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BGH · Ib ZE 135/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZE 135/65

§ 85 AbSo 1 GüKG hat nicht nur programmatischen Charakter , sondern verbietet es dem Güternahverkehrsunternehmer schon jetzt, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oblie- ‘ gende Haftung auszuschließen. Die Revision gegen das Urteil des 18„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom lo Juli 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurÜckgewi e s en, Von Rechts wegen Tatbestand: lo Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, die Beklagte sei als Spediteur beauftragt worden, die Sendungen der Firma GmbH in einer ihr freistehenden Art und Weise zu den Empfängern zu schaffen» Dadurch, daß sie ira Einverständnis mit der Firma & COo die Beförderung der Güter mit ihren eigenen, für den Güternahverkehr zugelassenen Lastkraftwagen ausgeführt habe, sei sie durch Selbsteintritt {§ 412 HGB) als Frachtführer tätig geworden» Diese tatsächliche und rechtliche Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen» Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen» 2» Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es die Beklagte nach §§ 431, 432, 429, 412 HGB, § 67 WG, §§ 831, 398 BGB für verpflichtet hält, der Klägerin den Betrag von 3»423,80 DM.als den Schaden zu ersetzen, der der Firma H^^^ GmbH aus der Straftat des Fahrers Sch^P((^ unstreitig entstanden sei» Dabei könne es, so meint das Berufungsgericht, dahinstehen, ob bei dem fraglichen Yertragsverhältnis die Anwendung der ADSp vereinbart worden sei und ob der geltend gemachte Anspruch nach den ADSp etwa nicht begründet wäre» Soweit durch Vorschriften der ADSp eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen würde, seien die ADSp nach § 85 Abs» 1 in Verbindung mit § 26 des Gütorkraftverkehrsgesetzes (GÜKG) nicht anwendbar» den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung nicht ausschließen kann, sei dahin zu verstehen, daß der Begriff "gesetzliche Vorschriften" nicht die Haftungsvorschriften des BGB und des HGB betreffe, sondern nur solche Vorschriften, durch welche die Haftung im Güternahverkehr künftig in einer der Kraftverkehrsordnung (KV0) für den Güterfernverkehr entsprechenden Weise geregelt werden solle (so insbesondere Züchner, VersR 1963, 318; Hein, BVZ Nr* 58 vom 18« Hai 1965* zweifelnd Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, 17 ff m0WoHachv/0; a0M<> Baum-bach~Duden, HGB, 17o Auflo, § 452 Anho I, Anm,, zu § 26 GüKG)o a) § 85 AbSo 1 GüKG bestimmt seinem Wortlaut nach fti den Güternahverkehr, daß auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten "die Vorschriften des § 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses der Unternehmer anzuwenden" sindo § 26 GüKG untersagt es dem Unternehmer des Güterfernverkehrs, die ihm "nach den gesetzlichen Vorschri ten oder den Beförderungsbedingungen (§ 20)" obliegende Vertrag auszuschließen oder zu beschränken» Welche Eedeutung es hat, daß § 85 Abs» 1 GÜKG von einem Verbot des Haftungsausschlusses spricht, zugleich aber auf § 26 GüKG verweist, der nicht nur von einem Haftungsausschluß, sondern auch von einer Haftungsbeschränkung handelt, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil im Streitfall nur ein Ausschluß der Haftung (nach §§ 41 a, 56 a ADSp) in Präge steht» Insoweit ist der Wortlaut des § 85 Abs» 1 GüKG eindeutig» Zwar bestehen für den Güternahverkehr noch keine "Beförderungsbedingungen” Im Sinne der §§ 20, 26 GüKG» Verboten ist durch § 26 GüKG aber auch der