* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · lb ZR 129/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 129/62

Wird die Löschung eines Warenzeichens mit der Begründung verlangt, es handele sich um einen freien Warennamen, so kann die Klage nur Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter festzustellen ist, daß das Zeichen als freier Warenname anzusehen ist* Auf die Umstände zur Zeit der Eintragung des Zeichens kommt es dagegen nicht an. Die Beklagte verwendet das Warenzeichen "Düssel-Alt" für die Kennzeichnung des von ihr gebrauten obergärigen Bieres. "Düssel" bezeichnet, so daß diese Bezeichnung keinen Hinweis auf die Beklagte enthalte« Das folge aus der historischen Entwicklung« Diese Entwicklung habe sich verstärkt nach dem ersten Weltkrieg fortgesetzt, und bereits zur Zeit der Eintragung des WarenZeichens "Düssei-Alt" für die Beklagte im Jahre 1930 sei im Düsseldorfer Raum "Düssel" Gattungsbegriff für das in Düsseldorf gebraute obergärige Bier gewesen« Das gelte erst recht für den derzeitigen Sprachgebrauch« Wenn die Beklagte demnach in ihrer Werbung behaupte, "Düssel" gäbe es nur aus der H^Dbrauerei AG, sei diese Werbung für den angesproehenen Verkehr unrichtig und irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil die Beklagte nicht allein in Düsseldorf obergäriges Bier herstello« Zu jener Zeit hätten viele, ihrem Unternehmen als Braugemeinschaft angeschlossene Brauereien das ohergärige Bier von ihr bezogen und in den beliebten Brauereiausschänken der Düsseldorfer Altstadt als ”Düssel-Alt” verkauft, während die Klägerinnen ihr obergäriges Bier unter ihren eigenen Bezeichnungen angeboten hätten. Zeichen "Düosel-Alt", "Düssel-Export" und "Düssel-Hell" und hinsichtlich dieser drei Warenzeichen hilfsweise sowie wegen des Warenzeichens "Düssel-Malz vita Longa" ohne diese Einschränkung die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, ihnen die Bezeichnung "Düssei"'beim Vertrieb von obergärigen Bieren zu untersagen» Sie führten ergänzend aus, daß sich das bestenfalls schwache Zeichen der Beklagten inzwischen zu dem freien Warennamen entwickelt habe, da das Wort "Mssel" heute tatsächlich und ganz allgemein von der Bevölkerung im Raume Düsseldorf für die Bezeichnung von in Msseldorf gebrautem obergärigem Bier verwendet werde» Wenn dies geschehe, obwohl die Klägerinnen bisher - durch die Warenzeichen der Beklagten gehindert - ihr obergäriges Bier zu demindest nicht warenzeichenmäßig als "Düssei".hätten bezeichnen können, so spreche dies im besonderen Maße, für die Durchsetzung der Bezeichnung zu dem freien Waren-namen. Selbst wenn die Beklagte zur Löschung der angegriffenen Warenzeichen nicht verpflichtet sein sollte, sei sie im Hinblick auf deren engen Schutzu demfang und unter Berücksichtigung von !Ereu und Glauben im Geschäftsverkohr nicht befugt, ihre formale Rechtsstellung an den Zeichen in der Weise auszunutzen, daß sie ihnen, den Klägerinnen, den Gebrauch des Wortes "Düssel" beim Vertrieb von ober-gärigen Bieren untersage und sich diese, auf den Erzeugungsort hinweisende Bezeichnung monopolisiere. Zu ihrer Anschlußberufung ist sie der Auffassung, daß es auf die vom Landgericht aus eigener Sachkunde festgestellte Auffassung der Letztverbrauchor, daß "Düssei" lediglich eine Bezeichnung für ein obergäriges Bier sei, nicht entscheidend ankomme, da sich nicht feststellen lasse, wie die Meinung zustande gekommen sei. Zu dem Antrag zu 2) haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hilfsweise beantragt, die Verurteilung der Beklagten unter Strafandrohung, es zu unterlassen, aufgrund ihrer Warenzeichen Nr. 424 431, 677 373, 733460, 733 647 den Klägerinnen die Benutzung der Bezeichnung ,,DUssel,, beim Vertrieb von obergärigen Bieren zu untersagen, auch soweit sie nicht warenzeichenmäßig erfolgt und auch auf Getränkekarten zur Kennzeichnung von obergärigem Bier ohne besonderen Herkunftshinweis, ganz hilfsweise. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision; sie hat ferner Anschlußrevision eingelegt und beantragt, nach ihren im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise: die Verurteilung der Beklagten nach I und II des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.9*1961 dahin einzuschränken, daß die Verurteilung zur Unterlassung, in der Werbung die Behauptung zu benutzen "Düssei nur aus der H^|H-brauerei AG,r und die Feststellung der- Schadensersatzpflicht, beschränkt wird auf die Benutzung dieser Behauptung im Raum Düsseldorf.10 - Die beiden im Jahre I960 eingetragenen und bisher von der Beklagten noch nicht benutzten Zeichen teilten ihrer Hechtsbeständigkeit nach das Schicksal des Zeichens "Düssel-Alt”. 1. Freizeichen sind von Haus aus unterscheidungs kräftige Zeichen, die sich aber für -bestimmte Waren in freiem Gebrauch einer größeren Anzahl von nicht miteinander in Verbindung stehenden inländischen Gewerbetreibenden befinden und infolge dieses vielfachen Gebrauchs nicht mehr als Kennzeichen eines bestimmten Gewerbebetriebs zu wirken vermögen (BGH GRUR 1955, 421 - Forellen-Zeichen). gebraute obergärige Bier jemals warenzeichenmäßig als "DÜ3sol-Alt" bezeichnet hätten« Da diese Peststellung von der Revision nicht angegriffen wird, ist die Folgerung, des Berufungsgerichts, daß eine Löschung aufgrund der Freizeichen-Eigenschaft des Zeichens dor Beklagten ausscheide, rechtlich nicht zu beanstanden« Biese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, da sich dem Sachvortrag der Klägerinnen weder nachprüfbar entnehmen lasse, daß das Warenzeichen "Düssel-Alt*1 zur freien Gattungsund Herkunftsbezeichnung für in Düsseldorf gebrautes obergäriges Bier geworden sei,noch der Schluß ziehen lasse, daß die Beklagte kein sohutzwürdiges Interesse mehr an der Benutzung der Warenzeichen habe« Unstreitig sei zwar das derzeitige Hauptabsatzgebiet für Düsseldorfer obergäriges Bier der Düsseldorfer Raum mit dem Gebiet des linken Wiederrheins* Aus dieser verhältnismäßig engen Begrenzung des Absatzgebietes folge jedoch nicht, daß der Ausstoß an obergärigem Bier der Beklagten in die genannten Absatzgebiete außerhalb des Raumes Düsseldorf mengenmäßig so gering sei, daß dies den Schluß zulasse, hierbei handele es sich nur um einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs, der mit dem Warenzeichen "Düssel-Alt" noch Herkunftsvorstellungen ver- bindec Demnach könne die Entwicklung des Zeichens zu dem freien Y/arennamen nicht als abgeschlossen angesehen werdeno Es komme hinzu, daß die Beklagte als große Brauerei ein erhebliches Interesse daran habe, die Absatzgebiete für ihr obergäriges Bier nicht nur zu erhalten, sondern auch zu erweitern, zu demal obergäriges Bier wegen seiner