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BGH

Gericht: BGH

Sie haben mit Schriftsatz vom 13» Oktober I960 den Kaufvertrag erneut wegen arglistiger Täuschung angefochten und zur Begründung behauptet, der Kläger habe in der dem Vertrage zugrunde gelegten Veräußerungsbilanz abgeschriebene Ferner haben die Beklagten mit mehreren Gegenansprüchen aufgerechnet, die in den Vorinstanzen zu dem Teil als berechtigt angesehen worden sind und von denen in der Revisionsinstanz nur noch einer im Streit ist; Eine vom Kläger in der Übergabebilanz ausgev/iesene Forderung von 636,90 DM sei wertlos gewesen, weil der Schuldner J4HHB sich bereits bei Vertragsschluß in Konkurs befunden habe; das habe der Kläger gewußt, aber den Beklagten verschwiegene Per Kläger hat erwidert, daß mit dem Vergleich im Vorprozeß alle Ansprüche der Beklagten ausgeglichen sein sollten« Im übrigen seien die Waren für die Übergabebilanz von Fachleuten zutreffend bewertet worden; das hätten die Beklagten auch überprüfen können, da sie bereits seit dem I. 2o Die Revision meint demgegenülaer, das Berufungsgericht habe übersehen, daß im Vorprozeß die Anfechtung vor dom Abschluß des Vergleichs erklärt worden isto Denn wenn durch die Anfechtung - bei Vorliegen von deren Voraussetzungen - der Kaufvertrag rückwirkend beseitigt worden sei, habe der Vergleich vom 20» November 1958 nicht mehr ein anfechtbares Rechtsgeschäft bestätigen, sondern er habe allenfalls die. Bedeutung haben können, daß damit stillschweigend ein Kaufvertrag mit dem gleichen Inhalt wie der durch die Anfechtung beseitigte Vertrag - mit den im Vergleich vorgesehenen Änderungen - abgeschlossen worden seio Dann aber komme es allein darauf an, ob dio Beklagten zu diesem Neuabschluß durch arglistige Täuschung bestimmt worden seien,, Das Berufungsgericht habe daher den Vortrag der Beklagten nicht übergehen dürfen (§ 286 ZPO), wonach die Anfechtung im Vorprozeß berechtigt gewesen sei und danach bei Vergleichsabschluß ein der Bestätigung fähiger Kaufvertrag nicht mehr Vorgelegen habe,, Dieser Angriff kann die vom Tatrichter gewonnene Auslegung des Vergleichs nicht zu Fall bringen,, Richtig ist zwar der gedankliche Ausgangspunkt der Revision, daß durch die Anfechtung wegen eines Willensmangels , wenn sie wirksam erklärt und sachlich begründet ist«, die abgegebene Willenserklärung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe vernichtet wird {§ 142 Abs„ 1 BGB) und danach die -Bestätigt# des durch Anfechtung vernichteten Kaufvertrages gemäß § 141 AbSo 1 BGB als erneute Vornahme des Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist (RGZ 1465 234? Um3tande3 "bewußt war, daß im Vorprozeß die Anfechtung in dem Rechtsstreit erklärt worden war, der durch den Vergleich beendet wurde, daß sie also zeitlich vor dem Vergleichsabschluß lago In jenem Rechtsstreit war aber zwischen den Parteien gerade streitig, ob die Anfechtung sachlich begründet war; war sie das nicht, so konnte sie den Kaufvertrag nicht rückwirkend beseitigen«, Die danach bbstphende Ungewißheit zwischen den Parteien darüber, ob der Kaufvertrag vom 18, Juni 1958 durch Anfechtung vernichtet oder noch wirksam war, sollte durch den Vergleich beseitigt worden (§779 BGB)C Bei dieser Sachlage konnte der Beru-fungcrichter ohne Rechtsfehler den Vergleich dahin auslegen, daß die Beklagten den Vertrag mit den im Vergleich niedergelegten Änderungen bestätigen wollten (vgl, BGB-RGRK 11 o Auflo § 144 Anm, 1); er konnte das umso mehr, als in Abs, 2 des Vergleichs ausdrücklich von gewissen "nach dem Vertrag vom 18, Juni 1958 , , , fälligen Beträgen" die Rede ist, auf die der Kläger verzichtete, so daß daraus zusätzlich der Wille der Parteien entnommen werden konnte, den genannten Vertrag zu bestätigen, Biese Bestätigung war zwar, soweit der ursprünglich geltend gemachte Anfechtungsgrund durchgreifen sollte, nach § Hl Abs, 1 BGB als Neu-vornahmo des Vertrages zu beurteilen. Es führt dazu aus, die Höhe der Überschuldung sei von der Bewertung des Warenbestandes abhängig, so daß allenfalls diese als zugesicherte Eigenschaft in Betracht käme; als Eigenschaften einer Sache in diesem Sinne seien aber nur