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BGH · Ib ZR 136/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 136/63

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br* KrUger-Nieland und der Bundesrichter «Xungbluth, Pehle, Br* Sprenkmann und Br* Mösl für Recht erkannt: Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) setzte der Klägerin eine Frist bis zu dem 31«» Mai 1962, diese Zuwendungen von der Beklagten zurückzufordern und notfalls einzuklagen; mit der ai 30. Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Gegenforderung von 15*000,—* DM aufgerechnet» Sie hat dazu vorgetragen, eine Firma aus LflHHIP habe bis Ende i960 bei Josef dem jetzigen Kommanditisten der Klägerin - Sie, die Beklagte, habe sich in einem Rechtsstreit mit der Firma Zahlung von Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage* Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß die Klägerin gemäß § 25 Abs«, 1 HUB Inhaberin der Klageforderung sei und daß diese Förderung aueh nicht nach § 23 UüKU auf die BAU übergegangen sei; denn die Klagefrist sei gewahrt, obwohl die Klage der Beklagten erst am Jü,hi 1962 sage- Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien die Frachten zunächst ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt haben und daß die Klägerin jeweils später Rückvergütungen, zu dem größten Teil in Form von Sachleistungen, in einem Fall in Form einer Barzahlung gewährt hat o Damit lag der Sachverhalt im entscheidenden Punkt gerade anders als in dem von derselben Klägerin angestrengten Rechtsstreit (Urteil des erkennenden Senats vom 1* Dezember 1985 ~ Ib ZR 130/63), in dem es darum ging, daß der Auftraggeber gegen einen Teil des Frachtanspruchs der Klägerin mit angeblich fingierten Gegenforäerungen aufgäreohnet und demgemäß nicht die volle tarifmäßige Vergütung entrichtet hatte. 2. Demgegenüber kann die Revision nicht mit der Auffassung durchdringen, im vorliegenden Fall sei kein Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG geschaffen worden; der wirtschaftliche Gesamttatbestand ergebe nämlich, daß die Beklagte* die nur auf ein entsprechendes Angebot der Klägerin eingegangen sei, im Ergebnis an Kaufpreis und Fracht für den von der Klägerin.transportierten Zucker die gleichen Beträge aufgewendet habe die sie bei einem Bezug des Zuckers aus dem Baum, Braunschweig oder Dortmund hätte zahlen müssen. Wollte man das Rückforderungsrecht davon abhängig machen, ob der Auftraggeber den Frachtvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er dabei von der Pflicht zur Entrichtung der tarifmäßigen Vergütung ausgegangen wäre, so wäre die farifpflicht ihrer praktischen Wirksamkeit be^ raubto Ein Umgehungst atb estand ist vielmehr immer dann geschaffen, wenn im Ergebnis ein anderes als das tarifmäßige Entgelt vereinbart und entrichtet wird. Ebenso wenig kann die Revision mit der Auffassung durchdringen, die Beklagte sei zu einer Rückvergütung nicht verpflichtet, weil sie nicht bereichert sei; bei der gebotenen Betrachtung nach dem wirtschaftlichen Gesamterfolg habe die Beklagte keinen Vorteil erzielt, sondern sie sei hur so gestellt, daß sie durch den Bezug des Zuckers aus München statt aus ihrer näheren Umgebung im Endergebnis keine Verluste erlitten habe» Diesem Zweck diene die- Tarifgebundenheit der Parteien des Frachtvertrages; bei Verstößen dagegen solle es möglich sein, den tarifmäßigen Zustand nachträglich wieder herzustellen* Gegenüber diesem gerne inwirtschaftlichen Zweck des Gesetzes sei das Interesse des Auftraggebers an der Einhaltung tarifwidriger Abreden auch dann nicht hinreichend schutzwürdig, wenn der Frachtführer den Tarif vorsätzlich unterboten und insgeheim von Anfang an beabsichtigt habe, die tarif widrigen Zuwendungen später zurückzufordern, Die Beklagte könne danach auch dann nicht mit dem Arglisteinwand gehört werden, wenn die Klägerin sie selbst veranlaßt habe, auf die TarifUnterbietung einzugehen; unerheblich sei auch, ob die Beklagte ohne die Tarifrückvergütungen die Zuckertransporte