Die Klägerin hat vorgetragen: Die Marke "Acella" sei eines der bekanntesten Zeichen; deshalb komme ihr ein besonders großer Schutzu demfang zu« Die Benutzung der Bezeichnungen "Osnacell" und "Osnacell A" für gleichartige Waren durch die Beklagte sei unzulässig. Bio Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Klagezeichen "Acella" und die übrigen von der Klägerin genannten ähnlichen Bezeichnungen seien bisher nur von der Firma J. Außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagte insoweit der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. BflHP Acella KGaA in Biese Firma habe sie, die Klägerin, zur Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche ermächtigt und außerdem ihre Schadensersatzansprüche an sie abgetreten» Die mit "Acella" gekennzeichneten Y/aren würden zur Zeit von der genannten Firma in den Verkehr gebracht. In den Revisionsrcchtszug ist der Rechtsstreit nur insov/oit gelangt, als die Klage sich gegen die von der Beklagten zur Kennzeichnung ihrer Waren verv/endete Bezeichnung '’Ocnacell” ohne weiteren Zusatz richtet. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, v/eil ec das Bestehen oincr Verwcchslungsgefahr im Sinne des § 31 V/ZG zwischen dem ’Wortzeichen Nr. 636 204 "AccHo" der Klägerin und der Bezeichnung der Beklagten bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Waren zeichenrechtlich dann als gleichartig anzuschen, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verv/endungsweisc nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikationsoder Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß beim Gebrauch übereinstimmender oder vorwechslungs-fähiger Zeichen nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreioe der Schluß nahe liegt, die Y/aren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGHZ 19, 25 -Magiruo; BGH GRUR 1963* 572 f - Certo). beteiligten Verkehrskreise sind, auf deren Auffassung für die Beurteilung der Verwecholungsgefahr abzustellen ist, festgestellt, daß die Kunststoff-Platten und -Folien beider Parteien an Weiterverarbeiter geliefert werden. Nach dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung werden aber die Erzeugnisse beider Parteien als Halbfabrikate verwendet, wobei es unerheblich ist, daß die Waren der Klägerin unstreitig auch als Fertigerzeugnisse vertrieben werden. 2. Bas Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen "Acella11 und der von der Beklagten zur Warenkennzeichnung gebrauchten Bezeichnung "Osnacell" bejaht. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Abnehmer ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Halbfabrikat der Beklagten, wie sich aus deren Ver-wendungohinv/eisen ergebe, nicht nur von großen Firmen bezogen werde, denen die Warenzeichen auf ihrem Fachgebiet im allgemeinen bekannt seien, sondorn auch von kleineren und kleinsten Betrieben, die nicht Uber diese Branchekunde verfügten und daher eher der Gefahr der Verwechslung ähnlich klingender Y/arenzeichen unterlägen. dieses zwar kein berühmtes Zeichen im Sinn der Rechtsprechung sein möge» Es sei aber als starkes Zeichen für Dekorationsfolien aller Art gerichtsbekannt und durch Gegenzeichen kaum geschwächto Da die Beklagte nicht bestreite, daß sich das Zeichen ’’Acella" im Verkehr durchgesetzt habe, genieße e3 auch Ausstattungsschutz im Sinne des § 25 WZG« Hierfür spreche ferner, daß die Klägerin oder ihre Vertriebsfirma für ihre mit dem Klagezeichen versehenen Erzeugnisse ein ausgedehntes lieferProgramm habe und in mehr als 50 Länder liefere« Hinzu komme, daß das Klagezeichen in weiten Kreisen der Bevölkerung geradezu als Bezeichnung für ein Dekorations-matorial bekannt sei« Es sei daher festzustellen, daß das Zeichen "Acella" in den Kreisen der Weiter-vorarbeitor ein Begriff sei und eindeutig auf die Klägerin hinweise« Für den Gesamteindruck eines Zeichens in klanglicher Hinsicht sind aber nicht so sehr aus dem sprachlichen Zusammenhang herausgerissene einzelne Buchstaben oder Buchstabcnfolgen, sondern die natürliche Silbengliederung und die Vokalfolge bestimmend (BGH GRUR 1962, 522 f - Ribana). Hiermit ist es jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, unvereinbar, wenn das Berufungsgericht in einer dem natürlichen Sprach-empfinden widersprechenden zergliedernden Betrachtungsweise dadurch zu einer fast völligen klanglichen Übereinstimmung der in beiden Zeichen enthaltenen Angesichts der verhältnismäßig geringen Silbenzahl des Wortes "Acella" und angesichts des Umstandes, daß es in seiner Klangfarbe entscheidend durch die Vokalfolge, insbesondere durch die am Anfang und am Ende des Wortes stehenden Vokale "a" geprägt wird, liegt auch bei Unterstellung einer flüchtigen Sprechweise kein Anlaß für die Annahme vor, der Schlußvokal "a" werde nicht gesprochen. nach der