objektiv nachprüfbare Tatsachen anzusehen, dagegen könnten Schätzungen über den Wert einer Ware nicht Gegenstand einer Zusicherung mit § 263 StGB nahelege; in diesem Zusammenhänge habe der Berufungsrichter den Prozeßvortrag der Beklagten über eine vom Kläger verübte Täuschung unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangene An sich zutreffend geht die Revision davon aus, daß die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts zwar die Beseitigung des Anfechtungsrechts zur Folge hat, aber darüber hinaus einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Betrugs grundsätzlich nicht ausschließt (RGRK aaO § t44 Anifto 5 ui, RachWo)» Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesotzt, ob den Beklagten trotz des Verzichts auf das Anfechtungsrecht ein Schadenoersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zusteht; das mag darauf beruhen, daß die Beklagten während dos ganzen Rechtsstreits ihre Weigerung, den restlichen Kaufpreis zu entrichten, nur mit der Anfechtung des Vertrages und ihrem Recht auf Minderung des Kaufpreises begründet hatten» Bern Zusammenhang der Urteilsgrunde ist jedoch mit hinreichender Beutlichkcit zu entnehmen, daß das Oberlandesgcricht den Vergleich vom 20<> November 1958 dahin ausgelegt hat, die Beklagten sollten damit wegen aller Ansprüche abgefunden werden, die sich etwa aus der Bewertung des Warenbestandes für siö ergeben könnten; das ergibt sich vor ollem aus der harlegung? daß die Beklagten im Vorprozeß eine “ungerechtfertigt hoho Bewertung des vorhandenen Warenbestandes" geltend gemacht, sich aber durch den Abschluß des Vergleichs "damit abgefunden" hätten» Diese Auslegung ist rechtlich möglich und entspricht dem vom Berufungsrichter angenommenen Vergleichssweck, den Streit um die Warenbewertung rund ein Jahr nach der Geschäftsübergabe endgültig zu beenden» 3» Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht mehr auf die Einzelheiten des Sachvortrago der Beklagten zur Bewertung dos Warenvorrates einzugehen» Es brauchte also nicht zu erörtern, inwieweit dieser Vortrag schlüssig ist, ob ZoB» überhaupt eine Täuschung darin liegt, daß in der Steuerbilanz abgeschriebene Waren in einer Ubergabebilanz mit dem Verkaufswert eingesetzt werden, oder ob der Verkäufer gehindert ist, Waren, die er besonders günstig eingekauft hat, mit dem normalen Verkehrswert zu inventarisieren; es brauchte ferner das von der Revision als übergangen gerügte Gutachten Esser nicht heranzuziehen, das in einem Rechtsstreit des Steuerberaters gegen die Beklag- 73 DM ergab* Im Kaufverträge 3ei auf dieses "Minus-Kapital” ausdrücklich hingewiosen worden* Da die Parteien aber in § 7 des Vertrages vereinbart hätten, er solle großzügig ausgelegt werden, könnten die Beklagten daraus, daß in der Bilanz eine Forderung von 636,90 DM erscheine, die in Wirklichkeit wertlos sei, keine Hechte herleiten; denn bei der von ihnen eingeräumten großzügigen Auslegung könne nach Treu und Glauben angenommen werden, daß eine nur um rund 600 DM höhere Verschuldung den Kaufpreis nicht berühren solle* Auch wenn für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß dia Forderung wertlos sei und der Kläger bei Vcrtragoschluß gewußt und den Beklagten verschwiegen habe, daß Klf|B^sich im Konkurs befinde, und wenn ferner die Geltendmachung eines daraus herzuleitenden Schadensersatzanspruches nicht durch den Vergleich - so, wie ihn das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgelegt hat - ausgeschlossen ist, kann die tatrichterliche Auslegung des Kaufvertrages doch nicht mit Hechtsgründen erfolgreich angegriffen werden* Die Revision meint, der Berufungsrichter habe übersehen, daß insoweit nicht die Herabsetzung des Kaufpreises, sondern die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer an sich gegebenen Schadensersatzforderung in Frage stehe; das Oberlandesgericht legt aber offensichtlich den § 7 dos Kaufvertrages dahin aus, daß beim Verkauf eines Geschäftes, das trotz einer Überschuldung von rund 1*200,— DM den Käufern noch 20*000,— DM wert sei, der Zweifel über die Bewertung einer Forderung von rund 600,— DM, deren Schuldner sich im Konkurs befindet, bei großzügiger Auslegung noch nicht als ein Schaden anzusehen sei3 der einen zur Aufrechnung geeigneten Ersatzanspruch begründe0 Eieco Auslegung kann rechtlich nicht beanstandet werden»

