Einzelhändler , die sich mit dem Vertrieb von Tonbandgeräten befassen, sind gehalten, in ihrer schriftlichen Werbung für diese Geräte sowie bei Kaufver-KandlungeiTdarauf hinzuv/eisen, daß bei einer Benutzung <icr Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaftt für musikalische Aufftih-rungs- und mechanische Yervielfältigungsx*echte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW I960, 771 » GBUR 1960, 390). hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1963 unter Mitwirkung dos Senutopräsidenten Prof« Br.h.c. Wilde und der Bundooriehtor Br. Krüger-Hieland, Jungbluth, Fehle und Br. Mösl für Recht erkannt? 1* für den Verkauf von Tonbandgeräten schriftlich zu werben, ohne in deutlich lesbarer Schrift an sichtbarer Stolle darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfenj 2. Tonbandgeräte anzubieten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne bei den KaufVerhandlungen im Geschäftsraum der Beklagten deutlich und verständlich darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen* die musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Verviclfältigungorcchte inund ausländischer Komponisten wahr, und zwar auf Grund von Vorträgen, die sie mit den Komponisten, mit deren Verlegern odor mit ausländischen Gesellschaften zur Verwertung solcher Hechte geschlossen hat* Der Beklagte betreibt in Berlin in einem Ladengeschäft mit elf Schaufenstern u.a. den Einzelhandel in Rundfunk-, Fernseh-, Schallplatten- und Tonbandgeräten* Bio Tonbandgeräte, dienen zur Aufnahme und Wiedergabe akustischer Vorgänge mittels eines Tonbandes, und zwar auch von Musik, die entweder unmittelbar oder durch überspielen von Rundfunksendungen und Schallplatten aufgenommen werden kann* Der Beklagte stellt die Tonbandgeräte in seinen Schaufenstern aus. 1. Tonbandgeräte seinen Kunden und Interessenten in seiner Werbung und in seinem Geschäftsraum anzubioton, vorzuführon oder zu veräußern, ohne sie - bei dor Werbung in deutlich lesbarer Schrift an sichtbarer Stolle - bei Verhandlungen im Geschäftsraum deutlich und verständlich -darauf hinzuweison, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit ihrer Einwilligung benutzt werden dürfen; 2. Tonbandgeräte feilzuhalten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne in dem zu seinem Geschäftsbetrieb gehörigen Schaufenster, in dem Tonbandgeräte ausgestellt sind, und in seinem Laden-betrieb an sichtbaror Stelle ein gut lesbares Plakat in der Größe von BUI A 4 anzubringen,, auf dem folgender Hinweis für die Kunden enthalten ist? 1. für den Verkauf von Tonbandgeräten schriftlich, zu werben, ohno in deutlich lesbarer Schrift sh sichtbarer Stolle darauf hinzuweieen, daß Ton-bandgeräto in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen5 2. Tonbandgeräte foilzuhalten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne in den zu seinem Geschäftsbetrieb gehörigen Schaufenster, in dem Tonbandgeräte ausgestellt sind, und in seinem Ladenbetriob an sichtbarer Stollo ein gut lesbares Plakat in der Größe von mindestens DIN A 4 anzubringen, auf den ein Hinweis für die Kunden enthalten ist, daß die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires in der Bundesrepublik und in Berlin (West) nur mit deren Einwilligung gestattet ist; 3. Tonbandgeräte anzubieten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne vor Abschluß eines Kaufvertrages bei Verhandlungen im Geschäftsraum des Beklagten deutlich und verständlich darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Wer-, ken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Musik, die auf Tonband auf genommen wird, im Regolfall urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von der Klägerin verwalteten Musikbestand gehört, ist rechtlich nicht zu beanstanden* 3. Bas Berufungsgericht stellt sodann in tatsächlicher Beziehung fest, es sei noch nicht allgemein bekannt, daß die sog* private Aufnahme von Musik aus dem Repertoire der Klägerin auf Tonband der Einwilligung der Klägerin bedürfe« Bas Berufungsgericht folgert dies daraus, daß trotz des Hinweises der Gerätehersteller in ihrer Werbung und den Bedienungsanleitungen für Tonbandgeräte auf die;Hechte der Klägerin und trotz d^r wiederholten Aufforderungen der Klägerin in Zeitungen zu dem |)rwerb ihrer Rechte sowie ungeachtet der zahlreichen Presseveröffentlichungen, die sich mit dem fraglichen Problemkreis befaßt haben, von mindestens einer halben Million Tonbandgerätebesitzer nur 3000 die zur Aufnahme von Musik erforderliche Einwilligung der Klägerin gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 10. Das Berufung!gericht hat weiterhin ohne Rechtsvcr-stoß fostgestellt, daß die Tonbandgeräte, die der Beklagte als Einzelhändler vertreibt> - soweit es sich nicht um reine Diktiergeräte handelt bestimmt und geeignet sind, mit •. gungercehto der Klägerin aber, der im Regelfall mit solchen von der Klägerin nicht geotattoten Muöikaufnahraon verbunden sei« werde von dem Beklagten als Einzelhändler adäquat ursächlich nahcgologt und begünstigt« wenn er die Tonbandgeräte vertreibe, ohne bei dem Vortrieb und soinen den Vertrieb vorbereitenden Werbemaßnahmen darauf hinzuwoisen, daß für Musi kau fnahmen cuo dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung erforderlich sei« Der Beklagte sei in gleicher Weise wie die Tonbandgeräteherstoller Störer im Sinn des § 1004 BGB, wenn er bei der Werbung und dem Vertrieb der Tonbandgeräte den sog. Dieso Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem RechtsStandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungen Pflicht dor TonbandgcrUtehoratellcr über die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18« Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20« Januar