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BGH · Ib ZR 328/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 328/62

der Werbung und zu Zwecken des Wettbewerbs anzukündigen , die von ihr in ihrem Unternehmen geforderten Preise lägen 20 # unter dem empfohlenen Richtpreise Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgotragen«, es soi heute allgemein bekannt, daß die empfohlenen Richtpreise unverbindlich seien und im Einzelhandel tatsächlich nicht verlangt würden; durch die beanstandete Ankündigung werde der Verbraucher daher nicht in den Glauben versetzt, er könne bei ihr um* 20 billiger kaufen als bei den Mitbewerbern, vielmehr gebe sie damit lediglich in wahrheitsgetreuer und eindeutiger Weise einen Hinweis auf ihre eigene Preiskalkulation<, Den vom Kläger angeführten früheren Gerichtsentscheidungen und Schrifttumsstellen komme keine Bedeutungjmehr zu, weil seinerzeit auf dem Elcktromarkt noch eine strenge Preisbindung bestanden habe und das Publikum daher d^o Listenpreise als gebundene Preise betrachtet habe«, die Allgemein gefordert werden o Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbeankündigung M20 # unter dem empfohlenen Richtpreis”, So, wie diese Ankündigung im Klageanträge aufgeführt ist«, fehlt ihr allerdings ein Merkmal der Verlötzungshandlung, die den Anlaß zur Klage gegeben hat; denn in dem Werbeschreiben der Beklagten v/eist der beanstandete Satz durch die blickfangartige Herausstellung des Hundertsatzes ”20 fö' noch eine Besonderheit auf., die seine rechtliche Beurteilung beeinflussen könnteo Der Kläger hat mit seinem Untor-lassungsbegehren aber von vorneherein den Inhalt des umstrittenen Werbesatzes im ganzen, d.hc die Preiswerbung unter Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis schlechthin beanstandet und die Druckanordnung in dem ursprünglichen Werbeschreiben außer Betracht gelassen. daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbind-lichep die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handelt«, welcher der Preisvorstellung des Herstellers entspricht«, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden kann (vgl® dazu BGHZ 399 3?0 -"Osco-Parat")« Dagegen wird bei einer Ankündigung9 die auf einen "Listenpreis" Bezug nimmtp ein Begriff gebrauchte der rechtlich Undefiniert und tatsächlich vieldeutig ist«. Dieser Begriff würde außer empfohlenen Preisen namentlich auch vertraglich gebundene Verbraucherpreise umfassen können,, die von den zur Einhaltung verpflichteten Händlern nicht unterboten werden dürfen« Auch bleibt offen« wessen Preisliste mit dem Hinweis auf den Listenpreis gemeint ist, insbesondere9 ob dies etwa die eigene Preisliste des Anbieters sein soll, der alsdann einen Nachlaß von seinen eigenen Proisen ankündigen würde« Entsprechendes hat für die Bezugnahme auf "Katalogpreise"? o Soweit das Landgericht einen Verstoß gegen § 3 UWGr bejaht9 hat es an sich zutreffend erkannt, daß auch eine objektiv wahrheitsgemäße Werbeankündigung im Sinne dieser Vorschrift irreführend sein kann» wenn ein nicht ganz unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ihr eine Bedeutung beilegt, die den Tatsachen nicht entspricht, und wenn sie in dieser Bedeutung geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen o a) In der Rechtsprechung der Instanzgcrichte und im Schrifttum hat sich bislang keine einheitliche Meinung darüber gebildet, ob auch die Werbung mit der wahrheitsgemäßen Angabe, der eigene Preis dos Ankündigendon liege unter dem empfohlenen Richtpreis, von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des Verkehrs mißverstanden worden kann und ob sic infolge eines solchen Mißverständnisses den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckto Der Eindruck dieser Werbung wäre jedenfalls noch nicht deshalb unrichtig, weil möglicherweise angenommen wird, der empfohlene Richtpreis sei der Preis, den derjenige, dor ihn empfiehlt, als den bei normaler Kalkulation angemessenen Verbraucherpreis veranschlagt habe; denn diese Annahme würde dem Begriff des empfohlenen Richtpreises durchaus entsprechen, der keine willkürliche Größe darstellt«» sondern, sofern er nicht mißbräuchlich verwendet wird, vom Hersteller auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein mußo Das Landgericht teilt aber offenbar die auch anderweit vertretene, indessen keineswegs einhellige Ansicht«, daß der Vergleich des eigenen niedrigeren Preises mit dem höheren empfohlenen Richtpreis regelmäßig dahin aufgefaßt werde«, nur der Ankündigende gewähre den Vorteil dieses niedrigeren Preises, während bei seinen Mitbewerbern der Richtpreis gezahlt werden müsse«, Die Anwendung des § 3 UWG würde mit dieser Ansicht allerdings nur dann begründet werden können, wenn festgestellt ist«, daß die Mitbewerber entgegen der dem Publikum hier unterstellten irrigen Auf- ; faccung den Richtpreis tatsächlich nicht verlangen, sondern ihn gleichfalls unterschreiten«. Würde nämlich der Richtpreis im übrigen Einzelhandel überall oder doch durchweg gefordert, so wäre die Bekanntgabe eines niedrigeren Preises unter Bezugnahme auf den höheren Richtpreis dort, wo aio als Ankündigung eines anderswo nicht erhältlichen Sonder-vorteils verstanden würde, nicht unrichtig, während sie bei denjenigen Teilen des Publikums, die mit dem angoktin-digten Vorteil auch bei anderen Händlern rechnen« nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken würde«, Alsdann wären die Voraussetzungen des § 3 UWG in keinem Palle erfüllte Das Landgericht hat jedoch wenigstens für die Mehrzahl der Händler des hier in Betracht kommenden Geschäftszweiges die Feststellung getroffen«, daß ihre Preise mehr oder weniger unter den empfohlenen Richtpreisen bleiben, Die Revision ist dieser Pest Stellung, obwohl sie in der vom Landgericht gewählten, sehr allgemein gehaltenen und wenig bestimmten Form gewisse Zweifel übrig läßt«, nicht entgegengetreton, Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen? Indessen braucht diesen Bedenken im Streitfälle nicht weiter nachgegangen zu werden, Namentlich kann dahinstehen, ob nicht das Landgericht, bevor es eine Irreführung bei einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des Verkehrs bejahte, zu demal angesichts der von ihm beim heutigen Publikum unterstellten besseren Kenntnis der Preis-und Marktverhältnisse zunächst Beweis darüber hätte erheben müssen, wie die angesprochenen Verbraucherkreise die hier zu beurteilende Ankündigung "20 $ unter dem empfohlenen Richtpreis" gerade im Hinblick auf die im Zusammenhang damit angebotenen Erzeugnisse der Beklagten verstehen» Hierauf kommt es nicht entscheidend an; denn ein Verstoß gegen § 5 UWG ist im Streitfälle selbst dann nicht anzu-nohmen« wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil der mit dieser Ankündigung angesprochenen Verbraucher den empfohlenen Richtpreis als den im Handel gemeinhin verlangten Verbraucherpreis angesehen haben sollte« dieser Preis aber tatsächlich nicht nur von der Beklagten, sondern von allen Händlern mehr oder weniger unterschritten würde«, b) Eine irrige Vorstellung des hier wiedergegebenon Inhalts könnte ihre Ursache einmal darin haben«, daß die Verbraucher, bei denen sie besteht, den "empfohlenen Richtpreis" im Widerspruch mit dem Wortsinn dos Begriffs für einen verbindlich festgesetzten, also gebundenen Preis halten» Pie Ankündigung, daß dieser Preis unterboten werde, v/ürdo dann als das Ausnahmeangebot eines sogenannten Preis-brechers aufgefaßt werden» Pabei kann auf sich beruhen, ob dieser Irrtum im Streitfälle dadurch ausgeschlossen wird, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse ausdrücklich als nicht proisgebundene Markenartikel angekündigt hatte; denn die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, auch außerhalb dieses Zusammenhangs unter Bezugnahme auf den empfohlene:! Es ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschlicßon« daß über die Bedeutung neuer«, für den Rechtsoder Wirtschaftsverkehr bestimmter Begriffo« die entweder durch das Gesetz eingeführt oder«, wie derjenige des empfohlenen Richtpreisesp von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis aus dem Gesetz abgeleitet worden sind«, zunächst Mißverständnisse aufkommen«, Diese Mißverständnisse können die Verwendung solcher Begriffe grundsätzlich nicht hindern«. der empfohlene Richtpreis sei ein verbindlich fcstgelegtor Verbraucherpreis, an den der Handel gebunden sei, ist nach dem Vorhergehenden mit dem Wortsinn der Bezeichnung unvereinbare Wenn diese Annahme gleichwohl bei einem nicht ganz unbeachtlichen Teil der Verbraucherschaft anzutreffen sein sollte«, was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, so würde sie hiernach nicht durch die angegriffene Bezeichnung selbstp sondern durch andere UmständeP u«a= möglicherweise dadurch hervorgerufen worden sein, daß durch das frühere Verhalten von Herstellern oder Händlern vielfach der Unterschied zwischen Preisbindung und Preioempfchlung verschleiert worden ist (vgla dazu Bericht des Bundeskartellamts I960, BT-DruckSo 2734? So 45)c Dies würde zwar im Hegelfolio nicht ausschließen* daß der Gebrauch der Bezeichnung als Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne dos § 3 UWG v/ogen der bei diesem Teil des Verkehrs zu besorgenden Irreführung unterbleiben muß; denn für die Anwendung des § 3 UWG ist grundsätzlich ohne Belang,, auf welche Ursachen es zurückzuführen ist* daß eine objektiv richtige Angabe vom Verkehr falsch verstanden und dadurch zu einer im Sinne dieser Vorschrift unrichtigen Angabe wird« Der vorliegende Hall woist aber die Besonderheit auf* daß der Irrtum derjenigen Verbraucher* die den von Haus aus klaren Begriff des empfohlenen Richtpreises nicht richtig auffassen* weil sic den empfohlenen Richtpreis mit einem gebundenen Preis verwechseln* durch den wahrheitsgemäßen Gebrauch der Bezeichnung alsbald beseitigt v/erden würde« Denn wenn es allen Händlern«, deren Preise unter den empfohlenen Richtpreisen liegen« freistehtP auf diesen Umstand hinzuweisen * und wenn