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BGH · Ib ZR 137/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 137/63

Mit Schreiben vom 17« Oktober 1957 kündigte sie vorsorglich den Vertrag zu dem 30, November 1957» Die Klägerin ging auf die Forderungen der Beklagten nicht ein, setzte jedoch die Einlagerung fort» 1 000 Eiaschen versteigern lassen und führte Ende September und Ende Oktober 1958 weitere 1 155 Flaschen der Versteigerung zu, deren Listenpreis insgesamt 6 823,— LH betrug und die einen Gesaraterlös von 2 647,— DM netto einbrachten« Mit Schreiben vom 28« November 1958 erklärte sodann die Klägerin, daß sie die Rücknahme der noch vorhandenen Weine ablehne und Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 21 342,45 DM fordere« Lie Beklagte veräußerte schließlich den Restbestand im Verlauf des Rechtsstreites freihändig zu einem Netto-Erlös von angeblich 2 750,— LH« I« 1« Das Berufungsgericht untersucht zuhächst, welche Lagergeldforderungen der Beklagten zu 1) zugestanden haben« Die am 16« Oktober 1956 getroffene mündliche Vereinbarung habe - so führt es in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Inhalt gehabt, daß auch bei mehr als einmonatiger Einlagerung nur eine Pauschalgebühr von 10 Pfg« pro Flasche zu zahlen gewesen sei« Diese Vereinbarung sei noch nicht durch das Bestätigungsschreiben vom folgenden La die Klägerin dieses Angebot einer Vert rags ander ung entgegen Treu und Glauben mit Stillschweigen übergangen habe, sei sie verpflichtet, bereits ab 1» April 1957 fUr länger lagernde Ware zusätzlich 3 Pfg» pro Flasche und Monat zu zahlen«, Ab 1» Lezember 1957 sei dann nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes eine erneute Änderung einge.treten, indem sich die Klägerin nach Kündigung des Vertrages den neuen Forderungen der Beklagten auf Zahlung eines Grundbetrages von 16 Pfg» pro Flasche und eines zusätzlichen Lagergeldes von 4 Ffg» für jeden weiteren Monat unterworfen habe» Las Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 133 BGB verkannt, daß diese Wendung nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin habe verstanden werden können, mit dem Betrag von 10 Pfg» werde lediglich das Lagergeld für einen Monat abgegolten» Liesem Schreiben habe die Klägerin nicht unverzüglich widersprochen, so daß ihr Schweigen als Zustimmung zu gelten habe (BGHZ 7 ? 3« Liese Angriffe sind nicht begründet* Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht die fragliche Wendung in dem Bestätigungsschreiben nicht isoliert, sondern in rechtlich gebotener Weise unter Berücksichtigung der Verhandlungen vom Vortage und im Zusammenhang mit dem Oesamtinhalt des Schreibens gewürdigt hato Es hat dazu im einzelnen folgendes ausgeführts Bei der mündlichen Verhandlung vom 16* Oktober 1956 sei man sich darüber einig geworden, daß der Klägerin lediglich eine Pauschalgebühr von 10 Bfg» pro Flasche zustehe * Zwar habe die Beklagte bei den Verhandlungen zunächst eine zusätzliche Oebühr bei längerer Lagerung verlangt, aber davon schließlich doch abgesehen im Hinblick auf die Versicherung der Klägerin, die Monatsfrist werde nur in ganz geringem Umfang überschritten werden« In den Erklärungen seitens der Beklagten sei dabei zu dem Ausdruck gekommen, daß dann, wenn sich die Flaschen über Einzelfälle hinaus nicht innerhalb eines Monats umsetzten, die kalkulatorische Grundlage der Vereinbarung entfallen und Anlaß zu einer VertragSanierung bestehen werde» Für diese Auslegung der bei den Vertragsverhandlungen abgege-benen Erklärungen spreche auch die Fassung des Bestätigungsschreibens »Wenn wirklich eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren Lagergeldes von 3 Ffgo pro Monat für den Fall vereinbart werden sei, daß ein erheblicher Teil der Wgre länger als einen Monat lagere, dann sei das in dem Bestätigungsschreiben gesagt worden» In diesem Schreiben werde aber von einem zusätzlichen Lagergeld für diesen Fall nicht gesprochen. Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß das Bestätigungsschreiben vom Inhalt dieser mündlichen Vereinbarungen nicht abweicht und daher auch keine Änderungen des Vereinbarten bewirkt haben kann: Sei man sich darüber einig geworden, daß für die Lagerung lediglich die Pauschalgebühr von 10 Pfgo pro Flasche anfalle, auch soweit einzelne Flaschen länger als eine Woche (richtig: einen Monat) lagerten, so habe die Klägerin die im Schreiben gebrauchte Wendung, die 10 Pfgo seien u. Das Berufungsgericht hätte bei seiner Auslegung noch ergänzend darauf hinweisen können, daß die strittige Wendung lediglich besagen sollte, das Lagergeld werde auch bei einer Einlagerung von wenigen Tagen voll geschuldet, und daß die Beklagte nicht erwarten konnte, die Klägerin werde dieser keineswegs unzweideutigen Wendung einen Inhalt beilegen, wie er bei den Besprechungen am Vortage abgelehnt worden war. ll« 1« Bei seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Beklagten zu 1) v/egen der genannten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273 BGB, 369 HGB) und ein gesetzliches Pfandrecht als Lagerhalter (§ 421 HGB) sowie ein vertragliches ZurUckhehaltungs- und Pfandrecht gemäß §§ 2a, 50 der dem Vertrage zugrunde gelegten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zustandeno Ob und inwieweit sich die Beklagte auf diese Hechte berufen konnte, ist im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten in doppelter Hinsicht von Bedeutung: Einmal stellt sich die F^age, ob sie Ende iü'ars 1958 wegen einer Forderung von etwa 2 000,— DM berechtigt war, während des bestehenden Vertragsverhält-nisses die weitere Auslieferung der Weine an Kunden der Klägerin zu sperren, und ob sich mit dieser Sperrung der geltendgemachte Schadensersatzanspruch begründen läßt* Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob die Beklagte nach Vert rag she end igung im April 1958 wegen einer Lagergeldforderung von 2 335,— DM die Herausgabe des gesamten Lagergeldbestandes an die Klägerin ablehnen durfte„ 2o Anders als das Landgericht stellt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die zuerst genannte Frage ab» Die Beklagte sei, so führt es aus, nicht befugt gewesen, wegen einer