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BGH

Gericht: BGH

Bie Beklagte stellt einen Möbelbeschlaggriff her, der sich lediglich durch das verv/endete Material, nicht aber in der äußeren Gestaltung von dem Griff der Klägerin unterscheidet. daß das Muster der Klägerin bei der Hinterlegung nicht mehr neu und daher auch nicht schutzfähig gewesen sei, und hat sich darauf berufen, daß eine Reihe von Firmen schon vorher Möbelbeschlaggriffe von gleicher ästhetischer Wirkung hergestellt habe, wie sich aus den - als Anlage 6 bis 16 -überreichten Mustern und Abbildungen von Griffen ergebe; insbesondere habe der Griff der Firma Q0B die ästhetische Wirkung des Klagemusters vorweggenomraen. Hie Klägerin hat dem entgegengehalten, daß sich das Klagemuster gegenüber dem "-Griff, den sie vorher nicht gekannt habe, durch seinen ästhetischen Gehalt so deutlich abhebe, daß eine ausreichende individuell schöpferische Leistung bejaht werden müsse* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der von der Beklagten hergestellte Griff beim Betrachter den gleichen ästhetischen Eindruck hervorruft wie das Klagemuster* Her Klägerin steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 5 GeschmMG, § 1004 BGB zu, v/enn ihr eigenes Erzeugnis Geschmacksmusterschutz genießt. Daß das Klagemuster auch gegenüber dem "C^p"-Griff neu sei, ergebe sich aus der unterschiedlichen Krümmung und der Stärke des Bügels. 1. Die Revision wirft dem Berufungsgericht zunächst vor, es habe sich bei der Prüfung der Neuheit des Klage-musters nicht auf den Vergleich mit dem -Griff beschränken dürfen, sondern hätte einen Einzelvergleich zwischen dem Klagemuster und allen im Verkehr bereits vorhandenen, von der Beklagten überreichten Mustern vornehmen müssen. Ein solcher Vergleich hätte nach Meinung der Revision ergeben, daß die Wahl des Materials für die Wiflcung auf den Formensinn des Betrachters unerheblich sei, so daß vorhandene Muster nicht deshalb für die Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ausscheiden könnten, weil sie aus andersartigem oder andersfarbigem »Stoff als dieses bestünden; auch bezüglich der Formgestaltung hätte ein Einzelvergleich der vorbekannten Muster mit dem Klagemuster - so meint die Revision weiter - ergeben, daß entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts das Klagemuster keinesfalls durch völlig andere Formgestaltung gekennzeichnet sei. Bas angefochtene Urteil läßt jedoch mit hinreichender Beutlichkeit ersehen, daß das Oberlandesgericht den vorbekannten, in den von der Beklagten vor gelegten Mustern verkörperten Bormenschatz bei seiner Beurteilung nicht außer Betracht gelassen hat. Bas Oberlandesgericht hat ersichtlich die ihm vorliegenden Muster - wenn auch mit pauschaler Begründung - gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß nach der formgestalterischen Entwicklungslinie der Griff der Birma dem Klagemuster am nächsten komme. Gegen diese Bebtstellung erhebt die Revision auch keine substantiierten Angriffe; sie hat insbesondere nicht dargelegt, daß und inwiefern der von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Möbelbeschlaggriff, den die Birma Min Brüssel seit Anfang 1956 hergestellt und vertrieben habe, dem Klagemuster nach der ästhetischen Gessmtwirkung.näherkomme als das Muster der Birma Unter, diesen Umstän- den stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß der .Berufungsrichter die weitere Prüfung der Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters auf den Vergleich mit dem Griff beschränkt hat; denn wenn das .Klagemuster gegenüber diesem vorbekannten Muster eine schöpferische Leistung darstellt, dann gilt das um so mehr gegenüber den anderen Mustern, die sich nach dem ästhetischen Gesamteindruck in einem weiteren Abstand befinden. 