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BGH · Xb ZR 119/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xb ZR 119/65

Zentrais chloßanlagen Die Lieferung von Schlüsselrohlingen an Schlüsseldienste, aus denen diese auf Bestellung Ersatzschlüssel für Zentralschloßanlagen hersteilen (Anlagen, hei denen verschiedene Einzelschlüssel - z«B„ der Mieter - sowohl die jeweilige Wohnungstür als auch ein Zentralschloß - z0Bc an der Haustür - schließen), enthält atich dann keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lieferers der Zentralschloßanlage oder ein diesem gegenüber wettbewerbswidriges Verhalten, wenn die Schlüsseldienste der ihnen nach § 369 Nr«, 1 StGB obliegenden Pflicht zur Nachprüfung der Berechtigung des Bestellers nicht ausreichend nachkommen«, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Besteller der Schließanlagen der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet seien, Ersatzschlüssel nur von ihr zu beziehen, so daß die Beklagte Vertragsbrüche der Besteller ausnutze9 Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte insbesondere vorgetragen, sie habe Per-tigschlüssel Überhaupt nicht geliefert; ein Verbot der Lieferung in das Ausland komme schon deshalb nicht, in Betracht, weil die Klägerin und ihr amerikanisches Stammhaus entsprechende Rohlinge im Ausland vertrieben, von wo sie auf den inländischen Markt gelangten,. Ao Soweit es sich um Herstellung und Vertrieb von Fertigschlüsseln handelt, hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin mit der Begründung verneint, es sei nicht dargetan, daß die Beklagte Fertigschlüssel der fraglichen Art hergestellt habe oder herstellen werde» kann, dem Vermieter den Verlust eines Schlüssels anzuzeigen und daß er dann nicht berechtigt ist, sich ohne Erlaubnis des Vermieters einen Ersatzschlüssel oder bei auftretendem zusätzlichen Bedarf einen weiteren Schlüssel zu verschaffeno Ein korrekt handelnder Schlüsseldienst wird dies vor Anfertigung eines Hausschlüssels bei der ihm nach § 369 Nr. 1 StGB obliegenden Prüfung der Berechtigung des Bestellers berücksichtigen und den Nachweis der entsprechenden Erlaubnis fordern. Betätigung eines ganzen Gewerbezweiges, die einem bestehenden Bedürfnis entgegenkomme; deshalb sei im Rahmen des zur Begründung der Klage heranzuziehenden § 623 Abs«» 1 BGB eine Interessenabwägung vorzunehmen* Als überwiegend hätte das Interesse der Klägerin an der Erhaltung einer gesteigerten Sicherheit nach Auffassung des Berufungsgerichts nur dann angesehen werden können, wenn verschiedene, bislang nicht erfüllte Voraussetzungen gegeben gewesen wären: Die Verwendung von echten, d.h. jeweils nur von verhältnismäßig wenigen Bestellern verwendeten Sonderprofilen; die allgemeine Einführung von Sicherungsscheinen; die vertragliche Verpflichtung der Besteller, Ersatzschlüssel ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen; schließlich die Er-kennbarmachung dieser Verpflichtung für die Schlüsseldienste o Wenn die Schließanlagen bei stärkerer Biffe-renzierung der Profile tearer würden, müsse das von der Klägerin, die mit dem Hinweis auf eine gesteigerte Sicherheit dieser Anlagen werbe, in Kauf genommen werdeno Die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß sie die allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Zentralschloßanlagen in der Regel ohne Sicherungssehein geliefert habe, so daß die Abnehmer keinen Anlaß hätten, ihren Bedarf an Ersatzschlüsseln ausschließlich bei ihr zu decken0 Die Klägerin liefere die Profile der G- und L-Serien in starkem Umfang, so daß eine erhebliche Rachfrage nach Ersatzschlüsseln mit diesen Profilen bestehe, auf deren Befriedigung zu verzichten der Beklagten nicht zugemutet werden könne* Entsprechendes gelte für die neu eingeführte Z-Serie* Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin Profile der G-und L-Serien zugleich für Hauptschlüsselanlagen verwende* Möglicherweise sei zwar die Lieferung von Rohlingen mit übergeordneten Profilen für Hauptschlüsselanlagen unzulässig«, Die Klägerin könne aber dem besonderen Sicherheitsbedürfnis dieser Anlagen selbst dadurch Rechnung tragen, daß sie für sie andere Profile als für Zentralschloßanlagen verwende« Pie Revision greift nicht die Annahme des Berufungsgerichts an, daß keine vertragliche Verpflichtung der Besteller gegenüber der Klägerin bestehe, Ersatzschlüssel für Zentralschloßanlagen nur von ihr zu beziehen. Für die Verneinung einer vertraglichen Pflicht der Besteller ist zwar nicht deren Wunsch und Interesse entscheidend, aus Bequemlichkeitsgründen die Möglichkeit freizuhalten, Ersatzschlüssel bei den Örtlichen Schlüsseldiensten shi bestelleno Penn es ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin ein über das einzelne Vertragsverhältnis hinausg&hendäi Interesse daran hat, daß der Ruf der Sicherheit (Von. habe vor allem die Bedeutung des von der Klägerin für jede Schließanlage aufgestellten Schließplans verkannt; der Schließplan, der nicht einmal den die Ersatzschlüssel anfertigenden Personen bekannt werde, ermögliche eine Kontrolle darüber, welche Kombinationen von Profil und Einschnittanordnung bereits verwendet worden seien, und weise zuverlässig den zur Bestellung von Ersatzschlüsseln allein Berechtigten in einer dem § 369 Nr, 1 StGB entsprechenden Weise aus, auch wenn kein Sicherungsschein ausgegeben sei. Der Sicherungsschein habe daher nur zusätzliche Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen, Bas Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß die Gefahr von Mißbräuchen bei der Herstellung.von Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste erheblich größer sei. Denn alle Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Präge angestellt hat, ob das Verhalten der Beklagten als widerrechtlich anzusehen ist, sind auch im Rahmen des § 1 UWG boi der Präge zu berücksichtigen, -ob das angegriffene Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig ist, Bie Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgt jedenfalls nicht schon aus dem Umstand, daß die gewerblichen Interessen der Klägerin in erheblichem Maße durch die Handlungsweise der Beklagten geschädigt werden. Insofern liegt es - wie der Revision zuzugeben ist - im Streitfall anders als bei der im Regelfall jedermann freistehenden Lieferung von Ersatzteilen zu einer Vorrichtung, bei der regelmäßig der Gesichtspunkt einer Gefährdung der Sicherheit oder einer sonstigen Ent Wertung des Hauptgegenstandes ausscheidet» Die Beklagte kann sich daher für ihr Verhalten nicht ohne weiteres darauf berufen, daß die Lieferung von Ersatzteilen grundsätzlich jedem Britten freigestellt ist» Ber hier zu beurteilende Sachverhalt läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht mit der Lieferung von Ergänzungen und Erweiterungen für eine von vorneherein als fortlaufend gedachte Serie vergleichen, mit deren Hilfe die ursprünglich gelieferte Einrichtung erst den von Anfang an angestrebten vollkommenen Gebrauchszweck erreicht (dazu BGH GRUR 1964» 621 ~ BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine)« Bie Lieferung einer Schließanlage ist nicht darauf zugeschnitten, durch spätere Nachlieferung von Ersatzschlüsseln vervollständigt zu werden. Biese Übung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien dadurch ergeben, daß die Schlüsseldienste den Bedarf rascher befriedigen können, daß gelegentlich auch der erste Hersteller der Schlüssel nicht mehr feststellbar oder nicht mehr vorhanden ist* und daß die örtlichen Schlüsseldienste bei überschaubaren Verhältnissen die Berechtigung einer Bestellung nach Maßgabe des § 369 Nr«, 1 StGB zu prüfen in der läge erscheinen. Pie