Lagergeldforderung von etwa 2 000,— DM jegliche Auslieferuhg des Weines zu sperren, wie sie das mit Schreiben vom 22* März 1958 erklärt habe. dann vor, wenn der Vertrag eine ständige Erneuerung des lagerbestandes durch den Auftraggeber vorsehe, der Auftraggeber keinen Anlaß zur Befürchtung gegeben habe, er werde das Lager schwinden lassen, und der Wert des so sich ständig erneuernden Lagerbestandes die ungedeckte Forderung des Spediteurs weit Übersteige, so daß die Möglichkeit einer vollen Befriedigung durch teilweisen Pfandverkauf sicher gewährleistet sei» Las alles habe im Streitfall zugetroffen* La somit die Sperrung jeder Auslieferung unberechtigt gewesen sei, habe die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt, und zwar schuldhaft, da sie eine etwaige unrichtige Beurteilung der Rechtslage zu vertreten habe* Wegen dieser schuldhaften Vertragsverletzung sei die Klägerin, wie auch das Landgericht angenommen hatte, berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, was mit Schreiben vom 21 * April 1958 geschehen sei* Ferner könne die Klägerin gemäß § 286 BGB Schadensersatz verlangen; denn die Beklagte sei ab 25« März 1958 ohne besondere Mahnung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung, nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mit dem Lagergut zu verfahren, in Verzug geraten und müsse die Klägerin so stellen, wie diese bei gehöriger Erfüllung stehen würde«, 3. Liese Begründung der Klägeforderung wird von der Revision im Ergebnis zu Recht angegriffen» Soweit allerdings die Revision darzulegen versucht, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Beklagten nicht als rechts-mißbräuchlich beurteilen dürfen, verkennt sie die Bedeutung der beanstandeten Ausführungen* Ihre Rügen zielen auf die zweite der eingangs aufgeworfenen beiden Fragen* Liese hat das Berufungsgericht aber offen gelassen und seine Entscheidung darauf abgestellt, daß die Beklagte es im März 1958 ah gelehnt habe, den Wein entsprechend den Weisungen der Klägerin weiterhin an deren Kunden auszuliefern. Für das Zurückbehaltungsrecht bestimmt das Gesetz in den §§ 273 Abs* 1 BGB, 369 Ab So 3 HGB ausdrücklich, daß eine leistung nur dann verweigert werden darf, wenn sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt bzw» wenn nicht die Zurückbehaltung der vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung, in einer bestimmten Weise mit dem Gut zu verfahren, v/iderstreitet 0 Mag diese Regelung im Hinblick auf § 50 f ADSp im Streitfall auch unanwendbar sein, so bleibt doch stets zu prüfen, ob nicht die Ausübung sowohl des bürgerlichrechtlichen und kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes und des gesetzlichen Pfandrechtes als auch des vertragsgemäßen Zurückbehaltuhgs- und Pfandrechtes nach den Allgemeinen Spediteurbedingungen durch Parteivereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist. Dem Berufungsgericht kann endlich auch darin beige-treten v/erden, daß die Klägerin infolge dieser Vertragsverletzung berechtigt war, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen« Kraft dieses Schadensersatzanspruches kann aber die Klägerin lediglich verlangen«, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben würde, wenn die Beklagte für die Dauer des Vertrages, also bis zu dem 21« April 1958, weiterhin den Wein weisungsgemäß an Kunden ausgeliefert hätte. Insoweit trifft das Berufungsgericht keinerlei Peat-Stellungen, sondern bemerkt im Gegenteil lediglich,' ein von der Klägerin angedeuteter und nicht näher dargelegter Schaden durch Verlust von Geschäftsverbindungen habe durch anderweitige Vorsorge vermieden werden können (§ 254 BGB) und müsse daher ausscheiden« Anscheinend hat im übrigen die Beklagte trotz ihrer erklärten Weigerung sogar im April 1958 noch Aufträge ausgeführt (vgl. Die Klägerin hat denn auch insoweit selbst nichts Näheres für eine Schädigung vorgetragen, sondern als Schaden immer nur den Wert des zurückbehaltenen Weines ahgesetzto Bür die sen Schaden kann aber nicht die Auslieferungssperre, sondern lediglich die spätere Weigerung der Herausgabe ursächlich gewesen sein; denn dafür, daß der gesamte bei der Beklagten eingelagerte Weinbestand der Klägerin etwa bis zu dem Vertragsende hätte abgesetzt werden können, falls die Beklagte nicht seine Auslieferung verweigert hätte, ergibt der Klagvortrag keine Anhaltspunkte« Was zunächst das gesetzliche und vertragliche gemeiner Ansicht auf dem aus § 242 BGB herzuleit enden Grundsatz, daß treuwidrig handelt, wer etwas fordert, ohne zugleich seine eigenen Verpflichtungen zu erfüllen« Dieses Recht ist aber - wie schon das Reichs Oberhandelsgericht für das frühere Recht dargelegt hat - ein reines Sicherungsmittel und nicht etwa dazu bestimmt, auf den Gegner einen Druck auszuüben (R0HG 2, 383; 18, 274, 276)« Aus seiner Herleitung aus dem Grundgedanken von freu und Glauben folgt, daß sich seine Ausübung in den von freu und Glauben gezogenen Grenzen halten muß (vgl* auch die verwandte Regelung der Einrede des nichterfüllten Vertrages: § 320 AbSo 2 BGB)j es darf hach allgemeiner Ansicht nur so weit ausgedehnt werden, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist, also bei teilbaren Gegenständen nur auf einen entsprechenden feil; es kann ganz versagt werden, wenn die Gegenforderung nur geringfügig ist und durch seine Ausübung ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde oder wenn eine genügende anderweitige Sicherheit besteht (RGZ 61, 128, 1335 85, 133, Nach dieser Rechtsansicht, von der abzugehen im Streitfall kein Anlaß besteht, v/ar die Beklagte grundsätzlich befugt, kraft des Pfandrechts die Herausgabe des gesamten Lagerbestandes abzulehnen, bis die Verwertung eines Teiles des Weines ihre Lagergeldforderung einschließlich der bis zur Versteigerung anfallenden weiteren Verwahrgebühren abdeckte*, Allerdings muß sich die Ausübung der pfandrechtlichen Befugnisse ebenso wie bei anderen Vermögensrechten im Rahmen von Treu und Glauben halten; schikanöses und arglistiges Verhalten ist auch hier zu mißbilligen (vgl, BGH HJW 1954, 310; Ratz aaO. Anm* 6 zu § 410; Schlegelberger-Schröder Ahm, 2 zu § 410), Ein solches rechtsmißbräuchliches \ Verhalten ist indessen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon dann anzunehmen, wenn der Pfandgläubiger nichts anderes tut, als an seiner vom Gesetz gewährten Hechtsposition festzuhalten; denn ein Recht wird schließlich deshalb erworben oder verliehen, um ausgeübt zu werden und die Lage des Begünstigten zu stärken (Staudinger-Weber 11, Auf 1 <> Anm, D 83 zu § 242), Der Pfandgläubiger handelt im allgemeinen auch nicht schon dann treuwidrig, wenn er an einer Pfandsache festhält, bei der wie im Streitfall Verderb oder Wertminderung droht; denn das Gesetz gibt dem Schuldner gemäß § 1218 BGB die Möglichkeit, eine der-. Verschiedentlich wird die Zurückbehaltung des gesamten Pfandgutes dann als rechtsmißbräuchlich bewertet, wenn die gesicherte Forderung im Verhältnis zu dem ¥#ert des Pfandes unverhältnismäßig gering und die Pfandsache teilbar ist, so daß ein zur Befriedigung ausreichender feil abtrennbar wäre (Hatz aaOo Anm» 6 zu § 410 - anders Anm» 57 zu § 369; Baumbach-Buden aaO» Anm* zu § 421; Krien-Hay aaO» Anm» 9a zu § 50, der zusätzlich verlangt, daß der Auftraggeber nicht selbst wider Treu und Glauben eine Erfüllung der bestehenden Pfandforderung unterläßt)» Ob dieser Ansicht in vollem Umfang beizupflichten ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen» Die Entscheidung .wird - wie stets in Fällen des Rechtsmißbrauches - von den Umständen des Einzelfalles abhängen» So kann die Einbehaltung eines zur Sicherung nicht erforderlichen Teils der Pfandsache zu mißbilligen sein, wenn diese in einfach be- und verwertbaren Geldguthaben besteht (vgl» auch BGH IIS Nr» 1 zu § 610 BGÖ)» Handelt es sich bei der Pfandsache hingegen wie iin Streitfall um Waren, so kann keinesfalls von demjenigen Wert ausgegangen werden, den das Pfand in der Hand des Schuldners haben würdeg denn der Vorwurf der treuwidrigen Zurückhaltung eines Teiles der Pfandsache setzt zu demindest voraus, daß der Gläubiger aus seiner Sicht eindeutig erkennen kann, welchen Wert die Pfandsache im Falle der Versteigerung haben wird, und daß dieser Wert den Betrag der zu sichernden Forderung unverhältnismäßig übersteigt* Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten mochte daher in dem vom Landgericht angenommenen Fall vorliegen, daß die Lagergeldforderung der Beklagten lediglich 89 >-— DM betrug» In Wirklichkeit erreichten aber ihre Forderungen Ende April 1958 2 335»-- DU und stiegen in der Folgezeit noch höher, so daß zu ihrer Abdeckung fast ein Drittel des Gesamtbestandes versteigert werden mußte» Dabei war, wie sich später bestätigt hat, der zur Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Beklagten gemäß § 354 HGB auch für die Verwahrung der Pfandsache nach Vertragsende noch ein ortsübliches Lagergeld zustand (Krien-Hay aaO Anm» 3 zu § 50), wobei im Falle der Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen der unberechtigten Auslieferungssperre Veränderungen des Lagerbestandes zu berücksichtigen wären, die sich im Fall einer pflichtgemäßen Auslieferung der Weine durch die Beklagte gemäß den Weisungen der Klägerin etwa ergeben hätten« Zu beiden Punkten fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen, so daß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden mußte,

Zitierte Normen: § 133 BGB § 421 HGB § 286 BGB § 273 HGB § 1230 BGB
weinenForderungBerufungsgerichtMonatFlascheSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 137/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3* November 1965,
Zug,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1). der Firma Johann	OHG,	Spedition,	Lagerei
 und Transportgeschäft, vertreten durch die Beklagten zu 2) bis 5,
2)	o
3)	o
der Frau Johanna K
des Kaufmanns
 Max
4) o des Kaufmanns Hanns
5) o des Kaufmanns Maximilian K
sämtlich in
 Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionskläger,
 Recht8anwälte Prof* und Br«
die Firma B» A.
haften
C
Werner un ftraße
 durch die Weingroßhandlung,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
o
2

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr« Sprenkmann,
 Alff und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 19« März 1963 zugestellte Urteil des 6* Zivilsenats des Ober-landesgeriehta München aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist«
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
 zurückve rwlesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die in HflU ansässige Klägerin, die eine Weingroßhandlung betreibt, hat bei der Beklagten zu 1), einem hager- und Transportunternehmen in	Wein	einge-
lagert« Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1)«
 
Die Einlagerung des Weines gründet sich auf eine mündliche Vereinbarung vom 16. Oktober 1956. Danach v/ar die Beklagte zu 1) verpflichtet, laufend Wein der Klägerin zu lagern, nach Weisung der Klägerin an deren Kunden in Mfl^^und Umgebung auszuliefern und den Kaufpreis einzuziehen. Die von der Klägerin geschuldete Gegenleistung ist strittig« Hach ihrer Behauptung wurde nur eine ” Pauschalgebuhr0 von 10 Pfg. pro El as che vereinbart, während nach Angaben der Beklagten schon beim mündlichen Vertragsschluß äbgesprochen worden ist, daß bei läge rung über einen Monat hinaus weitere 3 Pfg« pro Flasche und Monat zu zahlen seien«
Die mündliche Vereinbarung bestätigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17* Oktober 1956 wie folgt:
»Demnach stellen wir Ihnen ab sofort für dieses Auslieferungslager zwei Kellerräume zur Verfügung und berechnen Ihnen für Einlagerung, Lagergeld für den angefangenen Kalendermonat, Auslagerung und Zustellung innerhalb des Stadtgebietes 10 Pfg« pro Flasche .«'« .. Die Lagerung erfolgt nach den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen.»
Darauf erwiderte die Klägerin am 1« November 1956;
»Wie besprochen, ist es nicht völlig sicher, daß einige insbesondere preislich hohe Weine auch etwas längere Zeit liegen bleiben als diese Weine, da sie nicht regelmäßig umgesetzt werden, aber doch am dortigen Platz vorrätig sein müssen. Daher bitten wir, uns eine zeitliche Begrenzung der Lagerfrist, wie es auch besprochen wurde, nicht zu setzen. Der schnelle Umsatz des Lagers ist in unserem eigenen Interesse.»