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 142 BGB § 263 StGB
vertragenPMAnfechtungBerufungsgerichtvergleichenKlägerWareRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
26o November 1965 Wüst 9
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io
2o
des Kaufmanns Wilhelm der Kauffrau Josefine
J
J
9
beide in
 traße 4R
Beklagten und Revisionskläger9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 den Kaufmann Hans traße®.
Kläger und Revisionsbeklagten ?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
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-itiMI
Per Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Pra Krüger-Nioland und der Bundesrichter Pr« Sprenkraann, Dr. Mösl, Alff und Pro Simon
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 6o Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
7o Mars 1963 wird auf Kosten der Beklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per Kläger und seine Tochter betrieben in Haushalts Warenhandlung» Mit Vertrag vom 18» Juni 1958 verkauften sic mit Wirkung vom 10 Januar 1958 das Unternehmen an die Beklagten, die unstreitig soit Anfang Januar 1958 im Geschäft tätig waren« In der zu dem 10 Januar 1958 erstellten Übergabebilanz war der Wert des Warenbestandes mit 49«088,04 BM und die Überschuldung des Geschäfts mit 1«224,73 BM angegeben« Per Verkaufspreis sollte 20o000 BM betragen; davon sollten 5o000 PM in Teilbeträgen bis zu dem 20« Pesember .1958 und der Rest in monatlichen Raten von 200 BM, beginnend mit dem 5« Januar 1959, an den Kläger gezahlt werden; der Kläger sollte weiterhin als Provisionsreisender für die Beklagten tätig sein«
 
Im Herbst 1958 forderte der Kläger in einem Vorprozeß (7 0 282/50) Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung dor auf ein Sperrkonto eingezahlten Kaufpreisraten von 1*400 BIJ und die Zahlung von Provision«, In jenem Rechtsstreit fochten die Beklagten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil ihnen der Kläger die vorhandenen Waren nicht zu dem Einkaufs-, sondern zu dem Verkaufspreis berechnet habe* Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die Beklagten in die Auszahlung der gesperrten Kauf-proisraten einwilligten und der Kläger "auf die nach dem Vertrage vom 18* Juni 1958 *** fälligen Beträge von 800 DM bzv/o 850 DM und auf die neun letzten Raten dor Rente mit je 200 DM" verzichtete*
Danach haben die Beklagten die Kaufpreisraten nach dem Vertrage bis August 1959 gezahlt; im September 1959 haben sie die weiteren Zahlungen eingestellt* Mit der vorliegenden Klage hat dor Kläger die Zahlung der nach dem Kaufverträge vom September 1959 bis August I960 zu entrichtenden Kaufpreisraten verlangt und beantragt*
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2*400 DM nebst 4 v*H* Zinsen seit dem 8* August i960 zu zahlen*
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen*
Sie haben mit Schriftsatz vom 13» Oktober I960 den Kaufvertrag erneut wegen arglistiger Täuschung angefochten und zur Begründung behauptet, der Kläger habe in der dem Vertrage zugrunde gelegten Veräußerungsbilanz abgeschriebene
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Wären'wieder aktiviert, beschädigte und unvollständige Teile als gängige Ware eingesetzt und Waren, die er als Bruch zu einem Viertel des normalen Preises eingekauft habo, mit den vollen Preisen bewertete Hiervon hätten sie im wesentlichen kurz vor dem 5» November 1959 erfahren; ihre Fachkenntnisse hätten nicht ausgereicht, den Wert der Waren früher zu überprüfen. Eine berichtigte Bilanz zu dem Stichtag des 1. Januar 1958 sei ihnen erst am 1?. Oktober I960 ausgehändigt worden; darin sei der Warenbestand nur mit 33<>141 >58 BM bewertet, demgemäß ergebe sich eine Überschuldung in Höhe von 12d71,19 DM» Boi Kenntnis dieser Bewertung hätten sie sich niemals zur Zahlung eines Kaufpreises von 20.000 BM verpflichtet. Jedenfalls seien sie unter diesen Umständen cur Minderung des Kaufpreises berechtigt.