hätte überhaupt durchführen lassen« der ihr bei Zahlung des tarifmäßigen Entgelts'entstanden wäre, und daß ferner die Blandes bahn keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, da keine Gütertransporte von der Schiene auf die Straße verlegt, sondern lediglich Leerfahrten vermieden worden seien» Vielmehr muß, wenn der vom Gesetzgeber erstrebte Zweck erreicht werden soll, auch unter den hier gegebenen Umständen der Rückforderungsanspruch jedenfalls dann durchsetzbar sein, wenn--was die Beklagte nie beatritten hat - auch dem Auftraggeber vorsätzliche Tarifunte rb i etung zur Last fällt und er weder über die Unabdingbarkeit des Tarifs getäuscht noch auf andere Weise Über die Rechtslage irregeführt worden ist (vgl» BGH aaO)*

Zitierte Normen: § 23 GüKG § 286 ZPO § 242 BGB
ZuwendungTarifGüKGKlägerintarifmäßigenRevision

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 136/63
URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet am
15o Dezember 1965? Wüst,
 JustizüauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Wilhelm SflU KG, 9 Marmeladenfabrik 9 PI S, vertreten durch Frau Maria
, als persönlich haftende Gesellschafterin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Pr,
 die Firma Josef vertreten durch Frau
 Klägerin und
 ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Pr«
e?
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br* KrUger-Nieland und der Bundesrichter «Xungbluth, Pehle, Br* Sprenkmann und Br* Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (westf*) vom 28. März 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 fatbestand:	■
Die Klägerin betreibt ein Speditions- und Güterfernverkehr sunt erne^	den Jahren 1957 bis	I960	beförderte
 sie mit ihren last Zügen Güter nach Süddeutschland und fuhr von dort als Rückfracht Hücker für die Beklagte nach
.■■’Die:' für ;:dle; Beklagte angeführten Beförderungen wurden ordnungsgemäß nach den damals gültigen Tarifen berechnet und bezahlt; jedoch gewährte die Klägerin der Beklagten regelmäßig Rückvergütungen in Höhe bestimmter Prozentsätze der bezahlten Frachten in der Weise, daß sie
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ihr in zahlreichen Fällen Autoreifen und Zubehör im Gesamtwert von 15o787365 DM und in einem Fall eine Barzahlung von 616,67 DM zukommen ließ*
Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) setzte der Klägerin eine Frist bis zu dem 31«» Mai 1962, diese Zuwendungen von der Beklagten zurückzufordern und notfalls einzuklagen; mit der ai 30. Mai 1962 hei Gericht eingereichten und am 5° Juni 1962 der Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin die FrachtVergütungen von der Beklagten zurück*
die Beklagte zur Zahlung von 16<>404,32 DM nebst 5 v„H* Zinsen-ab 7. Juni 1961 zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen«
Sie bezweifelt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Zuckertransporte von der früheren Einzelfirma Jpsef	ausgeführt	worden seien, und hält sich nicht
 für. die richtige Beklagte, da die Frachtvergütungen nicht ihr, sondern der früheren Einzelfirma Wilhelm S^J^puge-flössen seien«
Unabhängig davon meint sie, daß die Klägerin ihre Deist langen aus Recht sgründen nicht zurückverlangen könne» Da die RUckvergutungen von vornherein vereinbart gewesen seien, könne die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch (§23 Ab a» 2 GüKG) geltend machen, sondern nur die tarif-
 
gemäßen Frachten aus den Frachtverträgen nachfordern (§ 23 Abs» 1 GüKG); diese Nachforderung sei jedoch verjährt» Jedenfalls sei sie, die Beklagte, nicht bereichert» Denn sie habe deh von der Klägerin beförderten Zucker nur deshalb in Süddeutschland eingekauft, um der Klägerin Rückfrachten für deren ständigen Güterverkehr nach München zu verschaffen; da sie den Zucker in der Nähe billiger und f rächt günstiger hätte einkaufen können, habe ihr die Klägerin einen Ausgleich durch entsprechend niedrigere Frachtsätze angeboten, da dies für die Klägerin immer noch günstiger gewesen sei, als wenn ihre Lastzüge leer von München zurückgefahren wären» Im Ergebnis habe die Beklagte für den von der Klägerin beförderten Bucker die gleichen Beträge aufgewendet, die sie beim Bezug aus der näheren Umgebung hätte zahlen müssen, so daß sie keinen Vorteil erlangt habe» Die Rückforderung der Klägerin sei arglistig, weil diese den Ausgleich von sich aus angeboten habe»
Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Gegenforderung von 15*000,—* DM aufgerechnet» Sie hat dazu vorgetragen, eine Firma	aus	LflHHIP	habe bis Ende i960 bei
 Josef	dem jetzigen Kommanditisten der Klägerin -
ein Auslieferungslager für Bucker unterhalten; der V(
»Vertreter der Firma
 habe von
1954 bis I960 für etwa 30*000,—- DM Bucker aus diesem
 Lager veruntreut und im eigenen Namen an die gutgläubige Beklagte verkauft, wobei Josef WJd^Mittäter gewesen sei, da er einen Teil dieses Zuckers im Rahmen seines Speditionsgeschäftes angeliefert habe. Sie, die Beklagte, habe sich in einem Rechtsstreit mit der Firma	Zahlung	von
15*000,— DM Schadehseraatz verglichen, weil sie durch Zahlung des Kaufpreises an BiflflBP ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe; wegen dieses Betrages, der mit Zinsen und
 
Kosten die Klageforderung erreiche? nehme sie gegen die Klägerin Rückgriff*
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt; die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage*
Entscheldungsgründe;
I. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß die Klägerin gemäß § 25 Abs«, 1 HUB Inhaberin der Klageforderung sei und daß diese Förderung aueh nicht nach § 23 UüKU auf die BAU übergegangen sei; denn die Klagefrist sei gewahrt, obwohl die Klage der Beklagten erst am	Jü,hi	1962 sage-
st eilt wurde (§ 261 b Abs* 3 ZPO)* Die Beklagte sei auch für die Klagef ordering passiv legitimiert, di die Erben der Witv/e Wilhelm Spppdas Handelsgeschäft siit der früheren Firma Wilhelm S^p^von lodes wegen erworben und sodann bei der Erbauseinandersetsung unter Lebenden auf die Kommanditgesellschaft übertragen hätten«, so daß diese nach § 25 Abs , V HUB für die Geschäftsschulden de* früheren Firmeninhabers hafte0
Diese Ausführungen sind frei von Hechts irrt um? sie werden von der Revision nicht angegriffen.
IX * Io Das Berufungsgericht .hat. die Rückforderung der von der Klägerin gewährten Zuwendungen nicht als Rachforderungi des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich berechneten Entgelt (§ 23 Abs «1 UüKU) angesehen, sondern als Rückforderung von tarifwidrigen Zahlungen
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und Zuwendungen gemäß § 23 Abs. 2 GüKG. Damit befindet es sich im Einklang mit dem Urteil des II» Zivilsenats vom. 1-9« Oktober 19bl (BGH VereR 1961, 1107)? wonach es sieh bei von vornherein vereinbarter Rückzahlung eines Teiles des voll gezählten tarifmäßigen Beförderungsentgelts um eine Zuwendung handelt, die einer Umgehung der tarifmäßigen Vergütung im Sinne von § 23 Abs 0 2 GüKG gleichkommt mit der Folge, daß Zuwendungen solcher Art nach § 812 BGB heraus zugeben Bind und der Herausgabean~ sprach nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 40 KVO, sondern der für Derercherungsansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt0 Dieser Rechtsprechung, um deren Nachprüfung die Revision bittet7 schließt sich der jetzt erkennende Senat an. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien die Frachten zunächst ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt haben und daß die Klägerin jeweils später Rückvergütungen, zu dem größten Teil in Form von Sachleistungen, in einem Fall in Form einer Barzahlung gewährt hat o Damit lag der Sachverhalt im entscheidenden Punkt gerade anders als in dem von derselben Klägerin angestrengten Rechtsstreit (Urteil des erkennenden Senats vom 1* Dezember 1985 ~
Ib ZR 130/63), in dem es darum ging, daß der Auftraggeber gegen einen Teil des Frachtanspruchs der Klägerin mit angeblich fingierten Gegenforäerungen aufgäreohnet und demgemäß nicht die volle tarifmäßige Vergütung entrichtet hatte.