Silbenfolge weichen beide Wörter somit weitgehend voneinander ab, zu demal im angegriffenen Zeichen der Vokal "a" nicht für sich allein vor der Endsilbe "cel" steht, sondern mit dem Konsonanten "n" an die vorangehende Silbe "os11 angeochlossen ist» Die Tatsache aber, daß der im Klagezeichen als Mittelsilbe enthaltene Wortbestandteil "cell“ im angegriffenen Zeichen als Endsilbe wiederkehrt, ist für die Präge d-er Verwechslungsgefahr deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil dieser Bestandteil als Beschaffenheitsangabe allgemein bekannt zur. b) Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Verwecholungagefahr nach dem Schrift b i 1 d beider Zeichen bejaht hat, unterliegt rechtlichen Bedenken. griffenen Zeichen dem gemeinsamen Y/ortbestandteil ,,acolln vorangehe, ist daher aus Rechtsgründen nicht aufrochtzuerhalten» Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß das Wort "Osnacell länger ist als das Wort "Acella" o Diese Verschiedenheiten bestimmen die Schriftbilder beider Zeichen jedoch so wesentlich, daß demgegenüber der gemeinsame Wortbestandteil "aceH" in seiner Bedeutung für deren optische Wirkung zurücktritt» 1• Eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet zwar aus, v/eil, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Mehrzahl der von der Klägerin oder ihrer Tochter gescllschaft benutzten Zeichen auf "acella" oder "cella" und nicht Y/ie das angegriffene Zeichen auf 1,acclln enden» Eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß der Verkehr zwei Warenzeichen, deren unterschiedliche Gestaltung ihm bewußt v/ird, als Hinweis auf verschiedene Erzeugnisse ein und desselben Betriebes ansieht, kommt aber nur unter der doppelten Voraussetzung in Betracht, daß die beiden einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen V/ortstamm aufweisen, sowie daß dieser Stammbeotandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGH aaO Ribana)oIn den Warenzeichen der Klägerin "Terracella", "Ploracella", "Rollacella", "Moltacella” sowio in den von ihr gebrauchten Warenkennzeichnungen "Elastacella" und "Plastacella“ besteht der wiederkehrende Wortstamm in den Endsilben "acella"• Pür diesen Wortstamm ist jedoch, wie bereits dargelegt, die Umrahmung der Silbe "cell" durch die Vokale "a" am Anfang und am Ende charakteristisch«> In dem angegriffenen Zeichen ist dieser den übrigen Zeichen der Klägerin eigene Wortstamm jedoch nicht enthalten; dieses endet vielmehr mit den Silben "nacell", die keine Gedankenverbindung mit dem Bestandteil "acella11 der übrigen von der Klägerin verwendeten Warenbezeichnungen hervorruft« 2» Andererseits kann die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden ohne Klärung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung, ihr Warenzeichen "Acella." sei eine berühmte Marko, die zu den bekanntesten Zeichen gehöre, welche im Bundesgebiet verwendet würden (GA 5 und 54)« Bas Berufungsgericht i3t dieser Behauptung - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht nachgegangen, weil es eine Verwechslungsgefahr bereits für den Pall bejaht hat, daß es sich bei dem Klagezoichen nur um eine Marke mit 3» Hinsichtlich der Abnehmerkreise, deren Auffassung für dio Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebend ist, wird weiterhin zu beachten sein, daß die Klägerin unter Beweisuntritt behauptet hat, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse auch an Letztverbraucher vertreibe (GA 120)» Sollte sich dies als richtig erweisen, wäre auch die Auffassung dieser Kreise bei Prüfung dor Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen» 4o Schließlich kann für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch von Bedeutung sein, ob die bisherige Verwendung dor Bezcichnung"Osnacell A" durch die Beklagte die Vorstellungen nachhaltig beeinflußt, dio bei beteiligten Verkehrskreisen hervorgerufen werden, wenn ihnen nunmehr dao Zeichen "Osnacell” in Alleinstollung entgegentritt» Es ist nämlich denkbar, daß jedenfalls dann, wenn die Beklagte die mit dem Klagezeichen verwechslungsfähige Bezeichnung "Osnacell AM Uber einen längeren Zeitraum in erheblichem Ausmaße benutzt hat, diejenigen Verkehrsbeteiligten, welche die unter dieser Bezeichnung angebotenen V/aren irrtümlich der Klägerin zugeschrieben haben, hieraus folgern, auch die mit der Bezeichnung HOsnacellH versehenen Waren stammten von dem gleichen Hersteller, der das Zeichen "Acella'* benutzt (vgl« zu § 3 UV/G BGH GRUR 1961, 426, 429 - Möbelhaus des Handwerks)« Biese Frage läßt sich abschließend erst nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts beurteilen« Es sei nur darauf hingewiesen, daß allein die Tatsache, daß das Landgericht zugunsten der Beklagten entschieden hat, nicht ausreicht, um ein schuldhaftes Handeln auczuschließen (vgl.
