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BGH · Ib ZR 123/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 123/63

Sie hat geltend gemacht, mit dem Vergleich hätten die Schadensersatzansprüche der Klägerin endgültig in einer Weise geregelt werden sollen, daß für eine Jhderung nach Treu und Glauben kein Raum sei. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Revision zuzugeben, daß die Darlegungen des angefochtenen Urteils, mit denen der Ausschluß einer Heubemessung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen begründet wird, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. 1. Zu Unrecht entnimmt das Berufungsgericht dem Wortlaut des Vergleichs, daß eine spätere Abänderung -wegen verringerter Kaufkraft der Währung ausgeschlossen werden sollte* Bas Oberlandesgericht legt nämlich die Bestimmung, daß die Beklagte die vereinbarten Beträge zahle "zu dem Ausgleich aller Schäden, die aus dem Unfall des Ehemannes der Klägerin vom 8» April 1934 entstanden sind und noch entstehen werden, auch soweit sie zur Zeit noch nicht erkennbar und voraussehbar sind“, dahin aus, daß dieser Wortlaut auch "spätere Versorgungsausfälle" umfasse und darauf hindeute, daß eine spätere Erhöhung der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Rente "auch bei solchen Ausfällen ausgeschlossen sein sollte". a) Biese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut des Vergleichs wie der Bebenserfahrung, Benn die "aus dem Unfall" entstandenen Schäden, die mit den im Vergleich vereinbarten Leistungen abgegolten werden sollten, können nur solche Schäden sein, die ihre Ursache in dem Unfall haben; ihr Umfang bemißt sich danach, inwieweit sich die persönliche und v/irtschaftliche Lage der Betroffenen gegenüber dem Zustand, der ohne den Unfall bestehen würde, verschlechtert hat, Banach kann aber nicht davon gesprochen werden, das Sinken der Kaufkraft müsse als ein Schaden "aus dem Unfall" hingenommen werden, der mit der vergleichsgemäßen Leistung abgegolten sei; denn dieser "Schaden" trifft nicht nur die Beklagte als folge des Unfalls, sondern gleichmäßig und unabhängig von dem Unfall alle von dem Sinken der Kaufkraft der Währung betroffenen Personen, vereinbar mit der vom Berufungsgericht mitgeteilten Zeugenaussage des Senatspräsidenten beim Bundesgerichtshof i»Ro Guido SflHP, der am 19» Juni 1936 als Einzelrichter des Oberlandesgerichts den Vergleich beurkundet hat und nach dessen Erinnerung man bei der in Rede stehenden Vereinbarung nur daran gedacht habe, daß die Klägerin, die durch den Tod ihres Ehemannes gesundheitlich stark angegriffen gewesen sei, nicht etwa wegen weiterer Verschlechterung ihrer Gesundheit und damit verbundener Beschränkung ihrer Arbeitskraft eine Veränderung ihrer Rente solle verlangen könneno Von einer Abwertung der V/ährung, so habe der Richter weiter aus gesagt, sei bei den Verglei ehsVerhandlungen nicht die Rede gewesen; er hätte im Gegenteil, wenn in der Verhandlung zu dem Ausdruck gekommen wäre, daß die vereinbarte Rente von einem Sinken der Kaufkraft nicht berührt werden solle, der Klägerin die Annahfä^ des Vergleichs nicht empfehlen können♦ Da das Öberlandesgericht den in dieser Aussage enthaltenen tatsächlichen Angaben ausdrücklich ^olgt und es als sicher ansieht, daß die Parteien bei den Vergleichsverhandlungen über eine Entwertung der Währung nicht gesprochen haben, ztmal bei den damaligen politischen Verhälthisseh die Beständigkeit der Währung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ni cht habe in Zweifel gezogen werden können, kann sich auch aus diesem Grunde die foi'mel vom “Ausgleich aller Schäden aus dem Unfallw nicht auf die durch den Schwund der Währung bewirkteÄtwertuhg der vereinbarten Rente