Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer Werbung "vom Hersteller direkt zu dem Verbraucher” der Hinweis auf "Ereisvorteile" als Unrichtige Angabe anzusehen ist. '^6®S«h; das Urteil des 2* Zivilsenate in Heustadt an der Weinstraße auf Kosten des Klägers Rechts wegen Ser Kläger ist ein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bestehender Verband des Einzelhandels in der Pfalz, Pie Beklagte stellt in ihrer in gelegenen Fabrik Damenkonfektion her, Sie vertreibt ihre Erzeugnisse seit 1956 in von ihr veranstalteten Verkaufsausstellungen im Wandergewerbe, die in gewisson Zeitabständen an gleichen Orten im Bundesgebiet wiederholt werden. Den Verkauf in dem Gasthaus hatte die Beklagte dem Gewerbeamt in vorher unter Angabe von Kamen und Einzelhandelsverband hält* diese Ankün-:!d^';^klägten für wettbewerbswidrig, weil kein vorliego und überdies die Käufer bezüglich ypi^isee(getäuscht würden; dioso erwarteten einon Prci3 um die fiahdelsspanne des Einzelhandels verringert coi, er nur um dessen Gewinnspanne ermäßigt sei. preis des Händlers liege, und sear eia^r um die. zuzüglich Unkosten des Auf die Berufung der Beklagten hat gericht die Klage abgewiesen, daß der Kläger ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen der Gewerbetreibenden des Einzelhandels in der Pfalz und daher nach § 13 Abs„ 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt soi0 Im Rinblick auf das Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei als regionaler Verband nicht befugt? die örtliche Begrenzung des Kreises der Gewerbetreibenden-, deren Interessen ; der Kläger wahrnehmo, habe nicht zur Folge? daß hior-furch der örtliche Wirkungsbereich von Abwehrmaßnahmen, die in Wahrnehmung der Interessen des pfälzischen Eins"! daß die .unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur tragen, liegt eine Zwischenhändelsetufoboi system der Beklagten nicht vor. a) Hinsichtlich der Vorstellungen, welche die streitigo Werbeangabo bezüglich des Preises bei den Käufern hervorrufts geht das Berufungsgericht davon ; aus, daß nach ständiger Rechtsprechung auch eine objektiv richtige Angabe dann unwahr im Sinn des § 5 UWG sein kann9 wezm sie sachlich einen unrichtigen Eindruck hervorruft» Sodann fährt das Berufungsgericht fort, es erscheine schon zweifelhaft, ob eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts bestehe, daß der Käufer bei von einer Fabrik veranstalteten Verkaufsausstellungen billiger kaufe als beim Einzelhändler. Es hätte daher nahe gelegen, durch Befragung von Kauf Interessenten fost-zusteilen, welchen Sinn diese dem Inserat der Beklagten , gäben»Zweifel darüber, ob das Inserat einen Verstoß h^k^gjegsia- § 3- tlfß darateile, gingen zu lasten dos Klägers. -Es sei denkbarsdaß derjenige, der "direkt vom Hersteller" kaufe, ■ aachdean; als vorteilhaft empfinde, wenn Ein Peil der Käufer auch annehmen, daß er für die gleiche Preis' als beim Einzelhändler zahle, sei, fehle es aber an Selbstwenn man davon ausgehe, Pöil der Kunden sich preisvorteile Äw-ib w "• AkB' disse genaue did einzelnen Handelsspannen anatcllten 9 zu den gleichen Preisen beliefert ein