Ib ZR 136/62
Verkundet am 22. April 1964 Justizobersekretär, als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
- 059
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma A. & Co», Aktiengesellschaft,
0|Hl, vertraten durch ihr Vorstandsmitglied, den Kaufmann Faul
Beklagten und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr
und Dr
gegen
die FirmaJo > Kommanditgesellschaft
in HjJHW~VflHHHWTvertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Pirm^J. HoBMB Be-tciligungsgesellschaft mbH in BflfHliV~^|PHHB7uiesc wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Otto BflHi Heinz Bufl und Dr. Egon ScflHft
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Fehle,
Dr. Spengler, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15« Juni 1962 aufgehoben. Die Sache wird zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-Bildzeichen Nr. 10 261 (angemeldet 1895) und Nr« 64-8 456 (angemeldct 1942), die beide den Wortbestandteil "ACELLA" enthalten. Außerdem ist für sie auf die Anmeldung vom 10. Februar 1953 das Zeichen Nr. 636 204 eingetragen worden, da3 aus dem Wort "Acella" in besonderer Schreibweise besteht. Ferner sind für die Klägerin die Warenzeichen Br. 719 352 "Terracella", Nr. 706 336 "Floracella", Nr. 745 854 "Rollacella",
Nr. 672 861 "Moltacella", Nr. 667 791 "Rondocella" eingetragen. Außerdem benutzen die Klägerin und die Firma <7. H. Acella KGaA, die im Mai 1961
in die Firma J. H. 3BHB Acella GmbH umgewandelt worden ist, die Bezeichnungen "Aerocella", "TJlastacella" und "Plastacella". Die Firma J. H. B HUB Acella GmbH i3t mit der Klägerin organisatorisch verbunden und vertreibt die Erzeugnisse der Klägerin. Das Klagezcichen "Acella", das unter anderem für Kunststoff-Folien und Kunststoff-Platten eingetragen ist, wird für Kunststoff-Folien aller Art, insbesondere * für Dekorationszwecke benutzt.
Die Beklagte hat unter den Bezeichnungen "Osnacell A” und "Osnacell B" Kunststoff-Platten und -Folien in den Verkehr gebracht. Sie hat außerdem das Y/aren«^
Zeichen "Osnacell" für die Waren
Kunststoffe aus Acetylcellulose, Cellulose-Acetat, Acetobutyrat und andere Cellulosederivate sowie aus Polyvinylchlorid, Polystyrol und Polyäthylen als Halbfabrikate in Form von Folien, Platten, Profilen, Leisten, Bändern, Rohren und Stäben
angemeldct (Aktenzeichen: H 14 056/6 Wz)« Auf den Widerspruch der Klägerin hat das Deutsche Patentamt durch Beschluß vom 7o März 1959 die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit den weiteren prioritäts älteren Zeichenanmeldungen der Klägerin "Aceil” und "Pliacell” verneint* Die Beschwerde der Klägerin ist durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 1962 zurückgewiesen worden*
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Marke "Acella" sei eines der bekanntesten Zeichen; deshalb komme ihr ein besonders großer Schutzu demfang zu« Die Benutzung der Bezeichnungen "Osnacell" und "Osnacell A" für gleichartige Waren durch die Beklagte sei unzulässig.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. cs zu unterlassen,
thermoplastische Kunststoff-Platten und -Folien, insbesondere solche aus Cellulose-Acetat oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung OSNAGELL zu versehen, die so bozoichneten Waren in Vorkehr zu 30tzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen od* dgl. das Zeichen OSNACELL anzubringen,
insbesondere, wenn das Zeichen in der Form OSNACELL A benutzt werde,
2. die Zurücknahme der Warenzeichenanmeldung
H 14 056/6 Wz "OSNACELL" gegenüber dem Deutschen Patentamt zu erklären*
Ferner begehrt sie Auskunft und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.
