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BGH · Ib ZE 131/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZE 131/66

in ..;echtsstreitigkeitcn v/egen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder v/egen unlauteren Wettbewerbs ist die Herabsetzung des Streitwerts auch dann zulässig, wenn der Klageantrag zugleich auf BeStimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt wird* Im vorliegenden Rechtsstreit beanstanden die Klägerinnen den warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung durch, den beklagten Kaufmann Rudolf Si-e stützen ihr Klagebegehren auf die Verletzung von Warenzeichen-, Ausstattung**-, Pinnen- und Namensrechten (§§ Zh, 25 UZG, 16 UWG, 12 BGB) und ferner darauf, daß der Beklagte durch den warenzeichenmäßigen Gebrauch dieser Bezeichnung wettbewerbswidrig handele (§§ 1, 5 UWG) sowie die ungestörte Ausübung der Gev/erbebetriebe der Klägerinnen beeinträchtige (§ 825 BGB). Da der Beklagte glaubhaft gemacht hat, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach diesem Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, war ferner auf seinen Antrag ein herabgesetzter Streitwert im Sinne der §§ 31 a WZG, 23 a UWG festzusetzen. Welche Polgen sich aus dieser Gesetzesfassung für den Pall ergeben, daß von mehreren Klageanträgen der eine auf Bestimmungen des Warenzeichengesetzes oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der andere hingegen ausschließlich auf allgemeine Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestutzt wird, bedarf keiner Erörterung. Denn im Streitfall wird ein und derselbe Klageantrag gegen ein Verhalten gerichtet, das die Klägerinnen als wettbewerbswidrig und als Verletzung ihrer gewerblichen Kennzeichenrechte beurteilen, wobei sie den Schutz für diese Rechte zusätzlich aus den §§ 12, 823 BGB herleiten wollen. In derartigen Fällen kann der Streitwert, der sich nach den von den Klägerinnen mit ihren Anträgen verfolgten Interessen bestimmt, nur einheitlich festgesetzt und auch die Vergünstigung der Streitwert-berabsetzung nur einheitlich gewährt werden. Einer solchen Handhabung steht der erwähnte Wortlaut der §§31 a WZG, 23 a TJWG nicht entgegen; denn danach ist es nicht unbedingt erforderlich, daß mit dem Klageantrag ausschließ’ lieh ein Warenzeichen- oder wettbewerbsreehtlich begründeter Anspruch geltend gemacht wird.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 825 BGB § 3 ZPO § 12 BGB
KlägerinnenKlageantragUWGGesetzBGBStreitwertWZGVerletzung

Volltext der Entscheidung

2048 025
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WZG § 31 a; TOG § 23 a
in ..;echtsstreitigkeitcn v/egen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder v/egen unlauteren Wettbewerbs ist die Herabsetzung des Streitwerts auch dann zulässig, wenn der Klageantrag zugleich auf BeStimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt wird*
BGH, Besohl, v. 1. Dezember 196? - Ib ZE 131/66 - OLG Pranfcfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
Ii>-ZRJ31266	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
der Firma A.Vf.
2. der Firma Eberhard
'GmbH, m
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerinnen und Revisions Klägerinnen,
 Rechtsanwälte Prof. Pr. und Pr.	-
gegen
 den Kaufmann Rudolf
u^n/pfQiz,
 traße
Beklagten und Revisions beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr.
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 196? unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Prof. Dr. Bökelmann
 beschlossen;
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DH 120.000p- festgesetzt.
Zu Gunsten des Beklagten wird angeordnet, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung von Ge-richtskosten nach einem Streitwert von DM 50.000,- bemißt.
G r ü n d e ;
Im vorliegenden Rechtsstreit beanstanden die Klägerinnen den warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung durch, den beklagten Kaufmann Rudolf	Si-e
stützen ihr Klagebegehren auf die Verletzung von Warenzeichen-, Ausstattung**-, Pinnen- und Namensrechten (§§ Zh, 25 UZG, 16 UWG, 12 BGB) und ferner darauf, daß der Beklagte durch den warenzeichenmäßigen Gebrauch dieser Bezeichnung wettbewerbswidrig handele (§§ 1, 5 UWG) sowie die ungestörte Ausübung der Gev/erbebetriebe der Klägerinnen beeinträchtige (§ 825 BGB).
Das Interesse der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen an den mit der Klage verfolgten Anträgen war gemäß §§ 3 ZPO, 11 GKG ebenso wie in den Vorinstanzen mit DM 120.000,-
 
zu bewerten. Da der Beklagte glaubhaft gemacht hat, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach diesem Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, war ferner auf seinen Antrag ein herabgesetzter Streitwert im Sinne der §§ 31 a WZG, 23 a UWG festzusetzen.
Die vorgenannten Gesetzesbestimmungen lassen eine solche Streitwertherabsetzung in Rechtsstreitigkeiten zu, in denen durch Klage ein Anspruch "aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse" (§ 31 a WZG) bzw. "auf Grund dieses Gesetzes" (§ 23 a TJWG) geltend gemacht wird. Welche Polgen sich aus dieser Gesetzesfassung für den Pall ergeben, daß von mehreren Klageanträgen der eine auf Bestimmungen des Warenzeichengesetzes oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der andere hingegen ausschließlich auf allgemeine Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestutzt wird, bedarf keiner Erörterung. Denn im Streitfall wird ein und derselbe Klageantrag gegen ein Verhalten gerichtet, das die Klägerinnen als wettbewerbswidrig und als Verletzung ihrer gewerblichen Kennzeichenrechte beurteilen, wobei sie den Schutz für diese Rechte zusätzlich aus den §§ 12, 823 BGB herleiten wollen. In derartigen Fällen kann der Streitwert, der sich nach den von den Klägerinnen mit ihren Anträgen verfolgten Interessen bestimmt, nur einheitlich festgesetzt und auch die Vergünstigung der Streitwert-berabsetzung nur einheitlich gewährt werden. Einer solchen Handhabung steht der erwähnte Wortlaut der §§31 a WZG, 23 a TJWG nicht entgegen; denn danach ist es nicht unbedingt erforderlich, daß mit dem Klageantrag ausschließ’ lieh ein Warenzeichen- oder wettbewerbsreehtlich begründeter Anspruch geltend gemacht wird. Selbst wenn aber der
 
Wortlaut im Hinblick auf die Auslegung entsprechender Wendungen in den §§ 33 WZG, 24 tfWG Zweifel offen lassen sollte, dann ergeben doch Sinn und Zweck der Regelung eindeutig, daß nur die 'genannte Handhabung geboten sein kann» Denn durch diese Regelung soll einer wirtschaftlich schwächeren Partei die Möglichkeit gesichert werden, in Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder wegen unlauteren Wettbewerbs ihre Belange zu wahren, ohne daran durch ein untragbares Kostenrisiko gehindert zu sein (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzes vom 21. Juli 1963 in der Bl-Drucksache IV/2217)* Häufig ist da3 kostenrisiko bei Verletzung solcher gewerblicher Kennzeichenreehte, zu deren Schutz zusätzlich die §§ 12, 823 BGB in Betracht kommen, sogar besonders hoch.
Krüger-Nieland	Pehle	Sprenkmann
 Simon	Bökelmann