sich auch nur ein Teil dieser Händler in seiner Werbung eines solchen Hinweises bedient* wird das Publikum zwangsläufig darüber aufgeklärt* daß der empfohlene Richtpreis kein gebundener* für alle Händler verbindlicher Preis sein kann« Die Zulassung der vom Kläger beanstandeten Werbung würde mithin den Irrtum über die Bedeutung des Begriffs zerstreuen* während das Verbot zur Aufrechterhaltung dos Irrtums beitragen würde« Das Verbot würde mithin den Zweck des § 3 UWG in sein Gegenteil verkehren« Es würde nämlich falsche Vorstellungen unterstützen* indem es die nächst liegende Möglichkeit einer Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisso unterbindet« Bei dieser Sachlage kann auch bei dom Teil des Verkehrs« der die Werbung ”20 <f> unter dem empfohlenen Richtpreis” vorerst noch irrtümlich als Ankündigung eines vereinzelten* den gebundenen Preis unterbietenden Prcis-brechers betrachten sollte* kein schutzwürdiges Interesse an dem Verbot dieser Werbung anerkannt werden« Die Täuschung gefahr, die in diesem Palle der Gebrauch des nicht allen Vcrkehrsbetoiligten vertrauten Begriffs für einen sei es auch nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher mit sich bringen mag, könnte nur eine vorübergehende sein» Sic würde gerade durch die weitere Verwendung des Begriffs, welcher der Kläger entgegentreton möchte? daß die letztgenannte Wirkung nicht verhindert, sondern im Gegenteil gefördert wird» Erst dann wird nämlich für den gesamten Verkehr die Möglichkeit geschaffen, die Einrichtungen der Preisbindung und der Preisempfehlung und damit die gebundenen von den empfohlenen Preisen deutlich zu unterscheiden0 Biese Unterscheidung ist einmal aus Gründen der Preis-klarheit und zur Verbesserung der Marktübersicht, zu dem anderen aber auch deshalb gebotens weil jede Abschwächung der Tatsache, daß der empfohlene Richtpreis unverbindlich ist, ganz besonders aber die falsche Vorstellung des Verbrauchers? ist ferner geeignet«, die Hersteller von der Empfehlung von vorneherein überhöhter Richtpreise und damit von einem Mißbrauch der Preis-empfchlung abzuhalten; denn ein in der Preiswerbung hervortretendes übermäßiges Gefälle von den empfohlenen zu den tatsächlich geforderten Preisen könnte dem Ruf des Herstellers und damit auch seiner Y/are abträglich seino Soweit der Hersteller den empfohlenen Richtpreis seinerseits in seiner Werbung bekanntgegeben hatte (Pall der "Verbraueherempfehlung*1) «, haben außerdem sowohl die Verbraucher als auch der anbietende Händler ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung«, daß die Ware, die zu einem niedrigeren Preise als jenem Richtpreise angeboton wird, mit der Ware identisch ist«, für die vom Herstellor mit dem höheren Richtpreise geworben worden war, insbesonderej daß os sich bei der angebotonen Ware nicht etwa um eine solche von geringerer Beschaffenheit oder Güte handelt«. Der Anbieter selbst schließlich wird durch den Hinweis auf die Unterschreitung des Richtpreises nicht selten die Kaufinteressenten von sogenannten Direkt-oder Beziehungskäufen abhalten können; denn der Hinweis unterrichtet darüber, inwieweit auch im regulären Einzelhandel mit einem vorteilhafteren als dem vom Hersteller gewünschten Preise gerechnet werden kann«, Pas Interesse des Anbieters an dieser Unterrichtung des Kauferpublikums ist gleichfalls schutzwürdigo Alle diese Gesichtspunkte verdienen zu demal in ihrer Gesamtheit vor den Belangen«, die durch ein Verbot der auf den Richtpreis bezogenen Preiswerbung geschützt werden würden, den Vorränge Was die Belange der mit dem Begriff des empfohlenen Richtpreises noch nicht vertrauten Verbraucher anbetrifft«, so wurde sc.hon dargelegt, daß der Irrtum« der angekündigte Preisvorteil könne nur bei dem Ankündigenden erwartet werden, durch die allgemeine Zulassung dieser Werbung beseitigt wird und sich mithin nur während einer Übergangszeit auswirken könnte,, Pie Folgen dieses Irrtums würden allerdings auch die Mitbewerber des Ankündigenden treffen;, deren vielleicht ebenso günstige oder noch günstigere Angebote der Verbraucher infolge seines Irrtums möglicherweise nicht mehr prüft« das an sich im Rahmen der Vorschrift des § 3 UWG■ gleichfalls zu berücksichtigen ist, wird hierdurch aber ebenfalls nur vorübergehend berührt, weil den Mitbewerbern ebenso wie dem Ankündigon-den die Möglichkeit offensteht, ihre Preise mit den empfohlenen Richtpreisen in Vergleich zu setzen« V/enn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kann bei der Verbraucherschaft in kurzer Zeit kein Zweifol mehr darüber aufkoramen, daß die empfohlenen Richtpreise unverbindlich sind und daher nicht nur von einem einzigen, sondern von allen Händlern unterschritten werden können« Alsdann ist nicht mehr zu besorgen, daß die Kaufinteressenten nur ein einziges Angebot in Betracht ziehen» die Angebote der Mitbewerber dagegen unbeachtet lassen« den tatsächlich geforderten Endverbraucherpreis zu dem vom Hersteller empfohlenen Richtpreis in Beziehung zu setzen; denn da mit Sicherheit zu erwarten ist, daß die Möglichkeit dieser Preiswerbung im Handel nicht ungenutzt bleibt, wird sich alsbald zeigen, daß die Empfehlungsempfänger sich in Wahrheit nicht gleichförmig verhalten, sondern entsprechend der Unverbindlichkeit des empfohlenen Richtpreises nach Maßgabe der kalkulatorischen Gegebenheiten ihres eigenon Betriebs die Ware zu billigeren Preisen anbieten0 Das Verbot der werbemäßigen Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis würde also auch in diesem Palle dazu führen, daß die irrige Vorstellung eines über die Preisverhält-nissc unzureichend unterrichteten Teils des Verkehrs aufrechterhalten wird, während die Zulassung dieser Werbung den Irrtum beseitigt* Unter diesen Umständen läßt sich das Verbot auf Grund des § 3 UWG nicht rechtfertigen« Darüber hinaus kommt auch in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkten, die aus Gründen des Allgemeininteres30s und des schutswürdigen Interesses des jeweiligen Anbieters für die Zulässigkeit der Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis sprechen, gegenüber den Belangen, die durch ein etwaiges Verbot geschützt werden würden? Wie sich schon aus don Ausführungen zu § 3 UWG ergibt; laßt sich die Annahme eine3 solchen Verstoßes nicht damit begründen«, der in dieser Ankündigung verwendete Begriff des empfohlenen Richtpreises sei unklar und in seinem Zusammenhang nicht erkennbar«, Unklarheiten über den Begriff des empfohlenen Richtpreises können beim Publikum nur solange bestehen«, als ihm dieser Begriff vorenthalten wird«, Durch die allgemeine Verwendung des Begriffs in der Preiswerbung wird dagegen die erforderliche Klarheit geschaffen«, Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es dabei nicht erforderlich«, daß das Publikum im einzelnen darüber unterrichtet wird«, nach welchen Gesichtspunktenj in welcher Höhe und für welche Waren Richtpreise empfohlen werden«, inwieweit die Richtpreise die Preise des einzelnen Händlers und die Marktpreise beeinflussen und wie sie sich zu diesen Preisen verhalten (UA So 9 unten)o Abgesehen davon3 daß der Verkehr gerade aus häufigeren Gegenüberstellungen der empfohlenen Richtpreise und der tatsächlich geforderten Preise auch über die meisten der hier aufgeführton Umstände Aufschluß erhalten würde«, kommt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung allein darauf an«, ob der empfohlene Richtpreis als eine unverbindliche Richtlinie erkannt wird«, deren Einhaltung zwar dem Händler nahegelegt worden ist? Außerdem hat das Landgericht selbst fest-gestellt* daß auch die Mitbewerber der Beklagten sich zu demindest in ihrer Mehrzahl an die Richtpreise nicht halteno Eine eindeutige Bezugsgröße in Gestalt eines von den Mitbewerbern geforderten bestimmten* dem Richtpreis entsprechenden Verbraucherpreises* die den Vergleich des eigenen Preises mit dom Richtpreis als eine auf die Mitbewerber gesielte vergleichende Werbung erscheinen lassen könnte* besteht also in Wirklichkeit nicht« V/enn allerdings, wie das Landgericht angenommen hat* ein Toil dor angesprochenen Verkehrskreise im Widerspruch mit dem V/ortsinn der Ankündigung und mit den vom Landgericht fostgestclltcn tatsächlichen Verhältnissen davon ausgehen sollte* der empfohlene Richtpreis sei der von den Mitbewerbern der Beklagten allgemein geforderte Marktpreis* so könnte wenigstens in der irrtümlichen Vorstellung dieses Teils des Verkehrs die Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis einer solchen auf die Preisgestaltung der Mitbewerber des Ankündigenden gleichgesetzt werden« Geht diese Vorstellung dahin* daß sämtliche Mitbewerber don Richtpreis verlangen* so könnte ferner zu demindest dann, wenn der Kreis zu demeist auch dem Erfordernis genügt sein* daß die von dem ’»erbevergleich betroffenen Mitbewerber für das Publikum erkennbar sein müssen<> Wie indessen schon bei der Erörterung des § 3 UY/G dargelegt wurde„ ist die irrtümliche Auslegung der Ankündigung im Sinne eines Vergleichs des eigenen Preises mit dem Preis der Mitbewerber nur solange denkbarp als die Mitbewerber das Verhältnis ihrer Preise zu den empfohlenen Richtpreisen nicht in gleicher Weise wie der Ankündigende offonlegcn* Sobald dieses Verhältnis auch von anderen Händlern des Geschäftszweigs bekanntgegeben wird? ist jener Auslegung der Boden entzogen» Es kann aber nicht ein Gebot der kaufmännischen guten Sitten sein5 die Beseitigung etwaiger unrichtiger Vorstellungen im Publikum wie hier derjenigen über den empfohlenen Richtpreis dadurch zu verhindern9 daß eine objektiv wahrheitsgemäße Werbeangabe wie der Hinweis auf eine tatsächlich vorhandene Unterschreitung des empfohlenen Richtpreises unterlassen wird» Eine solche Werbeangabe«, die nur wegen dor bei einem Teil des Verkehrs vorhandenen unrichtigen Vorstellungen über geschäftliche Verhältnisse eino wett-bcwerbsrechtlich’/'zu beanstandende Wirkung wie die einer vergleichenden Werbung äußern könnte9 verstößt vielmehr aus diesem Grunde jedenfalls dann nicht gegen § 1 UWG? einem Vergleich des vom Ankundigenden geforderten Verbrauchspreises mit dem - wie hier unterstellt - von den Mitbewerbern eingehaltenen empfohlenen Richtpreis überhaupt entgegenstehen könnten« Hiergegen spricht, daß in diesem Falle auf die Preise der Mitbewerber immerhin nur sehr mittelbar Bezug genommen wirdf weil die gewählte Bezugsgrößc, der empfohlene Richtpreis, als solche nicht auf die Mitbewerber absielt. Der Kläger hat zwar in der müiidlichen Revisionsvor-handlung geltend gemacht, bei dem empfohlenen Richtpreise handele es sich um eine interne Empfehlung, die nur das Verhältnis vom Hersteller zu dem Händler berühre, deren Auswirkung dagegen Außenstehende nicht interessiere, und für deren Bekanntgabe in der Werbung daher kein berechtigter Grund bestehe. 