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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Br. Mösl, Br, Simon und Prof, Br. Bökelmann für Recht erkannt: Nach Auflösung dieses Vereins gründeten mehrere örtliche Bauzentren, die sich auf erv/erbswirtschaftlicher Grundlage mit ähnlichen Aufgaben befaßten, im Januar I960 die 11 Arbeitsgemeinschaft B " als Gesellschaft Von Rechts wegen Tatbestand rechtigt sind, in einer Handelsfirma oder in einem Zeitschriftentitel die Worte "B 11 zu ver- In dem Rechtsstreit 1 0 383/63 I>£ Detmold klagte die Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Unterlassung der wiedergegebenen Firmenbezeichnung und der Verwendung des Titele Nachrichten" In dem Verfahren 1 Q 20/63 I»G Detmold beantragten die Beklagten den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen fünf Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, darunter die Klägerin zu 1, auf Unterlassung verschiedener Behauptungen« Eine derselben betraf die Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin zu 1 über die Führung des Verlagstitels. Die Beklagtem die in der Antragsschrift den Vertrag vom 15<> November 1962 zunächst nicht erwähnt hatten, machten im zweiten Rechts zuge dieses Verfahrens geltend, die Verhandlungspartner des Beklagten zu 1 hätten ihm gesagt, die fragliche Klausel habe nur optische Bedeutung; es genüge jede ganz geringfügige Änderung; der Beklagte zu 1 habe dabei sofort klargestellt, daß er die Worte B^BPH Nach Verhandlungen, in denen es um die Berechtigung zur Verwendung der Wortkombination D^0|^ - B^BHHP ging, wurden diese gerichtlichen Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich vom 7»/10» Dezember 1963 zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft - darunter der Klägerin zu 1 - und den Beklagten beigelegt . Bereits kurz vor Abschluß des Vergleichs hatte der Beklagte zu 1, auch als Bevollmächtigter der Beklagten zu 2, eine neue GmbH mit einer Firma unter Verwendung der Worte "Dpp^p^ Bpf0Hfc" gegründet, deren Gesellschafter der Beklagte zu 1 mit 18.000,- DM und die Be- * klagte zu 2 mit 2.000,- DM Staameinlage Sind.* Januar 1964 verlegte diese Gesellschaft ihren Sitz von Detmold nach Köln und änderte die Firma in Kpp; Forschungs-, Bntwicklungs-, Ausstellungs- und Dienstlei^ stungsgeseilschaft für das Bauwesen mit beschränkter Haftung”. Zu den Gründern gehörten die letzten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, darunter die Klägerin zu 1.Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 11, März 1964 forderte die Klägerin zu 1 vom Beklagten zu 1 unter Beanstandung der neuen Firmen- und Titeländerungen erfolglos Erfüllung des Vergleichs, Beide Kläger haben darauf Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Die Klägerin zu 1 hat ihr Unterlassungsbegehren auf den Vertrag vom 15» November 1962 und den späteren Vergleich, aber auch darauf gestützt, die beanstandete Firma sei irreführend, weil die Beklagte zu 2 keine überregionale Bedeutung besitze, die den Zusatz "Deutsch11 rechtfertige; der Zeitschriftentitel erv/ecke den unrichtigen Eindruck, die Beklagten seien das Sprachrohr einer Vereinigung aller oder einer Mehrzahl örtlicher Bauzentren, Der Kläger zu 2 stützt sich auf das Recht an seinem Namen; praktisch habe er die Nachfolge der Arbeitsgemeinschaft und diese wiederum die des ehemaligen Vereins mit dem Sitz Köln angetreten. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und eine später für erledigt erklärte Widerklage gegen den Kläger zu 2 auf Unterlassung seiner Vereinsbezeichnung erhobene Hinsichtlich des Vertrages vom 15. Das Berufungsgericht hält die drei Unter-lasoungs ansprüche (Detmolder Firma der Beklagten zu 2), Kölner Firma, Zeitschriftentitel) der_Klägerin_zu_l gegen den Beklagten zu 1 auf Grund des Vergleichs vom 7./lOo Dezember 1963 in Verbindung mit dem Vertrag vom 15. November 1962, gegen die Beklagte zu 2 auf Grund des genannten Vergleichs für begründet« Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht durch Auslegung beider Verträge unter Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte und der Interessen beider Parteien« Den Sinn des Vertrages vom 15. November 1962 faßt das Berufungsgericht dahin auf, der Beklagte zu 1 habe mit der übernommenen Verlagsgesellschaft wirtschaftliche Erfolge erzielen wollen; zu diesem Zweck sei in Ziffer 3 des Vertrages eine Konkurrenz der Klägerin zu 1 in der Herausgabe eines Sammelwerkes von der Art des für drei Jahres ausge- schaltet und in Ziffer 2 vereinbart worden, daß die Klägerin zu 1 den alten Verlagsnamen nicht vor dem 1« Januar 1965 führen dürfe« Da die Klägerin zu 1 aber nach dm Vertrage berechtigt sein sollte, die alte Firmenbezeichnung ab 1« Januar 1965 weiter zu benutzen, könne es nicht^einmal im Interesse des Beklagten zu 1, erst recht aber nicht in dem der Klägerin zu 1 gelegen haben, wenn in der Zwischenzeit (1963/1964) der Beklagte zu 1 sich einer im Kern übereinstimmenden Firma bediente« Jedenfalls habe die Klägerin zu 1 die Vertragserklärungen des Beklagten zu 1 nur dahin verstehen können, daß er eine im Kern andere Firma wählen werde« Kern der Firmenbezeichnung sei aber die Kombination der Worte Deutsch und Bauzentrum« Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht aus diesem Grunde von der Vernehmung des Zeugen abgesehen hat, hie Revision trägt weiter vor, die Klägerin zu 1 habe aus Prestigegründen gewünscht, die bisherige Firmenbezeichnung später einmal wieder benutzen zu dürfen, haß dies der einzige Grund ihres Handelns gewesen sei, behauptet aber auch die Revision nicht. 