In der späteren Korrespondenz forderte die Beklagte zu 1) weiterhin ein zusätzliches Lagergeld von 3 Pfg.,
- 4
später von 4 Pfg. pro Flasche für jeden weiteren Monat und verlangte ferner ein erhöhtes Lagergeld von zunächst 12 und später 16 Pfg, pro Flasche» Zur Begründung wies sie im Schreiben vom 20. März 1957 darauf hin? daß bislang sämtliche Flaschen durchschnittlich zwei Monate gelagert hätten und daß Löhne und Treibstoffkosten gestiegen seien. Mit Schreiben vom 17« Oktober 1957 kündigte sie vorsorglich den Vertrag zu dem 30, November 1957» Die Klägerin ging auf die Forderungen der Beklagten nicht ein, setzte jedoch die Einlagerung fort»
Mit Schreiben vom 22, März 1958 ersuchte die Beklagte zu 1) die Klägerin, einen nach ihrer Meinung rückständigen Lagergeldbetrag von mehr als 5 000 DM zu überweisen, widrigenfalls sie ab 25, März 1958 die Auslieferung der Weine sperren werde. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 21o April 1958, sie mache die Beklagte für alle aus der Sperrung entstehenden Schäden haftpflichtig und bitte um Mitteilung, wann sie ihre Weine in Empfang nehmen könne0 Die Beklagte gab jedoch die Weine nicht heraus, sondern drohte an, sie werde von ihrem Pfandrecht als Lagerhalter Gebrauch machen. Die Klägerin, die mit einem weiteren Schreiben auf den hohen Wert des Weinlagers und den durch eine Versteigerung entstehenden Schaden hinwies, forderte die Beklagte zu 1) letztmalig durch Schreiben vom 3« September 1958 auf, den Wein bis spätestens 12, September 1958 zur Abholung bereitzustellen, Im Antwortschreiben vom 9» September 1958 erklärte sich die Beklagte zur Herausgabe nur dann bereit, wenn die Klägerin die inzwischen auf über 6 000 DM aufgelaufene Forderung Zug um Zug gegen übergäbe der Flaschen bezahle.
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Bereits Ende August 1958 hatte die Beklagte zu 1)
1 000 Eiaschen versteigern lassen und führte Ende September und Ende Oktober 1958 weitere 1 155 Flaschen der Versteigerung zu, deren Listenpreis insgesamt 6 823,— LH betrug und die einen Gesaraterlös von 2 647,— DM netto einbrachten« Mit Schreiben vom 28« November 1958 erklärte sodann die Klägerin, daß sie die Rücknahme der noch vorhandenen Weine ablehne und Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 21 342,45 DM fordere« Lie Beklagte veräußerte schließlich den Restbestand im Verlauf des Rechtsstreites freihändig zu einem Netto-Erlös von angeblich 2 750,— LH«
Lie Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe durch Sperrung der Auslieferung und insbesondere durch Verweigerung der Herausgabe ihre Vertragspflichten verletzt« Ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht habe der Beklagten mangels einer vorhandenen Forderung nicht zugestanden; denn es sei immer nur ein Pauschalbetrag von 10 Pfg« pro Flasche vereinbart gewesen0 La das ¥/ein~ lager einen Listenpreiswert von 22 792,— DM gehabt habe, sei ihr durch die Vertragsverletzung der Beklagten unter Berücksichtigung der ersparten Vertriebskosten ein Schaden in Höhe von 19 499,36 LM erwachsen«
Lie Klägerin hat im ersten Hechtszug beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung dieses Betrages nebst 8 $ Zinsen seit dem 12«9.1958 zu verurteilen«
Lie Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe als wirksam vereinbartes zusätzliches Lagergeld und nach Erhöhung der Pauschale Ende Februar 1958 einen Betrag von 3 165,— LM
 
geschuldet;, der im Laufe der nächsten Monate noch angewachsen sei« Daher seien Einbehaltung und teilweise Versteigerung der Ware berechtigt gewesen«
Das Landgericht hat die Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu Schadenersatz in Höhe von 18 725*82 DM verurteilt« Der Beklagten zu 1) habe nur ein Betrag in Höhe von 69*75 DM zugestanden« Wegen dieser geringfügigen Forderung habe sie nicht unter Berufung auf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht das gesamte Weinlager zurückbehalten dürfen« Wegen Verletzung der Rückgabever-pf liehtung könne daher die Klägerin Schadenersatz in Höhe des Lagerwertes abzüglich der ersparten Vertriebskosten und der erwähnten Gegenforderung verlangen«
gerieht den zuerkannten Betrag auf 13 075,—• DM herabge-
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter«
I« 1« Das Berufungsgericht untersucht zuhächst, welche Lagergeldforderungen der Beklagten zu 1) zugestanden haben« Die am 16« Oktober 1956 getroffene mündliche Vereinbarung habe - so führt es in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Inhalt gehabt, daß auch bei mehr als einmonatiger Einlagerung nur eine Pauschalgebühr von 10 Pfg« pro Flasche zu zahlen gewesen sei« Diese Vereinbarung sei noch nicht durch das Bestätigungsschreiben vom folgenden
 
Tage, wohl aber im Verlauf der späteren Korrespondenz geändert worden» Mit Schreiben vom 20» März 1957 habe die Beklagte mit triftiger Begründung ein zusätzliches Lagergeld von 3 Pfg» für jeden weiteren Monat gefordert»
La die Klägerin dieses Angebot einer Vert rags ander ung entgegen Treu und Glauben mit Stillschweigen übergangen habe, sei sie verpflichtet, bereits ab 1» April 1957 fUr länger lagernde Ware zusätzlich 3 Pfg» pro Flasche und Monat zu zahlen«, Ab 1» Lezember 1957 sei dann nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes eine erneute Änderung einge.treten, indem sich die Klägerin nach Kündigung des Vertrages den neuen Forderungen der Beklagten auf Zahlung eines Grundbetrages von 16 Pfg» pro Flasche und eines zusätzlichen Lagergeldes von 4 Ffg» für jeden weiteren Monat unterworfen habe»
2» Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision lediglich geltend, das Berufungsgericht habe das Bestätigungsschreiben vom 17» Oktober 1956 unzutreffend gewürdigt. In diesem Schreiben heiße es ausdrücklich, an "Lagergeld für den angefangenen Kalehdermonat" würden 10 Pfg» pro Flasche berechnet. Las Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 133 BGB verkannt, daß diese Wendung nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin habe verstanden werden können, mit dem Betrag von 10 Pfg» werde lediglich das Lagergeld für einen Monat abgegolten» Liesem Schreiben habe die Klägerin nicht unverzüglich widersprochen, so daß ihr Schweigen als Zustimmung zu gelten habe (BGHZ 7 ?
