Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Io Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dro Krüger-Kieland und der Bundesrichter Fehle9 Dr0 Sprenkmann, Dr» Mösl und Alff für Recht erkannt; Diese zu den Gerichtsakten überreichten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 1o495s>85 DM sind unstreitig von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) überprüft und als tarifwidrig beanstandet wordene Die Klägerin hat bereits am 6» Juni 1961 von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages verlangt und nach Setzung einer Frist seitens der BAG bis zu dem 10 Juni 1962 am 30» Mai 1962 die am 6o Juni 1962 zugestellte Klage eingereicht mit dem Anträge9 die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 5 $ Zinsen seit dem 6o Juni 1962 zu verurteilen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat die Verjährungsoinrodo als begründet angesehen., weil es sich bei dem Anspruch der Klägerin um eine untertarifliche Berechnung dos Beförderungsentgelts im Sinne des § 23 Abs» 1 GüKGp nicht dagegen um eine übertarifliche Berechnung und Zahlung zu Gunsten der Beklagten im Sinne dos § 23 Abs» 2 j handeleo Denn die Klägerin habe in Höhe des Abzuges von 5 io niemals eine Bezahlung erhalten«, Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Klägerin nicht darauf beschränkt sei, den Unterschied zwischen der verkürzten und der tariflichen Entlohnung aus dem Gesichtspunkt des Beförderungsvertrages einzuklagen (§ 23 Abs. 1 GüKG), sondern daß sie von der Beklagten als Bereicherung nach § 23 Abs. 2 GüKG die Beträge herauoverlangen könne, die diese über die ihr zustehendc Abfertigungsgebühr hinaus aus der Frachtver-gütung für sich einbehalten habe. atimmung der Leistende diese zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und in Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben, Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer von der BAG festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so geht die Forderung auf die BAG Uber, die das zuv/enig bzw, zuviel berechnete Entgelt im eigenen Hamen einzusiehen hat (§23 Abso 1 Satz 2, Abs, 2 Satz 2), Es ist anerkannt, daß der Unterschied der in Abs, 1 und in Abs, 2 des § 23 geregelten Ansprüche nicht in dem Gegensatz der untertariflichen und übertariflichen Berechnung, sondern in der Verschiedenheit der Bechtsgrundlagen der Ansprüche beruht, da Abs, 1 solche aus dem Beförderungsvertrag, Abs<> 2 dagegen Bereicherungsansprüche zua Inhalt hat (BGH KJ?/ I960, 1057 f; BGK VHS 22, 204)0 Zu dom Ergebnis, daß es sich bei dem Klageanspruch um einen Bereichorungsanspruch handele, gelangt das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen, Dem übereinstimmenden Partoivortrag sei zu entnehmen, daß die errechnete und von den jeweiligen Auftraggebern gezahlte Pracht den tariflichen Bestimmungen entsprochen habe, Bestimmungcwidrig sei nach Darstellung der Klägerin nur gewesen, daß entsprechend einer von vornherein getroffenen Absprache der Parteien der Frachtlohn der Klägerin um 5 $ verkürzt worden und dieser Betrag der Beklagten zusätzlich zu deren Abfertigungsgebühr zugeflossen sei» Dieser Vorgang weise die Merkmale einer einheitlichen und unmittelbaren Entreicherung der Klägerin und Bereicherung der Beklagten aufo Da die Beklagte als Abfortigungsspediteur nach § 35 GüKG von der Klägerin als dem Frachtunternchner lediglich ein dem gelten' den Preicrecht entsprechendes Entgelt zu erhalten gehabt habe, habe die Mehrleistung des Heehtsgrundes entbehrt. Dio Beklagte könne 3ich der Rechtsfolge des § 23 Abs» 2 GüKG nicht dadurch entziehen, daß sie auf den von vornherein abgesprochenen Aufrechnungsvertrag in Höhe von 5 der gesetzlichen Frachtgebühr und damit auf eine Unterbezahlung des Unternehmers im Sinne dos Absatzes dieser Vorschrift verweiseo Denn es gelte auch insoweit das Verbot des § 5 GüKG, die Vorschriften dieses Gesetzes durch Schaffung von Scheintatbestanden zu umgehen<, Da somit Inhalt des geltend' gemachten Anspruchs der Ausgleich einer bei der Beklagten eingetretenen Bereicherung sei, komme nach § 195 