2, Die Revision behauptet ferner, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Verträge die Vorgeschichte des Vergleichs nicht zutreffend gewürdigt« Es habe nicht die Möglichkeit erkannt, daß die Beklagten sich dem vor Vertragsschluß geäußerten Verlangen der Gegner nach Unterlassung der Benutzung des umstrittenen Firmenbestandteils nicht gefügt hätten und damit eine Einigung überhaupt nicht zustande gekommen sei» eine Auslegung, die ihm nicht zugrunde liegt, wenn man seinen Zusammenhang beachtet, und die sich insbesondere aus dem zusammenfassenden Schlußsatz (BU 26 unten) ergibt» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Wortlaut des Vergleichs für sich allein keinen klaren Aufschluß darüber gibt, welche Bezeichnungen die Beklagten zu unterlassen hatten; andererseits schließt der Wortlaut das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber nicht aus» Wenn die Parteien bei Formulierung des Vergleiches davon absahen, die zu unterlassenden Bezeichnungen genau Mit Recht hat das Berufungsgericht daher -mögen einzelne seiner Wendungen auch allgemeiner gefaßt sein - abschließend nur geprüft, ob vertraglich die Pflicht der Beklagten zur Unterlassung der konkreten angegriffenen Bezeichnungen begründet worden ist. Hierbei hat es entscheidend darauf abgestellt, daß diese von den früheren Bezeichnungen, zu deren Änderung die Beklagten sich unstreitig verpflichtet haben, nur durch Hinzufügung einiger für die Unterscheidung ungeeigneter Angaben über den Gegenstand des Unternehmens bzw. Hiernach ist die Auslegung des Berufungsgerichts jedenfalls möglich, da die Verwendung der fraglichen Wortkombination den Streitpunkt bildete und die Beklagten sich zu einer Änderung der Firma und des Zeitschriftentitels verpflichtet haben. Fine Änderung, die sich auf Angaben Über den Gegenstand und Sitz des Unternehmens beschränkte, war aber schon nach allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet, die Firmen zu unterscheiden. Für don weiteren Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß ein Vergleich auch an dem erstrebten Erfolg Vorbeigehen könne, bietet das angefochte-ne Urteil keinen Anhaltspunkte Babei kann unterstellt werden, daß die Vertragsgegner der Beklagten bei Abschluß des Vergleichs nicht gewußt haben, daß die Beklagten kurz vorher das Kölner Unternehmen gegründet hatten. Bio Pflicht der Beklagten, auch bei der Wahl der Firma für dieses für denselben Geschäftszweig vorgesehene Unternehmen den Vergleich zu beachten, ergab sich dann aber, auch ohne Erweiterung des Gegenstandes des Vertrages, aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Pirma durch Nichtverwen&ung bestimmter Worte ergibt sich nach Treu und Glauben die weitere Pflicht, diese Worte auch nicht für ein neu gegründetes Unternehmen desselben Geschäftszweiges zu verwenden* Die Revision verkennt insoweit überdies, daß: § 242 BGB nicht nur. 5» Für die Beklagte zu 2 macht die Revision noch geltend, sie sei nicht an dem Vertrag vom 15* November 1962 beteiligt gewesen; * deshalb dürfe .der von ihr mitabgeschlossene Vergleich nicht in Verbindung mit diesem Vertrag ausgelegt werden* , Diese Ansicht der Revision ist unzutreffend, wie schon deshalb keiner weiteren Darlegung bedarf, weil der Beklagten zu 2 der Streit um den Inhalt des Vertrages vom 15« November 1962 und der Zweck des Vergleichs, diesen Streit beizulegen, bei Abschluß des Vergleichs bekannt war. 6* Bilfsweiso stellt die Revision die Sachbefugnis der Beklagten in Abrede« Nur der Träger des Namens könne zur Unterlassung angehalten werden* Gegen den Beklagten zu 1 hätten die Kläger daher allenfalls einen Anspruch auf Abgabe der für eine Satzungsänderung nach § 53 GmbHG erforderlichen Willenserklärung* Hinsichtlich, des Unternehmens sei die Beklagte zu 2 wegen ihrer geringen Beteiligung rechtlich nicht in der Lage, einen Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsverträges allein durchzusetzen; allenfalls sei sie insoweit zur Mitwirkung an der Firmenänderung verpflichtet; eine darüber hinausgehendo Verpflichtung wäre auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nichtig» Der Umstand, daß nur der Träger des Namens zur Unterlassung der Namensführung angehalten werden kann, schließt nicht aus, daß jemand, der dazu rechtlich in der Lage ist, sich vertraglich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß eine konkrete Firmen- und Titelbenutzung von einem anderen unterlassen wird. Das Berufungsurteil kann nach seinem Zusammenhang nicht dahin verstanden werden, die Klägerin zu 1 habe sich in Gestalt einer Abtretung aller ihrer aus dem Vertrag vom 15. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts, das ausgeführt hatte, der Kläger zu 2 sei zwar nicht an dem Vergleich beteiligt gewesen; die an ihm beteiligten Mitglieder der früheren Arbeitsgemeinschaft, die Mitglieder des neu gegründeten Klägers zu 2 geworden seien, hätten jedoch ihre Rechte, soweit sie die Berechtigung zur Verwendung der angegriffenen Bezeichnung betreffen, auf den von ihnen getragenen Kläger zu 2 übertragen. Nichts spricht dafür, daß die Klägerin zu 1 auch ihren eigenen Anspruch, der sich nicht nur auf den Vergleich, sondern auch auf den Vertrag vom 15o November 1962 stützte, dadurch hätte aufgeben wollen, daß sie dem Kläger zu 2 auch insoweit die GläubigerStellung verschaffte. Dieser Zweck konnte vielmehr schon dadurch erreicht werden, daß sie die durch den Vergleich erworbene Rechtsstellung als Gründungsmitglied des Klägers zu 2 auf diesen übertrug, ohne ihre schon durch den Vertrag vom 15« November 1962 erworbenen Rechte preiszugeben. Babei kann auf sich beruhen, wie es zu beurteilen wäre, wenn die Unterlassungs-pflicht mit sonstigen Vertragspflichten oder Rechten in Zusammenhang steht, denn das ist hier nicht der Fall. Die Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht habe eine Übertragung rechtsirrig auf Grund der Regeln des Anscheinsbeweiaes als gegeben erachtet und außerdem die Beweislast verkannt, greifen nicht durch. Wie die Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil erkennen läßt, ist die Verwendung des Ausdrucks ''Vermutung” im Berufungsurteil dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht nach den gesamten Umständen des Falles die Überzeugung gewonnen hat, daß eine Übertragung in dem dargelegten Sinne gewollt gewesen sei. III» Dem Anspruch der Klägerin zu 1 auf Ersatz der Anwaltskosten für das Mahnschreiben vom 11» März 1963 hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges stattgegeben und dazu ausgeführt, die Klägerin zu 1 sei nach dem Vprgloich vom 7o/'10. Die Revision erhebt auch hier den nach dem bereits Ausgeführten nicht begründeten Angriff* die Klägerin zu 1 habe ihre vertraglichen Rechte durch Abtretung an den Kläger zu 2 verloren. Da die Beklagten sich durch Vertrag verpflichtet haben, eine Änderung der angegriffenen Bezeichnungen zu bewirken und hieraus ihre Pflicht zur Unterlassung der von ihnen tatsächlich gewählten Bezeichnungen folgt, hat jeder für die Unterlassung des anderen einzustehen; sie sind daher Gesamtschuldner hinsichtlich der Unterlassungspflicht und der auf diesen Peil des Streitgegenstandes entfallenden Kosten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 157 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtVergleichBezeichnungKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2048 001
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR.134/6£	URTEIL	Verkündet am
80 November 1967 2ug,
 in dem Rechtsstreit	Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1,
2«
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter;
gegen
1.
2,
Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
fv ä
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Br. Mösl, Br, Simon und Prof, Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen,
 Bie Parteien streiten darüber, ob die Beklagten be-
wenden. Bie Kläger sehen in einer solchen Verwendung eine Vertragsverletzung und einen Eingriff in ihre Namensund Firmehrechte.
Von 1954 bis 1959 hatte ein eingetragener Verein
 dessen Zweck im wesentlichen auf die Förderung des deutschen Bauwesens durch Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen gerichtet war.
Nach Auflösung dieses Vereins gründeten mehrere örtliche Bauzentren, die sich auf erv/erbswirtschaftlicher Grundlage mit ähnlichen Aufgaben befaßten, im Januar I960 die 11 Arbeitsgemeinschaft B " als Gesellschaft
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
rechtigt sind, in einer Handelsfirma oder in einem Zeitschriftentitel die Worte "B	11	zu	ver-
e.VoM mit dem Sitz Köln bestanden
 
bürgerlichen Rechte mit der Aufgabe, die Tätigkeit des aufgelösten Vereins im wesentlichen fortzuführen.
Dieser Gesellschaft trat im Januar 1961 der Beklagte
 zu 1 mit seinem in Detmold betriebenen “Institut für
 und B
bei. Weitere Gesellschafter
 waren
die	GmbH,
das	Inhaber	Robert	Kl
 die	II....HG in D<
die	H^BBpGmbH,
und schließlich die Klägerin zu 1 die “Bauzentrum	GmbH“.
Die Gesellschaft änderte später ihre Bezeichnung in “Arbeitsgemeinschaft D^H^Hl	und	gab	eine
 Zeitschrift “Das	heraus.
Kurz vor seinem Eintritt in die Gesellschaft hatte der Beklagte zu 1 mit der Klägerin zu 1 am 30. November I960, die “D^H^ B^(dl^Jp-VerlagB-GmbH“, die Vorläuferin der Beklagten zu 2, mit dem Sitz Essen gegründet. Er brachte in diesem Verlag ein Sammelwerk “B^mHB~hing heraus. Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussichten führten zu Verträgen zwischen den Gesellschaftern dieser GmbH, durch die der Beklagte zu 1 alleiniger Gesellschafter wurde und sich privatschriftlich am 15. November 1962 gegenüber der Klägerin zu 1 verpflichtete, den “Verlagstitel“ zu ändern. Der Vertrag lautete:
“1.) HerrMflfl^ wird den Ve^lagstitel
^•HMMiF^erlags-Gesellsehaft mit beschränkter Haftung“ bis spätestens zu dem 31. März 1963 ändern. In der Zwischenzeit werden von Herrn	keine neuen Ver-
lagsobjekte auf genommen sowie keine Drucksachen unter diesem Titel hergestellt.
 
r-1 ^
2.) Herr	ist	damit einverstanden, daß
 nach Umbenennung des Verlages entsprechend Absatz 1) die Bauzentrum	Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung, ständige Baumust er schau und Wohnberatung, die Firmenbezeichnung	B^HpBIB-Verlags-
Geseilschaft mit beschränkter Haftung” in einer neuen Firma erneut benutzt; dies darf Jedoch nicht vor dem 1. Januar 1965 erfolgen.