Bio Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Klagezeichen "Acella" und die übrigen von der Klägerin genannten ähnlichen Bezeichnungen seien bisher nur von der Firma J. H. BfH Acella KGaA benutzt worden, die jedoch nicht am Rechtsstreit beteiligt sei. Eine Verkehrsgeltung könne daher nur für diese Firma in Betracht kommen. Im übrigen bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und dem Zeichen "Osnacell", v/eil die Silbe "cell” nicht kennzoichnungskräftig sei. Sie, die Beklagte, vertreibe außerdem ihre thermoplastischen Kunststoff-erzeugnissc einschließlich der Kunststoff-Platten ausschließlich an die v/eiterverarbeitende Industrie.
Bas Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung hinsichtlich der Bezeichnung "OSRACELL Aü verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagte insoweit der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Bie weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Von den Kosten hat es der Klägerin 3/4 und der Beklagten 1/4 auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit die Klage bezüglich der Bezeichnung "OsHaceH’1 abgov/iesen worden ist. Bern die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz betreffenden Antrag hat die Klägerin im zweiten Rechtszuge folgende Fassung gegeben:
"festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der Firma J. H. BfBHP Acella KGaA ("bis 2. Juni 1961) bzw. der J. H. Bi
Acella GmbH (ab 2«, Juni 1961) in H{_____
durch die zu I 1 bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde«,"
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgetrogen, daß sie die Klage nicht nur auf die eingetragenen Warenzeichen, sondern auch auf Ausstattungsund Firmenschutz ihrer Tochtergesellschaft J. H.
BflHP Acella KGaA in Biese Firma
habe sie, die Klägerin, zur Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche ermächtigt und außerdem ihre Schadensersatzansprüche an sie abgetreten» Die mit "Acella" gekennzeichneten Y/aren würden zur Zeit von der genannten Firma in den Verkehr gebracht.
Biese Firma soi im Mai 1961 in die Firma "J. H.
Ed Acella Gesellschaft mit beschränkter Haftung" umgewendelt worden. Bie Umwandlung sei am 2. Juni 1961 wirksam geworden. Bie Bezeichnung "Acella" sei Firmenbestandteil seit Ifovcmber 1958 und von dieser Firma seit ihrer Gründung im Jahre 1949 benutzt worden. Kunststoff-Folien als solche seien Fertigerzeugnisse, die ohne weitere Verarbeitung zu einem wesentlichen Teil unmittelbar an den Letztverbraucher gelangten.
Auch ihre Folienerzeugung goho teils an die letzt-verbrauchcr, teils an die weitorverarbeitende Industrie. Barunter seien auch Unternehmen, die von Kunststoffen und Kunststoff-Folien nicht mehr verstünden als jeder beliebige Letztverbraucher. Bas Klagezeichen "Acella" sei praktisch jedermann bekannt und gehöre zu den berühmten Marken mit überragender Verkehrsgeltung.
Dio Verwech3lungsgefahr mit "OSNACELL" sei deshalb auf joden Pall zu bejahen.
Die Beklagte hat der Zulassung der Klageänderung widersprochen, die darin liege, daß die Klägerin jetzt auch Ansprüche aus Namens- und Firmenrecht der Firma J. H. B^HHI Acella KGaA geltend mache.
