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BGH · lb ZR 135/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 135/62

Die Parteien stehen miteinander in Wettbewerb; beide stellen Mittel zur Körper- und Schönzeitspflege hero Die Klägerin ist Inhaberin des Warenzeichens Niro 689 531 “Vitabad“ mit Priorität vom 7» Februar 1956C Im Warenverzeichnis sind uoa0 eingetragen: Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Die Klägerin verwendet das Warenzeichen seit 1958 für ein Badezusatzmittol* Auf den Packungen und Tuben des Badezüoatzmittels “vitabad“ befindet sich unter dem Warenzeichen, waagerecht und kleiner als dieses gedruckt, die Aufschrift “Vitamin-Medisinal-Bad M«, Die Beklagte ist Inhaberin des Warenzeichens Nro639 034 “cito“ mit Priorität vom 20o Juli 1951» Sie besitzt außerdem eine Reihe von “cito“-Zeichen, wie “Citodonth“, “Citoderma", “Citol” und andereo Das Warenverzeichnis weist aus: kosmetische Erzeugnisse, insbesondere Raqier- und Haarpflegemittel. Die Klägerin hat vorgetragens Die Worte ^vitabad” und "cito-bad” seien verwechslungö fähig« Sie stimmten im Klang und Schriftbild weitgehend überein«, Dabei müsse der für sich allein nicht schutz-fähigo Bestandteil "bad” im Rahmen des Gesamteindrucks mit berücksichtigt werden«, Die Beklagte habe schuldhaft das Klagezcichon verletzte Die Kenntnis der Beklagten von der Eintragung und der Benutzung des Zeichens "vitabad“ sei nach der Rechtsprechung zu vermuten« Bestandteil “vita" gelten* Vierunddreißig mit "vita" und "vit" beginnende Zeichen seien - fast alle nach i94-9 ~ beim Patentamt angemeldet worden* Kosmetische Erzeugnisse mit dem erklärenden Zusatz “Vitamin" im oder zu dem Warenzeichen würden heute in jeder Drogerie angebotenc, Die (resamtbeZeichnung "vitabad" sage dem Verkehr nur,, es handele sich um einen Badezusatz mit Vitaminen* Das Klagezeichen sei somit höchstens als schwach kennzeichnungsfähig anzusehen* Im übrigen könne dem Klagezeichen nur ein ganz geringer öchutcumfang zugebilligt werden9 weil dieses zu älteren Zeichen selbst nur einen geringen Abstand einholto, Reichen wie "VITACAPMP "Vitaline% jVVitarex" und "Vithosal" ständen dem Klagozeichen näher als' das v/ort "cito-bad"«, Selbst wenn noch eine Verwechslungsgefahr bestehen sollte? Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen der Klage hinsichtlich der die Einführungswerbung der Beklagten betreffenden Klageanträge stattgegeben«, soweit der Unterlacsungsantrag nicht durch die Erledigungser-klärung entfallen war* Es hat eine Verwechslungsgefahr zwischen "vitabad" und "cito-bad" verneint. Das Oberlandeogericht hat die Berufung der Klägerin zurückgowicaon« Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat es unter deren Zurückweisung im übrigen von den Kosten dos ersten Rechtszuges der Klägerin 2/3 und der Beklagten 7/3 auferlegto Die Kosten des Berufungsrochts-zuges sind der Klägerin auferlegt wordene Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre warenzeichenrechtlichen Ansprüche weitere Außerdem wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostcnverteilung und beantragt, insoweit das erstinstanzliche Urteil wiederhcrzustellen0 Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«, Io Soweit das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgowiosen hat, der Klägerin stehe selbst dann kein Untorlassungsanspruch gegen die Beklagte zu«, wenn die Zeichen "vitabad" und “cito-bad11 vcrwechslungsfähig wären, weil das Zeichen McitoM der Beklagten älter sei als das Klagozoichcn "vitabad11«, ist der Revision zuzugeben« daß diese Betrachtungsweise gegen anerkannte Rechtsgrund«> sätzo dos Viorcnzeichcnrcchts verstößt * Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist nämlich allein von der Form auszugehen, in der doD angegriffene Zeichen tatsächlich benutzt wird (EGHZ 195 368, 377 - W 5)* Die noch im Streit befindlichen Klageanträge richten sich jedoch nicht gegen 1 Das Berufungsgericht geht davon aus« daß der Gesamteindruck des Klagczeichens von der Silbe "bad" nur geringfügig bestimmt