I960 (UJW I960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12« Juni 1965 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Tonbandhersteiler angeachlosoen hut« Auch der Einzelhändler, der Tonbandgeräte an die Lotztverbrauchbr absetzt^ bei denen die ernsthafte Gefahr einer urheberrochtoverlotzenden Benutzung dieser Geräte gegeben ist, trägt .'hierdurch-in adäquat ursächlicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin bei. Diese Unterschiede nach Aufgabenbereich und Interest senlage zwischen Produzenten und Einzelhändler sind, wie die Revision zu Recht beanstandet, vom Berufungsgericht bei Erörterung der Zumutbarkeit der von der Klägerin v|>n dem Beklagten verlangten Sicherheitsmaßnahmen gegen einen rechts verletzenden Gobrauch der von ihm vertriebenen Tonbandgeräte nicht ausreichend beachtet worden« a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zwar aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Pflicht deo Beklagten bejaht hat, in seiner schriftli^ chen Werbung für Tonbandgeräte den sog« GEMA-Hinweis zu bringen (Ziff« 1 d« Urteilsfomcl des Landgerichts)« Es ist der Revision allerdings einzuräumen, daß Einzelhändler - im% Gegensatz zu Produzenten - oftmals durch sog« Sammelwerbun-gen zugleich eine Vielzahl der von ihnen geführten Erzeugnisse anproisen« Es ist jedoch andererseits dem Berufungsgericht boizupflichten, daß die Grenze des Zumutbaren noch nicht überschritten ist, wenn dem Einzelhändler auferlegt wird, auch im Rahmen solcher Saramolwerbungen, durch die beim Publikum auch ein Kaufanreiz für Tonbandgeräte bewirkt werden soll, auf die bei ihrer Benutzung zu beachtenden Rechte der Klägerin hinzuwoisen. Pflicht, dio ihnen hei der Werbung für ihre Erzeugnisse obliegt, durch eine Verlagerung der gesamten Werbung in den Hendoloscktor entziehen« Schon dieses andernfalls mögliche Ergebnis rcchtfoi’tigt es, Einzelhändler, die bereit sind, sich an den Werbemaßnahmen für Tonbandgeräte durch schrift-liche Werbungen zu beteiligen, hinsichtlich ihrer Aufklä-rungopflicht im Rahmen dieser Art der Werbung den Geräte-horotollern gloichzusteilen« Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte genüge in einem solchen Falle seiner Aufklä-rungopflicht, norm er bei den Kauf Vorhand langen auf die Rechte der Klägerin hinwbise« Denn hat ein durch die schriftliche Werbung des Beklagten angelockter KaufInteressent schon dessen Geschäftsräume betreten, so ist bereits oine Gcfehrenlago entstanden, die durch eine erst in diesem Zeitpunkt erfolgende Aufklärung über die urheberrechtliche Lago nicht mit der gleichen Wirkung gemindert werden kann, als wenn bereits bei der Inseraten- oder Prospektwerbung. Der weitere Einwand der Revision, die Unterlassung dos verlangten Hinweises in der schriftlichen Werbung des Beklagten sei keinesfalls kausal für die fraglichen Rechtsverletzungen, weil ein Käufer, der sich trotz eines entsprechenden Hinweises bei Abschluß des KaufVertrages Über die Rechte der Klägerin hinwegsetzo, diese Rechte nicht wegen einer mangelhaften Unterrichtung, sondern aus anderen Gründen nicht beachte, verkennt, daß es im Streitfall nicht um den Ursachenzusammenhsng zwischen der beanstandeten Unterlassung des Hinweises und einem eingetrotenen Schaden geht« Für die geltend gemachten Unterlassungsan-sprücho ist vielmehr allein entscheidend, ob der GEMA-Hin- we io in der schriftlichen Werbung des Beklagten nach der .Lebenserfohrung mit dazu beitragen kann, die fragliche Rechte gefährdung zu raindorn« und ob eine solche Aufklärung über die Rechtslage, die nicht allgemein bekannt ist und auch nicht ohno woitores aus dem Gesetz abgelesen werden kann9 in Rahmen der schriftlichen Werbemaßnahmon der Beklagten für Tonbandgeräte geboten und zu demutbar erscheint« Bei der Frage der Zumutbarkeit kann nicht entscheidend berücksichtigt werden, ob der sog« GEMA-Hinwoio etwa den Absatz der Tonbandgeräte erschweren würde« Denn sollte dies der Fall sein, so könnto dies gerade als ein Anzeichen für die Notwendigkeit und Wirksamkeit einer solchen Aufklärung des Fublikurao ü^er die urheberrechtliche Rechtslage bei der Aufnahme geschützter Musikwerke gewertet werden« b) Dagegen hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den Beklagten zur Minderung der Gefahr einer Verletzung der Rechte der Klägerin nach Treu und Glauben gestellt werden können, überspannt, indem es ihn weiterhin für verpflichtet erachtet hat, durch Plakate im Format DIN A 4 in seinen Schaufenstern und in seinem Lädenlokal auf diese Rechte hineuweioon (Ziff«2 d« Urteilotenoro des Landgerichts)« Derartige Plakate werden nach der Lebenserfahrung überhaupt nur beachtet, wenn sie in leicht wahrnehmbarer Größe zur Schau gestellt werden* Dem hat das Landgericht dadurch Rechnung getragen, daß eo in der Urteilsformel die Wehl eines verhältnismäßig großen Formats vorgeschrieben hat* Die Belastung aber, die damit für den Beklagten verbunden ist, steht in keinom angemessenen Verhältnis zu der Wirkung, die von derartigen Plakathinwcisen erwartet werden kann, wolche nur einzolne Erzeugnisse aus der Fülle des andorweiten Warenangebotes in den Schaufenstern und in dem Ladenlokal des Beklagten betreffen* Die Aufstellung von Plakaten mit einer für ihre Wirksamkeit erforderlichen Größenordnung mit dem GEHA-Hinweis, die zweifellos die Schaufenstor- und Ladendekoration des Einzelhändlers beeinträchtigen kann, ist auch deshalb unzu demutbar, weil sie auch dann in Betracht kommen müßte, wenn der Einzelhändler nur ganz vereinzelt Tonbandgeräte neben einer.großen Zahl anderer Waren ausstellt. Eine Abgrenzung der verlangten Plakataufklärung aber je nach Größe