BGB nur eine Verjährung nach 30 Jahren in Betracht» 632)« Zwar streiten die Parteien nicht um die Hohe des Beförderungs-entgelte an sich, sondern um die Berechtigung eines Abzuges vom tarifmäßigen Entgelte Das ändert aber nichts daran, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung als Erfüllungsanspruch auf Nachzahlung des restlichen tarifmäßigen Entgelts im Sinne des § 2.3 Abs« 1 GüKG gerichtet ist (BGH NJW I960, 335 f zu II)o Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es.die an die Beklagte von deren Auftraggebern gezahlten Prachtgobührer bereits zu dem Vermögen der Klägerin rechnet und auf diese Weise in der "Einbehaltung** eines Teiles der Prachtvergütung durch die Beklagte den Vorgang "einer einheitlichen und unmittelbaren Entreicherung der Klägerin und Bereicherung der Beklagten** erblickt«.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES lb ZR 13Q/63 URTEIL# Verkündet am 1® Dezember 1965 Wüst 5 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit KG ? Spedition und Güter- der Firma Walter fernverkehrP hei Pi straße4K gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Walter ebenda 9 - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt die Josef W KG gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Marianne SflHHHV geh* WflHR ebendas Klägerin und Revisionsbeklagte ? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Io Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dro Krüger-Kieland und der Bundesrichter Fehle9 Dr0 Sprenkmann, Dr» Mösl und Alff für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf») vom 20* Dezember 1962 aufgehobeno Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2o ’Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6o Juli 1962 wird zurückgewieseno Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen.) Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Spediteureo Die Klägerin ist auch im Güterfernverkehr tätig«, Die Beklagte betätigt sich auf diesem Gebiet als Abfertigungsspediteur«, Die Beklagte beauftragte im eigenen Hamen die Klägerin in der Zeit vom 7o Januar 1959 bis zu dem 19° September I960 mit der Erledigung mehrerer Fernfrachten«, über die später Abrechnungen erteilt wurden^ die den tariflichen Bestimmungen entspracheno Die Beklagte zahlte der Klägerin jedoch nur 95 $ des dieser zu-stehenden Bcförderungsentgelts aus«, - 5 Each Darstellung der Klägerin war die Beklagte mit dor für sie in Präge kommenden tarifmäßigen Abfertigungsgebühr nicht zufrieden8 sondern verlangte von vornherein eine weitere Entschädigung in Höhe von 5 $ der Fraehtge-bühren dor Klägerino Zur Verschleierung seien in Höhe der 5 i fingierte Rechnungen über angebliche Sonderleistungen der Beklagten (Gestellung von Lastkraftwagen und Auftanken solcher Fahrzeuge) ausgestellt und um diese Beträge die Forderungen der Klägerin verkürzt worden«. Diese zu den Gerichtsakten überreichten Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 1o495s>85 DM sind unstreitig von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) überprüft und als tarifwidrig beanstandet wordene Die Klägerin hat bereits am 6» Juni 1961 von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages verlangt und nach Setzung einer Frist seitens der BAG bis zu dem 10 Juni 1962 am 30» Mai 1962 die am 6o Juni 1962 zugestellte Klage eingereicht mit dem Anträge9 die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst 5 $ Zinsen seit dem 6o Juni 1962 zu verurteilen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat bostritten9 daß die Rechnungen fingiert seien» Ferner hat sic die Einrede der Verjährung gemäß § 40 KVO erhoben und für den Fall der Verwerfung dieser Einrede Aufrechnung mit den Beträgen in Aussicht gestellt,7 die sie für Sonderlei-stungeh zu beanspruchen habe* die sie entgegen der Darstellung der Klägerin tatsächlich erbracht haben will» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat die Verjährungsoinrodo als begründet angesehen., weil es sich bei dem Anspruch der Klägerin um eine untertarifliche Berechnung dos Beförderungsentgelts im Sinne des § 23 Abs» 1 