Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wird die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin noch verlangt, der Beklagten zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten für die Zeit nach der Beendigung der Verträge zwischen den Inhabern der betreffenden Vertriebs- oder Verkaufsstellen und der Klägerin zu werben. Die Klägerin, eine Brauerei, vertreibt Bier und alkoholfreie Getränke« Dazu bedient sie sich unter anderem sogenannter unselbständiger Verkaufsstelleno Sie läßt sich von Privatpersonen einen Raum "zu dem Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts in Bier, alkoholfreien Getränken und Pruchtsäften” gegen eine monatliche Vergütung von 2,— DM "verpachten” und stellt diese Personen zugleich als "unselbständige Verkaufsleiter” für den von ihr in dem Raum betriebenen Einzelhandel an, Pacht-und Anstellungsvertrag werden nach dem Inhalt der dafür verwendeten Vordrucke auf die Dauer von 5 Jahren fest geschlossen, sind zu dem Ende dieser Geltungsdauer mit Dreimonatsfri3t kündbar und verlängern sich ohne eine solche Kündigung jeweils um ein Jahr, Die Pachtverträge enthalten folgende Beetinrjiung (§ 6): die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, daß sie oder ihre Angestellten, Vertreter oder sonstigen beauftragten Personen Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufsuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder diese dort zu verkaufen. Das Landgericht hat der Klage in der Weise stattgegeben, daß es der Beklagten unter Strafandrohung untersagt hat, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchon, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder dieoe dort zu verkaufen» die Klägerin mit ihrer Klage insoweit abzuv/eisen, als sie verlangt, daß der Beklagten untersagt wird, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzu-suchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Gotränken der Beklagten zu werben» Die Beklagte hat nach wie vor die Meinung vertreten, gegen die Y/irksamkeit der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Verkaufsstellenleitern beständen erhebliche Bedenken, weil die Klägerin sich dadurch ohne Jegliche Gegenleistung ein fünfjähriges Alleinlieferungsrecht habe einräumen lassen, und weil für jeden Verstoß eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe vorgesehen sei« Sie hat aber nicht mehr in Abrede gestellt, daß eine Werbung auf den Verkaufsstellen der Klägerin wettbewerbswidrig sei, .sofern dabei Vereinbarungen der Klägerin mit den Verkaufsstellenleitern verletzt würden» Indessen hat sie sich dagegen gewandt, daß ihr durch das erstinstanzliche Urteil .iede Y/er-bung auf den Verkaufsstellen verboten worden ist» Nach ihrer Ansicht muß es ihr erlaubt sein, mit den Vertragspartnern der Klägerin in voller Y/ahrung der bestehenden Verträge die Möglichkeit künftiger Geschäftsbeziehungen zu erörtern«, Perner hat sie vorgetragen, seit einiger Zeit habe sie auch Erzeugnisse wie Weine, Spirituosen und Süßwaren in ihr Sortiment aufgenommen, welche die Klägerin nicht vertreibe und hinsichtlich deren sie daher mit der Klägerin nicht im Wettbewerb stehe; nach dem V/ortlaut des landgerichtlichen Urteils seien auch diese Erzeugnis-se von dem erlassenen Verbot betroffen; dies gehe zu weit«, 1. hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen und dort für den Verkauf oder Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben, 3. weiter hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, den Geschäftsbetrieb der Klägerin dadurch zu stören, daß sie Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufsucht, um dort für den Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben« I« Es bedarf vorweg der Klarstellung, in welchem Umfange die Beklage in der Berufungs- und Revisions ins tanz die Abänderung des vom Landgericht erlassenen Verbots begehrt« Bas Landgericht hatte der Beklagten untersagt, Vertriebsoder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder diese dort zu verkaufen« Ber nicht ganz klare Ausdruck "Vertriebs- oder Verkaufsstellen” kann dabei nach dem Klagevortrag und den Entscheidungsgründen der Urteile beider Vorinstanzen nur dahin verstanden werden, Die auf Grund der Berufung und der Revision der Beklagten zu entscheidende Frage war und ist danach lediglich die, ob es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt (§1 UWG), wenn die Beklagte Verkaufsstellen der genannten Art vor Ablauf der Verträge zwischen den Inhabern und der Klägerin auf sucht oder auf suchen läßt, um die Inhaber über die Zeit nach dem Ablauf der Verträge als Abnehmer der Beklagten zu gewinnen. Das Verhalten der Beklagten, über welches nach dem Vorhergehenden allein noch zu entscheiden ist, kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstandet werden. erörtert, nur in dem Sinne werben dürfen, daß sie die Verkaufsstelleninhaber für die Zeit