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BGH · lb ZR 131/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 131/61

Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Es handelt sich bei dem Geschmacksmuster um einen Waschkorb aus Plastikmaterial mit rechteckigem Grundriß und gerundeten Kanten» Der Korb hat glatte, ebene, zur,offenen Oberseite divergierende Seitenwände. Beim Auftreffen der Querstreifen auf die Längsstreifen wird infolge MaterialVerstärkung der Eindruck erweckt, als ob die Querstreifen von außen hinter die längs-streifen greifen, wobei sich diese Verstärkung bis zur Mitte des längsStreifens keilförmig abflacht, so daß es scheint, als ob der Querstreifen den längsstrei-fen in der Mitte durchschneidet. In Jahre 1957 brachte die Beklagte rechteckige Wäschekörbe aus Plastik auf den Markt, die einen geschlossenen Boden haben, bei dem die Verstärkungsrippen abweichend vom Muster der Klägerin angebracht sind. daß zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen gebildet sind, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie Querstreifen, von denen auf jeder Seitenv/and der mittlere senkrecht zu den Längsstroifen verläuft, während die ihm benachbarten Querstreifon zur offenen Korbseite divergieren und einen mit ihrer Entfernung vom mittleren Queretrei-fen v/achsonden mittleren gegenseitigen Abstand haben und v/obei ferner das Gitterwerk je zweier benachbarter Seitenwände im Bereich ihrer gerundeten ÜbergangsStollen durch volles Material unterbrochen ist und wobei die oberste mittlere Gitteröffnung jeder der beiden Schmalseitenr/ände zu einem Griffloch verbreitert und erhöht ist, und wobei schließlich der pfannenförmig hochgebogene Rand des Korbbodens gegenüber den Seitenwänden um den Betrag der Materialstärke abgesetzt ist, herzusteilen, feilzuhalten und anderweitig zu benutzen, b) cs zu unterlassen, einen einstückigen Plastikkorb gewerblich zu benutzen, der rechteckförmigen Grundriß mit gerundeten Kanten und einen ebenen Boden mit auf seiner Unterfläche angeformten geraden und in der Mitto kreisförmigen Rippen hat, sowie glatte, ebene zur offenen Oberseite divergierende Seitenv/ände, deren obero Ränder durchlaufend um 180° nach außen um-gob.crtelt sind, wobei die Seitenwände gitterförmig durchbrochen sind, der Art, daß zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen gebildet sind, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie Querstreifen, von denen auf jeder Seitenwind der mittlere senkrecht zu den Längsstroifen verläuft, während die ihm benachbarten Querstreifen zur offenen Korbseite divergieren und einen mit ihrer Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiosen, da dem Klagemuster Neuheit und Eigentümlichkeit fehlten, auch nicht nachgewiesen sei, daß die Beklagte den Korb der Klägerin nachgebildet habe. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, rechteckförmige Plastikkörbe mit glatten, zur offenen Ober seite divergierenden Seitenwänden, deren obere Ränder durchlaufend um etwa 180° nach außen umgebötftelt sind, wobei die Seitenwände gitterförmig durchbrochen sind, derart, daß zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen gebildet sind, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie Querstreifen, von denen auf jeder Seitenwand der mittlere senkrecht zu den Längsstreifen verläuft, während die ihm benachbarten Querstreifen zur offenen Korbseite divergieren, wobei ferner das Gitterwerk je zweier benachbarter Scitenwände im Bereich ihrer gerundeten Übergangsstellen durch volles Materialmterbrochen ist, und wobei schließlich der pfannenförmig hochgebogene Rand des bei bestellt u: Zum Beweis für ihre Behauptung, daß bei der Anfertigung des Werkzeuges das Klagemuster nicht Vorgelegen habe und daß es ihm nicht einmal bekannt gewesen sei, hat sie sich auf eine erneute Vernehmung des Zeugen BaflHHHB berufen. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung des von der Klägerin benannten Werkmeisters Küfl} die Beklagte wie folgt verurteilt: Oktober 1959 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 6 0 56/58 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, rechteckförmige Plastikkörbe mit glatten, zur offenen Oberseite divergierenden Seitenwänden, deren obere Bänder durchlaufend um etwa 180° nach außen umgebörtelt sind, und deren pfannenförmig hochgebogener Hand des Korbbodens gegenüber den Seitenwänden um den Betrag der Materialstärke abgesetzt ist, und deren Seitenwände gitterförmig durchbrochen sind, durch zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie durch Querstreifen, von denen auf jeder Seiten?/and der mittlere senkrecht zu den Längsstreifen verläuft, während die ihm benach- barten Querstreifen zur offenen Korbseite divergieren, wobei das Gitterwerk je zweier benachbarter Seitenwände im Bereich ihrer gerundeten Übergangsstelle durch volles Material unterbrochen ist, das in seiner Breite der Breite der angrenzenden drei unteren Lochreihen mit zugehörigen Längsstreifen entspricht,* und wo beim Auftreffen der Querstreifen auf die Längsstreifen durch MaterialVerstärkung der Eindruck erweckt wird, als ob die Querstreifen von außen hinter die Längsstreifen greifen und sich diese Verstärkung bis zur Mitte de3 Längsstreifens keilförmig derart abflacht, daß der Querstreifen den Längsstreifen scheinbar in der Mitte durchschneidet, wobei außerdem die Stärke der einzelnen Längsgitterstreifen in sich keilförmig von oben nach unten abnimmt, herzustellen, feilzuhalton oder in den Verkehr zu brin-gen • denn die Beklagte habe sich zu dem Beweis dafür, daß der erste Korb der Firma BBH9 bereits vor der Hinterlegung des Klage-muoters in Holland in Verkehr gebracht worden sei, auf eine Vernehmung de3 Ba^HBB berufen« Zu seiner Vernehmung zu diesem Beweispunkt habe besondere Veranlassung bestanden, weil das Berufungsgericht selbst hervorhebe, daß die Zeugin Be(|^^ ihre Angaben über den Zeitpunkt des ersten Verkaufs der Wäschekörbe der Firma B^BB nicht habe mit aller Bestimmtheit machen können. Dioso Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat eine Vernehmung des Ba^HHP zu dieser Bev/eisfrage mit der Begründung abgelehnt, daß die fragliche Behauptung der Beklagten unsubstantiiert sei« Die Beklagte habe nicht behauptet, daß sie oder BaVHH) Körbe der fraglichen Art bereits vor dem 7« September 1956 in den Verkehr gebracht hätten. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit des Erinnerungsbildes der Zeugin BeQH^ daraus gefolgert, daß in dem Schreiben vom 8. Juli 1956, mit dem die Firma Badie Auftragserteilung der Firma Bgp^ über eine Spritzgußform für einen eckigen Wäschekorb bestätigt, eine Lieferfrist von 8^9 Monaten angegeben worden ist und die Spritzgußform zur Vornahme einer Änderung zurückgegeben wordenmußte. Beweisergebnisses in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vortrag der Beklagten kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht es abgelehnt hat, der unsubstantiierten Behauptung der Beklagten nachzugehen, die Wäschekörbe der Firma B0|0 seien vor Hinterlegung des Klagemusters in den Verkehr gebracht worden, zu demal da es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Hinterlegung des Klagemuoters, sondern seiner Ausstellung auf der Kölner Herbstmesse - also auf den 7. Da unstreitig für die Herstellung der Wäschekörbe, der Firma B^|^ gleiche von BaUHI^^ angefertigte Form verwendet worden ist, deren Benutzung für die Wäschekörbe der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit als unzulässige Nachbildung beanstandet wird, kann nicht aufgrund seiner angeblichen Marktbeobachtung vor Herstellung dieser Form der Vertrieb der fraglichen Wäschekörbe von B(^^ bekanntgeworden sein. b) Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht habe die Präge der Neuheit ohne Kenntnis des ovalen amerikanischen Plastikkorbs, den die Firma Bi der Bestellung vom Juli 1956 bei der Firma Ba< als Muster beigefügt habe, nicht abschließend beurteilen können* Das Berufungsgericht habe § 428 ZPO verletzt, da es dem Anträge der Beklagten, dem Zeugen aufzugeben, diesen amerikanischen Korb vorzulegcn, nicht stattgegeben habe. Die Beklagte hat nicht etwa nur verabsäumt, den Antrag zu stellen, dem Zeugen für die Herbei Schaffung des amerikanischen Musters eine angemessene Frist zu setzen, sondern hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß BaflHIBP sich im unmittelbaren Besitz dieses amerikanischen Korbes befinde« Die Zeugin Bcfl|^^ hatte hierzu ausgesagt, sie r.wisse nicht, wo dieser Korb verblieben sei; BaflBHIP hatte zu diesem Punkt bei seiner Vernehmung bekundet, was er oder seine Firma mit dem amerikanischen Muster gemacht habe, wiose:er nicht mehr; es sei durchaus möglich, daß die Firma das Muster zurückerhalten habe. 5 hervorgehobon, daß dieser amerikanische ovale Korb angeblich Mspurlos verschwunden11 sei, ohne daß die Beklagte dem entgegen-getreten wäre* Bei dieser Sachlage bestand entgegen der Meinung der Revision für das Berufungsgericht keine Veranlassung, gemäß § 139 ZPO auf die Beklagte eiheuwirken, einen formgemäßen Vorlageantrag nach § 428 ZPO zu stellen, c) Soweit dao Berufungsgericht bei der Neuheitsprüfung die Veröffentlichung io Oktoberheft 1956 der Zeitschrift ''modem plastics” nicht berücksichtigt hat, beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß nach dem boigefügten üJext die abgebildeten Körbe bereits 1955 in den Verkehr gebracht worden seien. Abgesehen davon, daß dem fraglichen Ü?ext, der einen allgemein gehaltenen Marktbericht über Plastikerzeugnisse gibt, nicht zu entnehmen ist, daß gerade Körbe der abge-bildeten Art bereits 1955 im Verkehr bekannt gev/orden sind, lassen auch die fraglichen Abbildungen - in gleicher Weise wie die in den Anlagen 1 - 6 abgebil-doten Körbe - nicht diejenigen Merkmale erkennen, die dao Berufungsgericht als charakteristisch für den ästhetischen Gesamteindruck des Klagemusters angesehen hat und die, wie noch auszuführen sein wird, nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes die Schutzfähigkeit des Klagemusters begründen. Das Muster enthalte aber auch drei neue Elemente, die eine dem Grad nach ausreichende eigenschöpferische Leistung Bei der Gestaltung des Geschmacksmusters darstellten, da sie im Verhältnis zu den nichtschutsfähigon Elementen bei der Prägung des Gesomteindruckes vorherrschten. Durch die Breite der Rundkanten, die in ihrer Ausdehnung der Breite der anliegenden drei unteren Loch-reihen mit zugehörigen Längsstreifen entspreche, sowie durch die Rundung der Kanten in Verbindung mit dem gerundeten Wulstrand des Korbes werde bewirkt, daß Rundkanten und Rand gleichsam als stabiler Rahmen für das Gitterwerk erscheinen. Dadurch werde ein bisher nicht bekannter Eindruck auf das ästhetische Gefühl des Beschauers hervorgerufen, der für einen Musterschutz ausreiche, zu demal da an die Schöpferkraft dos Geschmacksmusterurhebers keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Zwar könne die Klägerin den vom Boden aus zunehmenden gegenseitigen senkrechten Abstand der Längsstreifen nicht als schutzfähig für sich in Anspruch nehmen, da durch die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "modern plastics” vom Juni 1956 dieses Formelement bereits cur Kenntnis der interessierten Fachkreise, Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die von ihm festgestellten neuen Elemente bei der Geotaltungsform des Klagemusters den ästhetischen Gcoamteindruck maßgebend beeinflussen und angesichts der verhältnismäßig geringen Anforderungen, die an die oigenpersönliche Leistung des Urhebers eines Auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Ergebnis nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen gelangen dürfen, kann keinen Erfolg haben* Bei der Präge nach der Eigentümlichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht grundsätzlich in eigener Verantwortung zu beurteilen hat (Purler, Geschmacksmustergesetz 2* Aufl. Soweit die Revision auch zur Präge der Eigentümlichkeit beanstandet, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen §§ 286, 428 ZPO von einem unvollständigen Vergleichsmaterial ausgegangen, weil es den ovalen amerikanischen Korb nicht berücksichtigt habe, der Battenfeld als Vorbild für die beanstandete Verletzungsform gedient haben soll, erweist sich dieser Angriff aus den bereits unter II 1 b dargelegten Gründen als unbegründet. III* Zur Präge der Nachbildung hat das Berufungsgericht dargclegt, daß der Korb der Beklagten mit dem Muster der Klägerin in den wesentlichsten Merkmalen "millimeter-genau” übereinstimme. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht höbe die Feststellung einer ,,millimetergenauenH Übereinstimmung der in Vergleich zu setzenden Korbfonnen in ihren für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Oestaltungsformen nicht auf eigenen Augenschein stützen dürfen, sondern sei gehalten gewesen, das zu dieser Frage beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, verkennt, daß das Gericht nicht nur über das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen eines Geschmacksmusters, sondern auch über das Vorliegen einer Nachbildung grundsätzlich frei aufgrund seines eigenen Eindrucks entscheiden kann. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß diejenigen Geotaltungselemente, die es bei Prüfung der Eigentümlichkeit dos Klagemusters reehtsirrtumsfrei als schutz-fähig erachtet hat, in den beanstandeten Wäschekörben der Beklagten nahezu unverändert wiederkehren und daß durch die Abweichungen, die die Wäschekörbe der Beklagten gegenüber dem Klagemuster aufweisen, der ästhetische Gesarateindruck nicht maßgebend verändert werde, rechtfertigen somit die Schlußfolgerung, daß die objektiven Elemente einer unzulässigen Nachbildung im Streitfall gegeben sind. Hinsichtlich der subjektiven Elemente einer unerlaubten Nachbildung, die voraussetzt, daß der Nachbildende Kenntnis von dem Gegenstand des geschützten Musters hat, geht das Berufungsgericht im Einklang mit anerkannten Beweislastregeln davon aus, daß wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Verletzungsform mit dem geschützten Muster prima facie eine Nachbildung, mit anderen Worten das Arbeiten nach dem geschützten Muster als Vorbild, anzunehmen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr aufgrund der Bekundungen des Werkmeisters Kü^ der Klägerin, wonach dieser dem BafliHHP gegen Ende des Jahres 1956 zwei oder drei Musterkörbe der Klä-* gerin ausgehändigt hat, in Verbindung mit der Aussage des BaflIHHi, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht die Möglichkeit eingeräurat hat, daß ihm bei der Herstellung der fraglichen Spritzform ein dem Klagemuster entsprechender Korb der Klägerin Vorgelegen habe, die Überzeugung gewonnen, daß die von der Firma bei B&dBHi bestellte Spritzform nach den Klagemuster als Vorbild geschaffen worden ist. Nach Meinung der Revision hat dieser Zeuge eindeutig bekundet, daß der Fertigung der fraglichen Spritzgußform ein amerikanisches Muster und nicht d&3 Klagemuster zugrunde gelegen hat. daraus schließen, daß erklärt hat, die Firma habe ihm bei Bestellung der fraglichen Spritcgußform ein amerikanisches Muster zur Verfügung gestellt und daß bei der von ihm entworfenen Form der Boden - im Gegensatz zu dem Klageauster - stets geschlossen gewesen sei. Dies schließt aber keineswegs aus, wie die Revision zu meinen scheint, daß dem bei dem Entwurf der fraglichen Spritzgußform auch das Klagendster Vorgelegen hat. Dagegen ist das Gericht durch diese Vorschrift nicht gehindert, einen bereits ergangenen Beweisbeschluß aufzuheben, und zwar kann diese Aufhebung auch - wie im Streitfall - stillschweigend durch Vertagung zur Urteilsverkündung erfolgen (RGZ 97, 127$ RG HRR 1927, 1347; HRR 1930, 1765; Baumbach-Bauterbach ZPO 27* Aufl. Zwar ist dem Beweis-boschluß vom 9* Dezember i960 zu entnehmen, daß das Berufungsgericht zunächst eine solche erneute Vernehmung für wünschenswert erachtet hatte; nachdem aber , der Zeuge wie das Berufungsgericht ausführt, mit aller Klarheit bestätigt hatte, daß er Ende 1956 zwei oder drei ffusterkärbe der Klägerin dem Ba^mp ausgehändigt habe,(stand es im freien Ermessen des Berufungsgerichts, von .der Durchführung einer wiederholten Vernehmung des ZeugentäafllHH) Abstand zu nehmen, wenn ihm, wie es darlegt, diese Bekundung von Xü9 genügte, die Überzeugung zu gewinnen, daß bei der Fertigung der fraglichen Spritzgußform das Klagemuster zu dem Vorbild genommen habe. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht, daß die beanstandete Verletzungsform eine unerlaubte Nachbildung des geschützten Klagmustero ist. So ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es bei Erörterung der Begründetheit des Unterlassungoanspruches als unerheblich bezeichnet hat, ob der Beklagte, al3 er seine Wäschekörbe in den Verkehr brachte, Kenntnis von dem geschützten Klage-muster hatte. In gleicher Weise, wie derjenige, der erworbene, schutzföhigo Teile eines Geschmacksmusters gutgläubig verwertet, eine objektive Verletzung deo Geochmacksmu8torrechtea begeht (RGZ 142, 341) und deshalb auf Unterlassung in.Anspruch genommen werden kann, liegt ein objektiver Verletzungstatbestand auch vor, wonn mit einer auf ein geschütztes Muster zurückgehenden Spritzgußform von dem Erwerber dieses Werkzeuges Erzeugnisse hergestellt und vertrieben werden, die mit den geschützten Gestaltungselementen der nachgebildeten Form übereinstimmen. Zur Fassung des Unterlassungsgebotes bemängelt die Revision, dieses beziehe in unzulässiger Weise Form-clemehte ein, die auch nach Auffassung der Klägerin nicht geschützt seien. Aus diesem Grunde sei es auch rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht in der Änderung des Unterlassungsantrages in zweiter Instanz, durch den in den Antrag auch Form'ölemente aufgenommen worden seien, die der Schutzfähigkeit entbehrten, nicht eine unzulässige Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Klageantrages erblickt habe, durch die die Beklagte nicht beschy/ert werde. Dieser Revisionoangriff verkennt, daß der Unterlassungs antrag wie auch das Unterlassungsgobot sich grundsätzlich gegen die konkret beanstandete Verletzungsform zu richten haben* Enthält diese - wie im Streitfall -auch schutzunfähige Gestaltungselemente, deren Nachahmung jedermann freisteht, so ist der Verletzer durch die Erstreckung des Verbotes auf diese Elemente deshalb nicht beschwert, weil die Rechtskraft des Urteils nur Nachahmungen ergreift, die diese Elemente in gleicher Weise v/ie die angegriffene Verletzungsforra in Kombination mit den geschützten Gestaltungsformen aufweisen* Aus diesem Grunde ist es auch rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Urteilsformel noch enger, als dies der Klagantrag tut, der strittigen Verletzungo form angepaßt hat (ständige Rechtsprechung vgl* u*a* BGHZ 17, 383 - Betriebsfeiern; BGHZ 19, 299 - Kurverwaltung; BGH GRUR 1951, 412 - Werbetext; GRUR 1951, 410 - Luppy; GRUR 1954, 331 - Altpa; GRUR 1956, 187 -English Lavender; GRUR 1957, 563 - Rei-Chemie)* Bei der Fassung des Unterlassungsgebotes ist dem Berufungsgericht lediglich insofern ein Irrtum unterlaufen, als die Stärke der Längsgitterstreifen nicht in sich keilförmig von oben nach unten "abnimmt", sondern zunimmt* Ziff* 1 des Urteilstenors war deshalb dahin zu berichtigen, daß in der vorletzten Zeile des Unterlassungo-gebotos das Wort "abnimmt11 durch das Wort "zunimmt" zu ersetzen ist* Dies gelte um so mehr, v/eil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag es unterlassen habe, den Markt in ihrer Branche auf eine Heuerscheinung mit der Sorgfalt zu beobachten, die sie als Fabrikantin von i KunstStofferzeugnissen, die auch neue Modelle horsteilt, anzuwenden habe. 1• Zu Unrecht meint die Revision, es könne deshalb kein Schuldvorwurf gegen die Beklagte erhoben werden, weil diese anwaltlichen Rat eingeholt habe und sich auf die Firmen BflB und Battenfeld habe verlassen können, da es sich hierbei um angesehene Unternehmen handele, denon der in« und ausländische Markt bekannt sei Zu Recht geht vielmehr das Berufungsgericht davon aus, daß ein Gewerbetreibender, der Erzeugnisse auf einem Marktgebiet herotellen und vertreiben will, auf dem das Bestehen von Geschmacksmusterrechten besonders naheliegend ist, wie dies das Berufungsgericht für Pla3tikerzcugnisse festgestellt hat, in besonderem Maße gehalten ist, sorgfältig 2u prüfen, ob er nicht bestehende Schutzrechte verletzte Er genügt seiner' Erkundigungspflicht nicht bereits dadurch, daß er sich von rechtskundigen Personen beraten läßt, sondern muß bemüht sein, sich selbst eine möglichst umfang« reiche Kenntnis von den Mustern seiner Mitbewerber zu verschaffen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das nachgebildete Muster nicht in seinem Betrieb oder in seinem Auftrag entwickelt, sondern ihm von dritter Seite zur Auswertung überlassen worden ist, zu demal wenn es sich hierbei um eine ausländische Firma handelt, wie dies im Streitfall für die Firma zutrifft, von der die Beklagte die Spritzgußform gemietet hat, mit deren Hilfe sie die beanstandeten Wäschekörbe horoteilt*(Furier aaO An. 15 au § 14 GeschmMG). Dieser Angriff der Revision übersieht, daß auch im Geochmacksmusterrecht, für die dieselben Methoden der Berechnung des Schadensersatzanspruches wie im Patent- und Gebrauchsmusterrecht anerkannt sind (vgl* Furier aaO § 14 Anm*17), nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der:-erkennende Senat angeschlossen hat, der Schaden nach Wahl des Verletzten auch über den vom Verletzer erzielten Gewinn berechnet werden kann (vgl. Bas Berufungsgericht scheint nun zwar davon ausgegangen zu sein, daß die Passung des Urteils, soweit cs dem im Rahmen des Peststellungsantrags geltend gemachten Vorbehalt der Klägerin stattgibt, eich aufgrund der Vorschriften über den bei einer Geschmacksmus torvorletzung gegebenen Bereicherungeanspruch rcchtfortige. Hinsichtlich der Rechnungslegung macht die Revision schließlich geltend, die Verurteilung der Beklagten, getrennt nach Abnehmern, Liefermengen, Lieferzeit und Lieforpreisen Rechnung zu legen, verstoße gegen § 242 BGB; denn sie gehe über das schutzwürdige Interesse der Klägerin hinaus.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 242 BGB § 87c HGB § 92 ZPO
BodenFirmaBerufungsgerichtKorbmusternZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