Ferner haben die Beklagten mit mehreren Gegenansprüchen aufgerechnet, die in den Vorinstanzen zu dem Teil als berechtigt angesehen worden sind und von denen in der Revisionsinstanz nur noch einer im Streit ist; Eine vom Kläger in der Übergabebilanz ausgev/iesene Forderung von 636,90 DM sei wertlos gewesen, weil der Schuldner J4HHB sich bereits bei Vertragsschluß in Konkurs befunden habe; das habe der Kläger gewußt, aber den Beklagten verschwiegene
 Per Kläger hat erwidert, daß mit dem Vergleich im Vorprozeß alle Ansprüche der Beklagten ausgeglichen sein sollten« Im übrigen seien die Waren für die Übergabebilanz von Fachleuten zutreffend bewertet worden; das hätten die Beklagten auch überprüfen können, da sie bereits seit dem I. Bezember 1957 in dem Geschäft tätig gewesen seien. Über den Konkurs des Kunden KldHl seien die Beklagten unterrichtet gewesen; sie hätten sogar einen Teil der an KlflHV gelieferten Waren zurückgeholt•
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Pas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 900 PM abgewiesen und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1»468,92 PM Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche auf Herausgabe von Industrieobligationen im Werte von 350 PM zu zahlen; mit dem Schlußurteil wurden die Beklagten zur Zahlung weiterer 2,59 PM verurteilt und die Klage in Höhe von weiteren 28,49 PM abgev/ieseno
 Mit ihren1 gegen diese,-:Urteile eingelegten Berufungen haben die Parteien ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt o Per Kläger hat beantragt, die Berufungen zur.ückzu-weisen,und.mit; der von ihm eingelegten Anschlußberufung begehrt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab 5o September I960 bis zu dem 5o Juni 1963 monatlich 200 PM nebst 4 v»H0 Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstage an zu zahlen»
Pas Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten gegen das Teilund das Schlußurteil des Landgerichts zu-rückgewieoen und hat auf die Anschlußberufung die Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 6»000 PM nebst 4 v»H» Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstage der Eaten an sowie am 5» März, 5o April, 5o Mai und 5« Juni 1963 jeweils 200 PM zu zahlen»
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehren die Beklagten weiterhin die völlige Abweisung der Klage*
Entscheidungsgründe:
Io Io Das Berufungsgericht hält die am 13<> Oktober I960 von den Beklagten erklärte Anfechtung des Kaufvertrages v/egen arglistiger Täuschung nicht für gerechtfertigt » In dem Vorprozeß«, so führt es zur Begründung aus9 hätten sie den Vertrag bereits einmal wegen arglistiger Täuschung angefochten; durch den in jenem Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleich hätten die Parteien aber zu dem Ausdruck gebracht, daß sie an dem Vertrag festhalten wollten und hätten diesen damit bestätigte Damals hätten die Beklagten die arglistige Täuschung durch den Kläger
 darin erblickt, daß er ihnen gegenüber, die keine Paeh-kenntnissc gehabt hätten, in der Übergabcbilanz für eine erhebliche Anzahl von Waren statt der Einkaufs- die Verkaufspreise angeoetzt habe» Die erneute Anfechtung des Vertrages stützten die Beklagten wiederum darauf, daß der Kläger die Waren zu hoch bewertet habe, diesmal mit der Begründung,
 es seien bereits abgecchriebene Waren wieder aktiviert sowie beschädigte und als Bruch billig eingekaufto Waren mit dem vollen Preis berücksichtigt worden« Es handelte
 sich mithin nur um eine ergänzende Begründung des schon im Vorprozeß geltend gemachten Anfechtungsgrundes einer ungerechtfertigt hohen Bewertung des vorhandenen Warenbestandes« Nachdem die Beklagten sich aber damit im Rahmen dos im Vorprozeß geschlossenen Vergleichs abgefunden hätten, sei dieser Anfechtungsgrund verbraucht und daher eine erneute Anfechtung des Vertrages wegen angeblich arglistiger Überbewertung des Warenbestandes durch den Kläger nicht zulässig«
 