des Geschäftsbetriebes des Einzelhändlers, seinen räumlichen Verhältnissen oder der Zahl dor angebotenen Tonbandgeräte ist undurchführbar* Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei der Erörterung diosos Klagebegehrens auch nicht auf die besonderen Goschäftovcrhältnisoe dos Beklagten abgestellt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß der in diesem Merkblatt enthaltene Hinweis unvollständig und deshalb unzureichend ist« Dem Einwand der Revision, es sei dem Beklagten nicht zuzu demuten, den Käufer über alle Einzelheiten dor Rechtslage aufzüklä-ren, ist entgegenzuhalten, daß nach der Passung des Unter- verlangt wird, daß zur Aufnahme geschützter Musikwerke aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire deren Einwilligung erforderlich ist* Wenn der Beklagte statt dessen, wie dies nach seinen Behauptungen in seinem Merkblatt geschieht, einzelne Verwortungscrten des Tonbandgerätes wie Ründfunk-und SchallplattenüberspiÖlungen ausdrücklich hervorhebt, so muß soine in diesem Zusammenhang gegebene Rechtsbelehrung auch zutreffend und vollständig sein, weil sie sonst irrige Vorstellungen hervorruft. So muß der Käufer nach der Passung dos fraglichen Merkblattes ennehmen, es bedürfe nur für die Aufnahme musikalischer Rundfunksendungen einer Erlaubnis dor Klägerin, während dieso in Wahrheit auch für die Aufnohno lobender Musik und für Schallplattenüberspie-lungcn erforderlich ist* Durch dieses Merkblatt wird somit das RcchtoochutzbedUrfnis für eino Verurteilung gemäß Ziff* 3 der Urtcilsformpl dos Landgerichts nicht ausgeräumt« Dagegen kann dom angefochtenen Urteil nicht darin beigepflichtet werden, daß stets ein mündlicher Hinv/ois auf die Rechte der Klägerin bei den Kaufvci'handlungon zu verlangen sei. Dao Berufungsgericht hält die Aushändigung eines Merkblattes mit den GEMA-Hinweis im Rahmen der Kaufverhandlungen deshalb nicht für ausreichend, weil nicht gewährleistet sei, daß der Kaufintcrossent Gelegenheithätte, den Inhalt vor dem Kaufabschluß in Ruhe durchzulesen und über seinen Inhalt nachsudenken. Demgegenüber würde ein bei den Kauf vorhandlungen aus ge hündigtes Merkblatt, das deutlich und verständlich auf die bei Musikaufnahmen zu beachtenden Rechte der Klägerin hinweist, eine geeignetere Sicherungsmaßnahme darstellen, um auch seitens des Einzelhändlers der Gefahr eines rochtsver-lct.zendcn Gebrauchs der Tonbandgeräte entgegenzuwirken« Diese Sicherungsmaßnahme 1|ber ist dem Einzelhändler auch zuzu demuten, zu demal die Fassung eines solchen Merkblattes einheitlich von dom Einzolhändlerverband bzw« der Tonträgerinduo trie ausgearbeitet werden könnte« Dies wird von dem Beklagten, der nach seiner eigenen Darstellung bereits ein inhaltlich sehr viel umfangreicheres Merkblatt seinen Kauf- Dem steht nicht entgegen, daß den Tonbandgeräten seitens der Gerät ehera toller bereits Belehrungen Über die Rechtslage beigefügt werden« Denn diese Belehrung erhält der Käufer zu spät, nämlich erst nach Abschluß des Kaufvertrages« Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, ist es aber erforderlich und zu demutbar,- den Interessenten bereits in einem Zeitpunkt , über die Rechte der Klägerin aufzuklärcn, in den er seinen Kaufentschluß bildet, weil er sich anderenfalls übervorteilt fühlen und aus diesem Grunde nicht geneigt sein kann, die Rechte der Klägerin zu beachten, nachdem er das Gerät ohne eine vorherige Aufklärung über diese Rechte erworben hat« Worm hiernach auch der Aneicht dee Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann, wonach der Beklagte seiner Hin-v/eispflicht, dio ihn im Rahmen der Kaufverhandlung Uber Tonbandgeräte trifft, nur durch eingehende mündliche Belehrung genügen kann, so nötigt dies nicht zu einer Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit dieser die Verurteilung in Ziff® 3 der UrtOiloformel des Landgerichts betrifft. GBMA-froio Tonbandgeräte auf den Markt sind, deren Benutzung für Musikaufnahmen keiner Erlaubnis der Klägerin bedarf.Bin dahingehender Vorbehalt erübrigto sich, weil der Beklagte nicht geltend gemacht hat, daß er auch sog.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2546 0l8
LitOrhG 55 11, 15, 56; m3 § 1004
Einzelhändler , die sich mit dem Vertrieb von Tonbandgeräten befassen, sind gehalten, in ihrer schriftlichen Werbung für diese Geräte sowie bei Kaufver-KandlungeiTdarauf hinzuv/eisen, daß bei einer Benutzung <icr Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaftt für musikalische Aufftih-rungs- und mechanische Yervielfältigungsx*echte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW I960, 771 » GBUR 1960, 390). ,
BGH, Urt, v* » Juni 1963 - Ib SR 127/62
KG Berlin LG Berlin
Ib ZR 127/62
Verkündet am 26. Juni 1963
Zug, Juotizangestollter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Eduard am 8p< Straße wD -
- Prozcßbevollmächtigter i
unter der Firma Ito Fl
Beklagten und Kevisionsklägers Rechtsanwalt Br«
gegen
die GEMA Gesellschaft für musikalische Auffüh-rungs- und mechanische Verviolfültigungerochte, vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Br. h. c. Erich Schfl», Be|Üi • 0, BsflfÜ^ Straße W/W, ‘
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter ? Hechtsany/alt Prof «Br «
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1963 unter Mitwirkung dos Senutopräsidenten Prof« Br.h.c. Wilde und der Bundooriehtor Br. Krüger-Hieland, Jungbluth, Fehle und Br. Mösl
für Recht erkannt?
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen werden die Urteile der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin von 15* Mai 1961 und des 3. Zivilsenats des Kammergorichts in Berlin vom 1. Juni 1962 teilweise aufgehoben und wie folgt geändert?