Ausschluß der Haftung, die dem Unternehmer "nach den gesetzlichen Vorschriften" obliegt» Auch diese Alternative des § 26 GüKG ist, wie es in § 85 Abs» 1 GüKG ausdrücklich heißt, "anzuwenden"o Damit ist klar zu dem Ausdruck gebracht, daß für den Güternahverkehrsunternehmer die gesetzliche Haftung nach den §§ 429 ff HGB unabdingbar sein soll, und zv/ar schon jetzt, nicht erst künftig» b) Etwas anderes läßt sich auch aus dem Sinnzusam-menhang, in den die Vorschrift des § 85 Abs» 1 GüKG gestellt^ ist, nicht entnehmen» § 85 GüKG enthält zwei Verweisungen auf Regelungen, die für den Güterfernverkehrsunternehmer gelten, in Abs» 1 eine Verweisung auf § 26 GüKG und in Abs» 2 eine Verweisung auf § 27 GüKG» Diese beiden Bälle werden deutlich voneinander unterschieden» Während die Verweisung auf § 27 GüKG (über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht) nach der unzweideutigen Fassung des § 85 Abs» 2 GüKG erst gelten soll, wenn auch für den Güternahverkehr die Versicherungspflicht gegen Güterschäden oingeführt ist, wird in § 85 Abs« 1 GüKG ebenso unzweideutig die Anwendung des § 26 GüKG (über das Verbot des Haftungsausschlusses) ohne eine entsprechende Einschränkung angeordnet« Versicherungspflicht und Verbot des Haftungsausschlusses sind also für den Güternahverkehr nicht miteinander gekoppelt; die gesetzliche Regelung ist hier eine andere als beim Güterfernverkehr (§§ 26, 27 GüKG)« Angesichts dieser Verschiedenheit ist es keineswegs ungewöhnlich, wenn sich eine weitere Verschiedenheit daraus ergibt, daß für den Güternahverkehr "Beförderungsbedingungen11 im Sinne des § 26 GüKG, auf den § 85 Abs« 1 verweist, bisher nicht erlassen sind; eine Gleichbehandlung des Güternahverkehrs mit dem Güterfernverkehr ist eben in § 85 GüKG ersichtlich nicht bezweckt• Der dem GüKG zugrunde liegende Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (BI-Drucksache 1/1343) enthielt nur wenige Vorschriften über den Güternahverkehr, die hauptsächlich der Abgrenzung dieses Verkehrszweiges vom Güterfernverkehr dienen sollten, ein Verbot des Haftungsausschlusses für den Güternahverkehr jedoch nicht vorsahen» Die Bundesregierung stand dem Gedanken, den Güternahverkehr ins einzelne gehend zu regeln, wie sich aus der Begründung ergibt, ablehnend gegenüber; sie hielt die Zeit für ein derartiges Ge setzge bungs Vorhaben noch nicht für gekommen» Dagegen war der Bundesrat der Auffassung* Güterfernverkehr und Güternahverkehr seien in der Regelung durch den Gesetzgeber praktisch nicht voneinander zu trennen» Dies war mitent- Bei den Beratungen der beiden Entwürfe im Bundestag ausschuß für Verkehrswesen (27° Ausschuß) setzte sich die Meinung des Bundesrats insofern durch, als eine Regelung des Güternahverkehrs nun doch in den endgültigen Entwurf aufgenommen wurde (BT-Drucksache 1/3515), allerdings mit gewissen Abschwächungen gegenüber den Vorschlägen der Bändervertretungo So wurde davon abgesehen, eine völlig einheitliche Regelung für beide Verkehrszweige zu schaffe; Die Vorschriften über den Güternahverkehr wurden in einem besonderen Abschnitt zusammengestellt (§§ 80 ff GüKG)« Si< lassen erkennen, daß man in diesem Verkehrszweig zunächst mit einem geringeren Maß an Zwang auskommen wollte e Bine Versicherungspflicht wie beim Güterfernverkehr sollte es vorläufig nicht geben« Die bisherige freie Betätigung der Güternahverkehrsunternehmer wurde Jedoch beseitigt; die Zulassung zu dem Gewerbe wurde von einer staatlichen Erlaubni abhängig gemacht (§80 GüKG)« Eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand war ferner die Ausdehnung