bezogen habeno a) Der Berufungsrichter führt aus, die Klägerin habe gewußt, daß es der Beklagten darum gegangen sei, sich von ihrer Verpflichtung als Haftpflichtversicherer des Grafen Rehbinder zu befreien und nicht etwa eine eigene Verbindlichkeit gemäß §§ 823, 844 BGB abzulösen. Da bei einer Kapitalabfindung eine Nachforderung wegen Sinkens der Kaufkraft nicht in Betracht gekommen wäre, könne auch für die von den Parteien vereinbarte Rente nichts anderes gelten, da "deren Zahlung für beide feile erkennbar die Beklagte lediglich von ihrer etwaigen reinen Kapital schuld oder ihrer ebenfalls mit dem Kapitalwert berücksichtigten etwaigen Rentenverbindlichkeit befreien sollte"* Denn die Verbindlichkeit der Beklagten sei im einen wie im anderen Falle auf die Leistung eines dem Höchstbetrag nach bestimmten Kapitalwertes, nicht auf die Versorgung der Klägerin gerichtet gewesen. last für die Zulässigkeit der Anpassung des Vergleichs aufgebürdet hat« Denn da in Pallen der hier vorliegenden Art in der Regel von der Möglichkeit der Anpassung des Vergleichs an veränderte Umstände auszugehen ist und der Wille, eine solche Anpassung auszuschließen, in der Regel nur einer ausdrücklichen Erklärung entnommen werden kann (so oben I), hat nicht die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderung bei unstreitig veränderten Umständen darzutun und zu bev/eisen, sondern der Beklagten obläge der Uachweis dafür, daß ausnahmsweise die Anpassung kraft übereinstimmehden Rarteiv/iliens ausgeschlossen vrerden sollte« Diesen Kachweia hat aber die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu führen vermocht« aa) Dem angefochtenen Urteil kann schon nicht darin gefolgt werden, daß es der vereinbarten Rente am ”Versorgungscharakter 11 fehle und die Klägerin daher nicht die Erhöhung mit der Begründung verlangen könne, ihre Versorgung sei wegen des Sinkens der Kaufkraft nicht mehr in dem früheren Maße gewährleistet. Denn wenn der Schädiger als Ausgleich für den von ihm verursachten Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes der Witwe eine langfristige Rente bezahlt, so kann diese Rente nach der Lebenserfahrung keinen anderen Zweck haben, als wenigstens zu dem feil einen Ausgleich für den Wegfall des vom Getötet ten ünterhalts zu gewähren; im vorlieganden Fall wird, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Versorgungszweck besonders deutlich durch den für den Fall der Wiederverheiratung vorgesehenen Wegfall der Rente« nis brauchte die Klägerin oder deren Anwalt nicht zu der Vorstellung zu veranlassen, der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung solle in dem Vergleich einen anderen als den gesetzlichen Inhalt haben; tatsächliche Grundlagen dafür, daß sie eine solche Vorstellung gehabt hätten, sind aber nicht festgestellt. 3* Danach kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, daß diese die im Vergleich vereinbarte Rente den geänderten Bebensverhältnissen anpaßt, da sich die Belegte angesichts der Besonderheit ihrer ge samt Schuldner iahen Haftung der Klägerin gegenüber nicht auf Beschränkungen berufen kann, die sich im Verhältnis zu dem Grafen aus Zweck und Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben würden* III* Da die Beklagte nicht bestritten hat, daß die von der Klägerin geforderte Erhöhung der Rente notwendig ist, um eine Anpassung an die seit 1936 eingetretene Verringerung der Kaufkraft zu erreichen, und da v/eitere tatsächliche Feststellungen nach der Sachlage nicht mehr erforderlich sind, v/ar auf die Revision der Klägerin unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag - unter Berücksichtigung der bis?«zu dem Erlaß des Revisi onsurteils eingetretenen Fälligkeit von Teilleistungen - zu erkennen.

