Dor Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Ni eland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr• Simon für Recht erkannt: Die Klägerin, die für den "Mecki^-Igol Kunstschutz beansprucht, hat der Beklagten wegen beider Puppen eine 8chuldhafto Verletzung dieses Urheberrechtes sowie eine wettbewerbswidrige Nachahmung zur Last gelegt und Klage auf Unterlassung und Auskunftserteilung erhoben» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, dio beanstandeten Puppen seien von ihrem Modelleur selbständig geschaffen worden,.ohne daß dieser dabei in irgendeine Abhängigkeit von dem 'Ulccki^Igel geraten sei, dessen charakteristische Züge bei ihren Puppen nicht wiederkohr-ten. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, den noch nicht erledigten Teil der Klage abzuweisen und der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen. I, Das Berufungsgericht hat die beiden Igolfiguren der Beklagten ebenso wie das Landgericht als Urheberrecht svcrletzende und schuldhafte Hachbildung des "Mecki“ Igels beurteilt. Die Revision bemängelt vorweg, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Aktivlegitimation fehle, sov/oit sie urheberrechtliche Ansprüche wegen der Sparbüchsenfigur geltend mache. Denn die Inhaberin der Urheberrechte, die Birma Gebrüder D^pt-Film, habe der Klägerin ausschließlich das Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb von "Mecki“-Spielpuppen übertragen, denen gegenüber Sparbüchsen grundverschieden seien. Es mag zwar sein, daß die Klägerin durch ihren Vertrag mit der Firma D^^^-Film nicht das Recht erworben hat, den "Mecki"-Igel ihrerseits mit einem Sparbüchsenunterteil herauszubringen oder auch in eigenen Hanen Schadensersatz von Dritten zu verlangen* die eine derartige Igel-Sparbüchse unter Verletzung der Urheberrechte am "Hecki"-Igel vertreiben. In Übereinstimmung mit der Klägerin sind Landgericht und Oberlandesgericht ohne nähere Ausführungen als selbstverständlich davon ausgegangen, daß diese Absprache i auch die Geltendmachung von Unterlassungs-und Auskunftsansprüchen gegen solche plastischen Erzeugnisse für Kinder umfaßt, die als Verletzung der Urheberrechte an der "Mecki"-Spielpuppe zu beurteilen sind. Da maßgebend allein der Gesichtsausdruck der einander gegenüberstehenden Igeldarstellungen sei, habe es keine Bedeutung, daß die jetzt noch beanstandete Figur im Unterteil als Sparbüchse ausgebildet sei« In Gestalt der gleichen Physiognomie gebo die angegriffene Igelfigur die Igelpersönlichkeit "Mecki" in ihrem Y/esen unverändert so deutlich wieder, daß angesichts dieser Übereinstimmung nur die Unterschiede, nicht aber die entlehnten Züge verblaßten« Gerade diejenigen Merkmale, die dem "Mecki^rlgel seinen besonderen Gesichtsausdruck verliehen und in denen seine künstlerische Eigenart liege, kehrten wieder, nämlich der Haaransatz mit dem nasenwärto \7eit heranreichenden Schopf, die Knollennase, zwar etwas weniger hochgezogen, aber mit der gleichen schwarzen Kugolspitze, die stark hervortretende Unterlippe, die charakteristischen Falten und die als kreisförmige Wülste ausgebildeten Brauen um die verschmitzt blickenden Augen und schließlich die prallen Backen, und alle diese Merkmale fügten sich zu ganz dem gleichen Gosamt-cindruck zusammen. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungs gericht habe zu Unrecht ausschließlich auf den Gesichto-ausdruck abgestellt und daher Übersehen, daß auch Gesamtausstattung und Zweckbestimmung eines Werkes dazu beitrügen, dio etwa übernommenen Züge eines anderen Y/erkes verblassen zu lassen. 