des Vei bots des Haftungsausschlusses auf den Bereich des Güternab Verkehrs (§85 Abs« 1 GüKG)« In diesem Punkt übernahm der Ausschuß für Verkehrswesen die Vorschläge des Bundesrats <> Daß er damit - entgegen der Absicht des Bundesrats - etwa nur eine Rahmenvorschrift für die Zukunft schaffen wollte, hat er nicht zu dem Ausdruck gebracht° Den-Gesetzesmaterialie ist nirgends zu entnehmen, daß § 85 Abö« 1 GÜKG entgegen seinem eindeutigen Wortlaut vorerst unbeachtet bleiben müß Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die §§ 41 a, 56 a ADSp, auf die sich die Beklag te beruft, wegen des in § 85 Abs« 1 GüKG enthaltenen Verbots des Haftungsaus Schluss es unanwendbar sind, soweit sie die Haftung nach den §§ 429 ff HGB abbedingen« Diese Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch einer Reihe von

Zitierte Normen: § 412 HGB
VorschriftADSpFirmaGüKGGüternahverkehrKlägerinHGBHaftung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 GüKG § 85 Abse 1; ADSp §§ 41 a, 56 a
§ 85 AbSo 1 GüKG hat nicht nur programmatischen Charakter , sondern verbietet es dem Güternahverkehrsunternehmer schon jetzt, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oblie- ‘ gende Haftung auszuschließen. Daher sind im Verhältnis der am Beforderungsvertrag Beteiligten zueinander die §§ 41 a9 56 a ADSp unanwendbar, soweit sie die Haftung nach den §§ 429 ff HGB abbedingen»
BGH, Urto v0 8„ November 1967 - Ib ZE 135/65 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 135/65
URTEIL
Verkündet am
80 November 196? Zug 3
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm B E^^P, APHMBstraße
 Spedition und Lagerung?
Beklagten und Revisionsklägerin?
- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Firma	und	Eeuer-Versicherungs-G-esell-
schaft? vertreten durch ihren Vorstand in App^? A straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
0
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Alff und Prof»Dr» Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom lo Juli 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurÜckgewi e s en,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kleiderfabrik	GmbH	in	Aachen	übergab	am
19» April 1963 und am 25 <> Juni 1963 je Faket und am 26 o Juni 1963 drei weitere Pakete mit Herrenkonfektion an die Spedition	&	Co	»	in	Aschen	zur	Beförderung	an
 Besteller in Essen, Bochum und Marl-HülSo Die Firma & Coo brachte die Pakete mit Lastkraftwagen nach Esseno Die Weiterbeförderung besorgte die Beklagte, die in Essen eine Spedition und Lagerei sowie ein Güternahverkehrsunternehmen betreibt» Die Beklagte beauftragte ihren Fahrer Sch^piBfe mit der Zustellungo Sch^^^ lieferte die fünf Pakete jedoch nicht ab, sondern nahm sie an sich, verkaufte ihren Inhalt und steckte den Erlös ein0 Er ist deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden»
Die Firma	GmbH hatte bei der Klägerin eine
 Transportversicherung abgeschlossen» Auf Grund dieser
 
Versicherung zahlte die Klägerin der Firma	GmbH	für
 den Verlust der Pakete insgesamt 3o423*80 DM» Sie verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz » Dazu hat sie sich die Ansprüche der Firma	GmbH	gegen die Firma G^^B
& Coo und die Ansprüche der letzteren gegen die Beklagte abtreten lassen» Ferner beruft sie sich auf § 67 WG»
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 3 • 423? 80 DM nebst 8 $ Zinsen von 578,50 DM seit dem 260 Oktober 1963 und von 2»845>30 DM seit dem 13» Dezember 1963 zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat geltend gemacht, dem Beförderungsvertrag hätten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde gelegen» Hiernach sei ihre Haftung ausgeschlossen» Insbesondere seien die Voraussetzungen der §§ 41 a, 56 a ADSp gegeben»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent sche i dungsgründe t