Das Oberlandesgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen , daß der Rückforderungsanspruch der Klägerin als Bereicherungsanspruch gemäß § 23 Abs. 2 GüKG noch nicht verjährt ist.
 
2. Demgegenüber kann die Revision nicht mit der Auffassung durchdringen, im vorliegenden Fall sei kein Scheintatbestand im Sinne des § 5 GüKG geschaffen worden; der wirtschaftliche Gesamttatbestand ergebe nämlich, daß die Beklagte* die nur auf ein entsprechendes Angebot der Klägerin eingegangen sei, im Ergebnis an Kaufpreis und Fracht für den von der Klägerin.transportierten Zucker
 die gleichen Beträge aufgewendet habe
 die sie bei einem
 Bezug des Zuckers aus dem Baum, Braunschweig oder Dortmund hätte zahlen müssen. Da ohne die beanstandete Frachtverein-barung, so meint die Revision,- ein Frachtvertrag -zwischen den Parteien überhaupt nicht geschlossen worden wäre, .könne von einer Unterbietung der gesetzlichen Tarife nicht die Rede sein.
Diese Betrachtungsweise verkennt völlig, daß die Bindung an die gesetzlichen Tarife nicht davon abhängig sein kann, aus welchen Motiven ein Frachtvertrag geschlossen wird. Wollte man das Rückforderungsrecht davon abhängig machen, ob der Auftraggeber den Frachtvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er dabei von der Pflicht zur Entrichtung der tarifmäßigen Vergütung ausgegangen wäre, so wäre die farifpflicht ihrer praktischen Wirksamkeit be^ raubto Ein Umgehungst atb estand ist vielmehr immer dann geschaffen, wenn im Ergebnis ein anderes als das tarifmäßige Entgelt vereinbart und entrichtet wird.
Auf die Beweise, die die Beklagte für den Vergleich der Kosten auf den verschiedenen Transportwegen angetreten hatte und die die Revision als übergangen rügt (§ 286 ZPO), kam es danach nicht an.
Ebenso wenig kann die Revision mit der Auffassung
 durchdringen, die Beklagte sei zu einer Rückvergütung nicht verpflichtet, weil sie nicht bereichert sei; bei der gebotenen Betrachtung nach dem wirtschaftlichen Gesamterfolg habe die Beklagte keinen Vorteil erzielt, sondern sie sei hur so gestellt, daß sie durch den Bezug des Zuckers aus München statt aus ihrer näheren Umgebung im Endergebnis keine Verluste erlitten habe»
Bei ihrer Betrachtung verkennt die Revision, daß es für die Entstehung des hier in frage stehenden Bereicherungsanspruchs nur darauf ankommt, ob die Beklagte im Rahmen des Brachtvert rages etwas erhalten hat, worauf sie keinen rechtlichen Anspruch hatte; nachdem sie die tarifmäßige Vergütung entrichtet hatte,. bestand kein Reehtsgrund für die von der Klägerin gemachten Zuwendungen, deren Rückforderung dementsprechend in § 23 Abs» 2 GüKG uneingeschränkt und ohne Rücksicht darauf angeordnet ist, welche Bedeutung die Frachtkosten in der Gesamtkostenrechnung des Auftrag-gefeers haben» Wollte man insoweit auf den von der Revision erstrebten Kostenvergleich mit anderen Bezugs- und fransport-möglichkeiten abheben, so wäre wiederum der fari f Umgebung für und for geöffnet*
4* Der Meinung der Revision, daß die Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, ist mit dem Hinweis zu begegnen, daß der Anspruch nicht nach § 23 Abs* 1 GüKG, sondern nach Abs» 2 geltend gemacht wird, nach dessen Satz 4 der/§ 8tV Satz 2 BGB für Fälle dieser Art gerade ausgeschlossen ist»
5* Der Revision kann endlich nicht darin gefölgt werden, daß die Beklagte der Klageforderung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalt en könne *