Im übrigen trägt sie vor, daß die Klägerin sich mit ihrem Zeichen "Acella” immittelbar an die Endabnehmer wende, und zwar zu dem überwiegenden Teil an Hausfrauen oder.Bastler. Sie, die Beklagte, hingegen vertreibe ausschließlich Halbfabrikate, u.a. unter dem Zeichen "Osnaccll" thermoplastische Kunststoff-Platten und -Folien. Sie spreche demnach mit ihrem Zeichen die weiterverarbeitende Industrie an, die eine viel genauere Kenntnis' der Herkunft bestimmter Waren habe und Warenzeichen mit ähnlichen Bestandteilen sicher unterscheiden könne. Außerdem fehle es an der Vfaren-gloichartigkeit, da Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse nicht gleichartig seien. Im übrigen handele ec sich bei dem Zeichen "Acolla” nicht um eine berühmte Marke. Wenn 03 sich auch im Verkehr durchge-setzt habe, so gehöre es doch nicht zu den bekanntesten Marken der Bundesrepublik. Insbesondere werde die Buchstubenfolgc "acell" am Ende des ‘Wortes vom Verkehr nicht als eindeutiger Hinweis auf die Klägerin angesehen. Sie, die Beklagte, habe das angegriffene Zeichen "Osnacell" bereits im Dezember 1957 benutzt und am 7» Dezember 1957 beim Deutschen Patentamt angeraeldet.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß den im sv/citen Rechtszuge gestellten Klageanträgen, welchc aich auf die Bezeichnung "Osnacell" ohne Zusatz bezogen, verurteilt»
Mit der Reviaion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin bittet um Zurückv/oisung des Rechtsmittels, und zwar vorsorglich mit der Maßgabe, daß die Beklagte verurteilt wird, in die Böschung des als erteilt angezeigten Warenzeichens Nr» 770 381 zu willigen»
Entscheidungsgründe s
I. Sov/eit die Revision beanstandet, daß der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, an der Verkündung des landgerichtlichen Urteils mitgewirkt hat, kann sie keinen Erfolg haben. Denn nach § 41 Nr» 6 ZPO ist nur der Richter von der Mitwirkung im späteren Rechtszuge ausgeschlossen, der als erkennender Richter bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung tätig gewesen ist (RGZ 26, 383).
II. In den Revisionsrcchtszug ist der Rechtsstreit nur insov/oit gelangt, als die Klage sich gegen die von der Beklagten zur Kennzeichnung ihrer Waren verv/endete Bezeichnung '’Ocnacell” ohne weiteren Zusatz richtet. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, v/eil ec das Bestehen oincr Verwcchslungsgefahr im Sinne des § 31 V/ZG zwischen dem ’Wortzeichen Nr. 636 204 "AccHo" der Klägerin und der Bezeichnung der Beklagten bejaht.
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» Die für eine Verurteilung aufgrund des Warenzeichen-gesetzoo erforderliche zeichenrechtliche Warengleich-artigkeit sieht das Berufungsgericht als gegeben an»
Es führt aus, daß das Klagezeichen u.a. für Kunststoff-Folien, Kunststoff-Platten und eine Fülle von Fertigerzeugnissen eingetragen sei und für die unterschiedlichsten Waren benutzt werde, sei es für Vorhänge, YYandbespannungen, Polsterstoffe, Ausstattungsfolien für den Möbelbau, Furnierfolien für Schrank- und Küchenmöbel, Hart- und Weichfolien für Lampenschirme«, Die von der Beklagten unter der angegriffenen Bezeichnung horgeotellten und unter der angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Kunststoff-Folien und Kunststoff-Platten seien mit den im Warenverzeichnis des Klagezeichens aufgeführten Kunststoff-Folien und Kunststoff-Platten wesensgleicho
Die Revision greift diese Feststellung mit der Begründung an, daß Fertigfabrikate und Halbfabrikate nicht gleichartig seien. Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Waren zeichenrechtlich dann als gleichartig anzuschen, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verv/endungsweisc nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikationsoder Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß beim Gebrauch übereinstimmender oder vorwechslungs-fähiger Zeichen nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreioe der Schluß nahe liegt, die Y/aren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGHZ 19, 25 -Magiruo; BGH GRUR 1963* 572 f - Certo). Das Berufungsgericht hat nun bei Prüfung der Frage, welches die
beteiligten Verkehrskreise sind, auf deren Auffassung für die Beurteilung der Verwecholungsgefahr abzustellen ist, festgestellt, daß die Kunststoff-Platten und -Folien beider Parteien an Weiterverarbeiter geliefert werden. Nach dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung werden aber die Erzeugnisse beider Parteien als Halbfabrikate verwendet, wobei es unerheblich ist, daß die Waren der Klägerin unstreitig auch als Fertigerzeugnisse vertrieben werden. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Y/arengleichartigkeit bejaht hat.
2. Bas Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen "Acella11 und der von der Beklagten zur Warenkennzeichnung gebrauchten Bezeichnung "Osnacell" bejaht.
