Bie Klägerin hält dieses Zeichen Bür verwechselbar mit Charmor und begehrt Unterlassung, Böschung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht<, Sie meint, das Wort teen werde als belangloses Anhängsel empfunden; Amor aber sei mit Charmor verwechselbaro Die Klägerin verweist dazu insbesondere auf eine vom Bundespatentge-richt mit Beschluß vom 1* Juni 1966 (Mitt<, 1966, 217) bestätigte Entscheidung des Patentamts, durch die auf Widerspruch der Beklagten die Übereinstimmung des angegriffenen Zeichens mit dem von der Kläger in an gemeldet en Zeichen U a r m o r festgestellt worden ist« Ferner bezieht die Klägerin sich darauf, daß die Beklagte gegen einen Beschluß des Patentamts vom 31 * Oktober 1962, durch den die Übereinstimmung des Zeichens Ölamor mit dem angegriffenen Zeichen verneint wurde, Beschwerde erhoben hat, sowie darauf, daß das Bundespatentgericht die Zeichen Charmorette und Amourette (Beschluß vom 6* August 1963), desgleichen Charraorina und Amourine (Beschluß vom ZA» März 1964) für verwechslungsfähig erachtet hat» 109 - Koma)« Eine solche Verkehrsauffassung kann sich a dann bilden, wenn die angegriffene Bezelohnung den frem den Namen oder Pirmenbe stand teil nicht in genau der selb sondern in einer verwechslungsfähigen Gestalt aufweist« Eine Verletzung des Namensrechts liegt jedoch nur dann vor» wenn der Verkehr die angegriffene Kennzeichnung als namensmäßig verwendet auffaßt» denn § 12 BGB schützt nur gegen eine namensmäßige Verwendung der Kennzeichnung<> Me Klägerin hat aber nicht dargetan» daß diese Voraussetzung auch dann gegeben wäre, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr n i c h t in dem dargelegten Sinne mit der Kennzeichnung Oharmor verwechselt wird; auch in den Instanzen hat sie in dieser Richtung nichts vorgetrageno Was die Revision in Wahrheit will, 1st ein Schutz gegen Verwässerung der Kennzeiohnungskraft des Klagezeichens, Pie besonderen Voraussetzungen aber, unter denen einer sog, berühmten Kennzeichnung Schutz gegen die V er Wässerung seiner Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, liegen nach dem Klagevorbringen nicht vor. Per Ge sara teindruck des angegriffenen Zeichens sei nicht unter völligem Absehen von dem Wort teen zu bestimmen; zwar besitze dieses Wort einen eigenen Sinngehalt; es weise auf die Altersstufe unter 20 Jahren hin und habe in dieser Bedeutung sicheren Eingang in die Umgangsspräche erlangt, Trotzdem entbehre es nicht jeder Kennzeichnungskraft als betrieblicher Herkunftshinweis, Aber selbst, wenn man dies verneinen würde, sei dieses Wort bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht völlig auszuscheiden, denn es bestimme den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens insoweit nicht unerheblich mit, als eine Sinngehalt-Assoziation "liebe” zu "junge Leute unter 20" bergestellt werde und außerdem Schriftbild und Klangwirkung durch dieses Wort wesentlich verändert würden« Danach ergebe sich keine Übereinstimmung in der j Silbenzahl, der Selbstlautfolge, dem Anfangsbuchstaben und Endbuchstaben« Im Schriftbild sei auch durch die Ire: nung des angegriffenen Zeichens in zwei durch Bind es trio . ;! Brglnzend hat das Berufungsgericht auch die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gewissen Päl-len (BGH GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; GRUR I960, 296, 297 - Reiherstieg) zu beachtende Möglichkeit in Betracht gezogen, daß der Verkehr sich, wenn das nahelieg' bei zusammengesetzten