GmbH in SchS|Sitr* V, der meine Mandantin das Alleinvcrtriebsrccht für den Süddeutschen Raum vertraglich übertragen hat, hierbei auch besonders empfindlich getroffen wird, weil zu demindostens in der vergangenen Zeit Sie Ihr gcschäftsschädigondes Verhalten in dem der Firma GmbH zugeteilten Raum ausgeübt haben mit derMaßgabe» daß dadurch schon eine ganze Reihe von Kunden überhaupt abgesprungen sind* Nach einem weiteren Briefwechsel, der mit der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Klägerin endete, sie entnehme den Erklärungen der Beklagten, daß diese sich eines Anspruchs nicht mehr berühme, nahm die Klägerin die Beklagte zunächst mit Erfolg auf Zahlung der ihr erwachsenen Anwaltokosten in Höhe von 333,64 DM in Anspruch und erhob dann die vorliegende, auf Ersatz des Gewinnauofalls gerichtete Klage. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe eich in ihrem Schreiben vom 9« Mai 1957 zu Unrecht eines Unterlassungsanspruchs berühmt, denn ihr angebliches Alleinvertriebsrecht gebe ihr höchstens Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern, aber nicht gegenüber unbeteiligten Britten; ferner enthalte das Schreiben den schwerwiegenden, jedoch gänzlich unbegründeten Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs und die sachlich nicht berechtigte, durch eine unwahre Angabe verstärkte Drohung mit gerichtlichen Maßnahmen« Dieser ungewöhnlich harte Angriff stelle sich als ein sitten-v/idriges Verhalten im Wettbewerb und zugleich als ein unzulässiger Bingriff in das Hecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar« Dieser Angriff habe sie, die Klägerin, zur vorläufigen Einstellung des Vertriebs der L^BMCaugummikugeln genötigt« Hierdurch sei ihr ein beträchtlicher Gewinnausfall entstanden, denn bei normaler Geschäftsentwicklung sei ein monatlicher Reingewinn von etwa 3 200 bis 4 800 DM zu erwarten gewesen« Als Teilbetrag des in der Zeit von Juni 1957 bis Dezember 1958 entstandenen Gewinn-ausfallo hat die Klägerin im ersten Rechtszug 3 000 DM nebst Verzugszinsen gefordert; im zweiten Hechtszug hat sic die Klagesumme auf 6 100 DM erhöht« AnflBI ioi Jahre 1955 für das Gebiet der Bundesrepublik übertragen habe« Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe unlauter gehandelt, wenn sie dieselbe Ware trotz des ihr aus den früheren beiderseitigen Geschäftsbeziehungen genau bekannten Alloinvertriebsrochts von anderer Seite bezogen und in der Bundesrepublik zu billigeren Preisen angeboten habe; sie sei hierzu offensichtlich nur in der liage gewesen, weil 3ie ihren Vorlieferanten zu dem Vertragsbruch verleitet oder sich doch den Vertragsbruch eines VorliefOranten zunutze gemacht habe« Gegenüber diesem Verhalten stelle das Schreiben vom 9* Hai 1957 eine berechtigte Abwehrmaßnahme dar« Im übrigen sei die Klägerin nicht erst durch dieses Schreiben zur Einstellung des Vertriebs veranlaßt worden, sondern hierzu ohnehin genötigt gewesen, weil ihr außer einem Einzelposten, den sic aufgrund einer einmaligen Kauf-gelcgcnhcit habe übernehmen können, keine weitere Ware zur Verfügung gestanden habe und weil zudem die Pirma Cha^H^ bei der Herstellerfirma eine sofortige Lieforsperre erwirkt habe« Jedenfalls habe die Klägerin jedoch den ihr etwa erv/achsenen* Schaden überwiegend selbst verschuldet, denn es habe für sie kein zwingender Grund bestanden, ihren Vertrieb auf das Schreiben von 9« Mai 1957 hin einzustellen« Bas Berufungsgericht erblickt in dem Verhalten der Beklagten sowohl einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§1 UWG) als auch einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und -ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB). Schon die Tatsache, daß das Schreiben auf eine Ausschaltung der Klägerin als Mitbewerberin abziele und demnach nicht dem - grundsätzlich rechtmäßigen -loistungswcttbewerb diene, sondern ein typisches Mittel des sogenannten Behinderungswettbewerbs sei, deute auf einen Sittenverstoß hin. Dazu komme die Form und der weitere Inhalt des Schreibens, insbesondere die in ihm enthaltene wahrheitswidrige Mitteilung, die Beklagte habe bereits einen Antrag auf * Brlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, und der gegen die Klägerin ohne sachlichen Grund erhobene Vorwurf des unlauteren V/ettbewerbs. 2« Das Berufungsgericht geht hierbei ersichtlich davon aus, daß die in dem Schreiben der Beklagten vom 9« Mai 1937 ausgesprochene Verwarnung sachlich unberechtigt war« Diese Auffassung des Berufungsgerichts kommt darin zu dem Ausdruck, daß es zu Beginn seiner Ausführungen das Verhalten der Beklagten dem grundsätzlich rechtmäßigen Leistungswettbev/erb gegenüberstellt und als ein Mittel des - hier ist zu ergänzen: nicht rechtmäßigen - Behinderungswettbewerbs kennzeichnet« Eine unzulässige Behinderung erblickt es, wie seine weiteren Darlegungen zur Prags der Sittenwidrigkeit und zu dem Abwehr einwand der Beklagten erkennen lassen, vor allem darin, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf ihr Alleinvertriebsrecht berufen hat, obwohl sie aus diesem Recht nur gegenüber ihren Vertragspartnern, aber nicht gegenüber der am Vertrag unbeteiligten Klägerin Ansprüche herleiten kann« Ferner sieht das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Vorwurf deß unlauteren Wettbewerbs und des Verstoßes gegen die guten Sitten als objektiv ungerechtfertigt an; es zieht hierbei in Betracht, daß die Beklagte nicht einmal im vorliegenden Rechtsstreit geeignete Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt und noch weniger einen Beweis geführt hat; insbesondere vermißt das Berufungsgericht eine substantiierte Behauptung des Inhalts, daß die Firma Am^BP, von der die Klägerin ihre Ware bezogen hatte, in einer vertraglichen Bindung zur Beklagten oder zur Herstellerin gestanden habe, denn dies sei, so führt es aus, die Vorbedingung für die Annahmo eines Vertragsbruchs dieser Firma und einer Ausnutzung dieses Vertragsbruchs durch die Klägerin« Schließlich beanstandet das Berufungsgericht, Biese Erwägungen, die noch durch den Hinweis ergänzt v/erdon können, daß die Beklagte schon in dem ihrem Warnschreiben folgenden Briefwechsel ihre Anspruchsberühmung nicht ernstlich aufreohterhalten hat, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß und werden auch seitens der Bevision nicht angegriffen. 5. Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß die hiernach objektiv unberechtigte Verwarnung nicht ohne weiteres auch als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG * anzusehen ist, daß hierzu vielmehr besondere Umstände hinzukommen müssen, die ergeben, daß die Beklagte gegen das Anstandsgefühl eines verständigen und anständig gesinnten Burchschnittsgcv/erbetreibenden verstoßen hat (vgl. Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten den entscheidenden Umstand außer acht gelassen, daß die Verwarnung ein eigenes Verhalten der verwarnten Klägerin zu dem Gegenstand gehabt habe und daß die Klägerin selbst am besten in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, ob ihr Vorhalten rechtmäßig und ob die Verwarnung daher gegenstandslos war oder nicht. Im Streitfälle habe die Beklagte hinreichenden Anlaß zu einen Verdacht gehabt, denn sie habe nach Lage der Sache davon ausgehen können, daß die Herstellerin der LflMCaugummikugeln nicht nur für Europa, sondern allgemein eine lückenlose Absatzorganisation durchgeführt habe und daß die Klägerin ihre Ware daher nur unter Ausnützung des Vertragsbruchs eines vertraglich gebundenen Vorlieferanten habe erwerben können* Unter diesen Umständen habe es nahegelegen, daß sich die Beklagte, statt eigene umständliche Ermittlungen nach den Bezugsquellen der Klägerin anzustellen, unmittelbar an diese gewandt habe* Ihr Schreiben habe in erster Linie den Zweck verfolgt, über diese Bezugsquellen Aufschluß zu erhalten und zugleich eine Klarstellung der beiderseitigen Stand- • punkto zu erreichen, um so - entsprechend den Grundsätzen, die u*a* in den §§ 93 und 549 Abs* 1 ZPO zu dem Ausdruck kämen - eine gütliche außergerichtliche Beilegung des Streites anzubahnen* Bas Verwarnungsschreiben beschränke sich nach Porm und Inhalt auf die Wahrnehmung dieser berechtigten Interessen; daß die Beklagte hierbei juristische Pacbausdrücke verwendet habe, sei ebenso unerheblich wie die in dem Schreiben enthaltene unrichtige Angabe über die Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung* Insgesamt könne das Verhalten der Beklagten hiernach, auch wenn sich die Verwarnung schließlich als unbegründet erwiesen habe, nicht als rechtswidrig und jedenfalls nicht als sittenwidrig angesehen werden. Auch die allgemeinen Erwägungen» mit denen die Revision das Vorgehen der Beklagten zu rechtfertigen sucht» können nicht zu dem Erfolg führen« Richtig ist zwar» daß die Frage» unter welchen Voraussetzungen eine Verwarnung als rechtswidrig oder gar als ein Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen iet» nicht einheitlich beantv/ortet werden kenn» daß es hierbei vielmohr jeweils auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ankommt» die den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht wird« Der Revision ist auch zuzugeben, daß zwischen einer Schutzrechtsverwarnung und einer Verwarnung wegen eines vermeintlichen wettbewerbswidrigen Verhaltens insofern ein Unterschied besteht, als die erster© ein Schutzreeht des Verwarnenden zun Gegenstand hat, über dessen Rechtsbestand und (Tragweite er regelmäßig selbst weit besser als der Verwarnte unterrichtet ist, während es sich bei der Verwarnung wegen eines Wettbewerböverstoßes meist Es erblickt nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, schon darin einen Verstoß gegen die guten Sitten, daß sich die Beklagte überhaupt auf ihr Allcinvcrtriebsrccht berufen, hieraus Untcrlassungs- und Schadensersatzanoprüche hergcleitct und der Klägerin ein unlauteres Verhalten im 7/ettbcwerb vorgehalten hat, sondern darin, daß die Vorwarnung unter einer Reihe von erschwerenden Begleitumständen und in einer Form geschehen ist, die oo als verwerflich ansieht (vgl. Wenn das Berufungsgericht zunächst beanstandet, daß die Beklagte in dem Streben gehandelt habe, die Klägerin als Mitbewerberin völlig auszuschalten, so hat es dabei offenbar die Tatsache im Auge, daß sich die Beklagte in ihrem Schreiben eines Unterlas-sung8anspruchs berühmt hat, so als ob das behauptete Alloinvertriebsrecht ein absolutes, gegenüber jedermann geltendes Recht wäre, mit dem sie jeden Dritten vom Wettbewerb mit Bf^-Kaugummikugeln ausschließen könnte« Ob schon darin, daß die Beklagte ein solches Recht für sich in Anspruch genommen hat, obwohl ihr höchstens Vertragoansprüchc gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Firma Ameropa, zustanden, ein Sittenverstoß erblickt werden könnte, mag dahinstehen, denn jedenfalls sicht das Berufungsgericht einen solchen Verstoß mit Recht darin, daß die Beklagte sich nicht mit einer einfachen Berühmung eines ihr in Wirklichkeit nicht zuatchenden Ausschließlichkeitsrechtes begnügt, sondern daß sie dieser objektiv unberechtigten Berühmung durch die Drohung mit einer einstweiligen Verfügung, die sich nur auf eine alsbaldige Verwirklichung des angeblichen Rechtes, nämlich auf ein vorläufiges Verbot des Vertriebs der Ware, richten konnte, besonderen Nachdruck verliehen hat« Venn das Berufungsgericht ein so scharfes und zudem durch die unrichtige Angabe, ein Antrag auf einstweilige Verfügung sei bereits gestellt worden, unterstütztes Vorgehen eines Wettbewerbers gegenüber einen Mitbewerber des gleichen Geschäftszweiges als Verstoß gegen § 1 UWG würdigt, so kann den aus Rechtögründen nicht entgegengetreten werden. Sic stützt sich nicht auf die Tatsache allein, daß die Beklagte diesen schwerwiegenden, jedoch nicht bev/eisbaren Vorwurf ausgesprochen hat, sondern ersichtlich vor allem darauf, daß sie ihn ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt erhoben hat, Die Beklagte hat zwar nachträglich versucht, ihren Vorwurf damit zu begründen, daß die Klägerin ihre amerikanische Lieferantin zu dem Vertragsbruch verleitet habe und unter Ausnutzung dieses Vertragsbruchs in den Besitz ihrer Ware gelangt sei; sie hat aber hierfür, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenken-frei feststcllt, weder Ausreichendes vorgetragen noch einen Beweis geführt. Der im Verwarnungsschreiben erhobene Vorwurf gründete sich demnach offensichtlich von vornherein auf bloße Vermutungen, nämlich auf die Annahme, cs bestehe nicht nur, wie die Beklagte möglicherweise aus ihrem eigenen Abkommen mit der Firma Chafll^ schließen konnte, eine lückenlose Vertriebsbindung für Buropa, sondern auch für die ganze V/elt, auf die weitere Annahme, ein vertraglich gebundenes Unternehmen habe sich über die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen hinweggesetzt, und schließlich auf die Annahme, die Klägerin habe Auch hierin ist, wovon das Berufungsgericht ersichtlich zutreffend ausgeht, ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken, denn ein Gewerbetreibender, dem ein so weittragender und ehrenrühriger Vorwurf gemacht wird, hat Anspruch auf eino nähere Begründung, die es ihm möglich macht, die Berechtigung des Vorwurfs nachzuprüfen, sich in geeigneter Form zu vei'tcidigon und für sein weiteres geschäftliches Verhalten die erforderlichen Folgerungen zu ziehen. 