werde, da ihr als einem Wort der täglichen Umgangssprache als Bestandteil eines Zeichens für Bade-zusatzmittol jedo Eigenart fehle* Das Vorhandensein der Buchstabcnfolge "it" in beiden Zeichen sei ohne Bedeutung«, da sie keine Silbe sei» Die Silben in den Zeichenbectand-teilen "vita*1 und "cito” seien aber in den ersten Silben hinsichtlich der Konsonanten und in den letzten Silben hinsichtlich der Vokale verschieden» Da außerdem "vita" ein den Verbrauchern jedenfalls im Klang geläufiges Wort seig nähmen diese das Zeichen "vitabad" schnell auf und unterlägen nicht der Gefahr* dieses Zeichen mit der Bezeichnung "cito-bcd"«, die den ungoläufigen Bestandteil., Nachdem das Landgericht das Klagczoichen als ein von Natur aus nur schwach kenn-zoichnungsfähigec Zeichen angesehen hatte«, das auch durch Umsatz und Werbung nicht zu einer normalen oder gar ge~ steigerten Unterscheidungskraft gelangt seir hat die Klägerin in der Borufungebegründung den Standpunkt vertreten,, es sei von einer normalen,, "vieläföicht unter Un-ständen" durch die Sinführungsarbeit und durch die besondere Bildung des Wortes gesteigerten Kennzeichnungckraft auszu-gehen«, In einem weiteren Schriftsatz hat die Klägerin sodann unter Angabe der Umsätze für 1959 mit rund i^oOOO«,— DU für I960 mit 52„ 0C09— DK und für 196? Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach reinen Beschaffenhcits- und Best innurgsengeben als Bestandteilen eines Warenzeichens in der Regel nur dann eine den Gesamteindruck des Zeichens be-stimmende Wirkung zukon^t »wenn sie entweder in einem vom üblichen Gebrauch abweichenden Sinn verwendet werden; oder wenn sic Vcrkchrsgcltung in den Sinn erworben haben, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in diesen Bestandteilen den Hinweis- auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (IGKZ 34.^ 299 3 2C5 - Almglocke)- Keine dieser daß der Bestandteil nbadn des Klagezeichens Verkehrsgeltung erlangt hätte«, fohlt es an ;jeg*lichem Anhaltspunkte Dieses Wort kenn sonach nicht als der den Gesamteindruck des Klagesoichcns wesentlich mitbestimmende Bestandteil angesehen wordene Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12, October 1962 (I ZR 19/61) darauf hinwoist, daß in einer Wortverbindung, die als solche eine starke Verkehrsgeltung genießt, auch schwächere und für sich allein möglicherweise nicht schutz-fähige Blemonte an der Kennteichnungskraft zu demindest so weitgehend teilnchmen, daß es rechtsirrig sei, sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als nicht vorhanden zu betrachten«, geht sie fehl, weil dem Klagezeichen, vd e dargolegt, keine starke Kennsoichnungskraft innewohnt <> das Berufungsgericht auch bei Prüfung der Verwechslungs-gefahr den Bestandteil Mbadn nicht etwa völlig unberüek— sichtigt gelassen hat« c) Stimmen die sich gegenüb erstehenden Bezeichnungen in cinema Bestandteil überein, der seiner Natur nach schutzunfähig ist und auch aus anderen Gründen keine Kcnnzcichnungskraft erlangt hat, so genügen in der Regel zur Verneinung der Verwechslungsgefahr geringfügige Abweichungen in den übrigen Bestandteilen der beiden Zeichen Mit Rocht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vorwcchclungsgefahr in klanglicher Hinsicht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß beide Zeichen in der Mitte ihres ersten Wortbestandteils die übereinstimmende Buchs tabenfolge "it" aufv;eisenc Wenn die Revision dies bemängelt, so übersieht sie zunächst p daß für den klanglichen Gesamteindruck nach natürlichen Sprachgefühl regelmäßig nicht so sehr aus dem sprachlichen Zusammenhang herausgerissene einzelne Buchstaben oder Buchstabenfolgen., sondern die natürliche Silbengliederung und die Vokalfoige bestimmend sind (BGH GRUR 1962, 522 f - Ribana)» Bie Zeichenbestandteile "vita” und "cito" unterscheiden sich aber in den ersten Silben hinsichtlich der Konsonanten und in den letzten Silben hinsichtlich der Vokalec- Per von der Revision hervorgehobenen Betonung der den Vokal "i” enthaltenden Silbe in beiden Bezeichnungen kommt