nach Beendigung der Verträge mit der Klägerin, auf deren Verlängerung oder Erneuerung die Klägerin keinen Anspruch hat, also ohne Vertragsbruch, für sich gewinnt, Der auch vom Landgericht in den Vordergrund gestellte rechtliche Gesichtspunkt der Verleitung zu dem Vertragsbruch oder der Ausnutzung eines Vertragsbruchs der Verkaufsstelleninhaber scheidet danach für die Begründung des noch umstrittenen Teils des Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus. Die Werbung, um die es sich jetzt noch handelt, hält das Berufungsgericht mit der Begründung für unzulässig, daß sie auf eine Abwerbung hinauslaufe, die sittenwidrig sei, weil sie sich im fremden Betriebe selbst, also in dem Betriebe der Klägerin, oder doch in der Betriebssphäre der Klägerin abspiele und die Gefahr einer Störung des Betriebs der Klägerin heraufbeschv/öre; denn die Klägerin und ihre Verkaufsstellenleiter hätten ihre Vertragsbeziehungen in der Weise geregelt, daß die Verkaufsstellenleiter sich Lies gelte auch für Waren, die nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin vertreibe; denn eine an sich zulässige Werbung sei dann sittenwidrig, wenn sie unmittelbar in die Betriebssphäre des Wettbewerbers eingreife, zu der die Verkaufsstellen der Klägerin zu rechnen seien, und wenn die Gefahr bestehe, daß dadurch der Betrieb des Wettbev/erbers gestört werde. 143 ff; BVerwG BB 1963, 283; Worm BB 1963, 715; OLG Celle BB 1965, 179), handelt es sich um Privatpersonen, also Nichtgewerbetreibende, die nebenberuflich oder als Rentner Getränke aus zu ihrer Wohnung gehörigen Wohn- oder Kellerräumen verkaufen; durch die Einschaltung solcher Personen suchen Hersteller oder Großhändler sich einen zusätzlichen Warenabsatz zu verschaffen o Es kann im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um v/ett-bev/erbsrechtliche Prägen geht, auf sich beruhen, ob ungeachtet der bei dieser Vertriebsraethode für das Rechtsverhältnis der Beteiligten gewählten Rechtsform die Stubenhändler ihrerseits als Einzelhändler im Sinne des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. die Beiakten betreffend den Rechtsstreit der Pirma Getränke-H^JBPHfc gegen die Beklagte - 9 0 76/61 IG Bielefeld; ferner OLG Celle aaO) mit den Stubenhändlern in der Hauptsache gerade aus dem Grunde Anstellungs-, Vertreter- oder Kommiss ionsverhält-nlose vereinbaren, weil die Anwendung des erwähnten Gesetzes auf diese Personen, insbesondere die Notwendigkeit des Nachweises ihrer Sachkunde (§§ 3, 4 des Gesetzes vom 5» August 1957), möglicherweise auch die Anwendung der für Einzelhändler geltenden gev/erberechtlichen und steuerlichen Von einer Eingliederung des Stubenhändlers in den Betrieb des Lieferanten im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kann dabei um so weniger gesprochen werden, als für den Lieferanten die Tätigkeit des Stubenhändlers nur einen zusätzlichen Faktor, gewissermaßen ein Hebengeschäft darstellt, das zwar eine Verkaufssteigerung über den mit dem gewerbsmäßigen Einzelhandel erzielbaren Umiang hinaus ermöglicht, aber nach Menge und Zeit begrenzt ist und keinesfalls eine gesicherte Grundlage für den Warenabsatz im allgemeinen abgeben kann. Nach alledem ist die Stellung des Stubenhändlers, wenn man sie von dem für die wettbev/erbsrechtliche Betrachtung nach § 1 UWG maßgebenden Blickpunkt der miteinander im Wettbev/erb stehenden Lieferanten und der die Ware abnehmenden Letztverbraucher aus sieht, der eines Einzelhändlers gleich zu achten, der häufig durch Ausschließlichkeitsverträge und auch durch finanzielle Verpflichtungen ebenso eng, wenn nicht noch enger als der Stubonhändler an einen bestimmten Lieferanten gebunden ist, ohne daß hierdurch seine Stellung im Wettbev/erb verändert wird. Dem Berufungsgericht kann danach nicht beigetreten werden, v/enn es die Tätigkeit des Stubonhändlers in dem Sinne als zur Betriebssphäre der Klägerin gehörig gerechnet hat, daß Werbegespräche eines Wettbewerbers mit einem Verkaufsstelleninhaber der Klägerin Uber eine etwaige spätere Geschäftsbeziehung, die erst nach der Beendigung der Verträge mit der Klägerin beginnen soll, wettbev/erbsrecht-lich ebenso beurteilt werden müßten wie der Versuch, Arbeitskräfte eines fremden Betriebs durch verwerfliches unmittelbares Eindringen in diesen Betrieb abzuwerben, Mit den Tatbeständen, bei denen ein solches Eindringen angenommen worden ist (OLG Celle, GRUR 1962, 566; OLG Karlsruhe, GRUR 1963, 80; Baumbach/Hefermehl aaO) und die dem Berufungsgericht ersichtlich vorgeschwebt haben, weist der vorliegende Sachverhalt keine Gemeinsamkeit auf.Bei der Abwerbung eines Stubenhändlers durch einen Wettbewerber seines Lieferanten, wie sie hier zu beurteilen ist, handelt es sich vielmehr, soweit ein Vertragsbruch ausscheidet, wettbewerbsrechtlich gesehen um nichts anderes als um das Bestreben des Wettbewerbers, in den Kundenkreis des Konkurrenten einsudringen und dessen Abnehmer für sich zu gewinnen, Dieses Bestreben ist wettbewerbseigen und kann nicht als unlauter verboten werden. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils kann die Verurteilung der Beklagten in dem jetzt noch umstrittenen Umfange hiernach nicht aufrecht erhalten werden. Das Verbot, bei den Stubenhändlern in den Verkaufsstellen für Geschäftsbeziehungen nach der Beendigung der vertraglichen Bindungen an die Klägerin zu v/erben, kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung begründet worden, es liege die Gefahr nahe, daß es bei solchen Gelegenheiten zu wettbewerbswidrigen Handlungen, d.h. also zu Verkäufen von Ware komme, durch deren Abnahme die Stubenhändler gegen das ihnen auf erlegte V/ottbev/erbsverbot verstoßen würden. Denn für ein solches Verbot ist jedenfalls kein Raum mehr, nachdem die .Beklagte das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Verkaufs hat rechtskräftig werden lassen und die Klägerin mithin insov/eit einen jederzeit vollstreckbaren Titel besitzt. Wie sich aus dem Vorhergehenden ergibt, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch mit dem von der Beklagten bekämpften Inhalt auch hinsichtlich der Waren Bier und alkoholfreie Getränke nicht zu, auf welche die Hilfsanträge sich besenränken. Ebenso wenig kann die Klägerin ihren Anspruch darauf stützen, daß durch das hier noch zu beurteilende Verhalten der Beklagten ihr Geschäftsbetrieb gestört werde (Hilfsantrag zu 3); denn dieses Verhalten ist nicht rechtswidrig. Das erlassene Verbot mußte hiernach unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin in dem von der Beklagten beantragten Umfange aufgehoben werden, wobei die Fassung des Urteilsspruchs lediglich noch einer sprachlichen Verdeutlichung dahin bedurfte, daß die der Beklagten erlaubte Werbung auf die Anknüpfung von Geschäftsbeziehun-gen für die Zeit nach der Beendigung der Verträge zv/ischen den Verkaufsstellenleitern und der Klägerin gerichtet sein muß. Der von der Revision noch angeschnittenen Frage, ob die Verträge der Klägerin mit ihren Verkaufsstelleninhabern in Anbetracht der den Verkaufsstelleninhabern auferlegten weitgehenden Bindungen überhaupt rechtsv/irksara sind, braucht nach dem Vorhergehenden nicht mehr nachgegangen zu werden; denn der noch streitige Teil der Klage kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn gegen die Wirksamkeit der Verträge keine Bedenken zu erheben sein sollten.
2033 095 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein UWG § 1 Stubenhändler Es verstößt nicht gegen die guten kaufmännischen Sitten, wenn ein Unternehmer sogenannte Stubenhändler, die an ihren Lieferanten einen Kaum ihrer Privatwohnung vermietet haben, um dort als Angestellte des Lieferanten dessen Waren zu verkaufen, schon während der Laufzeit der Miet-und Ansteilungsverträge und eines etwa darin für die Vertragsdauer vereinbarten Wettbev/erbsverbots aufsuchen läßt, um sie für die Zeit nach der Beendigung der Verträge mit dem derzeitigen Lieferanten als Abnehmer seiner eigenen Erzeugnisse zu gewinnen. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1966 - Ib ZR 136/64 - OLG Hamm LG Bielefeld, Kammer für Han delssachen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZK 13.6/64 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1966 Zug, Justizange-stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Getränke-Industrie Paul G in Inhaber Marie G^Mfe in Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtei Rechtsanwälte Ir/. gegen die Firma S in St. haftenden Gesellschafter’ ^au Emmi zerin, und Kaufmann Wilhelm I Brauerei KflP> 9» vertreten durch die persönlich Brauereibesit- Klägerin und Revisionsbeklagte, o - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf / die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Br. Mösl und Alff für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 1963, das Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1964 und das Urteil desselben Senats vom 10. Juli 1964 wie folgt abgeändert: Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil wird die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin noch verlangt, der Beklagten zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten für die Zeit nach der Beendigung der Verträge zwischen den Inhabern der betreffenden Vertriebs- oder Verkaufsstellen und der Klägerin zu werben. II. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/3 der Klägerin, zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Die Kosten der weiteren Instanzen trägt die Klägerin allein. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Brauerei, vertreibt Bier und alkoholfreie Getränke« Dazu bedient sie sich unter anderem sogenannter unselbständiger Verkaufsstelleno Sie läßt sich von Privatpersonen einen Raum "zu dem Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts in Bier, alkoholfreien Getränken und Pruchtsäften” gegen eine monatliche Vergütung von 2,— DM "verpachten” und stellt diese Personen zugleich als "unselbständige Verkaufsleiter” für den von ihr in dem Raum betriebenen Einzelhandel an, Pacht-und Anstellungsvertrag werden nach dem Inhalt der dafür verwendeten Vordrucke auf die Dauer von 5 Jahren fest geschlossen, sind zu dem Ende dieser Geltungsdauer mit Dreimonatsfri3t kündbar und verlängern sich ohne eine solche Kündigung jeweils um ein Jahr, Die Pachtverträge enthalten folgende Beetinrjiung (§ 6): "Die Verpächter verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß auf ihrem Grundstück bzw« in ihren Mieträumen keine Konkurrenzgetränke verkauft und gelagert werden. Jede Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen der Pächterin ist von ihnen für die Dauer dieses Pachtvertrages zu unterlassen« Für jeden Pall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien hiermit eine Vertragsstrafe von 25,-- DM. Die Erfüllung des Vertrages ist durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen,” In den Anstellungsverträgen ist nachstehende Yfett-bewerbsklausel enthalten (§ 5): ”Herr/Frau darf während der Dauer dieses Vertrages keine Tätigkeit für Konkurrenzfirmen der Brauerei ausüben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird hiermit eine Vertragsstrafe von 25>— DM vereinbart.” Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte, die gleichfalls unter anderem Bier und alkoholfreie Getränke vertreibt, habe trotz Abmahnung mehrere dieser unselbständigen Verkaufsstellen während der Vertragsdauer unter Verleitung zu dem Vertragsbruch mit Getränken beliefert. Sie hat beantragt: die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, daß sie oder ihre Angestellten, Vertreter oder sonstigen beauftragten Personen Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufsuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder diese dort zu verkaufen. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat die Rechtsv/iz’ksamkeit der zv/ischen der Klägerin und den sogenannten unselbständigen Verkaufsstelleninhabern geschlosse nen Verträge in Zweifel gezogen und einzelne ihr von der Klägerin zur Last gelegte Wettbev/erbsverstöße bestritten, gleichwohl aber erklärt, sie werde die Verkaufsstellen der Klägerin nicht mehr mit Bier, alkoholfreien Getränken und Fruchtsäften beliefern. ! Das Landgericht hat der Klage in der Weise stattgegeben, daß es der Beklagten unter Strafandrohung untersagt hat, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchon, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder dieoe dort zu verkaufen» Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten, in der Sache beschränkten Berufung hat die Beklagte beantragt: die Klägerin mit ihrer Klage insoweit abzuv/eisen, als sie verlangt, daß der Beklagten untersagt wird, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzu-suchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Gotränken der Beklagten zu werben» Die Beklagte hat nach wie vor die Meinung vertreten, gegen die Y/irksamkeit der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Verkaufsstellenleitern beständen erhebliche Bedenken, weil die Klägerin sich dadurch ohne Jegliche Gegenleistung ein fünfjähriges Alleinlieferungsrecht habe einräumen lassen, und weil für jeden Verstoß eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe vorgesehen sei« Sie hat aber nicht mehr in Abrede gestellt, daß eine Werbung auf den Verkaufsstellen der Klägerin wettbewerbswidrig sei, .sofern dabei Vereinbarungen der Klägerin mit den Verkaufsstellenleitern verletzt würden» Indessen hat sie sich dagegen gewandt, daß ihr durch das erstinstanzliche Urteil .iede Y/er-bung auf den Verkaufsstellen verboten worden ist» Nach ihrer Ansicht muß es ihr erlaubt sein, mit den Vertragspartnern der Klägerin in voller Y/ahrung der bestehenden Verträge die Möglichkeit künftiger Geschäftsbeziehungen zu erörtern«, Perner hat sie vorgetragen, seit einiger Zeit habe sie auch Erzeugnisse wie Weine, Spirituosen und Süßwaren in ihr Sortiment aufgenommen, welche die Klägerin nicht vertreibe und hinsichtlich deren sie daher mit der Klägerin nicht im Wettbewerb stehe; nach dem V/ortlaut des landgerichtlichen Urteils seien auch diese Erzeugnis-se von dem erlassenen Verbot betroffen; dies gehe zu weit«, Die Berufung der Beklagten ist zunächst durch ein am 20. März 1964 verkündetes Versäumnisurteil zurückge-wieson v/orden, gegen das die Beklagte formund fristgerecht Einspruch eingelegt hat. In der anschließenden mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in ei'ster Linie beantragt: das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Hilfsweioe hat sie Anschlußberufung eingelegt mit folgenden Hilfsanträgen: 1. hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen und dort für den Verkauf