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BGH · Ib ZR 119/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 119/66

Die Klägerin hat vorgetragen, die Abkürzung "NZ" habe durch ununterbrochenen und häufigen Gebrauch als Bezeichnung für die "Nürnberger Zeitung" im Raume Mittelfranken Verkehrsgeltung erlangt* Die Beklagte verwende die Abkürzung erst seit Umstellung des Titels ihrer Zeitung von "Deutsche Soldaten- und Nationalzeitung" auf "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung"* Sie habe die Buchstabenabkürzung "NZ" willkürlich gewählt* Der Gebrauch der Abkürzung sei irreführend, weil das Attribut "Deutsche" nicht berücksichtigt werde* Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Bereich des Stadt- und Landkreises Nürnberg für die von ihr herausgegebene "Deutsche NationalZeitung und Soldatenzeitung" die Abkürzung "NZ" zu gebrauchen* Durch diese Beschränkung sei eine Verwechslungs gefahr ausgeschlossen„ Wenn gleichwohl ein unaufmerksamer Deser nicht erkenne, daß sich die Abkürzung ”NZ” nur auf die ”Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung” beziehe, so habe er die Zeitung eben nicht richtig gelesene Das Landgericht hat der Beklagten verboten, im Geschäftsverkehr im Bereich des Stadt- und Landkreises Nürnberg für die von ihr herausgegebene “Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung” die Abkürzung ”NZ” zu benutzen, es sei denn, daß diese Abkürzung in der "Deutschen Nationalzeitung und Soldatenzeitung” in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, do ho mindestens innerhalb des gleichen Zeitungsartikels oder -Inserats, mit dem ausgeschriebenen fitel ’‘Deutsche National zeitung und Soldatenzeitung” oder dem gekürzten, in sich aber doch ausgeschriebenen litel “Nationalzeitung” oder der Abkürzung “NatoZtgo” gebraucht werde o Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen * Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Klägerin verwendete Abkürzung “NS” nur dann sohutzfähig nach § 16 Abs, 1 UWU ist, wenn sie im Verkehr als Ersatz oder Ergänzung des vollen Titels verstanden und gebraucht wirdo Denn es handelt sich bei dieser Abkürzung um eine nicht als echten Titel gebrauchte Abkürzung, die zwar aus dem vollen Titel abgeleitet ist, aber unverständlich bleibt, wenn die beteiligten Verkehrskreise nicht wissen, welches Unternehmen oder welche Druckschrift mit einer solchen Abkürzung gemeint isto Es ist daher anerkannten Rechts, daß diese Abkürzungen erst dann schutzfähig nach § 16 Abs0 1 UWG- sind, wenn sie sich als Die in dem Gutachten der Rechts anwälte Dr» Löffler und Wenzel auf geführten und von der Revision zur Begründung herangezogenen Besonderheiten bei Abkürzungen im Bereich der Dresse können die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern 0 In dem Gutachten ist dargelegt, daft in Tageszeitungen Abkürzungen nur in bestimmtem Zusammenhang, nämlich lediglich innerhalb des Blattes selbst verwendet werden und daß eine darüber hinausgehende Verwendung eine absolute Ausnahme darstelle, wie z^B» die Abkürzung "FAZ,f für die Frankfurter Allgemeine Zeitung; daher setzten sich Buchstabenzusammenstellungen so gut wie niemals im Verkehr durch; im geschäftlichen Verkehr der Tageszeitungen würden andere Bezeichnungen verwendet» Ob diese Erwägungen, die in dem Gutachten als Frfahrungssät-ze bezeichnet sind, zutreffen, kann dahinstehen; denn sie hinderten den Tatrichter nicht grundsätzlich, die Verkehrsgeltung der Abkürzung "NZ" auch ohne Heranziehung von Sachverständigen festzustelleno Die Frage, ob der Tatrichter einen an gebotenen Sachverständigenbeweis, zu dem auch das Gutachten eines Meinung sforschungsinstituts zu zählen ist, übergehen darf, ohne die Vorschrift des § 286 ZPO zu verletzen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen und insbesondere nach der Matur der zu beurteilenden Fragen (BGH GRUR 1963, 34, 35 - Werkstatt und Betrieb)» Handelt es sich um die Feststellung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, so Jk Im Streitfall ist zunächst zu berücksichtigen, daß nur zu prüfen war, ob die Buch staben folge ”NZ" zur Bezeichnung der "Nürnberger Zeitung» im Stadt- und Landkreis Nürnberg, also in einem räumlich begrenzten Bereich, Verkehrsgeltung erlangt hat, in dem das Berufungsgericht seinen Sitz hat0 Es kommt hinzu, daß es sich um die Bezeichnung einer Tageszeitung handelt, also eines Gegenstands des täglichen Bedarfs, mit dem der Richter selbst in Berührung kommt und dadurch um so eher in der Lage ist, die Verkehrsauffassung ohne fremde Hilfe aus eigener Sachkunde zu beurteilen«. Zur Peststellung der für die Annahme einer Verkehrsgeltung maßgebenden Umstände, nämlich der Abkürzung "NZ" seit mindestens 20 Jahren, insbesondere in bürgerlichen Bevölkerungskreisen, beim Kauf der Zeitung und bei Gesprächen, überdies auch zur Unterscheidung von einer anderen Nürnberger Zeitung, der Gebrauch der Abkürzung durch die Klägerin in ihrer Werbetätigkeit, war das Berufungsgericht kraft eigener Kenntnis der Örtlichen Gepflogenheiten in der Lage und bedurfte dazu nicht der Hilfe eines Sachverständigeno