2o Die Revision meint demgegenülaer, das Berufungsgericht habe übersehen, daß im Vorprozeß die Anfechtung vor dom Abschluß des Vergleichs erklärt worden isto Denn wenn durch die Anfechtung - bei Vorliegen von deren Voraussetzungen - der Kaufvertrag rückwirkend beseitigt worden sei, habe der Vergleich vom 20» November 1958 nicht mehr ein anfechtbares Rechtsgeschäft bestätigen, sondern er habe allenfalls die. Bedeutung haben können, daß damit stillschweigend ein Kaufvertrag mit dem gleichen Inhalt wie der durch die Anfechtung beseitigte Vertrag - mit den im Vergleich vorgesehenen Änderungen - abgeschlossen worden seio Dann aber komme es allein darauf an, ob dio Beklagten zu diesem Neuabschluß durch arglistige Täuschung bestimmt worden seien,, Das Berufungsgericht habe daher den Vortrag der Beklagten nicht übergehen dürfen (§ 286 ZPO), wonach die Anfechtung im Vorprozeß berechtigt gewesen sei und danach bei Vergleichsabschluß ein der Bestätigung fähiger Kaufvertrag nicht mehr Vorgelegen habe,,
Dieser Angriff kann die vom Tatrichter gewonnene Auslegung des Vergleichs nicht zu Fall bringen,, Richtig ist zwar der gedankliche Ausgangspunkt der Revision, daß durch die Anfechtung wegen eines Willensmangels , wenn sie wirksam erklärt und sachlich begründet ist«, die abgegebene Willenserklärung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe vernichtet wird {§ 142 Abs„ 1 BGB) und danach die -Bestätigt# des durch Anfechtung vernichteten Kaufvertrages gemäß § 141 AbSo 1 BGB als erneute Vornahme des Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist (RGZ 1465 234? 238)o Das hat aber das Berufungsgericht nicht verkannto Sowohl dem Tatbestand als den Rrxtscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist deutlich zu entnehmen, daß sich das Oberlandesgericht sehr wohl des
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Um3tande3 "bewußt war, daß im Vorprozeß die Anfechtung in dem Rechtsstreit erklärt worden war, der durch den Vergleich beendet wurde, daß sie also zeitlich vor dem Vergleichsabschluß lago In jenem Rechtsstreit war aber zwischen den Parteien gerade streitig, ob die Anfechtung sachlich begründet war; war sie das nicht, so konnte sie den Kaufvertrag nicht rückwirkend beseitigen«, Die danach bbstphende Ungewißheit zwischen den Parteien darüber, ob der Kaufvertrag vom 18, Juni 1958 durch Anfechtung vernichtet oder noch wirksam war, sollte durch den Vergleich beseitigt worden (§779 BGB)C Bei dieser Sachlage konnte der Beru-fungcrichter ohne Rechtsfehler den Vergleich dahin auslegen, daß die Beklagten den Vertrag mit den im Vergleich niedergelegten Änderungen bestätigen wollten (vgl, BGB-RGRK 11 o Auflo § 144 Anm, 1); er konnte das umso mehr, als in Abs, 2 des Vergleichs ausdrücklich von gewissen "nach dem Vertrag vom 18, Juni 1958 , , , fälligen Beträgen" die Rede ist, auf die der Kläger verzichtete, so daß daraus zusätzlich der Wille der Parteien entnommen werden konnte, den genannten Vertrag zu bestätigen, Biese Bestätigung war zwar, soweit der ursprünglich geltend gemachte Anfechtungsgrund durchgreifen sollte, nach § Hl Abs, 1 BGB als Neu-vornahmo des Vertrages zu beurteilen. Dies stand aber der Auslegung des Vergleiches durch das Berufungsgericht nicht entgegen, wonach eine etwaige arglistige Überbewertung des Warenbestandes durch den Kläger auch dann den Bestand des Vergleiches nicht in Präge steilen sollte, wenn sie auf anderen Gründen als dem Ansatz von Verkaufs- statt Einkaufspreisen beruhte.
