Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon für Recht erkannt: Januar 1964 zv/ischen der Klägerin und der Beklagten ein die Weltverfilmungsrechte an der Novelle von Stefan Zweig ”24 Stunden aus dem Beben einer Frau11 betreffender Vertrag geschlossen. Bie Klägerin hat vorgetragen, bereits bei Abschluß des Vertrages vom 20, Januar 1964 babe zv/ischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden. Studio zur Herstellung eines Drehbuches nach der Novelle verpflichtet sei und daß die Herstellung des Films durch die Klägerin erfolgen solle. Man habe sich schließlich auch geeinigt, daß die in § 11 vorgesehene Frist zur schriftlichen Fixierung des Vertrages nicht einzuhalten sei. Mit der Auflösung seiner Firma P^BPH-Studio habe sich der Beklagte von der Erfüllung dieser Abmachungen losgesagt und sei der Klägerin zu dem Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung verpflichtet. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte mit der Auflösung seiner Firma Mitte Februar 1964 die Weiterführung der in dem schriftlichen Vertrag vom 20. wie sich aus den §§ 7 und 10 ergebe» Dem brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst ausgeführt habe, Soweit die mündliche Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte die ihm nach § 11 des Vertrages obliegenden Verpflichtungen verletzt habe und der Klägerin aus diesem Grunde Schadens-ersatzansprüche gegen ihn zustünden, wird hierauf in anderem Zusammenhang eingegangen (vgl. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist auch kein_yorvertrag zu einem Pilmherstellungsvertrag zu-standegekoromen, demzufolge der Beklagte gewesen sei, die Bilme "24 Stunden aus dem Lehen einer Brau” und "Durchreise11 seihst oder in Zusammenarbeit mit der Klägerin herzustellen oder dieser allein die Herstellung zu ermöglichen. Daher habe es dem Beklagten im Zeitpunkt der Auflösung seiner Birma gemäß §§ 7 und 10 des Vertrages völlig freigestanden, das die Novelle betreffende Bilmvorhaben nicht durchzuführe* a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es sei zwar Ziff.5 a dieser Vereinbarung und dem Vertrage vom 20. b) Biese Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht widerspruchsvoll, soweit das Berufungsgericht einerseits von vertraglichen Beziehungen der Parteien ausgeht, die ihre Grundlage außerhalb des Vertrages von 1964 haben, andererseits aber dahingestellt läßt, welcher rechtlichen Art diese Beziehungen sind. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht in der schriftlichen Abmachung von 1963 die Vereinbarung einer gewissen Zusammenarbeit der Parteien für die Zukunft erblickt hat, die bezüglich eines bestimmten Filmprojektes aber jeweils weitere und zwar konkretere Vereinba- Die Revision hat hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht daß auch dann, wenn der Beklagte eine Verfilmung des Stoffes durch ihn selbst ablehnte und nach §§ 7 und 10 des Vertrages vom 20. Darin, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit der Auslegung nicht in seine Überlegungen eingeschlossen und eine solche Verpflichtung des Beklagten nicht bejaht hat, liegt jedoch kein Rechtsfehler. Nach dieser sollte dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten 40.000 DM zustehen, wenn eine Verfilmung des Stoffes innerhalb der Vertragszeit nicht zustande kam. Mangels einer abweiebenden Regelung ist die in § 10 getroffene Vereinbarung dahin zu verstehen, daß der Verfall des vom Beklagten gezahlten Betrages sowohl dann gelten sollte, wenn eine Bigenverfilmung durch den Beklagten als auch dann, wenn eine Verfilmung durch einen Dritten innerhalb der Vertragszeit nicht zustande kam. Der Revision kann daher nicht darin gefolgt werden, daß dem Beklagten in diesem Palle darüber hinaus nach § 11 des Vertrages noch weitere Verpflichtungen ohgelegen haben sollten, deren etwaige Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hätte auslösen können. Bin Rechtsfehler in der Beurteilung des Berufungsgerichts ist umsoweniger zu erkennen, als - wie auch die Revision nicht verkennt die Klägerin die von ihr in dem Revisionsverfahren vertretene Ansicht in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht hat. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die sich aus der sogenannten Pressemappe ergebenden Äußerungen des Beklagten anläßlich einer Pressekonferenz am 27o Januar 1964 nicht berücksichtigt habe. Selbst wenn den Äußerungen des Beklagten die Erklärung zu entnehmen wäre, daß er zwar nicht die Verfilmung, wohl aber die Herstellung des Drehbuchs über-nommen habe, so wäre schon zweifelhaft, ob solche gegenüber der Presse abgegebene Erklärungen als Anzeichen für das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin angesehen werden können, das Drehbuch herzustellen. Dadurch sei der Beklagte jedoch nicht gehindert, seine weitere Tätigkeit auf diesem Gebiete und damit auch die Zusammenarbeit mit der Klägerin einzustellen. Solche Verpflichtungen konnten nach der Natur dieser nur allgemeine Grundsätze einer Zusammenarbeit enthaltenden Rahmenvereinbarung nur dann entstehen, wenn die auf ihrer Grundlage aufgenommene Zusammenarbeit der Parteien im Einzelfall zu konkreten v/eiteren Vereinbarungen mit einem rechtlich bindenden Verpflichtungsinhalt geführt hätte, Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Beklagte auch keine vertragliche Verpflichtung verletzt hat, die ihm neben seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage von 1964 der Klägerin gegenüber obgelegen hätte• a) Es führt hierzu aus: Nachdem die Klägerin mit dem Beklagten den Vertrag vom 20, Januar 1964 geschlossen habe, der diesem eine Beendigung der Zusammenarbeit hinsichtlich des hier streitigen Pilmvorhabens freigestellt habe, sei nicht zu ersehen, worin das Verschulden des Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen liegen sollte, wenn er von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch machte, von der Verfilmung abzusehen* Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annebme, der Beklagte sei unabhängig von der besonderen Abmachung des 20* Januar 1964 auf Grund der vorangegangenen Unterhandlungen gehalten gewesen, in Zusammenarbeit mit der Klägerin für diese die Möglichkeiten zu einem günstigen Pilmherstellungs-vertrag zu finden und dafür von der Klägerin eine Entlohnung zu bekommen (Vereinbarung vom 29* Juni 1963 Nr. 5 a), so sei der hier strittige Schadensersatz-anspruch nicht begründet, weder aus dem Gesichtspunkt des Vertragsverstoßes noch im Hinblick auf ein Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen. b) Wenn das Berufungsgericht die Beziehungen der Parteien als ”lose Verbindung” bezeichnet hat, während der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 1p. Wenn es diese Beziehungen als lose bezeichnet hat, so ist das angesichts der Tatsache, daß diese Vereinbarung lediglich den Rahmen für eine Zusammenarbeit abgab, konkrete Rechtspflichten der Vertragspartner sich aber erst aus weiteren, im Juni 1963 bestanden, für das Vorhaben u24 Stunden aus dem leben einer Frau" habe aber ausschließlich der Vertrag von 1964 Geltung, so liegt hierin entgegen der Ansicht der Revision kein Denkfehler Wie bereits dargelegt, ist das Berufungsgericht zu Recht davon aus gegangen, daß hinsichtlich eines einzelnen Filmvorhabens neben der Rahmenvereinbarung weitere Vereinbarungen erforderlich seien, um insoweit rechtliche Verpflichtungen zu begründen. Da die Rahmenvereinbarung lediglich die allgemeine Richtung der Zusammenarbeit, je-doch keine bestimmte Verpflichtung der Parteien bezüglich einzelner Filmvorhaben enthielt, ist es denkgesetzlich durchaus möglich, daß zwei Verträge nebeneinander bestehen, bezüglich des genannten Films aber Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich aus dem dieses Vorhaben betreffenden Vertrag hergeleitet werden können. Verfehlt ist auch die Rüge der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, für das Filmvorhaben "24 Stunden aus dem Leben einer Frau" sei allein der Vertrag vom Januar 1964 maßgebend, verstoße deshalb gegen die Denkgesetze9 weil es - obwohl sich dies nicht aus die-, sem Vertrage ergebe - festgestellt habe (BU 16), der Beklagte habe das Drehbuch beibringen wollen . Die Revision übersieht insoweit, daß das Berufungsgericht nicht etwa auf Grund einer anderen, zusätzlich zu dem Vertrage getroffenen, Vereinbarung eine V e r -pflichtung des Beklagten zur Beschaffung des Drehbuches angenommen hat. Januar 1964 entgegen der Ansicht der Revision nur eine lose Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden hat, stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte habe, nachdem er gemäß dem Vertrage in zulässiger Weise von dem Filmvorhaben Abstand genommen