3« Das Landgericht hat unerörtort gelassen, ob die Ankündigung der Beklagten, die nach dom Vorhergehenden auf Grund von Vorschriften des UY/G nicht beanstandet werden kann, gegen §§ % 2 HabG verstößt, was der Kläger gleichfalls geltend gemacht hatte«, Die getroffenen Feststellungen reichen aber aus, um die Sache auch unter diesem Gesichtspunkt abschließend zu entscheiden«,' Danach ist ein Verstoß gegen das Rabattgesetz ebenfalls zu verneinen. 326 - Kaffeevercand-handel; BGH GRUR 196% 367, 368 - Schlepper)«, Für die Frage, ob auf eine Preisankündigung das Rabattgesotz anzuwenden ist, ist mithin entscheidend, daß nach dem Inhalt der Ankündigung von einem an sich höheren Normalpreise des ankündigendon Unternehmers, den dieser als solchen beibehält, nach unten abgewichen wix’d«, Es ist zwar nicht erforderlich, daß tatsächlich ein eigener angekündigter oder allgemein geforderter Normalpreis dos Unternehmers besteht; die Ankündigung muß aber zu demindest den Eindruck erwecken, als habe der Unternehmer einen solchen Preis, von dem er einen Nachlaß gewähre (EGH GRUR "96% 367, 368 - Schlepper)« Daß der empfohlene Richtpreis;, den die Beklagte als Bezugsgrößo für ihre Preiswerbung verwendet* tatsächlich nicht den eigenen Normalpreis der Beklagten* sondern eine vom Hersteller gegebene Richtlinie darstollt, bedarf keiner j weiteren Darlegung« Normalpreis der Beklagten ist unstroi- j tig der feste signierte Preis«, auf den die Beklagte nach ihrer im Verfahren der einstweiligen Verfügung abgegebenen Verpflichtungserklärung in ihrer Werbung sogar noch ausdrücklich hinv/eisen will und der von vornehoroin 20 $ unter dem empfohlenen Richtpreise liegt« Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende und für die Beurteilung durch das Revisionsgericht maßgebende Sachverhalt schließt es danach aus, daß in dem Werbesatz "20 $ unter dom empfohlenen Richtpreis" die Ankündigung eines Preisnachlasses im Sinne des Rabattgesetzes erblickt wird; denn in der Ankündigung eines solchen Nachlasses hätte auch vom Standpunkt des Landgerichts keine vergleichende Werbung gesehen werden können<> Eine andere Beurteilung ist im Streitfälle nicht schon deshalb geboten, weil die Beklagte die Abweichung ihres eigenen Preises vom empfohlenen Richtpreise in einem Hundertsatz ausgedrückt hato Bei einer Preisv/erbung mit Prozcntzahlen kann allerdings leichter als sonst der Eindruck entstehen, daß ein Rabatt auf den höheren Normalpreis dos Ankündigenden gewährt werde; denn die Bekanntgabe eines Preisvorteils durch eine Prozentzahl ist erfahrungsgemäß eine für Rabattankündigungen typische Porm«, Dies gilt zu demal dann«, wenn die Prozentzahl in der Werbung blick-fangartig herausgestellt wird«. auf den empfohlenen Richtpreis Bezug genommen worden; dagegen hatte der Gebrauch des V/ortes "Rabatt" bei einem zu demindest nicht unbeachtlichen Teil der angesproehenen Verkehrskreise die Vorstellung eines Nachlasses vom eigenen Normalpreis des Ankündigenden wachgerufen <> In beiden Pallen hat der Sachverhalt mit der im Streitfälle zu beurteilenden Werbung in den für die rabattrechtlicho Würdigung entscheidenden Punkten keine Berührung»

Zitierte Normen: § 3 UWG
HerstellerMitbewerberHändlerAnkündigungempfohlenPreisRichtpreispreisenWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
^28 026
UWG §§ 1r 3; RabattG § 't
Die wahrheitsgemäße Werbeankündigung "20 *#> unter dem empfohlenen Richtpreis" stellt für sich allein gesehen weder einen Verstoß gegen § 3 UWG dar«, noch ist sie unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Preisvergleichs (§ ? UWG) oder eines Rabattverstoßes zu beanstanden«,
BGH, Urt.Vo'tO. Juni 1964 „ ZR 128/62 LG Köln
 Ib ZR 328/62
Verkündet am ‘;0o Juni ''964 flP Justizangestellter als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Treuhänders Peter G	in
 straße (p als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der Kauffrau Sibylle R	zuletzt	wohnhaft gewesen in
BPHp-RflBB n M^Ppweg P»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers9
Rechtsanwalt Pr0
gegen
 den Verein gegen	e^T^^trertroten
 durch seinen \U 11 1111 111 in I PK 111BBPPB I i 1111 PPHP?
Kläger und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof» Br«
und Pro flHi =*
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Juni ?964 unter Mitwirkung dor Bundesrichter Br«> Krüger-Nieland«, Jungbluth, Pehle9 Pr<> Spronkmann und Dro Mösl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4o Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27o Juni ?962 aufgehoben0
Pie Klage wird abgewiesen»
Pie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt *
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die nach Einlegung der Revision verstorbene Kauffrau Sibylle Rofli (im folgenden: Beklagte) betrieb in Xfl| Einzelhandel mit Radio- und Elektrogeräten«, Horden«, Öfen und Möbeln* Sie hat ein Werbeschreiben verteilt«, in dom sie u0ao darauf hinwies«, daß sie in ihrem Eloktro-Vertriob für jedermann zu erschwinglichen Preisen in großer Auswahl nicht preisgebundene Markenerzeugnisse führo* Nach einer fettgedruckten Aufzählung einor Reihe von Artikoln folgt die Ankündigung:
’•Freie Preise in einem freien Markt«, die mindestens 20$ unter dem empfohlenen Richtpreis liegen*”
Die Textworte dieser Ankündigung sind dünn gedruckt, während die Zahl ”20 $" durch Fettdruck horausgestollt ist*
Der Kläger«, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen auf dem Gebiete des Wettbewerbs, hat die Beklagte zunächst im Verfahren der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der. Werbeankündigung “mindestens 20 $ unter dem empfohlenen Richtpreis" in Anspruch genommen* In diesem Verfahren hat die Beklagte sich verpflichtet«, in dom beanstandeten Werbeschreiben das Wort "mindestens" nicht mehr zu bringen und hinzuzufügen«, daß es sich bei allen ihren Freisen um feste«, signierte Preise handele; jedoch hat sic darauf bestanden«, in ihrer zukünftigen Werbung die Ankündigung ”20 $ unter dem empfohlenen Richtpreis” weiterhin verwenden zu dürfen*
In dieser Ankündigung erblickt der Kläger unabhängig von der Weglassung des Wortes "mindestens” und von dem Hinweis auf feste, signierte Preise einen Verstoß gegen die §§ * , 3 UWG und gegen die Vorschriften des Habattgesetzeso Er steht auf dem Standpunkt«, es handele sich dabei um eine unzulässige vergleichende Werbung und zugleich um eine unrichtige Angabe, die geeignet sei«, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen; den Rabattverstoß sieht er darin«, daß die Beklagte einen 3 # übersteigenden Nachlaß auf einen Vergleichspreis ankündige<>
Der Kläger hat beantragt«, es der Beklagten bei Vermeidung von Strafen zu untersagen«,
ir. der Werbung und zu Zwecken des Wettbewerbs anzukündigen , die von ihr in ihrem Unternehmen geforderten Preise lägen 20 # unter dem empfohlenen Richtpreise
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgotragen«, es soi heute allgemein bekannt, daß die empfohlenen Richtpreise unverbindlich seien und im Einzelhandel tatsächlich nicht verlangt würden; durch die beanstandete Ankündigung werde der Verbraucher daher nicht in den Glauben versetzt, er könne bei ihr um* 20 billiger kaufen als bei den Mitbewerbern, vielmehr gebe sie damit lediglich in wahrheitsgetreuer und eindeutiger Weise einen Hinweis auf ihre eigene Preiskalkulation<, Den vom Kläger angeführten früheren Gerichtsentscheidungen und Schrifttumsstellen komme keine Bedeutungjmehr zu, weil seinerzeit auf dem Elcktromarkt noch eine strenge Preisbindung bestanden habe und das Publikum daher d^o Listenpreise als gebundene Preise betrachtet habe«, die Allgemein gefordert werden
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müßten; diese Preisbindung sei heute aber praktisch aufgehoben » Ein Rabattverstoß komme schon deshalb nicht in Betrachtp weil sie ihre eigenen Normalpreise ankündige»
Bas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt o Hiergegen richtet sich die Sprungrevision;, die nach dem Tode der Beklagten von dem gerichtlich bestellton Nachlaßpfleger mit dem Anträge woiterverfolgt wird,, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen0
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision„
Entscheidungsgründe:
Io '! o Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbeankündigung M20 # unter dem empfohlenen Richtpreis”, So, wie diese Ankündigung im Klageanträge aufgeführt ist«, fehlt ihr allerdings ein Merkmal der Verlötzungshandlung, die den Anlaß zur Klage gegeben hat; denn in dem Werbeschreiben der Beklagten v/eist der beanstandete Satz durch die blickfangartige Herausstellung des Hundertsatzes ”20 fö' noch eine Besonderheit auf., die seine rechtliche Beurteilung beeinflussen könnteo Der Kläger hat mit seinem Untor-lassungsbegehren aber von vorneherein den Inhalt des umstrittenen Werbesatzes im ganzen, d.hc die Preiswerbung unter Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis schlechthin beanstandet und die Druckanordnung in dem ursprünglichen Werbeschreiben außer Betracht gelassen. Dementsprechend hat auch die Beklagte, wie sich aus ihren Erklärungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung und aus ihrer Rechtsverteidigung im vorliegenden Rechtsstreit ergibt, nur das Recht für sich in Anspruch genommen, die Werbeankündigung ”20 $ unter dem empfohlenen Richtpreis”