lo Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, die Beklagte sei als Spediteur beauftragt worden, die Sendungen der Firma	GmbH	in	einer	ihr
 freistehenden Art und Weise zu den Empfängern zu schaffen» Dadurch, daß sie ira Einverständnis mit der Firma & COo die Beförderung der Güter mit ihren eigenen, für den Güternahverkehr zugelassenen Lastkraftwagen ausgeführt habe, sei sie durch Selbsteintritt {§ 412 HGB) als Frachtführer tätig geworden» Diese tatsächliche und rechtliche Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen» Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen»
2» Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es die Beklagte nach §§ 431, 432, 429, 412 HGB, § 67 WG, §§ 831, 398 BGB für verpflichtet hält, der Klägerin den Betrag von 3»423,80 DM.als den Schaden zu ersetzen, der der Firma H^^^ GmbH aus der Straftat des Fahrers Sch^P((^ unstreitig entstanden sei» Dabei könne es, so meint das Berufungsgericht, dahinstehen, ob bei dem fraglichen Yertragsverhältnis die Anwendung der ADSp vereinbart worden sei und ob der geltend gemachte Anspruch nach den ADSp etwa nicht begründet wäre» Soweit durch Vorschriften der ADSp eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen würde, seien die ADSp nach § 85 Abs» 1 in Verbindung mit § 26 des Gütorkraftverkehrsgesetzes (GÜKG) nicht anwendbar»
Demgegenüber macht die Revision in Anlehnung an eine im Schrifttum verbreitete Meinung geltend, § 85 Abs» 1 in Verbindung mit § 26 GÜKG, wonach der Güternahverkehrs-Unternehmer die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften oder
 
den Beförderungsbedingungen obliegende Haftung nicht ausschließen kann, sei dahin zu verstehen, daß der Begriff "gesetzliche Vorschriften" nicht die Haftungsvorschriften des BGB und des HGB betreffe, sondern nur solche Vorschriften, durch welche die Haftung im Güternahverkehr künftig in einer der Kraftverkehrsordnung (KV0) für den Güterfernverkehr entsprechenden Weise geregelt werden solle (so insbesondere Züchner, VersR 1963, 318; Hein, BVZ Nr* 58 vom 18« Hai 1965* zweifelnd Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, 1966, 17 ff m0WoHachv/0; a0M<> Baum-bach~Duden, HGB, 17o Auflo, § 452 Anho I, Anm,, zu § 26 GüKG)o
Dem kann nicht gefolgt werden<>
Maßgebend für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist der in ihr zu dem Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers» Bern Zweck, den objektivierten Will des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Horm', aus ihrem Sinnzusammenhang sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungs geschiehte (BVerfGE 11, 126, 130; BGHZ 46, 74, 76). Me An Wendung dieser Grundsätze ergibt hier folgendes:
a)	§ 85 AbSo 1 GüKG bestimmt seinem Wortlaut nach fti den Güternahverkehr, daß auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Beteiligten "die Vorschriften des § 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses der Unternehmer anzuwenden" sindo § 26 GüKG untersagt es dem Unternehmer des Güterfernverkehrs, die ihm "nach den gesetzlichen Vorschri ten oder den Beförderungsbedingungen (§ 20)" obliegende