habe, auch das Drehbuch nicht mehr zu liefern brauchen. Jedenfalls hätte es aber insoweit der Darlegung im einzelnen bedurft, aus welchem Grunde und in welcher Höhe die Klägerin in der kurzen Zeit vom Abschluß des Vertrages vom 20, Januar 1964 bis zu dem Erhalt des die Auflösung der Firma Playhouse-Studio und die Beendigung der Zusammenarbeit anzeigenden Schreiben des Beklagten vom 13* Februar 1964 Aufwendungen in Erwartung des Zustandekommens der Vereinbarung gemacht bat. Daß das Berufungsgericht einen in dieser Hinsicht substantiierten Tatsachen-vortrag der Klägerin in verfabrensrechtiich zu beanstandender Weise übergangen habe, hat die Revision nicht zu rügen vermocht.
BUNDESGERICHTSHOF Af 2048 009 IM NAMEN DES VOLKES Ib_ZR_128/65 URTEIL Verkündet am 25 - Oktober 1967 Zu g ? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der BflB ^ und S^m^straße 0, vertreten durch den^alleinigen Geschäftsführer Ludwig W( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen Reinhard traße h - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwälte Prof. Br, und Br. BB -. 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Inhaber der am 51. März 1964 aufgelösten und im Handelsregister gelöschten Firma Reinhard M^^r. Nachdem zv/ischen dieser Firma, die dabei durch ihren Prokuristen vertreten wurde, und dem Geschäfts- führer der Klägerin einige Punkte ihrer Zusammenarbeit abgesprochen und am 29. Juni 1963 schriftlich niedergelegt worden waren, wurde am 20. Januar 1964 zv/ischen der Klägerin und der Beklagten ein die Weltverfilmungsrechte an der Novelle von Stefan Zweig ”24 Stunden aus dem Beben einer Frau11 betreffender Vertrag geschlossen. In diesem heißt es unter anderem: ”§ 2 International (d.h. Klägerin) überträgt die ihr zustehenden Rechte (a^der erwähnten Novelle) im vollen Umfange an Pflmi. § 6 P^BHHfc wird eine Verfilmung nur in Zusammenarbeit mit International vornehmen* es sei denn, daß eine andere vertragliche Regelung zv/ischen beiden Parteien getroffen wird. § 7 Sollte PflHBl eine Verfilmung zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrages nicht mehr durchführen wollen, kann International nach Rückzahlung der nach diesem Vertrag von Playhouse bezahlten Beträge die Rechte wieder übernehmen. § 8 Für die Übertragung der Rechte zahlt PflHHHfe an International, einen Gesamtbetrag von 40 uuu DM* davon 20 000 BK bei Vertragsunterzeichnung, darunter 20 000 DM am 1.3*1964. § 9 Sollte aus irgendwelchenGründen eine Verfilmung ohne Teilnahme vonlzustande kommen, so ist ... an IflpBHHIHFTTT eine dritte Rate in Hohe von 20 000 BK zu bezahlen. § 10 Sollte eine Verfilmung innerhalb der Vertrags-zeit nicht zustande kommen, so besteht seitens kein Recht und seitens iBMIHIHiB keine Verpflichtung, die bezahlten oder erhaltenen Beträge zurückzufordern. ... § 11 Es gilt als vereinbart, daß innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsui^erzeicbnun^eineVereinba-rung zwischen und I^BHHHI^ über den Aufbau und die Burchfübrung der Produktion abzuschließen ist.” Bie Klägerin erhielt den Betrag von 40.000 BK ausgezahlt, nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar und vom 31. März 1964 mitgeteilt hatte, daß die Firma P^K^^-Studio aufgelöst und die geplante Zusammenarbeit daher nicht Zustandekommen werde, erhielt die Klägerin die Rechte zur Verfilmung zurück. Bie Klägerin hat vorgetragen, bereits bei Abschluß des Vertrages vom 20, Januar 1964 babe zv/ischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden. daß P Studio zur Herstellung eines Drehbuches nach der Novelle verpflichtet sei und daß die Herstellung des Films durch die Klägerin erfolgen solle. In Besprechungen vom 22., 23. und 27. Januar 1964 sei man überein-gekomraen, daß einen weiteren Co-Produzenten verpflichten sollte. Dementsprechend sei in London verhandelt worden. Hinsichtlich des Drehbuches sei das Mitspracherecht der Hauptdarstellerin, Frau vorgesehen gewesen. Man habe sich schließlich auch geeinigt, daß die in § 11 vorgesehene Frist zur schriftlichen Fixierung des Vertrages nicht einzuhalten sei. Daneben habe man noch vereinbart, gemeinschaftlich einen Film "Durchreise” herzustellen, dessen Produktion durch die Klägerin erfolgen sollte. Diese habe bereits in Verhandlungen mit einem bedeutenden Regisseur gestanden und habe die Zusage des G^U^-Verleihs für einen Verleihvertrag erhalten. Mit der Auflösung seiner Firma P^BPH-Studio habe sich der Beklagte von der Erfüllung dieser Abmachungen losgesagt und sei der Klägerin zu dem Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung verpflichtet. Der Klägerin sei dadurch der Gewinn aus der Produktion des Filmes ”24 Stunden aus dem Leben einer Frau" entgangen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 150,000 DM nebst 5 Zinsen seit dem 8. Juni 1964 zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt. Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage: abgewiesen Ira Berufungsrechtazug hat die Klägerin weiter vor-getragen, man sei sich einig gewesen, daß ein Bilmherstellungsvertrag abgeschlossen v/erden sollte. Nur unwesentliche Bestandteile des künftigen Vertrages seien noch nicht geregelt gev/esen. Nur wegen zeitlicher Behinderung des Prokuristen der Birma P^pJHfc-Studio? Hengge, sei es nicht zu dem Abschluß dieses Vertrages bis zu der in § 11 des Vertrages vom 20. Januar 1964 vorgesehenen Frist bis zu dem 3. Februar 1964 gekommen. Bie gemeinsame Zusammenarbeit sei überdies schon am 29. Juni 1963 schriftlich festgelegt worden. Bas Berufungsgericht hat, nachdem es Hengge als Zeugen vernommen hatte, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte mit der Auflösung seiner Firma Mitte Februar 1964 die Weiterführung der in dem schriftlichen Vertrag vom 20. Januar 1964 vorgesehenen Zusammenarbeit mit der Klägerin unmöglich gemacht hat. Gleichwohl verneint es, daß der Beklagte hierdurch irgendwelche vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin verletzt hat. 1. Eine Verletzung des Vertrages_yom^20_.__Januar^ 1964 liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor, weil dieser keine Verpflichtung des Beklagten enthalte, einen Spielfilm nach der Novelle von Stefan Zweig herzustellen. w wie sich aus den §§ 7 und 10 ergebe» Dem brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst ausgeführt habe, "niemals verkannt zu haben, daß jener Vereinbarung eine Verpflichtung des Beklagten zur Bilmherstellung unmittelbar nicht entnommen werden könne". Biese Beurteilung, bei der es sich um die Auslegung einer individuellen vertraglichen Vereinbarung handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der vertraglichen Bestimmungen enthält diese Würdigung weder einen Verstoß gegen die Benkgesetze noch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Bie Übergehung etwa erheblichen Barteivortrages ist nicht gerügt. Wenn die Revision meint, in den §§ 7 und 10 des Vertrages seien nur gewisse Böigen für den Ball geregelt, daß der Beklagte die Verfilmung nicht mehr durchführen wolle oder daß eine Verfilmung überhaupt nicht zustandekomme, dagegen sei nicht geregelt, unter welchen Umständen der Beklagte von einer Verfilmung oder der Beteiligung an einer solchen ahsehen dürfe und welche sonstigen Böigen einträten, wenn der Beklagte grundlos von der Mitwirkung absehe, so versucht sie-damit in unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen» Soweit die mündliche Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte die ihm nach § 11 des Vertrages obliegenden Verpflichtungen verletzt habe und der Klägerin aus diesem Grunde Schadens-ersatzansprüche gegen ihn zustünden, wird hierauf in anderem Zusammenhang eingegangen (vgl. nachstehend zu Ziff. 3b). 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist auch kein_yorvertrag zu einem Pilmherstellungsvertrag zu-standegekoromen, demzufolge der Beklagte gewesen sei, die Bilme "24 Stunden aus dem Lehen einer Brau” und "Durchreise11 seihst oder in Zusammenarbeit mit der Klägerin herzustellen oder dieser allein die Herstellung zu ermöglichen. Weder könne dies der sehrif* liehen Abmachung der Parteien vom 29. Juni 1963 entnommen werden, noch sei durch die dem Vertragsabschluß vom 20. Januar 1964 nachfolgenden Besprechungen eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zwischen den Parteien erfolgt. Rs habe vor allem keine Klarheit darüber bestanden, wer den Bilm her-stellen, also Partner eines Bilmherstellungsvertrages sein sollte. Auch sei weder ein Verleih gefunden worden noch die wichtigste Präge, die der Finanzierung geklärt gewesen. Bür einen Vorvertrag wäre aber erforderlich gewesen, daß der Inhalt des demnächst abzuschließenden Hauptvertrages hinreichend bestimmt oder bestimmbar gewesen wäre. Hieran habe es gefehlt. Daher