f I
lb ZR 131/61
Verkündet am 27. Februar 1963 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2546 011
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit ln MI
der Firma Albert T in
- Prozeßbevollmächtigter:
bei
 Beklagten und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Josef Schi Press- und Spritzwerk, H|
- Prozeßbevollmächtigter:
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde. und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehlc,
 Br. Spengler und Ebel
 für Recht erkannt:
, Kunststoff-,
Bezirk K0,
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Br.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandcs-gerichts in Köln vom 14. Juni 1961 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung aufgehoben.
Insoweit erhält das Urteil folgende Fassung:
Die Beklagte wird weiter verurteilt» der Klägerin über sämtliche Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 Rechnung zu legen, und zwar getrennt nach Abnehmern, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen. Der Beklagten wird nach ihrer Wahl Vorbehalten, die Hamen und Anschriften ihrer Abnehmer nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist.
Bei der Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers sind die hierdurch entstehenden Kosten von der Beklagten zu tragen.
Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in dem Unterlassungsgebot (Ziff. 1) in der vorletzten Zeile das Wort "abnimmt M durch das Wort Mzunimmt" ersetzt wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 1/20, der Beklagten 19/20 auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber in der Herstellung von Plastikerzeugnissen.
Die Klägerin hat am 5. November 1956 ein Geschmacksmuster mit einer fünfjährigen Schutzfrist zur Eintragung in das Musterregister des Amtsgerichts Lindlar angemeldet und ein Exemplar des Musters hinterlegt.
Die Schutzfrist ist inzwischen verlängert worden. Die Eintragung erfolgte am 18. Dezember 1956. Das Muster ist bereits am 7. September 1956 von der Klägerin auf der Kölner Herbstmesse ausgestellt worden, auf der auch die Beklagte in unmittelbarer Nähe der Klägerin oinen Stand hatte.
Es handelt sich bei dem Geschmacksmuster um einen Waschkorb aus Plastikmaterial mit rechteckigem Grundriß und gerundeten Kanten» Der Korb hat glatte, ebene, zur,offenen Oberseite divergierende Seitenwände. Die oberen Bänder der Seitenwände sind durchlaufend um 180° nach außen umgebörtelt. Die Seitenwände selbst sind gittorförmig durchbrochen. Die Stärke der einzelnen zu dem Boden parallelen Längsgitterstreifen nimmt in sich keilförmig zu, wobei die breite Kante sich unten befindet. Der gegenseitige senkrechte Abstand der Längsgitterstreifen wird mit der Entfernung vom Boden größer. Von den Querstreifen verläuft der mittlere jeder Seitenv/and senkrecht, während die übrigen zu den Seiten nach außen divergieren, v/obei die beiden äußeren Lochreihen breiter sind als die sechs mittleren, deren Abstand untereinander gleich ist.
 
Beim Auftreffen der Querstreifen auf die Längsstreifen wird infolge MaterialVerstärkung der Eindruck erweckt, als ob die Querstreifen von außen hinter die längs-streifen greifen, wobei sich diese Verstärkung bis zur Mitte des längsStreifens keilförmig abflacht, so daß es scheint, als ob der Querstreifen den längsstrei-fen in der Mitte durchschneidet. Bas Gitterwerk zv/eier benachbarter Seitenwände ist an den gerundeten Übergangsstellen durch volles Material ersetzt. Die Breite der Rundkanten entspricht jeweils der Breite der drei angrenzenden unteren lochreihen mit den zugehörigen längs-streifen. Die oberste mittlere Gitteröffnung der beiden Schnalseitenwände ist zu einem Griffloch erweitert.
Der pfannenförmig hochgebogene Rand des durchlöcherten Xorbbodens ist gegenüber den Seitenwänden um den Betrag einer Materialstärke abgesetzt. An der Unter- | fläche des Bodens befinden sich gerade und in der Mitte ] kreisförmige Rippen.
In Jahre 1957 brachte die Beklagte rechteckige Wäschekörbe aus Plastik auf den Markt, die einen geschlossenen Boden haben, bei dem die Verstärkungsrippen abweichend vom Muster der Klägerin angebracht sind. Sonst aber entspricht der Korb der Beklagten nach Form und Größe in allen Einzelheiten dem Muster der Klägerin. Mit Einschreiben vom 12. November 1957 verwarnte die Klägerin die Beklagte. Diese setzte aber dennoch den Vertrieb ihrer Körbe fort, stellte allerdings - ob bereits vor Erhalt des Schreibens vom 12. Kovember 1957 oder erst danach, steht nicht fest - eine andere Serie von Wäschekörben her, die mit dem zunäohst herausgebrachtexi Muster im wesentlichen identisch ist, jedoch keine Grifflöcher, sondern oben am Korbrand angesetzte Plasxikgriffe hat.
 
i
f
Für die Herstellung ihrer Körbe verwendete die Beklagte von der Firma	in	Holland	gemietete Spritzformen,
 die von der Firma BafHHB in Me^HBBB auf Be-otcllung der Firma B^BK angefertigt worden waren.
Die Firma B&BHI hatte den Auftrag der Firma Bi mit Schreiben vom 8. Juli 1956 wie folgt bestätigt:
"Eine Spritzgußform für einen eckigen Wäschekorb, mit seitlich eckigen Löchern, ähnlich dem uns übergebenen amerikanischen Muster, mit seitlichen Griffen und geschlossenem Boden. Die genaue Ausführung überlassen Sie uns.
Lieferzeit: ca. 8-9 Monate.
Bas uns übergebene ovale, amerikanische Muster erhalten Sie demnächst von uns zurück."
Bas amerikanische Korbmuster ist dem Gericht nicht vor
»
gelegt worden.
Bie Klägerin sieht in den Körben der Beklagten eine unerlaubte Nachbildung ihres Musters.
Sie hat in erster Instanz beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, einen einstückigen Plastikkorb, der rechteckförmigen Grundriß mit gerundeten Kanten und einen ebenen Boden mit auf seiner Unterfläche angeformten geraden und in der Mitte kreisförmigen Hippen hat, sowie glatte ebene zur offenen Oberseite divergierend o Seitenwände, deren obere Bänder durchlaufend um etwa 180° nach außen umgebörtelt sind, wobei die Seitemvändc gitterförmig durchbrochen sind, der Art,
 
