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BGH · Ib ZB 131/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZB 131/63

Wird Eiskrem, die in einem Aggregat-Kühlzug transportiert wird, dadurch weich und unbrauchbar, daß während des Transports die erforderliche Kältetemperatur nicht gehalten wird, so kommt ein Ausschluß der Unternehmerhaftung nach § 34 Satz 1 Buchstabe k (innerer Verderb) und Buchstabe 1 (Einwirkungen von Frost und Hitze) KVO nicht in Betracht. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Firma UmbH, diese hatte die Beklagte am B./9, Juni 1961 einen Transport Eiskrem verschiedener Sorten in einem Kühlzug von nach Die Klägerin hat vorgetragen, von der gesamten Ladung seien die in dem Gutachten der Havarie-Kommisaare RflHIP und WMp vom 12. Sie hat die Auffassung vertreten, Ansprüche der Klägerin seien gemäi3 § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO ausgeschlossen, weil der Schaden auf inneren Verderb der Ware zurückzuführen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; es hat einen Haftungsausschluß gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO abgelehnt, weil ein innerer Verderb nur dann vorliege, wenn die Güter infolge der Verhältnisse, denen sie bestimmungsgemäß während des Transports ausgesetzt seien, verderben. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen der Haftungsausschlußgründe nach § 34 Satz 1 Buchstabe k und 1 KVO (innerer Verderb - Einwirkungen von Prost und Hitze). Sie gibt zu erwägen, daß der Gesetzgeber dabei an solche Beschädigungen gedacht habe, die für den Transport eines Gutes mit einem Kraftfahrzeug typisch seien. Im Streitfall handle es sich dagegen um einen Schaden, der nicht dem Transport des Speiseeises durch ein Kraftfahrzeug eigentümlich sei. Ilalbsatz KVO ist der Unternehmer verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust odex1 durch die Beschädigung des Gutes in der Zeit von dei' Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen? Es liege im Streitfall weder ein innerer Verderb (Buchstube k) noch eine Einwirkung von Hitze (Buchstabe 1) voi„ Von innerem Verderb könne nur dann die Hede sein, wenn das Gut selbst bei vertragsgerechter Durchführung der Beförderung geradezu zwangsläufig wegen seiner eigenen Beschaffenheit seinen gesunden Zustand verliere. Die Beklagte habe nicht bestritten, daß das ihr von der Zedentin übergebene Speiseeis die Beförderung gesund Uberstanden hätte, wenn die Temperatur von minus 25 Grad eingehalten worden wäre. Das Speiseeis sei hier bei Beginn des Transports nicht so beschaffen gewesen, daß es (etwa zufolge falscher Zubereitung) zwangsläufig auf der Reise hätte schmelzen müssen. Von innerem Verderb könne aber nur dann die Rede sein, wenn das Gut schon bei seiner Annahme den Keim seiner späteren Beschädigung .in sich trage. Durch Vergleichung mit § 82 EVO gelange der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, daß der innere Verderb einen Anwendungsfall der besonderen Mängel des Gutes darstelle. Auch in der Seeversicherung Bei anerkannt, daß ein innerer Verderb nur vorliege, wenn sich die Güter ohne jeden äußeren Einfluß oder doch nur unter Hinzutritt solcher Einflüsse, denen sie bestimmungsgemäß ausgesetzt seien, veränderten. Die natürliche Beschaffenheit des Eises habe im Sinne Ritters (Das Recht der Seeversicherung) hier als Objekt (passiv), nicht als Subjekt (aktiv) bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt; nur in dem letzteren Falle könne von innerem Verderb gesprochen werden. Fehlsam sei auch die Auffassung.des Berufungsgerichts, § 34 KVO betreffe