Zitierte Normen: § 823 BGB
UnfallvergleichenVergleichLeistungRenteWährungKlägerinGraf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 123/63	URTEIL
Verkündet am
6. Oktober 1965 Wüst, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Y/itwe Emma
 in 1
»
- ProzeibeTolImächtigter: Hechtsanv/alt Dr.
die Pirma	I'flR	VjJBHBBMlW^Akti	enge	seil	schaft
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1965 unter Mit-v/irkung der Senatspräsidentin Br* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Br. Müsl, Alff und Br. Simon
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Schleswig-Ho1s t e irischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juni 1965 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 11. November I960 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:
a)	10.250,*- BM für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zu dem 31 * Oktober 1965;
b)	vom 1. November 1965 an über den Vergleich vom 19. Juni 1956 hinaus einen weiteren lentenbetrag von monatlich 125,- BM -jeweils im voraus bis zu dem 31. Januar 19V5, längstens jedoch bis zu dem Jode der Klägerin oder bis zu
 Von Rechts v/egen
 
Am 8. April 1934 verstarb der Ehemann der Klägerin, der von Beruf Dentist war, infolge eines von Alexander Graf HMBMBverursachten Verkehrsunfalls« Das von Graf
 gesteuerte Kraftfahrzeug war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert« Die Klägerin erhob Schadunser satzklage gegen Graf eHBB und gegen die Halterin
 streit wurde am 19« Juni 1936 unter
 In diesem'Rechts-Beitritt der Beklagten
n. *. (Graf RflBBHP) und . . (die Beklagte) zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin zu dem Ausgleich aller Schäden, die aus dem Unfall des Ehemannes der Klägerin vom 8. April 1934 entstanden sind und noch entstehen werden, auch soweit sie zur Beit noch nicht erkennbar und voraussehbar sind, folgende Beträge:
Io 100,“ RM
2. ab 1. Juli 1936 bis zu dem 31« Januar 1975, längstens jedoch bis zu dem lode der Klägerin oder ihrer Wiederverheiratung, eine monat“ lieh im voraus zahlbare Rente von monatlich 125,“ RM
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Die etwaigen Ansprüche der Klägerin gegen . ..
(die Kentralverwaltung des KSKK) und die WSDAP sind durch diesen Vergleich ebenfalls erledigt.
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 Die Beklagte zahlte dementsprechend an die Klägerin monatlich 125,- RM, seit Juli 1948 monatlich 125,- DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Parteien beim Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen seien, die Kaufkraft der deutschen Währung werde unverändert bleiben;
 
da sich entgegen dieser Erwartung die Lebenshaitungs-kosten gegenüber dem Stand von 1936 mindestens verdoppelt hätten, müsse die Beklagte nach Treu und Glauben auch die Rente auf das Doppelte erhöhen*
Die Klägerin hat beantragt,
 an die Klägerin für die 2eit vom 1. Januar 1959 bis zu dem 29. Bebruar i960 1.750,- DM
und
 vom 10 Marz i960 Über die im Vergleich vom 19. Juni 1936 genannten 125,- IM monatlich hinaus weitere 125,- DM monatlich im voraus bis zu dem 31. Januar 1975, längstens bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem
 Tode, zu zahlen.
Sie hat geltend gemacht, mit dem Vergleich hätten die Schadensersatzansprüche der Klägerin endgültig in einer Weise geregelt werden sollen, daß für eine Jhderung nach Treu und Glauben kein Raum sei. Keinesfalls habe sie als Haftpflichtversicherer eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem Grafen RflBHfc in Höhe von dessen Schadensersatzpflicht eingehen wollen, da das ihre Verpflichtung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag bei weitem überschritten hätte» Demgemäß habe sie bei den Verhandlungen vor dem Vergleich wie bei dessen Niederschrift zu dem Ausdruck gebracht, daß der vereinbarte Be-
trag der Rente nicht erhöht werden dürfe«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
I. Die Rechtsprechung hat stets anerkannt, daß Ver-
durch Restsetzung einer langfristig zu zahlenden laufenden Rente regeln, die sogenannte clausula rebus sic stantibus regelmäßig innewohnt. Bei einer wesentlichen Veränderung der bei Abschluß des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse findet nach den §§ 157, 242 BOB eine
 sie eri
 an diese Veränderung statt,
 wenn
um den von den Parteien mit dem Ver-
trag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH NJW 1962, 2147? RGZ 110, 100; 145, 119; 164, 566). Eine Heubemessung der
 Leistungen könnte in einem solchen falle nur dann nicht stattfinden, wenn dem Vertrag der Wille der Parteien zu
 entnehmen wäre, die nach dem Vergleich aufzubringenden Leistungen sollten unter allen Beständen konstant bleiben; ein solcher Wille ist nicht zu vermuten, sondern kann in der Regel nur einer ausdrücklichen Erklärung entnommen werden (BGH aaö).
II. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Revision zuzugeben, daß die Darlegungen des angefochtenen Urteils, mit denen der Ausschluß einer Heubemessung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen begründet wird, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
 
1. Zu Unrecht entnimmt das Berufungsgericht dem Wortlaut des Vergleichs, daß eine spätere Abänderung -wegen verringerter Kaufkraft der Währung ausgeschlossen werden sollte* Bas Oberlandesgericht legt nämlich die Bestimmung, daß die Beklagte die vereinbarten Beträge zahle "zu dem Ausgleich aller Schäden, die aus dem Unfall des Ehemannes der Klägerin vom 8» April 1934 entstanden sind und noch entstehen werden, auch soweit sie zur Zeit noch nicht erkennbar und voraussehbar sind“, dahin aus, daß dieser Wortlaut auch "spätere Versorgungsausfälle" umfasse und darauf hindeute, daß eine spätere Erhöhung der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Rente "auch bei solchen Ausfällen ausgeschlossen sein sollte".
a)	Biese Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut des Vergleichs wie der Bebenserfahrung, Benn die "aus dem Unfall" entstandenen Schäden, die mit den im Vergleich vereinbarten Leistungen abgegolten werden sollten, können nur solche Schäden sein, die ihre Ursache in dem Unfall haben; ihr Umfang bemißt sich danach, inwieweit sich die persönliche und v/irtschaftliche Lage der Betroffenen gegenüber dem Zustand, der ohne den Unfall bestehen würde, verschlechtert hat, Banach kann aber nicht davon gesprochen werden, das Sinken der Kaufkraft müsse als ein Schaden
"aus dem Unfall" hingenommen werden, der mit der vergleichsgemäßen Leistung abgegolten sei; denn dieser "Schaden" trifft nicht nur die Beklagte als folge des Unfalls, sondern gleichmäßig und unabhängig von dem Unfall alle von dem Sinken der Kaufkraft der Währung betroffenen Personen,
b)	Nur eine Auslegung, die eine Abänderung wegen verringerter Kaufkraft nicht ausschließt, und die das Revisionsgericht als allein der Lebenserfahrung und den Berggesetzen entsprechend selbst vornehmen kann, ist auch
 
vereinbar mit der vom Berufungsgericht mitgeteilten Zeugenaussage des Senatspräsidenten beim Bundesgerichtshof i»Ro Guido SflHP, der am 19» Juni 1936 als Einzelrichter des Oberlandesgerichts den Vergleich beurkundet hat und nach dessen Erinnerung man bei der in Rede stehenden Vereinbarung nur daran gedacht habe, daß die Klägerin, die durch den Tod ihres Ehemannes gesundheitlich stark angegriffen gewesen sei, nicht etwa wegen weiterer Verschlechterung ihrer Gesundheit und damit verbundener Beschränkung ihrer Arbeitskraft eine Veränderung ihrer Rente solle verlangen könneno Von einer Abwertung der V/ährung, so habe der Richter weiter aus gesagt, sei bei den Verglei ehsVerhandlungen nicht die Rede gewesen; er hätte im Gegenteil, wenn in der Verhandlung zu dem Ausdruck gekommen wäre, daß die vereinbarte Rente von einem Sinken der Kaufkraft nicht berührt werden solle, der Klägerin die Annahfä^ des Vergleichs nicht empfehlen können♦
Da das Öberlandesgericht den in dieser Aussage enthaltenen tatsächlichen Angaben ausdrücklich ^olgt und es als sicher ansieht, daß die Parteien bei den Vergleichsverhandlungen über eine Entwertung der Währung nicht gesprochen haben, ztmal bei den damaligen politischen Verhälthisseh die Beständigkeit der Währung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ni cht habe in Zweifel gezogen werden können, kann sich auch aus diesem Grunde die foi'mel vom “Ausgleich aller Schäden aus dem Unfallw nicht auf die durch den Schwund der Währung bewirkteÄtwertuhg der vereinbarten Rente bezogen habeno
2p Auch die Barlegungendes Berufungsgerichts, mit
 Sicherungsgesellschaft die Abänderung des Vergleichs
- a