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als solche, und zwar in Verbindung mit dem Hinweis auf feste signierte Preise, zu verwenden* Die drucktechnische Hervorhebung des Hundertsatzes und ihre werbemäßigo Wirkung sind danach nicht Gegenstand des Rechtsstreits <> Auch das Landgericht hat dementsprechend seine Prüfung auf den Inhalt der Ankündigung und nicht auf die erwähnte Besonderheit ihrer Verlautbarung abgestellto Zwar lassen einige. V/endungon in dem angefochtenen Urteil erkennen«» daß es die "attraktive Porm", in der die Beklagte den bezifferten prozentualen Preisunterschied in den Mittelpunkt der Ankündigung gerückt hat, wettbewerbsrechtlich für bedenklich halte Die Urtoilsgrühde ergeben aber in ihrem Zusammenhalt, daß diese Bedenken für die Entscheidung nicht ausschlaggebend gewesen sindo In dieser Betrachtungsweise ist dem Landgericht beizutreten; denn wenn in der Hervorhebung des Hundertratzeo ein Wettbewerbsverstoß liegen sollte«, so hätte diese Hervorhebung verboten werden müssen; nicht aber hätte das Verbot gegen den beanstandeten V/erbesatz als solchen gerichtet werden können„
2o Die Präge, ob der Werbehinweis auf eine Unterschrei-tung de3 "empfohlenen Richtpreises" zulässig ist, muß unabhängig von der anderen, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum erörterten Präge beurteilt worden, ob es statthaft ist, in der Werbung auf einen sogenannten "Listenpreis" Bezug zu nehmen„ Zwar weisen die Gesichtspunkte, die in der Auseinandersetzung über die Zulässigkeit beider Werbeankündigungen vorgebracht werden, eine gowisse Vorv/andtschaft auf«, Gleichwohl besteht zwischen diesen Ankündigungen ein Unterschied, der für die rechtliche Betrachtung von Bedeutung ist«, Die Bezugnahme auf einen "empfohlenen Richtpreis" setzt nämlich die Preisbemessung in Vergleich zu einem Begriff, der unter der von der Beklagten gewählten Bezeichnung oder den inhaltsgleichen Bezoich-
 
nungen "unverbindlicher Richtpreis" und "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldetor vertikaler Preisempfehlungen (EG-HZ 28P 208 - "47V’") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Praxis des Bundeskartellamts einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen hat«, und zwar in dem Sinne? daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbind-lichep die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handelt«, welcher der Preisvorstellung des Herstellers entspricht«, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden kann (vgl® dazu BGHZ 399 3?0 -"Osco-Parat")« Dagegen wird bei einer Ankündigung9 die auf einen "Listenpreis" Bezug nimmtp ein Begriff gebrauchte der rechtlich Undefiniert und tatsächlich vieldeutig ist«. Dieser Begriff würde außer empfohlenen Preisen namentlich auch vertraglich gebundene Verbraucherpreise umfassen können,, die von den zur Einhaltung verpflichteten Händlern nicht unterboten werden dürfen« Auch bleibt offen« wessen Preisliste mit dem Hinweis auf den Listenpreis gemeint ist, insbesondere9 ob dies etwa die eigene Preisliste des Anbieters sein soll, der alsdann einen Nachlaß von seinen eigenen Proisen ankündigen würde« Entsprechendes hat für die Bezugnahme auf "Katalogpreise"? "Bruttopreise" oder ähnliche Begriffe zu geltenp deren Bedeutung weder durch das Gesetz noch durch Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis festgelegt ist und daher letztlich für weite Verkehrskreise undurchsichtig bleiben muß«, Die vorliegende Entscheidung hat cs demgegenüber nur mit der Bezeichnung "empfohlener Richtpreis" zu tun? während eine Proiswerbung unter Verwendung anders lautender Bezugsgrößen hier nicht zur Erörterung steht und möglicherweise abweichend gewürdigt werden müßte«
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IX, Das Landgericht geht davon aus«, daß die Worbeankündigung ."der Beklagten insofern wahr ist«, als ihre Preise tatsächlich 20 $> unter den empfohlenen Richt-preisen liegen« Es erblickt gleichwohl in der umstrittenen Werbeankündigung einen Verstoß gegen die §§ 3 und ^ UWO«
Durch die Ankündigung«, so führt es aus«, v/erde der Verkehr getäuscht«, weil sich dem flüchtigen Betrachter der Gedanke auf dränge«, daß der zu dem Vergleich hcrangezogene "empfohlene Richtpreis" der eigentliche Preis sei«, der als Normalpreis gelte«, allgemein gefordert werde und deshalb den allgemein gültigen Maßstab darotelle«, mit dem die von der Beklagten angekündigte Proisverbilligung gemessen werden könne« Damit werde dem Kauf inter essenten verschwiegen.«, daß der empfohlene Richtpreis nur eine unverbindliche Preisvorstellung des Herstellers«, jedoch kein kalkulierter Einzelhandelspreis oder üblicher Marktpreis sei«, daß die Mehrzahl der Händler die "empfohlenen Richtpreise" mehr oder weniger unterschreite 9 und daß mithin der angekündigte Preisunterschied von 20 # keineswegs in voller Höhe eine besondere Leistung der Beklagten gegenüber normal kalkulierten Preisen oder üblichen Marktpreisen darstelle° Wenn auch das Publikum heute über die Markt- und Preisverhältnisso besser unterrichtet sein möge als vor Jahren«, so könne dennoch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden«, daß der Bezugsbegriff "empfohlener Richtpreis"«, ein "mehr oder weniger unklarer Begriff im Zwielicht eines nicht klar erkennbaren Zusammenhangs"? allgemein richtig verstanden werde« Durch die irreführende Angabe der Beklagten werde zugleich der Eindruck hervorgerufen? daß bei den örtlichen Mitbewerbern ein höherer Preis gezahlt werden müsse? daher liege auch ein unzulässiger kritisierender Werbevergleich vor»
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IIIo Dio Revision rügt demgegenüber die Verletzung formellen und materiellen Rechts * Sie meint5 die Annahme des Tatrichterss wonach der Bezugsbegriff "empfohlener Richtpreis" nicht allgemein richtig verstanden werde, verstoße - nachdem der Wegfall der gebundenen Preise auf dem Eloktromarkt allgemein bekannt geworden sei -gegen die Lebenserfahrung«, Auch könne ein "empfohlener" Preis denkgesetzlich nicht ein solcher sein, dor als Normalpreis gelte und allgemein gefordert werde» Daher entfalle eine Täuschung des Publikums ebenso wie dor Vorwurf einer die Mitbewerber kritisierenden vergleichenden Werbung»
IV» Die Rügen der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur	der	Klage»
o Soweit das Landgericht einen Verstoß gegen § 3 UWGr bejaht9 hat es an sich zutreffend erkannt, daß auch eine objektiv wahrheitsgemäße Werbeankündigung im Sinne dieser Vorschrift irreführend sein kann» wenn ein nicht ganz unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ihr eine Bedeutung beilegt, die den Tatsachen nicht entspricht, und wenn sie in dieser Bedeutung geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen o
a) In der Rechtsprechung der Instanzgcrichte und im Schrifttum hat sich bislang keine einheitliche Meinung darüber gebildet, ob auch die Werbung mit der wahrheitsgemäßen Angabe, der eigene Preis dos Ankündigendon liege unter dem empfohlenen Richtpreis, von einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des Verkehrs mißverstanden worden kann und ob sic infolge eines solchen Mißverständnisses den
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Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckto Der Eindruck dieser Werbung wäre jedenfalls noch nicht deshalb unrichtig, weil möglicherweise angenommen wird, der empfohlene Richtpreis sei der Preis, den derjenige, dor ihn empfiehlt, als den bei normaler Kalkulation angemessenen Verbraucherpreis veranschlagt habe; denn diese Annahme würde dem Begriff des empfohlenen Richtpreises durchaus entsprechen, der keine willkürliche Größe darstellt«» sondern, sofern er nicht mißbräuchlich verwendet wird, vom Hersteller auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein mußo Das Landgericht teilt aber offenbar die auch anderweit vertretene, indessen keineswegs einhellige Ansicht«, daß der Vergleich des eigenen niedrigeren Preises mit dem höheren empfohlenen Richtpreis regelmäßig dahin aufgefaßt werde«, nur der Ankündigende gewähre den Vorteil dieses niedrigeren Preises, während bei seinen Mitbewerbern der Richtpreis gezahlt werden müsse«, Die Anwendung des § 3 UWG würde mit dieser Ansicht allerdings nur dann begründet werden können, wenn festgestellt ist«, daß die Mitbewerber entgegen der dem Publikum hier unterstellten irrigen Auf- ; faccung den Richtpreis tatsächlich nicht verlangen, sondern ihn gleichfalls unterschreiten«. Würde nämlich der Richtpreis im übrigen Einzelhandel überall oder doch durchweg gefordert, so wäre die Bekanntgabe eines niedrigeren Preises unter Bezugnahme auf den höheren Richtpreis dort, wo aio als Ankündigung eines anderswo nicht erhältlichen Sonder-vorteils verstanden würde, nicht unrichtig, während sie bei denjenigen Teilen des Publikums, die mit dem angoktin-digten Vorteil auch bei anderen Händlern rechnen« nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken würde«, Alsdann wären die Voraussetzungen des § 3 UWG in
 keinem Palle erfüllte Das Landgericht hat jedoch wenigstens für die Mehrzahl der Händler des hier in Betracht kommenden Geschäftszweiges die Feststellung getroffen«, daß ihre Preise mehr oder weniger unter den empfohlenen Richtpreisen bleiben, Die Revision ist dieser Pest Stellung, obwohl sie in der vom Landgericht gewählten, sehr allgemein gehaltenen und wenig bestimmten Form gewisse Zweifel übrig läßt«, nicht entgegengetreton, Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen? daß außer bei der Beklagten auch bei dem überwiegenden Teil ihrer Mitbewerber die Verbraucherpreise unter den empfohlenen Richtpreisen bleiben. Die beanstandete Werbeangabe wäre mithin unrichtig«, wenn das Publikum auf Grund der Angabe eine Untersehreitung dieser Preise nur bei der Beklagten vermuten sollte. Die in diesem Sinne mißverstandene Angabe würde das Angebot der Beklagten zugleich gegenüber dem ihrer Mitbewerber besonders günstig erscheinen lassen.