aus dem Grunde nur eine geringere Bedeutung zu, weil "vitan durch die Endung auf "a" einen hollen Klang erhält, während "cito” durch die Endung auf r,o" im Klange dunkler iste Angesichts dieser Verschiedenheiten der Bestandteile “vita" und "cito" in den Zeichen der Parteien beruht eine gewisse Ähnlichkeit der vollständigen daß “vita" ein den Verbrauchern jedenfalls im Klang geläufiges V/ort sei, welches sie schnell aufnehmen und das sich ihnen einprägt * Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erhöben * Nach der Lebenserfahrung trifft es zu, daß für die VerkehrskreisOp die als Käufer für die mit dem beanstandeten Warenzeichen versehenen Waren in Betracht kommen, der Bestandteil ’’Vita" des Klagesoichens einen begrifflichen Inhalt verkörpert. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden«> daß eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Bezeichnungen dem Wort b i 1 d nach gegeben sei* Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die häufig schwierige Unterscheidbarkeit der handschriftlich geschriebenen Buchstaben “a" und V hinweist, so ist dem entgegenzuhalten, daß die V/erbung der Beklagten für ihr in Pa r f üme^i^hri v;' und Drogerien frei erhältl-ichec Badezusatzmittel in Druckbuchstaben geholten ist® Eine beachtliche Gefahr, daß dem Verbraucher die Bezeichnung ucito-fcadu in handschriftlichen Schriftzügen entgegentritt und ihn wegen deren möglicherweise schlechten Lesbarkeit zu Verwechslungen führen kann, besteht daher nichtc Soweit Einzelhändler ihre Bestellungen an den Zwischenhandel handschriftlich auf geben sollten«, ist davon auszugehen, daß entweder der beliefernde Großhändler im Pall von Zweifeln«, welches Erzeugnis bestellt worden sei, rückfragt oder der Einzclhändloi* bei versehentlicher Lieferung die nicht von ihm bestellte Ware zurückgibt o Das gilt um so mehr als unstreitig die Klägerin ihr als medizinisches Erzeugnis*?

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
ZeichenVerwechslungsgefahrBerufungsgerichtBestandteilWortBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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lb ZR 135/62
Verkündet am 1 Oo Juni 1964
Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2128
02t
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma U 00 - Werk Ho - Prozeßbevollmächtigte;
und Mo F0009 B00/Baden5
Klägerin und Revisionsklägerin
 Rechtsanwälte Prof« Br, und Dr,
 gegen
die Firma Br0 S0000 X) 000- B o 00 , E00000/Fils * Schillerstraße 25 - 27P
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Krüger-Nfeland* Jungbluth* Fehle* Br. Sprenkmann und Br* Mösl
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Ürteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28o Juni 1962 wird ^uf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
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Von Rechts :wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stehen miteinander in Wettbewerb; beide stellen Mittel zur Körper- und Schönzeitspflege hero
 Die Klägerin ist Inhaberin des Warenzeichens Niro 689 531 “Vitabad“ mit Priorität vom 7» Februar 1956C Im Warenverzeichnis sind uoa0 eingetragen: Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Die Klägerin verwendet das Warenzeichen seit 1958 für ein Badezusatzmittol* Auf den Packungen und Tuben des Badezüoatzmittels “vitabad“ befindet sich unter dem Warenzeichen, waagerecht und kleiner als dieses gedruckt, die Aufschrift “Vitamin-Medisinal-Bad M«,
Die Beklagte ist Inhaberin des Warenzeichens Nro639 034 “cito“ mit Priorität vom 20o Juli 1951» Sie besitzt außerdem eine Reihe von “cito“-Zeichen, wie “Citodonth“, “Citoderma", “Citol” und andereo Das Warenverzeichnis weist aus: kosmetische Erzeugnisse, insbesondere Raqier- und Haarpflegemittel. Seit Herbst I960 bringt die Beklagte das Badezusatzmittel “cito-bad“, dessen Schreibweise oft auch “cito-bad“ ist, auf den Markte Packungen und Tuben enthalten die senkrecht zu “cito-bad“ gedruckte kleine Aufschrift “wasch- und badekosmetikum mit Vitaminen“e Das Wort “cito” nimmt auf den Tuben den gleichen Raum ein wie das unmittelbar darunter stehende Wort “bad“0