Zeichen nicht des vollen Zeichens, sondern abkürzend nur eines Bestandteils des Zeichens be* dient« Biese Prüfung war auch deshalb veranlaßt, weil d« Bindestrich zwischen den beiden das angegriffene Zeichen j bildenden Worten nicht etwa die Bedeutung und Wirkung hi te seien die größere länge und die auch sonst weitergehen-den Übereinstimmungen dieser Kennzeichnungen maßgebende Auch nach dem Sinngehalt enthalte die Bezeichnung Amor keinen Anklang an das Klagezeichen, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Verkehr in dem Wort Charmor eine Anknüpfung an den Begriff Charme erblicke, der hier, wie allgemein, nicht auf das Erotische bezogen werde„ teil teen habe bei Prüfung der Verwechslungsgefahr völlig auszuscheiden, da er eine nicht schutzfähige Bestimmungsangabe darsteIleo Mit diesem Einwand kann die Revision unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt keinen Erfolg habeno Auch, wenn man die SchutzUnfähigkeit dieses lestan' teils unterstellt, muß er bei Beurteilung des Gfesamtein-drucks des angegriffenen Zeichens nicht völlig ausschei-den (BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma)o Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht in seiner die Entscheidung tragenden Hilfsbegründung die Verwechslungsgefahr aber auch für den Pall verneint, daß das Klage Zeichen nur mit dem Bestandteil Amor des angegriffenen Zeichens in Vergleich gesetzt wirdo Wenn die Revision damit geltend machen will, dem Berufungsgericht sei offenbar das entsprechende Vorbringen der Klägerin entgangen, so kann ihr nicht gefolgt werden, denn das Berufungsgericht hebt im Tatbestand hervor, daß sich das Klage Zeichen als Firmenschlagwort der Klägerin, einer bedeutenden Hersteilerin von Wäsche, eingebürgert habe, und daß die Klägerin für die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren in großem Umfange geworben habe«, Der geltend gemachte Verfahrensverstoß durch Nichtberücksichtigung wesentlichen Fartei-vorbringens ist daher nicht erkennbar» 3o Aber auch sachlichrechtlich kann der Revision nicht darin beigetreten werden, die Verv/echslungsgefahr zv/is eben Charmor und Amor sei bei Berücksichtigung des fraglichen Vorbringens zu bejahen«, Bas Berufungsgericht ist bei Beurteilung dieser Frage von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen«, nungen mag es zwar bedenklich erscheinen , wenn das Berufungsgericht die Worte hinter dem Buchstaben m, also in Oharm-or und Am-or trennte Bas ändert aber an dem Ergebnis der Beurteilung nach dem Klang nichts, denn entscheidend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klangwirkung des Klagezeichens vorwiegend durch den unüberhörbaren Zischlaut (sch) am Anfang des Wortes bestimmt werdeo 1s ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht hierbei mitberäcfcsichtigtj» daß die angesprochenen Verkehr skr ei se mit dem angegriffenen Zeichen Amor einen festen Sinngehalt verbinden, denn in einem solchen Falle kann es so liegen, daß der Hörer die klanglichen - wie übrigens auch die optischen -Unterschiede der Kennzeichnungen schneller und sicherer erfaßt, als bei Bezeichnungen ohne solchen der älltig^ liehen Vorstellungswelt entnommenen Sinngehalt (BGH2 28, 320, 323 - Quick; GRUB 1961, 232, 254 - Hobby)0 Inwieweit dieser Gesichtspunkt im Einzel fall von Bedeutung ist, stellt weitgehend eine auf tatsächlichem Gebiet liegende und deshalb der Nachprüfung im Revisionsrechts-zug entzogene Frage dar0 d) Vergeblich beruft die Revision