- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsa und Br, Bor IB-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20«, Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatopräsidentin Br„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pohle, Br«, Sprenkmann, Alff und Br«, Simon für Recht ei’kannt: Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 14» Juli 1964 zugestellte Urteil des 6«, Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Der Beklagte hat die Herausgabe des Fornlehrgangs zurückgestellt und auf entsprechende Anfragen dos Klägers schließlich am 5* Januar 1962 erklärt, er könne sich nicht auf einen verbindlichen Veröffentlichungstermin Der Kläger fordert mit der vorliegenden Klage unter dem Gesichtspunkt des Verzuges und des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Verlagovortrageo Zahlung eines Betrages, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, sowie Herausgabe von 14 Lehrbriefmanuskripteno Der Beklagte hat bestritten, zur Veröffentlichung der Dohrbriefe bereits verpflichtet zu sein, und Abweisung der Klage beantragt» August 1964 der Geschäfts-vertoilungsplan dahin geändert worden, daß die mit Verwaltungssachen befaßten Oberlandesgerichtsräte den Senaten nicht mehr als Beisitzer, sondern nur noch als Vertreter zugeteilt werden* Eez ember 1963 zugrunde, so war der erkennende Senat des OBerlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden und 6 weiteren ordentlichen Mitgliedern in einem Maße überbesetzt, das es gestattete, in zwei DRiZ 1965, 164), der sich der erkennende Senat bereits angcschlosson hat, ein Verstoß gegen Art« 101 Abs« 1 Satz 2 00, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf« In einem Solchen Verstoß liegt regelmäßig zugleich eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 551 Nr« 1 ZPO, ohne daß es darauf ankämo, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im linzelfall die mitwirkenden Richter in einer den Vorschriften des Gorichtsverfassungsgesetzes zuwiderlaufenden Weise berufen hat« Denn zu den Vorochrif ten, deren Verletzung die Annahme begründen kann, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die Normen, die bei der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachten sind (RGSt 37 > 591 BGHSt 3«, 353, 355i 9, 107? verstorben ist, welcher der nach § 128 Abs* 2 ZPO ergangenen Entscheidung zugrundeliegt* Es kann jedoch im Streitfall dahinstehen, ob der in der ursprünglich im Gesehäftsvorteilungsplan vorgesehenen Überbeoetzung liegende Verstoß gegen Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GO als geheilt betrachtet werden kann* wenn sich die Zahl der Senatsmitglieder noch vor dem für die konkrete Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt auf das noch zulässige Maß verringert hat $ denn auch dann, wenn der verstorbene Richter nicht mitgerechnet wird, bleibt eine unzulässige Überbesetzung des Senats bestehen, es sei denn, man hätte auch das Senatsmitglied nicht mitzuzählen, das nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten während des ganzen Geschäftsjahres nur mit Verv/altungsaufgaben beschäftigt worden ist» Das ist jedoch nicht angängig; denn der Umstand, daß ein Senatsmitglied nur mit Vcrwaltungsaufgaben befaßt worden ist, schloß nicht die 1.1 ö g 1 i c h k eit aus, daß der Senat in zv/ci personell voneinander verschiedenen Sitz-gruppen Recht sprach; auf diese Möglichkeit kommt es aber nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an* Es ist auch nicht möglich, dieses Senatsmitglied nur als Vertreter anzusehen* Is muß vielmehr angenom- ., men werden, daß der Geschäftsverteilungsplan Richter, die einem Senat nur als Vertreter angehören sollen, auch als solche bezeichnet; hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Richters ist das erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch besonderen Beschluß des Präsidiums geschehen; es ist deshalb nicht angängig, ihn schon für die vorhergehende Zeit als Vertreter anzusehen* 294; BEiZ 1965, 164, 165)« Aus demselben Grunde kann es auch nicht von der tatsächlichen Heranziehung dos Senatsmitglieds abhängig gemacht v/erden, ob er dem Spruchkörper als ordentliches Mitglied angehört oder nichto Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahr ensfehlor beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, soweit dieses durch den Verfahrensmangel betroffen ist, aufzuhobon (§ 564 Abs« 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Hiederochlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (vgl, BGHZ 27, 163?