oder Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben, 2. hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen und dort unter Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit den Inhabern / der jeweiligen Vertriebs- oder Verkaufsstellen für den Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben, 3. weiter hilfsweise, der Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu untersagen, den Geschäftsbetrieb der Klägerin dadurch zu stören, daß sie Vertriebs- oder Verkaufsstellen der Klägerin aufsucht, um dort für den Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken zu werben« Bas Berufungsgericht hat das die Berufung zurückwei-sende Versäumnisurteil aufrecht erhalten« Mit der hiergegen eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren zweitinstanzlichen Antrag weiter« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: I« Es bedarf vorweg der Klarstellung, in welchem Umfange die Beklage in der Berufungs- und Revisions ins tanz die Abänderung des vom Landgericht erlassenen Verbots begehrt« Bas Landgericht hatte der Beklagten untersagt, Vertriebsoder Verkaufsstellen der Klägerin aufzusuchen, um dort für Erzeugnisse und den Vertrieb von Getränken der Beklagten zu werben oder diese dort zu verkaufen« Ber nicht ganz klare Ausdruck "Vertriebs- oder Verkaufsstellen” kann dabei nach dem Klagevortrag und den Entscheidungsgründen der Urteile beider Vorinstanzen nur dahin verstanden werden, daß es sich um die Verkaufsräume in Privatwohnungen handelt, mit deren Inhabern die Klägerin die als Pacht- und Anstellungsverträge bezeichneten Vereinbarungen mit dem v/iedergegebenen Inhalt getroffen hat. Pie Beklagte hat das Verbot insoweit nicht angegriffen, als es sich auf den Verkauf bezieht. Nach ihrer Erklärung in der Berufungsinstanz, die sie auch in der mündlichen Revisionsverhandlung wiederholt hat, beansprucht sie für sich lediglich das Recht, auch während der Bauer der Verträge zwisehen den Verkaufsstelleninhabern und der Klägerin in den erwähnten Verkaufsräumen dergestalt zu werben, daß sie mit den Inhabern die Möglichkeit künftiger Geschäftsbeziehungen nach Ablauf der Vertragsdauer bespricht. Die auf Grund der Berufung und der Revision der Beklagten zu entscheidende Frage war und ist danach lediglich die, ob es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt (§1 UWG), wenn die Beklagte Verkaufsstellen der genannten Art vor Ablauf der Verträge zwischen den Inhabern und der Klägerin auf sucht oder auf suchen läßt, um die Inhaber über die Zeit nach dem Ablauf der Verträge als Abnehmer der Beklagten zu gewinnen. Biese Werbung will die Beklagte sowohl für Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte als erst recht auch für Erzeugnisse wie Weine, Spirituosen und Süßwaren betreiben dürfen, welche die Klägerin nicht führt. Im Rahmen des in der Berufungs- und Revisionsinstanz gestellten, auf die Werbung beschränkten Antrags der Beklagten braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob das von der Beklagten nicht angegriffene, vom Landgericht ausgesprochene Verbot des Verkaufs von Erzeugnissen und Ge- ./ tränken sich außer auf Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte auch auf die nur von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin vertriebenen Artikel erstreckt, oder ob die Formel des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf den damaligen, nur Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsafte umfassenden Streitgegenstand (vglo dazu den zweitinstanzliehen Schriftsatz der Klägerin vom I. Juli 1964, S. 2) und nach Maßgabe der landgerichtlichen Urteilsgründe dahin einschränkend ausgelegt werden muß, daß die rechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Verkaufs lediglich Bier, alkoholfreie Getränke und Fruchtsäfte betrifft. II. Das Verhalten der Beklagten, über welches nach dem Vorhergehenden allein noch zu entscheiden ist, kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstandet werden. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, eine Werbung der Beklagten in den Verkaufsstellen der Klägerin sei sicher wettbev/erbswidrig, wenn sie unter Verletzung der Verträge zwischen der Klägerin und den Verkaufsstellenleitern betrieben werde; diese Verträge seien rechtswirksara; die Verkaufsstelleninhaber seien dadurch nicht in sittenwidriger Weise übervorteilt oder übermäßig in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt worden;^sie seien auch keinem Druck und keiner sonstigen unzulässigen Beeinflussung ausgesetzt gewesen; auch könne keine Hede davon sein, daß wegen der angeblichen Möglichkeit, von der Beklagten billigeres Bier als von der Klägerin zu beziehen, die Geschäftsgrundlage der Verträge mit der Klägerin v/eggefallen sei. Diese Ausführungen treffen nicht den Streitpunkt, über den das Berufungsgericht auf Grund des beschränkten Antrags der Beklagten allein noch zu entscheiden hatte. Die hier