Bei der Einführung ihres Badezusatzmittels hat die Beklagte den Wiederverkäufern ohne Bestellung Kartons mit 13 Portions- und 7 Pamilientuben zugesandt und den Sendungen ein Ankündigungsschreiben vorausgeschicktö
 Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten, es zu unterlassen, das Zeichen "cito-bad" zur Kennzeichnung eines Badezusatzmittels zu verwenden«
Ferner begehrt sie die Vernichtung sämtlicher im Verkehr befindlichen Packungen und V/erbematerialicn mit dem Wort "cito-bad” sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagteno Daneben verlangt sie Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten aus der Einführungswerbung und Auskunft über die Anzahl derartiger Werbefälleo Soweit die Klägerin weiterhin beantragt hatte, der Beklagten zu verbieten, Wiederverkaufern unverlangt 13 Portionstuben und eine Familientube mit dem
 Badezucatzmittel ncito-badH zu übersenden« haben die
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Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich insoweit bei Meidung einer Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet hatte«
Die Klägerin hat vorgetragens
 Die Worte ^vitabad” und "cito-bad” seien verwechslungö fähig« Sie stimmten im Klang und Schriftbild weitgehend überein«, Dabei müsse der für sich allein nicht schutz-fähigo Bestandteil "bad” im Rahmen des Gesamteindrucks mit berücksichtigt werden«, Die Beklagte habe schuldhaft das Klagezcichon verletzte Die Kenntnis der Beklagten von der Eintragung und der Benutzung des Zeichens "vitabad“ sei nach der Rechtsprechung zu vermuten«
Die Beklagte macht geltend, eine Verwechslungsgefahr komme nicht in Betracht« Dor Zeichenbestandteil "bad*1 sei als Bestimmungsangabo nicht cchutzfähig« Gleiches müsse aufgrund der Entwicklung vor und nach dem letzten Kriege auf den Gebiet der Arzneimittel und Kosmetik auch für den
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Bestandteil “vita" gelten* Vierunddreißig mit "vita" und "vit" beginnende Zeichen seien - fast alle nach i94-9 ~ beim Patentamt angemeldet worden* Kosmetische Erzeugnisse mit dem erklärenden Zusatz “Vitamin" im oder zu dem Warenzeichen würden heute in jeder Drogerie angebotenc, Die (resamtbeZeichnung "vitabad" sage dem Verkehr nur,, es handele sich um einen Badezusatz mit Vitaminen* Das Klagezeichen sei somit höchstens als schwach kennzeichnungsfähig anzusehen* Im übrigen könne dem Klagezeichen nur ein ganz geringer öchutcumfang zugebilligt werden9 weil dieses zu älteren Zeichen selbst nur einen geringen Abstand einholto, Reichen wie "VITACAPMP "Vitaline% jVVitarex" und "Vithosal" ständen dem Klagozeichen näher als' das v/ort "cito-bad"«, Selbst wenn noch eine Verwechslungsgefahr bestehen sollte? könne die Klägerin gleichwohl nach Treu und Glauben keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen«, da sie die älteren "citou-Kechte besäße und hierfür Verkehrs gelt ung erlangt habe,.
Das Landgericht hat unter Abweisung im übrigen der Klage hinsichtlich der die Einführungswerbung der Beklagten betreffenden Klageanträge stattgegeben«, soweit der Unterlacsungsantrag nicht durch die Erledigungser-klärung entfallen war* Es hat eine Verwechslungsgefahr zwischen "vitabad" und "cito-bad" verneint. Die auf die Verletzung des Warenzeichens "vitabad" und die Einführungswerbung gestützten Klaganträgo hat es hinsichtlich des Streitwerts gleich hoch bemessen und die Kosten gegeneinander aufgehoben,.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und Verurteilung der Beklagten gemäß den warenzeichen-rechtlichen Klaganträgen begehrte Die Beklagte hat mit
 
dor Ansclilußberufung beantragt, die Kostenentscheidung dahin abzuändorn, daß auf sie nur ein Fünftel der Kosten entfalle«
Das Oberlandeogericht hat die Berufung der Klägerin zurückgowicaon« Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat es unter deren Zurückweisung im übrigen von den Kosten dos ersten Rechtszuges der Klägerin 2/3 und der Beklagten 7/3 auferlegto Die Kosten des Berufungsrochts-zuges sind der Klägerin auferlegt wordene