Eigenschaften in zunehmendem Maße an Beliebtheit gewinne. b) Bie Revision greift diese Feststellungen zunächst mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob sich seitens der Beklagten die Bekämpfung anderer Unternehmen, die lediglich die Bezeichnung "Düssel" für sich verwenden wollten, wie z.B. die Klägerinnen und zv/ei Gaststätten, als Miß-brauch des Warenzeichens "Düssel-Alt" und damit als Behinderungswettbewerb darstelle. In diesem Zusammen-hang habe das Berufungsgericht nicht die zahlreichen Beweisangebote der Klägerinnen übergehen dürfen, daß bereits vor Anmeldung des Warenzeichens "Düssel-Alt" die Worte "Büssel-Alt" oder "BUssel" allgemein gebräuchliche Y/arennamen für obergäriges Düsseldorfer Altbier gewesen seien (§ 286 ZPO). Hierin liege ein nach § 1 UWG unzulässiger Behinderungswettbewerb, der die Löschung des Zeichens "Düssel-Alt" rechtfertige« Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie mit der Eintragung ihres Zeichens nur die Entwicklung zu einem Freizeichen habe verhindern wollen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung "Düssel-Alt" deshalb kein Warenname sei, weil die Beklagte in den letzten Jahren ihre Absatzgebiete Uber den Raum Düsseldorf hinaus ausgedehnt habe, treffe nicht zu. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es im Streitfall keiner Prüfung, ob das Warenzeichen der Beklagten im Zeitpunkt seiner Eintragung ein freier Warenname v/ar, m.a.W. die im Verkehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für Waren der fraglichen Art ohne Rücksicht auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Betrieb (vgl. Denn wird die Löschung eines Zeichens mit der Begründung verlangt, es handele sich um einen freien Warennamen, so kann eine solche Klage nur Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter festzustellen ist, daß das Zeichen als freier Warenname anzusehen ist (vgl. Eine solche zeichenrechtliche Kennzeichnungsfunktion des Warenzeichens der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch rechtsbedenkenfrei mit der Begründung bejaht, daß jedenfalls in den Orten außerhalb Düsseldorfs, in welche die Beklagte ihr obergäriges Bier unter der Bezeichnung "Düssel-Alt" liefert, nicht festzustellen sei, daß das Warenzeichen dort keine Kennzeichnungskraft habe, zu demal das von den Klägerinnen auch nicht einmal behauptet worden sei. Von einem freien Warennamen kann aber nicht gesprochen werden, solange ein rechtlich erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, seien es auch nur Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Ware befaßt sind (RGZ 108, 12; 117, 414), oder ein Teil der Abnehmer (RGZ 110, 339, 341; RG GRUR 1938, 352) die Bezeichnung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb auffaßt (BGH GRUR 1964, 82, 85 f - Lesering). Angesichts der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Lieferungen der Beklagten unter ihrem Warenzeichen "Düssel-Alt" in die Gebiete außerhalb des Raumes Düsseldorf mengenmäßig nicht so gering seien, daß es sich bei den fraglichen Abnehmerkreisen um einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs handele, der mit diesem Zeichen noch Herkunftsvorstellungen an ein bestimmtes Unternehmen verbinde, kann die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Zeichen der Beklagten kein freier Warenname sei, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann ein Dritter die Löschung eines Zeichens beantragen, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung be- der Zeichenbestandteil "Düssei" auf Düsseldorf Bezug nehme und insoweit für die Beklagte als Düsseldorfer Brauerei richtig sei* Auch, wenn man die Behauptung der Klägerinnen als richtig unterstelle, daß das Zeichen seine Kennzeichnungskraft im Düsseldorfer Raum verloren habe, ließen sich aus diesem Umstand doch keine sich aus dem Inhalt des Zeichens ergebenden und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Angaben folgern. Die etv/a verloren gegangene Kennzeichnungskraft des Zeichens "Düssel-Alt" sage jedoch nichts Entscheidendes über die Güte- und Zweckbestimmung des von der Beklagten unter diesem Zeichen vertriebenen obergärigen Bieres aus. Denn allein der Umstand, daß dem Warenzeichen "Düssel-Alt" möglicherweise nur ein geringer Schutzu demfang zuzubilligen ist, v/eil es allein aus Beschaffenheits- und Herkunftsangaben besteht (RG GRUR 1938, 348, 359 - Wein - eingefangener Sonnenschein) oder aber, weil schutzunfähige Zeichenbestandteile bei Prüfung der Verwechslungsgefahr überhaupt unberücksichtigt zu bleiben haben (BGH GRUR I960, 83, 88 - Nährbier, Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, irreführend i.S. des § 11 Abs. 1 Br. 3 WZG sei auch ein Warenzeichen, das deshalb nicht habe eingetragen werden dürfen, v/eil es im Zeitpunkt der Eintragung Freizeichen oder freier Warenname gewesen sei, kann sie keinen Erfolg haben. Unbegründet ist auch der Revisionsangriff, der sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Zeichen "Düssel-ExportM und uPttssel-HellM der Beklagten irreführend im Sinn des § 11 Abs. 1 Br. 3 WZG seien. Bas Berufungsgericht hat auch den bezüglich der Warenzeichen "Büssel-Alt”, "Büssel-Export” und ’'Bussel-Hell11 hilfsweise und bezüglich des Warenzeichens "Düssel-Malz vita longa” ohne diese Einschränkung gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund dieser Warenzeichen den Klägerinnen die Benutzung der Bezeichnung "BUssel” beim Vertrieb von obergärigem Bier zu untersagen, nicht als begründet angesehen und die Berufung der Klägerinnen auch insoweit zurückgewiesen. Aufgrund ihrer rcchtsbeständigen Warenzeichen, in denen allein das Wort ’’Büssel” kennzeichnenden Charakter habe, sei die Beklagte aber berechtigt, den Klägerinnen die ir/arenzeichen-mäßige Benutzung des Wortes ’’Büssel11 zur Kennzeichnung von ober gärigem Bier nach § 15 WZG zu untersagen. Wenn das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerinnen als richtig unterstellt habe, daß die Bezeichnung "BÜssel-Alt" für den Büsseldorfer Raum seine kennzeichnende Bedeutung verloren habe, so sei es hiermit unvereinbar, wenn es bei Beurteilung des Hilfsantrages die Meinung vertrete, andere Unternehmen dürften das Wort "Büssel" deshalb nicht verwenden, weil es der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil in dem Warenzeichen der Klägerinnen sei. Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Klägerinnen in Verbindung mit deren Unterlassungs antrag zutreffend dahin verstanden, daß diese für sich das Recht in Anspruch nehmen, das Wort "DUssel" w a r e n z eichenmäßig zur Bezeichnung des von ihnen hergestellten obergärigen Bieres zu benutzen. Ob durch eine zeichenmäßige Verwendung des Wortes "Düssei" in Verbindung mit anderen Zeichenbestandteilen die Gefahr von Verwechslungen mit dem Warenzeichen der Beklagten herbeigeführt und dadurch die Rechte der Beklagten aus deren Warenzeichen verletzt werden, kann aber nur im Einzelfall anhand der von den Klägerinnen jeweils verwendeten Bezeichnungen ermittelt, dagegen nicht unabhängig von der Benutzungsform allgemeingültig festgestellt werden. 22 Soweit die Klägerinnen das Recht zu einer nicht zeichenmäßigen Verwendung des Wortes "Düssel" in Anspruch nehmen, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß sie nicht die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch dargetan haben. Das Berufungsgericht erblickt in dieser in einer Düsseldorfer Tageszeitung veröffentlichten Anzeigenwerbung der Beklagten einen Verstoß gegen § 3 UWG, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil des von der V/erbung angesprochenen Verkehrs den beanstandeten Werbetext dahin verstehe, es gebe in Düsseldorf gebrautes obergäriges Bier nur aus der H^^rauerei der Beklagten. Die Beklagte habe in dem Inserat eben nicht nur auf ihr Warenzeichen "Düssel-Alt" hingewiesen, sondern die Bezeichnung "DÜssel" als Biersorten-Bezeichnung herausgestellt* Diese unrichtige Angabe über die Herkunft sei auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, da ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise der Werbeangabe entnehme, daß er das von ihm wegen der Brauart bevorzugte Bier nur von der Beklagten erhalten könne, was aber den Tatsachen nicht entspreche. Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus hätte das Verbot auch nicht für die gesamte Bundesrepublik, sondern nur für den Düsseldorfer Kaum ausgesprochen werden dürfen, so daß mindestens der Hilfsantrag gerechtfertigt sei. Dio Anschlußrevision übersieht, daß in dem Werbeinserat der Beklagten die Bezeichnung "Düssei11 durch größere Druckbuchstaben, Sperrdruck und Anführungszeichen an den Beginn des Inserats und damit in den Vordergrund gerückt ist und sich von dem nachfolgend angeführten Warenzeichen "Düssel-Alt" abhebt, wodurch bei einem nicht unerheblichen Teil der Leser der irrige Eindruck entstehen kann, das im Raum Düsseldorf unter der Bezeichnung "Düssei11 bekannte obergärige Bier werde nur von der Beklagten gebraut«, Denn auch dann, wenn in den Gebieten außerhalb Düsseldorfs, in welche die Beklagte ihr obergäriges Bier unter ihrem Warenzeichen "Düssel-Alt" liefert, die Bezeichnung "Düssel" nicht schlechthin als Beschaffenheitsangabe für.obergäriges Bier verstanden wird, also die Möglichkeit einer örtlich verschiedenen Verbrauchervorstellung bejaht wird, bleibt die Feststellung des Berufungsgerichts - auch soweit Verkehr skr eise außerhalb des Düsseldorfer Raumes in Frage stehen - rechtlich unbedenklich, daß jedenfalls hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teiles der Leser des Inserats die Gefahr einer Irreführung in der Richtung besteht, daß in Düsseldorf nur die Beklagte obergäriges Bier herstelle. Soweit Düsseldorfer Tageszeitungen auch außerhalb Düsseldorfs in Gegenden vertrieben werden, in denen beteiligte Verkehrskreise die Bezeichnung "Düssei" nicht als Gattungsbezeichnung für obergäriges Bier auffassen, können diese wegen der Hervorhebung des Wortes "Düssei" in dem Inserat gegenüber dem Warenzeichen "Düssel-Alt" um so eher der irrigen Vorstellung unterliegen, daß "Düssel"-Bier nur von der Beklagten ausgeliefert werde.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 286 ZPO § 1 UWG § 92 ZPO
KlägerinnenZeichenDüsseldorfBerufungsgerichtBierDüssel-AltBezeichnungWarenzeichen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2119 062
WZG § 11 Abs. 1 Nr. 3
" D ü s s e 1	'*
Wird die Löschung eines Warenzeichens mit der Begründung verlangt, es handele sich um einen freien Warennamen, so kann die Klage nur Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter festzustellen ist, daß das Zeichen als freier Warenname anzusehen ist* Auf die Umstände zur Zeit der Eintragung des Zeichens kommt es dagegen nicht an.
Ein freier Warenname liegt *ni*cJitf;Vorwennuflag Warenzeichen in einem Teil des Absatzgebietes Kenn-’ Zeichnungskraft im Sinn eines Hinweises auf die betriebliche Herkunftsstätte besitzt*
BGH, Urt* v*. 16. März 1964 - Ib. ZR 129/62
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 lb ZR 129/62	\	/
Verkündet am 16. März 1964
S, Justizangestellter,
 Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	der Brauerei Dietrich H0PpKG, vertreten durch den generalbevollmächtigten Geschäftsführer « Direktor Otto 00), 300109 3u000i Straße 0,
2.	der Brauerei sHHOmbH, vertreten durch den Geschäfts-führer, Direktor Fritz 00p, D0000, Mü00str
3. der Brauerei "Zum Ww. Fr
4.	der Brauerei "Zum
*
5.	der Brauerei "Zum S und Jacob G000|^,
6.	der Brauerei Ferd. Schl
 itraße
9 Mü|
Inhaberin Frau straße 0 - 0,
, Inhaber Rudolf
____, Inhaber Simon
, Bc^^pstraße 0 - 0,
, Inhaber Hans Sc
 Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .Dr	und	Dr.|0|	-
gegen
 die ______
Vorstand,
>rauerei Aktiengesellschaft,
 Istraße äk
 vertreten durch ihren
F9
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesricliter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Schneider, Dr. Sprenkmann und Dr. IIÖsl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1962 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen Je 1/7 und die Beklagte 1/7.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Parteien sind	Brauereien.	Sie	be-
fassen sieh - ein Teil der Klägerinnen als sogenannte Hausbrauereien ausschließlich - mit der Herstellung und dem Vertrieb von obergärigem Bier, das in seiner Farbe dunkler ist und sich von dem hellen untergärigen Bier vornehmlich durch das Gärungs-verfahren unterscheidet.
Die Beklagte besitzt folgende Warenzeichen, die als reine Wortzeichen zur Kennzeichnung von Bier bestimmt sind:
Hr. 424 431 "Düssel-Alt", angemeldet am 7* April 1930,
Nr. 677 373 "Düssel-Malz vita Longa", angemeldet am 24o September 1954,
Nr. 733 460 "DUssel-Export", angemeldet am 15« Mai 1959,
Nr. 733 647 "Düssel-Hell", angemeldet am 15« Mai 1959.
Die Beklagte verwendet das Warenzeichen "Düssel-Alt" für die Kennzeichnung des von ihr gebrauten obergärigen Bieres. Hinsichtlich der beiden letzten Zeichen "Düssel-Export" und "Düssel-Hell" hat sie im Berufungsrechtszug erklärt, daß sie diese derzeit noch nicht benutze, weil sie den Ausgang des Prozesses abwarten wolle. Sie hat in der "Rheinischen Post” vom 1. März 1961 eine Anzeige veröffentlicht, in der es u.a. heißt:
" D ü s s e 1 ,r nur aus der Hf[||Bbrauerei A.G.
" D ü 3 8 e 1 - A 1 t " obergärig
 unsere Spezialität seit Jahrzehnten
(R)
v 'eingetragenes Warenzeichen seit 1930.