2. Bür die Beurteilung, ob das Erzeugnis der Klägerin eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GescbmMG sei, geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon aus, daß ein Muster dann eigentümlich ist, wenn sich in ihm eine eigenpersönliche Leistung verkörpert, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Burchsehnittskönnen eines Mustergestalters Entsprechende hinausgeht, wobei der Rang eines Kunstwerks nicht erreicht zu sein braucht (BGH GRUR 1958, 509; 510 - Schlafzimmerraodell; GRUR 1965? Dabei kann eine für den Geschmacks-musterscbutz ausreichende schöpferische Leistung auf dem Gebiet der Formgestaltung auch dann vorliegen, wenn vorhandene Formen lediglich weiterentwickelt oder abgewandelt v/erden, sofern nur diese Leistung nicht für jeden durchschnittlichen Formgestalter naheliegt (BGH GRUR 1966, 97? daß das Berufungsgericht die von der Beklagten durch zahlreiche Muster und Abbildungen belegte Entwicklung der Formgestaltung auf dem in Rede stehenden Gebiet nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, sondern sich damit begnügt habe, das Klagemuster mit einem einzigen der vorbekannten Modelle zu vergleichen und aus diesem Vergleich die Eigentümlichkeit des Klagemusters herzuleiten. Danach ist es unter den besonderen Umstanden des vorliegenden Falles rechtlich ausreichend, daß das Berufungsgericht geprüft hat, ob das Klagemuster gegenüber dem vorbekannten "CgBP11 -Griff eine ausreichende schöpferische Leistung darstellt. Zu Unrecht meint die Revision, der Berufungsrichter habe nicht festgestellt, daß die von ihm angenommene besondere ästhetische Wirkung auf einer schöpferischen Leistung beruhe; das angefochtene Urteil hebt vielmehr ausdrücklich hervor, der Gesamteindruck des Klagemusters beruhe auf einer "eigenwilligen schöpferischen Neugestaltung0, die mehr sei als die bloße. Weiterentwicklung des -Modells, Diese Bewertung ist zwar nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe nur auf die Einschätzung der Oberkante des Griffes gegründet und läßt andere Elemente des Musters der Klägerin außer acht* Das Revisionsgericht ist jedoch in der läge, die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der. einzelnen Formen in bezug auf ihre Maßgeblicbkeit für den ästhetischen Gesamteindruck selbständig zu überprüfen, da es sich auch insoweit um Überprüfung der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts bandelt (BGH GRUR 1965, 198, 200 - Küchenmaschine). Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht eine für den ästhetischen Gesamte indruck maßgebende Besonderheit des Klagemusters darin gesehen, daß der dachförmig nach oben zulaufende Griff der Klägerin eine weithin erkennbare scharfe Oberkante aufweise, die ihm eine besondere Note modischer Eleganz verleihe und die auf einer eigenwilligen schöpferischen Neugestaltung beruhe* Ob dieses Merkmal für sich allein genügen würde, bei sonst Das Oberlandesgericht hat bei der Prüfung der Neuheit festgestellt, daß das Klagemuster sich auch hinsichtlich der Krümmung und der Stärke des Bügels von dem MCp^fr-Griff in neuheitsbegründender Weise unterscheide; es hätte hinzufügen können, daß die gegenüber dem MCp^"-Muster andersartige Divergenz zwischen der Krümmung des inneren und des äußeren Bogens, die zu einer charakteristischen Verdickung an den beiden auf der Grundplatte aufsitzonden Enden des Bügels führt, eine besondere ästhetische Wirkung zu erzielen geeignet ist, die ebenfalls zu der eigentümlichen Porm des Klagemusters beiträgt. 3. Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ^oa Muster der Klägerin als schutzfähig anerkannt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
musternMusterKlagemusterBerufungsgerichtgreifenKlägerinRevisionKlagemusters

Volltext der Entscheidung

2048 014
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_136/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11, Oktober 196?
Bellm,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma F,	GmbH,
S^Bj^-Platz #, vertreten durch den Geschäftsführer, Fabrikant Walter	ebenda.
7'Phozeöbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma J^ &	GmbH, 0(
straße vertreten durch die Geschä: Karl J4B und Josef Jtfto,
;s
______ 9	B
rer Otto H
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br,
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Br. Sprenkmann, Br. Mösl, Br. Simon und Brof. Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Juni 1965 wird auf Kosten dor Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestands
, . .Beide Parteien betreiben Fabriken für Möbelbescblägo.