nicht Schäden, die der Unternehmer abzuwenden in der Lage r.ei. 3.) Diese Beanstandungen der Revision haben keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Anwendung des § 34 Satz 1 Buchstabe k und 1 KVO verneint, weil der Grundgedanke dieser Vorschrift im Streitfall nicht zutrifft. Die Kraftverkehrsordnung gehe deshalb in § 29 KVO vom Grundsatz der Schadensersatzpflicht des Unternehmern aus für alle an den beförderten Gütern entstandenen "direkten Schäden und Verluste durch Transportmittelunfälle und Betriebsunfälle . § 34 KVO nehme von der Ersatzpflicht u.a. diejenigen Schäden aus, die ihrer Ursache nach nicht dem gekennzeichneten BerOieh des Unternehmers zuzurechnen seien. Aus diesem Grund schließe § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO die Ersatzpflicht des Unternehmers für Schäden durch inneren Verderb aus. a) Ob ein ‘/innerer Verderb" im Sinne des §34 Satz 1 Buchstabe k KVO vorliegt, bestimmt sich zunächst danach, ob die nächste Ursache für den Schaden die natürliche Beschaffenheit des beförderten Gegenstands ist. Die natürliche Beschaffenheit muß aber durch einen von ihr selbst ausgehenden Antrieb bei der Entstehung des Schadens mitwirken. Wenn Glas oder Porzellan durch Stoß oder Schlag bricht oder Holz durch Spalten splittert, dann ist auch für diesen Schaden die Beschaffenheit der Gegenstände ursächlich; trotzdem liegt kein innerer Verderb im Sinne des § 34 Satz $ Buchstabe k vor, weil in diesen Fällen der Schaden nicht durch eigentümliche aktive in den Gütern liegende Eigenschaften verursacht worden ist (vgl. b) Innerer Verderb im Sinne des § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO erfordert aber weiterhin, daß der Verderb im Sinne der Ausführungen zu a) unter den Verhältnissen eintritt, denen das Gut unter den für ein Gut dieser Art gewöhnlichen Transportverhältnissen ausgesetzt ist. führdungshaftung zu Lasten des Unternehmers gilt, und die dessen Haftung gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe k dann ausschließt, wenn der Schaden dem Gefahrenbereich des Ab~ senders zuzurechnen ist. Führen Umstünde, die danach nicht zu erwarten waren, zu einem Wirksamwerden der in dem beföi'derten Gut ruhenden Anlagen und diese wiederum zu einem inneren Verderb, dann findet § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO keine Anwendung, denn diese Entwicklung ist dem Gefahrenbereich des Unternehmers zuzurechnen. Entscheidung war die Frage, wann ein innerer Verderb im Sinne des § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO vorliegt, nicht entscheidungserheblich, her II. Zivilsenat konnte sich vielmehr auf die Feststellung beschranken, daß für Erwägungen, ob Schäden in den Gefahrenbereich des Absenders fallen und der Unternehmer deshalb gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe k KVÖ nicht haftet, jedenfalls dann kein Raum ist, wenn der Unternehmer den Schaden schuldhaft verur-sacht hat und ihm aus diesem Grund der Schaden zuzurechnen ist. d) Die gleichen Erwägungen führen auch dazu, den Ausschluß der Haftung gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe 1 KVO (Einwirkungen von Frost und Hitze) zu verneinen. Auch insoweit ist das Ansteigen der Temperatur und der durch die-se Wärmeentwicklung -eingetretene Schaden dem Gefahrenbe-reich des Unternehmex's zuzurechnen, weil dieser Schaden unter den für ein Gut dieser Art gewöhnlichen Transport-Verhältnissen nicht eingetreten wäre. V. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich dem Anspruch auf Ersatz der Aussortierungskosten in Höhe von 52,50 DM aus § 32 KVO atattgegeben (vgl.