daß zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen gebildet sind, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie Querstreifen, von denen auf jeder Seitenv/and der mittlere senkrecht zu den Längsstroifen verläuft, während die ihm benachbarten Querstreifon zur offenen Korbseite divergieren und einen mit ihrer Entfernung vom mittleren Queretrei-fen v/achsonden mittleren gegenseitigen Abstand haben und v/obei ferner das Gitterwerk je zweier benachbarter Seitenwände im Bereich ihrer gerundeten ÜbergangsStollen durch volles Material unterbrochen ist und wobei die oberste mittlere Gitteröffnung jeder der beiden Schmalseitenr/ände zu einem Griffloch verbreitert und erhöht ist, und wobei schließlich der pfannenförmig hochgebogene Rand des Korbbodens gegenüber den Seitenwänden um den Betrag der Materialstärke abgesetzt ist, herzusteilen, feilzuhalten und anderweitig zu benutzen,
b) cs zu unterlassen, einen einstückigen Plastikkorb gewerblich zu benutzen, der rechteckförmigen Grundriß mit gerundeten Kanten und einen ebenen Boden mit auf seiner Unterfläche angeformten geraden und in der Mitto kreisförmigen Rippen hat, sowie glatte, ebene zur offenen Oberseite divergierende Seitenv/ände, deren obero Ränder durchlaufend um 180° nach außen um-gob.crtelt sind, wobei die Seitenwände gitterförmig durchbrochen sind, der Art, daß zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen gebildet sind, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie Querstreifen, von denen auf jeder Seitenwind der mittlere senkrecht zu den Längsstroifen verläuft, während die ihm benachbarten Querstreifen zur offenen Korbseite divergieren und einen mit ihrer
 
Entfernung vom mittleren Quer3treifen wachsenden mittleren gegenseitigen Abstand haben und wobei ferner das Gitterwerk je zweier benachbarter Seitenwändc im Bereich ihrer gerundeten Übergangsstellen durch volles Material unterbrochen ist, und wobei schließlich der pfannenförmige durchgebogene Rand des Korbbodens gegenüber den Seitenwänden um den Betrag der Materialstärke abgesetzt ist, herzustellen, feilzuhalten und anderweitig gewerblich zu benutzen«
2.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Uber sämtliche Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 Rechnung zu legen, und zwar getrennt nach Abnehmern, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpi*ei sen,
3.	footzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
 der Klägerin allen ihr entstandenen* und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich des Rechts der Klägerin, anstelle des Ersatzes des entgangenen Gewinnes die Herausgabe des. von der Beklagten gemachten Gewinnes zu verlangen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten»
Sie hat behauptet, BaflHHHFhabe das Korbmuster der Klägerin nicht gekannt und seine Spritzform selbständig entwickelt. Auch ihr, der Beklagten, sei das Muster der Klägerin unbekannt gewesen, so daß keine unzulässige Nachbildung vorliege. Bern Korbe der Klägerin fehle aber außerdem die Neuheit und Eigentümlichkeit, da Körbe ähnlicher Art schon vorher bekannt gewesen seien» Außerdem stehe der Eirma BflA ein Vorbe  8 -
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nutzungsrecht zu, da sie den Korb bereits im Juli 1956
echo Muster habe alle wesentlichen Merkmale des Korbes der Klägerin aufgewiesen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiosen, da dem Klagemuster Neuheit und Eigentümlichkeit fehlten, auch nicht nachgewiesen sei, daß die Beklagte den Korb der Klägerin nachgebildet habe.
In dem Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt,
a) unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage otattsugeben, und zwar mit der Maßgabe, daß der Klageantrag zu 1 wie folgt gefaßt wird:
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, rechteckförmige Plastikkörbe mit glatten, zur offenen Ober
 seite divergierenden Seitenwänden, deren obere Ränder durchlaufend um etwa 180° nach außen umgebötftelt sind, wobei die Seitenwände gitterförmig durchbrochen sind, derart, daß zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen gebildet sind, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie Querstreifen, von denen auf jeder Seitenwand der mittlere senkrecht zu den Längsstreifen verläuft, während die ihm benachbarten Querstreifen zur offenen Korbseite divergieren, wobei ferner das Gitterwerk je zweier benachbarter Scitenwände im Bereich ihrer gerundeten Übergangsstellen durch volles Materialmterbrochen ist, und wobei schließlich der pfannenförmig hochgebogene Rand des
 bei	bestellt	u:
gebracht habe. Das dem Bai
 bestellt und anschließend in den Vorkehr Das dem Ba^HHIB zugestellte amerikani  9 -
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Korbbodens gegenüber den Seitenwänden um den Betrag der Materialstärke abgesetzt ist, herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
Die Beklagte hat die Änderung des Antrages durch die Klägerin gerügt. Zum Beweis für ihre Behauptung, daß
 bei der Anfertigung des Werkzeuges das Klagemuster nicht Vorgelegen habe und daß es ihm nicht einmal bekannt gewesen sei, hat sie sich auf eine erneute Vernehmung des Zeugen BaflHHHB berufen. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung des von der Klägerin benannten Werkmeisters Küfl} die Beklagte wie folgt verurteilt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Oktober 1959 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 6 0 56/58 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
 rechteckförmige Plastikkörbe mit glatten, zur offenen Oberseite divergierenden Seitenwänden, deren obere Bänder durchlaufend um etwa 180° nach außen umgebörtelt sind, und deren pfannenförmig hochgebogener Hand des Korbbodens gegenüber den Seitenwänden um den Betrag der Materialstärke abgesetzt ist, und deren Seitenwände gitterförmig durchbrochen sind, durch zu dem Boden parallele Längsgitterstreifen, deren gegenseitiger senkrechter Abstand mit der Entfernung vom Boden zunimmt, sowie durch Querstreifen, von denen auf jeder Seiten?/and der mittlere senkrecht zu den Längsstreifen verläuft, während die ihm benach-
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barten Querstreifen zur offenen Korbseite divergieren, wobei das Gitterwerk je zweier benachbarter Seitenwände im Bereich ihrer gerundeten Übergangsstelle durch volles Material unterbrochen ist, das in seiner Breite der Breite der angrenzenden drei unteren Lochreihen mit zugehörigen Längsstreifen entspricht,* und wo beim Auftreffen der Querstreifen auf die Längsstreifen durch MaterialVerstärkung der Eindruck erweckt wird, als ob die Querstreifen von außen hinter die Längsstreifen greifen und sich diese Verstärkung bis zur Mitte de3 Längsstreifens keilförmig derart abflacht, daß der Querstreifen den Längsstreifen scheinbar in der Mitte durchschneidet, wobei außerdem die Stärke der einzelnen Längsgitterstreifen in sich keilförmig von oben nach unten abnimmt,
 herzustellen, feilzuhalton oder in den Verkehr zu brin-gen •
2. (Rechnungslegung)
3° Es wird feotgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen ihr entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich des Rechts der Klägerin anstelle des Ersatzes des entgangenen Gewinns die Herausgabe des von der Beklagten gemachten Gewinnes zu verlangen.
4.	(Kostonentscheidung)
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisung sant rag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
I. Lao Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin die formellen Voraussetzungen für das Entstehen eines Geschmacksmusterschutzes an ihrem Korb-rauotcr durch die am 5. November 1956 erfolgte Anmeldung unter Hinterlegung beim Amtsgericht in Lindlar erfüllt hat. La die Klägerin unstreitig das Muster bereits am 7. September 1956 auf der Kölner Herbstmesse ausgestellt habe, könne sie weiterhin aufgrund des Gesetzes vom 18. März 1904 (RGBl 141) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 16. Mai 1956 (BGBl I 433) von diesem Zeitpunkt an die sog. Ausstcllungspriorität in Anspruch nehmen, da die Anmeldung beim Muoterregister innerhalb der vorgeschriebenen Prist von sechs Monaten durchgeführt worden sei.
Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insoweit werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.
II. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht auch die sachlichen Voraussetzungen für einen Geschmacksmuoterschutz des KlagemusterB bejaht.
1. Zur Neuheit des Klagemusters führt daB Berufungsgericht aus, daß die Beklagte keine (Tatsachen vorgebracht oder nachgewiesen habe, die geeignet sein könnten, die Neuheitsvexmutung des § 13 GeschmMG auszuräumon. Bio hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
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a)	Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bekundungen der Zeugin Be^H^ der Inhaberin der Firma BBBB? alo erwiesen angesehen, daß der mit dem Klagemuster übereinstimmende erste Wäschekorb der Firma der mit der gleichen Spritzform hergestellt worden ist, welche die Beklagte zur Herstellung der beanstandeten Körbe verwendet, im Januar 1957 in Holland verkauft worden sei, ohne daß vorher dafür Reklame gemacht worden sei«
Die Revision rügt, diese Feststellung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Erschöpfung der angc-tretenon Beweise getroffen worden? denn die Beklagte habe sich zu dem Beweis dafür, daß der erste Korb der Firma BBH9 bereits vor der Hinterlegung des Klage-muoters in Holland in Verkehr gebracht worden sei, auf eine Vernehmung de3 Ba^HBB berufen« Zu seiner Vernehmung zu diesem Beweispunkt habe besondere Veranlassung bestanden, weil das Berufungsgericht selbst hervorhebe, daß die Zeugin Be(|^^ ihre Angaben über den Zeitpunkt des ersten Verkaufs der Wäschekörbe der Firma B^BB nicht habe mit aller Bestimmtheit machen können. Die Nichtvernehmung des Bai zu dieser Bewoiofrage verletze somit § 286 ZPO
Dioso Rüge ist unbegründet« Das Berufungsgericht hat eine Vernehmung des Ba^HHP zu dieser Bev/eisfrage mit der Begründung abgelehnt, daß die fragliche Behauptung der Beklagten unsubstantiiert sei« Die Beklagte habe nicht behauptet, daß sie oder BaVHH) Körbe der fraglichen Art bereits vor dem 7« September 1956 in den Verkehr gebracht hätten. Dies sei auch unwahrscheinlich, weil die ersten Probekörbe, welche
 