Wiederverkaufero Sei aber, wie im yorliegeaden PsQ.1, unstreitig, daß den Käufern die Gewinn-des Einzelhändlers zugute komme, so müsse ein Würde man die Wea^buagJdffi abhängig machen, daß der dem Kunden^ die Produktionekoaten und den Um die Kosten der Verkaufsausstellung ;üh«j| das fast einem Verbot diosef Werbt^ upd Verbot des Verkaufs von der Fabrik an d«l gleich, Eine Werbeangabe ist unwahr im^ wenn ein nicht völlig unbeachtlicher ^1# deri an die sic sich richtet , dieser in ungezwungener; fassung etwas Unrichtigesentnimmt, und durch der Anschein eines besonders günstigen Angobo|i|! Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht unbedenklich, es fehle an schlüssigen Feststellungen darüber, ob ein feil der Käuferkreise die Ankündigung "also vom Hersteller direkt zu dem Vor^ braucher" auch dahin auffassen werde, daß er einoijt geren Preis zu zahlen habe, als beim Einzelhändler!^] die gleiche Ware. ■■■: .'•' 'V'- - Y--: • - ‘' .•,••'•'••'•'•':••• dem Inserat der Beklagten ausdrücklich auch auf «Preisvorteile" hingewieson wird* Diesem Hinweis entnimmt aber ein nicht unerheblicher Teil der Loser der WerbeAnkündigung, daß er bei einem Kauf der Beklagten in den Genuß von Preisvorteilcn gelange* Diese rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist jedoch aus dem Grunde nicht entscheidungs-erheblieh, weil dieses jedenfalls in seiner Hilfscr-WÜgung davon ausgeht, daß diese Vorstellung bei den ■Lesern der Ankündigung hervorgerufen wird* Unter der Voraussetzung, daß ein maßgebender Toil der Käufer sich von der Werbung der Beklagten Prcisvor- teile verspreche, nimmt das Berufungsgericht jedoch weiter an* es stehe keineswegs fest, daß die Kunden genauo Überlegungen über die einzelnen Handelsspannen anstcllcn und etwa: erwarten, zu den gleichen Preisen beliefert zu werdens wie ein Wiederverkäufer* Gehe man davon aus, daß die \'cr- ••’taoag- -"direkt vom Hersteller" zwangsläufig die Voretcl-- lung erwecke, daß der Kunde auf jeden Pall billigor als fe^C:':;Vä:;beim Einzelhändler kaufe, so genüge es jedenfalls, wenn ein. daß dor nicht lediglich den Anschein eines Preis ;'«xWJko,. vertritt die von der Hevieibh nur bezüglich des Werbehinweises Abschließend meist die Revieitm, einer Ware - .wenn er die ee.' im Wa#e an den Endverbraucher absetzen und kündigung "Verkauf zu Eata^I^r^^ nur zu dem- Einetandspreie dea Wiederver: und die Kosten des Direktverkäufs an nicht in seinen Verkaufspreis Beurteilung geht aber von einem Streitfall nicht gegeben ist. mehr hat die Beklagte neben der den lassungaantrags bildenden Angabe "vom „ .. Der Gesamteindruck des Inserats der"Bel läßt aber für dio bet.eil'igtmVerkehrskreise bei Betrachtung nur erkennen, daß mit fiücksicht aufVdön.