Zitierte Normen: § 398 BGB § 430 HGB
UnternehmerKVOVerderbGutKlägerinRevisionTransportSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Am 11 i c h e Sammlung: nein
 KraftverkehrsO § 34 Satz 1 Buchstaben k, 1
Wird Eiskrem, die in einem Aggregat-Kühlzug transportiert wird, dadurch weich und unbrauchbar, daß während des Transports die erforderliche Kältetemperatur nicht gehalten wird, so kommt ein Ausschluß der Unternehmerhaftung nach § 34 Satz 1 Buchstabe k (innerer Verderb) und Buchstabe 1 (Einwirkungen von Frost und Hitze) KVO nicht in Betracht. ’
BGK, Urt. v. 28. Mai 1965	- Ib ZB 131/63
OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I5_SR-
URTEIL
Verkündet am
28. Mai 1965 Wüst
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Johann B
bMI,
C o

Beklagten und Revisionsklügerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Firma Gustav
B
>
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
Pr.
und
2

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Firma UmbH,	diese	hatte
 die Beklagte am B./9, Juni 1961 einen Transport Eiskrem verschiedener Sorten in einem Kühlzug von	nach
V/cpp zur dortigen Hieaerlassung der Firma	durch-
geführt. In dem Frachtbrief ist vermerkt: "Es wird die Gestellung eines Aggregat-Kühlzuges mit einer Kälteleistung von 25 Grad beantragt"* Das Beladen war laut Frachtbfief-angabe .am 8. Juni 1961 23 Uhr beendet; der Kühlzug stand an dei4 Ausladestelle in	am	9*	Juni	8,1$	Uhr	bereit.
Die Ladung ist in beschädigtes* Zustand in We^p eingetroffen (Vermerk auf dem Frachtbrief: Ware teilweise weich).
Die Klägerin hat vorgetragen, von der gesamten Ladung seien die in dem Gutachten der Havarie-Kommisaare RflHIP und WMp vom 12. Juni 1961 bezeichneten Teile total be-
schädigt gewesen. Der Schaden belaufe sich für die Ladung
 auf 11 359,30 DM, für die Aussortierungskosten auf 52,30 DM; hinzu kämen die Kosten für zwei Fuhren zur Beseitigung der verdorbenen Ware in Höhe von 96,60 DM. Diesen Schaden müsse ini'1 die Beklagte nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) ersetzen. Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 11 508,40 DM nebst
5 Zinsen seit dem 15. November 1961 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, Ansprüche der Klägerin seien gemäi3 § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO ausgeschlossen, weil der Schaden auf inneren Verderb der Ware zurückzuführen sei. Das Versagen der Kühleinrichtung sei eine Betriebsstörung. Ein eigenes Verschulden oder ein Verschulden ihres Fahrers liege nicht vor. Der Fahrer habe regelmäßig die Temperatur kontrolliert. Noch in Osnabrück habe das Thermometer minus 24 Grad angezeigt. Kurz vor Münster sei die Temperatur auf - 22 Grad gestiegen, die Kühlmasehine sei aber noch gelaufen. Der Fahrer habe nunmehr kurze Zeit die Abtauvorrichtung betätigt und danach\ das Aggregat wieder auf Kühlung gestellt, das aber nicht mehr die vorgeschriebene Kühlleistung erzielt habe. Der Fahrer habe nunmehr alles daran gesetzt, um Wesel schnellstens zu erreichen und die Ware möglichst unbeschädigt zur Auslieferung zu bringen. Damit habe er alles Zumutbare getan. Die Kühlanlage des Thermosanhan-gern sei alsbald in Bremen untersucht worden. Es hätten sich keine Schäden am Aggregat gezeigt. Das Aggregat sei ein fast neues Modell gewesen, das erst 600 Arbeitsstunden gelaufen sei. Schäden seien bis dahin nicht aufgetreten.
Die Beklagte hat die Höhe des Schadens vorsorglich bestritten. Nach der Ansicht der Klägerin ist das Ansteigen der Temperatur, wenn die Kühlanlage keine Mängel auf-v/eist, auf falsche Bedienung der Kühlanlage zurückzuführen.