sich auch darauf, daß die Verwechse1harkeit von Garmor und Amor-teen vom Bundespatentgericht bejaht worden ist0 Bas Zeichen Garmon weist nicht den nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts besonders kennzeichnenden An*-fangszischlaut auf und kommt aus diesem Grunde dem Zei- f) Indlich tritt auch in den^ Ausführungen des Berufungsgerichts sur Verneinung einer Verweehe1ungsgefahr im weiteren Sinne kein Rechtsirrtum zutage« Zur Annahme einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt reicht im Streitfall weder die Gleichheit der Waren noch die behauptete Bekanntheit des Klagezeichens auso Was insoweit den Vortrag der Klägerin Über ihre bis zu dem Priorität Stag aufgewendeten gesamten Werbekosten betrifft, so kann nicht gesagt werden, daß deren Höhe dem Berufungsge-richt hätte Anlaß geben müssen, zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen«,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 1
URTEIL
Verkündet am
12» Juli 1967 Häge,
Justiz ober Sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma GmbH, gesetzlich vertreten durch
Geschäftsführer Fidel
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
Firma
& Bi
Hi
1/Württ
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigta: Reohtsanwälte Prof. Pr,
und Dr0 -<>
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12«, Juli 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Ni eland und der Bundesrichter Pehle, Dr» Mösl, Alff und Prof» Dr» Bökelmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27o Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» •
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für die Klägerineine bedeutende Hersteller in von Wäsche, ist ata 27o November 1951 unter Nr» 614 366 das Warenzeichen C h a r m - o r u.a» für Bekleidungs--stücke, Deibwäsphe und Korsetts eingetragen worden» Das in der Werbung meist zusammengeschriebene Wort Charmor bürgerte sich als Firraenschlagwort ein; die Klägerin änderte 1955 ihre Firma in 11 Charm or GmbH,r» Für die unter diesem Reichen vertriebenen Waren hat die Klägerin in großem Umfang geworben und sich auch zahIreiche ähnliche Warenzeichen schützen lassen»
Die Beklagte, die bedeutendste deutsche Mieder-Rerstellerin, hat am 1» Juni 1957 das Warenzeichen Arno r - t e e n angemeldet, das u»a» für Bekleidungsstücke, Leibwäsche und Miederwaren unter Nr» 772 038 ein-
getragen worden
ist»
Bie Klägerin hält dieses Zeichen Bür verwechselbar mit Charmor und begehrt Unterlassung, Böschung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht<, Sie meint, das Wort teen werde als belangloses Anhängsel empfunden; Amor aber sei mit Charmor verwechselbaro Die Klägerin verweist dazu insbesondere auf eine vom Bundespatentge-richt mit Beschluß vom 1* Juni 1966 (Mitt<, 1966, 217) bestätigte Entscheidung des Patentamts, durch die auf Widerspruch der Beklagten die Übereinstimmung des angegriffenen Zeichens mit dem von der Kläger in an gemeldet en Zeichen U a r m o r festgestellt worden ist« Ferner bezieht die Klägerin sich darauf, daß die Beklagte gegen einen Beschluß des Patentamts vom 31 * Oktober 1962, durch den die Übereinstimmung des Zeichens Ölamor mit dem angegriffenen Zeichen verneint wurde, Beschwerde erhoben hat, sowie darauf, daß das Bundespatentgericht die Zeichen Charmorette und Amourette (Beschluß vom 6* August 1963), desgleichen Charraorina und Amourine (Beschluß vom ZA» März 1964) für verwechslungsfähig erachtet hat»
Bie Klägerin hat beantragt.