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 1 URTEIL Verkündet am 20, Oktober 1965 Zug, Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Kaufmanns Paul 3? Am v/ (Taunus)p Beklagten und Eevisionsklägers * - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br, den OberStudienrat Dipl.-Ing, Br, (Baden), HflHHBHBbtraßc^), Kläger und Kevisionsbeklagten., - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsa und Br, Bor IB-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20«, Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatopräsidentin Br„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pohle, Br«, Sprenkmann, Alff und Br«, Simon für Recht ei’kannt: Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 14» Juli 1964 zugestellte Urteil des 6«, Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des RevisionsVerfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Bie Gerichtsgebühron und -auslagon des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind«, Von Rechts v/egen / / Tatbestand: Die Parteien haben am 10» Dezember 1958 einen Verlagovertrag geschlossen, in dem der Kläger sich dem Beklagten gegenüber verpflichtete, in fortlaufenden monatlichen Teillieferungen das Manuskript zu einem Pern-unterrichtsv/erk über Elektrotechnik zu liefern» Der Kläger hat inzwischen 14 Lehrbriefmanuskripto geliefert und dafür einen Honorar vor schuß erhalten.» Der Beklagte hat die Herausgabe des Fornlehrgangs zurückgestellt und auf entsprechende Anfragen dos Klägers schließlich am 5* Januar 1962 erklärt, er könne sich nicht auf einen verbindlichen Veröffentlichungstermin Der Kläger fordert mit der vorliegenden Klage unter dem Gesichtspunkt des Verzuges und des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Verlagovortrageo Zahlung eines Betrages, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, sowie Herausgabe von 14 Lehrbriefmanuskripteno Der Beklagte hat bestritten, zur Veröffentlichung der Dohrbriefe bereits verpflichtet zu sein, und Abweisung der Klage beantragt» Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 (Schadeno-orsatzanopruch) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Obcrlandcsgerieht hat die dagegen erhobene Berufung des Beklagten zurückgevfiesen«, Mit der Revision erstrebt dieser die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«, Ent s ch eidungsgründe: Eie Revision erhebt die Verfahrensrüge, das erkennende Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig Besetzt gev/esen (§ 551 Nr. 1 ZPO). Eie Rüge ist Begründet. Mach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten war der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main auf Grund des Beschlusses des Gerichtspräsidiums vom 18. Eezember 1963 für das Geschäftsjahr 1964 mit einem Senatspräsidenten, 5 OBerlandesgerichtsräten und einen Amtsgerichtsrat als ordentlichen Mitgliedern, also insgesamt mit 7 Richtern Besetzt worden. Einer der Ober-landesgerichtsräte ist am 13. Januar 1964 erkrankt und am 18. April 1964 vex’Storben. Ein weiterer war nur mit Justizverv/altungsaufgaben Befaßt und hat im Jahre 1964 an keiner Sache des 6. Zivilsenats mitgewirkt. Nach Erlaß des angefochtenen Urteils (14. Juli 1964) ist durch Beschluß des Präsidiums vom 12. August 1964 der Geschäfts-vertoilungsplan dahin geändert worden, daß die mit Verwaltungssachen befaßten Oberlandesgerichtsräte den Senaten nicht mehr als Beisitzer, sondern nur noch als Vertreter zugeteilt werden* Legt man allein den Geschäftsverteilungsplan vom 18. Eez ember 1963 zugrunde, so war der erkennende Senat des OBerlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden und 6 weiteren ordentlichen Mitgliedern in einem Maße überbesetzt, das es gestattete, in zwei / personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen« In einer