3. Unbegründet ist ;äuhh die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den subjektiven Tatbestand der Nachbildung verfahrenswidrig nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins fcstgestollt, der bei individuellen Geschchnisabläufen unabwendbar und zudem durch die Aussage des Modelleurs der Beklagten entkräftet worden sei* Dabei.ist ferner zu beachten, daß der Tatbestand der Nachbildung auch dann erfüllt ist, wenn der Gestalter des späteren Modells das geschützte Y/erk im Augenblick des Nach-Schaffens durch eine ihm möglicherweise selbst nicht mehr gegenwärtige frühere Wahrnehmung oder Beschreibung in sein Forngedächtnis aufgenommen hatte und wenn er alsdann bei seiner eigenen Gestaltung unbewußt davon beeinflußt worden ist (BGH GRUR 1961,-. Unter diesen Umständen bestohe für den Senat kein Zweifel, daß jedenfalls eine unbewußte Nachbildung vorliegc, wobei es dem Modelleur der Beklagten, wie die v/eitgehendc Übereinstimmung zeige, nicht gelungen sei, über eine abhängige Bearbeitung hinauszuwachsen. Nach anerkannter Rechtsprechung wird dieser Anscheinsbewei3 erst durch die ernstliche Möglichkeit eines abweichenden Gccchehensablaufs ausgeräumt (BGHZ 6, 169; 0, 239)* Angesichts der Möglichkeit einer unbewußten Nachbildung ist dazu in der Regel der eindeutige Nachweis erforderlich, daß der Schöpfer der angegriffenen Form das geschützte Werk weder selbst gekannt/noch ihm diese Kenntnis durch Dritte vermittelt worden ist (BGH GRUR 1958, 509, 511 - Schlafzimmer; 1961, 640, 643 - Straßenleuchte). Erst recht genügte nicht die Vorlage der Palmin-Sammelbilder über den Y/ettlauf des Hasen mit dem Igel. Davon abgesehen hat die Beklagte in ihrer von der Revision herangezogenen Berufungsbegründung selbst nicht behauptet, ihr Modelleur habe nach den Palmin-Bildern gearbeitet. Die Revision bemängelt endlich noch, das Berufungsgericht habe übergangen, daß der erstinstanzliche Anwalt der Klägerin gelegentlich einer Besprechung im Jahre 1961 erklärt habe, er wolle wegen der von der Beklagten vertriebenen Igelpuppe keine Ansprüche mehr geltend machen, nachdem die Beklagte bereit gewesen sei, ihre frühere Igelpuppe nicht mehr herzustellen. durch Teilvergloich in der Hauptsache erledigt worden war« Die von:dor Beklagten behauptete Einigung hat das Berufungsgericht daher mit Recht nur bei seiner Kostenentscheidung beachtet, die gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem.Ermessen zu troffen war.
2025 088 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 111 ZR 124/64 URTEIL Verkündet am 14• Dezember 1966 Y/üst , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit der Firma Alfred Alleininhaber Alfred - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionklägerin, Rechtsanwalt Dr gegen die Firma Margarete 3 GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Hans f Otto S und Erich Wi t - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revioionobeklagte, Rechtsanwalt - tJ J Dor Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Ni eland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr• Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25« Juni 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen• Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 193V schuf der Maler und Bildhauer Hermann D^B^ eine vermenschtlichte Igel-Figur, die inzwischen als (,Meckin-Igel allgemein bekannt geworden ist. D^BP übertrug die Urheberrechte an dieser Figur später auf die Firma Gebrüder D^P-Film, die daran unter Trennung nach verschiedenen Sachgebieten ausschließliche Lizenzen vergab, darunter auch im Jahre 1951 an die Klägerin zur Verv/ertung als Spielpuppe. Seither stellt die Klägerin ,!Mecki"-Igclpuppen her, mit denen sie insbesondere Spielwarengeschäfte im Inund Ausland beliefert. Die Beklagte hat ebenfalls eine vermenschlichte Igel-Figur als Spielpuppe hergestellt und vertrieben (abge-bildct auf S. 2 des