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I. Dor Boklagto wird verurteilt, oo bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
1* für den Verkauf von Tonbandgeräten schriftlich zu werben, ohne in deutlich lesbarer Schrift an sichtbarer Stolle darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfenj
2. Tonbandgeräte anzubieten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne bei den KaufVerhandlungen im Geschäftsraum der Beklagten deutlich und verständlich darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen*
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II. Die woitergehendc Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
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Pie Klägerin nimmt in dor Bundesrepublik und in Berlin (\7c.ot) die musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Verviclfältigungorcchte inund ausländischer Komponisten wahr, und zwar auf Grund von Vorträgen, die sie mit den Komponisten, mit deren Verlegern odor mit ausländischen Gesellschaften zur Verwertung solcher Hechte geschlossen hat* Der Beklagte betreibt in Berlin in einem Ladengeschäft mit elf Schaufenstern u.a. den Einzelhandel in Rundfunk-, Fernseh-, Schallplatten- und Tonbandgeräten* Bio Tonbandgeräte, dienen zur Aufnahme und Wiedergabe akustischer Vorgänge mittels eines Tonbandes, und zwar auch von Musik, die entweder unmittelbar oder durch überspielen von Rundfunksendungen und Schallplatten aufgenommen werden kann* Der Beklagte stellt die Tonbandgeräte in seinen Schaufenstern aus. Er wirbt für sie in Zeitungsanzeigen, ohne auf die Rechte der Klägerin hinzuweiaen (sog. GEMA-Kinv/eis), mit den Worten? "Philipps-Tonbandkoffor, Luxusausführung £ür hochwertige IuU3ikwiedergabe,,. Die Klägerin erblickt hierin eine widerrechtliche Gefährdung der ihr zur Wahrnehmung anvertrauten mechanischen Vorviolfiiltigungorechte an urheberrechtlich geschützter Musik. Sie hat geltend gemacht?
Bio Tonbandgeräte, die der Beklagte verkaufe, würden von den Käufern meistens dazu benutzt, Musik aus dem von ihr vorwaltoten Bestände urheberrechtlich geschützter Musik auf zun chmen. Bamit würden ihre mechanischen Verviolfälti-gungorechte vorletzt. Ber Beklagte beeinträchtige ihre Rechte dadurch, daß er für seine Tonbandgeräte werbe, sie anbiote und verkaufe, ohne auf ihre Rechte hinzuweisen.
Bic Öffentlichkeit sei nicht hinreichend über'ihre Rechte unterrichtet, zu demal die Tonbandgeräte-lierstoller ihrer Hin-woiopflicht nicht oder nur ungenügend naeftfcämen. Ber Be-
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klagte alo Einzelhändler oei deshalb - obenoo wie nach dor Rechtoprechung dos Bundesgerichtshofes die Hersteller von
einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung feotzusotzenden Haftatrafo bia zu sechs Monaten oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen,
1. Tonbandgeräte seinen Kunden und Interessenten in seiner Werbung und in seinem Geschäftsraum anzubioton, vorzuführon oder zu veräußern, ohne sie - bei dor Werbung in deutlich lesbarer Schrift an sichtbarer Stolle - bei Verhandlungen im Geschäftsraum deutlich und verständlich -darauf hinzuweison, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit ihrer Einwilligung benutzt werden dürfen;
2. Tonbandgeräte feilzuhalten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne in dem zu seinem Geschäftsbetrieb gehörigen Schaufenster, in dem Tonbandgeräte ausgestellt sind, und in seinem Laden-betrieb an sichtbaror Stelle ein gut lesbares Plakat in der Größe von BUI A 4 anzubringen,, auf dem folgender Hinweis für die Kunden enthalten ist?
Einwilligung der Urheber oder deren Interessenvertretungen, wie z.B# der GEMA, Bühnenverläge, Verleger usw. gestattet*1’
Ber Beklagte hat beantragt, «
die Klage abzuweisen« Er hat erwidert, er sei nicht \
verpflichtet, auf die Rechte der Klägerin hinzuweisen* Bas
Tonbandgeräten - verpflichtet, durch Hinweise auf ihre Rechte die Käufer aufzuklärcn.
Bie Klägerin hat beantragt
den Beklagten zu vorurtoilon, es bei Vermeidung
”Bie Aufnahme urheberrechtlich geschützter Wer ko der Musik und Literatur ist nur mit
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sei Sache der Klägerin« Im übrigen seien die Käufer Uber die Rechte der Klägerin bereits vorher unterrichtet, und zwar durch die mit GEMA-Hinwoioen versehenen Werbeanzeigen, Werbeschriften und Bedienungsanleitungen der Tonbandgeräte-Hor-steiler, durch Brooseberichte und durch die öffentlichen Aufrufe der Klägerin* Auch lasse er seit dem 5. August I960 jedem Kaufintereosenten spätestens bei Kaufabschluß ein Merkblatt Übergeben folgenden Inhaltes
"An unsere Tonbandgeräte-Kunden!
Wenn Sie mit diesem Gerät in der Bundesrepublik oder in West-Berlin Rundfunksendungen äufnehmen oder wiedergeben wollen, die Werke des Repertoires der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte Berlin (GEMA) enthalten, bedarf es hierzu, auch wenn die Aufnahme für den persönlichen Gebrauch geschieht, der Einwilligung der GEMA* Balls Sie Schallplätton im Gebiet der Bundesrepublik oder in Berlin (West) aufnehmen oder wiedergeben wollen, bedarf es der Einwilligung der betreffenden Schallplattenfirma* Entsprechend ist dio Gcnehinigung der betreffenden Urheber erforderlich, falls Sie Rundfunksendungen aufnehmen oder v/iodergoben, die andere Urheberrechte (einschließlich Bearbeiter-Urheberrechte) enthalten*
. ••••
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Das Landgericht hat für Recht erkannt?
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu untere lassen, - • ••••/... ..... !t. •
1. für den Verkauf von Tonbandgeräten schriftlich, zu werben, ohno in deutlich lesbarer Schrift sh sichtbarer Stolle darauf hinzuweieen, daß Ton-bandgeräto in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Werken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen5
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2. Tonbandgeräte foilzuhalten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne in den zu seinem Geschäftsbetrieb gehörigen Schaufenster, in dem Tonbandgeräte ausgestellt sind, und in seinem Ladenbetriob an sichtbarer Stollo ein gut lesbares Plakat in der Größe von mindestens DIN A 4 anzubringen, auf den ein Hinweis für die Kunden enthalten ist,
daß die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires in der Bundesrepublik und in Berlin (West) nur mit deren Einwilligung gestattet ist;
3. Tonbandgeräte anzubieten, vorzuführen oder zu veräußern, ohne vor Abschluß eines Kaufvertrages bei Verhandlungen im Geschäftsraum des Beklagten deutlich und verständlich darauf hinzuweisen, daß Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und in Berlin (West) zur Aufnahme von geschützten Wer-, ken der Musik des von der Klägerin vertretenen Repertoires nur mit deren Einwilligung benutzt werden dürfen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklag ten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision..