Die Beklagte hat den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 15. März 1962, die Klägerin den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 51. März 1962 - beide Schriftsätze in Sachen 4 U 3/62 -vorgetragen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; es hat einen Haftungsausschluß gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO abgelehnt, weil ein innerer Verderb nur dann vorliege, wenn die Güter infolge der Verhältnisse, denen sie bestimmungsgemäß während des Transports ausgesetzt seien, verderben. Hier hätte die Eiskrem bestimmungsgemäß bei einer Kälte von 2p Grad transportiert werden sollen; dann wäre sie unbeschädigt in V/ef^ angekommen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung-der Beklagten die Klage hinsichtlich des Betrages von 96,60 DM für die Durchführung von zwei Fuhren zu dem Müllabladeplatz abgowiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das	Berufungsgericht	erachtet	den Anspruch der Kläge-
rin auf Ersatz des Schadens an der Ladung Eiskrem im Betrage
 
von il 359,30 DM gemäß §§ 398 BGB, 29 KVO, 430 HGB für begründet. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen der Haftungsausschlußgründe nach § 34 Satz 1 Buchstabe k und 1 KVO (innerer Verderb - Einwirkungen von Prost und Hitze).
II o	"! *) Die Revision bittet um Nachprüfung, ob im Streit-
fall § 29 KVO anwendbar sei. Sie gibt zu erwägen, daß der Gesetzgeber dabei an solche Beschädigungen gedacht habe, die für den Transport eines Gutes mit einem Kraftfahrzeug typisch seien. Im Streitfall handle es sich dagegen um einen Schaden, der nicht dem Transport des Speiseeises durch ein Kraftfahrzeug eigentümlich sei. Der Transport sei unstreitig fehlerfrei durchgeführt worden. Nicht ordnungsgemäß sei die Behandlung des Gutes während der p'ahrt gewesen. Schäden, die aus der mangelhaften Kälteleistung des Kühlaggregats herzuleiten seien, ständen nicht im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung.
2.) Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 29, 2. Ilalbsatz KVO ist der Unternehmer verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust odex1 durch die Beschädigung des Gutes in der Zeit von dei' Annahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen? das Gesetz macht dabei keanen Unterschied, ob dieser Verlust oder diese Beschädigung durch eine Verletzung von Hauptpflichten oder von Nebenpflichten entstanden sind, soweit nicht die Haftung im Einzelfall gemäß §§ 30 ff. wegen besonderer Umstände ausgeschlossen ist.
Im Streitfall ist überdies die nach dem Inhalt des Frachtvertrages geschuldete Leistung eine Beförderung des
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Guter, in einem Kühlzug bei einer Dauerkälteleistung von 25 Grad, insoweit also eine einheitliche Leistung, die nicht in je eine selbständige verschiedener Rechtlicher Beurteilung unterliegende Haupt- und Nebenleistung, das Befördern und das Temperaturhalten, geteilt werden kann.
Die Kälteleistung des Aggregats ist eine besondere Ausstattung des Transportmittels,die derselben rechtlichen Beurteilung unterliegt, wie das Vorhandensein von Planen oder sonstigen Vorrichtungen zur Sicherung des beförderten G Gutes, und deren Versagen daher als Betriebsstörung des Lastzuges zu behandln ist (vgl. Guelde, Anmerkung 11 zu § 34 KVO) .
Das Berufungsgericht hat daher ohne Hechtsverstoß die öchadensersatzpflicht der Klägerin aus § 29 KVO hergeleitet.
II.	1.) Das Berufungsgericht erachtet einen naftungsaus-
nchlufi gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe k und 1 KVO aus folgenden Gründen nicht für gegeben:
Es liege im Streitfall weder ein innerer Verderb (Buchstube k) noch eine Einwirkung von Hitze (Buchstabe 1) voi„ Von innerem Verderb könne nur dann die Hede sein, wenn das Gut selbst bei vertragsgerechter Durchführung der Beförderung geradezu zwangsläufig wegen seiner eigenen Beschaffenheit seinen gesunden Zustand verliere. Die Beschränkung der Gefährdungshaftung sei in diesem Falle gerechtfertigt, weil der Verderb außerhalb des Einwirkungsbereichs des Unternehmers liege. Unter den Haftungsausschluß fielen also nicht solche Schäden, die der Unternehmer abwenden könne. Dazu sei er aber hier in der Lage gewesen, denn die Beklagte
 
hätte nach dem Frachtvertrag einen Lastzug bereitstellen müssen, der gleichbleibend während des gesamten Transports die Temperatur von minus 25 Grad gehalten hätte.