3«) Die	Gesellschaft	mit	be-
schränkter Haftung, ständige Baumusterschau und Wohnberatung, verpflichtet sich, bis zu dem 1. Januar 1966 sich nicht an der Herausgabe eines Verlagswerkes ähnlich dem Sammelwerk ,’B^■■ii^^•King1, zu beteiligen. 11
Am 5. Januar 1963 änderte der Beklagte zu 1 die Firma der Verlagsgesellschaft (der jetzigen Beklagten zu 2) in
nD^|^0^	Verlag,	Gesellschaft	für
 Dokumentation und Information m.b.H.w5
schied am 16. Januar 1963 aus der Arbeitsgemeinschaft aus und machte dieser gegenüber mit Schreiben vom 18. Januar 1963 geltend, sie sei mit seinem Ausscheiden aufgelüst und nicht mehr berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung
 zu führen, an der er ein Urheberrecht deshalb besitze,
$
weil er die oben wiedergegebene Änderung der Bezeichnung (MArbeitsgemeinschaft	in	"Arbeitsgemeinschaft	angeregt	habe;	die
 Arbeitsgemeinschaft dürfe lediglich ihre ursprüngliche Bezeichnung verwenden. Die Klägerin zu 1 trat dem namens der Arbeitsgemeinschaft entgegen und forderte von dem Beklagten zu 1 Unterlassung der von ihm gewählten neuen Bezeichnung.
 
In dem Rechtsstreit 1 0 383/63 I>£ Detmold klagte die Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 1 und 2 auf Unterlassung der wiedergegebenen Firmenbezeichnung und der Verwendung des Titele	Nachrichten"
für die von den Beklagten herausgegebenc Zeitschrift«
In dem Verfahren 1 Q 20/63 I»G Detmold beantragten die Beklagten den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen fünf Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, darunter die Klägerin zu 1, auf Unterlassung verschiedener Behauptungen« Eine derselben betraf die Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin zu 1 über die Führung des Verlagstitels. Die Beklagtem die in der Antragsschrift den Vertrag vom 15<> November 1962 zunächst nicht erwähnt hatten, machten im zweiten Rechts zuge dieses Verfahrens geltend, die Verhandlungspartner des Beklagten zu 1 hätten ihm gesagt, die fragliche Klausel habe nur optische Bedeutung; es genüge jede ganz geringfügige Änderung; der Beklagte zu 1 habe dabei sofort klargestellt, daß er die Worte	B^BPH
auf jeden Fall beibehalten müsse, weil der Verlag unter diesem Namen bekannt geworden sei»
Mit einer weiteren Klage des Beklagten zu 1 gegon vier Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft (l 0 382/63 LG- Detmold) wurde die Verbreitung eines Kataloges wegen einer die Beklagte zu 2 betreffenden Mitteilung beanstandet o
Nach Verhandlungen, in denen es um die Berechtigung zur Verwendung der Wortkombination D^0|^ - B^BHHP ging, wurden diese gerichtlichen Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich vom 7»/10» Dezember 1963 zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft - darunter
 der Klägerin zu 1 - und den Beklagten beigelegt . Über die Firmenführung und den Zeitschriftentitel wurde in § 1 vereinbart:
"1. Herr	verpflichtet sich, den Verlagstitel
 Verlag, Gesellschaft für Dokumentation und Information mbHu zu ändern. Wählt er statt des bisherigen Firmennamens den (Titel "B^^m^-Ring, Gesellschaft für Dokumentation und Information mbH11 oder f,B^BBM^B-Ring~Verlag. Gesellschaft für
 und I^pHHP^ mbH", werden die Beteiligten zu 1) dieseneue Firma nicht beanstanden. Wählt Herr	eine	andere
 Firmenbezeichnung, so steht es den Beteiligten zu 1) frei, gegen die Führung dieser Firmenbezeichnung vorzugehen, falls sie diese für unzulässig halten.
2. Herr M^B^ verpflichtet sich, den Zeitschriftentitel	BBHHB^-Nach-
* richten" zu ändern. Wählt er statt des bisherigen Titels den Titel “DBIHK
so werden die Beteiligten zu i; den neuen Titel nicht beanstanden.
Wählt Herr MBHB einen anderen Titel, so steht es den Beteiligten zu 1) frei, gegen die Führung dieses Titels vorzugehen, falls sie ihn für unzulässig halten."
Der Beklagte zu 1 sagte zu, die Firma bis 1.''Januar 1964, den 2.^itschriftentitel bis spätestens 1. Juni 1964 zu ändern. In § 5 dos Vergleichs wurde außerdem vereinbart:
ü2. Sollten sich künftig Schwierigkeiten ähnlicher Art ergeben, so verpflichten sich die Parteien, miteinander Fühlung zu nehmen, ehe sie Veröffentlichungen übereinander verbreiten oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen."
Am 28. Dezember 1963 änderte der Beklagte zu 1 die Firma der Beklagten zu 2 in
”D^pH^ B^pBBBMMP Gesellschaft für Dokumentation und Information mbH"
 
und am 1. Februar 1964 nochmals ln
 Dokument at ions- und Informations-Gesellschaft mbH".
Den Zeitschriftentitel änderte der Beklagte zu 1 ab Januar 1964 in
 Nachrichten” *
Ab April 1964 trat neben diesen fitel das Wort ’’Bau"; ab Herbst 1964 wurde 3ener Eitel weggelassen und neben dem 2?itel "Betu” nur noch der Untertitel "Fachblatt für Baudokumentation, Bauforschung, Baupraxis mit den Nachrichten des Deutschen Bfl|^Hfe-Hinges” verwendet«
Bereits kurz vor Abschluß des Vergleichs hatte der Beklagte zu 1, auch als Bevollmächtigter der Beklagten zu 2, eine neue GmbH mit einer Firma unter Verwendung der Worte "Dpp^p^ Bpf0Hfc" gegründet, deren Gesellschafter der Beklagte zu 1 mit 18.000,- DM und die Be- * klagte zu 2 mit 2.000,- DM Staameinlage Sind.* Durch Beschluß vom 11. Januar 1964 verlegte diese Gesellschaft ihren Sitz von Detmold nach Köln und änderte die Firma in
 Kpp; Forschungs-, Bntwicklungs-, Ausstellungs- und Dienstlei^ stungsgeseilschaft für das Bauwesen mit beschränkter Haftung”.
In der Zeit zwischen der Gründung und der Sitzverlegun* dieser neuen Gesellschaft wurde am 1. November 1963 in Berlin der Kläger zu 2, ein ”Verein
 gegründet und am 19. Dezember 1963 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen. Zu den Gründern gehörten die letzten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, darunter die Klägerin zu 1.
Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 11, März 1964 forderte die Klägerin zu 1 vom Beklagten zu 1 unter Beanstandung der neuen Firmen- und Titeländerungen erfolglos Erfüllung des Vergleichs, Beide Kläger haben darauf Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
a)
b)
c)
Die Klägerin zu 1 hat außerdem beantragt, den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an vorprozessualen Anwaltskosten
 an die Klägerin zu 1)	594,25	DM zu zahlen.
Die Klägerin zu 1 hat ihr Unterlassungsbegehren auf den Vertrag vom 15» November 1962 und den späteren Vergleich, aber auch darauf gestützt, die beanstandete Firma sei irreführend, weil die Beklagte zu 2 keine überregionale Bedeutung besitze, die den Zusatz "Deutsch11 rechtfertige; der Zeitschriftentitel erv/ecke den unrichtigen Eindruck, die Beklagten seien das Sprachrohr einer Vereinigung aller oder einer Mehrzahl örtlicher Bauzentren,
 Der Kläger zu 2 stützt sich auf das Recht an seinem Namen; praktisch habe er die Nachfolge der Arbeitsgemeinschaft und diese wiederum die des ehemaligen Vereins mit dem Sitz Köln angetreten.
die Firmenbezeichnung	Bi____
Dokumentstione- und Informations-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu führen,
 die Firmenbezeichnung "D<	__ __________
Forschungs-, Entwicklungs-, Ausstellungsund Dienstleistungs-Gesellschaft für das Bauwesen mbH," zu führen.
eine Zeitschrift unter dem Titel "D<______
______________Nachrichten"	oder	mit	dem
 Unter- oder flebentitol "*	__
Nachrichten" zu veröffentlichen.
 
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und eine später für erledigt erklärte Widerklage gegen den Kläger zu 2 auf Unterlassung seiner Vereinsbezeichnung erhobene
 Hinsichtlich des Vertrages vom 15. November 1962 haben die Beklagten ihren schon vor dem Vergleich vertretenen Rechtsstandpunkt wiederholt und, ferner behauptet, überörtliche Bedeutung zu besitzen* (Gegenüber dem Kläger zu 2 hätten sie überdies die älteren Namensrechte. Auch habe die Klägerin zu 1 nach dem genannten Vertrage dem Kläger zu 2 nicht das Recht einräumen können, vor dem 1. Januar 1965 die Wortkombination "D* zu verwenden.
Das handgericht hat dem Unterlassüngsbegehren voll, dem Zahlungsantrag unter Abweisung im übrigen in Höhe von 348,80 DM entsprochen und die Kosten des ersten Rechtszuges den Beklagten auferlegt.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung haben die Beklagte! beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage voll abzuweisen. Das Oberlandesgeribht hat die Berufung zurückgewiesen und den Beklagten die Kosten dos Berufungsverfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt.
Mit der Revision beantragen die Beklagten* unter Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klage betrifft, nach den von den Beklagten zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
I. Das Berufungsgericht hält die drei Unter-lasoungs ansprüche (Detmolder Firma der Beklagten zu 2), Kölner Firma, Zeitschriftentitel) der_Klägerin_zu_l gegen den Beklagten zu 1 auf Grund des Vergleichs vom 7./lOo Dezember 1963 in Verbindung mit dem Vertrag vom 15. November 1962, gegen die Beklagte zu 2 auf Grund des genannten Vergleichs für begründet« Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht durch Auslegung beider Verträge unter Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte und der Interessen beider Parteien« Den Sinn des Vertrages vom 15. November 1962 faßt das Berufungsgericht dahin auf, der Beklagte zu 1 habe mit der übernommenen Verlagsgesellschaft wirtschaftliche Erfolge erzielen wollen; zu diesem Zweck sei in Ziffer 3 des Vertrages eine Konkurrenz der Klägerin zu 1 in der Herausgabe eines Sammelwerkes von der Art des	für	drei	Jahres ausge-
schaltet und in Ziffer 2 vereinbart worden, daß die Klägerin zu 1 den alten Verlagsnamen nicht vor dem 1« Januar 1965 führen dürfe« Da die Klägerin zu 1 aber nach dm Vertrage berechtigt sein sollte, die alte Firmenbezeichnung ab 1« Januar 1965 weiter zu benutzen, könne es nicht^einmal im Interesse des Beklagten zu 1, erst recht aber nicht in dem der Klägerin zu 1 gelegen haben, wenn in der Zwischenzeit (1963/1964) der Beklagte zu 1 sich einer im Kern übereinstimmenden Firma bediente« Jedenfalls habe die Klägerin zu 1 die Vertragserklärungen des Beklagten zu 1 nur dahin verstehen können, daß er eine im Kern andere Firma wählen werde« Kern der Firmenbezeichnung sei aber die Kombination der Worte Deutsch und Bauzentrum«
 
Gegen diese Auslegung, die vom Revisionsgericht nur in den für die Auslegung von Individualverträgen geltenden engen Grenzen nachgeprüft werden kann, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Die Revision erhebt die Verfahrensrüge aus § 286 Z das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Antrag der Beklag auf Vernehmung des Staatssekretärs a,D. Br. zurückgewiesen,: durch den hinsichtlich des Vertrages vom 15. November 1962 u.a. unter Beweis gestellt worden sei, daß der Beklagte zu 1 immer wieder offen ausgesprochen habe, 'daß er die erworbene Birma unter Benutzung des umstrittenen Firmenbestandteils weiterfühfen werde und daß diese Absicht des Beklagten den Herren der Klägerin bekannt gewesen sei.