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1. Das Berufungsurteil geht rechtoirrtumsfrei im Einklang mit den beiden Urteilen des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) und . vom 20. Januar I960 (NJW I960, 771 ff) davon aus, daß die Übertragung des Vortrages oder der Aufführung eines unter Urheberrechtsschutz stehenden Werkes der Literatur oder Tonkunst auf ein Magnottonband eine Vervielfältigung im Sinn der §§11 Abo. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 LitUrhG darstellt, die
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auch dann einer Erlaubnis des Werlcschöpfers bedarf, wenn sic nur für persönliche Gebrauchszwecke und ohne Absicht der Gewinncrzielung vorgonommen wird*
2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Musik, die auf Tonband auf genommen wird, im Regolfall urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von der Klägerin verwalteten Musikbestand gehört, ist rechtlich nicht zu beanstanden*
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3. Bas Berufungsgericht stellt sodann in tatsächlicher Beziehung fest, es sei noch nicht allgemein bekannt, daß die sog* private Aufnahme von Musik aus dem Repertoire der Klägerin auf Tonband der Einwilligung der Klägerin bedürfe« Bas Berufungsgericht folgert dies daraus, daß trotz des Hinweises der Gerätehersteller in ihrer Werbung und den Bedienungsanleitungen für Tonbandgeräte auf die;Hechte der Klägerin und trotz d^r wiederholten Aufforderungen der Klägerin in Zeitungen zu dem |)rwerb ihrer Rechte sowie ungeachtet der zahlreichen Presseveröffentlichungen, die sich mit dem fraglichen Problemkreis befaßt haben, von mindestens einer halben Million Tonbandgerätebesitzer nur 3000 die zur Aufnahme von Musik erforderliche Einwilligung der Klägerin gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 10. r BM jährlich .eingeholt haben. Hierzu fülirt das Berufungsgericht weiterhin aus, daß die geleistete Au^lärunjssafbeit dtrch die Kritik, die die Rechtsprechung zur privaten Tonbandaufnahme in violen Presseberichten gefunden habe, weitgehend zunichte gemacht worden sei; denn diese oftmals erkennbar von den . . betroffenen Interessentenkreisen beeinflußten ^essebeTicJite seien geeignet gewesen, Verwirrung zu stiften und gerade in Laienkreisen Zweifel an den von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechten, hervorzurufen. Auch sei zu berücksichtigen,
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äaß ein nicht unerheblicher Teil der Käufer von Tonbandge- !;
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turnsfreien Ausführungen tragen die Feststellung? daß die {
Öffentlichkeit Uber die Notwendigkeit dor Einholung einer . Erlaubnis der Klägerin für die Verwertung ihres Repertoires für private Tonbandaufnahmen hoch nicht allgemein untere richtet ist.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision? das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es Über don gegenwärtigen Stand der Unterrichtung der Öffentlichkeit Uber die Rechte der Klägerin das beantragte Gutachten eines Mcinungsforschungsinstitutes nicht eingeholt habe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte sich vielmehr insoweit ohne Rechtsverletzung seine Überzeugung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung bilden (so z.B. für die Verkehrsgeltung eines Zeichens BGH GRUR i960? 126 - Sternbilds GRUR 1956? 552 - Starmix; RG GRUR 1940? 105; RGZ 130, 248; 143? 184).
4. Das Berufung!gericht hat weiterhin ohne Rechtsvcr-stoß fostgestellt, daß die Tonbandgeräte, die der Beklagte als Einzelhändler vertreibt> - soweit es sich nicht um reine Diktiergeräte handelt bestimmt und geeignet sind, mit •. ?
Hilfe eines Tonbandes Musik aufzunehmen und beliebig oft hörbar zu machen* Die Musik könne unmittelbar oder durch die
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Überspielung von Rundfunksendungen oder Schallplatten aufge-nommen worden. Dies sei allgemein bekannt . Der Beklagte weise in seinen Werbeanzeigen, auch mittelbar darauf hin, indem er die hochwertige Muoikwiedergabe hervörhebe. Demgemäß verwen- 1
de ein großer Teil der Käufer die Tonbandgeräte zur Aufnahme f
von Musik und nicht nur zur Aufnahme von Gesprächen, Geräu- j
sehen uow. Der widerrechtliche Eingriff in die Vervielfälti-
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gungercehto der Klägerin aber, der im Regelfall mit solchen von der Klägerin nicht geotattoten Muöikaufnahraon verbunden sei« werde von dem Beklagten als Einzelhändler adäquat ursächlich nahcgologt und begünstigt« wenn er die Tonbandgeräte vertreibe, ohne bei dem Vortrieb und soinen den Vertrieb vorbereitenden Werbemaßnahmen darauf hinzuwoisen, daß für Musi kau fnahmen cuo dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung erforderlich sei« Der Beklagte sei in gleicher Weise wie die Tonbandgeräteherstoller Störer im Sinn des § 1004 BGB, wenn er bei der Werbung und dem Vertrieb der Tonbandgeräte den sog. GEHA-Hinweis unterlasse« 2>ies gelte auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten noch keine Urheberrechtsverlotzungon durch die Käufer der Geräte zur Folge gehabt habe« Denn in diesem Fall würden die Rechte der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten jedenfalls gefährdet« Dies aber genüge, um das Klagbegehren zu recht-fertigen« '
Dieso Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem RechtsStandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungen Pflicht dor TonbandgcrUtehoratellcr über die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18« Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20« Januar I960 (UJW I960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12« Juni 1965 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Tonbandhersteiler angeachlosoen hut« Auch der Einzelhändler, der Tonbandgeräte an die Lotztverbrauchbr absetzt^ bei denen die ernsthafte Gefahr einer urheberrochtoverlotzenden Benutzung dieser Geräte gegeben ist, trägt .'hierdurch-in adäquat ursächlicher Weise zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin bei. Wer aber in maßgeblicher Weise en der Schaffung einer solchen Gefahrenlago in bezug auf fremde Rechte beteiligt ist, ist im
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Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet, Vorkehrungen zu troffon, um Rechtsverletzungen oo weitgehend wie möglich zu vorhindorn.