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre warenzeichenrechtlichen Ansprüche weitere Außerdem wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostcnverteilung und beantragt, insoweit das erstinstanzliche Urteil wiederhcrzustellen0 Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«,
Entscheidungagründe;
Io Soweit das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgowiosen hat, der Klägerin stehe selbst dann kein Untorlassungsanspruch gegen die Beklagte zu«, wenn die Zeichen "vitabad" und “cito-bad11 vcrwechslungsfähig wären, weil das Zeichen McitoM der Beklagten älter sei als das Klagozoichcn "vitabad11«, ist der Revision zuzugeben« daß diese Betrachtungsweise gegen anerkannte Rechtsgrund«> sätzo dos Viorcnzeichcnrcchts verstößt * Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ist nämlich allein von der Form auszugehen, in der doD angegriffene Zeichen tatsächlich benutzt wird (EGHZ 195 368, 377 - W 5)* Die noch im Streit befindlichen Klageanträge richten sich jedoch nicht gegen
 
die Benutzung des eingetragenen V/arenzeiehens "cito" durch die Beklagte? sondern gegen die Verwendung der Bezeichnung "cito-bad" zur Kennzeichnung von Badezusatz-raittolne. Da die Bezeichnung "cito-bad" für die Beklagte nicht als Warenzeichen eingetragen ist., könnte der Beklagten ein älteres sachliches Recht an dieser Bezeichnung nur dann zustehen«, wenn sie dafür vor Anmeldung des Klagezeichena ein Ausstattungsschutzrecht im Sinn des § 25 WZG erlangt hätte» Das ist unstreitig nicht der 5*allP da die Beklagte die Bezeichnung "cito-bad*1 erst seit Herbst i960 benutzt9 während das Klagezoichen Zeitrang vom 7* Debruar 1956 besitzt*
II. Diesor Reohtsfehler ist jedoch nicht ent3cheidungs~ erheblichj weil das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Vorwochslungsgefahr zwischen den Zeichen "vitabad" und "cito-bad" verneint hat»
1 Das Berufungsgericht geht davon aus« daß der Gesamteindruck des Klagczeichens von der Silbe "bad" nur geringfügig bestimmt werde, da ihr als einem Wort der täglichen Umgangssprache als Bestandteil eines Zeichens für Bade-zusatzmittol jedo Eigenart fehle* Das Vorhandensein der Buchstabcnfolge "it" in beiden Zeichen sei ohne Bedeutung«, da sie keine Silbe sei» Die Silben in den Zeichenbectand-teilen "vita*1 und "cito” seien aber in den ersten Silben hinsichtlich der Konsonanten und in den letzten Silben hinsichtlich der Vokale verschieden» Da außerdem "vita" ein den Verbrauchern jedenfalls im Klang geläufiges Wort seig nähmen diese das Zeichen "vitabad" schnell auf und unterlägen nicht der Gefahr* dieses Zeichen mit der Bezeichnung "cito-bcd"«, die den ungoläufigen Bestandteil., "cito" enthalte«, zu verwechseln,.
 
2o Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision vermögen nicht durchzudringenc
a)	Soweit die Revision aus der Umsatzsteigerung in den mit dem Klagezeichen versehenen Waren herleitet., daß dessen Kennzoichnungskraft außerordentlich groß seir was dos Berufungsgericht jedoch nicht berücksichtigt habe«, kann ihr nicht gefolgt werden*. Nachdem das Landgericht das Klagczoichen als ein von Natur aus nur schwach kenn-zoichnungsfähigec Zeichen angesehen hatte«, das auch durch Umsatz und Werbung nicht zu einer normalen oder gar ge~ steigerten Unterscheidungskraft gelangt seir hat die Klägerin in der Borufungebegründung den Standpunkt vertreten,, es sei von einer normalen,, "vieläföicht unter Un-ständen" durch die Sinführungsarbeit und durch die besondere Bildung des Wortes gesteigerten Kennzeichnungckraft auszu-gehen«, In einem weiteren Schriftsatz hat die Klägerin sodann unter Angabe der Umsätze für 1959 mit rund i^oOOO«,— DU für I960 mit 52„ 0C09— DK und für 196? mit rund 2* 5 000«,—» DM auf deren "immense Steigerung11 hingewiesen* 3ei diesem Prozrcßverlauf kann allein in dem Hinweis auf die Umsatz-Steigerung für 196t noch nicht die substantiierte Behauptung erblickt werden«, dem Klagezeichen komme infolge des großen Absatzes von Waren«, zu deren Kennzeichnung es diene9 eine außerordentlich große Kennseichnungskraft zu«,