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die Beklagte nach der Bekundung der Zeugin BeflH^ im Jahre 195$ mit der von BagHIHV angefertigten Spritsform gespritzt habe, nach den von der Beklagten cingoroichtcn eidesstattlichen Versicherungen des Walter	und	Hans	Joachim	am	8.	Oktober
1957 - Körbe ohne Griffe - und am 12* Dezember 1957 - Körbe mit Griffen - gefertigt worden seien, wobei das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, daß es wohl richtig 1956 anstatt 1957 heißen müsse. Mit der Verbreitung der der Birma Bppp gehörenden Wäschekörbe habe aber	dem	unstrei-
tig nur die Herstellung der Form obgelegen habe, nichts au tun gehabt. Der Zeitpunkt des ersten Verkaufs der Körbe durch die Firma Bpf^p stehe aber aufgrund der Bekundung der Zeugin Bep|^, der Inhaberin dieser Firma, fest.
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Zu Unrecht erblickt die Revision hierin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit des Erinnerungsbildes der Zeugin BeQH^ daraus gefolgert, daß in dem Schreiben vom 8. Juli 1956, mit dem die Firma Badie Auftragserteilung der Firma Bgp^ über eine Spritzgußform für einen eckigen Wäschekorb bestätigt, eine Lieferfrist von 8^9 Monaten angegeben worden ist und die Spritzgußform zur Vornahme einer Änderung zurückgegeben wordenmußte. Berücksichtigt man v/eiterhin, daß die Zeugin Bcp|9 ausgesagt hat, die Firma Bp^p habe die fragliche Spritzgußform erst erhalten, nachdem die Beklagte damit Frobespritzungen durchgeführt habe, und daß die erste Probespritzung nach den von der Beklagten eingereichten eidesstattlichen Versicherungen von IipHi und	frühestens am 8. Okto-
ber 1956 fertiggestellt war, so liegt angesichts dieses
 
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Beweisergebnisses in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vortrag der Beklagten kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht es abgelehnt hat, der unsubstantiierten Behauptung der Beklagten nachzugehen, die Wäschekörbe der Firma B0|0 seien vor Hinterlegung des Klagemusters in den Verkehr gebracht worden, zu demal da es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Hinterlegung des Klagemuoters, sondern seiner Ausstellung auf der Kölner Herbstmesse - also auf den 7. September 1956 - ankommt.
Nicht recht verständlich sind die Ausführungen der Revision, wonach das Berufungsgericht das fragliche Vorbringen der Beklagten deshalb nicht als unsubstantiiert habe ansehen dürfen, weil BaflHHHB? wenn er auch mit dem Vertrieb der Körbe nichts zu tun gehabt habe, doch genötigt gewesen sei, sich vor Herstellung der strittigen Form mit der Frage auseinanderzusetzen, ob er nicht in fremde Schutzrechte eingreife. Da unstreitig für die Herstellung der Wäschekörbe, der Firma B^|^ gleiche von BaUHI^^ angefertigte Form verwendet worden ist, deren Benutzung für die Wäschekörbe der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit als unzulässige Nachbildung beanstandet wird, kann	nicht	aufgrund	seiner
 angeblichen Marktbeobachtung vor Herstellung dieser Form der Vertrieb der fraglichen Wäschekörbe von B(^^ bekanntgeworden sein.
Abgesehen hiervon aber war BaflüHl bereits in eroter Instanz aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28. April 1958 zu der Frage vernommen worden, ob das beanstandete Wäschekorbmuster der Beklagten bereits im Auoland bekannt war. Es stand somit gemäß § 398 ZPO im freien, nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungo-
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gerichtes, ob es eine wiederholte Vernehmung dieses Zeugen zu diesem Beweiothema anordnen wollte (RG JW 00, 657; OGHZ 1, 226; Baumbach-Dauterbach ZPO 27. Aufl. § 398 Anm. 2).
b)	Die Revision meint weiterhin, das Berufungsgericht habe die Präge der Neuheit ohne Kenntnis des ovalen amerikanischen Plastikkorbs, den die Firma Bi der Bestellung vom Juli 1956 bei der Firma Ba< als Muster beigefügt habe, nicht abschließend beurteilen können* Das Berufungsgericht habe § 428 ZPO verletzt, da es dem Anträge der Beklagten, dem Zeugen aufzugeben, diesen amerikanischen Korb vorzulegcn, nicht stattgegeben habe.
Auch diese Rüge gchtlfehl. Selbst wenn, wie die Revision geltend macht, die urkundenbeweislichen Vorschriften auf die Vorlage eines angeblich neuheitsschädlichen Modells entsprechend anzuwenden wären, fehlt cs im Streitfall an den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für einen Antrag aus § 428 ZPO. Die Beklagte hat nicht etwa nur verabsäumt, den Antrag zu stellen, dem Zeugen	für	die Herbei Schaffung
 des amerikanischen Musters eine angemessene Frist zu setzen, sondern hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß BaflHIBP sich im unmittelbaren Besitz dieses amerikanischen Korbes befinde« Die Zeugin Bcfl|^^ hatte hierzu ausgesagt, sie r.wisse nicht, wo dieser Korb verblieben sei; BaflBHIP hatte zu diesem Punkt bei seiner Vernehmung bekundet, was er oder seine Firma mit dem amerikanischen Muster gemacht habe, wiose:er nicht mehr; es sei durchaus möglich, daß die Firma	das	Muster zurückerhalten habe.
 
Die Klägerin hat aufgrund dieses Beweisergebnisoes in ihrem Schriftsatz vom 1. August I960 S. 5 hervorgehobon, daß dieser amerikanische ovale Korb angeblich Mspurlos verschwunden11 sei, ohne daß die Beklagte dem entgegen-getreten wäre* Bei dieser Sachlage bestand entgegen der Meinung der Revision für das Berufungsgericht keine Veranlassung, gemäß § 139 ZPO auf die Beklagte eiheuwirken, einen formgemäßen Vorlageantrag nach § 428 ZPO zu stellen,
c)	Soweit dao Berufungsgericht bei der Neuheitsprüfung die Veröffentlichung io Oktoberheft 1956 der Zeitschrift ''modem plastics” nicht berücksichtigt hat, beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen, daß nach dem boigefügten üJext die abgebildeten Körbe bereits 1955 in den Verkehr gebracht worden seien.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß dem fraglichen Ü?ext, der einen allgemein gehaltenen Marktbericht über Plastikerzeugnisse gibt, nicht zu entnehmen ist, daß gerade Körbe der abge-bildeten Art bereits 1955 im Verkehr bekannt gev/orden sind, lassen auch die fraglichen Abbildungen - in gleicher Weise wie die in den Anlagen 1 - 6 abgebil-doten Körbe - nicht diejenigen Merkmale erkennen, die dao Berufungsgericht als charakteristisch für den ästhetischen Gesamteindruck des Klagemusters angesehen hat und die, wie noch auszuführen sein wird, nach der rechtlich zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes die Schutzfähigkeit des Klagemusters begründen.
 