 187). Auch in ihrem Schreiben vom 1» November 1956 habe die Klägerin dem Bestätigungsschreiben nicht etwa widersprochen, s ondern - was das Beruf ung sgeri cht unt er V erst o ß gegen § 286 ZPO nicht beachtet habe - lediglich "gebeten", ihr eine zeitliche Begrenzung der Lagerfrist nicht zu setzen» Lie Beklagte habe daher nicht erst ab 1« April 1957>
 
sondern schon ah Vertragsbeginn für alle länger eingelagerten Flaschen ein erhöhtes Lagergeld von 3 Pfg* verlangen können, so daß ihre Forderung Ende April insgesamt 3 495>33 DM betragen habe«,
3« Liese Angriffe sind nicht begründet* Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht die fragliche Wendung in dem Bestätigungsschreiben nicht isoliert, sondern in rechtlich gebotener Weise unter Berücksichtigung der Verhandlungen vom Vortage und im Zusammenhang mit dem Oesamtinhalt des Schreibens gewürdigt hato Es hat dazu im einzelnen folgendes ausgeführts
 Bei der mündlichen Verhandlung vom 16* Oktober 1956 sei man sich darüber einig geworden, daß der Klägerin lediglich eine Pauschalgebühr von 10 Bfg» pro Flasche zustehe * Zwar habe die Beklagte bei den Verhandlungen zunächst eine zusätzliche Oebühr bei längerer Lagerung verlangt, aber davon schließlich doch abgesehen im Hinblick auf die Versicherung der Klägerin, die Monatsfrist werde nur in ganz geringem Umfang überschritten werden«
In den Erklärungen seitens der Beklagten sei dabei zu dem Ausdruck gekommen, daß dann, wenn sich die Flaschen über Einzelfälle hinaus nicht innerhalb eines Monats umsetzten, die kalkulatorische Grundlage der Vereinbarung entfallen und Anlaß zu einer VertragSanierung bestehen werde» Für diese Auslegung der bei den Vertragsverhandlungen abgege-benen Erklärungen spreche auch die Fassung des Bestätigungsschreibens »Wenn wirklich eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren Lagergeldes von 3 Ffgo pro Monat für den Fall vereinbart werden sei, daß ein erheblicher Teil der Wgre länger als einen Monat lagere, dann sei das in dem Bestätigungsschreiben gesagt worden» In diesem Schreiben werde aber von einem zusätzlichen Lagergeld für diesen Fall nicht gesprochen.
 
Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß das Bestätigungsschreiben vom Inhalt dieser mündlichen Vereinbarungen nicht abweicht und daher auch keine Änderungen des Vereinbarten bewirkt haben kann: Sei man sich darüber einig geworden, daß für die Lagerung lediglich die Pauschalgebühr von 10 Pfgo pro Flasche anfalle, auch soweit einzelne Flaschen länger als eine Woche (richtig: einen Monat) lagerten, so habe die Klägerin die im Schreiben gebrauchte Wendung, die 10 Pfgo seien u. a.
“das Lagerge 1 d für den angefangenen Kalendermonat“ dahin verstehen müssen, daß die Beklagte kalkulatorisch von der Erwartung ausgehe, das Lager werde sich in der Regel innerhalb eines Monats umsetzen« Das Schreiben gebe also den Inhalt des Vereinbarten nicht unrichtig wieder* und die Klägerin habe ihm nicht widersprechen müssen« Sie habe ein übriges getan, wenn sie in ihrer Antwort vom 1 o November 1956 - klarstellend und der Vereinbarung entsprechend - darauf hingewiesen habe, die Einlagerung sei nicht befristet«
Diese Ausführungen lassen einen Rechts irr tum nicht erkennen« Insbesondere war die fragliche Wendung im Zusammenhang mit den Verhandlungen vom Vortage nicht etwa so klar und unzweideutig, daß sie einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich gewesen wäre«, Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß die Beklagte selbst nicht etwa geltendmacht, die Wendung, das Lagergeld betrage 10 Pfg« für den “angefangenen“Kalendermonat'sei dahin zu verstehen, daß für jeden weiteren Einiagerungsmonat wiederum je Flasche 10 Pfg« geschuldet würden« Die Beklagte fordert vielmehr für Flaschen, die über einen Monat bei ihr lagerten, für jeden weiteren Monat nur einen Zuschlag von 3 bis 4 Pfg» Über die Höhe dieses angeblich bei längerer Einlagerung zusätzlich geschuldeten Lagergeldes enthält jedoch das
 
Bestätigungsschreiben vom 17, Oktober 1956 keinerlei Angaben« Da die Auslegung des Berufungsgerichts weder unmöglich erscheint, noch gegen Dehkgesetze, Auslegungsoder Brfahrungsgrundsätze verstößt, ist sie für das Revisionsverfahren bindend. Das Berufungsgericht hätte bei seiner Auslegung noch ergänzend darauf hinweisen können, daß die strittige Wendung lediglich besagen sollte, das Lagergeld werde auch bei einer Einlagerung von wenigen Tagen voll geschuldet, und daß die Beklagte nicht erwarten konnte, die Klägerin werde dieser keineswegs unzweideutigen Wendung einen Inhalt beilegen, wie er bei den Besprechungen am Vortage abgelehnt worden war.