Die bloßen Umcatzangaben vermögen für sich allein im Streitfall diese Behauptung nicht zu rechtfertigen«, da ihre Höhe nicht so beachtlich ist«, daß sich allein hieraus ein solcher Schluß rcchtsbedenkenfrei ziehen ließe* Das gilt un so mehr!, als die Klägerin selbst augenscheinlich davon auegegangen ist«, dem Klagezeichen komme nur eine normale Kcnnzcichnungskraft zu«, und es an einem unter
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Beweis gestellten substantiierten Vortrag für das Er« reichen einer außerordentlich großen Kennzeichnungskraft hat fehlen lassen* Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht nicht von einer außerordentlich starken Jonnzcichnungskraft dos Klagezeichens ausgegangen ist, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten worden»
Soweit aber hiernach eine normale Kennzeichnungs-kraft zugrunde zu legen ist« sind die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr verneint hatj, rechtlich bedenkenfreio
b)	Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es nicht unterlassen« den Gesamt-oindruck der zu vergleichenden Zeichen festzu-stellen«, Ausgangspunkt der Beurteilung durch das Berufungsgericht ist vielmehr die Feststellung., daß in beiden Zeichen der Gesamteindruck von dem Bestandteil “bad” nur geringfügig bestimmt werde9 weil ihm als »Vort der täglichen Umgangssprache in seiner Eigenschaft als Bestandteil eines Zeichens für Bsdezusatcraittel jedeä Eigenart fehle. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach reinen Beschaffenhcits- und Best innurgsengeben als Bestandteilen eines Warenzeichens in der Regel nur dann eine den Gesamteindruck des Zeichens be-stimmende Wirkung zukon^t »wenn sie entweder in einem vom üblichen Gebrauch abweichenden Sinn verwendet werden; oder wenn sic Vcrkchrsgcltung in den Sinn erworben haben, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in diesen Bestandteilen den Hinweis- auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (IGKZ 34.^ 299 3 2C5 - Almglocke)- Keine dieser
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Voraus£5etzungcn ist hier gegeben.. Wie das Berufungs~ gericht zutreffend darlegt;, liegt es für den Hersteller eines Badezusatzmittels nahe, bei der Bezeichnung seiner Ware das Y/ort "bad11 zu verwenden«, Für die Annahme., daß der Bestandteil nbadn des Klagezeichens Verkehrsgeltung erlangt hätte«, fohlt es an ;jeg*lichem Anhaltspunkte Dieses Wort kenn sonach nicht als der den Gesamteindruck des Klagesoichcns wesentlich mitbestimmende Bestandteil angesehen wordene Soweit die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12, October 1962 (I ZR 19/61) darauf hinwoist, daß in einer Wortverbindung, die als solche eine starke Verkehrsgeltung genießt, auch schwächere und für sich allein möglicherweise nicht schutz-fähige Blemonte an der Kennteichnungskraft zu demindest so weitgehend teilnchmen, daß es rechtsirrig sei, sie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als nicht vorhanden zu betrachten«, geht sie fehl, weil dem Klagezeichen, vd e dargolegt, keine starke Kennsoichnungskraft innewohnt <> das Berufungsgericht auch bei Prüfung der Verwechslungs-gefahr den Bestandteil Mbadn nicht etwa völlig unberüek— sichtigt gelassen hat«
Die Feststellung des Berufungsgerichts aber., daß der Gesamteindruck des Klagozoichens durch den Bestandteil "bad” nur geringfügig bestimmt werde«, ist rechtlich nicht zu beanstanden«,
c)	Stimmen die sich gegenüb erstehenden Bezeichnungen in cinema Bestandteil überein, der seiner Natur nach schutzunfähig ist und auch aus anderen Gründen keine Kcnnzcichnungskraft erlangt hat, so genügen in der Regel zur Verneinung der Verwechslungsgefahr geringfügige Abweichungen in den übrigen Bestandteilen der beiden Zeichen
(BGH GRUR 1956* 321 f - Synochem)» Solche Abweichungen sind im Streitfälle bei den Bestandteilen "vita" und '’cito'* der 3 ich gegenüber stehenden Zeichen vorhanden.