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Dao Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsverstoß die Neuheitsveiroutung des § 13 GeschmMG. nicht als widerlegt erachtet.
2. Die weitere Schutzvoraussetzung, die Bigentümlichkel t doo Klagemusters, hat das Berufungsgericht aufgrund folgender Erwägungen Bejaht:
Der Korb der Klägerin Bestehe, wie die meisten Geschmacksmuster, aus einer Kombination verschiedener Elemente.
Diese seien zv/ar teilweise nicht neu und teilweise entbehrten sie der Eigentümlichkeit. Das Muster enthalte aber auch drei neue Elemente, die eine dem Grad nach ausreichende eigenschöpferische Leistung Bei der Gestaltung des Geschmacksmusters darstellten, da sie im Verhältnis zu den nichtschutsfähigon Elementen bei der Prägung des Gesomteindruckes vorherrschten. Die3 zeige sich insbesondere bei einem Vergleich mit den vorher bekannten Kunststoffv/auchkörben.
Die drei neuen und eigentümlichen Elemente des gc- *. schützten Korbes sieht das Berufungsgericht in der Verbindung von Gitterwerk und Vollmaterial, in der flechtwcrkähnlichen Gestaltung der Kreuzungsstcllen der Länge- und Querstreifen sowie in der Keilform der Längsgitterstreifen. Es führt dazu aus:
Im Gegensatz zu den ovalen Körben erscheine derjenige der Klägerin, ohne daß der Boden in diese Betrachtung cinbozogcn werde, gleichsam als Mischform zwischen Gitterwand und Vollmaterial. Es könne dahinstehen, ob cs technisch bedingt sei, daß die Seitenwände des Korbes in einem Streifen vollen Materials zu-samaenotießen. Bei dem viereckigen Korbe der von der
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Beklagten überreichten Fotokopie 2 (Zeitschrift "modern plastics”, Augustheft 1957 S. 120) sei dies beispielsweise nicht der Fall, Entscheidend sei vielmehr die Art, in v/elcher die Klägerin die Seitenkanten geformt habe, um dadurch das Gesamtbild zu bestimmen. Durch die Breite der Rundkanten, die in ihrer Ausdehnung der Breite der anliegenden drei unteren Loch-reihen mit zugehörigen Längsstreifen entspreche, sowie durch die Rundung der Kanten in Verbindung mit dem gerundeten Wulstrand des Korbes werde bewirkt, daß Rundkanten und Rand gleichsam als stabiler Rahmen für das Gitterwerk erscheinen. Dadurch werde ein bisher nicht bekannter Eindruck auf das ästhetische Gefühl des Beschauers hervorgerufen, der für einen Musterschutz ausreiche, zu demal da an die Schöpferkraft dos Geschmacksmusterurhebers keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien. Der Einsatzkorb auf der von der Beklagten überreichten Fotokopie 1 (Zeitschrift ”modern plastics” Dezember 1955 S. 111) sei mit demjenigen der Klägerin deshalb nicht zu vergleichen, weil bei ersteren die Wände nicht in Gitterform ausgeführt, sondern durchlöchert seien.
Auch die Gestaltung des Gitters selbst, die bestimmt und geeignet sei, den Formsinn anzusprechen, könne nicht als glatte Selbstverständlichkeit gewertet werden.
Zwar könne die Klägerin den vom Boden aus zunehmenden gegenseitigen senkrechten Abstand der Längsstreifen nicht als schutzfähig für sich in Anspruch nehmen, da durch die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "modern plastics” vom Juni 1956 dieses Formelement bereits cur Kenntnis der interessierten Fachkreise,
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su denen die Klägerin gehöre, gebracht worden sei, so daß cs insoweit schon an dem Erfordernis der Neuheit fohle. Das Divergieren der Quergitterstreifen zur offenen Korbseite ergebe sich sv/angsläufig, wenn ein rechteckiger Korb mit zur offenen Oberseite nach außen gerichteten Soitenwänden an diesen Soitenwänden in regelmäßigen Abständen mit Quorgitterstreifen versehen werde. Dabei v/erde auch stets der mittlere Streifen jeder Seitenwand senkrecht verlaufen, wenn es einen mittleren Streifen gebe, das heißt, wenn die Zahl der Streifen ungerade sei. Daß beim Muster der Klägerin, jeweils der Abstand eines Querstreifens zu dem vollen Material der Kante größer sei als der Abstand der Querstreifen untereinander, falle dem Beschauer kaum auf und stelle keine individuelle und schöpferische Leistung dar.
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Die Gestaltung der Kreuzungsstollen der Längs- und Quergitterstreifen durch Vermittlung eines flechtwerkähnlichen Eindrucks hebe sich jedoch von dem ab, wao alltäglich üblicherweise hervorgebracht werde.
Beim Auftreffen der Querstreifen auf die Längsstreifen werde infolge Materialverstärkung der Eindruck erweckt, als ob die Querstreifen von außen hinter die Längs-otroifen griffen, wobei sich diese Verstärkung bis zur Mitte eines Längsstreifens keilförmig abflache, so daß es scheine, als ob der Querstreifen den Längs-otroifen in der Mitte durchschne&de. Da das Plastik-material seinem Wesen nach viel eher zu einer glatten Pormgebung hinlenke, sei diese flechtwerkähnliche Verbindung der Streifen eine überdurchschnittliche und neuartige-Leistung, die ihrer Art nach bestimmt und geeignet sei, den Pormsinn anzusprechen.

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Schließlich trage die Formgebung der Längsgitterstreifon, j die in der Materialstärke in sich keilförmig von oben nach unton vorliefen, dazu bei, den allgemeinen Ein- j druck der Überbetonung der Perspektive zu unterstreichen, j Durch das Divergieren der Quergitterstreifen und die Abctandsprogrossion der Dängsgitterstreifen werde bewirkt, daß der Korb mehr von unten nach oben auseinander zu streben scheine, als dies an sich bereits der Pall sei* Dieser geschmackliche Eindruck werde, wenn der Korb, wie es in der Verwendung üblich sei, schräg von oben betrachtet werde, durch die keineswegs auf der Hand liegende, eigentümliche Keilform der Längs-gittcrotrcifen verstärkt, die eine für das Geschmacks-mustorrccht beachtliche Schöpfung eines neuen Form-elemonto darstollen*
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Eigentümlichkeit des Klagemusters unterliegen keinen rechtlichen Bedenken* Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis vor allem auf die Abbildungen in der Zeitschrift "modern plastics", das Berufungsgericht sei von einem fehlsaaen rechtlichen Beurteilungsmaßstab ausgegangen, wenn es die von ihm hervorgehobenen Abweichungen, die das Klagemuster gegenüber vorbekannten Modellen aufweise, für ausreichend erachte, eine eigentümliche Prägung des Klagemusters im Sinn von § 1 GcachmMG anzunehmen*
Es ist vielmehr dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die von ihm festgestellten neuen Elemente bei der Geotaltungsform des Klagemusters den ästhetischen Gcoamteindruck maßgebend beeinflussen und angesichts der verhältnismäßig geringen Anforderungen, die an die oigenpersönliche Leistung des Urhebers eines
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Geschmacksmusters zu stellen sind, genügen, um die Schutzfähigkeit des Klagemusters zu begründen*
Auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu diesem Ergebnis nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen gelangen dürfen, kann keinen Erfolg haben* Bei der Präge nach der Eigentümlichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht grundsätzlich in eigener Verantwortung zu beurteilen hat (Purler, Geschmacksmustergesetz 2* Aufl. § 14 Anm. 31)« Halt das Gericht seine eigene Sachkunde für ausreichend, so unterliegt die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises nur dann rechtlichen Bedenken, wenn die Sachkunde des Gerichtes offenkundig unzulänglich ist (RGZ 110, 49; RG «JW 1938, 391; BGH GRÜR 1$58, 614 - Tonmöbel; vgl. auch BGHZ 22, 216 - Europapost für Beurteilung der Kunstwerkeigenschaft)* Hierfür aber fehlt es im Streitfall an jeglichen Anhaltspunkten* Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts Stichhaltiges vorzubringen vermocht.
Soweit die Revision auch zur Präge der Eigentümlichkeit beanstandet, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen §§ 286, 428 ZPO von einem unvollständigen Vergleichsmaterial ausgegangen, weil es den ovalen amerikanischen Korb nicht berücksichtigt habe, der Battenfeld als Vorbild für die beanstandete Verletzungsform gedient haben soll, erweist sich dieser Angriff aus den bereits unter II 1 b dargelegten Gründen als unbegründet.
III* Zur Präge der Nachbildung hat das Berufungsgericht dargclegt, daß der Korb der Beklagten mit dem Muster
 der Klägerin in den wesentlichsten Merkmalen "millimeter-genau” übereinstimme. Wie der Augenschein zeige, könnten beide Körbe - vom Boden und Griff des zweiten Modells abgesehen - von der gleichen Spritzform stammen. Hinsichtlich des Korbbodens bestehe aber auch Übereinstimmung in bezug auf den pfannenförmig hochgezogenen Hand, der gegenüber den Seitenv/änden um den Betrag der Materialstärke abgesetzt sei.
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Allerdings sei der Korb der Beklagten mit dem Muster der Klägerin nicht im vollen Umfang identisch, vielmehr sei der durchlöcherte Boden des Klagmusters bei dem Korb der Beklagten durch einen Boden aus vollem Material ersetzt worden, bei dem auch die Verstärkerrippen anders angeordnet seien als beim Muster der Klägerin; außerdem seien beim zweiten Modell der Beklagten die zunächst in den Seitenwänden eingeformten Griffflächen im Gegensatz zu dem Korb der Klägerin durch angesotzte Griffe ersetzt worden. Darin liege aber koine gemäß § 4 GeschmMG zulässige freie Benutzung des geschützten Korbmusters, da die beanstandete Korbform der Beklagten die wesentlichen Pormelemente des Klagerausters - Rundkanten und Wulstrand als Rahmen für Gitterwerk, flechtwerkähnliche Gestaltung der Kreuzung von Längs- und Quergitterstreifen sowie Keilform der Längsgitterstreifen - sogar unter Beibehaltung ihrer Größe gleichfalls aufweise. Von einer freien Verwertung einzelner Motive könne deshalb keine Rede sein, zu demal da bei der Prüfung von den Übereinstimmungen und nicht von den Änderungen auszugehen sei.
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Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht höbe die Feststellung einer ,,millimetergenauenH Übereinstimmung der in Vergleich zu setzenden Korbfonnen in ihren für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Oestaltungsformen nicht auf eigenen Augenschein stützen dürfen, sondern sei gehalten gewesen, das zu dieser Frage beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, verkennt, daß das Gericht nicht nur über das Vorliegen der materiellen Schutzvoraussetzungen eines Geschmacksmusters, sondern auch über das Vorliegen einer Nachbildung grundsätzlich frei aufgrund seines eigenen Eindrucks entscheiden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht nicht nach seinem eigenen optischen* Eindruck beim Vergleich der beiden einander gegenüber zu stellenden Waschkörbe in der Lage ge- ‘ wesen sein sollte, das Ausmaß der Übereinstimmungen und der Abweichungen festzustellen und in ihrer Wirkung für den ästhetischen Gesamteindruck gegeneinander abzuwägen. Bie Revision geht offenbar von der unrichtigen Vorstellung aus, eine unzulässige Nachbildung im Sinne von § 5 GeschmMG könne nur bei völliger Identität der miteinander zu vergleichenden Muster angenommen werden. Hierauf deutet jedenfalls hin, daß die Revision auf die Frage der "millimetergenauen” Übereinstimmungen sowie auf die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichungen der Verletzungsform von dem Klagemuster entscheidendes Gewicht zu legen scheint. Biese Betrachtungsweise verkennt, daß auch die teilweise Nachbildung gegen § 5 GeschmMG verstößt, wenn die Übernahme schutzfähige Teile des Geschmacksmusters betrifft (RGZ 142, 344; 144, 325; BGH GRÜR 1958, 97 - Gartensessel; GRUR 1962, 258 - Moped).
 