Hinsichtlich der in Betracht kommenden Abnehmer ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Halbfabrikat der Beklagten, wie sich aus deren Ver-wendungohinv/eisen ergebe, nicht nur von großen Firmen bezogen werde, denen die Warenzeichen auf ihrem Fachgebiet im allgemeinen bekannt seien, sondorn auch von kleineren und kleinsten Betrieben, die nicht Uber diese Branchekunde verfügten und daher eher der Gefahr der Verwechslung ähnlich klingender Y/arenzeichen unterlägen.
Hinsichtlich der Kennzeichnungs-kraft des Klagezcichens unterstellt das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten, daß
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dieses zwar kein berühmtes Zeichen im Sinn der Rechtsprechung sein möge» Es sei aber als starkes Zeichen für Dekorationsfolien aller Art gerichtsbekannt und durch Gegenzeichen kaum geschwächto Da die Beklagte nicht bestreite, daß sich das Zeichen ’’Acella" im Verkehr durchgesetzt habe, genieße e3 auch Ausstattungsschutz im Sinne des § 25 WZG«
Hierfür spreche ferner, daß die Klägerin oder ihre Vertriebsfirma für ihre mit dem Klagezeichen versehenen Erzeugnisse ein ausgedehntes lieferProgramm habe und in mehr als 50 Länder liefere« Hinzu komme, daß das Klagezeichen in weiten Kreisen der Bevölkerung geradezu als Bezeichnung für ein Dekorations-matorial bekannt sei« Es sei daher festzustellen, daß das Zeichen "Acella" in den Kreisen der Weiter-vorarbeitor ein Begriff sei und eindeutig auf die Klägerin hinweise«
In den beteiligten Verkehrskreisen bestehe aber, so fährt das Berufungsgericht fort, Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen sowohl im Hinblick auf das Wortbild als auch auf den Wortklang. Die Verwechslungsgefahr bezüglich des Wortbildes folge allein aus dem gemeinsamen Y/ortbestandteil “acell”. Hinsichtlich des Y/ortklanges sei zu berücksichtigen, daß der flüchtige Verkehr beim Sprechen vielfach die letzte Silbe vernachlässige, so daß das Klagczeichcn häufig wie "Acolle" oder gar uAcellM gesprochen werde« 7/erde nun bei dem angegriffenen Zeichen die erste Silbe gleichfalls vernachlässigt, so ergebe sich bei flüchtigem Sprechen fast eine völlige Überein-
Stimmung in beiden Worten» Angesichts der Stärke dCs Klageaeichens werde der Verkehr ohne weiteres an "Acella” erinnert, wenn er Worte wie "Acell11 oder auch "Osnaeell" höre» Ob die Bezeichnung ’’Osnacoll” als Serienzeichen der Klägerin angesehen werde, könne dahinotehen; jedenfalls sei die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zu bejahen»
3» Bio gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet»
a) Bei dem für die Prüfung der Verwechslungsgefahr notwendigen Vergleich zwischen den sich gegenüber-stehenden Zeichen hat das Berufungsgericht eine Betrachtungsweise angev/endet, die mit dem natürlichen Sprachgefühl in Widerspruch steht und anerkannte Rochtsgrundsätzo verletzt, welche bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu beachten sind» So hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt, daß cs beim Vergleich zweier Zeichen entscheidend auf deren Gesamteindruck ankommt. Für den Gesamteindruck eines Zeichens in klanglicher Hinsicht sind aber nicht so sehr aus dem sprachlichen Zusammenhang herausgerissene einzelne Buchstaben oder Buchstabcnfolgen, sondern die natürliche Silbengliederung und die Vokalfolge bestimmend (BGH GRUR 1962, 522 f - Ribana). Hiermit ist es jedoch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, unvereinbar, wenn das Berufungsgericht in einer dem natürlichen Sprach-empfinden widersprechenden zergliedernden Betrachtungsweise dadurch zu einer fast völligen klanglichen Übereinstimmung der in beiden Zeichen enthaltenen
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WortStämme gelangt, daß es annimmt, infolge flüchtiger Sprechweise sei das Klage Zeichen in der Form "Aceil" dem angegriffenen Zeichen in der Form "nacell" gegenüberzustelleno Die vom Berufungsgericht angenommenen Kürzungen in beiden Zeichen sind willkürlich und in keiner Weise zwingend. Sie stehen überdies mit den Sprachgepflogenheiten in Widerspruch. Angesichts der verhältnismäßig geringen Silbenzahl des Wortes "Acella" und angesichts des Umstandes, daß es in seiner Klangfarbe entscheidend durch die Vokalfolge, insbesondere durch die am Anfang und am Ende des Wortes stehenden Vokale "a" geprägt wird, liegt auch bei Unterstellung einer flüchtigen Sprechweise kein Anlaß für die Annahme vor, der Schlußvokal "a" werde nicht gesprochen. Da andererseits die Betonung des Wortes "Osnacell" auf der ersten Silbe liegt, kann nicht davon gesprochen werden, daß gerade diese betonte Silbe beim Sprechen vernachlässigt wird.