Mit Rocht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vorwcchclungsgefahr in klanglicher Hinsicht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß beide Zeichen in der Mitte ihres ersten Wortbestandteils die übereinstimmende Buchs tabenfolge "it" aufv;eisenc Wenn die Revision dies bemängelt, so übersieht sie zunächst p daß für den klanglichen Gesamteindruck nach natürlichen Sprachgefühl regelmäßig nicht so sehr aus dem sprachlichen Zusammenhang herausgerissene einzelne Buchstaben oder Buchstabenfolgen., sondern die natürliche Silbengliederung und die Vokalfoige bestimmend sind (BGH GRUR 1962, 522 f - Ribana)» Bie Zeichenbestandteile "vita” und "cito" unterscheiden sich aber in den ersten Silben hinsichtlich der Konsonanten und in den letzten Silben hinsichtlich der Vokalec- Per von der Revision hervorgehobenen Betonung der den Vokal "i” enthaltenden Silbe in beiden Bezeichnungen kommt aus dem Grunde nur eine geringere Bedeutung zu, weil "vitan durch die Endung auf "a" einen hollen Klang erhält, während "cito” durch die Endung auf r,o" im Klange dunkler iste Angesichts dieser Verschiedenheiten der Bestandteile “vita" und "cito" in den Zeichen der
 Parteien beruht eine gewisse Ähnlichkeit der vollständigen
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Bezeichnungen im wesentlich auf dem übereinstimmenden Wort-bcstandtoil "bed", den eine kennzeichnende Wirkung jedoch nicht innewohnto
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Selbst v/enn man indessen auch bei den Bestandteilen "vita” und "cito*1 eine Ähnlichkeit im klanglichen Bereich annchmen Rollte, würde diese Ähnlichkeit für die Frage der Verwcchslungsgefahr nach dem V/ortklang hier außer Eetracht bleiben können* Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hatP kann die Verwechslungsgefahr trotz lautlicher Annäherung der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen dann entfallen-, v;enn es sich zu demindest bei einer der Bezeichnungen um dem Verkehr geläufige Silben handclt3 die an einen im Verkehr bekannten Begriff anknüpfen (BGB GRUR 1956* 326 - Synochem|$ GRUR 1958. 8%
82 - 3iymope'dt; BGH2 28, 32of, 323 - Quick)*. Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht ersichtlich auf die von ihm getroffene Feststellung anwenden v/ollen. daß “vita" ein den Verbrauchern jedenfalls im Klang geläufiges V/ort sei, welches sie schnell aufnehmen und das sich ihnen einprägt * Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erhöben * Nach der Lebenserfahrung trifft es zu, daß für die VerkehrskreisOp die als Käufer für die mit dem beanstandeten Warenzeichen versehenen Waren in Betracht kommen, der Bestandteil ’’Vita" des Klagesoichens einen begrifflichen Inhalt verkörpert. Dabei ist es gleichgültige ob die Verbraucher ihn gerade mit dom lateinischen Wort fita = Loben in Verbindung bringen, oder ob er bei ihnen beispielsweise Gedankenverbindungen zu dem hiervon abgeleitete: Wort 11 Vitamin“ hervorruft, dessen Sinn als Bezeichnung für gesundheitsfördernde Wirkstoffe weithin bekannt ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr der Gcccntbozoichnung "vitabad'1 einen bestimmten begrifflichen Inhalt beilegt9 oder ob er darin, wie die Revision meint, eine Fcntaciebccoichnung erblickte Für den Ausschluß der Verwcchslungsgefahr in klanglicher Hinsicht genügt es ,
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daß der Bestandteil Mvitan im Hörer überhaupt eine Beziehung zu einem dem Verkehr geläufigen Vorsteilungsbild aufkommen läßt, die es den beteiligten Verkehrskreisen ermöglicht;, gerade diesen Bestandteil auch bei flüchtiger Wahrnehmung unverwechselbar in ihre Erinnerung aufzu-nehmen., während in dem Zoichenbestandteil "cito" ein Anklang an einen solchen Sinngehalt fehlte. Zumindest aus diesem Grunde reichen die dargelegten klanglichen Abweichungen beider Zeichenbestandteile aus, um die Verwechslung dem Klange nach zu verneinen«.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden«> daß eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Bezeichnungen dem Wort b i 1 d nach gegeben sei* Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf die häufig schwierige Unterscheidbarkeit der handschriftlich geschriebenen Buchstaben “a" und V hinweist, so ist dem entgegenzuhalten,
