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BGH

Gericht: BGH

Bor Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» .November 1966 unter Mitwirkung der Senat3präsidentin Br» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungoluth, Pehle, Br» Mösl und Br» Simon für Recht erkannt: Die Klägerin wirft den beiden Beklagten vor, sie hätten in unlauterer weise aus dem mit ihr, der Klägerin, bestehenden Vertragsverhältnis abgeworben« sie hätten ihn vielmehr erst kennengelernt, nachdem er bei der Klägerin gekündigt gehabt habe, und hätten ihn dann am 22o Juli 1961 als Kraft- und Verkaufsfahrer eingestellt; mmm sei aus eigenem Entschluß zu ihnen gekommen und habe sie zu überzeugen verstanden, daß seine Beziehungen zur Klägerin wirksam gelöst seien«, Schließlich habe dem Brauhaus im wesentlichen nur seine eigenen Kunden zugebracht, die er schon aus seiner früheren Tätigkeit vor dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin hatte» Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 11 «,000,— BM nebst 4 v, Ho Zinsen seit dem 16«, Mai 1962 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen; die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf volle Abweisung der Klage weiter* lose Lösung seiner Beziehungen zur Klägerin gedacht habe und dabei auch einen Bruch des Vertrages vom 14» November I960 in Kauf zu nehmen bereit gewesen sei» Lie Beklagten hätten aber den Vertragsbruch entscheidend gefördert und die so entstandene Lage in wettbewerbswidriger Weise ausgenutzt; sie hätten nämlich in Kenntnis des mit der Klägerin bestehenden Vertrages Großeicher die Bedenken gegen die fristlose Kündigung ausgeredet, hätten ihm das Kündigungsschreiben vom 17. 2» Danach stehe, so fährt das Oberlandesgericht fort, unter Ausschluß ;jedes Zweifels fest, daß die Beklagten der sich in Wirklichkeit schon mehrere Tage vor dem 17<> Juli 1961 bei ihnen gemeldet hätte, der Klägerin mittels Verleitung zu dem Vertragsbruch ausgespannt hätten» Laß einen Grund zur fristlosen Kündi- gung bei der Klägerin gehabt habe, behaupteten die Beklagten im Rechtsstreit selbst nicht; sie hätten auch die Bedenken gekannt, die gegen eine solche Kündigung hegte; zwar nabe schon von sich aus daran gedacht gehabt, seine Tätigkeit für die Klägerin einzusteilen, doch sei - selbst wenn er dabei einen Vertragsbruch ins Auge gefaßt haben sollte - sein Entschluß, diese Absicht zu verwirklichen, erst von den Beklagten bewußt und planmäßig herbeigeführt wordene Sei schon in diesem bloßen Einwirken auf einen Vertragsbruch ein V*ettbewerbsverstoß zu erblicken, so lägen hier noch weitere Umstände vor, die ;;eder für sich das Verhalten der Beklagten als wettbev/erbswidrig kennzeichnen würden; die Beklagten hätten nämlich zu der von ihm gegenüber der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch Irreführung über deren Wirksamkeit und durch Versprechungen veranlaßt, die sie ersichtlich nicht einzuhalten gedacht hätten (es handelte sich insoweit um die Zusage, dem Beklagten eine Wohnung zu verschaffen und ihm die Kosten eines etwaigen Rechtsstreits mit der Klägerin zu erstatten), und sie hatten ferner mit seinex' Abwerbung den Zweck verfolgt, die von ihm bislang belieferten Kunden ebenfalls der Klägerin auszusparmen und zu sich herüberzuziehen0 Der Revision kann schon nicht zugegeben werden, daß ein solcher Widdrspi'uch zwischen den Urteilen der beiden Vorinstanzen besteht; denn das Landgericht hat zwar festge-stellt, daß der erste Anstoß zu dem Arbeitsplatzwechsel Gf|^ nicht von den Beklagten ausgegangen ist, hat aber mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, daß sich die Beklagten