Io die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Miederwaren, Unterkleidern und sonstigen Bekleidungsstücken die Bezeichnung "Amor-teeh1* m "väfwenden oder verwenden zu lassen, inshesonderees zuunterlassen,
solche Waren oder deren Verpackung-öder Umhüllung mit der Bezeichnung "Amor-teen” zu versehen und in den Verkehr zu bringen und/oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen,
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen die se Bezeichnung anzubringen oder anbringen zu lassen;
II, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des unter Nr» 772 038 in die Warenzeichenrolle des Bundespatentamtes eingetragenen Zeichens "Amor-teen" einzuwilligen;
IIIo die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses darüber Aus-* kunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I» gekennzeichneten Handlungen vorgenommen hat;
IVo festzustellen, daß die Beklagte der KlMgerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die unter L bezeichne ten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landesgericht die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen» Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter» Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Ent sehe id ungsgründ e:
- «».q—» —> wm- mm ■■■ ■■QWiii. mm] «Er. m*. »■» *0* ■ - -
Io Bie Klageansprüche hängen davon ab, ob der Gebrauch des angegriffenen Zeichens Amor-teen die Gefahr begründ et, daß die mit ihm gekennzeiebneten Waren vom flüch-
~ 5 -
tigen Verkehr im Hinblick auf das Klagezeichen Charm or der Klägerin zugeschrieben werden, oder daß der Verkehr zu demindest zu der Annahme verleitet wird, zv/isehen der Klägerin und dem das angegriffene Zeichen verwendenden Unternehmen beständen irgendwelche Beziehungen wirt-* schaftlicher oder organisatorischer Art (§ 24, 31 WZG)«
Die Revision meint hingegen, auch ohne Verwechslung gefahr seien die Klageanträge begründet« Sie verweist darauf, daß der Klägerin auch der vom Berufungsgeri cht nicht ausdrücklich erörterte namensrechtliche Schutz au* § 12 BGB zu Seite stehe, da sie das Zeichen Charmor als kennzeichnenden Bestandteil ihrer Birma verwende und we: es eine Beeinträchtigung bedeute, wenn das Birmensoblag* wort eines bedeutenden Her steiler Unternehmens, das eineJ besonders starken Bekanntheitsgrad in Anspruch nehmen k ne» durch ähnlich lautende Bezeichnungen in seiner Werfr Wirksamkeit und Güte funkt i on betroffen werde«
Dem kann nicht beigetreten werden« Unter den im Streitfall gegebenen Umständen geht der namensrechtlich Schutz nicht weiter, als der sich aus dem War enzei oh eng setz ergebende Schutz« Zwar kann das Hamensrecht auch durch Verwendung des Hamens als Warenzeichen verletzt werden, denn da das Warenzeichen seinem Wesen nach auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe hin weist, ist es je nach der Art des Zeichens möglich, daß der Verkehr in dem Warenzeichen darüber hinaus auch den Hamen oder den kennz ei ebnenden schlagwortartigen Bestan teil der Birma des Unternehmens erblickt, aus dem die W re stammt {EG HuW 51 , 613, 614 - Shellj BGHZ 15, 10?,
109 - Koma)« Eine solche Verkehrsauffassung kann sich a dann bilden, wenn die angegriffene Bezelohnung den frem den Namen oder Pirmenbe stand teil nicht in genau der selb
sondern in einer verwechslungsfähigen Gestalt aufweist« Eine Verletzung des Namensrechts liegt jedoch nur dann vor» wenn der Verkehr die angegriffene Kennzeichnung als namensmäßig verwendet auffaßt» denn § 12 BGB schützt nur gegen eine namensmäßige Verwendung der Kennzeichnung<> Me Klägerin hat aber nicht dargetan» daß diese Voraussetzung auch dann gegeben wäre, wenn die angegriffene Bezeichnung vom Verkehr n i c h t in dem dargelegten Sinne mit der Kennzeichnung Oharmor verwechselt wird; auch in den Instanzen hat sie in dieser Richtung nichts vorgetrageno Was die Revision in Wahrheit will, 1st ein Schutz gegen Verwässerung der Kennzeiohnungskraft des Klagezeichens, Pie besonderen Voraussetzungen aber, unter denen einer sog, berühmten Kennzeichnung Schutz gegen die V er Wässerung seiner Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist, liegen nach dem Klagevorbringen nicht vor. Auch aus § 12 BGB kann die Klägerin ihre Ansprüche daher nur dann herleiten, wenn Verwechslungsgefahr gegeben ist; diese Erage ist nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, wie im War en ze i chenr e ch t <>