habe es dem Beklagten im Zeitpunkt der Auflösung seiner Birma gemäß §§ 7 und 10 des Vertrages völlig freigestanden, das die Novelle betreffende Bilmvorhaben nicht durchzuführe* Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Weiter verneint das Berufungsgericht einen Verstoß des Beklagten gegen einen mit der Klägerin geschlo* s enen Biens tie is tungsver trag_ oder_ s typ Ischen^ Biens t- leistungsvorvertrag, Die Vereinbarung vom 29. Juni 1963 ist vom Geschäftsführer der Klägerin im Namen der RpP~FILM GmbH & Co KG und der damals vom Beklagten geführten Firma abgeschlossen worden. Zwischen den Parteien herrscht Einverständnis, daß sie auch im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten gilt. Die Vereinbarung besagt in ihren Eingangsworten, daß die nachfolgenden Punkte für eine künftige Zusammenarbeit besprochen worden seien. Danach hatte FflHHP~Studio von der Klä-gerin den Auftrag erhalten, bis Ende 1963 Stoffe für die von der Klägerin projektierten Bilmvorhaben auszusuchen und vorzuschlagen (Ziff. 1), In Ziff. 4 heißt es, beide Firmen hätten beschlossen, einen oder zwei Stoffe als fertige Drehbücher für die Filmprämien des Bundesinnenministeriums vorzubereiten und bis Frühjahr 1964 oinzureichen. Weiter ist vereinbart (Ziff. 5 a): MFür alle Fälle der Zusammenarbeit ist nach drei Alternativen im gegenseitigen Einverständnis zu verfahren: a) Sollte sich die Zusammenarbeit lediglich auf die Auffindung von Manuskripten und Stof-fen beschränken, wird P^pm^-Studio Herrn eine entsprechende Rechnung für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen stellen.” a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es sei zwar Ziff. 5 a dieser Vereinbarung und dem Vertrage vom 20. Januar 1964 zu entnehmen, daß der Beklagte gehalten sein sollte, auch im Interesse der Klägerin und für sie gewisse Leistungen zu erbringen, nämlich nach Manuskripten und Filmstoffen zu suchen, Drehbücher fertig-zustellen und künstlerische Vorfragen zu klären. Das habe Hongge auch bekundet. Welche Art von Vertragsbeziehungen damit zwischen den Parteien bestanden habe, brauche nicht geklärt zu werden. Jedenfalls seien die besonderen bezüglich eines bestimmten Projektes getroffenen Abmachungen maßgebend gewesen, vorliegend also der Vertrag vom 20, Januar 1964 bezüglich des Films nach der Novelle von Zweig, Pa dieser Vertrag nach seinem Abschluß durch weitere Abreden nicht geändert worden sei, sei der Beklagte gemäß den §§ 7 und 10 Mitte Februar 1964 völlig frei in seinem Entschlüsse gewesen, das Filmprojekt nicht durchzuführen, Er habe daher auch von den Vorarbeiten dieses Vorhabens Abstand nehmen können, ohne damit Verpflichtungen gegenüber der Klägerj zu verletzen, Biese habe nach § 7 des Vertrages lediglich das Recht gehabt, die übertragenen Stoffrechte wieder zurückzunehmen. Paher könne die Klägerin auch keine Ansprüche daraus herleiten, daß die Firma P^m^-Stuc das Brebbuch für den Film nicht geliefert habe. Zwar habe eingeräumt, die Firma habe das Brebbuch brii gen wollen, doch habe der Klägerin hierauf kein Anspruch zugestanden werden sollen. Vielmehr habe die Beschaffung des Drehbuches nur im Rohmen der allgemeinen Absichten gelegen, Vorbedingungen für die Burebfübrbarkeit des Filmvorhabens zu schaffen. b) Biese Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht widerspruchsvoll, soweit das Berufungsgericht einerseits von vertraglichen Beziehungen der Parteien ausgeht, die ihre Grundlage außerhalb des Vertrages von 1964 haben, andererseits aber dahingestellt läßt, welcher rechtlichen Art diese Beziehungen sind. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht in der schriftlichen Abmachung von 1963 die Vereinbarung einer gewissen Zusammenarbeit der Parteien für die Zukunft erblickt hat, die bezüglich eines bestimmten Filmprojektes aber jeweils weitere und zwar konkretere Vereinba- 10 rungen erforderte, wie sie tatsächlich auch, hinsichtlich des Vorhabens u24 Stunden aus dem Lehen einer Prau" im Vertrag von 1964 getroffen worden sind* Damit hat aber das Berufungsgericht, wie vor allem seine Würdigung des Beweisergebnisses zeigt, nicht - v/ie die Revision meint - das Bestehen vertraglicher Beziehungen außerhalb des Vertrages von 1964 verneint» Vielmehr hat es frei von Rechtsirrtum und auch keineswegs in Widerspruch mit seinen eigenen Ausführungen angenommen, daß der Beklagte