Allgemeine Regeln darüber, welche Sicherungemaßnahmen zur Verhütung eines rochtövorletzonden Gebrauche eines Gegen-standee, der seiner Natur nach einen solchen Gebrauch ermöglicht oder sogar nahelegt, wie dies auf Tonbandgeräte zutrifft, notwendig und zu demutbar erscheinen, lassen sich nicht aufstellcn. Die Anforderungen können jo nach den Umständen des Falles sehr verschiedenartig sein. Welche Maßnahmen nach Treu und Glauben verlangt werden können, ist nicht nur vön dem Ausmaß der Rechts gefähr dung, sondern auch davon abhängig, ob die nach der Lebenserfahrung zu erwartende Wirksamkeit der fraglichen Maßnahmen im angemessenen Verhältnis zu der Belastung steht, die mit ihrer Durchführung dem Verpflichteten aufgebürdet wird.
ln diesem Zusammenhang weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Interessenlage eines Einzelhändlers, der Tonbandgeräte neben einer Fülle anderer Erzeugnisse vertreibt, mit deren Inverkehrbringen eine ernsthafte und naheliegende Gefährdung Rechte Dritter nicht verbunden ist, in mancherlei Hinsicht anders zu beurteilen ist als die der Hersteller solcher Geräte. Der Einzelhändler steht den einzelnen Erzeugnissen seines iimfassenden Warenprogrammes in der Regel weniger nahe als die Hersteller dieser Erzeuge nisse. Nicht jedem Einzelhändler kann zugemutet werden, sich in gleichem Maße mit der Rechtslage in Ansehung, aller Binzolartikcl seines Warenangebotes vertraut zu machen, wie dies von deren Produzenten erwartet wird. Der Einzelhändler, der u.a. auch Tonbandgeräte auf den Markt bringt, hat schließlich auch nicht die den Hersteller offenstehönde
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Möglichkeit, die Ansprüche der Urheber durch Pauschalabkom-men mit der Klägerin abzulösen«
Diese Unterschiede nach Aufgabenbereich und Interest senlage zwischen Produzenten und Einzelhändler sind, wie die Revision zu Recht beanstandet, vom Berufungsgericht bei Erörterung der Zumutbarkeit der von der Klägerin v|>n dem Beklagten verlangten Sicherheitsmaßnahmen gegen einen rechts verletzenden Gobrauch der von ihm vertriebenen Tonbandgeräte nicht ausreichend beachtet worden«
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es zwar aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Pflicht deo Beklagten bejaht hat, in seiner schriftli^ chen Werbung für Tonbandgeräte den sog« GEMA-Hinweis zu bringen (Ziff« 1 d« Urteilsfomcl des Landgerichts)« Es ist der Revision allerdings einzuräumen, daß Einzelhändler - im% Gegensatz zu Produzenten - oftmals durch sog« Sammelwerbun-gen zugleich eine Vielzahl der von ihnen geführten Erzeugnisse anproisen« Es ist jedoch andererseits dem Berufungsgericht boizupflichten, daß die Grenze des Zumutbaren noch nicht überschritten ist, wenn dem Einzelhändler auferlegt wird, auch im Rahmen solcher Saramolwerbungen, durch die beim Publikum auch ein Kaufanreiz für Tonbandgeräte bewirkt werden soll, auf die bei ihrer Benutzung zu beachtenden Rechte der Klägerin hinzuwoisen. An sich gehört die Werbung durch Inserate und Prospekte nicht notwendig zur üblichen geschäftlichen Betätigung einös Einzelhändlers • ^ltschileßt sich aber der Einzelhändler zu dieser Art der Werbung, so muß or in Kauf nehmen, daß er hierbei nicht besser gestellt 30in kann als die Produzenten der von ihm angepriesenen Erzeugnisse« Anderenfalls könnten sich die Hersteller der von Einzelhändler angebotenen Waren jeglicher Aufklärungs-
Pflicht, dio ihnen hei der Werbung für ihre Erzeugnisse obliegt, durch eine Verlagerung der gesamten Werbung in den Hendoloscktor entziehen« Schon dieses andernfalls mögliche Ergebnis rcchtfoi’tigt es, Einzelhändler, die bereit sind, sich an den Werbemaßnahmen für Tonbandgeräte durch schrift-liche Werbungen zu beteiligen, hinsichtlich ihrer Aufklä-rungopflicht im Rahmen dieser Art der Werbung den Geräte-horotollern gloichzusteilen« Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte genüge in einem solchen Falle seiner Aufklä-rungopflicht, norm er bei den Kauf Vorhand langen auf die Rechte der Klägerin hinwbise« Denn hat ein durch die schriftliche Werbung des Beklagten angelockter KaufInteressent schon dessen Geschäftsräume betreten, so ist bereits oine Gcfehrenlago entstanden, die durch eine erst in diesem Zeitpunkt erfolgende Aufklärung über die urheberrechtliche Lago nicht mit der gleichen Wirkung gemindert werden kann, als wenn bereits bei der Inseraten- oder Prospektwerbung. des Beklagten eindeutig auf die bei der Benutzung der Gerüto zu beachtenden Rechte der Klägerin aufmerksam gemacht wird«
Der weitere Einwand der Revision, die Unterlassung dos verlangten Hinweises in der schriftlichen Werbung des Beklagten sei keinesfalls kausal für die fraglichen Rechtsverletzungen, weil ein Käufer, der sich trotz eines entsprechenden Hinweises bei Abschluß des KaufVertrages Über die Rechte der Klägerin hinwegsetzo, diese Rechte nicht wegen einer mangelhaften Unterrichtung, sondern aus anderen Gründen nicht beachte, verkennt, daß es im Streitfall nicht um den Ursachenzusammenhsng zwischen der beanstandeten Unterlassung des Hinweises und einem eingetrotenen Schaden geht« Für die geltend gemachten Unterlassungsan-sprücho ist vielmehr allein entscheidend, ob der GEMA-Hin-
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we io in der schriftlichen Werbung des Beklagten nach der .Lebenserfohrung mit dazu beitragen kann, die fragliche Rechte gefährdung zu raindorn« und ob eine solche Aufklärung über die Rechtslage, die nicht allgemein bekannt ist und auch nicht ohno woitores aus dem Gesetz abgelesen werden kann9 in Rahmen der schriftlichen Werbemaßnahmon der Beklagten für Tonbandgeräte geboten und zu demutbar erscheint«
Bei der Frage der Zumutbarkeit kann nicht entscheidend berücksichtigt werden, ob der sog« GEMA-Hinwoio etwa den Absatz der Tonbandgeräte erschweren würde« Denn sollte dies der Fall sein, so könnto dies gerade als ein Anzeichen für die Notwendigkeit und Wirksamkeit einer solchen Aufklärung des Fublikurao ü^er die urheberrechtliche Rechtslage bei der Aufnahme geschützter Musikwerke gewertet werden«