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Werbung der Beklagten, soweit darin zu dem Ausdruck gebracht wird,
"Düssel" gäbe es nur aus dem Unternehmen der Beklagten, und fühlen sich darüber hinaus durch die v/arenzeichen-mäßige Verwendung des Wortes "Düssel" in ihrem Wettbewerb beeinträchtigt*
Sie haben vorgetragen, das in Düsseldorf gebraute obergärige Bier werde von den beteiligten Verkehrs-kreisen, nämlich den Brauereien, den Gaststätteninhabern, dem Bedienungspersonal und insbesondere von
 den Biertrinkern der dortigen Gegend schlechthin als
*
"Düssel" bezeichnet, so daß diese Bezeichnung keinen Hinweis auf die Beklagte enthalte« Das folge aus der historischen Entwicklung« Diese Entwicklung habe sich verstärkt nach dem ersten Weltkrieg fortgesetzt, und bereits zur Zeit der Eintragung des WarenZeichens "Düssei-Alt" für die Beklagte im Jahre 1930 sei im Düsseldorfer Raum "Düssel" Gattungsbegriff für das in Düsseldorf gebraute obergärige Bier gewesen« Das gelte erst recht für den derzeitigen Sprachgebrauch«
Wenn die Beklagte demnach in ihrer Werbung behaupte, "Düssel" gäbe es nur aus der H^Dbrauerei AG, sei diese Werbung für den angesproehenen Verkehr unrichtig und irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil die Beklagte nicht allein in Düsseldorf obergäriges Bier herstello«
Die Klägerinnen haben im ersten Rechtszug beantragt,
I« die Beklagte zu verurteilen,
 es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Geldstrafe in unbegrenzte! Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen p
 
in ihrer Werbung die Behauptung aufzustellen, daß "Düssei" nur aus der nHffbrauerei AG stamme;
II. festzustellen, daß
1.	die Klägerinnen berechtigt seien, das von ihnen hergestellte und vertriebene obergärige Bier ebenfalls als "Düssei” zu bezeichnen;
2.	die Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen aufgrund der Werbung zu I bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerinnen hätten bisher weder im Wettbewerb noch sonst warenzeichenmäßig die Bezeichnung "Düssei” für ihr obergäriges Bier benutzt, sondern dieses, wie sämtliche anderen Brauereien, von denen in Düsseldorf und am linken Niederrhein obergäriges Bier gebraut werde, "Lager", "Lager-Bier", "obergärig", "obergäriges Bier", "Alt" oder "Alt-Bier" genannt. Sie habe bisher lediglich gegen zwei Gaststätten, die das von den Klägerinnen vertriebene Bier als "Düseei" ausgezeichnet hätten, einschreiten müssen, worauf die beanstandete Bezeichnung sofort unterlassen worden sei. Soweit nunmehr größere Verbraucherkreise in Düsseldorf obergäriges Bier allgemein als "DUssel" bezeichneten, sei dies allein - wie bei anderen bekannten Marken - auf die weite Verbreitung des von ihr vertriebenen und als "Düssel-Alt" gekennzeichneten obergärigen Bieres zurückzuführen. In den Zwanziger Jahren möge das Wort "Düssel" vereinzelt für obergäriges Bier in Düsseldorf gebraucht worden sein. Allgemein bekannt sei es erst geworden, als sie ab 1930 mit ihrem "Düssel-Alt" auf
 
den Markt gekommen sei. Zu jener Zeit hätten viele, ihrem Unternehmen als Braugemeinschaft angeschlossene Brauereien das ohergärige Bier von ihr bezogen und in den beliebten Brauereiausschänken der Düsseldorfer Altstadt als ”Düssel-Alt” verkauft, während die Klägerinnen ihr obergäriges Bier unter ihren eigenen Bezeichnungen angeboten hätten. Sie sei daher aufgrund dor Warenzeichen allein befugt, das Wort "Düssei" für die Bezeichnung von Bier zu verwenden, zu demal das Wort "Düssei" allein kennzeichnender Bestandteil der Warenzeichen sei. Im übrigen werde ihr obergäriges Bier unter dem Warenzeichen "Düssel-Alt" nicht nur in Düsseldorf vertrieben; vielmehr liefere sie es in zunehmendem Maße auch in andere Gebiete, wie zu dem Beispiel nach Krefeld, Mönchengladbach, Rheydt, Essen, Süchteln, Dülken, Solingen, Bad Oeynhausen, Usseln, Bad Wildungen,
 Duisburg und Wesel.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Werbung die Behauptung zu benutzen, "'Düssei1 nur aus der H^Hbrauerei AG”.
Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen durch diese Werbung entstanden ist \md noch entstehen wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten zu l/5 der Beklagten und zu 4/5 den Klägerinnen auf erlegt.
Im Berufungsrechtszug erstrebten die Klägerinnen mit ihren erweiterten Anträgen in erster Linie die Einwilligung der Beklagten zur Löschung der drei Waren-
 
Zeichen "Düosel-Alt", "Düssel-Export" und "Düssel-Hell" und hinsichtlich dieser drei Warenzeichen hilfsweise sowie wegen des Warenzeichens "Düssel-Malz vita Longa" ohne diese Einschränkung die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, ihnen die Bezeichnung "Düssei"'beim Vertrieb von obergärigen Bieren zu untersagen» Sie führten ergänzend aus, daß sich das bestenfalls schwache Zeichen der Beklagten inzwischen zu dem freien Warennamen entwickelt habe, da das Wort "Mssel" heute tatsächlich und ganz allgemein von der Bevölkerung im Raume Düsseldorf für die Bezeichnung von in Msseldorf gebrautem obergärigem Bier verwendet werde» Wenn dies geschehe, obwohl die Klägerinnen bisher - durch die Warenzeichen der Beklagten gehindert - ihr obergäriges Bier zu demindest nicht warenzeichenmäßig als "Düssei".hätten bezeichnen können, so spreche dies im besonderen Maße, für die Durchsetzung der Bezeichnung zu dem freien Waren-namen.
Es komme allein darauf an, ob das Warenzeichen "Dttssel-Alt" für Düsseldorf und die nächste Umgebung seine Kennzeichnungskraft verloren habe, da ein Warenzeichen, das für die ganze Bundesrepublik Geltung beanspruche, schon dann zu löschen sei, wenn es sich auch nur in einem beschränkten Wirtschaftsgebiet im freien Gebrauch befinde. Zudem sei zu berücksichtigen, daß das Absatzgebiet für obergäriges Bier räumlich beschränkt sei, da sich dieses weder für einen weiteren Transport noch für eine längere Lagerung besonders eigne.
Die Benutzung dos Warenzeichens "Düssel-Alt" sei mangeln einer kennzeichnenden Wirkung ihrer Auffassung nach
- 7 ■-
auch irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG. Ähnliches habe für die nicht benutzten Zeichen "Düssel-Hell" und "Dussel-Export11 zu gelten, die an sich widersprüchlich seien, da der Verkehr unter "Düssel" obergäriges, d.h. Altbier verstehe und nicht das untergärige "Helle"oder Export-Bier.
Selbst wenn die Beklagte zur Löschung der angegriffenen Warenzeichen nicht verpflichtet sein sollte, sei sie im Hinblick auf deren engen Schutzu demfang und unter Berücksichtigung von !Ereu und Glauben im Geschäftsverkohr nicht befugt, ihre formale Rechtsstellung an den Zeichen in der Weise auszunutzen, daß sie ihnen, den Klägerinnen, den Gebrauch des Wortes "Düssel" beim Vertrieb von ober-gärigen Bieren untersage und sich diese, auf den Erzeugungsort hinweisende Bezeichnung monopolisiere.