Es kann somit dahinstehen, ob
 wie die Revisions-
beklagte meint - bei einer abweichenden Auslegung sich das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit von den Vereinharungen des Vortages entfernen würde, daß die
 Beklagte vernünftigerweise nicht mit einem Einverständnis
 der Empfängerin habe rechnen können und daß daher das Schweigen der Klägerin nicht als Zustimmung gewertet werden dürfe (BMZ 7, 187, 192; 40, 42, 44),
4c» Auf der Grundlage der zuvor erörterten Lagergeld Sätze stellt das Berufungsgericht fest, daß im Zeitpunkt der Beendigung des' Vertrags Ende April 1958 über die vom Landgericht ermittelte Forderung von 89?73 DM hinaus eine weitere Forderung von 2 246,— DM, insgesamt also 2 335,*— DM, änzusetzen sei. Für den 25. März 1958, also den Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Auslieferung gesperrt habe, ergebe sich eine Lagergeldforderung von nicht wesentlich mehr als 2 000,— DM,
-Ti-
ll« 1« Bei seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Beklagten zu 1) v/egen der genannten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273 BGB, 369 HGB) und ein gesetzliches Pfandrecht als Lagerhalter (§ 421 HGB) sowie ein vertragliches ZurUckhehaltungs- und Pfandrecht gemäß §§ 2a, 50 der dem Vertrage zugrunde gelegten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zustandeno Ob und inwieweit sich die Beklagte auf diese Hechte berufen konnte, ist im Hinblick auf ihr weiteres Verhalten in doppelter Hinsicht von Bedeutung: Einmal stellt sich die F^age, ob sie Ende iü'ars 1958 wegen einer Forderung von etwa 2 000,— DM berechtigt war, während des bestehenden Vertragsverhält-nisses die weitere Auslieferung der Weine an Kunden der Klägerin zu sperren, und ob sich mit dieser Sperrung der geltendgemachte Schadensersatzanspruch begründen läßt* Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob die Beklagte nach Vert rag she end igung im April 1958 wegen einer Lagergeldforderung von 2 335,— DM die Herausgabe des gesamten Lagergeldbestandes an die Klägerin ablehnen durfte„
2o Anders als das Landgericht stellt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die zuerst genannte Frage ab» Die Beklagte sei, so führt es aus, nicht befugt gewesen, wegen einer Lagergeldforderung von etwa 2 000,— DM jegliche Auslieferuhg des Weines zu sperren, wie sie das mit Schreiben vom 22* März 1958 erklärt habe. Das Zurück-behaltungs- und Pfandrecht gewähre zwar dem Spediteur grundsätzlich die Befugnis, eine Auslieferung zu verweigern o Diese Befugnis finde aber ihre Grenze dort, wo sich nach Lage des Binzelfalles die Verweigerung der Auslieferung als Hechtsmißbrauch darstelle<> Ein gegen Treu und Glauben verstoßender Hechtsmißbrauch liege jedenfalls
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dann vor, wenn der Vertrag eine ständige Erneuerung des lagerbestandes durch den Auftraggeber vorsehe, der Auftraggeber keinen Anlaß zur Befürchtung gegeben habe, er werde das Lager schwinden lassen, und der Wert des so sich ständig erneuernden Lagerbestandes die ungedeckte Forderung des Spediteurs weit Übersteige, so daß die Möglichkeit einer vollen Befriedigung durch teilweisen Pfandverkauf sicher gewährleistet sei» Las alles habe im Streitfall zugetroffen* La somit die Sperrung jeder Auslieferung unberechtigt gewesen sei, habe die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt, und zwar schuldhaft, da sie eine etwaige unrichtige Beurteilung der Rechtslage zu vertreten habe* Wegen dieser schuldhaften Vertragsverletzung sei die Klägerin, wie auch das Landgericht angenommen hatte, berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, was mit Schreiben vom 21 * April 1958 geschehen sei* Ferner könne die Klägerin gemäß § 286 BGB Schadensersatz verlangen; denn die Beklagte sei ab 25« März 1958 ohne besondere Mahnung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtung, nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mit dem Lagergut zu verfahren, in Verzug geraten und müsse die Klägerin so stellen, wie diese bei gehöriger Erfüllung stehen würde«,
3. Liese Begründung der Klägeforderung wird von der Revision im Ergebnis zu Recht angegriffen» Soweit allerdings die Revision darzulegen versucht, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Beklagten nicht als rechts-mißbräuchlich beurteilen dürfen, verkennt sie die Bedeutung der beanstandeten Ausführungen* Ihre Rügen zielen auf die zweite der eingangs aufgeworfenen beiden Fragen* Liese hat das Berufungsgericht aber offen gelassen und seine
 Entscheidung darauf abgestellt, daß die Beklagte es im März 1958 ah gelehnt habe, den Wein entsprechend den Weisungen der Klägerin weiterhin an deren Kunden auszuliefern. Wenn das Berufungsgericht in dieser Weigerung eine Vertragsverletzung erblickt hat, dann ist das aus Hechts-gründen nicht zu beanstanden. Für das Zurückbehaltungsrecht bestimmt das Gesetz in den §§ 273 Abs* 1 BGB, 369 Ab So 3 HGB ausdrücklich, daß eine leistung nur dann verweigert werden darf, wenn sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt bzw» wenn nicht die Zurückbehaltung der vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung, in einer bestimmten Weise mit dem Gut zu verfahren, v/iderstreitet 0 Mag diese Regelung im Hinblick auf § 50 f ADSp im Streitfall auch unanwendbar sein, so bleibt doch stets zu prüfen, ob nicht die Ausübung sowohl des bürgerlichrechtlichen und kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes und des gesetzlichen Pfandrechtes als auch des vertragsgemäßen Zurückbehaltuhgs- und Pfandrechtes nach den Allgemeinen Spediteurbedingungen durch Parteivereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes insbesondere dann anzunehmen, wenn und soweit die Ausübung dieser Rechte mit den Vertragspflichten, die nach Inhalt , Sinn und Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und .Glauben übernommen wurden, nicht zu vereinbaren ist (HRR 1930 Kr. 1041)° Es erscheint nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das vorliegende besondere Vertrags Verhältnis dahingehend gewürdigthat, daß die Beklagte jedenfalls nicht befugt war, die Belieferung der Kunden der Klägerin einzustellen. Über die bereits genannten timstände hinaus hätte es noch darauf hinweisen können, daß die Beklagte, die nach dem festgestellten Sachverhalt den Kaufpreis einzog, anstelle der ausgelieferten Flaschen Bargeld in die Hände bekam.