Das Berufungsgericht hat sich nicht irgendwelcher Erfahrungssätze bedient, sondern die für den Streitfall maßgebenden Umstände individuell sowohl für den Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung der Abkürzung nNZH durch die Beklagte als auch für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festgestellt0 3o Auch diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß eine bereits viele Jahre vor der Erstbenutzung der Abkürzung durch die Beklagte entstandene und noch bestehende 'Verkehr sgeltung der von der Klägerin für die "Nürnberger Zeitung" benutzten Abkürzung ,rNZn festgestellt und damit gleichzeitig die Kennzeichnungskraft der Abkürzung bejaht* 146 - Schwärd-mann)o Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Beklagte die Abkürzung in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der älteren und im Verkehr durchgesetzten Abkürzung der Klägerin her bei zuführen 0 Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstofö angenommen, daß gerade auch durch die Verwendung der Abkürzung im redaktionellen feil der Veröffentlichungen die Gefahr droht, daß diese Abkürzung sich als übliche Bezeichnung für die Zeitung der Beklagten innerhalb des Verkehrs einbürgern und damit eine Verwechslungsgefahr mit der im Verkehr durchgesetzten Abkürzung für den Zeitungstitel der Klägerin heraufbeschweren werde* Es kann auch nicht als rechtsirrig bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, daß die Beklagte sich mit ihrer Zeitung grundsätzlich an einen anderen Leserkreis wendet als die Zeitung der Klägerin* Die Verwechslungsgefahr wird dadurch nicht ausgeschaltet. Eine Verwechslungsgefahr ist nicht erst dann gegeben, wenn die Abkürzung "NZ" sich innerhalb beachtlicher Teile des Verkehrs auch als Bezeichnung für die Zeitung der Beklagten durchgesetzt hat* Vielmehr genügt es, eine bereits gegenwärtige Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin an der für sie im Verkehr durch gesetzten Abkürzung "NZ" anzunehmen, wenn auch nur einige Leser der "National-zeitung,r schon heute Dritten gegenüber von der "NZ" oder von "NZ-Berichten" sprechen» Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß bereits dadurch, daß im redaktionellen Teil der Zeitung der Beklagten stetig die Abkürzung "WZ" gebraucht wird, die Gefahr für ein solches Verhalten von Lesern der Zeitung der Beklagten heraufbeschworen wird, so entspricht dies der Lebenserfahrung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o Gerade solange sich aber die Abkürzung "KZ" für die "Nationalzeitung" noch nicht allgemein im Verkehr eingebürgert hat und damit im w es ent liehen nur den Lesern dieser Zeitung bekannt und vertraut ist, werden auf die "NZ" angesprochene Nichtleser der "Nationalzeitung " die Abkürzung "NZ" sogar überv/iegend mit der "Nürnberger Zeitung" in Verbindung bringen„ Das Berufungsgericht hat demnach die Verwechslungsgefahr ohne Rechtsfehler bejahte Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob dem Leser schlagwortartig nicht der volle Titel "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung", sondern nur die Bezeichnung "Nationalzeitung" entgegentritt, er demnach die in dem Text verwendete Abkürzung "NZ" sofort als "Nationalzeitung" deutet„ a) Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, es sei nicht dargetan, geschweige denn bewiesen, daß die Abkürzung "NZ" als Bezeichnung für die "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung" inzwischen in der Bundesrepublik Verkehrs gelt ung erlangt habe und daß aus diesem Grunde die Aufgabe dieser Bezeichnung in einem beschränkten Örtlichen Bereich wegen der damit verbundenen drucktechnischen Schwierigkeiten erhebliche finanzielle und sonstige Nachteile haben könnte9 Die "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung" benutze die Abkürzung "NZ" unstreitig erst seit 3 Jahren<, Theoretisch sei zwar die Möglichkeit nicht auszuschließen* daß diese Zeitspanne ausreiche, um einer Zeitschriftenbezeichnung Verkehrsgeltung zu verschaffen«, Je kürzer die Zeitspanne sei, um so stärker müßten andererseits die Paktoren sein, die für die Einbürgerung der Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrs-kreisen bestimmend und damit die für die Verkehrs geltung eigentlich bedeutsamen Elemente seien0 Im Streitfall fehlten hinreichende Anhaltspunkte, um auf eine erfolgreiche Wirkung solcher für die Verkehrsgel tu ng maßgeblicher Faktoren zu schließen0 Nach der Art und dem bisherigen Umfang der Verwendung der Abkürzung durch die Beklagte, nach der Auflagenhöhe und dem an der "Nationalzeitung" interessierten Bevölkerungsteil erscheine es so gut wie ausgeschlossen, daß sich die Abkürzung "NZ" bei nennenswerten Bevölkerungskreisen in der Bundesrepublik zwischenzeitlich als die Bezeichnung für die "Deutsche National zeitung und Solds tenzeitung" eingebürgert habe«. b) Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus«; sei aber auch nicht rechts mißbräuchlich • Die Klägerin habe ein ernsthaftes Interesse daran, daß die von ihr herausgegebene "Nürnberger Zeitung" nicht mit der von der Beklagten herausgegebenen "Deutschen Nationalzeitung .und SoldatenZeitung" verwechselt werdeo Dieses ernsthafte Interesse aber schließe bereits die Annahme eines Rechtsmißbrauchs aus» Auch die Beschränkung des Verwendungsverbotes auf einen im Vergleich zu dem Verbreitungsgebiet der "Deutschen Nationalzeitung und Soldatenzeitung" beschränkten räumlichen Bereich stelle sich nicht als Rechtsmißbrauch dar» Denn da die Abkürzung "NZ" für die "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung" im übrigen Bundesgebiet noch keine Verkehrsgeltung erlangt habe, könne die Beklagte ohne Schwierigkeiten auf eine andere Abkürzung ausweichen oder notfalls auf die Verwendung von Abkürzungen überhaupt verzichten 0 müsse angesichts der untragbaren Mehrkosten für einen Doppel-druck der Zeitung auf deren Verbreitung im Raum Nürnberg schlechthin verzichtet werden, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Erwägungen die Möglichkeit außer Betracht lassen, die Abkürzung ,fNZ,f allgemein durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen» Eine solche Interessenabwägung, die die Möglichkeit einer Abänderung der bisher verwendeten Abkürzung außer Betracht läßt, wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte hinsichtlich der Abkürzung HNZU im übrigen Bundesgebiet Verkehrsgeltung oder zu demindest einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hätte, den aufzugehen ihr nicht zugerautet werden könnte» Insov/eit hat das Berufungsgericht indessen, wie bereits ausgeführt, ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte für die Abkürzung »NZ” auch im übrigen Bundesgebiet keine Verkehrsgeltung erlangt hat» Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Umstände geben auch keinen Anhalt, daß die Beklagte einen schutzv/Ürdigen Besitzstand hinsichtlich der Benutzung der Abkürzung ’’NZ” im übrigen Bundesgebiet erworben hätte» Der Beklagten ist daher zuzu demuten, V» Bas Berufungsgericht verneint auch eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin und führt dazu aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Anspruch bereits früher hätte geltend machen können, der Zeitablauf von 3 Jahren rechtfertige für sich allein nicht die Annahme einer Verwirkung» Bas gelte um so mehr, als die Klägerin im übrigen durch keinerlei Verhalten der Beklagten gegenüber den Eindruck erweckt habe, als sei sie nicht gesonnen, wegen des unbefugten Gebrauchs der Abkürzung "NZ” etwas gegen die Beklagte zu unternehmen» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind gleichfalls unbegründet» Eür die erfolgreiche Erhebung des Verv/irkungs einwand es ist erforderlich, daß durch eine länger andauernde ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach freu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66, 80)» Wie bereits zu Ziff»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtAbkürzungNZNationalzeitungZeitungBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
/1) ^
,ö 037
mm § 16 Abs« i
N Z
Bio im Verkehr durchgesetzte Abkürzung eines Zeitungstitels (hier: NZ) ist gegen die Verwendung einer übereinstimmenden Abkürzung für eine andere Zeitung auch dann geschützt, wenn die später in Gebrauch genommene Abkürzung nur im redaktionel-len (Teil der Zeitung erscheint, hierdurch aber die ernsthafte Gefahr heraufbeschv/oren wird, daß beteiligte Verkehrskreise sich dieser Abkürzung als einer besonderen Bezeichnung für die fragliche Druckschrift bedienen und dies zu Verwechslungen der beiden Druckschriften führt,,
BGH, Urto Vo 15o November 1967 - Ib ZR 119/66 - OLG Nürnberg
LG Nürnb erg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_JJ9/66
URTEIL
Verkündet am
15o November 1967
Zugs,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 führer
Zeitung Verlags GmbH,
P^^straße 07 vertreten durch den Geschäfts Herausgeber und Chefredakteur Br« Gerhard
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Pro ze ßbevo 1 lmächt ig te:
Rechtsanwälte Brt und Br,
 gegen
Verlags gesell Schaft mbH & Co0 KG,
Straße	vertreten	durch	den	geschäfts-
führenden Gesellschafter Otto
 Klägerin und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br«	-«
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15o November 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr» Mösl, Alff und Frof» Br» Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28o Juni 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
 andj_
Die Klägerin ist die Herausgeberin der ’’Nürnberger Zeitung”o Diese Zeitung ist die älteste in der Stadt Nürnberg vertriebene lageszeitungo Sie erscheint im 162o JahrD Ihr Verbreitungsgebiet umfaßt auch die der Stadt Nürnberg benachbarten fränkischen Stadt- und Landkreise? insbesondere den Landkreis Nürnberg„
Seit dem Jahre 1931 benutzt die Klägerin im Rahmen ihrer Werbung für die ’’Nürnberger Zeitung” und als Bezeichnung für diese Zeitung in der Öffentlichkeit und im internen Bereich die Abkürzung ”NZ”o
Die Beklagte ist die Herausgeberin der ’’Deutschen Nationalzeitung und Soldatenzeitung”0 Sie verwendet seit etwa 3 Jahren im Rahmen der Werbung und als Bezeichnung
 
für die von ihr herausgegebene Zeitung gleichfalls die Abkürzung "NZ"*