Die Klägerinnen haben in der Berufungsinstanz beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte weiterhin zu verurteilen:
1.	in die Löschung folgender für sie eingetragener Warenzeichen einzuwilligen:
a)	Nr.	424	431	"Düssel-Alt"
b)	Nr.	733	460	"Düssel-Export"
c)	Nr.	733	647	"Düssel-Hell"j
2.	es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft strafe bis zu 6 Monat er zu unterlassen, aufgrund ihrer Warenzeichen
a)	Nr. 424 431 "Düssel-Alt"
b)	Nr. 677 373 "Düssel-Malz vita Longa"
c)	Nr.	733	460	"Düssel-Export"
d)	Nr.	733	647	"Düssel-Hell"
den Klägerinnen die Benutzung der Bezeichnung "Dü$n beim Vertrieb von obergärigen Bieren zu untersagen;
 
zu a), c) und d) jedoch nur hilfsweise, sofern dem Antrag zu 1 nicht entsprochen wird»
Die Beklagte hat beantragt,
 die Berufung zurückzuv/eisen;
und auf ihro Anschlußberufung unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr in erster Instanz stattgegeben worden ist«,
Die Beklagte bestreitet, daß sich der allein kennzeichnende Teil ihrer Warenzeichen f,Düsselu zu dem Freizeichen oder freien Warennamen entwickelt habe und verweist insbesondere auf die Kennzeichnungskraft und die wirtschaftliche Bedeutung ihres Warenzeichens '’Dussel-Alt" für das auch außerhalb von Düsseldorf wachsende Interesse an dem bekömmlichen obergärigen Bier, das sich mit Hilfe der neuzeitigen kältetechnischen Einrichtungen auch über weitere Strecken transportieren und längere Zeit lagern lasse. Zu ihrer Anschlußberufung ist sie der Auffassung, daß es auf die vom Landgericht aus eigener Sachkunde festgestellte Auffassung der Letztverbrauchor, daß "Düssei" lediglich eine Bezeichnung für ein obergäriges Bier sei, nicht entscheidend ankomme, da sich nicht feststellen lasse, wie die Meinung zustande gekommen sei. Dies beruhe allein auf der Bekanntheit des von ihr unter der warenzeichenmäßigen Kennzeichnung "Düssel-Alt" auf den Markt gebrachten obergärigen Bieres.
Schließlich könno sie nicht gehindert werden, auf ihre Zeichenrechte zur Vermeidung einer Verwässerung derselben hinzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges sind den Klägerinnen zu je l/7 und der Beklagten zu 1/7 auferlegt worden.
 
Mit dor Revision verfolgen die Klägerinnen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter»
Zu dem Antrag zu 2) haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hilfsweise beantragt,
 die Verurteilung der Beklagten unter Strafandrohung,
 es zu unterlassen, aufgrund ihrer Warenzeichen Nr. 424 431, 677 373, 733460, 733 647 den Klägerinnen die Benutzung der Bezeichnung ,,DUssel,, beim Vertrieb von obergärigen Bieren zu untersagen, auch soweit sie nicht warenzeichenmäßig erfolgt und auch auf Getränkekarten zur Kennzeichnung von obergärigem Bier ohne besonderen Herkunftshinweis,
 ganz hilfsweise.
im Düsseldorfer Raum, also u.a. in Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Rheydt, Süchteln, Dülken, Solingen, Duisburg.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision; sie hat ferner Anschlußrevision eingelegt und beantragt, nach ihren im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise: die Verurteilung der Beklagten nach I und II des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.9*1961 dahin einzuschränken, daß die Verurteilung zur Unterlassung, in der Werbung die Behauptung zu benutzen "Düssei nur aus der H^|H-brauerei AG,r und die Feststellung der- Schadensersatzpflicht, beschränkt wird auf die Benutzung dieser Behauptung im Raum Düsseldorf.
10	-
Entscheidungsgründe:
A. Revision der Klägerinnen
I# Das Berufungsgericht hält die Klage auf Löschung der für die Beklagte eingetragenen Warenzeichen "Düssel-Alt”, "Düssel-Hell” und "Düssel-Export” nicht für gerecht fertigt. Es geht davon aus, daß in den drei Warenzeichen die Wortheatandteile "Alt”, "Export” und "Hell” unstreitig Beschaffenheitsangaben, nämlich Biersorten-Bezeichnungen seien, so daß als kennzeichnender Teil der Zeichen allein das Wort "Düssel” in Betracht komme. Die beiden im Jahre I960 eingetragenen und bisher von der Beklagten noch nicht benutzten Zeichen teilten ihrer Hechtsbeständigkeit nach das Schicksal des Zeichens "Düssel-Alt”. Dieses sei jedoch weder als Freizeichen noch als freier Y/arenname noch als irreführendes Zeichen anzusehen.
1. Freizeichen sind von Haus aus unterscheidungs kräftige Zeichen, die sich aber für -bestimmte Waren in freiem Gebrauch einer größeren Anzahl von nicht miteinander in Verbindung stehenden inländischen Gewerbetreibenden befinden und infolge dieses vielfachen Gebrauchs nicht mehr als Kennzeichen eines bestimmten Gewerbebetriebs zu wirken vermögen (BGH GRUR 1955, 421 - Forellen-Zeichen).