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Dem Berufungsgericht kann endlich auch darin beige-treten v/erden, daß die Klägerin infolge dieser Vertragsverletzung berechtigt war, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen« Kraft dieses Schadensersatzanspruches kann aber die Klägerin lediglich verlangen«, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben würde, wenn die Beklagte für die Dauer des Vertrages, also bis zu dem 21« April 1958, weiterhin den Wein weisungsgemäß an Kunden ausgeliefert hätte. Insoweit trifft das Berufungsgericht keinerlei Peat-Stellungen, sondern bemerkt im Gegenteil lediglich,' ein von der Klägerin angedeuteter und nicht näher dargelegter Schaden durch Verlust von Geschäftsverbindungen habe durch anderweitige Vorsorge vermieden werden können (§ 254 BGB) und müsse daher ausscheiden« Anscheinend hat im übrigen die Beklagte trotz ihrer erklärten Weigerung sogar im April 1958 noch Aufträge ausgeführt (vgl. S« 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 6«8o1959 Bl.'54 d.A« und Lagerbestandsmeldung der Beklagten Anl* 1 zu dem Schriftsatz vom 9*10.19fit-Bl. 235 d.A»). Die Klägerin hat denn auch insoweit selbst nichts Näheres für eine Schädigung vorgetragen, sondern als Schaden immer nur den Wert des zurückbehaltenen Weines ahgesetzto Bür die sen Schaden kann aber nicht die Auslieferungssperre, sondern lediglich die spätere Weigerung der Herausgabe ursächlich gewesen sein; denn dafür, daß der gesamte bei der Beklagten eingelagerte Weinbestand der Klägerin etwa bis zu dem Vertragsende hätte abgesetzt werden können, falls die Beklagte nicht seine Auslieferung verweigert hätte, ergibt der Klagvortrag keine Anhaltspunkte«
IIIo 1« Zur Entscheidung über die Klageforderung bedarf es sonach einer Prüfung der vom Berufungsgericht offen-
gelassenen zweiten Frage, ob die Beklagte kraft ihres Zuruckbehaltungs- und Pfandrechtes befugt war, nach Beendigung des Vertrages im April 1958 wegen ihrer damaligen Lagergeldforderung von 2 335,— DM der Klägerin
 den Feststellungen des Berufungsgerichts damals einen Verkaufswert von 22 792,— DM hatte und das nach Vertragsende naturgemäß nicht mehr aufgefüllt oder erneuert wurde„
Was zunächst das gesetzliche und vertragliche
 gemeiner Ansicht auf dem aus § 242 BGB herzuleit enden Grundsatz, daß treuwidrig handelt, wer etwas fordert, ohne zugleich seine eigenen Verpflichtungen zu erfüllen« Dieses Recht ist aber - wie schon das Reichs Oberhandelsgericht für das frühere Recht dargelegt hat - ein reines Sicherungsmittel und nicht etwa dazu bestimmt, auf den Gegner einen Druck auszuüben (R0HG 2, 383; 18, 274, 276)« Aus seiner Herleitung aus dem Grundgedanken von freu und Glauben folgt, daß sich seine Ausübung in den von freu und Glauben gezogenen Grenzen halten muß (vgl* auch die verwandte Regelung der Einrede des nichterfüllten Vertrages: § 320 AbSo 2 BGB)j es darf hach allgemeiner Ansicht nur so weit ausgedehnt werden, wie es für den Sicherungszweck erforderlich ist, also bei teilbaren Gegenständen nur auf einen entsprechenden feil; es kann ganz versagt werden, wenn die Gegenforderung nur geringfügig ist und durch seine Ausübung ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde oder wenn eine genügende anderweitige Sicherheit besteht (RGZ 61, 128, 1335 85, 133,
138; 136, 19, 26; RGHRR 1927 Nr« 791; IW 1935, 505; Y/arneyer 1920 Br« 10; Recht 1923 Nr« 489; BGH JR 1952,
473; OLG Celle NJW 1953, 1470, 1472; BGB RGRK 1U Aufl»
die
 anbelangt? so beruht es nach all-
Annie 15 zu § 275; Ratz in HOB RGRK 2-, Aufl* Vorbenu 9 vor § 369 und Anm. 57 zu § 369; Schlegelberger-Schröder HOB 4o Auflo Annio 46 zu § 369; Palandt BOB 23» Aufl„ Anm» 5c zu § 273)* Bei der Prüfung, ob die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Einzelfall als unzulässige Hechtsausübung zu beurteilen ist, kann freilich auch ins Gewicht fallen, daß das Gesetz dem Schuldner die Möglichkeit gewährt, die Ausübung dieses Rechtes durch Sicherheitsleistung abzuwenden (§§ 273 Abs0 3 BGB, 369 Abs» 4 HGB)»
Im Streitfall braucht jedoch auf die Ausführungen der Klägerin zu den Grenzen des Zurüekbehaltungsrechtes der Beklagten nicht näher eingegangen zu werden; denn sie führen jedenfalls nicht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte das ihr ebenfalls zustehende Pfandrecht zu Unrecht ausgeübt hat. Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters gemäß § 421 HGB sowie das vertragliche Pfandrecht gemäß § 50 ADSp ist ein in seinem Wesen vom Zurückbehaltungsrecht zu unterscheidendes dingliches Recht«Als solches ergreift es, wie aus der Regelung in §§ 1222, 1230, 1257 BGB zu ersehen ist, ohne Rücksicht auf die Höhe der zu sichernden Forderung das ganze eingelagerte Gut (vgl« BGHZ 27, 69, 71) und nicht etwa nur einen zur Sicherung der Forderung ausreichenden feil« Zwar darf der Pfandgläubiger nur so viel Pfänder verwerten, als zu seiner Befriedigung erforderlich ist, er kann aber zwischen mehreren Pfändern wählen (§ 1230 BGB), Nach herrschender Ansicht ist er im allgemeinen nicht verpflichtet, vor seiner vollen Befriedigung und dem damit verbundenen Erlöschen seines Pfandrechtes die Pfandsache teilweise freizugeben, zu demal der Schuldner durch Zahlung der gesicherten Forderung die Pfandsache einlösen kann und vom Gläubiger nicht ohne weiteres zu erwarten ist, daß er sich auf eine oft recht schwierige
 
Bewertung einzelner Stücke einläßt (BGB RGRK Anm, 2 zu § 12225 Palandt Anm, 2 zu § 1222? Ratz aaO«. Anm, 57 zu § 369 und Am. 36 und 52 zu § 368 und Anm, 2 zu § 421; Schlegelberger-Schröder Anm, 2 zu § 410; Baumbach-Duöen HGB 16» Auf 1p Anm, zu § 421; Krien-Hay ADSp 1959, Anm, 4 zu § 50; OLG Königsberg OLG 5, 157; OLG Celle HJW 1953, 1470, 1472),
Nach dieser Rechtsansicht, von der abzugehen im Streitfall kein Anlaß besteht, v/ar die Beklagte grundsätzlich befugt, kraft des Pfandrechts die Herausgabe des gesamten Lagerbestandes abzulehnen, bis die Verwertung eines Teiles des Weines ihre Lagergeldforderung einschließlich der bis zur Versteigerung anfallenden weiteren Verwahrgebühren abdeckte*, Allerdings muß sich die Ausübung der pfandrechtlichen Befugnisse ebenso wie bei anderen Vermögensrechten im Rahmen von Treu und Glauben halten; schikanöses und arglistiges Verhalten ist auch hier zu mißbilligen (vgl, BGH HJW 1954, 310; Ratz aaO.