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Haftung durch. Vertrag auszuschließen oder zu beschränken» Welche Eedeutung es hat, daß § 85 Abs» 1 GÜKG von einem Verbot des Haftungsausschlusses spricht, zugleich aber auf § 26 GüKG verweist, der nicht nur von einem Haftungsausschluß, sondern auch von einer Haftungsbeschränkung handelt, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil im Streitfall nur ein Ausschluß der Haftung (nach §§ 41 a,
 56 a ADSp) in Präge steht» Insoweit ist der Wortlaut des § 85 Abs» 1 GüKG eindeutig» Zwar bestehen für den Güternahverkehr noch keine "Beförderungsbedingungen” Im Sinne der §§ 20, 26 GüKG» Verboten ist durch § 26 GüKG aber auch der Ausschluß der Haftung, die dem Unternehmer "nach den gesetzlichen Vorschriften" obliegt» Auch diese Alternative des § 26 GüKG ist, wie es in § 85 Abs» 1 GüKG ausdrücklich heißt, "anzuwenden"o Damit ist klar zu dem Ausdruck gebracht, daß für den Güternahverkehrsunternehmer die gesetzliche Haftung nach den §§ 429 ff HGB unabdingbar sein soll, und zv/ar schon jetzt, nicht erst künftig»
b)	Etwas anderes läßt sich auch aus dem Sinnzusam-menhang, in den die Vorschrift des § 85 Abs» 1 GüKG gestellt^ ist, nicht entnehmen»
§ 85 GüKG enthält zwei Verweisungen auf Regelungen, die für den Güterfernverkehrsunternehmer gelten, in Abs» 1 eine Verweisung auf § 26 GüKG und in Abs» 2 eine Verweisung auf § 27 GüKG» Diese beiden Bälle werden deutlich voneinander unterschieden» Während die Verweisung auf § 27 GüKG (über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht) nach der unzweideutigen Fassung des § 85 Abs» 2 GüKG erst gelten soll, wenn auch für den Güternahverkehr die Versicherungspflicht gegen Güterschäden oingeführt ist, wird in § 85
Abs« 1 GüKG ebenso unzweideutig die Anwendung des § 26 GüKG (über das Verbot des Haftungsausschlusses) ohne eine entsprechende Einschränkung angeordnet« Versicherungspflicht und Verbot des Haftungsausschlusses sind also für den Güternahverkehr nicht miteinander gekoppelt; die gesetzliche Regelung ist hier eine andere als beim Güterfernverkehr (§§ 26, 27 GüKG)« Angesichts dieser Verschiedenheit ist es keineswegs ungewöhnlich, wenn sich eine weitere Verschiedenheit daraus ergibt, daß für den Güternahverkehr "Beförderungsbedingungen11 im Sinne des § 26 GüKG, auf den § 85 Abs« 1 verweist, bisher nicht erlassen sind; eine Gleichbehandlung des Güternahverkehrs mit dem Güterfernverkehr ist eben in § 85 GüKG ersichtlich nicht bezweckt•
Soweit eingewendet wird, es sei unvernünftig, den Unternehmer des Güternahverkehrs schärfer haften zu lassen als den Unternehmer des Güterfernverkehrs, ist dem entgegenzuhalten, daß sich aus der Unabdingbarkeit der §§ 429 ff HGB zwar eine andere, aber nicht schlechthin eine schärfere Haftung des Güternahverkehrsunternehmers ergibt * Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Haftung nach der KVO, die "Beförderungsbedingungen" im Sinne der §§ 20, 26 GüKG enthält und für den Güterfernverkehrsunternehmer gilt, im Grundsatz vielfach weitergeht als die Haftung nach dem BGB und dem HGB» Infolgedessen bewegen sich zahlreiche Haftungsausschlüsse nach der KVO oberhalb der Haftungsgrenze nach dem BGB und dem HGB« Entsprechendes gilt für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB), die im Güternahverkehr häufig vereinbart werden« Deshalb hatte der Senat auch in seiner Entscheidung vom 8« Dezember 1965 - Ib ZR 140/65 - (VersR 1966, 180) keinen Anlaß, sich mit dem An-
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wendungsbereich der AGNB grundsätzlich, auseinander2usetzen0
c)	Dieses Ergebnis ist nicht unvereinbar mit den Ge-setzesraaterialien und der Entstehungsgeschichte des GüKG»