Das Berufungsgericht hat aufgrund des Vortrages der Klägerinnen und des von diesen nicht bestrittenen Vorbringens de? Beklagten festgestollt, daß weder die Klägerinnen noch andere Brauereien das von ihnen
11
gebraute obergärige Bier jemals warenzeichenmäßig als "DÜ3sol-Alt" bezeichnet hätten« Da diese Peststellung von der Revision nicht angegriffen wird, ist die Folgerung, des Berufungsgerichts, daß eine Löschung aufgrund der Freizeichen-Eigenschaft des Zeichens dor Beklagten ausscheide, rechtlich nicht zu beanstanden«
2. Bas Berufungsgericht hat den Löschungsanspruch auch nicht aus dem Grunde für gerechtfertigt gehalten., y/eil das Warenzeichen "Düssel-Alt" als freie Gattungs- und Herkunftsbezeichnung für in Düsseldorf gebrautes obergäriges Bier anzusehen wäre«
Nach Auffassung des Berufungsgerichts wäre dieser Anspruch dann begründet, wenn die Yferenzeichen der Beklagten nach ihrer Eintragung zu freien Warennamen geworden wären. Denn dann würde der Beklagten ein rechtlich beachtlicher Benutzungswille an ihren Zeichen abzusprechen sein, außerdem würden die Zeichen geeignet sein, die Klägerinnen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise im Wettbewerb zu behindern (§1 UWG). Biese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, da sich dem Sachvortrag der Klägerinnen weder nachprüfbar entnehmen lasse, daß das Warenzeichen "Düssel-Alt*1 zur freien Gattungsund Herkunftsbezeichnung für in Düsseldorf gebrautes obergäriges Bier geworden sei,noch der Schluß ziehen lasse, daß die Beklagte kein sohutzwürdiges Interesse mehr an der Benutzung der Warenzeichen habe«
12
Das Berufungsgericht fährt fort, es sei davon auszugehen, daß das Warenzeichen "Düssel-Alt" zur Zeit seiner Eintragung im Jahre 1930 kennzeichnungsfähig gewesen sei, da die Gerichte insoweit an die Feststellungen des Patentamts anläßlich der Eintragung gebunden seien. Bei der Prüfung, oh das Warenzeichen "Düssel-Alt" sich nachträglich zu dem freien Warennamen entwickelt habe, könne die von den Klägerinnen unter Beweis gestellte Behauptung als richtig unterstellt werden, daß dieses Warenzeichen der Beklagten für den Düsseldorfer Raum seinen kennzeichnenden Charakter verloren habe* Die Beklagte habe jedoch in beiden Rechtszügen unwidersprochen vorgetragen, daß sie ihr mit dem Warenzeichen "Düssel-Alt11 bezeichnetes Bier auch in Gegenden außerhalb Düsseldorfs liefere, nämlich nach Krefeld, Mönchengladbach, Rheydt, Essen, Süchteln, Dülken, Solingen, Bad Oeynhausen, Usseln,
 Bad Wildungen, Duisburg, Wesel und nach anderen Orten* Die Klägerinnen hätten aber nicht behauptet, daß das Warenzeichen "Düssel-Alt" auch in diesen Gebieten keine für den Betrieb der Beklagten kennzeichnende Funktion mehr habe. Unstreitig sei zwar das derzeitige Hauptabsatzgebiet für Düsseldorfer obergäriges Bier der Düsseldorfer Raum mit dem Gebiet des linken Wiederrheins* Aus dieser verhältnismäßig engen Begrenzung des Absatzgebietes folge jedoch nicht, daß der Ausstoß an obergärigem Bier der Beklagten in die genannten Absatzgebiete außerhalb des Raumes Düsseldorf mengenmäßig so gering sei, daß dies den Schluß zulasse, hierbei handele es sich nur um einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs, der mit dem Warenzeichen "Düssel-Alt" noch Herkunftsvorstellungen ver-
13	-
bindec Demnach könne die Entwicklung des Zeichens zu dem freien Y/arennamen nicht als abgeschlossen angesehen werdeno Es komme hinzu, daß die Beklagte als große Brauerei ein erhebliches Interesse daran habe, die Absatzgebiete für ihr obergäriges Bier nicht nur zu erhalten, sondern auch zu erweitern, zu demal obergäriges Bier wegen seiner Eigenschaften in zunehmendem Maße an Beliebtheit gewinne. Abschließend stellt das Berufungsgericht fest, daß unter diesen Umständen das Interesse der Beklagten den Belangen der Klägerinnen nicht untergeordnet werden könne.
Bas Festhalten der Beklagten an dem Warenzeichen sei daher erst recht weder als mißbräuchlich noch als sittenwidriger Behinderungswettbewerb anzusehen.
b) Bie Revision greift diese Feststellungen zunächst
 mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob sich seitens der Beklagten die Bekämpfung anderer Unternehmen, die lediglich die Bezeichnung "Düssel" für sich verwenden wollten, wie z.B. die Klägerinnen und zv/ei Gaststätten, als Miß-brauch des Warenzeichens "Düssel-Alt" und damit als Behinderungswettbewerb darstelle. In diesem Zusammen-hang habe das Berufungsgericht nicht die zahlreichen Beweisangebote der Klägerinnen übergehen dürfen, daß bereits vor Anmeldung des Warenzeichens "Düssel-Alt" die Worte "Büssel-Alt" oder "BUssel" allgemein gebräuchliche Y/arennamen für obergäriges Düsseldorfer Altbier gewesen seien (§ 286 ZPO). Wenn es der Beklagten dennoch gelungen sei, die Eintragung ihrer Zeichen zu erreichen, so dürfe sie das damit erlangte
H -
formale Schutzrecht nicht zu dem Kampf gegen andere Wettbewerber mißbrauchen, die sich des Warennamens bedienen woUten. Hierin liege ein nach § 1 UWG unzulässiger Behinderungswettbewerb, der die Löschung des Zeichens "Düssel-Alt" rechtfertige« Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie mit der Eintragung ihres Zeichens nur die Entwicklung zu einem Freizeichen habe verhindern wollen. Denn auch auf diese Weise könne es ihr nicht gelingen, die schon vor Anmeldung ihres Warenzeichens vorhandene Gattungsbezeichnung für sich zu monopolisieren. Denn ein Warenname oder eine Gattungsbezeichnung seien in ihrem rechtlichen Bestand von der Freizeichen-Eigenschaft unabhängig.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung "Düssel-Alt" deshalb kein Warenname sei, weil die Beklagte in den letzten Jahren ihre Absatzgebiete Uber den Raum Düsseldorf hinaus ausgedehnt habe, treffe nicht zu. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Bezeichnung in allen Verkehrskreisen als Warenname bekannt ist, sei auf den örtlichen Sprachgebrauch und nicht auf das jeweilige Absatzgebiet eines Gewerbetreibenden abzustellen. Andernfalls hätte es der Gewerbetreibende in der Hand, durch Versendung seiner Erzeugnisse in abgelegene Gebiete zu verhindern, daß eine Bezeichnung als Gattungsbezeichnung anerkannt werde.
c) Diese Angriffe der Revision müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
15	-
Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es im Streitfall keiner Prüfung, ob das Warenzeichen der Beklagten im Zeitpunkt seiner Eintragung ein freier Warenname v/ar, m.a.W. die im Verkehr nach dem allgemeinen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für Waren der fraglichen Art ohne Rücksicht auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Betrieb (vgl. RGZ 73» 232). Denn wird die Löschung eines Zeichens mit der Begründung verlangt, es handele sich um einen freien Warennamen, so kann eine solche Klage nur Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter festzustellen ist, daß das Zeichen als freier Warenname anzusehen ist (vgl. hierzu Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3» Aufl. Kap. 31 Anm. 4 letzter Absatz). Dies folgt schon daraus, daß ein freier Warenname aufgrund von Maßnahmen des Zeicheninhabers oder infolge einer auf anderen Umständen beruhenden Änderung der Verkehrsauffassung die Bedeutung eines Herkunftshinweises auf ein bestimmtes Unternehmen erlangen kann. Eine solche zeichenrechtliche Kennzeichnungsfunktion des Warenzeichens der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch rechtsbedenkenfrei mit der Begründung bejaht, daß jedenfalls in den Orten außerhalb Düsseldorfs, in welche die Beklagte ihr obergäriges Bier unter der Bezeichnung "Düssel-Alt" liefert, nicht festzustellen sei, daß das Warenzeichen dort keine Kennzeichnungskraft habe, zu demal das von den Klägerinnen auch nicht einmal behauptet worden sei.