1. Sodann wendet sich die Revision gegen die Annahme eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten» Sie macht geltend, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Beklagte alle zu dem Schadensersatz verpflichtenden Umstände gekannt habe, und setze sich damit zu seinen eigenen Ausführungen auf S. nehmen ist, offensichtlich die Umstände im Auge, daß die Beklagte der Klägerin ohne hinreichende tatsächliche Grundlage unlauteren Wettbewerb und einen Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen hat, sov/ie daß sio die Klägerin durch eine ungenügend begründete ?/arnung in unzulässiger Weise behindert und sich hierbei zudem einer unwahren Behauptung bedient hat. Ein Bcchtsfohlcr ist auch nicht darin zu erblicken, daß sich das Berufungsgericht mit der Feststellung, die Beklagte habe in Kenntnis aller die Sittenwidrigkeit ihros Verhaltens begründenden 'fatumstände gehandelt, begnügt hat. Im vorliegenden Pall bedurfte es aber einer besonderen Erörterung dieser Frage nicht»denn es liegt auf der Hand» daß sich die Beklagte auf einen Entschuldigungsgrund dieser Art nicht berufen kann* Wenn ihr, wie sie vortragen läßt, nur daran gelegen war, über die Bezugsquellen der Klägerin und die näheren Umstände ihres Warenbezugs aus Amerika Auskunft zu erhalten, so hätte eine hierauf abzielende, in ihrem Schreiben jedoch nicht enthaltene Anfrage in sachlicher Form genügt und es hätte weder einer mit massiven Drohungen verbundenen Verwarnung noch des unwahren Hinweises auf ein bereits eingeleitetes Verfügungsverfahren bedurft; diese Mittel waren zur Erreichung des nach der Darstellung der Revision mit dem Schreiben verfolgten Zwecks durchaus ungeeignet* Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Vertrieb ohnehin einstollen müssen, weil sie nur aufgrund eines einmaligen Angebots einen Posten von LflP-ErzeugnisGCn habe erv/erben können, weitere Be-zugsinöglichkoitcn ihr jedoch nicht, zur Verfügung gestanden hätten, sieht das Berufungsgericht aus rechtlich bedenkenfreien tatrichterlichen Erwägungen als widerlegt an* Insoweit hat die Revision denn auch Eie weitere Behauptung, die Finna Cha^l^ habe bei der Herotollerin der L®MCaugummikugeln eine unverzügliche Sperre durchsetzen können, hält das Berufungsgericht für zu wenig substantiiert, als daß sie für den Grund des Anspruchs erheblich sein könnte« Hierzu hätte, so meint es, die schlüssige Behauptung gehört, daß die Lieferantin der Klägerin, die Firma auch keine Lagerbestände mehr besessen habe oder nicht mehr gewillt gewesen sei, die Klägerin zu beliefern. Auch diese Beurteilung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß« Bas Vorbringen der Beklagten ließ in der Tat eine ausreichende Darlegung über Art und Umfang der behaupteten Sperrmaßnahmen und darüber völlig vermissen, ob und welche Folgerungen die Firma Am^HB aus ihnen gezogen hat« Unter diesen Umständen muß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für ihre Behauptung angestellten Beweise nicht erhoben, ohne Erfolg bleiben. Sp. angenommen hat - voreilig gehandelt habe und daß die schädlichen Folgen allein auf ihr eigenes unbesonnenes Verhalten zurückzuführen seien, denn aus den vom Berufungsgericht in rechtlich be-denkenfreicr Weise dargelegten Gründen lag für einen verständigen Geschäftsmann auch die Verhaltensweise keineswegs fern, für die sich die Klägerin entschieden hat. In der Lage, in der sich diese nach Empfang des VerwarnungsSchreibens befand, war nämlich sowohl an die Möglichkeit einer Haftung für den künftig erwachsenden Schaden als auch daran zu denken, daß der Vorwurf,» sie habe unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs Ware bezogen, auf ihr geschäftliches Ansehen einen schweren Schatten v/erfen könnte. Bei Berücksichtigung aller diesor Umstände kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen worden, wenn das Berufungsgericht ein Mit-verschulden der Klägerin im Sinne von § 254 BGB für die Zeit bis zun 30.
/ lb 2H 132/61 Verwindet am 8. Februar 1963 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2546 078 Im Kamen des Volkes In dem Hechtsetreit der Firma LaMHBp B. de J^H KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Bernardus de atr* Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter :Rechtoanv/alt Prof. Br* gegen die Firma Automatengesellschaft BBfcJfe Co*, Allein-Inhaberin Frau Margot BSD* BBi» BBHPetr. |i, Klägerin und Hevisionebeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br* BHHHB - * hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatsprlisidenten Prof. Br. h* c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Wieland, Br. BÖscher, Pohle und Ebel für Recht erkannt: Bic Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUoseldorf vom 20. Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Hechts weg en Tatbestands Beide Parteien befassen sich u.a. mit dem Vertrieb von Kaugummikugeln zu dem Auffüllen von hierfür bestimmten Verkaufsautomaten. Pie Klägerin bezog die sogenannten L^BMKaugummikugeln, ein amerikanisches Br Zeugnis, zunächst von der Beklagten. Im Frühjahr 1957 ging sie dazu über» diese Ware von einer amerikanischen Firma dnä Co» I»o. zu be- ziehen und in der Bundesrepublik zu vertreiben. Sie warb für sie durch ein Inserat in der Zeitschrift ,fAutomatonmarktn vom 4. und ein Rundschreiben vom 18. April 1957. Pie Beklagte ließ hierauf an die Klägerin ein anwaltliches Schreiben vom 9. Mai 1957 richten, in dem es heißt: ’’Wie auch Ihnen aus dem beiderseitigen Geschäftsverkehr dor früheren Zeit bekannt ist» hat meine Mandantin die Alleinvertretung für sämtliche Erzeugnisse der Firmen XiflNßrMfc, Aus den von Geschäftsfreunden bzw. Kunden zugegangenen Zuschriften hat meino Mandantin ersehen, daß Sio seit geraumer Zeit dazu Übergebungen sind, erhebliche Posten Beaf-Kaugummi-kugeln der verschiedenen Grüßen und Mäße von noch unbekannten Verkäufern zu beziehen und im Gebiet dor Bundesrepublik zu dem Absatz zu bringen. Zur weiteren Propagierung dieses Umsatzes haben Sio dann auch noch Werbeschreiben unter dem 18. April 1957 herausgehen lacocn, in welchen in Verbindung mit anderen Angeboten auch hier noch besondere Posten von 1 Original-L^^Kaugunmikuge’ln, ........1 angeboten worden sind* Durch dieses Vorgehen ist meiner Mandantin ein erhoblichor Schaden entstanden» dessen völliges Ausmaß sich noch nicht übersehen läßt* In diesem Zusammenhang muß besonders darauf verwiesen werden» daß die Firma AUBWP GmbH in SchS|Sitr* V, der meine Mandantin das Alleinvcrtriebsrccht für den Süddeutschen Raum vertraglich übertragen hat, hierbei auch besonders empfindlich getroffen wird, weil zu demindostens in der vergangenen Zeit Sie Ihr gcschäftsschädigondes Verhalten in dem der Firma GmbH zugeteilten Raum ausgeübt haben mit derMaßgabe» daß dadurch schon eine ganze Reihe von Kunden überhaupt abgesprungen sind* Es muß ferner besonders hervorgehoben werden, daß Sie gerade die Original-I^B-Kaugummilcugeln aus nur zu durchsichtigen Gründen mit Preisen und Vergünstigungen angeboten haben und anbieten» die Keineswegs gutgeheißen v/erden Können* Mein Mandant ist nicht gewillt, sich durch Sie auf die geschilderte Art und Woioe geschäftlich so schwer schädigen und in Mißkredit bringen zu lassen, und muß daher Ihr Vorgehen als unlauteren Wettbewerb und als gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr verstoßend betrachten* Mein Mandant hat sich daher gezwungen gesehen, zur Klärung und Bereinigung dieser Angelegenheit den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, was der Ordnung halber hiermit mitge-teilt wird.