II, Pas Berufungsgericht verneint eine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne mit folgender Begründung, Es sei auf das weibliche Käuferpublikum abzustellen ; bei diesem werde die Gefahr einer Verwechslung nach dem Klang, Schriftbild oder Sinn der Zeieben nicht hervor gerufen. Per Ge sara teindruck des angegriffenen Zeichens sei nicht unter völligem Absehen von dem Wort teen zu bestimmen; zwar besitze dieses Wort einen eigenen Sinngehalt; es weise auf die Altersstufe unter 20 Jahren hin und habe in dieser Bedeutung sicheren Eingang in die Umgangsspräche erlangt, Trotzdem entbehre es nicht jeder Kennzeichnungskraft als betrieblicher Herkunftshinweis,
Aber selbst, wenn man dies verneinen würde, sei dieses Wort bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht völlig auszuscheiden, denn es bestimme den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens insoweit nicht unerheblich mit, als eine Sinngehalt-Assoziation "liebe” zu "junge Leute unter 20" bergestellt werde und außerdem Schriftbild und Klangwirkung durch dieses Wort wesentlich verändert würden« Danach ergebe sich keine Übereinstimmung in der j Silbenzahl, der Selbstlautfolge, dem Anfangsbuchstaben
und Endbuchstaben« Im Schriftbild sei auch durch die Ire: nung des angegriffenen Zeichens in zwei durch Bind es trio . verbundene Worte ein augenfälliger Unterschied gegeben«
j| Bine VerwechslungBgefahr nach dem Sinngehalt scheide aus
J j die Gedankenassoziation zwischeit "liebe” und "jungen Leu
fl ten" einerseits und "Charme" andererseits sei so entfern
sj daß auch der flüchtige Burchsohnittskäufer hieraus nicht
auf die Herkunft der Waren aus dem gleichen Betriebe jj schließen werde, zu demal auf dem betreffenden Warehgebiet
]\ die Warenbezeichnungen sehr häufig dem Bereich des lie-
bes“ und Sexuallebens entoramen seien«
;! Brglnzend hat das Berufungsgericht auch die nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung in gewissen Päl-len (BGH GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; GRUR I960, 296, 297 - Reiherstieg) zu beachtende Möglichkeit in Betracht gezogen, daß der Verkehr sich, wenn das nahelieg' bei zusammengesetzten Zeichen nicht des vollen Zeichens, sondern abkürzend nur eines Bestandteils des Zeichens be* dient« Biese Prüfung war auch deshalb veranlaßt, weil d« Bindestrich zwischen den beiden das angegriffene Zeichen j bildenden Worten nicht etwa die Bedeutung und Wirkung hi
i diese zu einem einheitlichen Wort zu verbinden; in sol-
| eben Pallen ist vielmehr damit zu rechnen, daß jedes de:
H
Worte für sich im Gedächtnis des allgesprochenen Publikums haften bleibt und damit Anlaß zu V erv/e ch s lung eil mit ähnlich klingenden Bezeichnungen gehen kann» Schließ-lieh würde der Verkehr den Zusatz teen auch als Serienzeichen auffassen können«