vom Berufungsgericht gemeinte Werbung würde nämlich nur darin bestehen können, daß die Beklagte die Verkaufsstelleninhaber dazu zu bewegen versucht, unter Bruch ihrer noch laufenden Verträge mit der Klägerin, insbesondere unter Verstoß gegen die in den Verträgen enthaltenen Wettbewerbsverbote, Verträge mit ihr, der Beklagten, abzuschließen. Ein solches Verhalten verteidigt die Beklagte aber nicht mehr, nachdem sie das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des VerkaufsVerbots hat rechtskräftig v/erden lassen. Vielmehr will sie, wie unter I. erörtert, nur in dem Sinne werben dürfen, daß sie die Verkaufsstelleninhaber für die Zeit nach Beendigung der Verträge mit der Klägerin, auf deren Verlängerung oder Erneuerung die Klägerin keinen Anspruch hat, also ohne Vertragsbruch, für sich gewinnt, Der auch vom Landgericht in den Vordergrund gestellte rechtliche Gesichtspunkt der Verleitung zu dem Vertragsbruch oder der Ausnutzung eines Vertragsbruchs der Verkaufsstelleninhaber scheidet danach für die Begründung des noch umstrittenen Teils des Unterlassungsanspruchs der Klägerin aus. 2. Die Werbung, um die es sich jetzt noch handelt, hält das Berufungsgericht mit der Begründung für unzulässig, daß sie auf eine Abwerbung hinauslaufe, die sittenwidrig sei, weil sie sich im fremden Betriebe selbst, also in dem Betriebe der Klägerin, oder doch in der Betriebssphäre der Klägerin abspiele und die Gefahr einer Störung des Betriebs der Klägerin heraufbeschv/öre; denn die Klägerin und ihre Verkaufsstellenleiter hätten ihre Vertragsbeziehungen in der Weise geregelt, daß die Verkaufsstellenleiter sich 11 1 in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin befänden, die für sie Lohnsteuer entrichte» Lies gelte auch für Waren, die nur die Beklagte, nicht aber die Klägerin vertreibe; denn eine an sich zulässige Werbung sei dann sittenwidrig, wenn sie unmittelbar in die Betriebssphäre des Wettbewerbers eingreife, zu der die Verkaufsstellen der Klägerin zu rechnen seien, und wenn die Gefahr bestehe, daß dadurch der Betrieb des Wettbev/erbers gestört werde. Eine solche Störung sei hier zu besorgen; denn es liege nahe, daß es bei der Werbung auch für nicht von der Klägerin vertriebene Erzeugnisse zu v/ettbewerbswidrigen Handlungen komme. Zumal angesichts des früheren Verhaltens der Beklagten sei zu erwarten, daß die Beklagte eine Werbung für Weine, Spirituosen usw. nur vorschieben und dazu benutzen v/ürde, um in wettbewerbswidriger Weise auch für Konkurrenzartikel zu werben. 3. Liese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Las Berufungsgericht geht bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen aus, die in Schrifttum und Rechtsprechung für die Abwerbung abhängiger Beschäftigter eines fremden Betriebs entwickelt worden sind (vgl. Baumbach/Heferraehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9. Aufl. § 1 ÜWG Rdz. 322 ff, insbesondere 328}. Es stützt sich dabei auf den Umstand, daß in den zv/ischen der Klägerin und den Verkaufsstelleninhabern abgeschlossenen Anstellungsverträgen die Verkaufsstelleninhaber als unselbständige Verkaufsstellenleiter eines von der Klägerin betriebenen Einzelhandels in Bier, alkoholfreien Getränken und Eruchtsäften erscheinen, und daß die Klägerin für die Lohnsteuer entrichtet, sofern eine solche anfällt. Labei 12 wird indessen der grundlegende Unterschied zwischen diesen Verkaufsstellenleitern und den Beschäftigten eines Betriebes verkannt, mit deren Abwerbung die vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegten Schrifttumsstellen und Gerichtsentscheidungen sich befassen. Bei den “Stubenläden " und "Stubenhändlern“, wie Verkaufsstellen der vorliegenden Art und ihre Inhaber vielfach in zutreffender Weise bezeichnet werden (vgl. dazu Britsch/Rosenberger/Hauss, Die Berufsausübung im Einzelhandel, S. 143 ff; BVerwG BB 1963, 283; Worm BB 1963, 715; OLG Celle BB 1965, 179), handelt es sich um Privatpersonen, also Nichtgewerbetreibende, die nebenberuflich oder als Rentner Getränke aus zu ihrer Wohnung gehörigen Wohn- oder Kellerräumen verkaufen; durch die Einschaltung solcher Personen suchen Hersteller oder Großhändler sich einen zusätzlichen Warenabsatz zu verschaffen o Es kann im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um v/ett-bev/erbsrechtliche Prägen geht, auf sich beruhen, ob ungeachtet der bei dieser Vertriebsraethode für das Rechtsverhältnis der Beteiligten gewählten Rechtsform die Stubenhändler ihrerseits als Einzelhändler im Sinne des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (BGBl I, 1121) anzusehen sind und die Vorschriften dieses Gesetzes beachten müssen (vgl. dazu BVerwG aaO; Worm aaO m.w.N,)«, Immerhin liegt es nahe, daß die Klägerin wie offenbar auch andere Getränkelieferanten (vgl. die Beiakten betreffend den Rechtsstreit der Pirma Getränke-H^JBPHfc gegen die Beklagte - 9 0 76/61 IG Bielefeld; ferner OLG Celle aaO) mit den Stubenhändlern in der Hauptsache gerade aus dem Grunde Anstellungs-, Vertreter- oder Kommiss ionsverhält-nlose vereinbaren, weil die Anwendung des erwähnten Gesetzes auf diese Personen, insbesondere die Notwendigkeit des Nachweises ihrer Sachkunde (§§ 3, 4 des Gesetzes vom 5» August 1957), möglicherweise auch die Anwendung der für Einzelhändler geltenden gev/erberechtlichen und steuerlichen 13 - ! Vorschriften ausgeschlossen werden soll. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die nach § 1 UWG vorzunehmende wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer an Stubenhändler gerichteten Werbung, die der Wettbewerber eines diese Händler beliefernden Unternehmens betreibt, kann nämlich nicht allein darauf abgestellt werden, in welches rechtliche Gewand der Lieferant seine Beziehungen zu den Stubenhändlern eingekleidet wissen möchte. Die hierfür zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten sind willkürlich v/ählbar und bei einzelnen Lieferanten auch durchaus verschieden (Britsch/ Rosenberger/Hauss aaO). Wettbewerbsrechtlich ausschlaggebend ist vielmehr die Funktion, die den Stubenhändlern innerhalb des Absatzsystems des Lieferanten im geschäftlichen Verkehr zufällt. Biese Funktion ist nicht die eines unselbständigen, fest in den Betrieb des Lieferanten eingegliederten Beschäftigten, sondern die eines Kunden, der ähnlich wie ein Einzelhändler zwischen den Hersteller oder Großhändler und den Letztverbraucher eingeschaltet ist und die ihm gelieferte Ware an den Verbraucher weiterverkauft. Von einer Eingliederung des Stubenhändlers in den Betrieb des Lieferanten im Sinne der erwähnten Rechtsprechung kann dabei um so weniger gesprochen werden, als für den Lieferanten die Tätigkeit des Stubenhändlers nur einen zusätzlichen Faktor, gewissermaßen ein Hebengeschäft darstellt, das zwar eine Verkaufssteigerung über den mit dem gewerbsmäßigen Einzelhandel erzielbaren Umiang hinaus ermöglicht, aber nach Menge und Zeit begrenzt ist und keinesfalls eine gesicherte Grundlage für den Warenabsatz im allgemeinen abgeben kann. Auch der Stubenhändler begibt sich durch die Übernahme der Verkaufstätigkeit nicht in diejenige Abhängigkeit von dem Lieferanten, die das Verhältnis eines unselbständigen Beschäftigten zu dem Betriebsinhaber kennzeichnet. Er widmet sich dieser Tätigkeit, wie die Verträge ergeben, ohne Bindungen hinsichtlich der Arbeitszeit oder Arbeitodauer und der abzusetzenden 14 - Warenmengen. Die Intensität, mit der er sie betreibt, richtet sich mithin allein nach seinem Interesse an der Höhe seines Nebenverdienstes, die von der Menge der verkauften Erzeugnisse abhängt. Der Verkauf an die Let2tverbraucher findet ferner von einem Raume seiner Privatv/ohnung aus statt. Dieser Raum wird nicht etwa dadurch zu einem Teil der Betriebsstätte der Klägerin, daß die Klägerin dafür aufgrund des darüber abgeschlossenen sogenannten "Pachtvertrags” monatlich 2,— DM, d.h. einen Betrag zahlt, der nicht entfernt einer üblichen Miete für ein Ladenlokal entspricht, sondern nur eine geringfügige Vergütung für die Bereitschaft darstellen kann, Erzeugnisse der Klägerin in dem betreffenden Privatraum zu lagern und zu dem Verkauf bereit zu halten. Die Verkäufe selbst wickeln sich zwangsläufig in der Art von Einzelhandelsverkäufen ab. Nach alledem ist die Stellung des Stubenhändlers, wenn man sie von dem für die wettbev/erbsrechtliche Betrachtung nach § 1 UWG maßgebenden Blickpunkt der miteinander im Wettbev/erb stehenden Lieferanten und der die Ware abnehmenden Letztverbraucher aus sieht, der eines Einzelhändlers gleich zu achten, der häufig durch Ausschließlichkeitsverträge und auch durch finanzielle Verpflichtungen ebenso eng, wenn nicht noch enger als der Stubonhändler an einen bestimmten Lieferanten gebunden ist, ohne daß hierdurch seine Stellung im Wettbev/erb verändert wird. Dementsprechend hat die Klägerin selbst in einem früheren Rechtsstreit mit der Beklagten (4 C H54/62 AG Gütersloh) die Stubenhändler immer wieder als ihre '‘Vertragshändler” (Klageschrift S. 3, Schriftsätze vom 6.12.1961 S. 2, vom 18.12.1961 S, 1, vom 2.1.1962 S. 1, 2) oder "Kunden" (Schriftsätze vom 6.12.1961 S. 1, vom 18.12.1961 S. 2) bezeichnet und die v/ettbev/erbsrecht-lichen Bindungen dieser Händler den im Brauereigewerbe üblichen Ausschließlichkeitsverpflichtungen der Gastwirte, also selbständiger Gewerbetreibender gleichgestellt (Schrift- 15 - Sätze vom 6,12,1961 S. 2, vom 18*12,1961 S, 1), Dem Berufungsgericht kann danach nicht beigetreten werden, v/enn es die Tätigkeit des Stubonhändlers in dem Sinne als zur Betriebssphäre der Klägerin gehörig gerechnet hat, daß Werbegespräche eines Wettbewerbers mit einem Verkaufsstelleninhaber der Klägerin Uber eine etwaige spätere Geschäftsbeziehung, die erst nach der Beendigung der Verträge mit der Klägerin beginnen