** Bio im Schlußsatz enthaltene Mitteilung von der Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung entsprach nicht den Tatsachen; ein solcher Antrag ist auch später nicht gestellt worden. Die Klägerin erwiderte durch anwaltliches Schreiben von 14• Mai 1957: sie stehe weder zu der Beklagten noch zu der Firma A|^HP GmbH in Vertrags- beziehungen und sei deshalb nicht gehindert, die Kaugummikugeln von dritter Seite zu beziehen und zu Preisen zu verkaufen, die sich im Bahnen einer vernünftigen Kalkulation hielten* Sie bat um Aufklärung, inwiefern hierin ein unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die guten Sitten liegen solle, und um Übersendung einer Abschrift des Antrags auf einstweilige Verfügung. Den Vertrieb der l^^Kaugummikugeln stellte sic Ende Mai 1957 bis auf weiteres ein. Das Schreiben der Klägerin ließ die Beklagte erat nach mehrfacher Erinnerung mit Schreiben vom 23. Juli 1957 beantworten: "Ich darf Ihnen dazu mit teilen, daß im Augenblick mit einer einstweiligen Verfügung noch nicht zu rechnen ist« Ich habe in der Zwischenzeit Nachforschungen ange-otellt, insbesondere über die Herkunft der Ware Ihrer Mandantin. Ich kann deshalb noch keine abschließende Erklärung abgeben und darf Sic bitten, sich noch einige Zeit zu gedulden.(> Nach einem weiteren Briefwechsel, der mit der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Klägerin endete, sie entnehme den Erklärungen der Beklagten, daß diese sich eines Anspruchs nicht mehr berühme, nahm die Klägerin die Beklagte zunächst mit Erfolg auf Zahlung der ihr erwachsenen Anwaltokosten in Höhe von 333,64 DM in Anspruch und erhob dann die vorliegende, auf Ersatz des Gewinnauofalls gerichtete Klage. Den Vertrieb der ~ 5 - Leaf-Kauguramikugeln nahm sie Ende December 1958 wieder auf« Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe eich in ihrem Schreiben vom 9« Mai 1957 zu Unrecht eines Unterlassungsanspruchs berühmt, denn ihr angebliches Alleinvertriebsrecht gebe ihr höchstens Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern, aber nicht gegenüber unbeteiligten Britten; ferner enthalte das Schreiben den schwerwiegenden, jedoch gänzlich unbegründeten Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs und die sachlich nicht berechtigte, durch eine unwahre Angabe verstärkte Drohung mit gerichtlichen Maßnahmen« Dieser ungewöhnlich harte Angriff stelle sich als ein sitten-v/idriges Verhalten im Wettbewerb und zugleich als ein unzulässiger Bingriff in das Hecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar« Dieser Angriff habe sie, die Klägerin, zur vorläufigen Einstellung des Vertriebs der L^BMCaugummikugeln genötigt« Hierdurch sei ihr ein beträchtlicher Gewinnausfall entstanden, denn bei normaler Geschäftsentwicklung sei ein monatlicher Reingewinn von etwa 3 200 bis 4 800 DM zu erwarten gewesen« Als Teilbetrag des in der Zeit von Juni 1957 bis Dezember 1958 entstandenen Gewinn-ausfallo hat die Klägerin im ersten Rechtszug 3 000 DM nebst Verzugszinsen gefordert; im zweiten Hechtszug hat sic die Klagesumme auf 6 100 DM erhöht« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Sie hat sich erneut auf das Alleinvertrioberecht berufen, das ihr die Alleinvertreterin der L|^*Brzeugnisse für Europa, die Firma EtflIHBBBP Chad^ in / /, . AnflBI ioi Jahre 1955 für das Gebiet der Bundesrepublik übertragen habe« Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe unlauter gehandelt, wenn sie dieselbe Ware trotz des ihr aus den früheren beiderseitigen Geschäftsbeziehungen genau bekannten Alloinvertriebsrochts von anderer Seite bezogen und in der Bundesrepublik zu billigeren Preisen angeboten habe; sie sei hierzu offensichtlich nur in der liage gewesen, weil 3ie ihren Vorlieferanten zu dem Vertragsbruch verleitet oder sich doch den Vertragsbruch eines VorliefOranten zunutze gemacht habe« Gegenüber diesem Verhalten stelle das Schreiben vom 9* Hai 1957 eine berechtigte Abwehrmaßnahme dar« Im übrigen sei die Klägerin nicht erst durch dieses Schreiben zur Einstellung des Vertriebs veranlaßt worden, sondern hierzu ohnehin genötigt gewesen, weil ihr außer einem Einzelposten, den sic aufgrund einer einmaligen Kauf-gelcgcnhcit habe übernehmen können, keine weitere Ware zur Verfügung gestanden habe und weil zudem die Pirma Cha^H^ bei der Herstellerfirma eine sofortige Lieforsperre erwirkt habe« Jedenfalls habe die Klägerin jedoch den ihr etwa erv/achsenen* Schaden überwiegend selbst verschuldet, denn es habe für sie kein zwingender Grund bestanden, ihren Vertrieb auf das Schreiben von 9« Mai 1957 hin einzustellen« Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten« Bas Landgoricht hat die Klage abgewiesen« Es hat die Handlungsweise der Beklagten zwar als unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin gewürdigt, jedoch überwiegendes Verschulden der Klägerin im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB angenommen« Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung teilweise abgeändert und den geltend gemachten Schadenersatzanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als es sich um den in der Zeit bis zu dem 30. Juli 1957 entgangenen Gewinn handelt; zur weiteren Verhandlung Uber den Betrag des streitigen Anspruchs und zur Entscheidung über die Kosten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht erblickt in dem Verhalten der Beklagten sowohl einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§1 UWG) als auch einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und -ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB). Es stellt hierbei - anders als das Landgericht und als die im Yorprozeß ergangenen Entscheidungen beider Instanzen, die sich nur auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt hatten - den ersten dieser Gesichtspunkte in den Vordergrund.und behandelt lediglich im Anschluß hieren in knappen, offenbar ala Hilfobegrün-dung gedachten Ausführungen die Präge des Eingriffs in den Gewerbebetrieb. Biese Betrachtungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. II. 1. Seine Darlegungen zu } 1 UWö “beginnt das Berufungsgericht mit der Feststellung, daß das mit der Klage beanstandete Vorgehen der Beklagten, nämlich