Es begegnet indessen schon rechtlichen Bedenken, wenn, wie dies in dem angefochtenen Urteil und in den damit übereinstimmenden Entscheidungen und Veröffentlichungen geschieht, der auf den empfohlenen Richtpreis bezogenen Preiswerbung mit allgemeinen Erwägungen eine für alle Fälle gleiche Wirkung zugeschrieben wird. Hierbei wird verkannt, daß es für die wettbewerbsrechtlicho Beurteilung stets auf die Umstände des Einzelfallcs ankommt«, dio - wie beispielsweise die Preis-Verhältnisse in den einzelnen Geschäftszweigen und der Grad ihrer Offenkundigkeit für den Verbraucher - verschieden gelagert sein und die Wirkung einer Preiswerbung der vorliegenden Art beeinflussen können. Indessen braucht diesen Bedenken im Streitfälle nicht weiter nachgegangen zu werden, Namentlich kann dahinstehen, ob nicht das Landgericht, bevor es eine
 Irreführung bei einem nicht ganz unbeachtlichen Teil des Verkehrs bejahte, zu demal angesichts der von ihm beim heutigen Publikum unterstellten besseren Kenntnis der Preis-und Marktverhältnisse zunächst Beweis darüber hätte erheben müssen, wie die angesprochenen Verbraucherkreise die hier zu beurteilende Ankündigung "20 $ unter dem empfohlenen Richtpreis" gerade im Hinblick auf die im Zusammenhang damit angebotenen Erzeugnisse der Beklagten verstehen» Hierauf kommt es nicht entscheidend an; denn ein Verstoß gegen § 5 UWG ist im Streitfälle selbst dann nicht anzu-nohmen« wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil der mit dieser Ankündigung angesprochenen Verbraucher den empfohlenen Richtpreis als den im Handel gemeinhin verlangten Verbraucherpreis angesehen haben sollte« dieser Preis aber tatsächlich nicht nur von der Beklagten, sondern von allen Händlern mehr oder weniger unterschritten würde«,
b) Eine irrige Vorstellung des hier wiedergegebenon Inhalts könnte ihre Ursache einmal darin haben«, daß die Verbraucher, bei denen sie besteht, den "empfohlenen Richtpreis" im Widerspruch mit dem Wortsinn dos Begriffs für einen verbindlich festgesetzten, also gebundenen Preis halten» Pie Ankündigung, daß dieser Preis unterboten werde, v/ürdo dann als das Ausnahmeangebot eines sogenannten Preis-brechers aufgefaßt werden» Pabei kann auf sich beruhen, ob dieser Irrtum im Streitfälle dadurch ausgeschlossen wird, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse ausdrücklich als nicht proisgebundene Markenartikel angekündigt hatte; denn die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, auch außerhalb dieses Zusammenhangs unter Bezugnahme auf den empfohlene:! Richtpreis werben zu dürfen» Pie oben erwähnte Vorstellung könnte aber auch auf die Annahme zurückgehen, der empfohlene Preis werde? obwohl unverbindlich, dennoch in den übrigen Einzelhandols-gcschäften überall oder doch ganz.überwiegend gefordert,
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doho, die - an sich als unverbindlich erkannte - Preisempfehlung werde durch gleichförmiges Verhalten der Eiiipfehlungsempfängor mit Ausnahme dos Unterbioters«, von dem die Ankündigung ausgehtP befolgt. Im ersten Pall würde der Irrtum die Bedeutung des Begriffs “empfohlener Richtpreis“9 im zweiten Pall die Preisverhältnisse auf dem Markt für die angebotono Ware betreffen«. In keinem der beiden Pälle ist indessen das Interesse der von dem Irrtum befallenen Verkohrs-kreise schutzwürdig,
 aa) Per Begriff des “empfohlenen Richtpreises“ hat - wie schon dargelegt wurde - im Verkehr einen feststehenden Sinn erlangtp nachdem durch die Entscheidung de3 Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 8, Oktober ^958 (EGrHZ 28 ? 208 - “47Vf“) die unter den Voraussetzungen des § 38 Abs, 2 GWB grundsätzlich unzulässige Empfehlung von Verbraucherpreisen durch den Hersteller bei Waren aer in § 'i 6 GWB aufgoführten Art für zulässig erklärt worden war, sofern sie ähnlich wie eine Preisbindung beim Bundoskartollemt angemeldet wird? und nachdem das Bundeskarteilamt im Rahmen der vom Bundesgerichtshof später gebilligten«Richtlinien für solche Anmeldungen vorgeschrieben hatte, daß Preisempfehlungen durch ausdrückliche Hinweise wie “unverbindlicher Richtpreis" oder “empfohlener Preis“ als unverbindlich gekennzeichnet werden müssen (BAnz Nr, 81 vom 28, April I960; BGHZ 39?
370 - u0sco«Parat")o Die Bezeichnung "empfohlener Richtpreis" würde dabei vor der Bezeichnung "empfohlener Preis" aus Gründen der begrifflichen Klarheit den Vorzug verdienen.
Es ist nach der Lebenserfahrung nicht auszuschlicßon« daß über die Bedeutung neuer«, für den Rechtsoder Wirtschaftsverkehr bestimmter Begriffo« die entweder durch das Gesetz eingeführt oder«, wie derjenige des empfohlenen Richtpreisesp von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis aus dem Gesetz abgeleitet worden sind«, zunächst Mißverständnisse aufkommen«, Diese Mißverständnisse können die Verwendung solcher Begriffe grundsätzlich nicht hindern«.