Bei der Abwägung der Parteiinteressen, die bei Beurteilung der Frege der Zumutbarkeit einander gegenüberzustellen sind, ist vielmehr auf seiten des Beklagten nur zu prüfen, ob die Aufnahme des GMA-Hinwoisco in seine schriftlichen Werbungen den Beklagten - sei es aus Kostengründen, sei es aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Werbetextes - über Gebühr belastet« Dies hat das Berufungsgericht jedoch rechtsirrtumofroi verneint«
b) Dagegen hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an den Beklagten zur Minderung der Gefahr einer Verletzung der Rechte der Klägerin nach Treu und Glauben gestellt werden können, überspannt, indem es ihn weiterhin für verpflichtet erachtet hat, durch Plakate im Format DIN A 4 in seinen Schaufenstern und in seinem Lädenlokal auf diese Rechte hineuweioon (Ziff«2 d« Urteilotenoro des Landgerichts)« Derartige Plakate werden nach der Lebenserfahrung überhaupt nur beachtet, wenn sie in leicht wahrnehmbarer
Größe zur Schau gestellt werden* Dem hat das Landgericht dadurch Rechnung getragen, daß eo in der Urteilsformel die Wehl eines verhältnismäßig großen Formats vorgeschrieben hat* Die Belastung aber, die damit für den Beklagten verbunden ist, steht in keinom angemessenen Verhältnis zu der Wirkung, die von derartigen Plakathinwcisen erwartet werden kann, wolche nur einzolne Erzeugnisse aus der Fülle des andorweiten Warenangebotes in den Schaufenstern und in dem Ladenlokal des Beklagten betreffen* Die Aufstellung von Plakaten mit einer für ihre Wirksamkeit erforderlichen Größenordnung mit dem GEHA-Hinweis, die zweifellos die Schaufenstor- und Ladendekoration des Einzelhändlers beeinträchtigen kann, ist auch deshalb unzu demutbar, weil sie auch dann in Betracht kommen müßte, wenn der Einzelhändler nur ganz vereinzelt Tonbandgeräte neben einer.großen Zahl anderer Waren ausstellt. Eine Abgrenzung der verlangten Plakataufklärung aber je nach Größe des Geschäftsbetriebes des Einzelhändlers, seinen räumlichen Verhältnissen oder der Zahl dor angebotenen Tonbandgeräte ist undurchführbar* Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei der Erörterung diosos Klagebegehrens auch nicht auf die besonderen Goschäftovcrhältnisoe dos Beklagten abgestellt. Jedem Einzelhändler aber, unabhängig von der Größe seiner Schaufenster und dem Umfang beinos Angebots an Tonbandgeräten, den nit der Klage begehrten Plakathinweis in der geforderten Größenordnung aufzubürden, ist unzu demutbar, weil die damit verbundene Belastung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von einer solchen Maßnahme zu erwartenden Erfolg steht. Das Berufungsurteil war deshalb insoweit aufzuheben; in diesem Umfang war dio Klage abzuweisbn.
c) Der Revision mußte andererseits im Ergebnis der Erfolg vorsagt bleiben,.soweit sie sich gegen eine Ver-
pflichtung deo Beklagten wendet, boi Kaufvcrhandlungon über Tonbandgorütc auf die Hechte der Klägerin hinzuweisen (Ziff« 3 d« Urtoiloformol dco Landgerichts)* Zu Unrecht nciyit dio Revision, für diesen Klageantrag fehle es an . den erforderlichen Rochtsochutzbedüx’fnis, da der Beklagte nach seinor Behauptung, von doron Richtigkeit das Berufungs-urtoil auogehe, seit dem 5* August I960 jedem Kaufinteressanten spätestens beim Kaufabschluß ein Merkblatt mit dem * • * *
im Tatbestand wiedergegebonen Wortlaut auohändigen lasse«
Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß der in diesem Merkblatt enthaltene Hinweis unvollständig und deshalb unzureichend ist« Dem Einwand der Revision, es sei dem Beklagten nicht zuzu demuten, den Käufer über alle Einzelheiten dor Rechtslage aufzüklä-ren, ist entgegenzuhalten, daß nach der Passung des Unter-
lasoungsgobotes nur ein allgemein gehaltener Hinweis dahin
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verlangt wird, daß zur Aufnahme geschützter Musikwerke aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire deren Einwilligung erforderlich ist* Wenn der Beklagte statt dessen, wie dies nach seinen Behauptungen in seinem Merkblatt geschieht, einzelne Verwortungscrten des Tonbandgerätes wie Ründfunk-und SchallplattenüberspiÖlungen ausdrücklich hervorhebt, so muß soine in diesem Zusammenhang gegebene Rechtsbelehrung auch zutreffend und vollständig sein, weil sie sonst irrige Vorstellungen hervorruft. So muß der Käufer nach der Passung dos fraglichen Merkblattes ennehmen, es bedürfe nur für die Aufnahme musikalischer Rundfunksendungen einer Erlaubnis dor Klägerin, während dieso in Wahrheit auch für die Aufnohno lobender Musik und für Schallplattenüberspie-lungcn erforderlich ist* Durch dieses Merkblatt wird somit das RcchtoochutzbedUrfnis für eino Verurteilung gemäß Ziff* 3 der Urtcilsformpl dos Landgerichts nicht ausgeräumt«
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Dagegen kann dom angefochtenen Urteil nicht darin beigepflichtet werden, daß stets ein mündlicher Hinv/ois auf die Rechte der Klägerin bei den Kaufvci'handlungon zu verlangen sei. Dao Berufungsgericht hält die Aushändigung eines Merkblattes mit den GEMA-Hinweis im Rahmen der Kaufverhandlungen deshalb nicht für ausreichend, weil nicht gewährleistet sei, daß der Kaufintcrossent Gelegenheithätte, den Inhalt vor dem Kaufabschluß in Ruhe durchzulesen und über seinen Inhalt nachsudenken. Dies mag in Einzelfällen zutreffen, rechtfertigt es aber nicht, dem verklagten Einzelhändler eine Pflicht zur mündlichen Belehrung aufzuerlegen« Gegen solche mündlichen Belehrungen bestehen folgende Bedenkens Angesichts der vielschichtigen Rechtsfragen, die die private Tonbandaufnahme aufwirft, besteht die Gefahr, daß solche mündlichen Belehrungen unvollständig und unrichtig ausfallen und Irrtümcr oder Mißverständnisse zur Folge haben«