Der dem GüKG zugrunde liegende Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (BI-Drucksache 1/1343) enthielt nur wenige Vorschriften über den Güternahverkehr, die hauptsächlich der Abgrenzung dieses Verkehrszweiges vom Güterfernverkehr dienen sollten, ein Verbot des Haftungsausschlusses für den Güternahverkehr jedoch nicht vorsahen» Die Bundesregierung stand dem Gedanken, den Güternahverkehr ins einzelne gehend zu regeln, wie sich aus der Begründung ergibt, ablehnend gegenüber; sie hielt die Zeit für ein derartiges Ge setzge bungs Vorhaben noch nicht für gekommen» Dagegen war der Bundesrat der Auffassung* Güterfernverkehr und Güternahverkehr seien in der Regelung durch den Gesetzgeber praktisch nicht voneinander zu trennen» Dies war mitent-
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scheidend für den Entschluß des Bundesrats, einen eigenen Initiativantrag für ein Gesetz über den Güterkraftverkehr vorzüle^en (BT-Drucksacho 1/1344), das Güterfernverkehr und Güternahverkehr gleichermaßen erfaßte» Der Entwurf des Bundesrats sah im zweiten Abschnitt auch einheitliche Bestimmungen über das Verbot des Haftungsausschlusses (§ 30) und über die Versicherungspflicht der Unternehmer (§ 31) vor» Der Bundesminister für Verkehr sollte die Tarife für den Güterkraftverkehr einschließlich der Beförderungsbedingungen festsetzen (§ 26); offenbar war daran gedacht, eine Regelung nach Art derKVO für den gesamten Güterkraftverkehr zu schaffen»
 
Bei den Beratungen der beiden Entwürfe im Bundestag ausschuß für Verkehrswesen (27° Ausschuß) setzte sich die Meinung des Bundesrats insofern durch, als eine Regelung des Güternahverkehrs nun doch in den endgültigen Entwurf aufgenommen wurde (BT-Drucksache 1/3515), allerdings mit gewissen Abschwächungen gegenüber den Vorschlägen der Bändervertretungo So wurde davon abgesehen, eine völlig einheitliche Regelung für beide Verkehrszweige zu schaffe; Die Vorschriften über den Güternahverkehr wurden in einem besonderen Abschnitt zusammengestellt (§§ 80 ff GüKG)« Si< lassen erkennen, daß man in diesem Verkehrszweig zunächst mit einem geringeren Maß an Zwang auskommen wollte e Bine Versicherungspflicht wie beim Güterfernverkehr sollte es vorläufig nicht geben« Die bisherige freie Betätigung der Güternahverkehrsunternehmer wurde Jedoch beseitigt; die Zulassung zu dem Gewerbe wurde von einer staatlichen Erlaubni abhängig gemacht (§80 GüKG)« Eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand war ferner die Ausdehnung des Vei bots des Haftungsausschlusses auf den Bereich des Güternab Verkehrs (§85 Abs« 1 GüKG)« In diesem Punkt übernahm der Ausschuß für Verkehrswesen die Vorschläge des Bundesrats <> Daß er damit - entgegen der Absicht des Bundesrats - etwa nur eine Rahmenvorschrift für die Zukunft schaffen wollte, hat er nicht zu dem Ausdruck gebracht° Den-Gesetzesmaterialie ist nirgends zu entnehmen, daß § 85 Abö« 1 GÜKG entgegen seinem eindeutigen Wortlaut vorerst unbeachtet bleiben müß
 Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die §§ 41 a, 56 a ADSp, auf die sich die Beklag te beruft, wegen des in § 85 Abs« 1 GüKG enthaltenen Verbots des Haftungsaus Schluss es unanwendbar sind, soweit sie die Haftung nach den §§ 429 ff HGB abbedingen« Diese Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch einer Reihe von
- allerdings unveröffentlichten - landgerichtlichen und ober landesgerichtlichen Urteilen zugrunde, die dem Senat bekannt geworden sind«,
3o Da die Verurteilung der Beklagten hiernach keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs„ 1 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen0
Krüger-Nieland
 Alff
Pehle
 Bökelmann
Mösl