Die Klägerin hat vorgetragen, die Abkürzung "NZ" habe durch ununterbrochenen und häufigen Gebrauch als Bezeichnung für die "Nürnberger Zeitung" im Raume Mittelfranken Verkehrsgeltung erlangt* Die Beklagte verwende die Abkürzung erst seit Umstellung des Titels ihrer Zeitung von "Deutsche Soldaten- und Nationalzeitung" auf "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung"* Sie habe die Buchstabenabkürzung "NZ" willkürlich gewählt* Der Gebrauch der Abkürzung sei irreführend, weil das Attribut "Deutsche" nicht berücksichtigt werde*
Die Beklagte verletze ihr Namensrecht und den ihr zustehenden Ausstattungsschutz an der Abkürzung "NZ"* Außerdem verstoße der Gebrauch der beiden Buchstaben gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs *
Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Bereich des Stadt- und Landkreises Nürnberg für die von ihr herausgegebene "Deutsche NationalZeitung und Soldatenzeitung" die Abkürzung "NZ" zu gebrauchen*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen*
Sie hat vorgetragen, sie verwende die Abkürzung "NZ" nur in der "Deutschen Nationalzeitung und Soldaten-
~ 4 -

zeitung” sov/ie in deren Unter aus gaben, der "Schlesischen Rundschau”o des ”Sudetendeutschen” und des “leplitz-Schönauer Anzeigers”. Durch diese Beschränkung sei eine Verwechslungs gefahr ausgeschlossen„ Wenn gleichwohl ein unaufmerksamer Deser nicht erkenne, daß sich die Abkürzung ”NZ” nur auf die ”Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung” beziehe, so habe er die Zeitung eben nicht richtig gelesene
 Das Landgericht hat der Beklagten verboten, im Geschäftsverkehr im Bereich des Stadt- und Landkreises Nürnberg für die von ihr herausgegebene “Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung” die Abkürzung ”NZ” zu benutzen, es sei denn, daß diese Abkürzung in der "Deutschen Nationalzeitung und Soldatenzeitung” in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, do ho mindestens innerhalb des gleichen Zeitungsartikels oder -Inserats, mit dem ausgeschriebenen fitel ’‘Deutsche National zeitung und Soldatenzeitung” oder dem gekürzten, in sich aber doch ausgeschriebenen litel “Nationalzeitung” oder der Abkürzung “NatoZtgo” gebraucht werde o Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen *
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen; die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt•
Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten wird bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer an ihrem Geschäftsführer, Herrn Dr»	zu	vollstrecken-
den Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, im Geschäftsver-
 
kehr im Bereich des Stadt- und Landkreises Nürnberg für die von ihr heraus gegebene ‘•Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzei-tung”, die sieh neuerdings auch nur “Nationalzeitung” kennzeichnet, in dieser oder in einer ihrer Unterausgaben, insbesondere im “Teplitz-SchÖnauer Anzeiger”, in der “Schlesischen Rundschau“ und “Der Sudetendeutsohe”, die Abkürzung ”NZ“ zu gebrauchen <,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts nach dem Klageantrag abgeändert«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter0 Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen0
Entseheidungsgründe:
Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von der Klägerin verwendete Abkürzung “NS” nur dann sohutzfähig nach § 16 Abs, 1 UWU ist, wenn sie im Verkehr als Ersatz oder Ergänzung des vollen Titels verstanden und gebraucht wirdo Denn es handelt sich bei dieser Abkürzung um eine nicht als echten Titel gebrauchte Abkürzung, die zwar aus dem vollen Titel abgeleitet ist, aber unverständlich bleibt, wenn die beteiligten Verkehrskreise nicht wissen, welches Unternehmen oder welche Druckschrift mit einer solchen Abkürzung gemeint isto Es ist daher anerkannten Rechts, daß diese Abkürzungen erst dann schutzfähig nach § 16 Abs0 1 UWG- sind, wenn sie sich als
 
solche im Verkehr durchgesetzt haben (BGHZ 4, 167, 169;
 11, 214, 215; 43? 245? 252, 253), doh, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Zeitung oder Zeitschrift sieht0
II. Io Bas Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin verwende die Abkürzung ’’UZ1' seit mindestens 30 Jahren im geschäftlichen Verkehr, um die von ihr herausgegebene Tageszeitung »Nürnberger Zeitung» zu bezeichnen und für diese Zeitung zu werben* Die Bezeichnung habe zu demindest im Bereich des Stadt- und Landkreises Nürnberg Verkehrsgeitung erlangte Bern Gericht sei aus eigener Erfahrung bekannt, daß sich die Wortabkürzung »NZU seit mindestens 20 Jahren in weiten, namentlich bürgerlichen Bevölkerungskreisen der Stadt Nürnberg und des Landkreises Nürnberg als die allgemein übliche Bezeichnung für die »Nürnberger Zeitung» eingebürgert habe* Bas Publikum verwende sie sowohl beim Kauf dieser Zeitung als auch in Gesprächeno Schließlich diene die Abkürzung auch vornehmlich dazu, um die »Nürnberger Zeitung» von einer anderen in Nürnberg erscheinenden Tageszeitung, für die sich gleichfalls eine Buchstabenfolge eingebürgert habe, zu unterscheiden.
