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BGH · rina R 0/0

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rina R 0/0

Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf In einen früheren Rechtsstreit wegen einer Nachlaßforderung haben die Parteien einen Prozeßvergleich geschlossen, mit den das Alleineigentum an den Ruinengrundstück auf die Klägerin übertragen wurde und in dem sich die Parteien ferner darüber einigten, "daß die gesamte Kriegs-schädenfordorung infolge der Zerstörung des Hauses BflIB? PuM und am Betriebsvermögen mit 11.500,— RM festgestellt« Als Hauptentschädigung wurde ein Betrag von 22.500,— DH zuerkannt; davon entfällt nach einer Mitteilung des Ausgleichsamts auf den Ausgleichsanspruch wegen der üchäden an Betriebsvermögen eine Hauptentschädigung von 5.550,— DM. Zum anderen ist nicht berücksichtigt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Pall deshalb nicht nach dem Vielfachen eines Rentenbetrages errechnet werden kann, weil der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Rente zusteht. Da die Klägerin als Schwester des unmittelbar Gesündigten keinen Anspruch auf Zahlung einer Kriegsschadenrente hat (§ 261 Abs. 2 LAG), ist ihr Interesse jedenfalls nach den Betrag des Hälfteanteils an der auf den Betriebs-verr.ögeneschaden entfallenden Haupt ent Schädigung, also mit 2.775,— DM zu bemessen. Damit ergibt sich zugleich die obere Grenze für den Wert des Beschwerdegegenstandes, ohne daß entschieden zu werden brauchte, ob beim Streit um Lastenausgleichsansprüche allgemein der Streitwert nach der Höhe der Hauptentschädigung zu bemessen ist oder ob, wenn in Anrechnung auf die Hauptentschädigung Kriegsschadenrente gewährt wird (§§ 261 ff LAG), die Höhe der Rente nach den Grundsätzen des § 9 Z?0 zur Grundlage der Streitwertberechnung zu nehmen ist. Nach allein war der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 2o775o-~ DM festzusetzeno Das Armenrechtsgesuch der Beklagten konnte, da die Revision nicht zulässig istg keinen Briolg hobeno Krüger ..Hie land Fehle Sprenkmann Mösl AIff

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 261 LAG
betragenHauptentschädigungWertHöheParteiAnspruchBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ib_JR_ 127/63
2222 013

Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Katharina R 0/0^^ in KflHD*	1
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	00	-
gegen
 Frau Edith M
geh. R00 in Bal Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1964
unter Mitwirkung der Eundesrichter Br. Krüger-Nieland, Fehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Alff
 beschlossen;
Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
BM 2.775.—
festgesetzt.
Ber Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen ist.
2
Gründe
 Die Klägerin iot die Schwester, die Beklagte die ’.Vitwe des im Jahre 1954 verstorbenen Apothekers Hermann Nikolaus
 die Parteien sind je zur Hälfte Erben des Verstorbenen. Zun Nachlaß gehört ein Hausgrundstück in Bfl|^, in den der Erblasser eine Apotheke betrieben hatte; das Haus, in dem sich neben der Apotheke noch fremde Gewerbebetriebe und Mietwohnungen befunden hatten, war im Februar 1945 durch Bomben zerstört worden.
In einen früheren Rechtsstreit wegen einer Nachlaßforderung haben die Parteien einen Prozeßvergleich geschlossen, mit den das Alleineigentum an den	Ruinengrundstück
 auf die Klägerin übertragen wurde und in dem sich die Parteien ferner darüber einigten, "daß die gesamte Kriegs-schädenfordorung infolge der Zerstörung des Hauses BflIB? P^Pdtraße flp, der Klägerin zusteht."
Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob die danach abgetretene Kriegsschädenforderung die Entschädigungsansprüche nur für den Schaden am Grundvermögen oder auch für den Schaden an dem Betriebsvermögen der Apotheke umfaßt.
Das Ausgleicheamt hat die Kriegsschäden am Grundvermögen mit 110.000,— PuM und am Betriebsvermögen mit 11.500,— RM festgestellt« Als Hauptentschädigung wurde ein Betrag von 22.500,— DH zuerkannt; davon entfällt nach einer Mitteilung des Ausgleichsamts auf den Ausgleichsanspruch wegen der üchäden an Betriebsvermögen eine Hauptentschädigung von 5.550,— DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben entsprechend dem
 