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß diejenigen Geotaltungselemente, die es bei Prüfung der Eigentümlichkeit dos Klagemusters reehtsirrtumsfrei als schutz-fähig erachtet hat, in den beanstandeten Wäschekörben der Beklagten nahezu unverändert wiederkehren und daß durch die Abweichungen, die die Wäschekörbe der Beklagten gegenüber dem Klagemuster aufweisen, der ästhetische Gesarateindruck nicht maßgebend verändert werde, rechtfertigen somit die Schlußfolgerung, daß die objektiven Elemente einer unzulässigen Nachbildung im Streitfall gegeben sind.
Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus auch auf die Übereinstimmungen in den räumlichen Abmessungen Gewicht gelegt hat, so ist dies gleichfalls rechtlich bedenkenfrei. Denn wenn für ein Erzeugnis nicht nur eigentümliche Formelemente, sondern auch die räumlichen Abmessungen eines geschützten Musters übernommen werden, so kann hierdurch die übereinstimmende Wirkung der eigentümlichen Elemente in solchem Grad gesteigert werden, daß es besonders augenfälliger»grundlegender Abweichungen bedarf, um eine unzulässige Nachbildung auszuschließen (BGH GRUR I960, 256 - Ch&rie).
Hinsichtlich der subjektiven Elemente einer unerlaubten Nachbildung, die voraussetzt, daß der Nachbildende Kenntnis von dem Gegenstand des geschützten Musters hat, geht das Berufungsgericht im Einklang mit anerkannten Beweislastregeln davon aus, daß wegen der weitgehenden Übereinstimmung der Verletzungsform mit dem geschützten Muster prima facie eine Nachbildung, mit anderen Worten das Arbeiten nach dem geschützten Muster als Vorbild, anzunehmen sei. Dieser Anscheins-
 
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beweis kann zwar durch den Hersteller der späteren Form ausgeräumt werden* Erforderlich hierzu ist aber in der Hegel der eindeutige Nachweis, daß der Entwerfer der späteren Form das geschützte Muster weder selbst gekannt noch ihm diese Kenntnis durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter, die das geschützte Muster gesehen haben, vermittelt worden ist (RGZ 142, 145,
 148; HG GRUB 1936, 885; BGH GRUR 1958, 97 - Gartenstuhl\ GRUR 1958, 511 - Schlafzimmer; GRUR 1961, 640 - Straßenleuchte; Furier aaO § 5 Anm. 24 und 28)*
Diesen, die Annahme einer Nachbildung ausschließenden Gegenbeweis hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr aufgrund der Bekundungen des Werkmeisters Kü^ der Klägerin, wonach dieser dem BafliHHP gegen Ende des Jahres 1956 zwei oder drei Musterkörbe der Klä-* gerin ausgehändigt hat, in Verbindung mit der Aussage des BaflIHHi, der bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht die Möglichkeit eingeräurat hat, daß ihm bei der Herstellung der fraglichen Spritzform ein dem Klagemuster entsprechender Korb der Klägerin Vorgelegen habe, die Überzeugung gewonnen, daß die von der Firma	bei B&dBHi bestellte Spritzform
 nach den Klagemuster als Vorbild geschaffen worden ist.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zunächst, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen
 vor dem Landgericht völlig mißverstanden.
Nach Meinung der Revision hat dieser Zeuge eindeutig bekundet, daß der Fertigung der fraglichen Spritzgußform ein amerikanisches Muster und nicht d&3 Klagemuster zugrunde gelegen hat. Die Revision will dies
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daraus schließen, daß	erklärt	hat, die
 Firma	habe	ihm	bei Bestellung der fraglichen
 Spritcgußform ein amerikanisches Muster zur Verfügung gestellt und daß bei der von ihm entworfenen Form der Boden - im Gegensatz zu dem Klageauster - stets geschlossen gewesen sei. Dies schließt aber keineswegs aus, wie die Revision zu meinen scheint, daß dem
 bei dem Entwurf der fraglichen Spritzgußform auch das Klagendster Vorgelegen hat. Biese Möglichkeit hat der Zeuge sogar< wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, ausdrücklich eingeräumt. Hieraus hat das Berufungsgericht aber angesichts der weitgehenden flbereinstimmungen zwischen dem Klagemuster und der Verletzungsform rechtsirrtumsfrei die Folgerung gezogen, daß	das	Klagemuster - jeden-
falls in seinen für den ästhetischen Gesamteindruck wesentlichen Formelementen - unfrei dem Klagemuster nachgebildet habe. Ber fragliche Angriff der Revision erweist sich hiernach als eine unzulässige Beanstandung der dem Patrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Bie Revision erblickt weiterhin in der Hichtaus-führung des in dem Beweisbeschluß vom 9* Bezember I960 vorgesehenen erneuten Vernehmung des	zu
 der Frage, ob ihm bei dem Entwurf der Spritzgußform für dio Firma	ein Musterkorb der Klägerin Vor-
gelegen habe oder bekannt gewesen sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erschöpfung der Beweise (§ 285 ZPO) sowie gegen § 560 ZPO. Auch diese Rügen sind unbegründet.
Eine Verletzung von § 560 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur die Änderung eines Bo-wcisbeschlus8es, mit anderen Worten seine Erfüllung
 
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mit anderem Inhalt betrifft. Dagegen ist das Gericht durch diese Vorschrift nicht gehindert, einen bereits ergangenen Beweisbeschluß aufzuheben, und zwar kann diese Aufhebung auch - wie im Streitfall - stillschweigend durch Vertagung zur Urteilsverkündung erfolgen (RGZ 97, 127$ RG HRR 1927, 1347; HRR 1930, 1765; Baumbach-Bauterbach ZPO 27* Aufl. § 360 Anm. l).
Aber auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist nicht ersichtlich. Da Baflm als Zeuge zu dem gleichen Beweisthena bereits in erster Instanz vernommen worden war, stand es gemäß § 398 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine wiederholte Vernehmung dieses Zeugen anordnen wollte. Zwar ist dem Beweis-boschluß vom 9* Dezember i960 zu entnehmen, daß das Berufungsgericht zunächst eine solche erneute Vernehmung für wünschenswert erachtet hatte; nachdem aber , der Zeuge	wie	das	Berufungsgericht ausführt,
 mit aller Klarheit bestätigt hatte, daß er Ende 1956 zwei oder drei ffusterkärbe der Klägerin dem Ba^mp ausgehändigt habe,(stand es im freien Ermessen des Berufungsgerichts, von .der Durchführung einer wiederholten Vernehmung des ZeugentäafllHH) Abstand zu nehmen, wenn ihm, wie es darlegt, diese Bekundung von Xü9 genügte, die Überzeugung zu gewinnen, daß bei der Fertigung der fraglichen Spritzgußform das Klagemuster zu dem Vorbild genommen habe.
Dies gilt um so mehr, als von der Beklagten keine irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan worden sind, daß eine erneute Aussage von 3a( anders als seine frühere Aussage ausfallen würde
(Baumbach-Lauterbaci/§ 398 ZPO Anm. 2).
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4. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht, daß die beanstandete Verletzungsform eine unerlaubte Nachbildung des geschützten Klagmustero ist. So ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es bei Erörterung der Begründetheit des Unterlassungoanspruches als unerheblich bezeichnet hat, ob der Beklagte, al3 er seine Wäschekörbe in den Verkehr brachte, Kenntnis von dem geschützten Klage-muster hatte. In gleicher Weise, wie derjenige, der erworbene, schutzföhigo Teile eines Geschmacksmusters gutgläubig verwertet, eine objektive Verletzung deo Geochmacksmu8torrechtea begeht (RGZ 142, 341) und deshalb auf Unterlassung in.Anspruch genommen werden kann, liegt ein objektiver Verletzungstatbestand auch vor, wonn mit einer auf ein geschütztes Muster zurückgehenden Spritzgußform von dem Erwerber dieses Werkzeuges Erzeugnisse hergestellt und vertrieben werden, die mit den geschützten Gestaltungselementen der nachgebildeten Form übereinstimmen.
IV.	Zur Fassung des Unterlassungsgebotes bemängelt die Revision, dieses beziehe in unzulässiger Weise Form-clemehte ein, die auch nach Auffassung der Klägerin nicht geschützt seien. Aus diesem Grunde sei es auch rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht in der Änderung des Unterlassungsantrages in zweiter Instanz, durch den in den Antrag auch Form'ölemente aufgenommen worden seien, die der Schutzfähigkeit entbehrten, nicht eine unzulässige Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Klageantrages erblickt habe, durch die die Beklagte nicht beschy/ert werde.
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Dieser Revisionoangriff verkennt, daß der Unterlassungs antrag wie auch das Unterlassungsgobot sich grundsätzlich gegen die konkret beanstandete Verletzungsform zu richten haben* Enthält diese - wie im Streitfall -auch schutzunfähige Gestaltungselemente, deren Nachahmung jedermann freisteht, so ist der Verletzer durch die Erstreckung des Verbotes auf diese Elemente deshalb nicht beschwert, weil die Rechtskraft des Urteils nur Nachahmungen ergreift, die diese Elemente in gleicher Weise v/ie die angegriffene Verletzungsforra in Kombination mit den geschützten Gestaltungsformen aufweisen*
Aus diesem Grunde ist es auch rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Urteilsformel noch enger, als dies der Klagantrag tut, der strittigen Verletzungo form angepaßt hat (ständige Rechtsprechung vgl* u*a* BGHZ 17, 383 - Betriebsfeiern; BGHZ 19, 299 - Kurverwaltung; BGH GRUR 1951, 412 - Werbetext; GRUR 1951,
410 - Luppy; GRUR 1954, 331 - Altpa; GRUR 1956, 187 -English Lavender; GRUR 1957, 563 - Rei-Chemie)* Bei der Fassung des Unterlassungsgebotes ist dem Berufungsgericht lediglich insofern ein Irrtum unterlaufen, als die Stärke der Längsgitterstreifen nicht in sich keilförmig von oben nach unten "abnimmt", sondern zunimmt* Ziff* 1 des Urteilstenors war deshalb dahin zu berichtigen, daß in der vorletzten Zeile des Unterlassungo-gebotos das Wort "abnimmt11 durch das Wort "zunimmt" zu ersetzen ist*
V.	Bas Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie den die Leistungsklage auf Schadensersatz vorbereitenden Rcchnungslegungsanspruch für begründet erachtet, weil
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die Beklagte das Geschmacksmuster der Klägerin fahrlässig verletzt habe. Hierzu führt das Berufungsurteil aus:
Schon bei der Übernahme der Form von der Firma sei die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag verpflichtet gewesen, sich nach der Existenz etwaiger Musterrechte zu erkundigen. Als Fachunternehmen sei der Beklagten bekannt gewesen, daß für Plastikerzeugnisse eine Großzahl von Geschmacksmustern bestehe. Sie habe außerdem gewußt, daß das für die Firma B^HP geschaffene Muster, zunächst zurückgezogen und erst wieder ausgelicfert worden sei, nachdem die in die Wand eingelassenen Grifflöcher durch angesetzte Griffe ersetzt worden seien. Ba sie an der Gestaltung des Musters selbst nicht beteiligt gewesen sei, 3ondem sich insoweit ausschließlich auf die Firmen BaflHH^und Bfl^^ hätte verlassen müssen, v/äre sie zur Erkundigung über etwa entgegenstehende Musterrechte verpflichtet gewesen. Dies gelte um so mehr, v/eil die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag es unterlassen habe, den Markt in ihrer Branche auf eine Heuerscheinung mit der Sorgfalt zu beobachten, die sie als Fabrikantin von i KunstStofferzeugnissen, die auch neue Modelle horsteilt, anzuwenden habe. Wenn sie auf der Herbstmesse 1956 den Stand der Klägerin besichtigt hätte, der in der Nähe ihres eigenen Standes aufgebaut gewesen sei, wäre ihr der damals zu demindest auf dem deutschen Markt neue viereckige Wäschekorb der Klägerin aufgefallen, den sic nach ihrem Vorbringen aber nicht gesehen haben wolle.
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Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
1• Zu Unrecht meint die Revision, es könne deshalb kein Schuldvorwurf gegen die Beklagte erhoben werden, weil diese anwaltlichen Rat eingeholt habe und sich auf die Firmen BflB und Battenfeld habe verlassen können, da es sich hierbei um angesehene Unternehmen handele, denon der in« und ausländische Markt bekannt sei Zu Recht geht vielmehr das Berufungsgericht davon aus, daß ein Gewerbetreibender, der Erzeugnisse auf einem Marktgebiet herotellen und vertreiben will, auf dem das Bestehen von Geschmacksmusterrechten besonders naheliegend ist, wie dies das Berufungsgericht für Pla3tikerzcugnisse festgestellt hat, in besonderem Maße gehalten ist, sorgfältig 2u prüfen, ob er nicht bestehende Schutzrechte verletzte Er genügt seiner' Erkundigungspflicht nicht bereits dadurch, daß er sich von rechtskundigen Personen beraten läßt, sondern muß bemüht sein, sich selbst eine möglichst umfang« reiche Kenntnis von den Mustern seiner Mitbewerber zu verschaffen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das nachgebildete Muster nicht in seinem Betrieb oder in seinem Auftrag entwickelt, sondern ihm von dritter Seite zur Auswertung überlassen worden ist, zu demal wenn es sich hierbei um eine ausländische Firma handelt, wie dies im Streitfall für die Firma	zutrifft,
 von der die Beklagte die Spritzgußform gemietet hat, mit deren Hilfe sie die beanstandeten Wäschekörbe horoteilt*(Furier aaO Anm. 15 au § 14 GeschmMG). Wenn aber das Berufungsgericht bereits aus der eigenen Einlassung der Beklagten, daß sie das auf der Kölner Herbstmesse 1956 in der Nähe ihres eigenen Standes
 