Herstellung und Lieferung von Rohlingen mit Sonderprofilen für Zentral schloßanlagen könnte hiernach nur dann beanstandet werden, wenn die Gefahrenlage sich bei diesen Anlagen grundlegend anders als bei Einzelschlössern darstellen würde. Reyision nicht dargetan* Diese beruft sich nur ganz allgemein auf eine entsprechende Anwendung des für Eingriffe in urheberrechtliche Befugnisse entwickelten Rechtsgrundsatzes, daß gegen den Hersteller eines Gerätes die Unterlassungsklage entsprechend § 1004 BGB begründet ist, wenn das Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte führen muß (BGHZ 17, 266, 291> 42, 118, 119» 125)o Die Revisionserwiderung meint, die Klägerin könne sich, da es nicht um ihre eigene Sicherheit gehe, überhaupt nicht auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der Sicherheit berufen; mit der Lieferung der Schließanlage sei diese aus ihrem Organisationsbereich und Gewerbebetrieb ausgeschiedeno Dem kann allerdings nicht beigetreten werden, da ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran besteht, das Vertrauen der Besteller in die durch die Anlage gewährleistete Sicherheit nicht zu enttäuscheno Eine entsprechende Anwendung des erwähnten Rechtsgrundsatzes scheidet hier jedoch aus anderen Gründen aus. Zunächst fehlt es auch bei Unterstellung weitgehender Vernachlässigung*: der Prüfungspflichten durch die örtlichen Schlüsseldienste (vgl« oben BI) schon an der Voraussetzung, daß die Schlüsselrohlinge mit Sonderprofil zu einem Gebrauch angeboten würden, der im Regelfall zu einem Eingriff in das Eigentum oder in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen müsse* Ferner hat der erkennende Senat auch für den Bereich des Urheberrechts bereits ausgesprochen, daß bei Lieferung eines Geräts, das sowohl zu rechtmäßigem Gebrauch als auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden kann, schon mit Rücksicht auf den Käuferkreis, der das Gerät zu rechtmäßigem Gebrauch erwirbt, ein generelles Verbot der Lieferung - wie es die Klägerin hier erstrebt - nicht erlassen werden kann (BGHZ 42, 118, 128) o Bei der Frage, ob der Beklagten die von ihr durch Lieferung der Rohlinge objektiv geförderte Anfertigung von Schlüsseln für Unberechtigte unter dem Gesichtspunkt des ursächlichen Zusammenhangs zuzurechnen ist, kommt es neben der relativen Häufigkeit von Mißbräuchen allerdings auch noch auf die Schwere der durch die Handlung geförderten Rechtsverletzungen an- Insoweit ist nicht zu verkennen, daß die hier auf dem Spiele stehenden Sicherheitsinteressen besonders stark ins Gewicht fallen und daß deshalb auch eine weniger hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung, als sie bei der Verwendung von Magnettonbändern für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gegeben war, zur Bejahung eines überwiegenden Interesses der Klägerin führen könnte <> Für die Frage der kausalen Zurechnung ist abbr vqn entscheidender Bedeutung, inwieweit Gefahren solcher Art allgemein hingenoramen v/erden und mit weichen Vorkehrungen ihnen gegenüber sich der Gesetzgeber begnügt hat„ Insoweit ist von der Klägerin nicht dargetan worden, daß durch die technische Entwicklung seit Erlaß des Strafgesetzbuchs eine wesentliche Erhöhung der hier in Rede stehenden Gefahren eingetreten sei- Besitzen mehrere Mieter desselben Wohnblocks je einen verschieden ausgeführten Wohnungsschlüssel und daneben einen besonderen Hausschlüssel mit Hormalprofil, wie das früher die Regel bildete, so ist die Gefahr, daß der Hausschlüssel in die Hand eines Unberechtigten gerät oder daß ein Mieter sich ungeneh-migt weitere Hausschlüssel beschafft, mindestens nicht wesentlich geringer als in dem hier zu entscheidenden An dieser Gefahrenquelle hat sich daher durch die Einführung von Zentralschloß-anlagen nichts Wesentliches geänderte Es ist auch nicht