Klageantrag festgestellt, daß der Klägerin nach dem Vergleich auch die Entschädigungsforderung wegen der Schäden am Apothekenbetriebsvermögen zunteht. Das Berufungs-gericht hat den Streitwert ohne Widerspruch der Parteien auf 3-000,— DM festgesetzt.
Diese Bemessung des Streitwerts ist entgegen der Auffassung der Beklagten und Revisionsklägerin im wesentlichen zutreffend. Im Streit befindet sich lediglich der Hälfte-anteil an den ?eil des Entschädigungsanspruchs, der auf die Schäden am Apothekenbetriebsvermögen entfällt, also nach den Peststellungen des Berufungsurteils die Hälfte von 5-550,— DM, das sind 2.775,— DM. Zu Unrechtstejnt die Beklagte, ein höherer Streitwert ergebe sich d^gäus., daß ihr inzwischen die Auszahlung von Kriegsschaden-rente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) bewilligt worden sei, die nach § 9 ZPO durch Berechnung des vervielfachten Jahresbetrags der Bemessung des Streitwerts zugrunde gelegt werden müsse. Dabei ist ^einerseits über-sehen, daß nach den von der Beklagten vorgeleg-fcen Bescheiden des Ausgleichsamtes die Kriegsschadenrente nach dem Gesamtbetrag der Hauptentschüdigung berbphndt wuä’de ohne Rücksicht darauf, daß diese nach dem Vergleich bereits unstreitig in Höhe des gesamten Grundvermögensschadens und nach der Erbfolge in Höhe des halben Betriebsvermögens-Schadens der Klägerin zusteht. Zum anderen ist nicht berücksichtigt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Pall deshalb nicht nach dem Vielfachen eines Rentenbetrages errechnet werden kann, weil der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Rente zusteht.
Zwar bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich nach dem Wert dessen, was die angefochtene
 
Entscheidung den Rechtsmittelkläger versagt; er kann aber nicht den Y/ert des Streitgegenstandes übersteigen, für den zunächst der mit der Klage erhobene Anspruch, also das Interesse der Klägerin, maßgebend ist (RGZ 63, 99)»
Da die Klägerin als Schwester des unmittelbar Gesündigten keinen Anspruch auf Zahlung einer Kriegsschadenrente hat (§ 261 Abs. 2 LAG), ist ihr Interesse jedenfalls nach den Betrag des Hälfteanteils an der auf den Betriebs-verr.ögeneschaden entfallenden Haupt ent Schädigung, also mit 2.775,— DM zu bemessen. Damit ergibt sich zugleich die obere Grenze für den Wert des Beschwerdegegenstandes, ohne daß entschieden zu werden brauchte, ob beim Streit um Lastenausgleichsansprüche allgemein der Streitwert nach der Höhe der Hauptentschädigung zu bemessen ist oder ob, wenn in Anrechnung auf die Hauptentschädigung Kriegsschadenrente gewährt wird (§§ 261 ff LAG), die Höhe der Rente nach den Grundsätzen des § 9 Z?0 zur Grundlage der Streitwertberechnung zu nehmen ist.
Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Betrag der auf die Hauptentschädigung seit 1. Januar 1953 zu gewährenden Zinsen (§ 251 Abs. 1 LAG) der Hauptforderung hinsuzurechnen wäre. Diese Zinsen werden vom Gesetz als uZinszuschlagn bezeichnet; sie sind unselbständiger Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung und teilen grundsätzlich das Schicksal des Gesamtanspruchs (HE-Sammelrund-schreiben zur Hauptentschädigung idF v. 15» Februar 1963 - HittBl BAA S. 142). Daß für diese Zinsen eine von § 4 Z?0 abweichende Regelung gelten sollte, ist nicht ersichtlich. In übrigen mag bemerkt werden, daß selbst dann, wenn dem streitigen Betrag von 2.775,— DM der von der Revision errechnete Zinsbetrag von 47 v.H. hinzugerechnet würde,
 
der Wert dee Be schwerdegegenetandes die Revisionssumme nicht erreichen würde*
Nach allein war der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 2o775o-~ DM festzusetzeno Das Armenrechtsgesuch der Beklagten konnte, da die Revision nicht zulässig istg keinen Briolg hobeno
 Krüger ..Hie land	Fehle	Sprenkmann
 Mösl	AIff