ablehnt, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stande
a)	Der Berufungsrichter führt aus, die Klägerin habe gewußt, daß es der Beklagten darum gegangen sei, sich von ihrer Verpflichtung als Haftpflichtversicherer des Grafen Rehbinder zu befreien und nicht etwa eine eigene Verbindlichkeit gemäß §§ 823, 844 BGB abzulösen. Da die Beklagte als Haftpflichtversicherer nur zu einem bestimm-ten Kapital- oder Rentenbetrag zahlungspflichtig gewesen sei - wobei der Rentenbetrag seinerseits wieder auf einen Kapitalwert zurüekgef ütai werden müsse habe die Beklagte im Vergleichswege "verständigerweise" nur bereit sein können, einen feil des Kapitalbetrages zur Abfindung der Klägerin einzusetzen. Da bei einer Kapitalabfindung eine Nachforderung wegen Sinkens der Kaufkraft nicht in Betracht gekommen wäre, könne auch für die von den Parteien vereinbarte Rente nichts anderes gelten, da "deren Zahlung für beide feile erkennbar die Beklagte lediglich von ihrer etwaigen reinen Kapital schuld oder ihrer ebenfalls mit dem Kapitalwert berücksichtigten etwaigen Rentenverbindlichkeit befreien sollte"* Denn die Verbindlichkeit der Beklagten sei im einen wie im anderen Falle auf die Leistung eines dem Höchstbetrag nach bestimmten Kapitalwertes, nicht auf die Versorgung der Klägerin gerichtet gewesen. Unter Bezugnahme auf die umstellungs-
rechtlichen Vorsehriften, nach denen die Versicheruhgs-unternehmen Deckungsrückstellungen vorznnehmen hatten, führt das ahgefochtene Urteil weiter aus, daß die Klägerin bei dieser Sachlage den "ihr obliegenden” Beweis nicht geführt habe, die Parteien hätten den gleichbleibenden Geldwert als Vergleichsgrundlage angesehen.
b)	Die Revision beanstandet zutreffend, daß das Oberlandesgericht der Klägerin damit zu Unrecht die Beweis-
last für die Zulässigkeit der Anpassung des Vergleichs aufgebürdet hat« Denn da in Pallen der hier vorliegenden Art in der Regel von der Möglichkeit der Anpassung des Vergleichs an veränderte Umstände auszugehen ist und der Wille, eine solche Anpassung auszuschließen, in der Regel nur einer ausdrücklichen Erklärung entnommen werden kann (so oben I), hat nicht die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderung bei unstreitig veränderten Umständen darzutun und zu bev/eisen, sondern der Beklagten obläge der Uachweis dafür, daß ausnahmsweise die Anpassung kraft übereinstimmehden Rarteiv/iliens ausgeschlossen vrerden sollte« Diesen Kachweia hat aber die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu führen vermocht«
aa) Dem angefochtenen Urteil kann schon nicht darin gefolgt werden, daß es der vereinbarten Rente am ”Versorgungscharakter 11 fehle und die Klägerin daher nicht die Erhöhung mit der Begründung verlangen könne, ihre Versorgung sei wegen des Sinkens der Kaufkraft nicht mehr in dem früheren Maße gewährleistet. Denn wenn der Schädiger als Ausgleich für den von ihm verursachten Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes der Witwe eine langfristige Rente bezahlt, so kann diese Rente nach der Lebenserfahrung keinen anderen Zweck haben, als wenigstens zu dem feil einen Ausgleich für den Wegfall des vom Getötet ten ünterhalts zu gewähren; im vorlieganden Fall wird, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Versorgungszweck besonders deutlich durch den für den Fall der Wiederverheiratung vorgesehenen Wegfall der Rente«
bb) Steht der Versorgungszweck der Rente außer Zweifel, soweit der Schädiger, Graf	zur	Zahlung	ver-
pflichtet ist, so kann er auch insoweit nicht in Frage
10 -
gestellt werden, als sich die Beklagte als Gesamt Schuldnerin zur Zahlung der Rente verpflichtet hat« Bas Berufungsgericht meint zwar, es sei ein ungewöhnlicher Vorgang, daß die Beklagte als Versicherer dem Vergleich als Selb st Schuldnerin beigetreten sei und nicht nur der Übernahme der Leistungen durch den Grafen	zugestimmt