-^| Verkaufsweg vom Hersteller zu dem Verbraucher "Preis* ' gewährt würden, ohne deren Ausmaß' näher nach kann aber nicht davon ausgegangen werden, l$£§ nicht unerheblicher Teil der Leser die Werbung der Beklagten dahin versteht, der Verkauf erfolge zu Fabrikpreisen (so auch Gutachten Nummer 4/3957 der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) Die Werbeanzeige der Beklagten wäre demnach nur dann gemäß § 5 ÜWG unzulässig, wenn die angekündigten -"Preisvorteile" so geringfügig wären, daß sie den Erwartungen, dio der beteiligte Verkehr sich angesichts der Tatsache macht <f daß der Verkauf an den Verbraucher direkt durch:den Hersteller erfolgt, nicht entsprächen. Insoweit stellt das Berufungsgericht aber fest, daß die Kaufinteressenten keine genauen Überlegungen Uber dio einzelnen Handelsspannen anstellten und daß sie insbesondere nicht erwarteten, zu den gleichen Preisen beliefert zu. jedenfalls billiger als beim Einzelhändler zu Diese Feststellung des Berufungsgerichts läßt einen Bechtsfehler nicht erkennen« in welchem Sinn eine Werbebehauptung wird, ist im wcccntfI Die vom Tatrichter hierzu sind daher der Nachprüfung I^N^B^MLeisnsgerieht weitgehend ent zogen (BGH Gl jedoch auf Brwägungen, .die mit der iÄ Einklang stehon und auch durch dio . geboten« daß für diejenigen Ankündigung so kritisch naheliegts daß der direkt falls die durch die Kosten in seinen Verkaufspreisen angesichts des tJmstandeSj daß die unter Leitung eines. ■'eigenen ' einer sogenannten ■ Verkaufeaus&fc^^ schaft durchführt«: wird der .Leser;: sich überhaupt nähere Gedanken über das At Aussicht gestellten Pr ei »vorteile macht y\..m _ nicht annehmen« daß dio Beklagte die ihr dureh;' Verkaufssystem entstehenden Unkosten nichts Verkaufspreise einberechnet«, Sollte dennoch Kaufinteressenten die von der Revision behauptete Vpr st ellirng her voxgerufen wer dens sie könnten zu <lem gleichen Preis kaufen wie der Groß- oder Einzelhändler.* daß dies ein rechtlich ins Gewicht fallender Teil dos ’ von der streitigen Werbung angesprochenen Verkehrs ist« Ersiohtlich ist auch das Berufungsgericht hiervon ausgegangen« Seine Peststellung, daß die Leser des Inserate der Beklagten nicht erwarteten« die angebotenen Mäntel zu den gleichen Preisen wie ein Wiederverkaufer zu erhalten? Bei dieser Sachlage können auch die auf § 286 ZPO gestutzten Rügen der Revision nicht durchdringen« Hier-'trägt; die-’ Revision "vor, der Kläger habe unter Bezug-aUf ein Sachverständigengutachten Beweis dafür 9 daß der Leser der Ankündigung zu der Auf- er werde vom Hersteller ebenso bedient, wie ein Groß- oder Einzelhändler und habe nicht s Häher habe das Berufungagc- sich bei Beantwortung der Präge, welche Wirkung -WN^b^attg;'dpr Beklagten auf die Kundschaft habe? auch um ein für die. Rezept handelte» Im die Beurteilung derBrSge, ob und w« über das Ausmaß der Inserat der Beklagten;fUr■ jahrsmäntel bei den angeaprochenem ?erk hervorruft, keine besondere Sachkunde«< geben die Darlegungen, mit denen das die von ihm getroffene Eestsiellui^g bagrübä* die der Revisionsangriff sieh richtet, punkte dafür 9 daß die Sachkunde, teilung dieser Prags nicht ausreichend Da daa Urteil des Berufungsgerichts sonach einen Hechtsfohler nicht erkennen läßt-, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,,
Nachschlagewerk* nein Amtliche Sammlung: nein
tJWCr § 3
♦
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer Werbung "vom Hersteller direkt zu dem Verbraucher” der Hinweis auf "Ereisvorteile" als Unrichtige Angabe anzusehen ist.