Bie Klägerin selbst trage dieser Übung Rechnung und nütze sie für ihre Werbung aus, indem sie in Werbeplakaten und Werbeschriften ebenfalls die Abkürzung »NZ» als Bezeichnung für die »Nürnberger Zeitung» verwende* Angesichts der Offenkundigkeit dieser Gepflogenheit sehe das Gericht keinen Anlaß, die gutachtliche Stellungnahme eines Meinungsforschungsinstituts einzuholen oder den von der Klägerin in der Berufungsinstanz angebotenen Zeugenbeweis zu erheben,,
Bie Übung weiter Bevölkerungskreise, die »Nürnberger Zeitung» abgekürzt als »NZ» zu bezeichnen, habe sich auch bis heute erhalten* Sie sei durch eine Stagnation der Auflage-
 
Ziffer ebensowenig berührt worden, wie durch das Aufkommen v/eiterer Tageszeitungen0
2o Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet o
Die in dem Gutachten der Rechts anwälte Dr» Löffler und Wenzel auf geführten und von der Revision zur Begründung herangezogenen Besonderheiten bei Abkürzungen im Bereich der Dresse können die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erschüttern 0 In dem Gutachten ist dargelegt, daft in Tageszeitungen Abkürzungen nur in bestimmtem Zusammenhang, nämlich lediglich innerhalb des Blattes selbst verwendet werden und daß eine darüber hinausgehende Verwendung eine absolute Ausnahme darstelle, wie z^B» die Abkürzung "FAZ,f für die Frankfurter Allgemeine Zeitung; daher setzten sich Buchstabenzusammenstellungen so gut wie niemals im Verkehr durch; im geschäftlichen Verkehr der Tageszeitungen würden andere Bezeichnungen verwendet» Ob diese Erwägungen, die in dem Gutachten als Frfahrungssät-ze bezeichnet sind, zutreffen, kann dahinstehen; denn sie hinderten den Tatrichter nicht grundsätzlich, die Verkehrsgeltung der Abkürzung "NZ" auch ohne Heranziehung von Sachverständigen festzustelleno
 Die Frage, ob der Tatrichter einen an gebotenen Sachverständigenbeweis, zu dem auch das Gutachten eines Meinung sforschungsinstituts zu zählen ist, übergehen darf, ohne die Vorschrift des § 286 ZPO zu verletzen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen und insbesondere nach der Matur der zu beurteilenden Fragen (BGH GRUR 1963, 34,
 35 - Werkstatt und Betrieb)» Handelt es sich um die Feststellung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, so
 Jk
 
wird der Richter hierzu in der Regel dann in der Lage sein, wenn ihm diese Auffassung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkunde bekannt ist»
Liese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt„
Im Streitfall ist zunächst zu berücksichtigen, daß nur zu prüfen war, ob die Buch staben folge ”NZ" zur Bezeichnung der "Nürnberger Zeitung» im Stadt- und Landkreis Nürnberg, also in einem räumlich begrenzten Bereich, Verkehrsgeltung erlangt hat, in dem das Berufungsgericht seinen Sitz hat0 Es kommt hinzu, daß es sich um die Bezeichnung einer Tageszeitung handelt, also eines Gegenstands des täglichen Bedarfs, mit dem der Richter selbst in Berührung kommt und dadurch um so eher in der Lage ist, die Verkehrsauffassung ohne fremde Hilfe aus eigener Sachkunde zu beurteilen«. Zur Peststellung der für die Annahme einer Verkehrsgeltung maßgebenden Umstände, nämlich der Abkürzung "NZ" seit mindestens 20 Jahren, insbesondere in bürgerlichen Bevölkerungskreisen, beim Kauf der Zeitung und bei Gesprächen, überdies auch zur Unterscheidung von einer anderen Nürnberger Zeitung, der Gebrauch der Abkürzung durch die Klägerin in ihrer Werbetätigkeit, war das Berufungsgericht kraft eigener Kenntnis der Örtlichen Gepflogenheiten in der Lage und bedurfte dazu nicht der Hilfe eines Sachverständigeno Das Berufungsgericht hat sich nicht irgendwelcher Erfahrungssätze bedient, sondern die für den Streitfall maßgebenden Umstände individuell sowohl für den Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung der Abkürzung nNZH durch die Beklagte als auch für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festgestellt0
IIIo Io Das Berufungsgericht verneint eine Verwechslungsgefahr des Inhalts, daß ein Leser der ’'Deutschen Na-
 
tionalzeitung und Soldatenzeitung" wegen der Verwendung	I
der Buch staben folge "NZ" im Text der Zeitung annehmen	I
werde, er habe die "Nürnberger Zeitung" in Händen* Das I Berufungsgericht sieht aber	die	Verwechs lungs ge fahr dar-	I
in, daß die Buchstaben folge	"NZ", falls sie von	der Be-	|
klagten auch in Zukunft verwendet werde, sich bei einem I Teil der Bevölkerung des Stadt-	und Landkreises	Nürnberg	I
als die übliche Bezeichnung	für	die Zeitung der	Beklag-	I