nicht darauf beschränkt haben, den Vertragsbruch auszunutzen, daß sie vielmehr auf einen sol- chen Vertragsbruch hingearbeitet und die daraus entstandene Lage wettbewerbswidrig ausgenutzt haben« Richte anderes hat das Berufungsgericht mit der Darlegung zu dem \uc-druck gebracht, löge zwar einen Vertragsbruch ins Auge gefaßt haben, doch sei seine Absicht, den Ent- unci planmäßig herbeigeführt wordene Bei dieser Sachlage Kommt es nicht mehr darauf an, daß das Verhalten der Beklagten auch dann als Wettbewerb widrig angesehen werden müßte, wenn es nicht ursächlich für den Entschluß zu dem Vertragsbruch gewesen wäre» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht zu Lasten der Beklagten würdigen dürfen, daß diese nicht behauptet hätten, habe einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegenüber der Klägerin gehabt» Die Beklagten, so macht sie geltend, hätten im Rechtsstreit vorgetragen, daß• ^er Jägerin an* Beklagten zu einer Stellungnahme insoweit zu veranlassen, als die Aussage mit ihrem bisherigen Saehvor-trag nicht übereinstimmte; äußerten sie sich nicht, so war das Berufungsgericht dadurch nicht gehindert, dem Zeugen zu glauben und aus dem Schweigen der Beklag, ten Schlüsse zu ziehen«, grunde etwa hätte nachschieben können«, nie Beklagten haben auch nicht bestritten, daß am 30o November 1961 vom Amtsgericht Ebersberg rechtskräftig verurteilt worden ist, die Belieferung der Kunden der Klägerin mit Bier anderer Brauereien bis zu dem 31o Dezember 1963 zu unterlassen»

Zitierte Normen: § 1 UWG § 46 StGB
TätigkeitBerufungsgerichtVertragsbruchKundeKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_S®_1_27ZM	URTEIL	Verkündet	am
4* November 1966 Wüst
 JuatizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
1, des Brauereioesitzers Josef
 in E
9
2»
des Bierdepotleitera Karl
 in
9
- prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Frhr.
von
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri
o
2
Bor Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» .November 1966 unter Mitwirkung der Senat3präsidentin Br» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungoluth, Pehle, Br» Mösl und Br» Simon
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4» Juni 1964 wird zurück-gewiesen»
I)ie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner»
Von Rechts wegen Tatbestands
 Bie Klägerin betreibt eine Brauerei in
 der Beklagte zu 1) ist der gesohäftsführende Mitinhaber des Brauhauses	in	dessen	Münch-
ner Bepotleiter der Beklagte zu 2) ist» Beide Brauereien vertreiben ihr Bier und sonstige Getränke auch in München und Umgebung»
Bie Klägerin beschäftigte gemäß Vertrag vom 14» November I960 für das Gebiet München den Verkaufsfahrer (Vertreter)	er	hatte den Auftrag, ihre dor-
tigen Kunden mit ihrem Bier und ihren anderen Getränken zu beliefern und neue Kunden für sie zu werben» Jede Tätigkeit für andere Firmen war G^^ppHB untersagt; das Vertragsverhältnis-sollte'vor dem 31« Bezember 1965 nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können»
3
Mit Schreiben vom 17. Juli 1961 kündigte das Vertragsverhäjfcnis mit der Klägerin fristlos; er berief sich als Kündigungsgrund auf eine schon länger andauernde Erkrankung seiner Ehefrau, auf seinen eigenen schlechten Gesundheitszustand und auf dringendes ärztliches Anraten» Zur gleichen Zeit nahm er jedoch in seinem bisherigen Gebiet die gleiche Tätigkeit als Verkauf sfahrer für das Brauhaus	auf, mit dem er darüber
 einen schriftlichen Vertrag abschloß« Aus diesem Vertragsverhältnis schied er am 1b„ Eebruar 1962 wieder aus, nachdem er seit dem 5* November 1961 arbeitsunfähig krank gewesen war.