BGH, UrtoV* 13* März 1964 - Ib ZR 120/62 OLG Neustadt aod0
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Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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»Straße 10, vertreten durch seinen stv. 1. Vorstand
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ydea Bundesgerichtshofs auf die rrtind-:yafm-,l3 - März 1964 unter Hitwirkung der
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in Heustadt an der Weinstraße auf Kosten des Klägers
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Ser Kläger ist ein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bestehender Verband des Einzelhandels in der Pfalz, Pie Beklagte stellt in ihrer in
gelegenen Fabrik Damenkonfektion her, Sie vertreibt ihre Erzeugnisse seit 1956 in von ihr veranstalteten Verkaufsausstellungen im Wandergewerbe, die in gewisson Zeitabständen an gleichen Orten im Bundesgebiet wiederholt werden. Im März 1961 ließ die Beklagte in einer Dandauer JageBzeitung folgendes Inserat erscheinen:
"Damenfrühjahrsmäntel aus eigener Fabrikation, also vom Hersteller direkt zu dem Verbraucher, ab DU 69,--,
Paßform, Qualität und Preisvorteile , , » Verkauf: Gasthaus "Grüner Baum"
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Den Verkauf in dem Gasthaus hatte die Beklagte dem Gewerbeamt in vorher unter Angabe von Kamen und
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^: (fiadter bekanntgegeben, Die Verkaufspreise dor Beklagten
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Einzelhandelsverband hält* diese Ankün-:!d^';^klägten für wettbewerbswidrig, weil kein
vorliego und überdies die Käufer bezüglich ypi^isee(getäuscht würden; dioso erwarteten einon Prci3 um die fiahdelsspanne des Einzelhandels verringert coi, er nur um dessen Gewinnspanne ermäßigt sei.
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Auf die Berufung der Beklagten hat gericht die Klage abgewiesen,
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I« Das Berufungsgericht hat festgestellt? daß der Kläger ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen der Gewerbetreibenden des Einzelhandels in der Pfalz und daher nach § 13 Abs„ 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt soi0 Im Rinblick auf das Vorbringen der Beklagten, der Kläger sei als regionaler Verband nicht befugt? die Unterlassung der beanstandeten Werbung über das Gebiet der Pfalz-hinaus im gesamten Bundesgebiet zu verlangen hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt? die örtliche Begrenzung des Kreises der Gewerbetreibenden-, deren Interessen ; der Kläger wahrnehmo, habe nicht zur Folge? daß hior-furch der örtliche Wirkungsbereich von Abwehrmaßnahmen, die in Wahrnehmung der Interessen des pfälzischen Eins"! -Handels ergriffen würden? eingeschränkt werde<>
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, 1 Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erhole? Die Ausdehnung des Klagerechts auf die in § 13 Abo« 1 UWQ genannten Verbändo beruht auf dem Gedanken? daß die .unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur
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unmittelbar Betroffenen? sondern auch liegt (BGH GRUR I960, 379 f -*279 - Olivin)o Das öffentliche Interesse 2^- «l>er? soweit nicht etwa aus besonderen fcsSchutzbedürfnis zu verneinen ist? auch Verbazid als berechtigt anzusehen? den rag mit Wirkung für das gesamte Bundcz-teV geltend zu machen (so auch Reimer? Warenzeichcn-
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tragen, liegt eine Zwischenhändelsetufoboi system der Beklagten nicht vor. Sowelt id^a Werbe angab c der Beklagten eine ÄitteiltfcÖ^Üht^ ihr gewählten Vertriebsweg enthält, ,.; _
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streitigo Werbeangabo bezüglich des Preises bei den Käufern hervorrufts geht das Berufungsgericht davon ; aus, daß nach ständiger Rechtsprechung auch eine objektiv richtige Angabe dann unwahr im Sinn des § 5 UWG sein kann9 wezm sie sachlich einen unrichtigen Eindruck hervorruft» Sodann fährt das Berufungsgericht fort, es erscheine schon zweifelhaft, ob eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts bestehe, daß der Käufer bei von einer Fabrik veranstalteten Verkaufsausstellungen billiger kaufe als beim Einzelhändler. Maßgebend hierfür sei die Auffassung der Letztverbraucher. Es hätte daher nahe gelegen, durch Befragung von Kauf Interessenten fost-zusteilen, welchen Sinn diese dem Inserat der Beklagten , gäben»Zweifel darüber, ob das Inserat einen Verstoß h^k^gjegsia- § 3- tlfß darateile, gingen zu lasten dos Klägers.