derartigen Überbeootzung liegt nach der Auffassung dos Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020; NJW 1964, 1667; DRiZ 1965, 164), der sich der erkennende Senat bereits angcschlosson hat, ein Verstoß gegen Art« 101 Abs« 1 Satz 2 00, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf« In einem Solchen Verstoß liegt regelmäßig zugleich eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 551 Nr« 1 ZPO, ohne daß es darauf ankämo, ob der Vorsitzende des Spruchkörpers im linzelfall die mitwirkenden Richter in einer den Vorschriften des Gorichtsverfassungsgesetzes zuwiderlaufenden Weise berufen hat« Denn zu den Vorochrif ten, deren Verletzung die Annahme begründen kann, ein Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, gehören auch die Normen, die bei der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts zu beachten sind (RGSt 37 > 591 BGHSt 3«, 353, 355i 9, 107? B0HZ 22, 142, 148)« Die Anforderungen aber, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterdem Gesichtspunkt des Art«, 101 Abs« 1 Satz 2 GG im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Aus- wahl des im Einzelfall mitv/irkenden Richters durch den Vorsitzenden bereits an den Inhalt des für ein Geschäfts- jahr dos Gerichts im voraus aufgcstollten Planes gestellt werden, kommen einer derartigen, die Gerichtsverfassung betreffenden Norm gleich« Der vorliegende Pall weist allerdings die Besonderheit auf, daß ein Benatsmitgiied noch vor dem Zeitpunkt verstorben ist, welcher der nach § 128 Abs* 2 ZPO ergangenen Entscheidung zugrundeliegt* Es kann jedoch im Streitfall dahinstehen, ob der in der ursprünglich im Gesehäftsvorteilungsplan vorgesehenen Überbeoetzung liegende Verstoß gegen Art» 101 Abs» 1 Satz 2 GO als geheilt betrachtet werden kann* wenn sich die Zahl der Senatsmitglieder noch vor dem für die konkrete Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt auf das noch zulässige Maß verringert hat $ denn auch dann, wenn der verstorbene Richter nicht mitgerechnet wird, bleibt eine unzulässige Überbesetzung des Senats bestehen, es sei denn, man hätte auch das Senatsmitglied nicht mitzuzählen, das nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten während des ganzen Geschäftsjahres nur mit Verv/altungsaufgaben beschäftigt worden ist» Das ist jedoch nicht angängig; denn der Umstand, daß ein Senatsmitglied nur mit Vcrwaltungsaufgaben befaßt worden ist, schloß nicht die 1.1 ö g 1 i c h k eit aus, daß der Senat in zv/ci personell voneinander verschiedenen Sitz-gruppen Recht sprach; auf diese Möglichkeit kommt es aber nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an* Es ist auch nicht möglich, dieses Senatsmitglied nur als Vertreter anzusehen* Is muß vielmehr angenom- ., men werden, daß der Geschäftsverteilungsplan Richter, die einem Senat nur als Vertreter angehören sollen, auch als solche bezeichnet; hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Richters ist das erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch besonderen Beschluß des Präsidiums geschehen; es ist deshalb nicht angängig, ihn schon für die vorhergehende Zeit als Vertreter anzusehen* Dei’ in Geschäftsverteilungsplan enthalten gewesene Zusatz "ferner" bringt nicht hinreichend zu dem Ausdruck, daß der so bezcichnetc Richter nur Vertreter gewesen sei» Auch insoweit gilt das Erfordernis, daß der Gcschäftsvor-toilungsplan "so eindeutig wie möglich" erkennen lassen muß, wer dor im Einzclfall zur Entscheidung berufene Richter ist (BVerfGE 17? 294; BEiZ 1965, 164, 165)« Aus demselben Grunde kann es auch nicht von der tatsächlichen Heranziehung dos Senatsmitglieds abhängig gemacht v/erden, ob er dem Spruchkörper als ordentliches Mitglied angehört oder nichto Da das angefochtene Urteil nach § 551 ZPO als auf dem Verfahr ensfehlor beruhend anzusehen ist, war es einschließlich des Verfahrens, soweit dieses durch den Verfahrensmangel betroffen ist, aufzuhobon (§ 564 Abs« 1 und 2 ZPO) und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Die Hiederochlagung von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang beruht auf § 7 GKG (vgl, BGHZ 27, 163? 170), Krüger-Nicland Pehic Sprenkmann Alff Simon