Bie Klägerin hat am 17. Januar 1957 beim Amtsgericht Offenbach (Main) ein Geschmacksmuster für einen - als Anlage 1 zur Klageschrift zu den Gerichtsakten überreichten -Möbelbeschlaggriff angemeldet und niedergelegt (MR 8232). Bie Schutzdauer ist am 15. Januar I960 um sieben Jahre und anschließend, nach den übereinstimmenden Parteierklärungen, in der mündlichen Revisionsverhandlung, um weitere fünf Jahre verlängert worden.
Bie Beklagte stellt einen Möbelbeschlaggriff her, der sich lediglich durch das verv/endete Material, nicht aber in der äußeren Gestaltung von dem Griff der Klägerin unterscheidet.
 
Dio Firma Cosma in Cassago-Brianza (Italien) hat erstmalig Ende 1955 einen - von der Beklagten als Anlage 12 zu den Gerichteakten überreichten - Beschlag-griff hergestellt und seit 1956 in Italien vertrieben.
Die Klägerin ist der Auffassung? die Beklagte habe mit ihrem Erzeugnis das Klagemuster völlig identisch nachgebildet und damit ihr Geschmacksmusterrecht verletzt.
Sie hat beantragt?
*
I,	die Beklagte zu verurteilen?
1)	es bei Meidung einer vom Gericht für 3eden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-strafc bis zu dem Ablauf der Schutzfrist des am 17. Januar 1957 von der Klägerin zu dem Musterregister des Amtsgerichts Offenbach (Main) eingereichten Geschmacksmusters Hr.
MB 8232 zu unterlassen? solche Möbelbeschlaggriffe entsprechend der vorgelegten fotografischen Abbildung herzustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben? wobei der Griff vernickelt ist und die Hnterplatte aus klar durchsichtigem Material besteht j
2)	der Klägerin Rechnung zu legen? welche Mengen der unter II) gekennzeichneten Gegenstände sie bisher vertrieben hat, unter Angabe der erzielten Preise? der Zeit des Vertriebs und der Abnehmer;
II. festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet ist,i der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I geschilderten Benutzung»'! handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, das Klagemustor nachgebildet zu haben. Sie hat ferner geltend gemacht? daß das Muster der
 Klägerin bei der Hinterlegung nicht mehr neu und daher auch nicht schutzfähig gewesen sei, und hat sich darauf berufen, daß eine Reihe von Firmen schon vorher Möbelbeschlaggriffe von gleicher ästhetischer Wirkung hergestellt habe, wie sich aus den - als Anlage 6 bis 16 -überreichten Mustern und Abbildungen von Griffen ergebe; insbesondere habe der Griff der Firma Q0B die ästhetische Wirkung des Klagemusters vorweggenomraen.
Hie Klägerin hat dem entgegengehalten, daß sich das Klagemuster gegenüber dem	"-Griff, den sie vorher
 nicht gekannt habe, durch seinen ästhetischen Gehalt so deutlich abhebe, daß eine ausreichende individuell schöpferische Leistung bejaht werden müsse*
Has Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin nach dem Klageantrag, erkannt, jedoch hat es von der Auskunfts-Pflicht bezüglich der Abnehmer die Endverbraucher ausgenommen, Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Ent ^he idungsgr linde^
I.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der von der Beklagten hergestellte Griff beim Betrachter den gleichen ästhetischen Eindruck hervorruft wie das Klagemuster* Her Klägerin steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 5 GeschmMG, § 1004 BGB zu, v/enn ihr eigenes Erzeugnis Geschmacksmusterschutz genießt. Zu dieser Frage, ob das Klagemuster schutzfähig ist, hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
 
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1.	Die Prüfung, ob das Klagemuster neu und eigentümlich sei, habe schon das Landgericht mit Recht auf das Verhältnis des Klagemusters zu dem von der Firma
 hergestellten Griff beschränkt, da die Übrigen von der Beklagten eingereichten Muster und Abbildungen entweder wegen der Verschiedenheit des verwendeten Materials oder wegen der abv/eiahenden Formgestaltung einen ästhetischen Gesamte indruck ergäben, der mit der Wirkung des Klagemusters "von vornherein nicht vergleichbar" sei.