landgerichtlichen Urteils) sowie eine weitere Igel-Figur, deren Unterteil als Sparbüchse ausgebildet ist (abgebildet auf S. 3 des landgerichtlichen Urteils). Die Klägerin, die für den "Mecki^-Igol Kunstschutz beansprucht, hat der Beklagten wegen beider Puppen eine 8chuldhafto Verletzung dieses Urheberrechtes sowie eine wettbewerbswidrige Nachahmung zur Last gelegt und Klage auf Unterlassung und Auskunftserteilung erhoben» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, dio beanstandeten Puppen seien von ihrem Modelleur selbständig geschaffen worden,.ohne daß dieser dabei in irgendeine Abhängigkeit von dem 'Ulccki^Igel geraten sei, dessen charakteristische Züge bei ihren Puppen nicht wiederkohr-ten. In übrigen produziere sie nur noch die Sparbüchoen-puppc sowie anstelle der beanstandeten Spielpuppe eine andere, im Verfahren 7 0 66/64 LG München I = Ib ZR 36/65 angegriffene Igelfigur, die von einem Anwalt der Klägerin gebilligt v/orden sei» Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen dio Beklagte kostenpflichtig verurteilt, 1» es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, die im erkennenden Teil des Urteils abgobildcteif Puppe und Sparbüchsenpuppe, die einen vermenschlichten Igel darstellten, in Verkehr zu bringen und zu vertreiben, K 2» der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,' welche Anzahl der in Ziff. 1 bezeichnetcn Puppen von ihr vertrieben worden seien und wolcher Gewinn daraus erzielt worden .sei» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Vor dem Oberlandesgericht haben dio Parteien einen Toilvorgloich abgeschlossen, in dem die Beklagte erklärte, daß sic dio im vorliegenden Verfahren angegriffene Spiol-puppc (Abbildung auf S. 2 dos landgorichtlichen Urteils) seit 1961 weder hergestellt noch vertrieben habe und daß sie das auch künftig nicht mehr tun werde, und in den die Klägerin insoweit auf Schadensersatz und Auskunft verzichtete, Sov/eit die Parteien die Hauptsache im Hinblick auf diesen Teilvergleich für erledigt erklärt haben, hat das Oberlandesgericht die Kosten geteilt, im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurtickgev/iesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, den noch nicht erledigten Teil der Klage abzuweisen und der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe : I, Das Berufungsgericht hat die beiden Igolfiguren der Beklagten ebenso wie das Landgericht als Urheberrecht svcrletzende und schuldhafte Hachbildung des "Mecki“ Igels beurteilt. Die Revision bemängelt vorweg, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Aktivlegitimation fehle, sov/oit sie urheberrechtliche Ansprüche wegen der Sparbüchsenfigur geltend mache. Denn die Inhaberin der Urheberrechte, die Birma Gebrüder D^pt-Film, habe der Klägerin ausschließlich das Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb von "Mecki“-Spielpuppen übertragen, denen gegenüber Sparbüchsen grundverschieden seien. Diese Rüge ist nicht begründet. Es mag zwar sein, daß die Klägerin durch ihren Vertrag mit der Firma D^^^-Film nicht das Recht erworben hat, den "Mecki"-Igel ihrerseits mit einem Sparbüchsenunterteil herauszubringen oder auch in eigenen Hanen Schadensersatz von Dritten zu verlangen* die eine derartige Igel-Sparbüchse unter Verletzung der Urheberrechte am "Hecki"-Igel vertreiben. Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann aber das aus der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse fließende Abwehr- und Verbietungsrecht über das eingeräumte Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies zu dem Schutz dieses Benutzungsrechtes erforderlich erscheint (BGHZ 9» 262, 265 - Schwanenbilder; GRUR 1955, 544, 545 - Fotokopio; GRÜR 1957, 614, 616 - Ferien vom ich). Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, wenn in einem solchen Falle der Lizenznehmer zugleich in Prozoßstandschaft für den Lizenzgeber AuskunftcanSprüche geltend macht. Im vorliegenden Falle ist zudem in Ziff. 12 dos Vertrages zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin ausdrückliches Einverständnis darüber festgestellt worden, "daß mit diesem Vertrag die Ab-wchrrechto gegen die Verwendung der Igelpuppe bezüglich der in diesem Vortrag übertragenen Rechte" auf die Klägerin übergegangen sind und daß die Klägerin verpflichtet ist, "den Schutz der Igelpuppe gegon Verletzungen von dritter Seite wahrzunebnen". In Übereinstimmung mit der Klägerin sind Landgericht und Oberlandesgericht ohne nähere Ausführungen als selbstverständlich davon ausgegangen, daß diese Absprache i auch die Geltendmachung von Unterlassungs-und Auskunftsansprüchen gegen solche plastischen Erzeugnisse für Kinder umfaßt, die als Verletzung der Urheberrechte an der "Mecki"-Spielpuppe zu beurteilen sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da auch die Beklagte dies in den Vorinotanzen niemals in Zweifel gezogen hat, kann die Revision nicht mehr damit gehört werden, das r Is ö Berufungsgericht habe die Klägerin unter Übergehung rechts erheblicher Tatsachen zu Unrecht als aktiv legitimiert angesehen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob nicht die Klägerin auf jeden Poll befugt wäre, die eingeklagten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsvorstoßes im eigenen Namen zu verfolgen. II. 1. Übereinstimmend mit dem Landgericht billigt das Berufungsgericht dem ,,Mecki,,-Igol Schutz als Kunstwerk im Sinne der §§ 1 f des früheren Kunsturheberrrechtagesotzes -j und des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des neuen Urheberrechtsgesotzeo zu. Es geht davon aus, daß zwar das Motiv eines vermensch-| lichten Igels schon längst gebräuchlich gev/esen sei, und I daß solche Igel auch schon in ausgesprochen menschlicher ! Haltung und Kleidung dargestellt worden seien, daß aber | nirgends der ganz besondere Gesichtsausdruck vorweg ge- j nommen wurde, der dem "Mecki^-Igcl gegenüber allen ande- | ren Igoldarstollungcn seine charakteristische Eigenart im Sinne einer schöpferischen Originalität verleihe, indem er den Eindruck eines im Kern seines Wesens spitzbübisch-gutmütigen, markanten Charakteroriginals vermittle. Biese auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung dos Bundesgo-I l’ichtohofo (Gr.ttR 1958, 500 - Meeki I; GRtIR I960, 251 - -I Uecki II), der den ,,Hecki,,-Igol vor allem mit Rücksicht auf die Pormgobung der Gerichtszügo wiederholt als kunst-i schutzfähiges Erzeugnis gewürdigt hat. 2. Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, es könne dahinstohen, ob die Puppen der Beklagten ihrerseits al3 eigentümliche Schöpfung zu würdigen wären. Denn es könne jedenfalls keine Rede davon sein, daß sie im Verhältnis zu dem "IJccki"-Vorbild im Wege einer wirklich freien Benutzung (§§ 16 KUG, 24 UrhG) geschaffen worden seien. Da maßgebend allein der Gesichtsausdruck der einander gegenüberstehenden Igeldarstellungen sei, habe es keine Bedeutung, daß die jetzt noch beanstandete Figur im Unterteil als Sparbüchse ausgebildet sei« In Gestalt der gleichen Physiognomie gebo die angegriffene Igelfigur die Igelpersönlichkeit "Mecki" in ihrem Y/esen unverändert so deutlich wieder, daß angesichts dieser Übereinstimmung nur die Unterschiede, nicht aber die entlehnten Züge verblaßten« Gerade diejenigen Merkmale, die dem "Mecki^rlgel seinen besonderen Gesichtsausdruck verliehen und in denen seine künstlerische Eigenart liege, kehrten wieder, nämlich der Haaransatz mit dem nasenwärto \7eit heranreichenden Schopf, die Knollennase, zwar etwas weniger hochgezogen, aber mit der gleichen schwarzen Kugolspitze, die stark hervortretende Unterlippe, die charakteristischen Falten und die als kreisförmige Wülste ausgebildeten Brauen um die verschmitzt blickenden Augen und schließlich die prallen Backen, und alle diese Merkmale fügten sich zu ganz dem gleichen Gosamt-cindruck zusammen. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungs gericht habe zu Unrecht ausschließlich auf den Gesichto-ausdruck abgestellt und daher Übersehen, daß auch Gesamtausstattung und Zweckbestimmung eines Werkes dazu beitrügen, dio etwa übernommenen Züge eines anderen Y/erkes verblassen zu lassen. Dem kann nichtbeigotreten werden. Abgesehen davon, daß dio Erwägungen der Revision die Möglichkeit eines sogenannten Teilplagiates offen lassen (vgl. GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone; BGIIZ 9, 262 -Schwanenbilder), ist im Streitfall entscheidend, daß der angegriffene Igel zwar in seinem Sparbüchsenunterteil vom nI.Iccki,,-Igol abv/eicht, daß er aber gerade in demjenigen (Teil in unfreier Bearbeitung dem MMecki,,-Igel folgt, der /'*) für dessen schöpfcriacho Eigenart charakteristisch ist«, Der frühere Erste Zivilsenat hat bereits in einem anderen Palle einer "Mecki"-Nachbildung ausgoführt, daß der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung nicht schon dann entfällt, wenn eine Gestalt, deren künstlerische Eigenart durch charakteristische Gesichtszüge bestimmt wird, in Zuständen wechselnder Gefühlsregungen wiedergegeben wird (GRUR I960, 251 - Mecki II)«, Das gilt erst recht für eine Verwandlung des Unterteils einer derartigen Gestalt in eine Spardose. 3. Unbegründet ist ;äuhh die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den subjektiven Tatbestand der Nachbildung verfahrenswidrig nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins fcstgestollt, der bei individuellen Geschchnisabläufen unabwendbar und zudem durch die Aussage des Modelleurs der Beklagten entkräftet worden sei* Es ist zwar richtig, daß der sogenannte Anscheinsbcwcis nur bei typischen Geschohensabläufen eingreift, also in Füllen, in denen der feststehende Tatbestand auf einen bestimmten Ablauf hinweist (BGH NJW 1951? 70; DM § 286 (C) ZPO Nro 11). Diese Voraussetzung ist nach anerkannter Rechtsprechung aber auch dann anzunehmen, wenn eine als urhcbcrrcchtsv/idrigo Nachbildung angegriffene Gestaltungs-form eine v/coentlicho Übereinstimmung mit dem geschützten Werk aufweist (vgl. RGZ 142, 145, 148; BGH GRUR 1958, 97 -Gartcnocsscl; 1958, 509, 511 - Schlafzimmer für den Pall von Geschmacksmusterverletzungen). Denn angesichts der Fülle an Gestaltungsmöglichkeiten kommt es im künstlerischen Schaffen nur höchst selten vor, daß zwei Personen eine konkrete Gestaltungsaufgabe unabhängig voneinander mit urheberrechtlich wesentlichen Übereinstimmungen lösen. Dabei.ist ferner zu beachten, daß der Tatbestand der Nachbildung auch dann erfüllt ist, wenn der Gestalter des späteren Modells das geschützte Y/erk im Augenblick des Nach-Schaffens durch eine ihm möglicherweise selbst nicht mehr gegenwärtige frühere Wahrnehmung oder Beschreibung in sein Forngedächtnis aufgenommen hatte und wenn er alsdann bei seiner eigenen Gestaltung unbewußt davon beeinflußt worden ist (BGH GRUR 1961,-. 