 daß die V/erbung der Beklagten für ihr in
 Pa r f üme^i^hri v;'
und Drogerien frei erhältl-ichec Badezusatzmittel in Druckbuchstaben geholten ist® Eine beachtliche Gefahr, daß dem Verbraucher die Bezeichnung ucito-fcadu in handschriftlichen Schriftzügen entgegentritt und ihn wegen deren möglicherweise schlechten Lesbarkeit zu Verwechslungen führen kann, besteht daher nichtc Soweit Einzelhändler ihre Bestellungen an den Zwischenhandel handschriftlich auf geben sollten«, ist davon auszugehen, daß entweder der beliefernde Großhändler im Pall von Zweifeln«, welches Erzeugnis bestellt worden sei, rückfragt oder der Einzclhändloi* bei versehentlicher Lieferung die nicht von ihm bestellte Ware zurückgibt o Das gilt um so mehr als unstreitig die Klägerin ihr als medizinisches Erzeugnis*? bezeichnetes«, jedoch nicht rezeptpflichtiges Badczusatzmittcl ’'Vitabad** ausschließlich in Apotheken und großhandelsmäßig ausschließlich über den
 pharmazeutischen Großhandel vertreibt. Überdies wird die von der Beklagten verwendete Bezeichnung;, sei es mit oder ohne Bindestrich,, stets in zwei Y/orten geschrieben? während das Klageseichen nur aus einem Wort besteht, so daß auch insofern der Gefahr von Verwechslungen des Schriftbildes entgogongowirkt wird--- Im übrigen ist zu berücksichtigen? daß der Bestandteil ‘‘vita” im Klage-Zeichen durch die schon erörterte Anknüpfung an einen dem Vorkehr bekannten Sinngehalt? die sich auch beim optischen Eindruck ergibt? eine Sonderstellung einnimmt, welche die Wirkung des Schriftbildes beeinflußt und es dem Verkehr ermöglicht? das Klageseichen auch insoweit von einem Zeichen wie dem des Beklagten mit hinreichender Sicherheit zu unterscheiden..
Die Feststellung des Berufungsgerichts? daß eine Ver-wcchslungsgofahr zwischen den streitigen Bezeichnungen der Parteien nicht bestehe? ist sonach rechtlich nicht zu beanstanden®
IIIo Die Revision ist schließlich auch unbegründet? soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Verteilung der Kosten dos ersten Rechtszuges richtet,.
Während des Landgericht die warenzoichenrechtlichen Klageanträge und die die Einführungswerbung der Beklagten betreffenden Klageanträge mit je t CO, 000?— DM bewertet und die Kosten gegeneinander aufgehoben hatte? hat das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung der Beklagten die zeickcnrcchtlichcn Anträge mit 1.40,000?— DM und die übrigen Anträge mit 60,000?— DM bewertet und der Klägerin 2/3 und der Beklagten T/3 der Kosten des ersten Eechtscuges auferlegte
 Diese Aufteilung de3 Streitwerts seitens des Berufungsgerichts ist nadh der sachlichen 3edeutung der einzelnen Klageanträge angemessen und hält sich im nahmen des nach § 3 ZPO gewährten freien Ermessens^,
Dem Sinwand der Revision«, die Beklagte habe durch die unzulässigen V/erb es end ungen von unbestellter Ware an Wiederverkaufer ihr Erzeugnis schlagartig bekanntgemacht und sich weiteren Absatz gesichert9 kommt nur eine begrenzte Bedeutung zuc Durch diese gegen die Vorschrift des § 1 UWG verstoßende Werbung wurden die Interessen aller sich mit^ähnlichen Waren befassenden Mitbewerber verletzt* Bei der Bemessung des Streitwerts kam jedoch nur das Interesse in Betracht, das allein die Klägerin einmal an der Unterbindung einer derartigen Werbung für die Zukunft und ferner am Ersatz des ihr solbst entstände nen Schadens hat* Gegenüber diesen Klaganträgen«, die eine nicht allein gegen die Klägerin gerichtete Werbemaßnahme betreffenj, sind aber diejenigen Klaganträge höher zu bewerten;, welche aus der Verletzung eines der Xlägerin zu-otehenden gewerblichen Schutzrochts«, nämlich eines für oi eingetragenen Warenzeichens«, hcrgeleitet werdenc Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Strcitwcrtbcnessung verstößt die vorgenommene Kostenvor-toilung 3omit nicht gegen § 92 Abs* ? Satz 1 ZPO*
Soweit die Revision sich gegen die Kostenverteilung richtetep war ein besonderer Streitwert nicht festzu-setsenp da insoweit Mehrkosten nicht entstanden sind,
IVC Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen-.,
Krüger-Uieland	Jungbluth	Pehle
 Sprenlcmann
Mösl