Daß das Klagemuster auch gegenüber dem "C^p"-Griff neu sei, ergebe sich aus der unterschiedlichen Krümmung und der Stärke des Bügels.
2.	Das Muster der Klägerin sei, so führt das Ober-
landesgerieht weiter aus, gegenüber dem Erzeugnis der Firma	auch	eigentümlich. Der dachförmig zulaufen-
de Griff der Klägerin mit der weithin erkennbaren scharfen Kante wirke auf den Betrachter völlig anders als der
"-Griff; zwar sei auch dessen obere Kante dachförmig, aber wesentlich abgeflachter, insbesondere fohle die für das Klagendster geradezu charakteristische Schärfe der Kante, die diesem Griff seine besondere Kote modischer Eleganz verleihe. Die Erreichung dieses Gesamteindrucks beruhe auf einer eigentümlichen schöpferischen Neugestaltung der Klägerin, die mehr sei als die bloße Fortbildung und Weiterentwicklung des	"-Modells.
3.	Danach hat das Gberlandesgericht die Schutzfähigkeit des Klagemusters bejaht und dementsprechend dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Es hat ferner angenommen, daß die Beklagte mindestens fahrlässig, wenn nicht mit bedingtem Vorsatz das Geschmacksmusterrecht der Klägerin

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 verletzt habe, und bat daher die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, den durch ihre Verletzungshandlung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; als Nebenanspruch hat es den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Rechnungslegung im wesentlichen als begründet angesehen.
II. Biese Darlegungen greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Die Revision wirft dem Berufungsgericht zunächst vor, es habe sich bei der Prüfung der Neuheit des Klage-musters nicht auf den Vergleich mit dem	-Griff
 beschränken dürfen, sondern hätte einen Einzelvergleich zwischen dem Klagemuster und allen im Verkehr bereits vorhandenen, von der Beklagten überreichten Mustern vornehmen müssen. Ein solcher Vergleich hätte nach Meinung der Revision ergeben, daß die Wahl des Materials für die Wiflcung auf den Formensinn des Betrachters unerheblich sei, so daß vorhandene Muster nicht deshalb für die Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ausscheiden könnten, weil sie aus andersartigem oder andersfarbigem »Stoff als dieses bestünden; auch bezüglich der Formgestaltung hätte ein Einzelvergleich der vorbekannten Muster mit dem Klagemuster - so meint die Revision weiter - ergeben, daß entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts das Klagemuster keinesfalls durch völlig andere Formgestaltung gekennzeichnet sei.
Die Rüge dringt nicht durch. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß ein Eingehen auf die Entwicklung der Formgebung in der Regel erforderlich ist, um zu ermitteln, welche Merkmale in ihrem Zusammenwirken gegenüber dem Vorbekannten neu und eigentümlich und damit geschmaeks-
 
mustersehutzfähig sind (BGH GRUR 196$, 198, 200 - Küchenmaschine). Bas angefochtene Urteil läßt jedoch mit hinreichender Beutlichkeit ersehen, daß das Oberlandesgericht den vorbekannten, in den von der Beklagten vor gelegten Mustern verkörperten Bormenschatz bei seiner Beurteilung nicht außer Betracht gelassen hat. Bas Oberlandesgericht hat ersichtlich die ihm vorliegenden Muster - wenn auch mit pauschaler Begründung - gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß nach der formgestalterischen Entwicklungslinie der Griff der Birma dem Klagemuster am nächsten komme. Gegen diese Bebtstellung erhebt die Revision auch keine substantiierten Angriffe; sie hat insbesondere nicht dargelegt, daß und inwiefern der von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Möbelbeschlaggriff, den die Birma Min Brüssel seit Anfang 1956 hergestellt und vertrieben habe, dem Klagemuster nach der ästhetischen Gessmtwirkung.näherkomme als das Muster der Birma	Unter,	diesen	Umstän-
den stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß der .Berufungsrichter die weitere Prüfung der Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters auf den Vergleich mit dem Griff beschränkt hat; denn wenn das .Klagemuster gegenüber diesem vorbekannten Muster eine schöpferische Leistung darstellt, dann gilt das um so mehr gegenüber den anderen Mustern, die sich nach dem ästhetischen Gesamteindruck in einem weiteren Abstand befinden.