Die Klägerin wirft den beiden Beklagten vor, sie hätten	in	unlauterer weise aus dem mit ihr, der
 Klägerin, bestehenden Vertragsverhältnis abgeworben«
habe, der Absicht der Beklagten entsprechend, den größten Teil der von ihm belieferten Kunden mit zu dem Brau-
haus R^p abgezogen und fortan mit dessen Erzeugnissen beliefert; dadurch sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden, da	in seinem Gebiet einen durch-
schnittlichen Monatsabsatz von 77,76 hl Bier und 13,54 hl Limonade gehabt habe, der ihr mit seinem Ausscheiden -bis auf einen geringen Rest - auf die Bauer von mindestens 15 Monate entgangen sei«, Da ihr Gewinn bei Bier 15,— DM und bei Limonade 10,— LM je Hektoliter betrage, errechne sich ein Ausfall von 18«, 289,50 DM, zu dessen Ersatz die Beklagten verpflichtet seien«
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18«289,50 LM nebst 5 va H. Zinsen seit dem 1. Januar 1962 zu verurteilen«,
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen«
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Sie haben bestritten,	abgeworben	zu	haben;
sie hätten ihn vielmehr erst kennengelernt, nachdem er bei der Klägerin gekündigt gehabt habe, und hätten ihn dann am 22o Juli 1961 als Kraft- und Verkaufsfahrer eingestellt; mmm sei aus eigenem Entschluß zu ihnen gekommen und habe sie zu überzeugen verstanden, daß seine Beziehungen zur Klägerin wirksam gelöst seien«, Schließlich habe
 dem Brauhaus	im	wesentlichen nur seine eigenen
 Kunden zugebracht, die er schon aus seiner früheren Tätigkeit vor dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin hatte»
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 11 «,000,— BM nebst 4 v, Ho Zinsen seit dem 16«, Mai 1962 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen; die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf volle Abweisung der Klage weiter*
Ent scheidungsgründe:
I
rieht,
• Bas Berufungsgericht hat, ebenso wie das Landge-
den Verkaufsfahrer
 Zeugen vernommen;
es hat ausgeführt, daß diese Vernehmung mit aller Deutlichkeit das vom Landgericht gewonnene Beweisergebnis über die Abwerbung	bestätigt	habe«
1 * Damit hat das öberlandesgericht in zulässiger Weise auf folgende, auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils v/iedergegebenen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommens
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Zwar sei die Initiative zur Einstellung G\ bei dem ..rauhaus	nicht	von	den	Beklagten ausgegangen;
es möge auch sein, daß	schon	seihst an die friat-
lose Lösung seiner Beziehungen zur Klägerin gedacht habe und dabei auch einen Bruch des Vertrages vom 14» November I960 in Kauf zu nehmen bereit gewesen sei» Lie Beklagten hätten aber den Vertragsbruch	entscheidend
 gefördert und die so entstandene Lage in wettbewerbswidriger Weise ausgenutzt; sie hätten nämlich in Kenntnis des mit der Klägerin bestehenden Vertrages Großeicher die Bedenken gegen die fristlose Kündigung ausgeredet, hätten ihm das Kündigungsschreiben vom 17. Juli 1961 diktiert, hätten ihm ferner nahegelegt, das Bier der Klägerin auf seinen Stammwürzegehalt untersuchen zu lassen, um aus dem üntersuehungsergebnis gegebenenfalls einen weiteren Künöi-gungsgrund zu gewinnen; sie hätten	weiterhin
 versprochen, ihm für Ansprüche der Klägerin einzustehen und hätten ihn endlich veranlaßt, seine Tätigkeit für das Brauhaus 3^^ noch am 170 Juli 1961 aufzunehmen und die Kunden, denen er bisher Erzeugnisse der Klägerin geliefert hatte, fortan mit Getränken des Brauhauses	zu	beliefern*
2» Danach stehe, so fährt das Oberlandesgericht fort, unter Ausschluß ;jedes Zweifels fest, daß die Beklagten der sich in Wirklichkeit schon mehrere Tage vor dem 17<> Juli 1961 bei ihnen gemeldet hätte, der Klägerin mittels Verleitung zu dem Vertragsbruch ausgespannt hätten» Laß	einen Grund zur fristlosen Kündi-
gung bei der Klägerin gehabt habe, behaupteten die Beklagten im Rechtsstreit selbst nicht; sie hätten auch die Bedenken gekannt, die	gegen eine solche