ihr Verwarnungsschreiben vom 9. Mai 1957, eine im Geschäftlichen Verkehr au Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene Handlung, sei. Diese Handlung verstoße, so führt es weiter aüo, gegen die guten Sitten. Schon die Tatsache, daß das Schreiben auf eine Ausschaltung der Klägerin als Mitbewerberin abziele und demnach nicht dem - grundsätzlich rechtmäßigen -loistungswcttbewerb diene, sondern ein typisches Mittel des sogenannten Behinderungswettbewerbs sei, deute auf einen Sittenverstoß hin. Dazu komme die Form und der weitere Inhalt des Schreibens, insbesondere die in ihm enthaltene wahrheitswidrige Mitteilung, die Beklagte habe bereits einen Antrag auf * Brlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, und der gegen die Klägerin ohne sachlichen Grund erhobene Vorwurf des unlauteren V/ettbewerbs. Auf das ihr vertraglich oingeräumte Alleinvertriebsrecht könne sich die Beklagte gegenüber der an diesem Abkommen nicht beteiligten Klägerin nicht berufen. Dafür, daß die amerikanische Lieferantin der Klägerin, die Firma AmflHV, einen Vertragsbruch begangen und daß die Klägerin sie hierzu vorleitet habe, fehle es schon an einem genügend substantiierten Vortrag, geschweige denn an einem schlüssigen Bev/eis. Aus der Sittenwidrig keit dos Verhaltens der Beklagten folge zugleich seine Rechtswidrigkeit. Die Beklagte habe schließ-lich auch schuldhaft gehandelt, denn sie habe, alle ihre Schadcnscrsatspflicht begründenden Tatumstände gekannt und sei sich auch der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewußt gewesen. 2« Das Berufungsgericht geht hierbei ersichtlich davon aus, daß die in dem Schreiben der Beklagten vom 9« Mai 1937 ausgesprochene Verwarnung sachlich unberechtigt war« Diese Auffassung des Berufungsgerichts kommt darin zu dem Ausdruck, daß es zu Beginn seiner Ausführungen das Verhalten der Beklagten dem grundsätzlich rechtmäßigen Leistungswettbev/erb gegenüberstellt und als ein Mittel des - hier ist zu ergänzen: nicht rechtmäßigen - Behinderungswettbewerbs kennzeichnet« Eine unzulässige Behinderung erblickt es, wie seine weiteren Darlegungen zur Prags der Sittenwidrigkeit und zu dem Abwehr einwand der Beklagten erkennen lassen, vor allem darin, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf ihr Alleinvertriebsrecht berufen hat, obwohl sie aus diesem Recht nur gegenüber ihren Vertragspartnern, aber nicht gegenüber der am Vertrag unbeteiligten Klägerin Ansprüche herleiten kann« Ferner sieht das Berufungsgericht den von der Beklagten erhobenen Vorwurf deß unlauteren Wettbewerbs und des Verstoßes gegen die guten Sitten als objektiv ungerechtfertigt an; es zieht hierbei in Betracht, daß die Beklagte nicht einmal im vorliegenden Rechtsstreit geeignete Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt und noch weniger einen Beweis geführt hat; insbesondere vermißt das Berufungsgericht eine substantiierte Behauptung des Inhalts, daß die Firma Am^BP, von der die Klägerin ihre Ware bezogen hatte, in einer vertraglichen Bindung zur Beklagten oder zur Herstellerin gestanden habe, denn dies sei, so führt es aus, die Vorbedingung für die Annahmo eines Vertragsbruchs dieser Firma und einer Ausnutzung dieses Vertragsbruchs durch die Klägerin« Schließlich beanstandet das Berufungsgericht, 10 - * / daß die Beklagte ihrer unberechtigten Verwarnung durch die Ankündigung eines - wie sich später gezeigt hat, aussichtslosen - gerichtlichen Vorgehens besonderen Nachdruck verliehen hat. Biese Erwägungen, die noch durch den Hinweis ergänzt v/erdon können, daß die Beklagte schon in dem ihrem Warnschreiben folgenden Briefwechsel ihre Anspruchsberühmung nicht ernstlich aufreohterhalten hat, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß und werden auch seitens der Bevision nicht angegriffen. 5. Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß die hiernach objektiv unberechtigte Verwarnung nicht ohne weiteres auch als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG * anzusehen ist, daß hierzu vielmehr besondere Umstände hinzukommen müssen, die ergeben, daß die Beklagte gegen das Anstandsgefühl eines verständigen und anständig gesinnten Burchschnittsgcv/erbetreibenden verstoßen hat (vgl. u.a. 3GHZ 15» 556, 564 - progressive Kundenwerbung). Einen solchen Umstand erblickt es zunächst darin, daß die Beklagte mit ihrem Vorhalten die völlige Ausschaltung der Klägerin als Mitbewerberin angestrebt habe. Eexner sieht das Berufungsgericht als sittenwidrig an, daß die Beklagte versucht habe, mit der unzutreffenden Behauptung, sie habe bereits einen Antrag auf einstr weilige Verfügung gestellt, den erstrebten Erfolg zu erreichen. Schließlich ist nach Ansicht des Berufungsgerichts darin, daß die Beklagte gegen die Klägerin als ihre Mitbewerberin den schwerwiegenden, 11 jedoch tatsächlich nicht begründeten Vorwurf des unlauteren Wettbewerbe und des sittenwidrigen Handelns erhoben hat, nicht nur ein unrechtmäßiges Verhalten, sondern zugleich ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu erblicken. III. 1. Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten den entscheidenden Umstand außer acht gelassen, daß die Verwarnung ein eigenes Verhalten der verwarnten Klägerin zu dem Gegenstand gehabt habe und daß die Klägerin selbst am besten in der Lage gewesen sei, zu beurteilen, ob ihr Vorhalten rechtmäßig und ob die Verwarnung daher gegenstandslos war oder nicht. Die Revision meint, in Fällen diesor Art könne eine Verwarnung - anders als beispielsweise bei der Schutzrechtsverwarnung, bei der es sich in der Regel um einen Tatbestand handle, der nicht zu der Rechtssphäre des Verwarnten gehöre und in den dieser keinen eigenen Einblick habe - schon aufgrund eines bloßen Verdachtes ausgesprochen werden und könne der Verwarner erwarten, daß ihm der Verwarnte, falls der Verdacht unbegründet sein sollte, die nötige Aufklärung geben werde. Im Streitfälle habe die Beklagte hinreichenden Anlaß zu einen Verdacht gehabt, denn sie habe nach Lage der Sache davon ausgehen können, daß die Herstellerin der LflMCaugummikugeln nicht nur für Europa, sondern allgemein eine lückenlose Absatzorganisation durchgeführt habe und daß die Klägerin ihre Ware daher nur unter Ausnützung des Vertragsbruchs eines vertraglich gebundenen Vorlieferanten habe erwerben können* Unter diesen Umständen habe es nahegelegen, daß sich die Beklagte, statt eigene umständliche Ermittlungen nach den Bezugsquellen der Klägerin anzustellen, unmittelbar an diese gewandt habe* Ihr Schreiben habe in erster Linie den Zweck verfolgt, über diese Bezugsquellen Aufschluß zu erhalten und zugleich eine Klarstellung der beiderseitigen Stand- • punkto zu erreichen, um so - entsprechend den Grundsätzen, die u*a* in den §§ 93 und 549 Abs* 1 ZPO zu dem Ausdruck kämen - eine gütliche außergerichtliche Beilegung des Streites anzubahnen* Bas Verwarnungsschreiben beschränke sich nach Porm und Inhalt auf die Wahrnehmung dieser berechtigten Interessen; daß die Beklagte hierbei juristische Pacbausdrücke verwendet habe, sei ebenso unerheblich wie die in dem w * Schreiben enthaltene unrichtige Angabe über die Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung* Insgesamt könne das Verhalten der Beklagten hiernach, auch wenn sich die Verwarnung schließlich als unbegründet erwiesen habe, nicht als rechtswidrig und jedenfalls nicht als sittenwidrig angesehen werden. . Diesem Vorbringen der Revision ist vorweg entgegen-zuhaltcn, daß das Schreiben der Beklagten nicht einmal andeutungsweise den Wunsch nach näheror Information, insbesondere nach einer Auskunft über die Bezugsquellen der Klägerin, und die Absicht erkennen ließ, eine gütliche Beilegung des Streitfalles anzustreben. £s behandelte in Gegenteil, ohne das allerdings näher zu erläutern, den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs und des Sittenverotoßco als feststehende Tat- Sache und mußte nach Form und Inhalt hei einem unbefangenen Leser den Eindruck erwecken» daß die Beklagte entschlossen sei» ihre vermeintlichen Ansprüche mit allen au Gebote stehenden Bütteln durchzusetzen« Bas Schreiben beschränkte sich auch nicht» wie die Bevisioh geltend macht» auf eine sachentsprechende Wiedergabe und rechtliche Y/ürdigung des gegebenen Sachverhalts» sondern stellte sich» wie das Berufungsgericht mit Hecht hervorgehoben hat» als ein ungewöhnlich harter» mit massiven Drohungen verbundener Angriff dar und überschritt damit die Grenzen einer sachgemäßen Wahrnehmung berechtigter Interessen« Auch die allgemeinen Erwägungen» mit denen die Revision das Vorgehen der Beklagten zu rechtfertigen sucht» können nicht zu dem Erfolg führen« Richtig ist zwar» daß die Frage» unter welchen Voraussetzungen eine Verwarnung als rechtswidrig oder gar als ein Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen iet» nicht einheitlich beantv/ortet werden kenn» daß es hierbei vielmohr jeweils auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ankommt» die den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht wird« Der Revision ist auch zuzugeben, daß zwischen einer Schutzrechtsverwarnung und einer Verwarnung wegen eines vermeintlichen wettbewerbswidrigen Verhaltens insofern ein Unterschied besteht, als die erster© ein Schutzreeht des Verwarnenden zun Gegenstand hat, über dessen Rechtsbestand und (Tragweite er regelmäßig selbst weit besser als der Verwarnte unterrichtet ist, während es sich bei der Verwarnung wegen eines Wettbewerböverstoßes meist - H - andero verhalten wird, weil der Verwarnte dem Sachver halt, um den es geht, in der Hegel näher stehen wird als der Verwarnende. Es ist nicht au verkennen, daß sich derjenige, der gewisse Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges, ihn schädigendes Verhalten eines Mitbewerbers hat, nicht selten in einer schwierigen Lage befindet, weil er die näheren Umstände, auf die cs ankommen kann, und vor allem die möglichen Rechtfertigungsgründe nicht im einzelnen kennt und deshalb zunächst nur auf einen noch unbestätigten Verdacht angewiesen ist* In Rallen dieser Art kann dem Verletzten billigcrwcise nicht etwa grundsätzlich verwehrt sein, eine Verwarnung schon aufgrund eines solchen Verdachtes auszuoprechen, der sich möglicherweise in der Eolge als unbegründet erweisen kann» Er braucht sich hiervon auch durch rechtliche Zweifel ft nicht abhalten zu lassen, wenn nur vernünftige Überlegungen es rechtfertigen, die Zweifelsfrage zur Sprache zu bringen und einer Klärung zuzuführen (vgl. hierzu u.a. RG MuU 1931, 397 f). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es erblickt nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, schon darin einen Verstoß gegen die guten Sitten, daß sich die Beklagte überhaupt auf ihr Allcinvcrtriebsrccht berufen, hieraus Untcrlassungs- und Schadensersatzanoprüche hergcleitct und der Klägerin ein unlauteres Verhalten im 7/ettbcwerb vorgehalten hat, sondern darin, daß die Vorwarnung unter einer Reihe von erschwerenden Begleitumständen und in einer Form geschehen ist, die oo als verwerflich ansieht (vgl. oben II 3)* 3* Dio besonderen Gründe, aus denen das Berufungsgericht einen Sittenverstoß entnimmt, geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlaß« Wenn das Berufungsgericht zunächst beanstandet, daß die Beklagte in dem Streben gehandelt habe, die Klägerin als Mitbewerberin völlig auszuschalten, so hat es dabei offenbar die Tatsache im Auge, daß sich die Beklagte in ihrem Schreiben eines Unterlas-sung8anspruchs berühmt hat, so als ob das behauptete Alloinvertriebsrecht ein absolutes, gegenüber jedermann geltendes Recht wäre, mit dem sie jeden Dritten vom Wettbewerb mit Bf^-Kaugummikugeln ausschließen könnte« Ob schon darin, daß die Beklagte ein solches Recht für sich in Anspruch genommen hat, obwohl ihr höchstens Vertragoansprüchc gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Firma Ameropa, zustanden, ein Sittenverstoß erblickt werden könnte, mag dahinstehen, denn jedenfalls sicht das Berufungsgericht einen solchen Verstoß mit Recht darin, daß die Beklagte sich nicht mit einer einfachen Berühmung eines ihr in Wirklichkeit nicht zuatchenden Ausschließlichkeitsrechtes begnügt, sondern daß sie dieser objektiv unberechtigten Berühmung durch die Drohung mit einer einstweiligen Verfügung, die sich nur auf eine alsbaldige Verwirklichung des angeblichen Rechtes, nämlich auf ein vorläufiges Verbot des Vertriebs der Ware, richten konnte, besonderen Nachdruck verliehen hat« Venn das Berufungsgericht ein so scharfes und zudem durch die unrichtige Angabe, ein Antrag auf einstweilige Verfügung sei bereits gestellt worden, unterstütztes Vorgehen eines Wettbewerbers gegenüber einen Mitbewerber des gleichen Geschäftszweiges als Verstoß gegen § 1 UWG würdigt, so kann den aus Rechtögründen nicht entgegengetreten werden. Auch-die Annahme des Berufungsgerichts, ein v/eiterer Sittenverstoß liege in dem nicht nur objektiv unbegründeten, sondern ohne greifbaren Anhaltspunkt erhobenen Vorwurf des unlauteren und sittenwidrigen Verhaltens im Wettbewerb, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sic stützt sich nicht auf die Tatsache allein, daß die Beklagte diesen schwerwiegenden, jedoch nicht bev/eisbaren Vorwurf ausgesprochen hat, sondern ersichtlich vor allem darauf, daß sie ihn ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt erhoben hat, Die Beklagte hat zwar nachträglich versucht, ihren Vorwurf damit zu begründen, daß die Klägerin ihre amerikanische Lieferantin zu dem Vertragsbruch verleitet habe und unter Ausnutzung dieses Vertragsbruchs in den Besitz