-Es sei denkbarsdaß derjenige, der "direkt vom Hersteller" kaufe, ■ aachdean; als vorteilhaft empfinde, wenn
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Preis' als beim Einzelhändler zahle, sei, fehle es aber an Selbstwenn man davon ausgehe, Pöil der Kunden sich preisvorteile Äw-ib w "• AkB' disse genaue did einzelnen Handelsspannen anatcllten 9 zu den gleichen Preisen beliefert ein Wiederverkaufero Sei aber, wie im yorliegeaden PsQ.1, unstreitig, daß den Käufern die Gewinn-des Einzelhändlers zugute komme, so müsse ein
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solcher preislicher Vorteil genügen, die Wertung au rechtfertigen. Wollte man die vom Hersteller'* nur dann erlauben, »* preis um die gesamte - höchstens abzüglich der vermindert sei, so würde das "direkt vom Hersteller" der preisen" gleichgestellt wäre. Würde man die Wea^buagJdffi abhängig machen, daß der dem Kunden^ die Produktionekoaten und den Um die Kosten der Verkaufsausstellung ;üh«j| das fast einem Verbot diosef Werbt^ upd Verbot des Verkaufs von der Fabrik an d«l gleich,
b) Hie gegen diese Beurteilung^^ das Berufungsgericht gerichteten
können im Ergebnis keinen Erfolg habe#|“
Eine Werbeangabe ist unwahr im^ wenn ein nicht völlig unbeachtlicher ^1# deri an die sic sich richtet , dieser in ungezwungener; fassung etwas Unrichtigesentnimmt, und durch der Anschein eines besonders günstigen Angobo|i|! erweckt wird. Mehrdeutige Angaben sind unfiChtig^ eine der möglichen Heutungen unrichtig ist. v
Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht unbedenklich, es fehle an schlüssigen Feststellungen darüber, ob ein feil der Käuferkreise die Ankündigung "also vom Hersteller direkt zu dem Vor^ braucher" auch dahin auffassen werde, daß er einoijt geren Preis zu zahlen habe, als beim Einzelhändler!^] die gleiche Ware. Hierbei wird nämlich übereehansä
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dem Inserat der Beklagten ausdrücklich auch auf «Preisvorteile" hingewieson wird* Diesem Hinweis entnimmt aber ein nicht unerheblicher Teil der Loser der WerbeAnkündigung, daß er bei einem Kauf der Beklagten in den Genuß von Preisvorteilcn gelange* Diese rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist jedoch aus dem Grunde nicht entscheidungs-erheblieh, weil dieses jedenfalls in seiner Hilfscr-WÜgung davon ausgeht, daß diese Vorstellung bei den ■Lesern der Ankündigung hervorgerufen wird*
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Unter der Voraussetzung, daß ein maßgebender Toil der Käufer sich von der Werbung der Beklagten Prcisvor-
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teile verspreche, nimmt das Berufungsgericht jedoch weiter an* es stehe keineswegs fest, daß die Kunden genauo Überlegungen über die einzelnen Handelsspannen anstcllcn und etwa: erwarten, zu den gleichen Preisen beliefert zu werdens wie ein Wiederverkäufer* Gehe man davon aus, daß die \'cr-
••’taoag- -"direkt vom Hersteller" zwangsläufig die Voretcl-- lung erwecke, daß der Kunde auf jeden Pall billigor als fe^C:':;Vä:;beim Einzelhändler kaufe, so genüge es jedenfalls, wenn
ein. i* Frei svort eil in Höhe der Gewinnspanne des Einzelhändlers zugute komme.