eine sich für ihn aus der Abmachung von 1965 ergebende Verpflichtung nicht verletzt bat» Soweit es sich um das genannte Pilmvorhaben handelte, verneint das Berufungsgericht dies frei von Rechtsirrtum aus dem Grunde, weil eine Verpflichtung des Beklagten zur Lieferung des Drehbuches nicht bestanden hat und weil ihm nach §§ 7 und 10 des Vertrages von 1964, der die Beziehungen der Parteien bezüglich der Verpflich tung zur Verfilmung dieses Stoffes regelte, das Recht zugestanden hat, von der Durchführung des Pilmvorhabens überhaupt und damit auch von der Lieferung des Drehbuches Abstand zu nehmen. Es mag zwar nicht unbedenklich sein, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß mit der Auflösung der Pirma des Beklagten sämtliche rechtlichen Verpflichtungen des Beklagten entfallen seien. Die Revision hat hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht daß auch dann, wenn der Beklagte eine Verfilmung des Stoffes durch ihn selbst ablehnte und nach §§ 7 und 10 des Vertrages vom 20. Januar 1964 ablehnen durfte, doch seine Verpflichtung aus §§11 dieses Vertrages bestehen geblieben sei. Nach dieser Vertragsbestimmung gelte es als vereinbart, daß innerhalb von 14 3?agen nach Vertrags Unterzeichnung zwischen den Vertragspartnern eine Verein 11 barung über Aufbau und Durchführung der Produktion abzuschließen sei. Hierin liege ein Filmvorhaben-Pörderungsvertrag, der den Beklagten auch dann verpflichte, bei der Herstellung des Films mitzuwirken, wenn er sich entschlossen habe, den Film nicht selbst herzustellen. Darin, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit der Auslegung nicht in seine Überlegungen eingeschlossen und eine solche Verpflichtung des Beklagten nicht bejaht hat, liegt jedoch kein Rechtsfehler. Hach dem Inhalt dos Vertrages ergibt sich diese Auslegung nicht. Hiergegen spricht vor allem die in § 10 getroffene Regelung. Nach dieser sollte dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten 40.000 DM zustehen, wenn eine Verfilmung des Stoffes innerhalb der Vertragszeit nicht zustande kam. Mangels einer abweiebenden Regelung ist die in § 10 getroffene Vereinbarung dahin zu verstehen, daß der Verfall des vom Beklagten gezahlten Betrages sowohl dann gelten sollte, wenn eine Bigenverfilmung durch den Beklagten als auch dann, wenn eine Verfilmung durch einen Dritten innerhalb der Vertragszeit nicht zustande kam. Damit sind die Verpflichtungen, die den Beklagten im Pall eines Nicht Zustandekommens der Verfilmung treffen, abschließend geregelt. Der Revision kann daher nicht darin gefolgt werden, daß dem Beklagten in diesem Palle darüber hinaus nach § 11 des Vertrages noch weitere Verpflichtungen ohgelegen haben sollten, deren etwaige Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin hätte auslösen können. Bin Rechtsfehler in der Beurteilung des Berufungsgerichts ist umsoweniger zu erkennen, als - wie auch die Revision nicht verkennt die Klägerin die von ihr in dem Revisionsverfahren vertretene Ansicht in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht hat. 12 »V I Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die sich aus der sogenannten Pressemappe ergebenden Äußerungen des Beklagten anläßlich einer Pressekonferenz am 27o Januar 1964 nicht berücksichtigt habe. Selbst wenn den Äußerungen des Beklagten die Erklärung zu entnehmen wäre, daß er zwar nicht die Verfilmung, wohl aber die Herstellung des Drehbuchs über-nommen habe, so wäre schon zweifelhaft, ob solche gegenüber der Presse abgegebene Erklärungen als Anzeichen für das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin angesehen werden können, das Drehbuch herzustellen. Jedenfalls stellt die Hichtberücksichti-gung der sich angeblich aus der sogenannten Pressemappe ergebenden Äußerungen des Beklagten keine Verletzung des § 286 ZPO dar. Diese Mappe ist von der Klägerin mit dem ihr vom Gericht nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 16. September 1964 (S. 3 = GA 69) überreicht worden, der nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht berücksichtigt worden ist. Ausweislich des sich auf dem Schriftsatz befindenden Vermerks ist die Mappe bereits einen Tag nach Verkündung des Urteils des Dandgeriohts der Klägerin zurückgegeben worden. Sie ist daher weder im ersten noch im zweiten Rechtszuge Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Soweit