’ hie Revision übersieht hierbei die tatbestandliche Feststellung des Berufungsurteils, wonach die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, daß der Zeuge bei dem Abschluß des Vertrages nicht zugegen war und lediglich aus dem Munde des Beklagten zu 1 wissen soll, 'wie dieser damals über die Tragweite des Vertrages vom 15. November 1962 dachte. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht aus diesem Grunde von der Vernehmung des Zeugen abgesehen hat,
 hie Revision trägt weiter vor, die Klägerin zu 1 habe aus Prestigegründen gewünscht, die bisherige Firmenbezeichnung später einmal wieder benutzen zu dürfen, haß dies der einzige Grund ihres Handelns gewesen sei, behauptet aber auch die Revision nicht. Inwiefern in der Nichterörterung dieses Gesichtspunkts im Berufungsurteil ein Rechtsfehler liegen soll, ist nicht ersichtlich.
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2, Die Revision behauptet ferner, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Verträge die Vorgeschichte des Vergleichs nicht zutreffend gewürdigt« Es habe nicht die Möglichkeit erkannt, daß die Beklagten sich dem vor Vertragsschluß geäußerten Verlangen der Gegner nach Unterlassung der Benutzung des umstrittenen Firmenbestandteils nicht gefügt hätten und damit eine Einigung überhaupt nicht zustande gekommen sei»
Für diese Behauptung der Revision fehlt es indessen an jedem Anhaltspunkt« Mit welchem Inhalt eine Einigung zustande gekommen ist, ist im folgenden zu erörtern»
3» Mit weiteren Ausführungen legt die Revision dar, die neutrale Fassung des Vergleichs und der Vorbehalt der Beanstandung der neu zu wählenden Firma sprächen gegen die vom Berufungsgericht angenommene Einigung der Parteien» Hierbei stellt die Revision es als die Auffassung des Berufungsgerichts hin, die Einigung sei dahin gegangen, daß die Beklagten jede denkbare Firmen- oder Zeitschriftenbezeichnung zu unterlassen hätten, in der die Wortkombination mm ~	vorkomme»
Hiermit unterstellt die Revision dem Berufungsurteil
 jfT
eine Auslegung, die ihm nicht zugrunde liegt, wenn man seinen Zusammenhang beachtet, und die sich insbesondere aus dem zusammenfassenden Schlußsatz (BU 26 unten) ergibt» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Wortlaut des Vergleichs für sich allein keinen klaren Aufschluß darüber gibt, welche Bezeichnungen die Beklagten zu unterlassen hatten; andererseits schließt der Wortlaut das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber nicht aus» Wenn die Parteien bei Formulierung des Vergleiches davon absahen, die zu unterlassenden Bezeichnungen genau
 
zu 'bestimmen, so konnten sie dabei dieselben Schwierigkeiten im Auge gehabt haben, die auch im Prozeß regelmäßig davon abhalten, dem Beklagten im Urteil eine bestimmte Firma vorzuschreiben oder ihm die Verwendung bestimmter Worte ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendung und Verbindung mit anderen Firmenbestandteilen für alle denkbaren Fälle zu untersagen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher -mögen einzelne seiner Wendungen auch allgemeiner gefaßt sein - abschließend nur geprüft, ob vertraglich die Pflicht der Beklagten zur Unterlassung der konkreten angegriffenen Bezeichnungen begründet worden ist. Hierbei hat es entscheidend darauf abgestellt, daß diese von den früheren Bezeichnungen, zu deren Änderung die Beklagten sich unstreitig verpflichtet haben, nur durch Hinzufügung einiger für die Unterscheidung ungeeigneter Angaben über den Gegenstand des Unternehmens bzw. der Zeitschrift abwichen. Ohne Rechtsirrtum hat es dabei erwogen, daß ein solches Nebeneinander fast gleichlautender Bezeichnungen, namentlich angesichts des der Klägerin zu l) ab 1. Januar 196$ vertraglich eingeräumten Benutzungsrechts, vernünftigerweise nicht dem Willen der Vertragschließenden entsprochen haben könne. Hiernach ist die Auslegung des Berufungsgerichts jedenfalls möglich, da die Verwendung der fraglichen Wortkombination den Streitpunkt bildete und die Beklagten sich zu einer Änderung der Firma und des Zeitschriftentitels verpflichtet haben. Sie haben selbst vorgetragen,' daß die Vertragspflicht dahin gegangen sei, eine unter-s cheidungskräftige Änderung vorzunehmen. Fine Änderung, die sich auf Angaben Über den Gegenstand und Sitz des Unternehmens beschränkte, war aber schon nach allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet, die Firmen zu unterscheiden. Die Revision läßt auch! außer acht, daß insoweit der vom Berufungsgericht mit Recht herangezogene Vertrag vom 15» November 1962 die Grundlage der Auslegung des Vergleichs bildet.
 
Für don weiteren Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß ein Vergleich auch an dem erstrebten Erfolg Vorbeigehen könne, bietet das angefochte-ne Urteil keinen Anhaltspunkte
4. Me Revision vertritt sodann hinsichtlich des Klageantrags zu b)	.0,<f)	die
 Auffassung, der Vergleich habe nur die drei im Berufungsurteil genannten Prozesse erledigen sollen» Badurch (§ 286 ZPO) sei der Gegenstand des Vergleichs genau ab-gegronzt gev/esen; in bezug auf die	Firma	habe	also
 eine Vertragslücke nicht Vorgelegen (§ 286 ZPO). Insoweit habe das Berufungsgericht den Vertrag nicht mehr nur ausgelegt (§ 157 BGB), sondern dessen Gegenstand erweitert.
Der Revision kann hierbei schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht sieht ohne Rechtsirrtum den Gegenstand des Vergleichs nicht streng auf die Beilegung der Vorprozesse begrenzt, sondern allgemeiner in der Bereinigung des seit Anfang 1965 bestehenden Streits um die Verwendung der fraglichen Wortkombination, mithin um die Tragweite des Vertrages vom 15. November 1962.