 habe; diese latSache beweise, "daß der Vergleich von den Interessen und finanziellen Möglichkeiten der Versicherungsgesellschaft her ausgelegt werden" müsse. Es möge zwar sein, daß die Klägerin den Vergleich nicht geschlossen hätte<> wenn die Beklagte nicht als Gesamtschuldnerin beigetreten wäre; wenn sie aber beigetreten sei, dann jedenfalls nur im Rahmen ihrer Versicherungspflichten gegenüber dem Grafen
 Biese Auslegung ist rechtlich nicht haltbar, da sie, ohne daß ein entsprechender Parteiwille festgestellt wäre, gegen den Wortlaut des Vergleichs verstößt. Ba die Beklagte - aus welchen Gründen auch.immer - entgegen den Gepflogenheit en von Versicherungsunternehmen dem Vergleich als Gesamtschuldnerin beigebreten ist, haftet sie nach dem Wortlaut der Vereinbarung in demselben Umfang wie der Schädiger; gerade wenn der Berufungariehter davon ausgeht, daß die Klägerin ohne die gesamtechuldnerische Haftung der Beklag-ten den Vergleich möglicherweise hi cht abg^ * Chios sen hätte, dann würde es eine von Rechtsgründen nicht getragene Umgestaltung des Vergleichsinhalts bedeuten, wenn gleichwohl
 im Ergebnis beseitigt und der
 Beitritts als Gesamtschuldner auf stung des Versicherers zurückgeführt
 das übliche
 wurde* Benn eine Ver-
tragsauslegung, die einseitig nur auf die Interessen der einen Vertragspartei abgesteilt 1st, ist rechtlich fehlerhaft
H
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Es ist hierbei unerheblich, ob der Beitritt der Beklagten als Gesamtschuldnern auf Verlangen der Klägerin oder
 aber - auch diese Möglichkeit läßt das Berufungsgericht offen - auf Verlangen der damals mitverklagten NSDAP geschah; denn für keinen von beiden Pallen sind Umstände festgestellt, nach denen die Beklagte sich darauf berufen könnte, sie habe, für die Klägerin erkennbar und von ihr ohne Widerspruch hingenommen, tatsächlich gerade nicht als Gesamtschuldnerin, sondern nur im Rahmen ihrer gegenüber dem Grafen	bestehenden	Versicherungspflicht
 haften wollen* Die Beklagte kann auch nichts daraus herleiten, daß die durch einen Anwalt vertretene Klägerin beim Abschluß des Vergleichs gewußt habe, der Beklagten sei es bei ihrem Beitritt zu dem Vergleich darum gegangen, sich von ihrer Verpflichtung als Haftpflichtversicherer des Grafen KflHB zu befreien* Dehn auch diese Kennt-
nis brauchte die Klägerin oder deren Anwalt nicht zu der Vorstellung zu veranlassen, der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung solle in dem Vergleich einen anderen als den gesetzlichen Inhalt haben; tatsächliche Grundlagen dafür, daß sie eine solche Vorstellung gehabt hätten, sind aber nicht festgestellt.
3* Danach kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, daß diese die im Vergleich vereinbarte Rente den geänderten Bebensverhältnissen anpaßt, da sich die Belegte angesichts der Besonderheit ihrer ge samt Schuldner iahen Haftung der Klägerin gegenüber nicht auf Beschränkungen berufen kann, die sich im Verhältnis zu dem Grafen	aus	Zweck	und
 Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben würden*
III* Da die Beklagte nicht bestritten hat, daß die von der Klägerin geforderte Erhöhung der Rente notwendig ist, um eine Anpassung an die seit 1936 eingetretene Verringerung
 der Kaufkraft zu erreichen, und da v/eitere tatsächliche Feststellungen nach der Sachlage nicht mehr erforderlich sind, v/ar auf die Revision der Klägerin unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem Klageantrag - unter Berücksichtigung der bis?«zu dem Erlaß des Revisi onsurteils eingetretenen Fälligkeit von Teilleistungen - zu erkennen. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZW»
Krüger~Ri eland	Jungbiuth Mösl	Al ff	Simon