es sich um das Projekt ’’Durchreise" handelt, ergibt der Zusammenhalt der Entscheidungsgründe, daß der Vereinbarung vom 29. Juni 1963 lediglich eine lose Verbindung der Parteien zu entnehmen sei, um die Möglichkeiten des Filmmarktes abzutasten. Dadurch sei der Beklagte jedoch nicht gehindert, seine weitere Tätigkeit auf diesem Gebiete und damit auch die Zusammenarbeit mit der Klägerin einzustellen. Soweit das Berufungsgericht damit das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung auf 13 - Grund dieser Vereinbarung verneint hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Solche Verpflichtungen konnten nach der Natur dieser nur allgemeine Grundsätze einer Zusammenarbeit enthaltenden Rahmenvereinbarung nur dann entstehen, wenn die auf ihrer Grundlage aufgenommene Zusammenarbeit der Parteien im Einzelfall zu konkreten v/eiteren Vereinbarungen mit einem rechtlich bindenden Verpflichtungsinhalt geführt hätte, Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Beklagte auch keine vertragliche Verpflichtung verletzt hat, die ihm neben seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage von 1964 der Klägerin gegenüber obgelegen hätte• 4o Weiter hat das Berufungsgericht verneint, daß dem Beklagten ein VerschuIden_bei_VertragsVerhandlungen zur last falle* a) Es führt hierzu aus: Nachdem die Klägerin mit dem Beklagten den Vertrag vom 20, Januar 1964 geschlossen habe, der diesem eine Beendigung der Zusammenarbeit hinsichtlich des hier streitigen Pilmvorhabens freigestellt habe, sei nicht zu ersehen, worin das Verschulden des Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen liegen sollte, wenn er von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch machte, von der Verfilmung abzusehen* Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annebme, der Beklagte sei unabhängig von der besonderen Abmachung des 20* Januar 1964 auf Grund der vorangegangenen Unterhandlungen gehalten gewesen, in Zusammenarbeit mit der Klägerin für diese die Möglichkeiten zu einem günstigen Pilmherstellungs-vertrag zu finden und dafür von der Klägerin eine Entlohnung zu bekommen (Vereinbarung vom 29* Juni 1963 14 - Nr. 5 a), so sei der hier strittige Schadensersatz-anspruch nicht begründet, weder aus dem Gesichtspunkt des Vertragsverstoßes noch im Hinblick auf ein Verschulden des Beklagten bei Vertragsverhandlungen. Bas von den Parteien mit dieser Vereinbarung angestrebte Ziel, nämlich Filme zu produzieren, wobei völlig offenblieb, wer Vertragsteilnehmer solcher Herstellungsverträge sein sollte, sei ganz ungewiß und unsicher gewesen. Ber Beklagte habe auch keinen Erfolg zugesagt. Bie Parteien hätten sich vielmehr im beiderseitigen Interesse lose verbunden, um die Möglichkeiten des Filmmark-tes abzutasten. Hinsichtlich des Projektes ”24 Stunden aus dem Beben einer Frau” gelte ausschließlich der Vertrag vom 20. Januar 1964. Sonstige Tatsachen, die auf das Entstehen eines Schadens hindeuten könnten, seien nicht vorgetragen. Bas gelte besonders hinsichtlich des Filmvorhabens ”Burcbreise”. b) Wenn das Berufungsgericht die Beziehungen der Parteien als ”lose Verbindung” bezeichnet hat, während der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 1p. Februar 1964 von einer ”engen Geschäftsverbindung” gesprochen hat, so liegt darin entgegen der Ansicht der Revision kein Verfahrensfehler. Bie Revision meint, das Berufungsgericht hätte diese Beziehungen ebenfalls als ”eng” ansehen und aus diesem Grunde das Bestehen vertragsähnlicher Vertrauensbeziehungen bejahen müssen. Bas Berufungsgericht bat den Ausdruck bei Erörterung der vertraglichen Beziehungen gebraucht, die sich aus der Abmachung vom 29. Juni 1963 ergeben. Wenn es diese Beziehungen als lose bezeichnet hat, so ist das angesichts der Tatsache, daß diese Vereinbarung lediglich den Rahmen für eine Zusammenarbeit abgab, konkrete Rechtspflichten der Vertragspartner sich aber erst aus weiteren, im 15 - übrigen auch ausdrücklich vorgesehenen, Vereinbarungen ergeben konnten, rechtlich nicht zu beanstanden«, Da im übrigen bezüglich des die Novelle von Zweig betreffenden Vorhabens inzwischen der Vertrag vom 20. Januar 1964 geschlossen worden war, ist es nur verständlich, wenn der Beklagte in seinem Schreiben vom 15. Februar 1964 nunmehr von einer engen Geschäftsverbindung gesprochen hat. Hierdurch wird daher die Beurteilung der aus