GüKGp nicht dagegen um eine übertarifliche Berechnung und Zahlung zu Gunsten der Beklagten im Sinne dos § 23 Abs» 2 j handeleo Denn die Klägerin habe in Höhe des Abzuges von 5 io niemals eine Bezahlung erhalten«, • 4 - Auf die Berufung der Klägerin hat dao Berufungsgericht nach dem Klageanträge erkannt, Es hat die Revision zugelasseno Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, beantragt die Beklagte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründos Nach § 40 Abs» 1 Satz 1 Kraftverkehrsordnung (KVO) verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in einem Jahre, Me von der Beklagten erhobene Verjährungseinredo muß daher durchgreifen, wenn der Klageanspruch als Anspruch aus einem Beförderungsvertrag anzusehen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Klägerin nicht darauf beschränkt sei, den Unterschied zwischen der verkürzten und der tariflichen Entlohnung aus dem Gesichtspunkt des Beförderungsvertrages einzuklagen (§ 23 Abs. 1 GüKG), sondern daß sie von der Beklagten als Bereicherung nach § 23 Abs. 2 GüKG die Beträge herauoverlangen könne, die diese über die ihr zustehendc Abfertigungsgebühr hinaus aus der Frachtver-gütung für sich einbehalten habe. Gemäß § 23 Abs* 1 Satz 1 Gütorkraftverkehrsgesetz (GüKG) hat der Unternehmer, wenn das Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet worden ist, den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich errechneten Entgelt nachzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen und im Y/ege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, Ist dagegen das Beförderungsentgelt über Tarif berechnet oder sind andere tarif widrige Zahlungen oder Zuwendungen geleistet, öo muß nach Abso 2 dieser Gesetzesbe- 5 atimmung der Leistende diese zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen und in Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben, Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer von der BAG festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so geht die Forderung auf die BAG Uber, die das zuv/enig bzw, zuviel berechnete Entgelt im eigenen Hamen einzusiehen hat (§23 Abso 1 Satz 2, Abs, 2 Satz 2), Es ist anerkannt, daß der Unterschied der in Abs, 1 und in Abs, 2 des § 23 geregelten Ansprüche nicht in dem Gegensatz der untertariflichen und übertariflichen Berechnung, sondern in der Verschiedenheit der Bechtsgrundlagen der Ansprüche beruht, da Abs, 1 solche aus dem Beförderungsvertrag, Abs<> 2 dagegen Bereicherungsansprüche zua Inhalt hat (BGH KJ?/ I960, 1057 f; BGK VHS 22, 204)0 Zu dom Ergebnis, daß es sich bei dem Klageanspruch um einen Bereichorungsanspruch handele, gelangt das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen, Dem übereinstimmenden Partoivortrag sei zu entnehmen, daß die errechnete und von den jeweiligen Auftraggebern gezahlte Pracht den tariflichen Bestimmungen entsprochen habe, Bestimmungcwidrig sei nach Darstellung der Klägerin nur gewesen, daß entsprechend einer von vornherein getroffenen Absprache der Parteien der Frachtlohn der Klägerin um 5 $ verkürzt worden und dieser Betrag der Beklagten zusätzlich zu deren Abfertigungsgebühr zugeflossen sei» Dieser Vorgang weise die Merkmale einer einheitlichen und unmittelbaren Entreicherung der Klägerin und Bereicherung der Beklagten aufo Da die Beklagte als Abfortigungsspediteur nach § 35 GüKG von der Klägerin als dem Frachtunternchner lediglich ein dem gelten' den Preicrecht entsprechendes Entgelt zu erhalten gehabt habe, habe die Mehrleistung des Heehtsgrundes entbehrt. 