 Kündigung hegte; zwar nabe	schon von sich aus
 daran gedacht gehabt, seine Tätigkeit für die Klägerin einzusteilen, doch sei - selbst wenn er dabei einen
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Vertragsbruch ins Auge gefaßt haben sollte - sein Entschluß, diese Absicht zu verwirklichen, erst von den Beklagten bewußt und planmäßig herbeigeführt wordene
 Sei schon in diesem bloßen Einwirken auf einen Vertragsbruch ein V*ettbewerbsverstoß zu erblicken, so lägen hier noch weitere Umstände vor, die ;;eder für sich das Verhalten der Beklagten als wettbev/erbswidrig kennzeichnen würden; die Beklagten hätten nämlich zu der von ihm gegenüber der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch Irreführung über deren Wirksamkeit und durch Versprechungen veranlaßt, die sie ersichtlich nicht einzuhalten gedacht hätten (es handelte sich insoweit um die Zusage, dem Beklagten eine Wohnung zu verschaffen und ihm die Kosten eines etwaigen Rechtsstreits mit der Klägerin zu erstatten), und sie hatten ferner mit seinex' Abwerbung den Zweck verfolgt, die von ihm bislang belieferten Kunden ebenfalls der Klägerin auszusparmen und zu sich herüberzuziehen0
Da die Beklagten diesen Zweer erreicht hätten, st ehe dem Grunde nach fest, daß sie der Klägerin als Gesamtschuldner zu dem Schadensersatz verpflichtet seieno
IIo Die gegen diese Darlegung gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch«,
1o Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß in der Hegel das bewußte, zu Wettbewerbszwecken geschehende Binwirken eines Dritten darauf, daß jemand vertragsbrüchig wix'd, anders als die bloße Ausnutzung fremden Vertragsbruches auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Anschauungen eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht und daher gegen § 1 UWG verstößt (BGH GRUB 1956t 275 - Drahtverschluß)«, Dabei ist der Begriff einer gegen § 1 jwg,
§ 826 BGB verstoßenden Verleitung zu dem Vertragsbruch
 nicht o.em Begriff der Anstiftung im Sinne des § 46 StGB gleichzusetzen; die Vei'leitung zu dem Vertragsbruch kann daher nicht schon dann verneint werden, wenn der Entschluß zu dem Vertragsbruch nicht erst durch die Verleitung ausgelöst worden ist, sondern schon vorher bestanden hat (RG'grüR 1939, 566; BGH Ort. vom 11, Juli 1958 -i ZR 190/57)o
2« Biese rechtlichen Grundsätze verkennt die Revision wenn sie meint, das angefoch^ene Urteil kranke an einem inneren Widerspruch, weil es einerseits auf die Feststel-
lung des Landgerichts Bezug nehme, wonach die Initiative zur Einstellung	beim	Brauhaus	Rfjff nicht von
 den Beklagten ausgegangen sei, während es andererseits annehme, daß	Kündigung	von	den	Beklagten "bewußt
 und planmäßig herbeigeführt” worden s*i0 Las Berufungs-
gericht stelle damit, so führt die Revision weitei' aus,
 auf die Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten ab, während das Urteil des Landgerichts,' auf das es in diesem Zusammenhang verweise, eine solche Ursächlichkeit gerauo nicht fest stelle«
Der Revision kann schon nicht zugegeben werden, daß ein solcher Widdrspi'uch zwischen den Urteilen der beiden
 Vorinstanzen besteht; denn das Landgericht hat zwar festge-stellt, daß der erste Anstoß zu dem Arbeitsplatzwechsel Gf|^ nicht von den Beklagten ausgegangen ist, hat aber mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, daß sich die Beklagten nicht darauf beschränkt haben, den Vertragsbruch
 auszunutzen, daß sie vielmehr auf einen sol-
chen Vertragsbruch hingearbeitet und die daraus entstandene Lage wettbewerbswidrig ausgenutzt haben« Richte anderes hat das Berufungsgericht mit der Darlegung zu dem \uc-druck gebracht,	löge	zwar	einen Vertragsbruch
 ins Auge gefaßt haben, doch sei seine Absicht, den Ent-
schluß zu verwirklichen, erst von den Beklagten bewußt
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unci planmäßig herbeigeführt wordene