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Diese Auslegung eines Vergleiches, eines Individualvertrages , durch den Tatrichter ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden; denn sie verstößt weder gegen Denk-gesetze noch allgemein anerkannte Auslegungsregeln» Der Berufungsrichter konnte dabei auch in Betracht ziehen, daß die Beklagten beim Vergleichsabschluß nahezu ein Jahr in dem Geschäft tätig waren und auch bei mangelhaften Fachkenntnissen hinreichende Gelegenheit gehabt hatten, sich über den Wort der Waren zu vergewissern, und daß der Abschlag auf den Kaufpreis in Höhe von 3o45Q,— DM gewährt wurde ohne Prüfung, bei welchen Warenposten tatsächlich statt der Einkaufs- die Verkaufspreise eingesetzt worden-waren«.
Von dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung deo Vergleichs aus hat das Berufungsgericht aber zu Hecht einen Verbrauch aller etwaigen weiteren Anfeehtungsgründe angenommen, die eine Übervorteilung durch eine ungerechtfertigt hohe Bewertung des übernommenen Warenbestandes zu dem Gegenstand haben•
IIo Io Das Berufungsgericht verneint auch einen Gewährleistungsanspruch wegen Fehlens einer zugesieherten Eigenschaft {§§ 4-63» 462 BGB), den die Beklagten mit der Begründung geltend machen, der Kläger habe in der Übergabobilanz die Überschuldung mit 1»224,73 DM angegeben, während sie tatsächlich um rund 11,000 DM höher gewesen sei. Es führt dazu aus, die Höhe der Überschuldung sei von der Bewertung des Warenbestandes abhängig, so daß allenfalls diese als zugesicherte Eigenschaft in Betracht käme; als Eigenschaften einer Sache in diesem Sinne seien aber nur objektiv nachprüfbare Tatsachen anzusehen, dagegen könnten Schätzungen über den Wert einer Ware nicht Gegenstand einer Zusicherung
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 im Sinne dos § 459 Abs» 2 BGB sein, so daß schon aus diesem Grunde ein Minderungs- oder ein Schadensersatzanspruch entfieleo
2. Biese rechtliche Beurteilung, die keinen Rechtsfehler ersehen läßt, wird von der Revision nicht angegriffen o Bagegen macht die Revision geltend, daß der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt ungeachtet des Ausschlusses von Ansprüchen aus Anfechtung oder aus Gewährleistung das Bestehen eines Sehadensersatzansprucheo gemäß § 826 BGB oder § 823 Abs» 2 BGB i.V. mit § 263 StGB nahelege; in diesem Zusammenhänge habe der Berufungsrichter den Prozeßvortrag der Beklagten über eine vom Kläger verübte Täuschung unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangene
 An sich zutreffend geht die Revision davon aus, daß die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts zwar die Beseitigung des Anfechtungsrechts zur Folge hat, aber darüber hinaus einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Betrugs grundsätzlich nicht ausschließt (RGRK aaO § t44 Anifto 5 ui, RachWo)» Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesotzt, ob den Beklagten trotz des Verzichts auf das Anfechtungsrecht ein Schadenoersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zusteht; das mag darauf beruhen, daß die Beklagten während dos ganzen Rechtsstreits ihre Weigerung, den restlichen Kaufpreis zu entrichten, nur mit der Anfechtung des Vertrages und ihrem Recht auf Minderung des Kaufpreises begründet hatten» Bern Zusammenhang der Urteilsgrunde ist jedoch mit hinreichender Beutlichkcit zu entnehmen, daß das Oberlandesgcricht den Vergleich vom 20<> November 1958 dahin ausgelegt hat, die Beklagten sollten damit wegen aller Ansprüche abgefunden werden, die sich etwa aus der Bewertung des Warenbestandes