Auch eine Erweiterung des Vertragsgegenstandes, die unzulässig wäre, ist nicht gegeben. Babei kann unterstellt werden, daß die Vertragsgegner der Beklagten bei Abschluß des Vergleichs nicht gewußt haben, daß die Beklagten kurz vorher das Kölner Unternehmen gegründet hatten. Bio Pflicht der Beklagten, auch bei der Wahl der Firma für dieses für denselben Geschäftszweig vorgesehene Unternehmen den Vergleich zu beachten, ergab sich dann aber, auch ohne Erweiterung des Gegenstandes des Vertrages, aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bas ist etv/as anderes, als die dem Richter im Rahmen des § 157 BGB
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verschlosaene Erweiterung dee Vertragsgegenstandes* Dieser besteht hier in der Änderung eines bestimmten Firmenbe-otandteils für ein Unternehmen eines bestimmten Geschäftszweiges* Aus der Pflicht zur Änderung.der bestehenden
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Pirma durch Nichtverwen&ung bestimmter Worte ergibt sich nach Treu und Glauben die weitere Pflicht, diese Worte auch nicht für ein neu gegründetes Unternehmen desselben Geschäftszweiges zu verwenden* Die Revision verkennt insoweit überdies, daß: § 242 BGB nicht nur. zu einer Beschränkung des Anspruchsinhalts zugunsten des Schuldners, sondern auch zu einer Erweiterung der Schuldnerpflichten führen kann, wenn es geboten ist, zugunsten des Berechtigten Treu und Glauben v/iderstreitende Einwendungen des Schuldners zu entkräften (RG HRR 1934, 118$; RGRK 11, Aufl. § 242 Anm. 3) «
5» Für die Beklagte zu 2 macht die Revision noch geltend, sie sei nicht an dem Vertrag vom 15* November 1962 beteiligt gewesen; * deshalb dürfe .der von ihr mitabgeschlossene Vergleich nicht in Verbindung mit diesem Vertrag ausgelegt werden* ,
Diese Ansicht der Revision ist unzutreffend, wie schon deshalb keiner weiteren Darlegung bedarf, weil der Beklagten zu 2 der Streit um den Inhalt des Vertrages vom 15« November 1962 und der Zweck des Vergleichs, diesen Streit beizulegen, bei Abschluß des Vergleichs bekannt war.
6* Bilfsweiso stellt die Revision die Sachbefugnis der Beklagten in Abrede« Nur der Träger des Namens könne zur Unterlassung angehalten werden* Gegen den Beklagten zu 1 hätten die Kläger daher allenfalls einen Anspruch auf Abgabe der für eine Satzungsänderung nach § 53 GmbHG erforderlichen Willenserklärung* Hinsichtlich, des
 Unternehmens sei die Beklagte zu 2 wegen ihrer geringen Beteiligung rechtlich nicht in der Lage, einen Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsverträges allein durchzusetzen; allenfalls sei sie insoweit zur Mitwirkung an der Firmenänderung verpflichtet; eine darüber hinausgehendo Verpflichtung wäre auf eine unmögliche Leistung gerichtet und deshalb nichtig»
Der Umstand, daß nur der Träger des Namens zur Unterlassung der Namensführung angehalten werden kann, schließt nicht aus, daß jemand, der dazu rechtlich in der Lage ist, sich vertraglich verpflichtet, dafür zu sorgen, daß eine konkrete Firmen- und Titelbenutzung von einem anderen unterlassen wird. Nicht anders ist aber insoweit das Klagebegehren und die Verurteilung der Beklagten zu verstehen. Der Beklagte zu 1 hat als Gesellschafter der Beklagten zu 2, beide Beklagten haben als Mitgesellschafter des	Unternehmens	die	Mög-
lichkeit, auf die begehrte Unterlassung hinzuwirken.
Die Beklagte zu 2 ist hinsichtlich der Klageanträge zu a und c ohnehin als Trägerin des die angegriffenen Bezeichnungen führenden Unternehmens unmittelbar zur Unterlassung verpflichtet. Einer klarstellenden Änderung der Jfrteilsformel des Landgerichts bedarf es daher nicht.
7o Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht einwandfrei damit begründet, daß die Beklagten das Hecht zur Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen in Anspruch nehmen.
II, Die inhaltsgleichen Unterlassungsansprüche des Klägers zu 2 bejaht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit der Begründung, die Gründer - die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ein-
 
schließlich der Klägerin, zu 1 - hätten dem Kläger zu 2 ihre gegen die beiden Beklagten begründeten Ansprüche aus dem Vergleich vom 7«/IO. Dezember 1963.übertragen.
Der Kläger zu 2 behaupte das und nach der Sachlage spreche die Vermutung für die Richtigkeit dieser Behauptung. Auch die Beklagten gingen von einem Übergang mindestens der Vertragsrechte der Klägerin zu 1 auf den Kläger zu 2 aus, wie sich aus der Begründung ihrer Auffassung. ergebe, daß die Widerklage erledigt sei. Danach sei der Kläger, zu 2 nach dem Vertrage vom 15. Hovember 1962 ab 1. Januar 1965 berechtigt, die Wortkombination aus Deutsch und Bauzentrum zu benutzen, was nur auf Grund einer Übertragung, der Ver träger echte der Klägerin zu 1 möglich sei.
Die Revision steht auf dem Standpunkt, beide Kläger hätten die Abtretung der Rechte .der Klägerin zu 1 vorgetragen, Damit sei die Unterlassungsklage der Klägerin zu 1 ohne weiteres als unschlüssig abzuweisen gewesen. Die Abtretung sei aber von den Beklagten bestritten worden üfid nicht bewiesen. Deshalb seien auch die Ansprüche des Klägers zu 2 abzuweisen. Allenfalls habe,, die Klägerin zu 1 dem Kläger zu 2 einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Duldung der Hamensführung durch den Kläger zu 2 übertragen, nicht aber den Anspruch auf Änderung der von dem Beklagten angenommenen Bezeichnungen.
Auch dieser Angriff kann im Ergebnis keinen Erfolg haben..