 Bei dieser Sachlage Kommt es nicht mehr darauf an, daß das Verhalten der Beklagten auch dann als Wettbewerb widrig angesehen werden müßte, wenn es nicht ursächlich für den Entschluß	zu dem Vertragsbruch gewesen
 wäre»
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht zu Lasten der Beklagten würdigen dürfen, daß diese nicht behauptet hätten,	habe	einen	wichtigen
 Grund zur fristlosen Kündigung gegenüber der Klägerin gehabt» Die Beklagten, so macht sie geltend, hätten im Rechtsstreit vorgetragen, daß•	^er Jägerin	an*
13» juli 1961 mündlich und am 1?« Juli 1961 schriftlich
 gekündigt habe,
 während sie selbst mit
 erst
am 20» öder 21» Juli 1961 in Verbindung gekommen seien; sie hätten also gar keinen Grund gehabt, sich mit der Frage zu befassen, ob	zur	Kündigung	berech-
tigt gewesen sei» habe das Berufungsgericht aber ihrer, der Beklagten Bachdarstellung nicht folgen wollen, so hätte es darauf gemäß § 139 KFD Hinweisen müssen»
Auch diese Rüge dringt nicht durch» Mit dem Vortrag der Beklagten, sie seien mit	erst	nach
 dessen Kündigung zusammengekommen, stand dessen klare und eindeutige Zeugenaussage in Widerspruch, wonach er vor seiner Kündigung mehrere Unterredungen mit den Beklagten gehabt habe, die bei dieser Gelegenheit seinen Vertrag mit der Klägerin auf die Kündigungsmöglichkei& geprüft und ihm zugesagt hätten, sie würden ‘'alles bezahlen, v/enn Ko ten anfallen sollten”; darauf habe der Beklagte zu 2) das Kündigungsschreiben diktiert= Angesichts dieser Zeugenaussage, die in Gegenwart des prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgegeben wurde, bedurfte es keines Hinweises des Gerichts, um die
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Beklagten zu einer Stellungnahme insoweit zu veranlassen, als die Aussage mit ihrem bisherigen Saehvor-trag nicht übereinstimmte; äußerten sie sich nicht, so war das Berufungsgericht dadurch nicht gehindert, dem Zeugen zu glauben und aus dem Schweigen der Beklag, ten Schlüsse zu ziehen«,
Bas Berufungsgericht durfte danach, auch ohne dies ausdrücklich hervorzuheben, davon ausgehen, daß die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe (eigene Krankheit und Krankheit der Ehefrau)	jeden-
falls nicht zur fristlosen Kündigung berechtigten, da diese Gründe ihn nicht daran hinderten, unmittelbar anschließend dieselbe Tätigkeit, zu der ihn die
.Krankheit angeblich außerstande setzte, für das Brauhaus R^^ auszuüben. Ob, wie die Revision der Aussage ommm entnehmen will, sonstige Gründe für eine Kündigung Vorgelegen hätten, 1st in diesem Zusammen-
hang unerheblich, weil sie im Kündigungsschreiben nicht geltend gemacht worden sind und weil die Beklagten nicht substantiiert dargetan haben, welche Kündigungs-
grunde	etwa	hätte nachschieben können«, nie
 Beklagten haben auch nicht bestritten, daß am 30o November 1961 vom Amtsgericht Ebersberg rechtskräftig verurteilt worden ist, die Belieferung der Kunden der Klägerin mit Bier anderer Brauereien bis zu dem 31o Dezember 1963 zu unterlassen»
III. Die Höhe des Schadenersatzanspruches hat das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht -in der Weise berechnet, daß es wegen des nach'der Lebenserfahrung anzunehmenden Wechsels in Zahl und Zusammensetzung der Kunden einer Brauerei den durch die Abwerbung erlittenen Verdienstentgang für zehn Monate zugrunde gelegt hat» Nach der Umsatzminderung, die durch den Abzug der von	belieferten	Kunden	einge-
treten ist, und nach der Höhe der von einem Sachver-
ständigen errechneten Gewinnspanne von 15,— DM je hl Bier und 10,— DM je hl Limonade, kommen die Vor-instanzen auf einen Schadensbetrag von 11.000»— DM.
Gegen diese Berechnung, die keinen Rechtsfehler ersehen laßt, erhebt die Revision keine Einwendungen.
IVo La das angexochtene Urteil auch im übrigen frei von Rechtsfehlern zu dem Nachteil der Beklagten ist, war deren Revision mit der kostenfolge gemäß §§ 37, 100 Abs« 4 ZPO als unbegründet zuiüokzuweisen.
.... Krüger-Nieland	Jungblath	fehle
 Mösl	•	Simon