 für siö ergeben könnten; das ergibt sich vor ollem aus der harlegung? daß die Beklagten im Vorprozeß eine “ungerechtfertigt hoho Bewertung des vorhandenen Warenbestandes" geltend gemacht, sich aber durch den Abschluß des Vergleichs "damit abgefunden" hätten» Diese Auslegung ist rechtlich möglich und entspricht dem vom Berufungsrichter angenommenen Vergleichssweck, den Streit um die Warenbewertung rund ein Jahr nach der Geschäftsübergabe endgültig zu beenden»
3» Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht mehr auf die Einzelheiten des Sachvortrago der Beklagten zur Bewertung dos Warenvorrates einzugehen» Es brauchte also nicht zu erörtern, inwieweit dieser Vortrag schlüssig ist, ob ZoB» überhaupt eine Täuschung darin liegt, daß in der Steuerbilanz abgeschriebene Waren in einer Ubergabebilanz mit dem Verkaufswert eingesetzt werden, oder ob der Verkäufer gehindert ist, Waren, die er besonders günstig eingekauft hat, mit dem normalen Verkehrswert zu inventarisieren; es brauchte ferner das von der Revision als übergangen gerügte Gutachten Esser nicht heranzuziehen, das in einem Rechtsstreit des Steuerberaters	gegen	die	Beklag-
ten v/egen der Zahlung seines Honorars erstattet worden war, und aus dem sich übrigens ergäbe, daß die Berichtigung der Wertansätze von den Beklagten durchgeführt wurde und für dio Zwecke oiner Steuerbilanz diente, die nicht ohne weiteres einer Übergabebilanz gleichgesetzt werden kann»
IIIo Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit es sich um die Forderung gegen Klercks in Höhe von 636,90 DM handelte
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Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Beklagten hätten das Geschäft auf Grund einer Bilanz gekauft, aus der sich eine Überschuldung von 1*224? 73 DM ergab* Im Kaufverträge 3ei auf dieses "Minus-Kapital” ausdrücklich hingewiosen worden* Da die Parteien aber in § 7 des Vertrages vereinbart hätten, er solle großzügig ausgelegt werden, könnten die Beklagten daraus, daß in der Bilanz eine Forderung von 636,90 DM erscheine, die in Wirklichkeit wertlos sei, keine Hechte herleiten; denn bei der von ihnen eingeräumten großzügigen Auslegung könne nach Treu und Glauben angenommen werden, daß eine nur um rund 600 DM höhere Verschuldung den Kaufpreis nicht berühren solle*
Auch wenn für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß dia Forderung wertlos sei und der Kläger bei Vcrtragoschluß gewußt und den Beklagten verschwiegen habe, daß Klf|B^sich im Konkurs befinde, und wenn ferner die Geltendmachung eines daraus herzuleitenden Schadensersatzanspruches nicht durch den Vergleich - so, wie ihn das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgelegt hat - ausgeschlossen ist, kann die tatrichterliche Auslegung des Kaufvertrages doch nicht mit Hechtsgründen erfolgreich angegriffen werden* Die Revision meint, der Berufungsrichter habe übersehen, daß insoweit nicht die Herabsetzung des Kaufpreises, sondern die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer an sich gegebenen Schadensersatzforderung in Frage stehe; das Oberlandesgericht legt aber offensichtlich den § 7 dos Kaufvertrages dahin aus, daß beim Verkauf eines Geschäftes, das trotz einer Überschuldung von rund 1*200,— DM den Käufern noch 20*000,— DM wert sei, der Zweifel über die Bewertung einer Forderung von rund 600,— DM, deren Schuldner sich im Konkurs befindet, bei großzügiger
 Auslegung noch nicht als ein Schaden anzusehen sei3 der einen zur Aufrechnung geeigneten Ersatzanspruch begründe0 Eieco Auslegung kann rechtlich nicht beanstandet werden»
IV» Nach allem# war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zuruckzuweisen»
Krügor-Nieland	Sprenkmann	Müsl
 Alff
Simon