Im einzelnen führt das Berufungsgericht hierzu aus, gegen die Annahme, daß der Verkehr sich nur des Bestand-teils Amor des angegriffenen Zeichens bedienen werde, spreche hier, daß die Beklagte eine ganze Reihe von aus dem Wort Amor abgeleiteten Zeichen besitze, so daß der Verkehr gezwungen sei, bei Bestellungen das volle Zeichen zu verwendeno Aber seihst, wenn man gleichwohl annehme, daß der Bestandteil Amor als Abkürzung verwendet würde, wäre eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, v/ei 1 auch dieser nicht mit Charm or zu verwechseln sei* Dem Schriftbild nach bestehe zwar die Gemeinsamkeit der drei Indbuchstaben morj dem stehe aber der bedeutsame Unterschied in der länge der Worte und das Charakteristis che Ch am Wortanfang gegenüber« Auch nach der Klangwirkung sei eine Verwe chslungsgefahr nicht gegeben« Übereinstimmend sei zwar die Vokalfolge und die nicht einprägsame, weil häufige Endsilbe« line hinreichende klangliche Verschiedenheit sei jedoch insbesondere durchden scharfen Zischlaut am Wortbeginn des Klagezeichens gegeben« Häu-fig falle zwar bei gleicher Vokal**^und luchstabenfolge die Vor ans teil ung eines Anfangskonsonanten nicht entscheidend ins Gewicht, wie z*!« bei Ira/Wira, Ibu^Wibu, Okko/Vocco, Imo/Pemo oder Iko/Siko; im Streitfall komme aber hinzu, daß sich nicht reine Phantaöiebezeichnungen gegenüb erstanden, der Verkehr vielmehr mit Amor, möglicherweise auch mit Charmor einen Sinngehalt verbinde, der im Palle Amor ganz deutlich und allgemein erkennbar sei« Piir die Verwechselbarke it von Charmor ette und Amour et-
te seien die größere länge und die auch sonst weitergehen-den Übereinstimmungen dieser Kennzeichnungen maßgebende Auch nach dem Sinngehalt enthalte die Bezeichnung Amor keinen Anklang an das Klagezeichen, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Verkehr in dem Wort Charmor eine Anknüpfung an den Begriff Charme erblicke, der hier, wie allgemein, nicht auf das Erotische bezogen werde„
m„ I o Me Revision macht gegenüber der Hauptbe-gründung des Berufungsurteile geltend, der Zeichenbestand? teil teen habe bei Prüfung der Verwechslungsgefahr völlig auszuscheiden, da er eine nicht schutzfähige Bestimmungsangabe darsteIleo Mit diesem Einwand kann die Revision unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt keinen Erfolg habeno Auch, wenn man die SchutzUnfähigkeit dieses lestan' teils unterstellt, muß er bei Beurteilung des Gfesamtein-drucks des angegriffenen Zeichens nicht völlig ausschei-den (BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma)o Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht in seiner die Entscheidung tragenden Hilfsbegründung die Verwechslungsgefahr aber auch für den Pall verneint, daß das Klage Zeichen nur mit dem Bestandteil Amor des angegriffenen Zeichens in Vergleich gesetzt wirdo
2o Gegen die Hilfsbegründung des Berufungsurteils erhebt die Revision zunächst den Vorwurf, das Berufungsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin ein ©besonders starke Verkehrsgeltung und demzufolge einen besonders weiten Schutzbereich des Wortes Charmor beansprucht habe0 Die Revision verweist dazu auf die Angaben der Klägerin über ihren Werbeaufwand und auf das von ihr vor gelegte Gutachten eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts, aus dem sich für das KlageZeichen ein Bekenn the i t s grad von 69 VoH* ergebe»
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Wenn die Revision damit geltend machen will, dem Berufungsgericht sei offenbar das entsprechende Vorbringen der Klägerin entgangen, so kann ihr nicht gefolgt werden, denn das Berufungsgericht hebt im Tatbestand hervor, daß sich das Klage Zeichen als Firmenschlagwort der Klägerin, einer bedeutenden Hersteilerin von Wäsche, eingebürgert habe, und daß die Klägerin für die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren in großem Umfange geworben habe«, Der geltend gemachte Verfahrensverstoß durch Nichtberücksichtigung wesentlichen Fartei-vorbringens ist daher nicht erkennbar»
3o Aber auch sachlichrechtlich kann der Revision nicht darin beigetreten werden, die Verv/echslungsgefahr zv/is eben Charmor und Amor sei bei Berücksichtigung des fraglichen Vorbringens zu bejahen«, Bas Berufungsgericht ist bei Beurteilung dieser Frage von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen«,