ihrer Ware gelangt sei; sie hat aber hierfür, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenken-frei feststcllt, weder Ausreichendes vorgetragen noch einen Beweis geführt. Der im Verwarnungsschreiben erhobene Vorwurf gründete sich demnach offensichtlich von vornherein auf bloße Vermutungen, nämlich auf die Annahme, cs bestehe nicht nur, wie die Beklagte möglicherweise aus ihrem eigenen Abkommen mit der Firma Chafll^ schließen konnte, eine lückenlose Vertriebsbindung für Buropa, sondern auch für die ganze V/elt, auf die weitere Annahme, ein vertraglich gebundenes Unternehmen habe sich über die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen hinweggesetzt, und schließlich auf die Annahme, die Klägerin habe - 17 dieses Unternehmen zu dem Vertragsbruch verleitet oder wenigstens einen solchen Vertragsbruch in Kenntnis dieser Tatsache für sich auBgenutzt. Auf solche vagen Vermutungen und Kombinationen, die keine tragbare Grundlage hatten und die sich noch nicht annähernd zu einem - möglicherweise zu einer Verwarnung berechtigenden - echten Verdacht verdichtet hatten, durfte die Beklagte den Vorwurf dos unlauteren Wettbewerbs nicht stützen. Hinzu kommt, daß das Verwarnungsschreiben eine verständliche Begründung dieses Vorwurfs vermissen läßt, denn dieser steht unvermittelt neben dem zuvor gegebenen Hinweis auf das Alleinvertriebsrecht der Beklagten und der hierauf gestützten Berühmung mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, ohne daß ein innerer Zusammenhang zu diesem Inhalt des Schreibens zu erkennen wäre. Auch hierin ist, wovon das Berufungsgericht ersichtlich zutreffend ausgeht, ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken, denn ein Gewerbetreibender, dem ein so weittragender und ehrenrühriger Vorwurf gemacht wird, hat Anspruch auf eino nähere Begründung, die es ihm möglich macht, die Berechtigung des Vorwurfs nachzuprüfen, sich in geeigneter Form zu vei'tcidigon und für sein weiteres geschäftliches Verhalten die erforderlichen Folgerungen zu ziehen. IV. 1. Sodann wendet sich die Revision gegen die Annahme eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten» Sie macht geltend, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Beklagte alle zu dem Schadensersatz verpflichtenden Umstände gekannt habe, und setze sich damit zu seinen eigenen Ausführungen auf S. 15 BU in 18 - Widerspruch, wo oa fcstgeatellt habe, daß die Klägerin die redliche Herkunft der Ware gekannt und somit den wirklichen Sachverhalt selbst am besten und besser als die Beklagte habe beurteilen können. Sie vermißt in diesem Zusammenhang eine gerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen und insbesondere eine Prüfung in der Richtung, ob für die Beklagte andere Mittel und Wege vorhanden v/arcii, um zu einer raschen Sachaufklärung zu gelangen. Bas plötzliche Auftauchen der Klägerin auf dem Markte habe sich, wie auch aus ihren eigenen Angaben über die in den ersten fünf Wochen nachdem Erscheinen ihres Inserates erzielten Umsätze hervorgehe, alsbald sehr fühlbar gemacht. Bie Beklagte habe deshalb nicht in Ruhe Ermittlungen anstellen können, um dio Bezugsquellen der Klägerin ausfindig zu machen und eine im weltumfassenden Verteilernetz « möglicherweise bestehende undichte Stelle aufzuspüren; sie sei vielmehr genötigt gewesen, sich unmittelbar an die Klägerin zu wenden, die, wie auch das Berufungsgericht annehme, über die besten Informaläonsquellen verfügt habe und zudem von vornherein anwaltlich beraten gewesen sei« Unter diesen Umständen habe sich die Beklagte für berechtigt halten können, eine Verwarnung selbst auf die Gefahr hin auszusprechen, daß sie sich später als nicht begründet erweisen sollte. 2. Bic Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe alle ihre Schadensersatzpflicht begründenden Tatunständo gekannt, gibt entgegen der Meinung der Revision zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Bas Berufungsgericht hat hierbei, wie den vorangegangenen Ausführungen zur Frage der Sittenwidrigkeit zu ent- k nehmen ist, offensichtlich die Umstände im Auge, daß die Beklagte der Klägerin ohne hinreichende tatsächliche Grundlage unlauteren Wettbewerb und einen Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen hat, sov/ie daß sio die Klägerin durch eine ungenügend begründete ?/arnung in unzulässiger Weise behindert und sich hierbei zudem einer unwahren Behauptung bedient hat. Inwiefern dio Feststellung, die Beklagte habe diese Umstände gekannt, mit der in anderem Zusammenhang - nämlich bei der Frago des Jütverschuldens der Klägerin in der Zeit nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 23* Juli 1957 - geäußerten Auffassung des Berufungsgerichts in Widerspruch stehen soll, die Klägerin habe dio Redlichkeit des Erwerbs der aus Amerika bezogenen Waren am besten selbst beurteilen können, ist nicht zu erkennen. 3. Ein Bcchtsfohlcr ist auch nicht darin zu erblicken, daß sich das Berufungsgericht mit der Feststellung, die Beklagte habe in Kenntnis aller die Sittenwidrigkeit ihros Verhaltens begründenden 'fatumstände gehandelt, begnügt hat. Nach der nunmehr gesicherten Rechtsprechung des erkennenden Senats muß zwar für dio Schadenersatzpflicht nach § 1 UWG zu der Kenntnis der Tatumstände in der Regel noch ein besonderes Verschulden hinzukommen und demjenigen, der in Kenntnis der Taturastände objektiv sittenwidrig gehandelt hat, unter Umständen zugute gohalten werden, daß er sein Verhalten nach Lage der Sache für erlaubt habe halten dürfen, daß er sich also in einem entschuldbaren Rechtoirrtum befunden habo (BGH GRUR I960, 200, 202 - Abitz XI; vgl. auch BGHZ 27, 264, 273 - Frogrammhefto)* / Im vorliegenden Pall bedurfte es aber einer besonderen Erörterung dieser Frage nicht»denn es liegt auf der Hand» daß sich die Beklagte auf einen Entschuldigungsgrund dieser Art nicht berufen kann* Wenn ihr, wie sie vortragen läßt, nur daran gelegen war, über die Bezugsquellen der Klägerin und die näheren Umstände ihres Warenbezugs aus Amerika Auskunft zu erhalten, so hätte eine hierauf abzielende, in ihrem Schreiben jedoch nicht enthaltene Anfrage in sachlicher Form genügt und es hätte weder einer mit massiven Drohungen verbundenen Verwarnung noch des unwahren Hinweises auf ein bereits eingeleitetes Verfügungsverfahren bedurft; diese Mittel waren zur Erreichung des nach der Darstellung der Revision mit dem Schreiben verfolgten Zwecks durchaus ungeeignet* V. 1. 