ten einbürgern werde, wodurch die Gefahr heraufbeschworen I werde, daß, falls diese Abkürzung, losgelöst von den von I der Beklagten und der Klägerin heraus gegebenen Zeitungen I im Vertriebsgebiet der "Nürnberger Zeitung«, in mündli- I eben oder schriftlichen Mitteilungen verwandt werde, bei I den beteiligten Personen eine unterschiedliche Vorstellung I über die mit der Abkürzung gemeinte Zeitung auf kommen könne o Eine Verwechslung der beiden Zeitungen könne aber nicht nur auf deren Huf, sondern auch auf den Absatz Wirkungen habeno
2* Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht habe für eine bereits bestehende Verv/echslungssituation oder Verwechslungsgefahr keine tatsächlichen Feststellungen treffen können» Da sich aber die Leserkreise beider Zeitungen nicht berührten, bestehe auch die vom Berufungsgericht für möglich gedachte Gefahr nicht* Die Abkürzung "NZ" werde nur innerhalb des redaktionellen Teiles der Zeitung verwendet* Mit der Abkürzung komme daher nur der eigene Leser in Berührung, der erfahrungsgemäß Nichtlesern gegenüber Artikel nur unter voller Nennung des Titels der Zeitung erwähnen werde* Es wi der spreche jeder vernünftigen Überlegung, daß trotz des vom Berufungsgericht festgestellten unbedeutenden Absatzes der "Nationalzeitung" ira Nürnberger Raum der kleine Leserstamm die Abkürzung "NZ" gebrauchen werde, wenn er sich schriftlich
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oder mündlich mit den Artikeln seiner Zeitung befasse,
3o Auch diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß eine bereits viele Jahre vor der Erstbenutzung der Abkürzung durch die Beklagte entstandene und noch bestehende 'Verkehr sgeltung der von der Klägerin für die "Nürnberger Zeitung" benutzten Abkürzung ,rNZn festgestellt und damit gleichzeitig die Kennzeichnungskraft der Abkürzung bejaht*
Auch die weiteren Erwägungen zu dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken* Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es nicht der Restatellung tatsächlicher Verwechslungen, vielmehr wird der Schutzanspruch schon durch die Möglichkeit von Verwechslungen ausgelöst (BGH GRUR 1958, 143? 146 - Schwärd-mann)o Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Beklagte die Abkürzung in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der älteren und im Verkehr durchgesetzten Abkürzung der Klägerin her bei zuführen 0 Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstofö angenommen, daß gerade auch durch die Verwendung der Abkürzung im redaktionellen feil der Veröffentlichungen die Gefahr droht, daß diese Abkürzung sich als übliche Bezeichnung für die Zeitung der Beklagten innerhalb des Verkehrs einbürgern und damit eine Verwechslungsgefahr mit der im Verkehr durchgesetzten Abkürzung für den Zeitungstitel der Klägerin heraufbeschweren werde*
Es kann auch nicht als rechtsirrig bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, daß die Beklagte sich mit ihrer Zeitung grundsätzlich an einen anderen Leserkreis wendet als die Zeitung der Klägerin* Die Verwechslungsgefahr wird dadurch nicht ausgeschaltet. Denn bei politische Brägen be-
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handelnden Zeitungen sind, auch wenn die eine sich nur an einen örtlich begrenzten Leserkreis wendet, die andere dagegen überregional ist, aller Erfahrung nach Überschneidungen der Leserkreise nicht zu vermeiden <>
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß, worauf das Berufungsgericht zutreffend als entscheidenden Umstand hinweist, trotz der grundsätzlichen Verschiedenheit der Leserkreise in jedem Palle eine Verwechslung dann zu befürchten ist, wenn die Abkürzung "NZ" als Kennzeichnung für eine Zeitung von Lesern und Nichtlesern im Vertriebsbereich der »Nürnberger Zeitung» in mündlichen und schriftlichen Mitteilungen verwendet v/ird« In diesen Pallen können bei den beteiligten Personen irrige Vorstellungen darüber aufkommen, welche Zeitung mit der Abkürzung gemeint isto Angesichts der unterschiedlichen politischen Tendenz der beiden Zeitungen könnte, so führt das Berufungsgericht aus, eine etv/aige Verwechslung der beiden Zeitungen nicht nur auf deren Ruf, sondern auch auf deren Absatz Auswirkungen haben; die von den Herausgebern der »Deutschen Nationalzeitung und Soldatenzeitung» vertretene politische Tendenz finde bei weiten Bevölkerungskreißen keinen Anklang; gerade deshalb aber habe die Klägerin ein berechtigtes und schütz-würdiges Interesse daran, daß die von ihr her aus gegebene »Nürnberger Zeitung» in mündlichen und schriftlichen Diskussionen über politische Tagesfragen nicht mit der "Deutschen National zeitung und Soldaten zeitung" verwechselt werde o
Eine Verwechslungsgefahr ist nicht erst dann gegeben, wenn die Abkürzung "NZ" sich innerhalb beachtlicher Teile des Verkehrs auch als Bezeichnung für die Zeitung der Beklagten durchgesetzt hat* Vielmehr genügt es, eine bereits gegenwärtige Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin an