Für den Gesamtoindruck eines jeden der beiden Zeichen sind violmehr folgende Umstände bestimmend.
Die Eigenart des Klagezeichens "Acella" liegt, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, darin, daß die Mittelsilbe ’•cell" allein durch die Vokale na" am Anfang und am Ende umschlossen wird, so daß sich die Vokalfolge "a-e-a" und die Silben-glioderung "a-cel-la" ergibt. Demgegenüber enthält das angegriffene Zeichen die Vokalfolge "o-a-e" und bei natürlicher Silbengliederung die Silben "os-na-cell". Sowohl nach der Vokalfolge als auch
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nach der Silbenfolge weichen beide Wörter somit weitgehend voneinander ab, zu demal im angegriffenen Zeichen der Vokal "a" nicht für sich allein vor der Endsilbe "cel" steht, sondern mit dem Konsonanten "n" an die vorangehende Silbe "os11 angeochlossen ist» Die Tatsache aber, daß der im Klagezeichen als Mittelsilbe enthaltene Wortbestandteil "cell“ im angegriffenen Zeichen als Endsilbe wiederkehrt, ist für die Präge d-er Verwechslungsgefahr deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil dieser Bestandteil als Beschaffenheitsangabe allgemein bekannt
zur.
ist und somit seiner Natur nach der^Herkunftokenn-zeichnung erforderlichen Unterscheidungskraft ent-behrt. Auch hinsichtlich derjenigen Verkehrsbeteiligten, die das Zeichen "Osnacell" nicht als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus Osnabrück, sondern als ein Pantasiezeichen werten, kann hiernach nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Buchatabenfolge "aceH" iiii angegriffenen Zeichen eine Erinnerung an das Klagezeichen "Acella" hervorruft.
b) Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Verwecholungagefahr nach dem Schrift b i 1 d beider Zeichen bejaht hat, unterliegt rechtlichen Bedenken. Angesichts der Tatsache, daß beide Zeichen eine verschiedene Vokalfolge aufweisen, ist nämlich davon auszugehen, daß den Anfangsbuchstaben beider Wörter im Verkehr eine erhöhte Beachtung zuteil wird (BGH GRUR 1962, 522 f - Ribana). Die Annahme des Berufungsgerichts, es spiele keine entscheidende Rolle, daß die Euchstabenfolge “Osn" beim ange-
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griffenen Zeichen dem gemeinsamen Y/ortbestandteil ,,acolln vorangehe, ist daher aus Rechtsgründen nicht aufrochtzuerhalten» Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß das Wort "Osnacell länger ist als das Wort "Acella" o Diese Verschiedenheiten bestimmen die Schriftbilder beider Zeichen jedoch so wesentlich, daß demgegenüber der gemeinsame Wortbestandteil "aceH" in seiner Bedeutung für deren optische Wirkung zurücktritt»
Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt haben, zwischen dem Klagezeichen "AceHa" und dem angegriffenen Zeichen ,fOsnacellu bestehe Verv/echslungogefahr, halten hiernach einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
IIIo Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Beurteilung der Vcrwechslungsgefahr jedoch nicht möglich, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu nicht ausreichen»
1• Eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet zwar aus, v/eil, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, die Mehrzahl der von der Klägerin oder ihrer Tochter gescllschaft benutzten Zeichen auf "acella" oder "cella" und nicht Y/ie das angegriffene Zeichen auf 1,acclln enden» Eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß der Verkehr zwei Warenzeichen, deren unterschiedliche Gestaltung ihm bewußt v/ird, als Hinweis auf verschiedene Erzeugnisse ein und
desselben Betriebes ansieht, kommt aber nur unter der doppelten Voraussetzung in Betracht, daß die beiden einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen V/ortstamm aufweisen, sowie daß dieser Stammbeotandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGH aaO Ribana)oIn den Warenzeichen der Klägerin "Terracella", "Ploracella", "Rollacella", "Moltacella” sowio in den von ihr gebrauchten Warenkennzeichnungen "Elastacella" und "Plastacella“ besteht der wiederkehrende Wortstamm in den Endsilben "acella"• Pür diesen Wortstamm ist jedoch, wie bereits dargelegt, die Umrahmung der Silbe "cell" durch die Vokale "a" am Anfang und am Ende charakteristisch«> In dem angegriffenen Zeichen ist dieser den übrigen Zeichen der Klägerin eigene Wortstamm jedoch nicht enthalten; dieses endet vielmehr mit den Silben "nacell", die keine Gedankenverbindung mit dem Bestandteil "acella11 der übrigen von der Klägerin verwendeten Warenbezeichnungen hervorruft«