Bei einer anderen Auffassung könne bei Lebensmitteltrans-porten kaum jemals eine Haftung des Unternehmers in Betracht kommen, denn Lebensmittel seien in aller Regel dem Verderb ausgesetzt. Es sei aber Sache des Unternehmers, durch Isolierfahrzeuge die Kälte, Wärme oder Luftzufuhr, in geeigneter Weise zu regeln und damit einem Verderb vorzubeugen. Die Beklagte habe nicht bestritten, daß das ihr von der Zedentin übergebene Speiseeis die Beförderung gesund Uberstanden hätte, wenn die Temperatur von minus 25 Grad eingehalten worden wäre. Das Speiseeis sei hier bei Beginn des Transports nicht so beschaffen gewesen, daß es (etwa zufolge falscher Zubereitung) zwangsläufig auf der Reise hätte schmelzen müssen. Von innerem Verderb könne aber nur dann die Rede sein, wenn das Gut schon bei seiner Annahme den Keim seiner späteren Beschädigung .in sich trage. Anderenfalls wäre bei leichtverderblichen Gütern die Unterscheidung zwischen innerem Verderb einerseits und Einwirkung von Frost und Hitze andererseits kaum denkbar. Diese Auffassung finde eine weitere Stütze in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in HJW I960, 1617 III 5 b =s BGHZ 32, 297. Durch Vergleichung mit § 82 EVO gelange der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, daß der innere Verderb einen Anwendungsfall der besonderen Mängel des Gutes darstelle. Es seien im Streitfall nicht solche besonderen Mängel des Eises behauptet worden. Auch in der Seeversicherung Bei anerkannt, daß ein innerer Verderb nur vorliege, wenn sich die Güter ohne jeden äußeren Einfluß oder doch nur unter Hinzutritt solcher Einflüsse, denen sie bestimmungsgemäß
 ausgesetzt seien, veränderten. Bestimmungsgemäß seifin die Güter hier einer Temperatur von minus 25 Grad auszusetzen gewesen. Bei dieser Temperatur hätte sich das Speiseeis nicht verändern, d.h. schmelzen können. Die natürliche Beschaffenheit des Eises habe im Sinne Ritters (Das Recht der Seeversicherung) hier als Objekt (passiv), nicht als Subjekt (aktiv) bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt; nur in dem letzteren Falle könne von innerem Verderb gesprochen werden.
2.) Die Revision greift diese Erwägungen als rechtsirrig an. Wie sich aus § 34 Satz 2 KVO ergebe, könne innerer Verderb auch vorliegen, wenn äußere Einflüsse mitgewirkt hätten; andernfalls wäre die Beschränkung des Aus^? Schlüsse? auf Transportmittelunfällea und Betriebsunfälle nicht verständlich. Das Schmelzen von Eis beruhe auf seiner natürlichen Beschaffenheit und Eigenart. Fehlsam sei auch die Auffassung.des Berufungsgerichts, § 34 KVO betreffe nicht Schäden, die der Unternehmer abzuwenden in der Lage r. ei.
3.) Diese Beanstandungen der Revision haben keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Anwendung des § 34 Satz 1 Buchstabe k und 1 KVO verneint, weil der Grundgedanke dieser Vorschrift im Streitfall nicht zutrifft.