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der für sie im Verkehr durch gesetzten Abkürzung "NZ" anzunehmen, wenn auch nur einige Leser der "National-zeitung,r schon heute Dritten gegenüber von der "NZ" oder von "NZ-Berichten" sprechen» Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß bereits dadurch, daß im redaktionellen Teil der Zeitung der Beklagten stetig die Abkürzung "WZ" gebraucht wird, die Gefahr für ein solches Verhalten von Lesern der Zeitung der Beklagten heraufbeschworen wird, so entspricht dies der Lebenserfahrung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o Gerade solange sich aber die Abkürzung "KZ" für die "Nationalzeitung" noch nicht allgemein im Verkehr eingebürgert hat und damit im w es ent liehen nur den Lesern dieser Zeitung bekannt und vertraut ist, werden auf die "NZ" angesprochene Nichtleser der "Nationalzeitung " die Abkürzung "NZ" sogar überv/iegend mit der "Nürnberger Zeitung" in Verbindung bringen„ Das Berufungsgericht hat demnach die Verwechslungsgefahr ohne Rechtsfehler bejahte Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob dem Leser schlagwortartig nicht der volle Titel "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung", sondern nur die Bezeichnung "Nationalzeitung" entgegentritt, er demnach die in dem Text verwendete Abkürzung "NZ" sofort als "Nationalzeitung" deutet„
IVo 1» Der Unterlassungsanspruch der Klägerin entfällt nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagten bei Abwägung der beiderseitigen Interessen trotz einer bestehenden Ver-v/echslungsgefahr nicht zugemutet werden könne, in Zukunft auf die Verwendung der Abkürzung "NZ" im fränkischen Raum zu verzichten, oder v/eil etwa die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin rechtsmißbräuchlich wäre0
 
a) Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, es sei nicht dargetan, geschweige denn bewiesen, daß die Abkürzung "NZ" als Bezeichnung für die "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung" inzwischen in der Bundesrepublik Verkehrs gelt ung erlangt habe und daß aus diesem Grunde die Aufgabe dieser Bezeichnung in einem beschränkten Örtlichen Bereich wegen der damit verbundenen drucktechnischen Schwierigkeiten erhebliche finanzielle und sonstige Nachteile haben könnte9 Die "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung" benutze die Abkürzung "NZ" unstreitig erst seit 3 Jahren<, Theoretisch sei zwar die Möglichkeit nicht auszuschließen* daß diese Zeitspanne ausreiche, um einer Zeitschriftenbezeichnung Verkehrsgeltung zu verschaffen«, Je kürzer die Zeitspanne sei, um so stärker müßten andererseits die Paktoren sein, die für die Einbürgerung der Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrs-kreisen bestimmend und damit die für die Verkehrs geltung eigentlich bedeutsamen Elemente seien0 Im Streitfall fehlten hinreichende Anhaltspunkte, um auf eine erfolgreiche Wirkung solcher für die Verkehrsgel tu ng maßgeblicher Faktoren zu schließen0 Nach der Art und dem bisherigen Umfang der Verwendung der Abkürzung durch die Beklagte, nach der Auflagenhöhe und dem an der "Nationalzeitung" interessierten Bevölkerungsteil erscheine es so gut wie ausgeschlossen, daß sich die Abkürzung "NZ" bei nennenswerten Bevölkerungskreisen in der Bundesrepublik zwischenzeitlich als die Bezeichnung für die "Deutsche National zeitung und Solds tenzeitung" eingebürgert habe«.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei o Zu Unrecht meint die Revision auch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei genötigt gewesen, zur Beurteilung der Verkehrsgeltung der strittigen Abkürzung als Hinweis auf die Druckschrift der Beklagten "Sachverständige" heran-
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zuziehen» Es kann insoweit auf die unter Ziffer II 2 dargelegten Grundsätze verwiesen werden»
b) Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus«; sei aber auch nicht rechts mißbräuchlich • Die Klägerin habe ein ernsthaftes Interesse daran, daß die von ihr herausgegebene "Nürnberger Zeitung" nicht mit der von der Beklagten herausgegebenen "Deutschen Nationalzeitung .und SoldatenZeitung" verwechselt werdeo Dieses ernsthafte Interesse aber schließe bereits die Annahme eines Rechtsmißbrauchs aus» Auch die Beschränkung des Verwendungsverbotes auf einen im Vergleich zu dem Verbreitungsgebiet der "Deutschen Nationalzeitung und Soldatenzeitung" beschränkten räumlichen Bereich stelle sich nicht als Rechtsmißbrauch dar» Denn da die Abkürzung "NZ" für die "Deutsche Nationalzeitung und Soldatenzeitung" im übrigen Bundesgebiet noch keine Verkehrsgeltung erlangt habe, könne die Beklagte ohne Schwierigkeiten auf eine andere Abkürzung ausweichen oder notfalls auf die Verwendung von Abkürzungen überhaupt verzichten 0