2.	Bür die Beurteilung, ob das Erzeugnis der Klägerin eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GescbmMG sei, geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon aus, daß ein Muster dann eigentümlich ist, wenn sich in ihm eine eigenpersönliche Leistung verkörpert, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Burchsehnittskönnen eines Mustergestalters Entsprechende hinausgeht, wobei der Rang eines
 Kunstwerks nicht erreicht zu sein braucht (BGH GRUR 1958, 509; 510 - Schlafzimmerraodell; GRUR 1965? 198? 199 -Küchenmaschine; Furier, Geschmacksmustergesetz, 5. Aufl.
§ 1 Anm. 34? 38). Dabei kann eine für den Geschmacks-musterscbutz ausreichende schöpferische Leistung auf dem Gebiet der Formgestaltung auch dann vorliegen, wenn vorhandene Formen lediglich weiterentwickelt oder abgewandelt v/erden, sofern nur diese Leistung nicht für jeden durchschnittlichen Formgestalter naheliegt (BGH GRUR 1966, 97? 99 - Zündaufsatz). Wie hoch dieses Durchschnittskönnen zu veranschlagen ist, ist weitgehend eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung (BGH GRUR 1962, 144? 146 -Buntstreifensatin).
a) Auch in diesem Zusammenhang beanstandet die Revision? daß das Berufungsgericht die von der Beklagten durch zahlreiche Muster und Abbildungen belegte Entwicklung der Formgestaltung auf dem in Rede stehenden Gebiet nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, sondern sich damit begnügt habe, das Klagemuster mit einem einzigen der vorbekannten Modelle zu vergleichen und aus diesem Vergleich die Eigentümlichkeit des Klagemusters herzuleiten.
’ Da sich insoweit die Prüfung der Neuheit und der Eigentümlichkeit eines Musters weitgehend überschneiden (vgl. Furier aaO § 1 Anm. 35? 36), kann bezüglich der Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes durch das Berufungsgericht auf die Darlegungen unter II 1 verwiesen werden. Danach ist es unter den besonderen Umstanden des vorliegenden Falles rechtlich ausreichend, daß das Berufungsgericht geprüft hat, ob das Klagemuster gegenüber dem vorbekannten "CgBP11 -Griff eine ausreichende schöpferische Leistung darstellt.
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b) Folgt man aber dem Berufungsgericht darin, daß die Frage der Eigentümlichkeit des Klagemusters allein aus dem Vergleich mit dem vorbekannten Griff der Firma (Anlage 12) beantwortet werden kann, dann hält die Erwägung des angefochtenen Urteils , daß die Ausgestaltung des Klagemusters dessen Eigentümlichkeit begründet, der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Unrecht meint die Revision, der Berufungsrichter habe nicht festgestellt, daß die von ihm angenommene besondere ästhetische Wirkung auf einer schöpferischen Leistung beruhe; das angefochtene Urteil hebt vielmehr ausdrücklich hervor, der Gesamteindruck des Klagemusters beruhe auf einer "eigenwilligen schöpferischen Neugestaltung0, die mehr sei als die bloße. Weiterentwicklung des	-Modells,	Diese	Bewertung	ist zwar nach dem
 Wortlaut der Entscheidungsgründe nur auf die Einschätzung der Oberkante des Griffes gegründet und läßt andere Elemente des Musters der Klägerin außer acht* Das Revisionsgericht ist jedoch in der läge, die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der. einzelnen Formen in bezug auf ihre Maßgeblicbkeit für den ästhetischen Gesamteindruck selbständig zu überprüfen, da es sich auch insoweit um Überprüfung der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts bandelt (BGH GRUR 1965, 198, 200 - Küchenmaschine).
Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht eine für den ästhetischen Gesamte indruck maßgebende Besonderheit des Klagemusters darin gesehen, daß der dachförmig nach oben zulaufende Griff der Klägerin eine weithin erkennbare scharfe Oberkante aufweise, die ihm eine besondere Note modischer Eleganz verleihe und die auf einer eigenwilligen schöpferischen Neugestaltung beruhe* Ob dieses Merkmal für sich allein genügen würde, bei sonst
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völliger Übereinstimmung mit dem "epp11-Griff äie Eigentümlichkeit des Klagemusters zu begründen, mag dahingestellt bleiben; denn jedenfalls reicht es im Zusammenhang mit den übrigen Pormelementen aus, um die Annahme der Eigentümlichkeit als frei von Rechtsirrtum erscheinen zu lassen.
Das Oberlandesgericht hat bei der Prüfung der Neuheit festgestellt, daß das Klagemuster sich auch hinsichtlich der Krümmung und der Stärke des Bügels von dem MCp^fr-Griff in neuheitsbegründender Weise unterscheide; es hätte hinzufügen können, daß die gegenüber dem MCp^"-Muster andersartige Divergenz zwischen der Krümmung des inneren und des äußeren Bogens, die zu einer charakteristischen Verdickung an den beiden auf der Grundplatte aufsitzonden Enden des Bügels führt, eine besondere ästhetische Wirkung zu erzielen geeignet ist, die ebenfalls zu der eigentümlichen Porm des Klagemusters beiträgt. Dazu kommt ferner, daß ':cier Bügel beim ,,cp^,,-Griff auf einer Grundplatte aus Metall, beim Klagemuster auf einer solchen aus farblosem, durchsichtigem Kunststoff aufliegt. Mag auch die Verv/on-dung durchsichtiger Auflageplatten schon bekannt gewesen sein, so kann sie doch in der Kombination mit neuen, schutz-fähigen Pormelementen für den ästhetischen Gesamteindruck in schutzbegründender Weise mit herangezogen werden.
3.	Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ^oa Muster der Klägerin als schutzfähig anerkannt hat. Prei von Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht danach auch die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Peststellung der Schadensersatzpflicht und - als Hilfsanspruch dazu - auf Rechnungslegung bejaht.
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a)	Die Revision meint, der Berufungsrichter habe
 den Vortrag der Beklagten nicht beachtet, daß sie das Klagemuster nicht nachgebildet habe, sondern daß ihrem Geschäftsführer Walter	der das Muster der Be-
klagten persönlich im Jahre I960 geschaffen habe, dabei andere, näher bezeicbnete Möbelbeschlaggriffe als Vor-bilü gedient hätten; unter diesen Umständen hätte die von der Beklagten angebotene Vernehmung dieses Geschäfts-fitbrers .durchgeführt werden müssen.
Die Rüge dringt nicht durch. Da .eine wesentliche .Übereinstimmung zwischen den Mustern der beiden Parteien besteht, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Rachbildung (BGH GRUR 1965, 198, 201 - Küchenmaschine; GRUR 1965, 640, 641Plastxkkorb; Purler aaO § 5 Anm. 28). Der Gegenbeweis hätte der Beklagten obgelegen; ihre eigene Parteivernehmung kam hierfür erst in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Behauptung bestanden hätte, sie habe.das Klagemuster nicht gekannt (Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 448 Anm. 1); da es hieran im Streitfall fehlte, hat das Berufungsge-rieht sein Ermessen keinesfalls rechtsfehlsam verletzt, wenn es den Geschäftsführer der Beklagten nicht als Par-tei vernahm,	,
b)	Die rechtlich unangreifbare Überzeugung des Be-rufungsgerichts, die Beklagte habe das Klagemuster be-wußt und gewollt nacbgebildet, trägt auch die Feststellung des Verschuldens, ohne daß es noch darauf ankäme, ob, wie die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die Entfernung der Gewindestifte bei beiden Mustern um
2 oder 5 mm verschieden ist.
III. Nach allem v/ar die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zu-rücksuv/eisen.
Sprenkmann
 Krüger-Nieland
 Simon
Bökelmann
 Mösl