- Prozeübevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Ib-Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche* Verhandlung vom 7. Auf die Revision der Beklagten wird- das Urteil des Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies^n. Der Kläger beförderte im Jahre 1962 für die Beklagte mittels Lastkraftwagen Straßenbaumaterial zu einem vereinbarte!, Frachtsatz von 2,50 und 3*~ DM je Tonne; den sich hieraus ergebenden Rechnungsbetrag hat die Beklagte bezahlt. entspreche dem Betrag, um den das vereinbarte Entgelt hinter den durch die Verordnung NW TS 17/61 über den Tarif für die Beförderung von Gütern der Naturstein-Industrie im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen in Nordrhein-Westfalen festgesetzten .Mindestsätzen von 2,95 und 3,25 DM je Tonne zurückbleibe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet; dazu macht sie geltend, der Kläger habe bei Vertragsschluß pflichtwidrig die ihm bekanntei Mindesttarife nicht offenbart; hätte sie, die Beklagte, Kenntnis dieser Mindesttarife gehabt, wäre es ihr möglich gewesen, die dadurch entstehenden Mehrkosten auf ihren Aufti’aggeber abzuwälzen; diese Möglichkeit besitze sie jetzt nicht mehr. wiesen ’und wegen der Zinsen das Urteil des Landgerichts dahin * Februar 1965 hat der erkennende Senat die abgesonderte Verhandlung über den von der Beklagten geltend gemachten Revisionsgrund angeordnet, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Der Umstand, daß zwei dieser Richter1 dem Senat nur zur Hälfte ihrer Arbeitskraft zugeteilt waren, steht dem nicht entgegen. . ha das ahg^fochtene Urteil nach § 55A ZPO als auf dem Verfahrensfehler 'beruhend anzusehen ist* war es einschließlich des Verfahrens^ soweit dieses durch den'Verfahrensmangel betroffen ist* cmfzdheben ■ (§’564 Abs, 1 und 2 ZPO) und^die Sache fsujt* ahderweiien Verhandlung .und Entscheidung, auch (iher die-Kosten des Revisionsverfahrens, an das “Berufungsgericht, zuiückzuverweisen* Die Niederschlagung.von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteflsfcrmel seicht liehen Umfang beruht auf % 7 GKß (vgl, BOHZ 27, 163* :17ö).
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. Mai 1965 Wüst J u s t i zhau p t s ekr e t lir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit IbZR_j2ö/64 URTEIL der Firma Adolf in H b Beklagte und Revisionsklägerin, - Frozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Transport- und BaustoffUnternehmer Friedrich H| » KM|straße jun., Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeübevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Ib-Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche* Verhandlung vom 7. Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Bprenkmann und Dr. Mösl für Hecht, erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird- das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Woßtf. vom 2. Juli 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwies^n. Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Borufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind. Von Rechts wegen ,, Tatbestand: Der Kläger beförderte im Jahre 1962 für die Beklagte mittels Lastkraftwagen Straßenbaumaterial zu einem vereinbarte!, Frachtsatz von 2,50 und 3*~ DM je Tonne; den sich hieraus ergebenden Rechnungsbetrag hat die Beklagte bezahlt. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung weiterer 1 452,54 DM nebst 9 Zinsen seit dem 17. Dezember 1962 begehrt. Das entspreche dem Betrag, um den das vereinbarte Entgelt hinter den durch die Verordnung NW TS 17/61 über den Tarif für die Beförderung von Gütern der Naturstein-Industrie im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen in Nordrhein-Westfalen festgesetzten .Mindestsätzen von 2,95 und 3,25 DM je Tonne zurückbleibe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet; dazu macht sie geltend, der Kläger habe bei Vertragsschluß pflichtwidrig die ihm bekanntei Mindesttarife nicht offenbart; hätte sie, die Beklagte, Kenntnis dieser Mindesttarife gehabt, wäre es ihr möglich gewesen, die dadurch entstehenden Mehrkosten auf ihren Aufti’aggeber abzuwälzen; diese Möglichkeit besitze sie jetzt nicht mehr. Das Landgericht hat die .geltend gemachte Hauptsumme und im wesentlichen auch die mit der Klage begehrten Zinsen zugesprochen; das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten bezüglich der Hauptforderung zurückgt- wiesen ’und wegen der Zinsen das Urteil des Landgerichts dahin * abgeändert, daß statt 9 % Zinsen nur 5 $ zu zahlen sind. Die Beklagte verfolgt mit der zugelassenen Revision ihrer Klageabweisungsantrag weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Durch Beschluß vom 5. Februar 1965 hat der erkennende Senat die abgesonderte Verhandlung über den von der Beklagten geltend gemachten Revisionsgrund angeordnet, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. /J EntscheidungsgrUnde; Der auf § 551 Nr. 1 ZPO gestützte Revisionsangriff ist begründet. Nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten war der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. Jurii 1964, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung, mit sechs Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden besetzt. Zwei der Richter waren dem Senat nur zur Hälfte ihrer Arbeitskraft zugeteilt; zwar pflegte der Jenat io-der in Betracht kommenden Zeit nahezu ausschließlich unter dem Vorsitz seines Präsidenten zu tagen; gelegentlich ergaben sich jedoch personell völlig verschiedene Sitzgruppen,. so am 11. und 14. Mai, am 4. und 8. Juni, sowie am 29. Juni und-2. Juli'1964. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (NJ.V 1964, 1020 und 1667), daß die Besetzung (ler Kammern von Landgerichten -■für die Senate der Oberlandesgerichte sind keine abweichenden Gesichtspunkte gegeben - jedenfalls dann mit der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden) nicht vereinbar ist, wenn es die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Spruehkör-pers gestattfet, zwei personell voneinander verschiedene “Sitzgruppen" zu bilden. Die tragenden Gründe dieser Entscheidungen rechtfertigen es jedenfalls grundsätzlich, einen Zivilsenat eines Oberlandesgerichts im Sinne des § 551 Nr. 1 ZPO als nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen, wenn ihm, wie hier; sechs Richter als ordentliche Mitglieder angehören. Der Umstand, daß zwei dieser Richter1 dem Senat nur zur Hälfte ihrer Arbeitskraft zugeteilt waren, steht dem nicht entgegen. Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen oder der Verein;*ten Großen Senate (§ 156 Abs. 1 GVGj bedarf es nicht, weil der IV* ZivjLiSenat (vgl, 30HZ 20,' 355) und andere diese Präge bisher anders beurteilende Senate auf Anfrage erklärt haben* aü ihrer abweichenden Ansicht nicht festzuhalten (s* V ZW 197/64 vom 29. Januar 1965). . ha das ahg^fochtene Urteil nach § 55A ZPO als auf dem Verfahrensfehler 'beruhend anzusehen ist* war es einschließlich des Verfahrens^ soweit dieses durch den'Verfahrensmangel betroffen ist* cmfzdheben ■ (§’564 Abs, 1 und 2 ZPO) und^die Sache fsujt* ahderweiien Verhandlung .und Entscheidung, auch (iher die-Kosten des Revisionsverfahrens, an das “Berufungsgericht, zuiückzuverweisen* Die Niederschlagung.von Kosten und Auslagen in dem aus der Urteflsfcrmel seicht liehen Umfang beruht auf % 7 GKß (vgl, BOHZ 27, 163* :17ö). Krüger-Niel and Jungbluth Pehle Sprenkmann libsl