16	-
Von einem freien Warennamen kann aber nicht gesprochen werden, solange ein rechtlich erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, seien es auch nur Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Ware befaßt sind (RGZ 108, 12; 117, 414), oder ein Teil der Abnehmer (RGZ 110, 339, 341;
 RG GRUR 1938, 352) die Bezeichnung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb auffaßt (BGH GRUR 1964, 82, 85 f - Lesering). Angesichts der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Lieferungen der Beklagten unter ihrem Warenzeichen "Düssel-Alt" in die Gebiete außerhalb des Raumes Düsseldorf mengenmäßig nicht so gering seien, daß es sich bei den fraglichen Abnehmerkreisen um einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs handele, der mit diesem Zeichen noch Herkunftsvorstellungen an ein bestimmtes Unternehmen verbinde, kann die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Zeichen der Beklagten kein freier Warenname sei, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
3. Das Berufungsgericht hat sodann auch verneint, daß
 das Warenzeichen "Düssel-Alt3 * * * * * * * 11 als irrefüh-
rendes Zeichen im Sinn des § 11 Abs. 1 Hr. 3 WZG
anzusehen und aus diesem Grunde zu löschen sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann ein Dritter die
 Löschung eines Zeichens beantragen, wenn Umstände
 vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt
 des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen
 nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung be-
gründet. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß
17	-
der Zeichenbestandteil "Düssei" auf Düsseldorf Bezug nehme und insoweit für die Beklagte als Düsseldorfer Brauerei richtig sei* Auch, wenn man die Behauptung der Klägerinnen als richtig unterstelle, daß das Zeichen seine Kennzeichnungskraft im Düsseldorfer Raum verloren habe, ließen sich aus diesem Umstand doch keine sich aus dem Inhalt des Zeichens ergebenden und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Angaben folgern. Denn nach Sinn und Zweck des Warenzeichengesetzes habe diese. Gesetzesvorschrift solche Angaben zu dem Gegenstand, die für die Gütevorstellung und die Zweckbestimmung der gekennzeichneten Ware von Bedeutung seien. Die etv/a verloren gegangene Kennzeichnungskraft des Zeichens "Düssel-Alt" sage jedoch nichts Entscheidendes über die Güte- und Zweckbestimmung des von der Beklagten unter diesem Zeichen vertriebenen obergärigen Bieres aus. Wenn der Verkehr mit einem Zeichen ohne Kennzeichnungskraft keine Herkunfts- und Gütevorstellung verbinde, könne er überdies schon aus diesem Grunde nicht getäuscht werden.
Auch diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn allein der Umstand, daß dem Warenzeichen "Düssel-Alt" möglicherweise nur ein geringer Schutzu demfang zuzubilligen ist, v/eil es allein aus Beschaffenheits- und Herkunftsangaben besteht (RG GRUR 1938, 348, 359 - Wein - eingefangener Sonnenschein) oder aber, weil schutzunfähige Zeichenbestandteile bei Prüfung der Verwechslungsgefahr überhaupt unberücksichtigt zu bleiben haben (BGH GRUR I960, 83, 88 - Nährbier,
18
insoweit in BGHZ 30, 357 nicht abgedruckt), macht dieses Zeichen noch nicht zu einem inhaltlich unwahren Zeichen, welches die Gefahr einer Täuschung begründet.
Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, irreführend i.S. des § 11 Abs. 1 Br. 3 WZG sei auch ein Warenzeichen, das deshalb nicht habe eingetragen werden dürfen, v/eil es im Zeitpunkt der Eintragung Freizeichen oder freier Warenname gewesen sei, kann sie keinen Erfolg haben. Denn, abgesehen von der Frage, ob diese Umstände überhaupt im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind, müssen jedenfalls die die Irreführung begründenden Tatsachen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (Reimer aaO Kap. V Anm. 29; Baumbach/Hefermehl, 8. Aufl, § 11 WZG Anm. 26).
Das ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall.
Unbegründet ist auch der Revisionsangriff, der sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Zeichen "Düssel-ExportM und uPttssel-HellM der Beklagten irreführend im Sinn des § 11 Abs. 1 Br. 3 WZG seien. Unstreitig handelt es sich bei diesen um unbenutzte Vorratszeichen,
 Ob sie irreführend sind, wie die Revision meint, weil obergäriges Bier nicht versandfähig und deshalb das Zeichen nDüssel-Export,f irreführend sei oder aber, weil obergäriges Bier von dunklerer. Farbe und
19	-
deshalb das Zeichen ”Büssel-Hell” widerspruchsvoll sei, läßt sich erst feststellen, wenn die Beklagte diese Zeichen zur Kennzeichnung ihres Bieres tatsächlich verwendet«
II. Bas Berufungsgericht hat auch den bezüglich der Warenzeichen "Büssel-Alt”, "Büssel-Export” und ’'Bussel-Hell11 hilfsweise und bezüglich des Warenzeichens "Düssel-Malz vita longa” ohne diese Einschränkung gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aufgrund dieser Warenzeichen den Klägerinnen die Benutzung der Bezeichnung "BUssel” beim Vertrieb von obergärigem Bier zu untersagen, nicht als begründet angesehen und die Berufung der Klägerinnen auch insoweit zurückgewiesen. Mit diesem Anträge begehren die Klägerinnen die Feststellung, daß sie berechtigt seien, die Bezeichnung "Büssel” bei dem Vertrieb von obergärigem Bier zu benutzen.
Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, daß dieser Unterlassungsanspruch dem Umfang nach nicht beschränkt sei. Aufgrund ihrer rcchtsbeständigen Warenzeichen, in denen allein das Wort ’’Büssel” kennzeichnenden Charakter habe, sei die Beklagte aber berechtigt, den Klägerinnen die ir/arenzeichen-mäßige Benutzung des Wortes ’’Büssel11 zur Kennzeichnung von ober gärigem Bier nach § 15 WZG zu untersagen. Ba es den Klägerinnen unbenommen bleibe, anderweitig in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß ihr obergäriges Bier in Büsseldorf gebraut sei, liege auch
20	-
weder eine unbillige Beeinträchtigung der Klägerinnen noch eine Ausnützung einer Monopolstellung der Beklagten vor.
Ob und in welchen anderen Fällen die Bezeichnung "Büssel" von den Klägerinnen benutzt werden dürfe, etwa im Zusammenhang mit der unwidersprochen gelassenen Bestellung eines Glases "Büssel" durch einen Gast oder durch den Sprachgebrauch des Bedienungspersonals in ihren Brauereiausschänken, bedürfe nicht der Entscheidung. Insoweit seien die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs auch gar nicht dargetan, da die Beklagte bisher nur gegen zwei Gaststätten wegen der zeichenmäßigen Benutzung des Wortes "Büssel" eingeschritten sei.
Bie Revision hält diese Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht für widerspruchsvoll. Wenn das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerinnen als richtig unterstellt habe, daß die Bezeichnung "BÜssel-Alt" für den Büsseldorfer Raum seine kennzeichnende Bedeutung verloren habe, so sei es hiermit unvereinbar, wenn es bei Beurteilung des Hilfsantrages die Meinung vertrete, andere Unternehmen dürften das Wort "Büssel" deshalb nicht verwenden, weil es der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil in dem Warenzeichen der Klägerinnen sei. Wenn, wie hier, eine Gattungsbezeichnung vorhanden sei, entfalle der Warenzeichenschutz; die Berufung auf das formale Zeichenrecht stelle dann eine unzulässige Rechtsausübung dar.