der Rahmenvereinbarung sich ergebenden Beziehungen der Parteien durch das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, außer den im Vertrage vom 20. Januar 1964 getroffenen Vereinbarungen habe eine lose Verbindung der Parteien auf Grund der Abmachung vom 29. Juni 1963 bestanden, für das Vorhaben u24 Stunden aus dem leben einer Frau" habe aber ausschließlich der Vertrag von 1964 Geltung, so liegt hierin entgegen der Ansicht der Revision kein Denkfehler Wie bereits dargelegt, ist das Berufungsgericht zu Recht davon aus gegangen, daß hinsichtlich eines einzelnen Filmvorhabens neben der Rahmenvereinbarung weitere Vereinbarungen erforderlich seien, um insoweit rechtliche Verpflichtungen zu begründen. Da die Rahmenvereinbarung lediglich die allgemeine Richtung der Zusammenarbeit, je-doch keine bestimmte Verpflichtung der Parteien bezüglich einzelner Filmvorhaben enthielt, ist es denkgesetzlich durchaus möglich, daß zwei Verträge nebeneinander bestehen, bezüglich des genannten Films aber Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich aus dem dieses Vorhaben betreffenden Vertrag hergeleitet werden können. Verfehlt ist auch die Rüge der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, für das Filmvorhaben "24 Stunden aus dem Leben einer Frau" sei allein der Vertrag vom -16- 20. Januar 1964 maßgebend, verstoße deshalb gegen die Denkgesetze9 weil es - obwohl sich dies nicht aus die-, sem Vertrage ergebe - festgestellt habe (BU 16), der Beklagte habe das Drehbuch beibringen wollen . Die Revision übersieht insoweit, daß das Berufungsgericht nicht etwa auf Grund einer anderen, zusätzlich zu dem Vertrage getroffenen, Vereinbarung eine V e r -pflichtung des Beklagten zur Beschaffung des Drehbuches angenommen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht eine solche Verpflichtung auf Grund des Beweisergebnisses ausdrücklich verneint. Ein Widerspruch, liegt daher insofern nicht vor. Da außerhalb des Gegenstandes des Vertrages vom 20. Januar 1964 entgegen der Ansicht der Revision nur eine lose Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden hat, stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte habe, nachdem er gemäß dem Vertrage in zulässiger Weise von dem Filmvorhaben Abstand genommen habe, auch das Drehbuch nicht mehr zu liefern brauchen. Soweit die mündliche Revision geltend macht, dem Beklagten falle im Hinblick auf die gemäß § 11 des Vertrages vom 20. Januar 1964 zu führenden VertragsVerhandlungen ein Verschulden zur last, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie dargelegt erschöpften sich die Rechte der Klägerin in dem Falle, daß es nicht zu einer Verfilmung des Stoffes kam, darin, daß sie die vom Beklagten an sie für die Übertragung der Rechte gezahlten 40,000 DM behalten durfte (§ 10), falls sie die dem Beklagten übertragenen Verfilmungsrechte nicht wieder selbst übernehmen wollte (§ 7), Für den Fall, daß es zwar zu einer Verfilmung, jedoch ohne Hinzuziehung der Klägerin, käme, ist in § 9 vorgesehen, daß der Beklagte weitere 20.000 DM an die Klägerin zahlen sollte. Danach mußte die Klägerin nicht nur damit rechnen, daß sie im Palle einer Verfilmung nicht an dieser ■beteiligt sein würde, sondern auch damit, daß es überhaupt nicht zu einer Verfilmung kommen würde, Angesichts dieser Sachlage wäre es schon bedenklich, wenn die Klägerin im Hinblick auf den in § 11 des Vertrages vorgesehenen Abschluß einer Vereinbarung über Aufbau und Durchführung der Produktion die von ihr behaupteten hohen Aufwendungen gemacht hätte, ohne das Zustandekommen dieser Vereinbarung abzuwarten. Jedenfalls hätte es aber insoweit der Darlegung im einzelnen bedurft, aus welchem Grunde und in welcher Höhe die Klägerin in der kurzen Zeit vom Abschluß des Vertrages vom 20, Januar 1964 bis zu dem Erhalt des die Auflösung der Firma Playhouse-Studio und die Beendigung der Zusammenarbeit anzeigenden Schreiben des Beklagten vom 13* Februar 1964 Aufwendungen in Erwartung des Zustandekommens der Vereinbarung gemacht bat. Daß das Berufungsgericht einen in dieser Hinsicht substantiierten Tatsachen-vortrag der Klägerin in verfabrensrechtiich zu beanstandender Weise übergangen habe, hat die Revision nicht zu rügen vermocht. 18 - 5. Demnach v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 als unbegründet zurückzuweisen. Krüger-Nieland Mösl Fehle Simon Sprenkmann