2» Andererseits kann die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden ohne Klärung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung, ihr Warenzeichen "Acella." sei eine berühmte Marko, die zu den bekanntesten Zeichen gehöre, welche im Bundesgebiet verwendet würden (GA 5 und 54)« Bas Berufungsgericht i3t dieser Behauptung - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht nachgegangen, weil es eine Verwechslungsgefahr bereits für den Pall bejaht hat, daß es sich bei dem Klagezoichen nur um eine Marke mit
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starker Kennzeichnungskraft handele» Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Gefahr von Verwechslungen zweier Zeichen in der Regel um so größer, je bekannter dao Klagezeichen ist (BGH GRUR 1956, 183, 186 - Breipunkt; BGHZ 2, 394 - Widia)» Bei Prüfung des Schutzbereichs des Klagezeichens kann aber, selbst wenn es sich um eine berühmte Marke handeln sollte, auch ins Gcv/icht fallen, ob und in welchem Umfang auf v/arengleichen oder benachbarten Warengebieten Kennzeichnungen in Benutzung sind, die dem Klagezeichen in ähnlicher 7/eise wie das angegriffene Zeichen nahekommen» Auch insoweit fehlt es aber bislang an ausreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht»
3» Hinsichtlich der Abnehmerkreise, deren Auffassung für dio Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebend ist, wird weiterhin zu beachten sein, daß die Klägerin unter Beweisuntritt behauptet hat, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse auch an Letztverbraucher vertreibe (GA 120)» Sollte sich dies als richtig erweisen, wäre auch die Auffassung dieser Kreise bei Prüfung dor Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen»
4o Schließlich kann für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch von Bedeutung sein, ob die bisherige Verwendung dor Bezcichnung"Osnacell A" durch die Beklagte die Vorstellungen nachhaltig beeinflußt, dio bei beteiligten Verkehrskreisen hervorgerufen werden, wenn ihnen nunmehr dao Zeichen "Osnacell” in Alleinstollung entgegentritt»
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Es ist nämlich denkbar, daß jedenfalls dann, wenn die Beklagte die mit dem Klagezeichen verwechslungsfähige Bezeichnung "Osnacell AM Uber einen längeren Zeitraum in erheblichem Ausmaße benutzt hat, diejenigen Verkehrsbeteiligten, welche die unter dieser Bezeichnung angebotenen V/aren irrtümlich der Klägerin zugeschrieben haben, hieraus folgern, auch die mit der Bezeichnung HOsnacellH versehenen Waren stammten von dem gleichen Hersteller, der das Zeichen "Acella'* benutzt (vgl« zu § 3 UV/G BGH GRUR 1961, 426, 429 - Möbelhaus des Handwerks)«
IV« Sov/eit die Revision Angriffe gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhebt, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt habe und daher zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, bedarf es im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Prüfung, da noch nicht feototeht, ob die Verv/endung des Warenzeichens MOsnacollu durch die Beklagte überhaupt eine Verletzung dos Klagezoichens darstellt. Biese Frage läßt sich abschließend erst nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts beurteilen« Es sei nur darauf hingewiesen, daß allein die Tatsache, daß das Landgericht zugunsten der Beklagten entschieden hat, nicht ausreicht, um ein schuldhaftes Handeln auczuschließen (vgl. BGH GRUR 1956, 118, 123 zu IV 1, insoweit in BGHZ 19? 73 nicht abgedruckt;
1959? 379» 382 zu 8 - Gaoparone; 1959» 478, 480 -Laux-Kupplung).
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Hach alledem v/ar das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-v/eioen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzu-bchalten»
Krüger-Nieland Pehle Spengler
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