64-0, 643 - Straßenleuchto; GRUR I960, 251, 252 - Mecki II), Dap Berufungsgericht hat hierzu ohne Rcclitsirrtum auogoführt, die Beklagte behaupte selbst nicht, daß ihrem Modelleur die Igelfigur "Mccki" überhaupt unbekannt gewesen sei«, Der Gesichtsausdruck der beiderseitigen Figuren stimme so auffallend überein, daß es im höchsten Maße unwahrscheinlich sei, die beanstandete Figur könne ohne Kenntnis des "Mecki11 geschaffen worden sein. Was die Beklagte dazu vorgetragen habe, ergebe nicht mehr, als daß keine bev/ußte und absichtliche Nachahmung vorliege. Unter diesen Umständen bestohe für den Senat kein Zweifel, daß jedenfalls eine unbewußte Nachbildung vorliegc, wobei es dem Modelleur der Beklagten, wie die v/eitgehendc Übereinstimmung zeige, nicht gelungen sei, über eine abhängige Bearbeitung hinauszuwachsen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Anscheins-bewois durch das Beweisergobnis nicht entkräftet worden. Nach anerkannter Rechtsprechung wird dieser Anscheinsbewei3 erst durch die ernstliche Möglichkeit eines abweichenden Gccchehensablaufs ausgeräumt (BGHZ 6, 169; 0, 239)* Angesichts der Möglichkeit einer unbewußten Nachbildung ist dazu in der Regel der eindeutige Nachweis erforderlich, daß der Schöpfer der angegriffenen Form das geschützte Werk weder selbst gekannt/noch ihm diese Kenntnis durch Dritte vermittelt worden ist (BGH GRUR 1958, 509, 511 - Schlafzimmer; 1961, 640, 643 - Straßenleuchte). Keinesfalls genügt es, daß der Formgestalter der Beklagten den allgemein bekannten "Mecki"-Igel nicht bewußt als Vorbild verwendet hat und daß er - wie das Landgericht ihm in Würdigung seiner Aussage zugesteht - "durchaus selbständig tätig sein wollte". Erst recht genügte nicht die Vorlage der Palmin-Sammelbilder über den Y/ettlauf des Hasen mit dem Igel. Bei dieser Igeldarstellung findet sich, wie das Berufungsgericht zu Eingang der Entscheidungsgründe allgemein feststellt, ebenso wie bei sonstigen früheren Darstellungen gerade nicht die originelle Physiognomie wieder, deren Nachbildung der Beklagten objektiv zur Last zu legen ist. Davon abgesehen hat die Beklagte in ihrer von der Revision herangezogenen Berufungsbegründung selbst nicht behauptet, ihr Modelleur habe nach den Palmin-Bildern gearbeitet. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den Bedenken folgen würde* welche die Revision in der mündlichen Verhandlung gegen die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises in Fällen der vorliegenden Art geäußert hat. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nach ihrem Zusammenhang sogar dahin zu verstehen, daß es die tatsächlichen Voraussetzungen des subjektiven Nachbildungstatbestandes nicht nur nach den Regeln des Anscheinsbeweises, sondern in freier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat. III. Die Revision bemängelt endlich noch, das Berufungsgericht habe übergangen, daß der erstinstanzliche Anwalt der Klägerin gelegentlich einer Besprechung im Jahre 1961 erklärt habe, er wolle wegen der von der Beklagten vertriebenen Igelpuppe keine Ansprüche mehr geltend machen, nachdem die Beklagte bereit gewesen sei, ihre frühere Igelpuppe nicht mehr herzustellen. Dieses Vorbringen bezieht sich indessen nach den eigenen Angaben der Beklagten in dem von der Revision zitierten Schriftsatz vom 17* März 1964 nicht auf den noch strittigen Sparbüchsenigel, sondern lediglich auf Igelpuppen, bezüglich deren der Rechtsstreit 11 - durch Teilvergloich in der Hauptsache erledigt worden war« Die von:dor Beklagten behauptete Einigung hat das Berufungsgericht daher mit Recht nur bei seiner Kostenentscheidung beachtet, die gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem.Ermessen zu troffen war. Ba der mutmaßliche Prozeßausgang in Hinblick auf die nicfrjj abschließend aufgeklärte Behauptung einer Einigung noch nbht zuverlässig abzusehen war, hat das Berufungsgericht die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten ohne Rechtsirrtun jeder Partei zur Hälfte auferlegt. Da die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtun nicht erkennen lassen, war die Revision unter Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuwoisen. Krüger-lTi eland Pehlo Sprenkmann .Mösl- Simon