6 Dio Beklagte könne 3ich der Rechtsfolge des § 23 Abs» 2 GüKG nicht dadurch entziehen, daß sie auf den von vornherein abgesprochenen Aufrechnungsvertrag in Höhe von 5 der gesetzlichen Frachtgebühr und damit auf eine Unterbezahlung des Unternehmers im Sinne dos Absatzes dieser Vorschrift verweiseo Denn es gelte auch insoweit das Verbot des § 5 GüKG, die Vorschriften dieses Gesetzes durch Schaffung von Scheintatbestanden zu umgehen<, Da somit Inhalt des geltend' gemachten Anspruchs der Ausgleich einer bei der Beklagten eingetretenen Bereicherung sei, komme nach § 195 BGB nur eine Verjährung nach 30 Jahren in Betracht» Ti -? ft JL V? /»ftrtftM *i ft ft ft 13 All ‘n+rt-i T ilMf? »ftw! nl>i + ft4' ft« Ay»»«-! -p -p ft J ft Y» U.1.VOV? iJQUA UV? JL XUlig 5C^ 1UU klQ VCU XlJUg X JL X JL V? UCi Revision sind begründet• Unstreitig hat die Beklagte als Abfertigungsspediteur die Beförderungsverträge mit der Klägerin nicht im Hamen ihrer Auftraggeber, sondern im eigenen Hamen geschlossen» Sic schuldete daher der Klägerin das Beförderungcentgelt• Soweit die Auftraggeber der Beklagten die Frachtgebühren an diese bezahlten, tilgten sie damit eine Forderung der Beklagten» Die geleisteten Zahlungen gingen unmittelbar in das Vermögen.der Beklagten über» Wenn die Beklagte nun ihrerseits bei Begleichung ihrer eigenen Schuld gegenüber der Klägerin die dieser tariflich zustehenden Frachtgebühren um 5 % kürzte, so behielt die Klägerin in Höhe der abgezogenen Beträge ihre Erfüllungsansprüche aus den mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsverträgen, falls der Beklagten, wie hier zu unterstellen ist, keine entsprechenden Gegenforderungen gegen die Klägerin zustanden» Durch diese "Kürzung" der Rechnungsbeträge eines schuldrechtlichen Anspruches hat keine VermÖgensverSchiebung zwischen den Parteien stattgefuhden, v/ie dies ein Bereicherungsan-öpruch vorau3setzto Der Klägerin ist vielmehr der Anspruch auf den tarifgerechten Prachtlohn ungeschmälert verblieben« Der vertragliche Erfüllungsanspruch aber schließt regelmäßig den Bereicherungsanspruch aus«, da er seine Rechtsgrundlage in dem Vertrage findet (KG JW 1934? 632)« Zwar streiten die Parteien nicht um die Hohe des Beförderungs-entgelte an sich, sondern um die Berechtigung eines Abzuges vom tarifmäßigen Entgelte Das ändert aber nichts daran, daß die mit der Klage geltend gemachte Forderung als Erfüllungsanspruch auf Nachzahlung des restlichen tarifmäßigen Entgelts im Sinne des § 2.3 Abs« 1 GüKG gerichtet ist (BGH NJW I960, 335 f zu II)o Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es.die an die Beklagte von deren Auftraggebern gezahlten Prachtgobührer bereits zu dem Vermögen der Klägerin rechnet und auf diese Weise in der "Einbehaltung** eines Teiles der Prachtvergütung durch die Beklagte den Vorgang "einer einheitlichen und unmittelbaren Entreicherung der Klägerin und Bereicherung der Beklagten** erblickt«. In Wahrheit besteht aber nur ein von den jeweiligen Zahlungen der Auftraggeber der Beklagten unabhängiger schuldrechtlicher Prachtlohnansnruch der Klägerin gegen die Beklagte (vgl«, BGH NJ?/ I960, 335)® Bei dieser Sachlage scheiföiiteine Anwendung des § 23 Abs«, 2 GüKG schon daran, daß es an einer tarifwidrigen Zuwendung der Klägerin an die Beklagte fehlt« Die Klägerin hat an die Beklagte keine "Leistung11 erbracht, die sie ’’zuruckfordern** könnte« Da dor Klageanspruch demnach einen Erfüllungsanspruch aus dem Beförderungovertrag zu dem Gegenstand hat, unterliegt er, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, der einjährigen Verjährung des § 40 Abö., t KVQ0 Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs0 2 Buchst<> c KVO kam nicht in Betracht, da Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind* Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte nach dem Grund-satz von freu und Glauben gehindert wäre, die Verjährung geltend zu machen, sind nicht ersichtlich* Da hiernach die Verjährungseinrede durchgreift, bedarf es Keiner ü»ror cerung rjj. m + iZ ~ Jt . A * Ä w«x uüx'üii sxm viö4.ünöUii^i xnv; 9 uio sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht den Nachweis für die Behauptung der Beklagten nicht als erbracht ange- sehen hat, wonach die Kürzung des Erachtlohnes der Klägerin auf Grund von Gegenforderungen wegen angeblich von dor Beklagten erbrachter Sonderleistungen berechtigt gewesen sein solle Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung dos angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts wiedcrherzustellen0 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO» Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann Mösl Alff