21
Auch dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Klägerinnen in Verbindung mit deren Unterlassungs antrag zutreffend dahin verstanden, daß diese für sich das Recht in Anspruch nehmen, das Wort "DUssel" w a r e n z eichenmäßig zur Bezeichnung des von ihnen hergestellten obergärigen Bieres zu benutzen. Die Befugnis der Klägerinnen, Angaben über den Herstellungsort Düsseldorf der von ihnen gebrauten obergärigen Biere oder über die Beschaffenheit dieses Bieres zu gebrauchen, besteht - sofern die Benutzung nicht warenzeichenmäßig erfolgt -bereits nach § 16 WZG (vgl. RGZ 72, 229, 232 f -Vaseline). Soweit die Klägerinnen aber das Wort "DUsseln zeichenmäßig verwenden wollen, sind ihnen durch das Bestehen der für die Beklagte eingetragenen Warenzeichen Schranken gesetzt. Ob durch eine zeichenmäßige Verwendung des Wortes "Düssei" in Verbindung mit anderen Zeichenbestandteilen die Gefahr von Verwechslungen mit dem Warenzeichen der Beklagten herbeigeführt und dadurch die Rechte der Beklagten aus deren Warenzeichen verletzt werden, kann aber nur im Einzelfall anhand der von den Klägerinnen jeweils verwendeten Bezeichnungen ermittelt, dagegen nicht unabhängig von der Benutzungsform allgemeingültig festgestellt werden. Unter diesen Umständen ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den unbeschränkten Unterlassungsantrag als nicht hinreichend bestimmt angesehen hat (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZBO).
22
Soweit die Klägerinnen das Recht zu einer nicht zeichenmäßigen Verwendung des Wortes "Düssel" in Anspruch nehmen, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß sie nicht die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch dargetan haben. In dieser Hinsicht fehlt es an einem Tatsachenvortrag, der den Schluß zuließe, daß eine solche Benutzung des Wortes "Düssel" den Klägerinnen schon einmal von der Beklagten verboten worden wäre. Denn diese ist - wie bereits hervorgehoben wurde -bisher nur gegen zwei Gaststätten und auch gegen diese nur wegen der zeichenmäßigen Verwendung des Wortes "Düssel" vorgegangen. Dies gilt auch, soweit der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf ein entsprechendes Verbot für den Düsseldorfer Raum beschränkt ist.
Nach alledem war die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen.
Anachlußrevision der Beklagten
 Die Anschlußrevision der Beklagten richtet sich gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht, es zu unterlassen, in ihrer Werbung die Behauptung zu benutzen, Ml Düssel * nur aus der Hirschbrauerei AG1’ und gegen die Feststellung ihrer Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen dieser Werbung.
 
Das Berufungsgericht erblickt in dieser in einer Düsseldorfer Tageszeitung veröffentlichten Anzeigenwerbung der Beklagten einen Verstoß gegen § 3 UWG, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil des von der V/erbung angesprochenen Verkehrs den beanstandeten Werbetext dahin verstehe, es gebe in Düsseldorf gebrautes obergäriges Bier nur aus der H^^rauerei der Beklagten. Wie schon das Landgericht, stellt das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde fest, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung im Düsseldorfer Raum unter der Bezeichnung "Düssel” schlechthin in Düsseldorf gebrautes obergäriges Bier verstehe. Außerdem sei für den flüchtig betrachtenden Verkehr die Vorstellung, daß in Düsseldorf nur eine große Brauerei obergäriges Bier herstelle, nicht so ungewöhnlich, als daß eine Verwirrung durch diese Behauptung nicht mehr erfolgen könne, zu demal in Düsseldorf nicht jede Brauerei ihre sämtlichen Biere selbst braue. Die Beklagte habe in dem Inserat eben nicht nur auf ihr Warenzeichen "Düssel-Alt" hingewiesen, sondern die Bezeichnung "DÜssel" als Biersorten-Bezeichnung herausgestellt* Diese unrichtige Angabe über die Herkunft sei auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, da ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise der Werbeangabe entnehme, daß er das von ihm wegen der Brauart bevorzugte Bier nur von der Beklagten erhalten könne, was aber den Tatsachen nicht entspreche.
 
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Anschlußrevision der Beklagten können keinen Erfolg haben. Die Anschlußrevision vertritt die Ansicht, daß - nachdem das Berufungsgericht festgestellt habe, daß das Warenzeichen "Düssel-Alt" seine kennzeichnende Punktion behalten habe - die Beklagte v/ie jeder andere Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens befugt sei, in der Werbung darauf hinzuweisen, daß die mit dem Warenzeichen versehene V/are hur aus ihrem Betrieb stamme. Hierfür sei es unerheblich, ob es sich um ein Warenzeichen mit normaler Kennzeichnungskraft handele oder um ein Zeichen, das von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbezeichnung oder als freier Warenname angesehen werde. Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus hätte das Verbot auch nicht für die gesamte Bundesrepublik, sondern nur für den Düsseldorfer Kaum ausgesprochen werden dürfen, so daß mindestens der Hilfsantrag gerechtfertigt sei.
Die Frage, in welchem Sinn eine Werbebehauptung von den beteiligten Kreisen verstanden wird, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Die insoweit vom Tatrichter getroffenen Feststellungen sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (BGH GRUR I960, 567, 570 - Kunstglas). Da die Beurteilung der Wirkung des Inserats auf den flüchtigen Leser aber auf zutreffenden, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden Erwägungen beruht, ist sie aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
 
Dio Anschlußrevision übersieht, daß in dem Werbeinserat der Beklagten die Bezeichnung "Düssei11 durch größere Druckbuchstaben, Sperrdruck und Anführungszeichen an den Beginn des Inserats und damit in den Vordergrund gerückt ist und sich von dem nachfolgend angeführten Warenzeichen "Düssel-Alt" abhebt, wodurch bei einem nicht unerheblichen Teil der Leser der irrige Eindruck entstehen kann, das im Raum Düsseldorf unter der Bezeichnung "Düssei11 bekannte obergärige Bier werde nur von der Beklagten gebraut«,
Die Anschlußrevision ist schließlich auch insoweit unbegründet, als sie eine Beschränkung des Verbots auf den Raum Düsseldorf erstrebt. Denn auch dann, wenn in den Gebieten außerhalb Düsseldorfs, in welche die Beklagte ihr obergäriges Bier unter ihrem Warenzeichen "Düssel-Alt" liefert, die Bezeichnung "Düssel" nicht schlechthin als Beschaffenheitsangabe für.obergäriges Bier verstanden wird, also die Möglichkeit einer örtlich verschiedenen Verbrauchervorstellung bejaht wird, bleibt die Feststellung des Berufungsgerichts - auch soweit Verkehr skr eise außerhalb des Düsseldorfer Raumes in Frage stehen - rechtlich unbedenklich, daß jedenfalls hinsichtlich eines nicht unerheblichen Teiles der Leser des Inserats die Gefahr einer Irreführung in der Richtung besteht, daß in Düsseldorf nur die Beklagte obergäriges Bier herstelle. Das rechtfertigt aber den Erlaß des örtlich nicht begrenzten Verbots (vgl. BGH GRUR 1958, 294, 297 - Essenzlimonaden)»
26 -
Soweit Düsseldorfer Tageszeitungen auch außerhalb Düsseldorfs in Gegenden vertrieben werden, in denen beteiligte Verkehrskreise die Bezeichnung "Düssei" nicht als Gattungsbezeichnung für obergäriges Bier auffassen, können diese wegen der Hervorhebung des Wortes "Düssei" in dem Inserat gegenüber dem Warenzeichen "Düssel-Alt" um so eher der irrigen Vorstellung unterliegen, daß "Düssel"-Bier nur von der Beklagten ausgeliefert werde.
Die Anschlußrevision war demnach ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland	Pehle	Schneider
 Sprenkmann	Mösl