7/oiterhin stollt das Berufungsgericht fest, die rechtswidrige und schuldhafte Handlungsweise der Beklagten habe die Vertriobseinstellung durch die Klägerin und den hierdurch entstandenen Verdienstausfall adäquat verursacht• Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe den Vertrieb ohnehin einstollen müssen, weil sie nur aufgrund eines einmaligen Angebots einen Posten von LflP-ErzeugnisGCn habe erv/erben können, weitere Be-zugsinöglichkoitcn ihr jedoch nicht, zur Verfügung gestanden hätten, sieht das Berufungsgericht aus rechtlich bedenkenfreien tatrichterlichen Erwägungen als widerlegt an* Insoweit hat die Revision denn auch 21 Einwendungen nicht erhoben« Eie weitere Behauptung, die Finna Cha^l^ habe bei der Herotollerin der L®MCaugummikugeln eine unverzügliche Sperre durchsetzen können, hält das Berufungsgericht für zu wenig substantiiert, als daß sie für den Grund des Anspruchs erheblich sein könnte« Hierzu hätte, so meint es, die schlüssige Behauptung gehört, daß die Lieferantin der Klägerin, die Firma auch keine Lagerbestände mehr besessen habe oder nicht mehr gewillt gewesen sei, die Klägerin zu beliefern. Auch diese Beurteilung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß« Bas Vorbringen der Beklagten ließ in der Tat eine ausreichende Darlegung über Art und Umfang der behaupteten Sperrmaßnahmen und darüber völlig vermissen, ob und welche Folgerungen die Firma Am^HB aus ihnen gezogen hat« Unter diesen Umständen muß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für ihre Behauptung angestellten Beweise nicht erhoben, ohne Erfolg bleiben. 2. Zur Frage der Mitverursachung durch die Klägerin (§ 254 BGB) führt das Berufungsgericht aue, die Klägerin habe zwar durch die Einstellung des Vertriebs eine der TJrcachon für ihren Verdienstausfall genetzt; für die erste Zeit nach dieser Maßnahme der Klägerin, nämlich für die Zeit bis zu dem 50. Juli 1957, sei jedoch die weitaus überwiegende Schadens-uroacho in dem Verhalten der Beklagten zu erblicken, denn die Vertriebseinctellung durch die Klägerin sei vor allem darauf zurückzuführen, daß die Beklagte ihr anstelle eines sachlichen Hinweises in drastischer / Weise gedroht und sich hierbei der wahrheitewidrigen Behauptung bedient habe» sie habe bereits um Erlaß einer einstweiligen Verfügung nachgesucht. Andernfalls wäre, so meint das Berufungsgericht, die Wahrscheinlichkeit, daß sich die Klägerin zur Vertriebsein-Stellung entschlossen hätte, sehr viel geringer gewesen. Eino Fortsetzung des Vertriebs sei der Klägerin nach ü?rou und Glauben nicht zuzu demuten gewesen. Wenn sie auch, wie sie selbst vortrage, davon ausgegangen sei, daß die Vorwürfe und Warnungen der Beklagten unberechtigt gewesen seien, so entspreche es doch der Handlungsart eines gewissenhaften und besonnenen Kaufmanns, in einem solchen Falle seine Dispositionen zu stoppen und eine Klarstellung abzuwarten. Einem Kaufmann müsse zugute gehalten werden, daß er bestrebt sei, nicht in Mißkredit und besonders nicht in den Huf des unlauteren Wettbewerbs zu geraten. Ija Falle einer Fortsetzung des Vertriebs habe die Klägerin mit einer solchen Verschlechterung ihres Hufes rechnen müssen. Angesichts der Schärfe des Angriffs der Beklagten habe sie gewärtigen müssen, daß diese ihre Maßnahmen fortgesetzt oder gar noch verstärkt hätte, wenn sie den Vertrieb nicht unverzüglich eingestellt hätte. Im übrigen wäre es nach Meinung des Berufungsgerichts auch unbillig, die Klägerin den Schaden des entgangenen Gewinns tragen zu lassen, da sie ja nichts anderes getan habe, als was die Beklagte von ihr verlangt habe; diese handle unredlich, wenn sie sich entgegen ihrem früheren Verlangen heute darauf berufe, die Klägerin habe sich ihrer Aufforderung ja nicht zu fügen brauchen. 3. Diese Beurteilung ist aus RechtsgrUnden nicht an-greifbar. Die rechtlichen Erv/ägungen, von denen das Berufungsgericht ausgeht (BU 13), entsprechen den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickol-ten Grundsätzen und werden auch seitens der Revision nicht angegriffen. Die dom Uatrichter obliegende Abwägung der von beiden Parteien gesetzten Ursachen und gegebenenfalls des beiderseitigen Verschuldens unterliegen einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit, als cs sich darum handelt, ob der ?at-richter gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen oder ob er die Abwägung aus rechtsirrtUmlichen Überlegungen unrichtig vorge-noxnmen hat oder ob wenigstens mit der Möglichkeit des Vorliegens eines solchen Rechtsirrtums zu rechnen ist (s. u.a. BGHZ 3, 46, 52; BGH WW 1952, 1329; BGB-RGRK 11. Aufl. § 254 Anm. 125 nuw.Nachw.). In keiner dieser Beziehungen gibt das angefochtene Urteil zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Der Auffassung der Revision, die Würdigung durch den Beru-fungsrichtcr widerspreche dom allgemeinen Brfahrungs-satz, daß kein Unternehmer lediglich wegen einer Verwarnung seitens eines Mitbewerbers sogleich den gesamten Verkauf einsteile, kann nicht beigopflichtet worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß für die Klägerin nach Doge der Sache kein zwingender Grund gegeben war, die von der Beklagten beanstandete Handlungsweise sofort einzustellen; ein anderer Kaufmann würde in der gleichen Lage möglicherweise anders gehandelt haben, wie es beispielsweise in dem Palle geschehen ist, don die in GRUR 1957, 278, 279 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats (”£vJHV) zu dem Gegenstand hatte. Andererseits kann der Klägerin aber auch nicht vorgeworfen werden, daß sie - ähnlich wie es das Reichsgericht in seiner von der Revision zitierten Entscheidung in MuW 1931, 397, 396 re. Sp. angenommen hat - voreilig gehandelt habe und daß die schädlichen Folgen allein auf ihr eigenes unbesonnenes Verhalten zurückzuführen seien, denn aus den vom Berufungsgericht in rechtlich be-denkenfreicr Weise dargelegten Gründen lag für einen verständigen Geschäftsmann auch die Verhaltensweise keineswegs fern, für die sich die Klägerin entschieden hat. In der Lage, in der sich diese nach Empfang des VerwarnungsSchreibens befand, war nämlich sowohl an die Möglichkeit einer Haftung für den künftig erwachsenden Schaden als auch daran zu denken, daß der Vorwurf,» sie habe unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs Ware bezogen, auf ihr geschäftliches Ansehen einen schweren Schatten v/erfen könnte. Bei Berücksichtigung aller diesor Umstände kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen worden, wenn das Berufungsgericht ein Mit-verschulden der Klägerin im Sinne von § 254 BGB für die Zeit bis zun 30. Juli 1957 verneint hat. Bas Berufungsgericht hat nach alledem die Schadenersatzpflicht der Beklagten auc § 1 UWG für die begrenzte Zeit bis zu dem 30. Juli 1957 mit Recht dem Grunde nach fcotgcotcllta Auf den weiteren rechtlichen Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und auogeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abö. 1 3GB) braucht mithin nicht mehr eingegangen zu werden. 25 - Dio Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurttekzuv/eisen. Wilde Krüger-Wieland Löscher Pehle Ebel