so, daß der zu einer Zentralschloßanlage gehörende Schlüssel Zugang zu Räumen verschaffen würde, in denen besonders wertvolles Gut aufbewahrt zu werden pflegt, und daß aus diesem Grunde für diese Schlüssel ein be-sonderes Schutzbedürfnis bestehe. Einbuße, während die Sicherheit der von der Klägerin gelieferten Schließanlagen entscheidend getroffen und damit der Klägerin ein weit höherer Schaden zugefügt werdee Auch diese Erwägungen reichen jedoch nicht aus, um den Klageanspruch zu begründen0 Wie bereits dargelegt, folgt die Gefahr für die Sicherheit der Zentralschloßanlagen aus Umständen, die im wesentlichen schon lange gegeben v/aren« Die organisatorischen Maßnahmen der Klägerin stellen danach nur den Versuch einer auch im Allgemeininteresse liegenden Erhöhung der Sicherheit der von ihr gelieferten Schließanlagen dar« Der Klägerin steht es frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen solche Maßnahmen durchzuführeno Ein Verbot der Herstellung und Ideferung von Schlüsselrohlingen durch die Beklagte könnte sie aber, wenn überhaupt, erst dann fordern, wenn dieses,Verbot notwendig und geeignet wäre, die angestrebte/Sicherheit in erheblichem Maße zu steigern, und wdnh/das Verbot bei Abwägung der Interessen beider Teile:der Beklagten auch zuzu demuten wäre« Danach hätte die Klägerin dar tun müssen, daß sich kein anderer geeigneter und zu demutbarer Weg zu einer angemessenen Erhöhung der Sicherheit als gangbar erwiese0 Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin aber nicht dargetan„ net sein, die Berechtigung des Bestellers eines Ersatzschlüssels zuverlässig zu prüfen* Zu einer solchen Prüfung anhand des Schließplans kann es aber nur kommen, wenn seine Bedeutung den Bestellern und Schlüsseldiensten bekannt ist; es ist indessen nicht ersichtlich, daß namentlich die Besteller überhaupt wissen, welche Bedeutung der Schließen für die Bestellung von Ersatzschlüsseln hat und daß sie sich deshalb veranlaßt sähen, sich allein wegen des Vorhandenseins eines Schließplans mit ihren Bestellungen auch dann ausschließlich an die Klägerin zu wenden, wenn sie hierzu von der Klägerin nicht durch ausdrückliche Vereinbarung angehalten werden* b) Schon eher würde der Besitz eines Sicherungsscheins mit dem unter II erörterten verpflichtenden Inhalt die Verfügungsberechtigten über Zentralschloßan-lagen veranlassen können, Ersatzschlüssel nur bei der Klägerin zu bestellen* Gegen die Bestellung von Ersatzschlüsseln durch Unberechtigte (z,B# Mieter) würde der Sicherungsschein jedoch nur dann Vorsorge treffen können, wenn die Schlüsseldienste davon ausgehen könnten, daß die Klägerin ausnahmslos auch für Zentralschloßanlagen einen derartigen Sicherungsschein ausgäbe und die hierfür bestimmten Schlüssel an ihren Profilen erkennbar wären«, Dann würde ein korrekt handelnder Schlüsseldienst denjenigen Schlüsselbesitzer, der keinen Sicherungsschein vorlegt, nicht als Berechtigten im Sinne des § 369 Nr* 1 StGB ansehen können (vgl* Schlegel aaO* und Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 17* April 1962, GA 119)«, Zu Unrecht v/ill die Revision hiernach dem Sicherungsschein eine geringere Bedeutung für die Sicherheit als dem Schließplan beimessen, über dessen Wirkung das Berufungsurteil keine c) Ob dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden kann, eine stärkere Differenzierung der Profile sei geeignet, die Sicherheit erheblich zu erhöhen und zugleich der Klägerin zuzu demuten, kann im vorliegenden Streit auf sich beruheno Auf diesen Gesichtspunkt braucht schon deshalb nicht mehr eingegangen zu werden, weil bereits die zu a) und b) erörterten Gesichtspunkte einem Verbot der Herstellung und Lieferung von Rohlingen ontgegenstehenc Aus demselben Grunde bedarf auch keiner Aufklärung, ob d^'in dem Schreiben des Polizeipräsidiums StuttgartL.vöm