Auch ist der Inhalt solcher mündlichen Aufklärungen weitgehend einer objektiven Kontrolle entzogen und könnte damit Anlaß zu neuen unübersehbaren Streitigkeiten geben« Ist hiernach von derartigen mündlichen Belehrungen keinesfalls ein durchgreifenderer Erfolg als von der Aushändigung eines Merkblattes mit den strittigen GEMA-Hinwcis zu erwarten, so würde andererseits dem Einzelhändler eine Aufgabe angclastet, die aus dem Rahmen seines üblichen Tätigkeitsbereiches fällt« Er wäre gohalton, auch ungeschulte3 oder nur vorübergehend bei ihm tätiges Verkaufaperebnsl eingehend Über die einschlägigen Rechtsfragen zu unterrichten und laufend zu überwachen, ob die Kaufinteressenton auch
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richtig und vollständig über die Rechtslage aufgeklärt worden. Dies aber würde,eine unzu demutbare Belastung für den Einzelhändler darotellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dcß für den Einzelvertrieb von Tonbandgeräten auch kleinere Unternehmen in ländlicher Umgebung mit einem verhältnismäßig
geringfügigen Uno atz in Betracht kommen, von denen eine sachgerechte mündliche Belehrung in der Regel nicht erwartet werden kann«
Demgegenüber würde ein bei den Kauf vorhandlungen aus ge hündigtes Merkblatt, das deutlich und verständlich auf die bei Musikaufnahmen zu beachtenden Rechte der Klägerin hinweist, eine geeignetere Sicherungsmaßnahme darstellen, um auch seitens des Einzelhändlers der Gefahr eines rochtsver-lct.zendcn Gebrauchs der Tonbandgeräte entgegenzuwirken«
Diese Sicherungsmaßnahme 1|ber ist dem Einzelhändler auch zuzu demuten, zu demal die Fassung eines solchen Merkblattes einheitlich von dom Einzolhändlerverband bzw« der Tonträgerinduo trie ausgearbeitet werden könnte« Dies wird von dem Beklagten, der nach seiner eigenen Darstellung bereits ein
inhaltlich sehr viel umfangreicheres Merkblatt seinen Kauf-
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interoasonten aushändigt, als dies von der Klägerin nach der Fassung ihrer Klaganträge begehrt wird, auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt«
Dem steht nicht entgegen, daß den Tonbandgeräten seitens der Gerät ehera toller bereits Belehrungen Über die Rechtslage beigefügt werden« Denn diese Belehrung erhält der Käufer zu spät, nämlich erst nach Abschluß des Kaufvertrages« Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, ist es aber erforderlich und zu demutbar,- den Interessenten bereits in einem Zeitpunkt , über die Rechte der Klägerin aufzuklärcn, in den er seinen Kaufentschluß bildet, weil er sich anderenfalls übervorteilt fühlen und aus diesem Grunde nicht geneigt sein kann, die Rechte der Klägerin zu beachten, nachdem er das Gerät ohne eine vorherige Aufklärung über diese Rechte erworben hat«
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Worm hiernach auch der Aneicht dee Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann, wonach der Beklagte seiner Hin-v/eispflicht, dio ihn im Rahmen der Kaufverhandlung Uber Tonbandgeräte trifft, nur durch eingehende mündliche Belehrung genügen kann, so nötigt dies nicht zu einer Abänderung des Tenors des angefochtenen Urteils, soweit dieser die Verurteilung in Ziff® 3 der UrtOiloformel des Landgerichts betrifft. Denn weder die Fassung des Klageantrages, der diese Hinweispflicht zu dem Gegenstand hat (Klageantrag Ziff. 1 2. Teil) noch die ihm entsprechende Verurteilung durch das Landgericht stellt - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - darauf ab, daß der fragliche Hinweis in mündlicher Form gegeben werden müsse. Es bleibt hiernach dem Beklagten freigestellt, nach seiner Wahl seiner Hinweispflicht entweder mündlich oder durch Aushändigung eines entsprechenden Merkblattes bei den Kaufverhandlungen zu genügen.
Wenn der erkennende Senat das fragliche. Unterlassungsgebot dahin neu gefaßt hat, daß der Hinweis ”bei den Kauf-verhsndlungen11 zu geben sei (vgl. Ziff. I 2 d. Urteilsfor-mcl), so sollten durch die Streichung der Worte Hvor Abschluß des Kaufvertrages11 lediglich ^rSitigkeiten über die oftmals schwer zu klärende Frage vermieden werden, in welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag zustandegekommen ist. Sachlich stellt diese Neufassung keine Jfoderung dar. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, teilt der erkennende Senat den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Hinweis während der Kaufverhandlung zu einem Zeitpunkt zu geben ist, in dem noch die Möglichkeit besteht, daß er den Kaufcntochluß beeinflußt.
d) Der erkennonde Senat hat im Streitfall - abweichend
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von seiner Entscheidung über die Hinweiopflicht der Tonband-heroteller vom 12« Juni 1963 - lb 2K 23/62 - keine Veranlassung gesehen, bei Fassung des Untorlassungsgobotes zu berücksichtigen, daß unstroitig auch sog. GBMA-froio Tonbandgeräte auf den Markt sind, deren Benutzung für Musikaufnahmen keiner Erlaubnis der Klägerin bedarf. Bin dahingehender Vorbehalt erübrigto sich, weil der Beklagte nicht geltend gemacht hat, daß er auch sog. GEMA-froio TonbendgorUte vertreibt. Falls der Beklagto künftig seih Vorkaufsprogramm auf solche Geräte ausdehnen sollte, ist er durch die Fassung der Urteilsfoimel nicht gehindert, die Freistellung dieser Tonbandgeräte vbn Ansprüchen der Klägerin ausdrücklich hervorzuheben.
Hach alledem war die Kevision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen Cine* Hinv/eispflicht des Beklagten auf die Hechte der Klägerin bei schriftlichen Werbungen und bei Kaufverhandlungen über Tonbandgeräte wondot. Dagegen war der Revision stattzugeben, soweit die Aufstellung von Plakaten mit dem GEMA-Hinv/cio in den Schaufenstern und in dem Ladengeschäft des Beklagten in Frage steht.
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Die Kootenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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