aufgebaute Klagemodell nicht bemerkt habe, folgert,die Beklagte sei ihrer Pflicht zur eigenen Marktbeobachtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, so ist dies entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgrtinden nicht zu beanstanden*
2c Die Revision bemängelt weiterhin, die Beklagte habe ihr Feotstollungsbegehren nicht wahlweise auf Schadensersatz- und Beroicherungsansprüche stützen dürfen« Die diesem Antrag entsprechende Verurteilung, die die Wahl zwischen einem Schadensersatz- und einem Bereichc-rungoanspruch offenlasse, sei unzulässig*
Dieser Angriff der Revision übersieht, daß auch im Geochmacksmusterrecht, für die dieselben Methoden der Berechnung des Schadensersatzanspruches wie im Patent- und Gebrauchsmusterrecht anerkannt sind (vgl* Furier aaO § 14 Anm*17), nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der:-erkennende Senat angeschlossen hat, der Schaden nach Wahl des Verletzten auch über den vom Verletzer erzielten Gewinn berechnet werden kann (vgl. u*a* RGZ 35? 63;
 43, 56; 46, 14; 50, 111; 84, 370; 130, 108; RG GRXJR 1934, 627; RG2 156, 67; BGH GRtJR 1954, 80 - Astrologie und GRUR 1955, 579 - Gasparone für Urheberrechtsver-lotzungen). Der Vorbehalt in der TJrteilsformel, wonach der Schaden in seiner Höhe auch über den vom Verletzer erzielten Gewinn errechnet werden kann - also nach den Grundsätzen der Bereicherung oder auftragslosen Geschäftsführung ändert somit nichts daran, daß auch, wenn von dieser Berechnungsart ausgegangen wird, ein Schadftnsersatzansnruch infrage steht. Hieraus aber folgt, daß der fragliche Vorbehalt in dem Peststellungs
 
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antrag und die damit übereinstimmende Verurteilung für die materielle Rechtslage ohne Bedeutung ist, da die fragliche Berechnungsart für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin auch ohne einen dahingehenden Urteilsausspruch offengestanden hätte*
Bas Berufungsgericht scheint nun zwar davon ausgegangen zu sein, daß die Passung des Urteils, soweit cs dem im Rahmen des Peststellungsantrags geltend gemachten Vorbehalt der Klägerin stattgibt, eich aufgrund der Vorschriften über den bei einer Geschmacksmus torvorletzung gegebenen Bereicherungeanspruch rcchtfortige. Benn es verweist in der Begründung auf § 18 Satz 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 (Bundes-gosetz Blatt 1870 S. 359) in Verbindung mit § 14 GcschmMG, wonach durch ausdrückliche Vorschriften im Geschmacksmusterrecht ein Bereicherungsanspruch' vorgesehen ist* Hierdurch ist aber die Beklagte nicht beschwert. Benn dieser Bereicherungsanspruch ist nach der Passung des § 18 Abs* 6 des Gesetzes vom 11« Juni 1870 auf den dem Verletzten entstandenen Schaden beschränkt, kann also in der Höhe nicht über einen Scha-denoer3atzonspruch hinausgehen, der auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinnes errechnet wird (vgl. Purler aaO § 14 Anm* 18).
VI.	Hinsichtlich der Rechnungslegung macht die Revision schließlich geltend, die Verurteilung der Beklagten, getrennt nach Abnehmern, Liefermengen, Lieferzeit und Lieforpreisen Rechnung zu legen, verstoße gegen § 242 BGB; denn sie gehe über das schutzwürdige Interesse der Klägerin hinaus. Zur Nachprüfung der Angaben der Beklagten genüge es, wenn eine neutrale Person den erforderlichen Einblick gewinne.
 
Dieser Revisionsangriff ist begründet* Der Umfang der Rechnungslegungs- und Auokunftspflicht, die der allgemeinen Regelung des § 242 BGB untersteht, ist stets unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzel-falleo abzugrenzen. Kann der zu dem Schadensersatz Verpflichtete mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage nach i'reu und Glauben verlangen, daß er die für die Berechnung der Schadenshöhe und der die Nachprüfbarkeit seiner Angaben maßgebenden Umstände statt dem Verletzten einer Vertrauensperson machen darf (BGH GRUR
 1957,	336), so ist ihm in der Urteilsformel die Möglichkeit, seiner Verpflichtung in dieser Form nachzukommen, wahlweise auch dann vorzubehalten, wenn - wie in Streitfall - in den $atsacheninstanzen kein dahingehender Hilfsantrag gestellt worden ist (BGH GRUR
 1958,	348 - Stickmuster). Sind die Parteien Wettbewerber auf einem Spezialgebiet, wie hier in bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Plastikwäschekörben, so liegt die Befürchtung besonders nahe, daß die Aufdeckung seiner Geschäftsbeziehungen für den Schuldner ochworwi egende v/ettbewerbliche Nachteile zur Pol ge haben kann.
Da andererseits die Klägerin keine Umstände dargetan hat, aus denen ein besonderes Interesse an dem unmittelbaren Empfang der Namen und Anschriften der Abnehmer der Beklagten zu entnehmen wäre, denen gegenüber das Interesse der Beklagten an einer Geheimhaltung ihrer Kundenbeziehungen zurückzutreten hätte, v/ar die Verurteilung zur Rechnungslegung dahin abzuändem, daß der Beklagten Vorbehalten wird, nach ihrer Wahl die Kamen und Anschriften ihrer Kunden einem der Klägerin ge~
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genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu übermitteln, dessen Auswahl in sinngemäßer Anwendung des in § 87 c Abs. 4 HGB zu dem Ausdruck kommenden Gedankens der Klägerin zu überlassen war (BGH GRUR 1962, 354 - Furniergitter).
Abgesehen von dieser Abänderung der Verurteilung cor Rechnungslegung war die Revision jedoch im vollen Umfang zurückzuweisen, wobei lediglich zur Richtigstellung in tatsächlicher Beziehung in der vorletzten Zeile des Unterlassungsgeboteo das Wort Mabnimmtw durch das Wort "zunimmt" zu ersetzen war (vgl. hierzu die Ausführungen unter IV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Wilde Krüger-Nieland Pehle Spengler Ebel