Sie können aber bei einer etwa notwendig werdenden Wettbewerber echtlichcn Beurteilung jedenfalls dann zu beachten sein5 v/enn die neue Bezeichnung in sich unklar oder gar widerspruchsvoll ist«, namentlich,«, wenn ein bereits im Verkehr bekannter Begriff in einer von der bisherigen abweichenden Bedeutung gebraucht wird«, in der er sich im Verkehr nicht eingelobt hat* Ein Rail der letzterwähnten Art lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUB ^958? 492 ("Eis-Pralinen") zugrunde«, bei der es u«,a« um die Frage ging9 ob die vom Gesetzgeber geschaffene * aber begrifflich nicht definierte Bezeichnung "massive Pralinen" (oder "Pralinen massiv”) die Vorstellung beeinflußt hatte, die der Verkehr mit der ihm seit langem geläufigen Bezeichnung "Praline" als eines echten Schokoladenerzeugnissos verbindet«, die aber auf sogenannte "massive” Pralinen im Sinne des neu geschaffenen gesetzlichen Begriffs nicht zutrifft «>
Im Streitfälle handelt es sich im Gegensatz hierzu um eine Bezeichnung«, die entgegen der Meinung des Landgerichts ihrem Wortsinno nach eindeutig den Inhalt des zu bezeichnenden Begriffs wiedergibt9 und die zuvor dom Verkehr auch nicht etwa in einem diesem Begriff widersprechenden Sinne bekanntgewesen war«. Ein Richtpreis kann nur ein Preis sein«, der nicht als unabänderliche Größe vorgeschriebensondern als Richtlinie für die Preisbe-
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messung gedacht ist,, also Schwankungen bei den im Handel tatsächlich geforderten Preisen zuläßto Wird der Richtpreis darüber hinaus als "empfohlener*1 Richtpreis bezeichnet p so wird durch das hineugefügte Beiwort "empfohlen" der schon im Hauptv/ort enthaltene Hinweis auf die Unvor-bindlichkeit noch wesentlich verstärkts und es wird unmißverständlich klargestellt? daß jene Richtlinie dem Händler von dritter Seite lediglich empfohlen worden ist, also von ihm nicht eingehalten zu worden brauchte Für die Wettbewerber echtlicho Beurteilung ist dabei unerheblich, daß die Bezeichnung nicht ausdrücklich erkennen läßt«, von wem die Prcisempfehiung ausgehtP obv/ohl dafür vernünftigerweise nur ein Marktbeteiligter auf einer vorausgehenden Stufe in Betracht kommen könnte; denn dio Unkenntnis dieses Umstandes auf Seiten der angesprochenen Verkehrskreise-würde einem werbemäßigen Hinweis auf den empfohlenen Richtpreis weder den Charakter einer unrichtigen Angabe noch den Anschein eines besonders günstigen Angebots verleihen können«, Die Annahme jedenfalls., der empfohlene Richtpreis sei ein verbindlich fcstgelegtor Verbraucherpreis, an den der Handel gebunden sei, ist nach dem Vorhergehenden mit dem Wortsinn der Bezeichnung unvereinbare
 Wenn diese Annahme gleichwohl bei einem nicht ganz unbeachtlichen Teil der Verbraucherschaft anzutreffen sein sollte«, was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, so würde sie hiernach nicht durch die angegriffene Bezeichnung selbstp sondern durch andere UmständeP u«a= möglicherweise dadurch hervorgerufen worden sein, daß durch das frühere Verhalten von Herstellern oder Händlern vielfach der Unterschied zwischen Preisbindung und Preioempfchlung verschleiert worden ist (vgla dazu Bericht des Bundeskartellamts I960, BT-DruckSo 2734? So 45)c Dies würde zwar im
 Hegelfolio nicht ausschließen* daß der Gebrauch der Bezeichnung als Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne dos § 3 UWG v/ogen der bei diesem Teil des Verkehrs zu besorgenden Irreführung unterbleiben muß; denn für die Anwendung des § 3 UWG ist grundsätzlich ohne Belang,, auf welche Ursachen es zurückzuführen ist* daß eine objektiv richtige Angabe vom Verkehr falsch verstanden und dadurch zu einer im Sinne dieser Vorschrift unrichtigen Angabe wird« Der vorliegende Hall woist aber die Besonderheit auf* daß der Irrtum derjenigen Verbraucher* die den von Haus aus klaren Begriff des empfohlenen Richtpreises nicht richtig auffassen* weil sic den empfohlenen Richtpreis mit einem gebundenen Preis verwechseln* durch den wahrheitsgemäßen Gebrauch der Bezeichnung alsbald beseitigt v/erden würde« Denn wenn es allen Händlern«, deren Preise unter den empfohlenen Richtpreisen liegen« freistehtP auf diesen Umstand hinzuweisen * und wenn sich auch nur ein Teil dieser Händler in seiner Werbung eines solchen Hinweises bedient* wird das Publikum zwangsläufig darüber aufgeklärt* daß der empfohlene Richtpreis kein gebundener* für alle Händler verbindlicher Preis sein kann« Die Zulassung der vom Kläger beanstandeten Werbung würde mithin den Irrtum über die Bedeutung des Begriffs zerstreuen* während das Verbot zur Aufrechterhaltung dos Irrtums beitragen würde«
Das Verbot würde mithin den Zweck des § 3 UWG in sein Gegenteil verkehren« Es würde nämlich falsche Vorstellungen unterstützen* indem es die nächst liegende Möglichkeit einer Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisso unterbindet« Bei dieser Sachlage kann auch bei dom Teil des Verkehrs« der die Werbung ”20 <f> unter dem empfohlenen Richtpreis” vorerst noch irrtümlich als Ankündigung eines vereinzelten* den gebundenen Preis unterbietenden Prcis-brechers betrachten sollte* kein schutzwürdiges Interesse an dem Verbot dieser Werbung anerkannt werden« Die Täuschung
 gefahr, die in diesem Palle der Gebrauch des nicht allen Vcrkehrsbetoiligten vertrauten Begriffs für einen sei es auch nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher mit sich bringen mag, könnte nur eine vorübergehende sein» Sic würde gerade durch die weitere Verwendung des Begriffs, welcher der Kläger entgegentreton möchte? ausgeräumt*
Es liegt im Interesse der Allgemeinheit., daß die letztgenannte Wirkung nicht verhindert, sondern im Gegenteil gefördert wird» Erst dann wird nämlich für den gesamten Verkehr die Möglichkeit geschaffen, die Einrichtungen der Preisbindung und der Preisempfehlung und damit die gebundenen von den empfohlenen Preisen deutlich zu unterscheiden0 Biese Unterscheidung ist einmal aus Gründen der Preis-klarheit und zur Verbesserung der Marktübersicht, zu dem anderen aber auch deshalb gebotens weil jede Abschwächung der Tatsache, daß der empfohlene Richtpreis unverbindlich ist, ganz besonders aber die falsche Vorstellung des Verbrauchers? daß dieser Preis der verbindliche Marktpreis soir ein Hindernis für die freie Preiskalkulation des Händlers bildet, die bei dem empfohlenen Preis gewahrt bleiben muß (vgl« 3GHZ 393 370 - "Osco-Parat")»
Darüber hinaus besteht ein allgemeines Interesse daran, daß eine dem Wortsinne nach eindeutige Bezeichnung, die sich zur Kennzeichnung einer bestimmten Einrichtung des Rochts-und Wirtschaftsverkehrs entwickelt hat und deren Verwendung im Einklang mit den dafür erlassenen Verwaltungcanordnungcn steht? im Verkehr ohne Einschränkung, namentlich ohne Beschränkung auf bestimmte Kreise von Marktbeteiligten wie Hersteller und Händler, benutzt werden kann«, Bie Verwendung des Begriffs des "empfohlenen Richtpreises" in der Preiswerbung mit dem Ziel, Preisunterschiede zwischen dem vom
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Hersteller empfohlenen Preis und dem tatsächlich geforderten Preis zu verdeutlichen? ist ferner geeignet«, die Hersteller von der Empfehlung von vorneherein überhöhter Richtpreise und damit von einem Mißbrauch der Preis-empfchlung abzuhalten; denn ein in der Preiswerbung hervortretendes übermäßiges Gefälle von den empfohlenen zu den tatsächlich geforderten Preisen könnte dem Ruf des Herstellers und damit auch seiner Y/are abträglich seino Soweit der Hersteller den empfohlenen Richtpreis seinerseits in seiner Werbung bekanntgegeben hatte (Pall der "Verbraueherempfehlung*1) «, haben außerdem sowohl die Verbraucher als auch der anbietende Händler ein schutzwürdiges Interesse an der Klarstellung«, daß die Ware, die zu einem niedrigeren Preise als jenem Richtpreise angeboton wird, mit der Ware identisch ist«, für die vom Herstellor mit dem höheren Richtpreise geworben worden war, insbesonderej daß os sich bei der angebotonen Ware nicht etwa um eine solche von geringerer Beschaffenheit oder Güte handelt«. Der Anbieter selbst schließlich wird durch den Hinweis auf die Unterschreitung des Richtpreises nicht selten die Kaufinteressenten von sogenannten Direkt-oder Beziehungskäufen abhalten können; denn der Hinweis unterrichtet darüber, inwieweit auch im regulären Einzelhandel mit einem vorteilhafteren als dem vom Hersteller gewünschten Preise gerechnet werden kann«, Pas Interesse des Anbieters an dieser Unterrichtung des Kauferpublikums ist gleichfalls schutzwürdigo
 Alle diese Gesichtspunkte verdienen zu demal in ihrer Gesamtheit vor den Belangen«, die durch ein Verbot der auf den Richtpreis bezogenen Preiswerbung geschützt werden würden, den Vorränge Was die Belange der mit dem Begriff des empfohlenen Richtpreises noch nicht vertrauten Verbraucher anbetrifft«, so wurde sc.hon dargelegt, daß der
 Irrtum« der angekündigte Preisvorteil könne nur bei dem Ankündigenden erwartet werden, durch die allgemeine Zulassung dieser Werbung beseitigt wird und sich mithin nur während einer Übergangszeit auswirken könnte,, Pie Folgen dieses Irrtums würden allerdings auch die Mitbewerber des Ankündigenden treffen;, deren vielleicht ebenso günstige oder noch günstigere Angebote der Verbraucher infolge seines Irrtums möglicherweise nicht mehr prüft«
Das Interesse der Mitbewerber? das an sich im Rahmen der Vorschrift des § 3 UWG■ gleichfalls zu berücksichtigen ist, wird hierdurch aber ebenfalls nur vorübergehend berührt, weil den Mitbewerbern ebenso wie dem Ankündigon-den die Möglichkeit offensteht, ihre Preise mit den empfohlenen Richtpreisen in Vergleich zu setzen« V/enn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kann bei der Verbraucherschaft in kurzer Zeit kein Zweifol mehr darüber aufkoramen, daß die empfohlenen Richtpreise unverbindlich sind und daher nicht nur von einem einzigen, sondern von allen Händlern unterschritten werden können« Alsdann ist nicht mehr zu besorgen, daß die Kaufinteressenten nur ein einziges Angebot in Betracht ziehen» die Angebote der Mitbewerber dagegen unbeachtet lassen«
bb) Die Y/erbung ”20# unter dem empfohlenen Richtpreis” kann hiernach nicht mit der Begründung untersagt werden, ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde darin die Ankündigung eines einzelnen, den gebundenen Preis unter bietenden Preisbrechero erblicken« Nichts anderes kann aber für den Teil des Verkehrs gelten, der zwar den empfohlenen Richtpreis nicht mit dom gebundenen Preise verwechselt« jedoch irrtümlich annohmen sollte, die Preisempfchlung werde ungeachtet ihrer Unverbindlichkeit von den Einzelhändlern mit Ausnahme de3 Ankündigenden befolgt« Auch die hier obwaltende unrichtige Vorstellung von dem Verhalten