Benhiergegen gerichteten Angriffen der Revision
die irrige Auffassung zugrunde, daß die Beklagte #<jj|KAa^ "Verkauf zu Fabrikpreisen1’ geworben
So geht die Revision davon aus, daß die Ankündigung ,
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nicht lediglich den Anschein eines Preis ;'«xWJko,. sondern vielmehr den Anschein, nur“ die Einstandspreise, d.h* die vom Fabrikanten £ *' don Wiederverkäufern gewährten Preise bezahlen müsse, die
im wesentlichen durch die Herstellungskosten an den V'icdcr-|
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vertritt die von der Hevieibh nur bezüglich des Werbehinweises
Abschließend meist die Revieitm, einer Ware - .wenn er die ee.' im Wa#e an den Endverbraucher absetzen und kündigung "Verkauf zu Eata^I^r^^ nur zu dem- Einetandspreie dea Wiederver: und die Kosten des Direktverkäufs an nicht in seinen Verkaufspreis Beurteilung geht aber von einem Streitfall nicht gegeben ist. Denn die ausdrücklich mit dem Hinweis "Verkauf zu geworben, noch lädt sich.dem Gesamtoindruck
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mehr hat die Beklagte neben der den
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zu dem Verbraucher" auf Qualität und ?reiöVört»^ wiesen. Der Gesamteindruck des Inserats der"Bel läßt aber für dio bet.eil'igtmVerkehrskreise bei Betrachtung nur erkennen, daß mit fiücksicht aufVdön.-^| Verkaufsweg vom Hersteller zu dem Verbraucher "Preis* ' gewährt würden, ohne deren Ausmaß' näher nach kann aber nicht davon ausgegangen werden, l$£§
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Die Werbeanzeige der Beklagten wäre demnach nur dann gemäß § 5 ÜWG unzulässig, wenn die angekündigten -"Preisvorteile" so geringfügig wären, daß sie den Erwartungen, dio der beteiligte Verkehr sich angesichts der Tatsache macht <f daß der Verkauf an den Verbraucher direkt durch:den Hersteller erfolgt, nicht entsprächen. Insoweit stellt das Berufungsgericht aber fest, daß die Kaufinteressenten keine genauen Überlegungen Uber dio einzelnen Handelsspannen anstellten und daß sie insbesondere nicht erwarteten, zu den gleichen Preisen beliefert zu. werden wie ein Wiederverkaufer, sondern violmehr ». jedenfalls billiger als beim Einzelhändler zu Diese Feststellung des Berufungsgerichts läßt einen Bechtsfehler nicht erkennen«
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Bei dieser Sachlage können auch die auf § 286 ZPO gestutzten Rügen der Revision nicht durchdringen« Hier-'trägt; die-’ Revision "vor, der Kläger habe unter Bezug-aUf ein Sachverständigengutachten Beweis dafür 9 daß der Leser der Ankündigung zu der Auf-
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sich bei Beantwortung der Präge, welche Wirkung -WN^b^attg;'dpr Beklagten auf die Kundschaft habe? nicht lijsei^^ei^jEie Sachkunde. Verlassen' dürfen«
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rechtlich nicht zu beanstandon, daß ilhidies^ Beweisantritt nicht nachgc- ! pi^e?Aeb' aer Tatrichter einen angebotenen'! gehbeweisübergehen darf? ohne die Vorschrift! :zü verletzen? richtet sich nach den 3 ev/oi-
"'[erf:lfestläaden des Einselfalles und insbesondere nach - äerzu beurteilendenFragen'(BGH GRUR 1963?
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Rezept handelte» Im die Beurteilung derBrSge, ob und w« über das Ausmaß der Inserat der Beklagten;fUr■ jahrsmäntel bei den angeaprochenem ?erk hervorruft, keine besondere Sachkunde«< geben die Darlegungen, mit denen das die von ihm getroffene Eestsiellui^g bagrübä* die der Revisionsangriff sieh richtet, punkte dafür 9 daß die Sachkunde, teilung dieser Prags nicht ausreichend
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Da daa Urteil des Berufungsgerichts sonach einen Hechtsfohler nicht erkennen läßt-, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,,
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