Auch die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg»
Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die innere Gestaltung des Druckv/erks, doh» die Verwendung der Abkürzung "NZ". innerhalb der Zeitung, sei angesichts des Art» 5 GG Ansprüchen wettbewerbsrechtlich er Art entzogen, kann dem ebensowenig gefolgt werden, wie der weiteren ebenfalls auf Arto 5 GG gestützten Ansicht, ein Verbot der Verwendung der Abkürzung nNZ" für den Nürnberger Raum werde angesichts der untragbaren kostenmäßigen Belastung durch einen Sonderdruck der Zeitung für den Nürnberger Raum praktisch einen Verzicht der Verbreitung in diesem Raum erfordern; überdies werde durch
 
ein Verbot im Sinne des Klageantrages nicht einmal die Verv/echslungsgefahr vollständig ausgeschlossen, v/eil aus den übrigen Verbreitungsgebieten die Zeitung mit der dort zulässigerweise geführten Abkürzung ,rNZn auch wiederum in den Nürnberger Raum eingebracht werden könneo Zu dem zuletzt erwähnten Einv/and der Revision führt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus, die Verv/echslungsgefahr werde durch das örtlich begrenzte Verbot zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber jedenfalls erheblich herabgemindert; schon diese Wirkung recht-fertige den Erlaß des Verbotsa
 Soweit die Revision davon ausgeht, im Falle eines örtlichen Verbots der Verwendung der Abkürzung uNZl! müsse angesichts der untragbaren Mehrkosten für einen Doppel-druck der Zeitung auf deren Verbreitung im Raum Nürnberg schlechthin verzichtet werden, ist dem entgegenzuhalten, daß diese Erwägungen die Möglichkeit außer Betracht lassen, die Abkürzung ,fNZ,f allgemein durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen» Eine solche Interessenabwägung, die die Möglichkeit einer Abänderung der bisher verwendeten Abkürzung außer Betracht läßt, wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte hinsichtlich der Abkürzung HNZU im übrigen Bundesgebiet Verkehrsgeltung oder zu demindest einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hätte, den aufzugehen ihr nicht zugerautet werden könnte» Insov/eit hat das Berufungsgericht indessen, wie bereits ausgeführt, ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte für die Abkürzung »NZ” auch im übrigen Bundesgebiet keine Verkehrsgeltung erlangt hat» Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Umstände geben auch keinen Anhalt, daß die Beklagte einen schutzv/Ürdigen Besitzstand hinsichtlich der Benutzung der Abkürzung ’’NZ” im übrigen Bundesgebiet erworben hätte» Der Beklagten ist daher zuzu demuten,

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falls sie aus Kostengründen die Zeitung nicht mit zwei verschiedenen Abkürzungen, nämlich einer Abkürzung für die im Raum des Stadt- und Landkreises Nürnberg erscheinende Ausgabe und der Abkürzung HNZU für die im übrigen Bundesgebiet verbreitete Ausgabe herausgeben kann oder will, für ihre Zeitung eine andere mit "NZ,r nicht verwechslungsfähige Abkürzung* zu wählen o
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung besteht für den Streitfall kein Anlaß, von den hier angewendeten Grundsätzen etwa deshalb abzuweichen, weil es sich um Eresseerzeugnisse handelt und in diesem Bereich häufig Buch staben kür zungen verwendet werden»
V» Bas Berufungsgericht verneint auch eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin und führt dazu aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Anspruch bereits früher hätte geltend machen können, der Zeitablauf von 3 Jahren rechtfertige für sich allein nicht die Annahme einer Verwirkung» Bas gelte um so mehr, als die Klägerin im übrigen durch keinerlei Verhalten der Beklagten gegenüber den Eindruck erweckt habe, als sei sie nicht gesonnen, wegen des unbefugten Gebrauchs der Abkürzung "NZ” etwas gegen die Beklagte zu unternehmen»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind gleichfalls unbegründet» Eür die erfolgreiche Erhebung des Verv/irkungs einwand es ist erforderlich, daß durch eine länger andauernde ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach freu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGHZ 21, 66, 80)» Wie bereits zu Ziff»
 
IV dargelegt worden ist, sind keine Umstände ersichtlich, aus denen das Bestehen eines solchen schutzwürdigen Besitzstandes gefolgert werden könnte„ Dies allein genügt, um dem Verwirkungs einwand gegenüber dem Unterlassungsan-spruch die Berechtigung zu versagen0
VI, Da das angefochtene Urteil auch im übrigen kein Rechtsfehler erkennen laßt, war die Revision mit der Kostet folge aus § 97 Abs0 1 ZPO zurückzuweisen,
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