a) Wenn die Revision im besonderen rügt, es verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und gegen die i)enk-gesetze, wenn das Berufungsgericht annehme, eine Gedankenverbindung zv;isehen »Lieben und »Charme» sei für die angesprochenen Verkehrskreise femliegend, so wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Sachverhalts; ein der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehender Satz der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht feststellbar«, Entgegen der Auffassung der Revision enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage auch keinen inneren Widerspruch o
b) In bezug auf die Beurte ilung der Verwe chslungsge-fahr nach der Klangwirkung der beiderseitigen Kennzeich-
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nungen mag es zwar bedenklich erscheinen , wenn das Berufungsgericht die Worte hinter dem Buchstaben m, also in Oharm-or und Am-or trennte Bas ändert aber an dem Ergebnis der Beurteilung nach dem Klang nichts, denn entscheidend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klangwirkung des Klagezeichens vorwiegend durch den unüberhörbaren Zischlaut (sch) am Anfang des Wortes bestimmt werdeo 1s ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht hierbei mitberäcfcsichtigtj» daß die angesprochenen Verkehr skr ei se mit dem angegriffenen Zeichen Amor einen festen Sinngehalt verbinden, denn in einem solchen Falle kann es so liegen, daß der Hörer die klanglichen - wie übrigens auch die optischen -Unterschiede der Kennzeichnungen schneller und sicherer erfaßt, als bei Bezeichnungen ohne solchen der älltig^ liehen Vorstellungswelt entnommenen Sinngehalt (BGH2 28, 320, 323 - Quick; GRUB 1961, 232, 254 - Hobby)0 Inwieweit dieser Gesichtspunkt im Einzel fall von Bedeutung ist, stellt weitgehend eine auf tatsächlichem Gebiet liegende und deshalb der Nachprüfung im Revisionsrechts-zug entzogene Frage dar0
c) Baß der Mittelkonsonant r im Klagezeichen bei Beurteilung der Verweohslungsgef ahr nach dem Klang kei-ne erhebliche Rolle spielen kann, ist der Revision zu zu-geben; das ist aber vom Berufungsgericht auch nicht über* sehen worden 0
d) Vergeblich beruft die Revision sich auch darauf, daß die Verwechse1harkeit von Garmor und Amor-teen vom Bundespatentgericht bejaht worden ist0 Bas Zeichen Garmon weist nicht den nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts besonders kennzeichnenden An*-fangszischlaut auf und kommt aus diesem Grunde dem Zei-
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chenbestandteil Amor näher; außerdem hat es auch keinen eigenen Sinngehalte
e) Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Verwechs lungs ge fahr hinsichtlich der Zeichen Charmorette und Amourette wegen der größeren Silbenzahl und wegen sonstiger Übereinstimmungen dieser Bezeichnungen anders zu beurteilen ist o Insoweit erhebt auch die Revision keine besonderen Angrif-■ feo;' :
f) Indlich tritt auch in den^ Ausführungen des Berufungsgerichts sur Verneinung einer Verweehe1ungsgefahr im weiteren Sinne kein Rechtsirrtum zutage« Zur Annahme einer Verwechslungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt reicht im Streitfall weder die Gleichheit der Waren noch die behauptete Bekanntheit des Klagezeichens auso Was insoweit den Vortrag der Klägerin Über ihre bis zu dem Priorität Stag aufgewendeten gesamten Werbekosten betrifft, so kann nicht gesagt werden, daß deren Höhe dem Berufungsge-richt hätte Anlaß geben müssen, zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen«,
IV „ Nach alledem liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht die Verwe chs lungs gefa hr für das angegriffene Zeichen verneint hat>
Die Revision der Klägerin war deshalb ©it der sicV aus § 97 AbSo 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zuriickzuwei* een»
Krüger-Rieland Peble Mösl
Alff BÖkelraann