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Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Gesetzgeber habe durch das Güterkraftverkehrsgesetz die feundesbahn schützen und zwischen dieser und dem Güterkraftverkehr gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen wollen«. Diesem Zweck diene die- Tarifgebundenheit der Parteien des Frachtvertrages; bei Verstößen dagegen solle es möglich sein, den tarifmäßigen Zustand nachträglich wieder herzustellen* Gegenüber diesem gerne inwirtschaftlichen Zweck des Gesetzes sei das Interesse des Auftraggebers an der Einhaltung tarifwidriger Abreden auch dann nicht hinreichend schutzwürdig, wenn der Frachtführer den Tarif vorsätzlich unterboten und insgeheim von Anfang an beabsichtigt habe, die tarif widrigen Zuwendungen später zurückzufordern, Die Beklagte könne danach auch dann nicht mit dem Arglisteinwand gehört werden, wenn die Klägerin sie selbst veranlaßt habe, auf die TarifUnterbietung einzugehen; unerheblich sei auch, ob die Beklagte ohne die Tarifrückvergütungen die Zuckertransporte hätte überhaupt durchführen lassen«
Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils stehen in . Finklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH IM GüKG Nr» 10; BGH in Der Güterverkehr 1956, 40), die stets darauf abgestellt hat, daß der Gesetzgeber, dem es weit mehr auf den Schutz der Bundesbahn vor dem Wettbewerb des Güterkraftverkehrs als auf die Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien des Frachtvertrages ankam, durch die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes die Einhaltung ■ des Tarifs selbst unter teiiweiser Zurückstellung von den Privatrechtsverkehr im allgemeinen bestimmendeh Rechtsgrundsätzen sichern wollte (BGH DM GÜKG Hr«, 10). Gegenüber den Sachverhalten, die diesen Entscheidungen - denen sich der ; erkennende Senat anschließt - zugrunde liegen, führt die Revision als neuen Gesichtspunkt lediglich an, daß im
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vorliegenden Pall die Beklagte als Auftraggeberin aus dem Rückvergütungsabkommen keine wirtschaftlichen Vorteile gehabt habe, sondern nur einen wirtschaftlichen Schaden habe abwenden wollen? der ihr bei Zahlung des tarifmäßigen Entgelts'entstanden wäre, und daß ferner die Blandes bahn keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, da keine Gütertransporte von der Schiene auf die Straße verlegt, sondern lediglich Leerfahrten vermieden worden seien»
Ohne das Abkommen hätten keine Transporte für die Beklagte aus Süddeutschland statt gefunden»
Diese Umstände rechtfertigen Jedoch keine andere Betrachtung» für die Anwendung des farifzwanges kommt es weder darauf an, ob im Einzelfall beide Parteien des Pracht Vertrages oder nur eine von beiden einen wirtschaftlichen Vorteil haben sollte, noch darauf, ob gerade durch diese konkrete farifUnterbietung der Bundesbahn eine Beförderung entzogen wurde. Vielmehr muß, wenn der vom Gesetzgeber erstrebte Zweck erreicht werden soll, auch unter den hier gegebenen Umständen der Rückforderungsanspruch jedenfalls dann durchsetzbar sein, wenn--was die Beklagte nie beatritten hat - auch dem Auftraggeber vorsätzliche Tarifunte rb i etung zur Last fällt und er weder über die Unabdingbarkeit des Tarifs getäuscht noch auf andere Weise Über die Rechtslage irregeführt worden ist (vgl» BGH aaO)*
III, Die Aufrechnung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht für wirksam angesehen, da eine aufrechenbare Gegenforderung nicht schlüssig dargelegt sei; weder habe die Beklagte substantiiert vorgetragen, gegen wen sich die Gegenforderung richte, noch habe sie Tatsachen zur Bestimmung des Rechtsgrundes dieser Forderung angegeben»
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Die in diesem Zusammenhang angesteilten Erörterungen des angefochtenen Urteils sind frei von Rechtsirrt um; die Revision greift sie nicht an«
IV» - Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt und die Höhe des Klageanspruchs unstreitig ist,. */ar, die Revision der Belclagten mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 als unbegründet zurückzuweisen»
Krüger-Hieland	Junghluth	Pehle
 Sprenkmann	Mösl