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der Empfehlungsempfänger wird beseitigt, sobald es dem Handel allgemein freigestellt ist? den tatsächlich geforderten Endverbraucherpreis zu dem vom Hersteller empfohlenen Richtpreis in Beziehung zu setzen; denn da mit Sicherheit zu erwarten ist, daß die Möglichkeit dieser Preiswerbung im Handel nicht ungenutzt bleibt, wird sich alsbald zeigen, daß die Empfehlungsempfänger sich in Wahrheit nicht gleichförmig verhalten, sondern entsprechend der Unverbindlichkeit des empfohlenen Richtpreises nach Maßgabe der kalkulatorischen Gegebenheiten ihres eigenon Betriebs die Ware zu billigeren Preisen anbieten0 Das Verbot der werbemäßigen Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis würde also auch in diesem Palle dazu führen, daß die irrige Vorstellung eines über die Preisverhält-nissc unzureichend unterrichteten Teils des Verkehrs aufrechterhalten wird, während die Zulassung dieser Werbung den Irrtum beseitigt* Unter diesen Umständen läßt sich das Verbot auf Grund des § 3 UWG nicht rechtfertigen« Darüber hinaus kommt auch in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkten, die aus Gründen des Allgemeininteres30s und des schutswürdigen Interesses des jeweiligen Anbieters für die Zulässigkeit der Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis sprechen, gegenüber den Belangen, die durch ein etwaiges Verbot geschützt werden würden? das stärkere Gewicht zu*
Nach alledem kann die vom Kläger bekämpfte wahrheitsgemäße und von Hause aus nicht mißverständliche WerbcauG^be richte nach § 3 UWG als irreführend untersagt werden®
2* Dem Landgericht kann aber weiterhin auch nicht darin beigepflichtet werden? daß die Beklagte durch die wahrheitsgemäße Ankündigung "20 # unter dem empfohlenen Richtpreis" gegen die guten kaufmännischen Sitten (§ 1 UV.G) verstoßen habe®
Wie sich schon aus don Ausführungen zu § 3 UWG ergibt; laßt sich die Annahme eine3 solchen Verstoßes nicht damit begründen«, der in dieser Ankündigung verwendete Begriff des empfohlenen Richtpreises sei unklar und in seinem Zusammenhang nicht erkennbar«, Unklarheiten über den Begriff des empfohlenen Richtpreises können beim Publikum nur solange bestehen«, als ihm dieser Begriff vorenthalten wird«, Durch die allgemeine Verwendung des Begriffs in der Preiswerbung wird dagegen die erforderliche Klarheit geschaffen«, Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es dabei nicht erforderlich«, daß das Publikum im einzelnen darüber unterrichtet wird«, nach welchen Gesichtspunktenj in welcher Höhe und für welche Waren Richtpreise empfohlen werden«, inwieweit die Richtpreise die Preise des einzelnen Händlers und die Marktpreise beeinflussen und wie sie sich zu diesen Preisen verhalten (UA So 9 unten)o Abgesehen davon3 daß der Verkehr gerade aus häufigeren Gegenüberstellungen der empfohlenen Richtpreise und der tatsächlich geforderten Preise auch über die meisten der hier aufgeführton Umstände Aufschluß erhalten würde«, kommt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung allein darauf an«, ob der empfohlene Richtpreis als eine unverbindliche Richtlinie erkannt wird«, deren Einhaltung zwar dem Händler nahegelegt worden ist? von der er aber nach freiem Willen abv/eichen kann» Diese Erkenntnis wird dem Publikum vermittelt9 wenn die Werbung durch Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis allgemein gestattet isto
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b)	Zu Unrecht sieht das Landgericht* das auch hierbei einer von einem Teil der Rechtsprechung der Instanz-gerichto und des Schrifttums vertretenen* jedoch wiederum keineswegs unbestrittenen Ansicht folgt* in der beanstandeten Ankündigung ferner eine kritisierende* gegen die Mitbewerber gerichtete vergleichende Werbung«
Ihrem Wortsinne nach stellt die Ankündigung schon deshalb keine solche Werbung dar* weil darin nicht auf die tatsächlichen Preise der Mitbewerber* sondern auf eine von dritter Seite empfohlene Preisrichtlinie Bezug genommen wird«. Außerdem hat das Landgericht selbst fest-gestellt* daß auch die Mitbewerber der Beklagten sich zu demindest in ihrer Mehrzahl an die Richtpreise nicht halteno Eine eindeutige Bezugsgröße in Gestalt eines von den Mitbewerbern geforderten bestimmten* dem Richtpreis entsprechenden Verbraucherpreises* die den Vergleich des eigenen Preises mit dom Richtpreis als eine auf die Mitbewerber gesielte vergleichende Werbung erscheinen lassen könnte* besteht also in Wirklichkeit nicht«
V/enn allerdings, wie das Landgericht angenommen hat* ein Toil dor angesprochenen Verkehrskreise im Widerspruch mit dem V/ortsinn der Ankündigung und mit den vom Landgericht fostgestclltcn tatsächlichen Verhältnissen davon ausgehen sollte* der empfohlene Richtpreis sei der von den Mitbewerbern der Beklagten allgemein geforderte Marktpreis* so könnte wenigstens in der irrtümlichen Vorstellung dieses Teils des Verkehrs die Bezugnahme auf den empfohlenen Richtpreis einer solchen auf die Preisgestaltung der Mitbewerber des Ankündigenden gleichgesetzt werden« Geht diese Vorstellung dahin* daß sämtliche Mitbewerber don Richtpreis verlangen* so könnte ferner zu demindest dann, wenn der Kreis
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dor örtlichen Mitbewerber in dem betreffenden Geschäftszweig nicht außergewöhnlich groß und unübersichtlich ist? zu demeist auch dem Erfordernis genügt sein* daß die von dem ’»erbevergleich betroffenen Mitbewerber für das Publikum erkennbar sein müssen<> Wie indessen schon bei der Erörterung des § 3 UY/G dargelegt wurde„ ist die irrtümliche Auslegung der Ankündigung im Sinne eines Vergleichs des eigenen Preises mit dem Preis der Mitbewerber nur solange denkbarp als die Mitbewerber das Verhältnis ihrer Preise zu den empfohlenen Richtpreisen nicht in gleicher Weise wie der Ankündigende offonlegcn* Sobald dieses Verhältnis auch von anderen Händlern des Geschäftszweigs bekanntgegeben wird? ist jener Auslegung der Boden entzogen» Es kann aber nicht ein Gebot der kaufmännischen guten Sitten sein5 die Beseitigung etwaiger unrichtiger Vorstellungen im Publikum wie hier derjenigen über den empfohlenen Richtpreis dadurch zu verhindern9 daß eine objektiv wahrheitsgemäße Werbeangabe wie der Hinweis auf eine tatsächlich vorhandene Unterschreitung des empfohlenen Richtpreises unterlassen wird» Eine solche Werbeangabe«, die nur wegen dor bei einem Teil des Verkehrs vorhandenen unrichtigen Vorstellungen über geschäftliche Verhältnisse eino wett-bcwerbsrechtlich’/'zu beanstandende Wirkung wie die einer vergleichenden Werbung äußern könnte9 verstößt vielmehr aus diesem Grunde jedenfalls dann nicht gegen § 1 UWG? wenn durch ihren allgemeinen Gebrauch die irrige Vorstellung beseitigt und die Angabe nunmehr in ihrem der Wahrheit cntsijrechenden Sinne verstanden werden würde»
c)	Wie die Ankündigung 1120# unter dem empfohlenen Richtpreis11 unter dem Gesichtspunkt dor vergleichenden Y/orbung zu beurteilen wäre5 wenn der empfohlene Preis tatsächlich von allen Händlern außer von dem Ankündigonden ■ ■
oingehalten und mithin don handelsüblichen Marktpreis darstollen würde, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil nach der Feststellung des Landgerichts im Geschäftszweige der Beklagten die empfohlenen Richtpreise von der Mehrzahl der Händler unterschritten werden. Deshalb kann insbesondere auf sich beruhen, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die gegen eine die Mitbewerber kritisierende vergleichende Werbung zu erheben sind? einem Vergleich des vom Ankundigenden geforderten Verbrauchspreises mit dem - wie hier unterstellt - von den Mitbewerbern eingehaltenen empfohlenen Richtpreis überhaupt entgegenstehen könnten« Hiergegen spricht, daß in diesem Falle auf die Preise der Mitbewerber immerhin nur sehr mittelbar Bezug genommen wirdf weil die gewählte Bezugsgrößc, der empfohlene Richtpreis, als solche nicht auf die Mitbewerber absielt. Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Werbevergleich u,a0 dann nicht unlauter, wenn er sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält und der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses dient (EG-H GEUR 1962p 45? 46 - ''Betonzusatzraittel11}„ Ein solches Interesse kann auch durch das schutzwürdige Bedürfnis nach sachgemäßer Aufklärung Uber bestimmte«, die Belange der Allgemeinheit berührende Einrichtungen des Wirtschaftsverkehrs v/io derjenigen der vertikalen Preisempfehlung begründet werden.
Der Kläger hat zwar in der müiidlichen Revisionsvor-handlung geltend gemacht, bei dem empfohlenen Richtpreise handele es sich um eine interne Empfehlung, die nur das Verhältnis vom Hersteller zu dem Händler berühre, deren Auswirkung dagegen Außenstehende nicht interessiere, und für deren Bekanntgabe in der Werbung daher kein berechtigter Grund bestehe. Er hat u,a, allein hieraus schon herleiten wollen, daß die Werbung unter Bezugnahme auf den empfohlenen
 Richtpreis unlauter sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Es wurde schon im Zusammenhang mit der Frage? ob die umstrittene Werbeankündigung irreführend sei, auf eine Reihe von Umständen hingewiesen, die den wahrheitsgemäßen Vergleich dos empfohlenen Richtpreises mit dem tatsächlich verlangten Prei3 des Ankündigenden im allgemeinen Interesse erwünscht erscheinen lassen. Bereits diese Umstände schließen es aus, die werbemäßige Verwendung einos solchen Vergleichs schlechthin als Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten zu werten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der empfohlene Richtpreis der Preis ist, der nach dom Wunsch dos Herstellers von möglichst allen Verbrauchern gezahlt werden soll« Die Empfehlung dieses Preises wird beim Bunöoskartellamt angemeldet, damit diesem Wünsch entsprochen, d.ho, damit die Empfehlung von ihren Empfängern, den Händlern, gleichförmig befolgt werden kann, ohne daß hierdurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 2 G-WB erfüllt wird, der bei einem gleichförmigen Verhalten der Empfehlungsempfänger ohne die Anmeldung gegeben wäre (BGHZ 28, 208, 214 f - "4711").