Das Berufungsurteil kann nach seinem Zusammenhang nicht dahin verstanden werden, die Klägerin zu 1 habe sich in Gestalt einer Abtretung aller ihrer aus dem Vertrag vom 15. November 1962 und aus dem späteren. Vergleich
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entstandenen Hechte in bezug auf die umstrittenen Bezeichnungen begeben. Sonst hätte es den Anträgen der Klägerin zu 1 nicht stattgeben können und gewiß nicht stattgegeben. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf das Urteil des Landgerichts, das ausgeführt hatte, der Kläger zu 2 sei zwar nicht an dem Vergleich beteiligt gewesen; die an ihm beteiligten Mitglieder der früheren Arbeitsgemeinschaft, die Mitglieder des neu gegründeten Klägers zu 2 geworden seien, hätten jedoch ihre Rechte, soweit sie die Berechtigung zur Verwendung der angegriffenen Bezeichnung betreffen, auf den von ihnen getragenen Kläger zu 2 übertragen. Danach muß es als die Vorstellung des Berufungsgerichts angesehen werden, daß eine Übertragung der gesamthänderisch gebundenen Unterlassungsansprüche der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus dem Vergleich otattgefunden hat, welche die daneben bestehenden Unterlassungsansprüche der Klägerin zu 1 unberührt ließ. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nichts spricht dafür, daß die Klägerin zu 1 auch ihren eigenen Anspruch, der sich nicht nur auf den Vergleich, sondern auch auf den Vertrag vom 15o November 1962 stützte, dadurch hätte aufgeben wollen, daß sie dem Kläger zu 2 auch insoweit die GläubigerStellung verschaffte. Dieser Zweck konnte vielmehr schon dadurch erreicht werden, daß sie die durch den Vergleich erworbene Rechtsstellung als Gründungsmitglied des Klägers zu 2 auf diesen übertrug, ohne ihre schon durch den Vertrag vom 15« November 1962 erworbenen Rechte preiszugeben. Zu einer solchen Aufgabe ihrer Rechte hatte sie erkennbar keinen Anlaß, da sie Inhaberin eines weiterbestehenden Unternehmens mit dem Recht zur,Führung einer den umstrittenen Bestandteil enthaltenden Firma war. Mit einer bloßen Ermächtigung zur Führung des umstrittenen Firmenbestandteils an den Kläger zu 2 war dessen Interessen nicht gedient, da dieser dann zwar
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gegen einen Angriff der Beklagten gegen seine Namenoführung geschützt gewesen wäre, aber gegen die seine Namensführung störende Verwendung desselben Bestandteils durch die Beklagten nicht hätte Vorgehen können. Die gebotene Ausle-gung nach dem Zweck der Übertragung ergibt daher die Richtigkeit des vom Berufungsgericht ersichtlich zugrunde gelegten Inhalts der Übertragungserklärung. v
Gegen die Y/irksamkeit dieser Übertragung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Unterlassungsanspruch ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres unübertragbar, wenn er durch Vertrag begründet Worden ist. Babei kann auf sich beruhen, wie es zu beurteilen wäre, wenn die Unterlassungs-pflicht mit sonstigen Vertragspflichten oder Rechten in Zusammenhang steht, denn das ist hier nicht der Fall. Im j vorliegenden Falle bestehen vom Gesichtspunkt des Schuldner-| interesses vor allem deshalb keine Bedenken gegen die Über-i tragung, weil der neue Gläubiger die bisherigen lediglich | in der Reohtsform des eingetragenen Vereins zusammenfaßt.	i
Die Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht habe eine Übertragung rechtsirrig auf Grund der Regeln des Anscheinsbeweiaes als gegeben erachtet und außerdem die Beweislast verkannt, greifen nicht durch. Wie die Bezugnahme auf das Landgerichtsurteil erkennen läßt, ist die Verwendung des Ausdrucks ''Vermutung” im Berufungsurteil dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht nach den gesamten Umständen des Falles die Überzeugung gewonnen hat, daß eine Übertragung in dem dargelegten Sinne gewollt gewesen sei.
Ben Unterlassungsanträgen ist hiernach mit Recht entsprochen worden.
 
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III» Dem Anspruch der Klägerin zu 1 auf Ersatz der Anwaltskosten für das Mahnschreiben vom 11» März 1963 hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges stattgegeben und dazu ausgeführt, die Klägerin zu 1 sei nach dem Vprgloich vom 7o/'10. Dezember 1963 gehalten gewesen, den Beklagten zu 1 vorher abzu demahnen.
Die Revision erhebt auch hier den nach dem bereits Ausgeführten nicht begründeten Angriff* die Klägerin zu 1 habe ihre vertraglichen Rechte durch Abtretung an den Kläger zu 2 verloren.
Weiter macht die Revision geltend, Verzug sei hinsichtlich des Zeitschriftentitels nicht eingetreten, weil die Leistung insoweit erst am 1. Juni 1964 fällig geworden sei.
Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Zwar war dem Beklagten zu 1 für die zugesagte Änderung die genannte Frist eingeräumt worden. Die Ingebrauchnahme eines der vertraglichen Pflicht nicht genügenden Zeitschriftentitels vor Ablauf der Frist stellte aber eine den Beklagten zu 1 zu dem Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung dar, die das Vorgehen der Klägerin zu 1 erforderlich machte. Sie war nicht genötigt abzuwarten, ob der Beklagte zu 1 bis zu dem 1. Juni 1964 den Vertrag insoweit erfüllen würde»
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IV* Die Revision der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Da die Beklagten sich durch Vertrag verpflichtet haben, eine Änderung der angegriffenen Bezeichnungen zu bewirken und hieraus ihre Pflicht zur Unterlassung der von ihnen tatsächlich gewählten Bezeichnungen folgt, hat jeder für die Unterlassung des anderen einzustehen; sie sind daher Gesamtschuldner hinsichtlich der Unterlassungspflicht und der auf diesen Peil des Streitgegenstandes entfallenden Kosten.
Krüger-Nieland	Pehle Mösl Simon Bökelmann