Der Bundesgerichtshof hat in s.iner Entscheidung vom 12. Mai I960 (BGHZ 32, 297) dargelegt, daß die Kraftvsr-kehrnordnung in den Schadensersäzvorschriften der §§ 29 ff. KVO in erster Linie darauf abstelle, ob die Schadensursacne
 
in den Einwirkungs- und Gefahrenbereich des Unternehmers falle oder nicht. Die Kraftverkehrsordnung gehe deshalb in § 29 KVO vom Grundsatz der Schadensersatzpflicht des Unternehmern aus für alle an den beförderten Gütern entstandenen "direkten Schäden und Verluste durch Transportmittelunfälle und Betriebsunfälle .	sowie Schäden, die
 durch Verluste oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Ausnahme zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen". Für diese Schäden hafte der Unternehmer auch ohne Verschulden, jedoch sei seine Ersatzpflicht der Höhe nach begrenzt. § 34 KVO nehme von der Ersatzpflicht u.a. diejenigen Schäden aus, die ihrer Ursache nach nicht dem gekennzeichneten BerOieh des Unternehmers zuzurechnen seien. Ob das beförderte Gut "innerem Verderb" ausgesetzt s.i, hänge in erster Linie von seiner nicht in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallenden Beschaffenheit ab (§ 62 EVO spreche deutlicher von Schäden "durch besondere Mängel des Guts, namentlich durch inneren Verderb"). Aus diesem Grund schließe § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO die Ersatzpflicht des Unternehmers für Schäden durch inneren Verderb aus. Diesen Ausführungen stimmt der erkennende Senat zu.
a)	Ob ein ‘/innerer Verderb" im Sinne des §34 Satz 1 Buchstabe k KVO vorliegt, bestimmt sich zunächst danach, ob die nächste Ursache für den Schaden die natürliche Beschaffenheit des beförderten Gegenstands ist. Die natürliche Beschaffenheit braucht nicht die einzige Ursache :;.u sein; in der Regel werden mehrere Ursachen den inneren Verderb bewirken (so setzt innerer Verderb von Butter durch Annahme von Gerüchen eine Geruchseinwirkung von
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außen voraus; Verderb durch Rost an Blechen - vgl. 3GHZ 31, 183 = NJW I960, 337, 338 durch Auflösen von Salz oder Zucker in Flüssigkeit setzt Reuchtigkeitseiniluß, Faulen von Obst und Gemüse Wärmeeinfluß voraus). Die natürliche Beschaffenheit muß aber durch einen von ihr selbst ausgehenden Antrieb bei der Entstehung des Schadens mitwirken. Wenn Glas oder Porzellan durch Stoß oder Schlag bricht oder Holz durch Spalten splittert, dann ist auch für diesen Schaden die Beschaffenheit der Gegenstände ursächlich; trotzdem liegt kein innerer Verderb im Sinne des § 34 Satz $ Buchstabe k vor, weil in diesen Fällen der Schaden nicht durch eigentümliche aktive in den Gütern liegende Eigenschaften verursacht worden ist (vgl. Ritter, Das Recht der Seeversicherung Anmerkung 7 zu § 86, Schlegelberger, Seeversicherungsrecht I960 Anmerkung 1 zu § 86) . "Es genügt also nicht das bloße Vorhandensein und Mitwirken des Gegenstands als Objekt des Schadens, vielmehr muß die von außen gesetzte Ursache eine in der Beschaffenheit des Gegenstands liegende weitere Ursache zu dem Entstehen und zu dem Fortwirken bringen, die ihrerseits als letzte Ursache zu dem inneren Verderb und damit zu dem Schaden führt.
b)	Innerer Verderb im Sinne des § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO erfordert aber weiterhin, daß der Verderb im Sinne der Ausführungen zu a) unter den Verhältnissen eintritt, denen das Gut unter den für ein Gut dieser Art gewöhnlichen Transportverhältnissen ausgesetzt ist. Nur in diesem Fall ist der Ausschluß der Gefährdungshaftung gerechtfertigt. Das ergibt sich aus der Kraftverkehrsordnung, nach der gemäß § 29 KVO grundsätzlich die Ge-
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führdungshaftung zu Lasten des Unternehmers gilt, und die dessen Haftung gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe k dann ausschließt, wenn der Schaden dem Gefahrenbereich des Ab~ senders zuzurechnen ist. Es bedarf in diesem Zusammen-hang keiner Entscheidung, welche Wirkungen im Hinblick auf den Haftungsausschluß nach § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO vertragliche Abreden haben, die über die Regelung der für ein Gut der betreffenden Art gewöhnlichen Maßnahmen hinausgehen.