soll, wettbev/erbsrecht-lich ebenso beurteilt werden müßten wie der Versuch, Arbeitskräfte eines fremden Betriebs durch verwerfliches unmittelbares Eindringen in diesen Betrieb abzuwerben, Mit den Tatbeständen, bei denen ein solches Eindringen angenommen worden ist (OLG Celle, GRUR 1962, 566; OLG Karlsruhe, GRUR 1963, 80; Baumbach/Hefermehl aaO) und die dem Berufungsgericht ersichtlich vorgeschwebt haben, weist der vorliegende Sachverhalt keine Gemeinsamkeit auf. Bei der Abwerbung eines Stubenhändlers durch einen Wettbewerber seines Lieferanten, wie sie hier zu beurteilen ist, handelt es sich vielmehr, soweit ein Vertragsbruch ausscheidet, wettbewerbsrechtlich gesehen um nichts anderes als um das Bestreben des Wettbewerbers, in den Kundenkreis des Konkurrenten einsudringen und dessen Abnehmer für sich zu gewinnen, Dieses Bestreben ist wettbewerbseigen und kann nicht als unlauter verboten werden. Es kann namentlich keine Rode davon sein, daß sogar die bloße Werbung um Kunden eines Mitbewerbers sittenwidrig sei, solange die Kunden noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden sind (vgl, BGH GRUR 1966, 263, 265 - Bau-Chemie). Mit der Begründung des angefochtenen Urteils kann die Verurteilung der Beklagten in dem jetzt noch umstrittenen Umfange hiernach nicht aufrecht erhalten werden. Sonstige Umstände, aus denen das von der Beklagten verteidigte Ver- 16 halten wettbewerbswidrig erscheinen könnte, liegen nach dem festgestollten Sachverhalt nicht vor. Das Verbot, bei den Stubenhändlern in den Verkaufsstellen für Geschäftsbeziehungen nach der Beendigung der vertraglichen Bindungen an die Klägerin zu v/erben, kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten Erwägung begründet worden, es liege die Gefahr nahe, daß es bei solchen Gelegenheiten zu wettbewerbswidrigen Handlungen, d.h. also zu Verkäufen von Ware komme, durch deren Abnahme die Stubenhändler gegen das ihnen auf erlegte V/ottbev/erbsverbot verstoßen würden. Er, mag auf sich beruhen, ob die vom Berufungsgericht hier angenommene Gefahr os überhaupt rechtfertigen könnte, der Beklagten ein an sich erlaubtes Verhalten zu verbieten. Denn für ein solches Verbot ist jedenfalls kein Raum mehr, nachdem die .Beklagte das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Verkaufs hat rechtskräftig werden lassen und die Klägerin mithin insov/eit einen jederzeit vollstreckbaren Titel besitzt. Die Klage kann auch nicht mit den in zv/eiter Instanz von der Klägerin gestellten Hilfsanträgen durchdringen. Wie sich aus dem Vorhergehenden ergibt, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch mit dem von der Beklagten bekämpften Inhalt auch hinsichtlich der Waren Bier und alkoholfreie Getränke nicht zu, auf welche die Hilfsanträge sich besenränken. Der Hilfsantrag zu 2, der auf den Ball der Verletzung vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Verkaufsstelleninhabern und der Klägerin abgestellt ist, hat außerdem keine Beziehung zu dem Streitpunkt, über den in der zweiten und dritten Instanz zu befinden war und ist. Ebenso wenig kann die Klägerin ihren Anspruch darauf stützen, daß durch das hier noch zu beurteilende Verhalten der Beklagten ihr Geschäftsbetrieb gestört werde (Hilfsantrag zu 3); denn dieses Verhalten ist nicht rechtswidrig. Das erlassene Verbot mußte hiernach unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin in dem von der Beklagten beantragten Umfange aufgehoben werden, wobei die Fassung des Urteilsspruchs lediglich noch einer sprachlichen Verdeutlichung dahin bedurfte, daß die der Beklagten erlaubte Werbung auf die Anknüpfung von Geschäftsbeziehun-gen für die Zeit nach der Beendigung der Verträge zv/ischen den Verkaufsstellenleitern und der Klägerin gerichtet sein muß. Der von der Revision noch angeschnittenen Frage, ob die Verträge der Klägerin mit ihren Verkaufsstelleninhabern in Anbetracht der den Verkaufsstelleninhabern auferlegten weitgehenden Bindungen überhaupt rechtsv/irksara sind, braucht nach dem Vorhergehenden nicht mehr nachgegangen zu werden; denn der noch streitige Teil der Klage kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn gegen die Wirksamkeit der Verträge keine Bedenken zu erheben sein sollten. Dabei sei vorsorglich bemerkt, daß, soweit die Revision solche Bedenken aus § 18 GV/B herleitet, zu einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 Abs. 2 GWB schon deshalb kein Anlaß bestanden hätte, v/eil Bindungen nach § 18 GWB unter den dort aufgeführten Voraussetzungen von der Kartellbehörde nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für unwirksam erklärt werden können, so daß das Ergebnis eines etwa einzuleitenden Kartellverwaltungsverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne des § 96 Abs. 2 GV/B nicht hätte vorgreif lieh werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO« Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Mösl Alff