Außerdem wird der empfohlene Richtpreis häufig in der Werbung der Hersteller angegeben und damit den Verbrauchern bereits ziffernmäßig bekanntgemacht, bevor 3ic mit Kaufwünschen an den Handel herantreten« Bei dieser Sachlage kann die Empfehlung von Richtpreisen durch den Hersteller nicht als eine Angelegenheit betrachtet werden, die nur den Hersteller und den Empfehlungsempfänger in ihrem Verhältnis untereinander angeht. Diese Empfehlung hat vielmehr als ein Mittel, das auf die wenn auch nicht rechtliche, so doch tatsächliche Durchsetzung eines dem Hersteller erwünschten einheitlichen Verbraucherpreises abzielt, eine so wesentliche Bedeutung für die Preisgestaltung
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und das Vorhalten aller Marktbeteiligten,, daß die Untorrichtung derjenigen Verkehrskreisc? denen jener Preis abgefordert werden soll? über das Verhältnis de3 empfohlenen Preises zu dom tatsächlich geforderten Preise zu demindest nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegen das Unternehmen begründen kann? welches dieses Verhältnis in seiner Werbung heraus stellt«,
d)	Bei alledem ist zu betonen? daß auch die vorstehende Beurteilung nach § UY/Gr sich nur auf die hier zur Entscheidung gestellte einfache? inhaltlich wahre Ankündigung "20 c/o unter dem empfohlenen Richtpreis" bezieht o Biese Beurteilung besagt daher nicht? daß hinzu-tretende weitere Umstände in anderen Fällen nicht gleichwohl dazu führen können? bei einer Werbung der vorliegenden Art einen Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten zu bejahen0 Als ein solcher Umstand könnte es beispielsweise anzusehen sein? wenn die Einrichtung der angemeldeten vertikalen Preisempfehlung von einem Hersteller zu dem alleinigen Zweck mißbraucht würde? durch Empfehlung eines von vorneherein v/eit überhöhten oder durch Beibehaltung eines früher empfohlenen? aber infolge veränderter Verhältnisse in seiner Höhe nicht mehr zu rechtfertigenden Richtpreises dem Handel die Möglichkeit zu einer anreißerischen Preiswerbung zu bieten«, Für einen solchen Sachverhalt i$t1indfcßöeiV.üm Streitfälle nichts vorgetragen worden« Bio vom Kläger in der mündlichen Rovisionsverhandlung hervorgehobeno Tatsache dagegen? daß die Ankündigung der Beklagten unterschiedslos für alle in der Werbedrucksache angebotenen Artikel gilt* vermag den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen? wenn die Ankündigung? wie unstreitig ist? auch insoweit der Wahrheit entspricht«,
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3« Das Landgericht hat unerörtort gelassen, ob die Ankündigung der Beklagten, die nach dom Vorhergehenden auf Grund von Vorschriften des UY/G nicht beanstandet werden kann, gegen §§ % 2 HabG verstößt, was der Kläger gleichfalls geltend gemacht hatte«, Die getroffenen Feststellungen reichen aber aus, um die Sache auch unter diesem Gesichtspunkt abschließend zu entscheiden«,' Danach ist ein Verstoß gegen das Rabattgesetz ebenfalls zu verneinen.
Preisnachlässe, für welche die Beschränkungen des Rabattgesetzes gelten, sind nach § " Abse 2 RabG - von dem hier nicht gegebenen Pall der Sonderpreise abgesehen -Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankünuigt oder allgemein forderte Bei den Preisen, auf die der Nachlaß sich bezieht, muß es sich also um diejenigen Preise handeln, die der Unternehmer dom Letztverbraucher gegenüber als die seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Fälle verlangt (RGZ 150, 27% 276; BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte; BGH GRUR 1959? 326 - Kaffeevercand-handel; BGH GRUR 196% 367, 368 - Schlepper)«, Für die Frage, ob auf eine Preisankündigung das Rabattgesotz anzuwenden ist, ist mithin entscheidend, daß nach dem Inhalt der Ankündigung von einem an sich höheren Normalpreise des ankündigendon Unternehmers, den dieser als solchen beibehält, nach unten abgewichen wix’d«, Es ist zwar nicht erforderlich, daß tatsächlich ein eigener angekündigter oder allgemein geforderter Normalpreis dos Unternehmers besteht; die Ankündigung muß aber zu demindest den Eindruck erwecken, als habe der Unternehmer einen solchen Preis, von dem er einen Nachlaß gewähre (EGH GRUR "96% 367, 368 - Schlepper)«
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An diesem gesetzlichen Merkmal eines Preisnachlasses ' im Sinne des Rabattgesetzes fohlt es im vorliegenden Palle=
Daß der empfohlene Richtpreis;, den die Beklagte als Bezugsgrößo für ihre Preiswerbung verwendet* tatsächlich nicht den eigenen Normalpreis der Beklagten* sondern eine vom Hersteller gegebene Richtlinie darstollt, bedarf keiner j weiteren Darlegung« Normalpreis der Beklagten ist unstroi- j tig der feste signierte Preis«, auf den die Beklagte nach ihrer im Verfahren der einstweiligen Verfügung abgegebenen Verpflichtungserklärung in ihrer Werbung sogar noch ausdrücklich hinv/eisen will und der von vornehoroin 20 $ unter dem empfohlenen Richtpreise liegt«
Die Ankündigung der Beklagten erweckt aber auch nicht etwa einen hiervon abweichenden Eindruck« Auch derjenige Toil des Verkehrs nämlich* der sich über die an sich naheliegende Bedeutung des Begriffs des empfohlenen Richtpreises noch nicht klar geworden ist* würde aus dem Inhalt der Ankündigung keinesfalls entnehmen können«: dieser Preis sei der Normalpreis 9 den die Beklagte in der Mehrzahl der Palle verlange und als solchen beibehalte« Die irrtümliche Annahme, die Beklagte bezeichne ihren eigenen Normalpreis als einen 11 empfohlenen Richtpreis”«, wäre so abwegig* daß sie für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung nicht ernstlich in Betracht gesogen werden kann« Die umstrittene Ankündigung ist vielmehr zu demindest in dem Sinne unmißverständlich, daß schon der Normalpreis der Beklagten 20 i> weniger beträgt* als der damit in Vergleich gesetzte Preis., daß er aber nicht etwa mit diesem Preise identisch ist« Nur auf dieser Grundlage war auch die - freilich aus anderen Gründen unzutreffende - Auffassung des Landgerichts möglich, daß die Ankündigung einen unzulässigen kritisierenden Vergleich zwischen den Preisen der Beklagten und denjenigen
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der Mitbewerber enthalte * Zu dieser Auffassung konnte das Landgericht nur gelangen, wenn es in tatsächlicher Hinsicht davon ausging;, daß der zu dem Vergleich herango-zogone empfohlene Kichtpreis nach der Vorstellung der angesorochenen Verkehrskreise nicht der eigene Preis der Beklagten,, sondern ein fremder Preis, und zwar nach der Meinung des Landgerichts derjenige war? den die Mitbewerber allgemein forderten*. Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende und für die Beurteilung durch das Revisionsgericht maßgebende Sachverhalt schließt es danach aus, daß in dem Werbesatz "20 $ unter dom empfohlenen Richtpreis" die Ankündigung eines Preisnachlasses im Sinne des Rabattgesetzes erblickt wird; denn in der Ankündigung eines solchen Nachlasses hätte auch vom Standpunkt des Landgerichts keine vergleichende Werbung gesehen werden können<>
Eine andere Beurteilung ist im Streitfälle nicht schon deshalb geboten, weil die Beklagte die Abweichung ihres eigenen Preises vom empfohlenen Richtpreise in einem Hundertsatz ausgedrückt hato Bei einer Preisv/erbung mit Prozcntzahlen kann allerdings leichter als sonst der Eindruck entstehen, daß ein Rabatt auf den höheren Normalpreis dos Ankündigenden gewährt werde; denn die Bekanntgabe eines Preisvorteils durch eine Prozentzahl ist erfahrungsgemäß eine für Rabattankündigungen typische Porm«, Dies gilt zu demal dann«, wenn die Prozentzahl in der Werbung blick-fangartig herausgestellt wird«. Indessen ist die Hervorhebung dieser Zahl, wie schon eingangs ausgeführt wurde» nicht Gegenstand des Streites der Parteien«, Pie bloße Ankündigung dagegen, die geforderten Preise lägen 20 $ unter dem empfohlenen Richtpreise, deren inhaltliche Zulässigkeit hier zu prüfen ist«, kann namentlich in
 Verbindung mit dem weiteren klarateilenden Hinweis? daß zu festen? signierten Preisen verkauft werde? nicht als Ankündigung eines Nachlasses von den eigenen Preisen des Ankündigenden verstanden werden,,
Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen BGHZ 285 208 - ’'4711" - und BGH GRUR *96% 367 -Schlepper - lassen sich keine gegenteiligen Rochts-auffassungen ableiten«, Pie erste dieser Entscheidungen betraf den ganz anders gelagerten Pallr daß der Händler die vom Hersteller auf dor V/are odor ihrer Verpackung sichtbar aufgedruckten empfohlenen Richtpreise unverändert stehen ließ, sie also zu dem Inhalt der eigenen? für das Publikum bestimmten Preisauszeichnung machte« Hierdurch kündigte er die empfohlenen Richtpreise trotz des Zusatzes "unverbindlicher Richtpreis" als die-'auch von ihm allgemein geforderten Preise an? sodaß er von ihnen außer in dem vom Rabattgesetz zugelassenen Rahmen von 3 Jp keinen Nachlaß mehr gewähren durfte „ Die zweite Entscheidung hatte sich mit der Werbung "Bis auf zwei Jahre und darüber 10 # Rabatt? Skonto 3	bi3	28® Pobruar
1959 2 # Winterrabatt" zu befassen«, In dieser Werbung war gerade nicht? wie im Streitfälle? auf den empfohlenen Richtpreis Bezug genommen worden; dagegen hatte der Gebrauch des V/ortes "Rabatt" bei einem zu demindest nicht unbeachtlichen Teil der angesproehenen Verkehrskreise die Vorstellung eines Nachlasses vom eigenen Normalpreis des Ankündigenden wachgerufen <> In beiden Pallen hat der Sachverhalt mit der im Streitfälle zu beurteilenden Werbung in den für die rabattrechtlicho Würdigung entscheidenden Punkten keine Berührung»
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Vc Da diese Werbung hiernach aus keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist5 mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9" ZPO»
Kriiger-Nioland	Jungbluth	Pehle
 Sprenkmann
Mösl