Anm* 6 zu § 410; Schlegelberger-Schröder Ahm, 2 zu § 410), Ein solches rechtsmißbräuchliches \ Verhalten ist indessen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon dann anzunehmen, wenn der Pfandgläubiger nichts anderes tut, als an seiner vom Gesetz gewährten Hechtsposition festzuhalten; denn ein Recht wird schließlich deshalb erworben oder verliehen, um ausgeübt zu werden und die Lage des Begünstigten zu stärken (Staudinger-Weber 11, Auf 1 <>
 Anm, D 83 zu § 242), Der Pfandgläubiger handelt im allgemeinen auch nicht schon dann treuwidrig, wenn er an einer Pfandsache festhält, bei der wie im Streitfall Verderb oder Wertminderung droht; denn das Gesetz gibt dem Schuldner gemäß § 1218 BGB die Möglichkeit, eine der-. artige Sache gegen Stellung anderweitiger Sicherheiten einzulösen. Verschiedentlich wird die Zurückbehaltung des
 gesamten Pfandgutes dann als rechtsmißbräuchlich bewertet, wenn die gesicherte Forderung im Verhältnis zu dem ¥#ert des Pfandes unverhältnismäßig gering und die Pfandsache teilbar ist, so daß ein zur Befriedigung ausreichender feil abtrennbar wäre (Hatz aaOo Anm» 6 zu § 410 - anders Anm» 57 zu § 369; Baumbach-Buden aaO» Anm* zu § 421; Krien-Hay aaO» Anm» 9a zu § 50, der zusätzlich verlangt, daß der Auftraggeber nicht selbst wider Treu und Glauben eine Erfüllung der bestehenden Pfandforderung unterläßt)» Ob dieser Ansicht in vollem Umfang beizupflichten ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen» Die Entscheidung .wird - wie stets in Fällen des Rechtsmißbrauches - von den Umständen des Einzelfalles abhängen» So kann die Einbehaltung eines zur Sicherung nicht erforderlichen Teils der Pfandsache zu mißbilligen sein, wenn diese in einfach be- und verwertbaren Geldguthaben besteht (vgl» auch BGH IIS Nr» 1 zu § 610 BGÖ)» Handelt es sich bei der Pfandsache hingegen wie iin Streitfall um Waren, so kann keinesfalls von demjenigen Wert ausgegangen werden, den das Pfand in der Hand des Schuldners haben würdeg denn der Vorwurf der treuwidrigen Zurückhaltung eines Teiles der Pfandsache setzt zu demindest voraus, daß der Gläubiger aus seiner Sicht eindeutig erkennen kann, welchen Wert die Pfandsache im Falle der Versteigerung haben wird, und daß dieser Wert den Betrag der zu sichernden Forderung unverhältnismäßig übersteigt* Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten mochte daher in dem vom Landgericht angenommenen Fall vorliegen, daß die Lagergeldforderung der Beklagten lediglich 89 >-— DM betrug» In Wirklichkeit erreichten aber ihre Forderungen Ende April 1958	2	335»--	DU	und	stiegen
 in der Folgezeit noch höher, so daß zu ihrer Abdeckung fast ein Drittel des Gesamtbestandes versteigert werden mußte» Dabei war, wie sich später bestätigt hat, der zur
 
Befriedigung erforderliche Anteil an dem Wein nicht ohne weiteres vorausberechenbar. Bei dieser Sachlage wären die (Ereupflichten des Pfandgläubigers überspannt worden, hätte man von der Beklagten erwarten sollen, daß sie auf ihr an sich bestehendes Pfandrecht am gesamten Lagergut teilweise vorab verzichtete,
,	2, Die Beklagte war mithin Ende April 1958 nicht
 zur Herausgabe das Weines verpflichtet und konnte daher insoweit auch nicht in Verzug geraten* Daß sie die Verwertung des Pfandgutes Schuldhaft verzögert oder das zur Befriedigung erforderliche Maß überschritten hat, ist nicht dargetan worden, Sie ist endlich auch nicht mit der Rückgabe des EestbeStandes in Verzug geraten, da die Klägerin bereits kurze 2eit nach Beendigung der Versteigerungen mit Schreiben vom 28, November 1958 die Bücknahme des noch vorhandenen Weines ablehnte und der Beklagten später ausdrücklich freistellte, mit diesem Wein nach Belieben zu verfahren (So 6 des Schriftsatzes vom 30o Dezember 1959)«
IV, 1* Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung ist noch, nicht möglich. Denn es bleibt noch zu ermitteln, ob und wie weit der Klägerin daraus ein Schaden entstanden ist, daß die Beklagte - wie unter Ziff, II 3 erörtert -vom 25« März 1958 bis Vertragsende unberechtigterweise die Auslieferung von Wein an Kunden der Klägerin gesperrt hat. Auch könnte sich möglicherweise eine gewisse P or de run der Klägerin daraus ergeben, daß der von der Beklagten aus der Verwertung des V» eines erzielte Ges amt erlös ihre lagergeldforderungen überstieg. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Beklagten gemäß § 354 HGB auch für die
 Verwahrung der Pfandsache nach Vertragsende noch ein ortsübliches Lagergeld zustand (Krien-Hay aaO Anm» 3 zu § 50), wobei im Falle der Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen der unberechtigten Auslieferungssperre Veränderungen des Lagerbestandes zu berücksichtigen wären, die sich im Fall einer pflichtgemäßen Auslieferung der Weine durch die Beklagte gemäß den Weisungen der Klägerin etwa ergeben hätten« Zu beiden Punkten fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen, so daß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden mußte,
2, Sollten die Schadensersatzansprüche der Klägerin den Betrag von 1 500,-- DM übersteigen, dann können sich die Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 54 Nr« 2 ADSp berufen» Las Berufungsgericht führt unter Hinweis auf Ballerstedt (JZ 1951, 228) zutreffend aus, daß diese Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist, sondern auf solche Schulden beschränkt ist, die ihre Wurzeln in dem typischen Gefahrenkreis haben, der durch den Transport bzw» die Lagerung der Güter unmittelbar oder mittelbar bedingt ist» Lie Auslieferungssperre der
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Beklagten hatte mit dem für einen Lagerhalter typischen Unternehmerrisiko nichts zu tun, sondern beruhte darauf, daß die Organe der Beklagten ihre Hechte falsch beurteilt haben*
Krüger-rNieland	Jungbluth	Sprenkmann
 Alff	Simon