des Klägers eingegriffen, da es diesem mangels eines Wettbewerbsverhältnisses nichts ausmachen könne, ob-~,izu=-ergänzen wäre: und mit welchen Mitteln - der Beklagte für sich wirbto Dem kann nicht gefolgt werden* Wenn vielmehr der Beklagte von sieh behauptet, die große Mehrzahl aller Fachbetriebe habe sich ihm angeschlossen, und wenn er dabei den Begriff "Pachbetriebe” in einer stark einschränkenden Bedeutung gebraucht, die dem Leser nicht oder nur sehr schwer erkennbar ist und dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwiderlauft, dann gibt er damit sich selbst in den Augen des Lesers eine ihm in Wahrheit nicht zukommende Bedeutung und behauptet damit der Wahrheit zuwider eine Tatsache, die geeignet ist, Mitglieder des Klägers zu sich herüberzuziehen und damit den Kläger in der bereits gekennzeichneten Weise wirtschaftlich zu gefährden,,
3o a) Ras Berufungsgericht hat den Beklagten ferner für verpflichtet gehalten, die Behauptung zu unterlassen, er habe mit dem Zentralverband des Raumausstatter-Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden (in dem Rundschreiben heißt es wörtlich: ”die hier anfallenden”)
-15-
Aufträge auf Reinigung von Teppichen und Teppichböden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilten»
Der Beklagte - so führt das angefochtene Urteil aus -behaupte selbst nicht, daß diese Behauptung zutreffe; vielmehr habe da3 Abkommen nach seinen mit der Berufungsantwort abgegebenen Erklärungen nur den Inhalt, daß die beiden Verbände darauf hinwirken sollten, daß für bestimmte fachliche Aufgaben nur Mitglieder des Beklagten herangezogen werden sollten» Danach handle es sich in Wahrheit nur um die Zusage von Empfehlungen und Bemühungen, nicht aber um ein verbindliches Abkommen, wie es nach dem Yfortlaut des Arbeitsprogramms erscheinen müsse»
b) Die Revision beruft sich darauf, daß die beiden im Rundschreiben genannten Verbände den Text gebilligt hätten und daß dieser Text auch der Sachlage entspreche» Denn da die angeführten Verbände ihre Mitgliedsfirmen nicht verpflichten könnten, sich in einem bestimmten Sinne zu verhalten, könne der beanstandete Werbesatz nur dahin verstanden werden, daß sich die beiden Verbände verpflichtet hätten, bei ihren Mitgliedsfirmen darauf hinzuwirken, daß diese entsprechende Aufträge nur an die Mitgliedsfirmen des Beklagten erteilten»
Auch diese Rüge dringt nicht durch. Hach den tatrichterlichen BestStellungen haben die beiden genannten Verbände den Text des Rundschreibens nicht ausdrücklich gebilligt, sondern lediglich nicht beanstandet» Daraus kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nichts für die Beurteilung hergeleitet werden, ob die beanstandete Werbeangabe unrichtig ist oder nicht» Hach dem Sinn des Rundschreibens ist es Inhalt
 
des mit dem Zentral verband und dem Bundesverband geschlossenen Abkommens, daß die den genannten Verbänden als Mitglieder angehörenden Firmen ihre Aufträge nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen, Baß der Leser dieser Behauptung das Bestehen eines verbindlichen Abkommens entnehmen muß, hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt5 es ist angesichts des Wortlauts entgegen der Meinung der Revision nicht Sache des Lesers, sich darüber Gedanken zu machen, in welcher Weise die angesprochenen Verbände ihre Mitglieder zu einem bestimmten Verhalten sollten verpflichten können. Vielmehr wird der Leser, wie das Oberlandesgericht weiter zutreffend hervorgehoben hat, auf Grund der Werbeaussage zu der Meinung kommen, daß er als Betrieb für Teppichreinigung schwerste wirtschaftliche Beeinträchtigungen hinnehmen müsse, wenn er nicht ebenfalls Mitglied des Beklagten werde, und daß umgekehrt die Mitgliedschaft beim Beklagten für alle Teppichreinigungsbetriebe erhebliche Wirtschaftliehe Vorteile bringe« Auch darin liegt, wie das Revisionsgericht abschließend rechtlich würdigen kann, die Behauptung einer unrichtigen Tatsache, die den Tatbestand des § 824 erfüllt,
4. Dagegen hat die Verurteilung des Beklagten keinen Bestand, soweit es sich um die Angabe handelt, das Arbeitsprogramm des Beklagten sei ”das Ergebnis vieler Besprechungen mit allen am Teppichreinigungsproblem verantwortungsbewußt mitarbeitenden Verbänden und Fachbe trieben”,
Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Behauptung möge zwar nicht offen gegen den Kläger gerichtet sein, doch würden dessen Mitglieder davon ausgehen, daß der Kläger
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wegen des vom Beklagten abweichenden Standpunkts nicht an dessen Arheitsprogramm mitgewirkt habe; auch die Mitglieder des Klägers, die als Fachbetriebe der Teppichreinigung Bedeutung hätten, wüßten, daß sie zu den behaupteten umfangreichen Besprechungen nicht hinzugezogen worden seien? daher würde mittelbar dem Kläger - und auch diesen Betrieben - abgesprochen, verantwortungsbewußt am Teppichreinigungsproblem roitzuarbeiten» Der Beklagte müsse daher eine Fassung wählen, hei der die Möglichkeit einer solchen Deutung, die eine Diskriminierung des Klägers zu dem Inhalt habe, ausgeschlossen sei»
Die Angriffe der Revision, die sich darauf stützen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts weder den Denkgesetzen noch den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, können auf sich beruhen* Denn selbst, wenn die angesprochenen Empfänger des Rundschreibens den vom Berufungsgericht dargelegten Schluß gezogen haben sollten, würde es sich dabei doch nur um ein nicht unter § 824 BGB fallendes Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung handeln; die Auffassung, ob jemand "verantwortungsbewußt11 am "Teppichreinigungsproblem" mitarbeitet, ist dem Beweis nicht zugänglich und stellt daher nur ein subjektives Vferturteil dar* Die in dieser versteckten Form aufgestellte Wertung kann auch weder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BG-B angesehen werden noch würde sie den Tatbestand eines unzulässigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823 Abs«, 1 BGB) erfüllen, so daß auch insoweit unentschieden bleiben kann, in welchen Fällen die zuletzt genannte Vorschrift bei der Mitgliederwerbung von Verbänden Anwendung finden kann*
 
IV o Nach allem war auf die Revision des Beklagten in dem zuletzt angeführten Punkte das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen; im übrigen war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 > 97 ZPO; entsprechend dem Ergebnis des Revisionsverfahrens war auch die Kostenverteilung für die Vorinstanzen neu festzusetzen.
Krüger-Nieland	Pehle	Mösl
 Simon	Bökelmann