Maßgebend ist mithin der für ein Gut der beförderten Art zu erwartende gewöhnliche Ablauf des Transports. Führen Umstünde, die danach nicht zu erwarten waren, zu einem Wirksamwerden der in dem beföi'derten Gut ruhenden Anlagen und diese wiederum zu einem inneren Verderb, dann findet § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO keine Anwendung, denn diese Entwicklung ist dem Gefahrenbereich des Unternehmers zuzurechnen.
So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Hach dem zu erwartenden Ablauf des Transportes in einem Kühlzug bei einer Dauerkälteleistung von - 25 Grad wären die in dem Speiseeis liegenden Eigenschaften nicht wirksam geworden, das Speiseeis wäre mithin unbeschädigt an dem Zielort angekommen. Die den Verderb auslösende Ursache lag im Gefahrenbereich der Beklagten und war erfahrungsgemäß nicht zu erwarten (vgl. Voigt, VersPrax 1963, 144).
c)	Diesem Ergebnis steht die--o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 297) nicht entgegen. In dieser
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Entscheidung war die Frage, wann ein innerer Verderb im Sinne des § 34 Satz 1 Buchstabe k KVO vorliegt, nicht entscheidungserheblich, her II. Zivilsenat konnte sich vielmehr auf die Feststellung beschranken, daß für Erwägungen, ob Schäden in den Gefahrenbereich des Absenders fallen und der Unternehmer deshalb gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe k KVÖ nicht haftet, jedenfalls dann kein Raum ist, wenn der Unternehmer den Schaden schuldhaft verur-sacht hat und ihm aus diesem Grund der Schaden zuzurechnen ist.
d)	Die gleichen Erwägungen führen auch dazu, den Ausschluß der Haftung gemäß § 34 Satz 1 Buchstabe 1 KVO (Einwirkungen von Frost und Hitze) zu verneinen. Auch insoweit ist das Ansteigen der Temperatur und der durch die-se Wärmeentwicklung -eingetretene Schaden dem Gefahrenbe-reich des Unternehmex's zuzurechnen, weil dieser Schaden unter den für ein Gut dieser Art gewöhnlichen Transport-Verhältnissen nicht eingetreten wäre. Nichts anderes ist der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 19. November 1959 (NJY/ I960, 337, 338 2. Spalte unter 3» insoweit nicht in BGHZ 31, 183 abgedruckt) zu entnehmen; denn mit den dort als Schadensursache in Betracht kommenden erheblichen Temperaturschwank hngen war zu dieser Zeit unter den für Güter dieser Art gewörrlichen Transportverhältnissen zu rechnen.
e)	Bei dieser Betrachtungsweise sind auch nicht Gesichtspunkte der Gefährdungs- und Verschuldenshaftung vermischt. Vielmehr wird nur abgegrenzt, welchem Gefahrenbereich der Schaden zuzurechnen ist.
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IV.	Den Umfang des Schadensersatzanspruchs berechnet das Berufungsgericht gemäß § 430 HGB unter Beachtung der in der Entscheidung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1933 - LM Nr. 1 § 430 HGB - entwickelten Grundsätze. Insoweit ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Die Revision hat hierzu auch keine Beanstandungen erhoben.
V.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich
 dem Anspruch auf Ersatz der Aussortierungskosten in Höhe von 52,50 DM aus § 32 KVO atattgegeben (vgl. Guelde, Anm. 2 zu § 32 KVO).
VI.	Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der
 Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZRO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Fehle	Sprenkmann
 Mösl
Alff