die möglicherweise als besonders schützbedürftig anzusehen seieno Auch insov/eit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, da die Klägerin, die zu dem Teil für Hauptschlüsselanlagen eigene Sonderprofile verwendet, nichts dafür dargetan hat, .daß ihr eine Trennung der Profile von Zentralschloßanlagen und Hauptschlüsselanlagen nicht möglich oder nicht zuzu demuten wäre o Die Revision vreist darauf hin, ein Schlüsseldienst könne einem Schlüssel, der ihm zur Ausführung einer Ersatz-» bestellung vorgelegt werde, nicht ansehen, ob es sich um einen Hauptschlüssel, einen Gruppenschlüssel oder um den Schlüssel zu einer Zentralschloßanlage handle; er werde deshalb unbedenklich dem Besteller, der sich durch Vorlage des Originalschlüssel legitimiere, den Ersatzschlüssel aushändigen. Außerdem würde, sofern ein Verbot der Lieferung von Rohlingen ergeht, die nur für Haupt Schlüsselanlagen brauchbar sind, bei Trennung der Profile für Hauptschlüsselanlagen und Zentralschloßanlagen den Schlüsseldiensten ein für Hauptschlüsselanlagen passender Rohling nicht mehr zur Verfügung stehen; dann aber tritt die Frage der Unterscheidbarkeit der Profile überhaupt nicht mehr auf.Aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht auch ohne Verfahrensverstoß durch Teilurteil über die in die Revision gelangten Ansprüche entscheiden. D, Die in zweiter Linie gestellten Hilfsanträge zu 1) sind nach Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet, weil der Beklagten, wenn sie Rohlinge mit den von der Klägerin für Zentralschloßanlagen verwendeten Profilen liefern dürfe, auch nicht verwehrt sein könne, darauf hinzuv/eisen,r daß diese Rohlinge sich zur Anfertigung entsprechender Ersatz Schlüssel des jeweiligen Fabrikats der iciagerin eignen.

Zitierte Normen: § 825 BGB § 286 ZPO § 1 UWG § 1 StGB § 1004 BGB § 1 StGB § 1004 BGB
SchlüsseldiensteBerufungsgerichtProfilLieferungBestellerKlägerinschlüsselnRevision

Volltext der Entscheidung

Wachs chlagev/erk: j a BGHZ:	nein
BGB § 823 Ai; UWG § 1; StGB § 369 Nr, 1
Zentrais chloßanlagen
 Die Lieferung von Schlüsselrohlingen an Schlüsseldienste, aus denen diese auf Bestellung Ersatzschlüssel für Zentralschloßanlagen hersteilen (Anlagen, hei denen verschiedene Einzelschlüssel - z«B„ der Mieter - sowohl die jeweilige Wohnungstür als auch ein Zentralschloß - z0Bc an der Haustür - schließen), enthält atich dann keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lieferers der Zentralschloßanlage oder ein diesem gegenüber wettbewerbswidriges Verhalten, wenn die Schlüsseldienste der ihnen nach § 369 Nr«, 1 StGB obliegenden Pflicht zur Nachprüfung der Berechtigung des Bestellers nicht ausreichend nachkommen«,
BGH, Hrto v. 31* Mai 196? - Xb ZR 119/65 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_119/65
URTEIL
Verkündet am
31o Mai 1967 Häge,
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	GmbH,	V
ihren Geschäftsführer Hermann
 vertreten durch
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevoljmächtigter: Rechtsanxmlt Dv,
 gegen
die Firma August BflHB Nachfolger oHG, GJUBJII^/Westfo, vertreten durch die Gesellschafter Gertrud und Karl Friedrich Hj
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31 * Mai 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr* Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr* Mösl, Alff und Prof*Br«.Bökelmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2o Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen*
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die KlMgeiih;'-steilt Zylinderschlösser her, die im Ausland unter der je Zeichnung Yale, im Inland unter der Bezeichnung BKS vertrieben werdeno Der flache Schaft der zugehörigen Schlüssel wird auf\beiden Seiten rillenförmig ausgefräst und erhält dadurch im Querschnitt ein bestimmtes Profil, das den Verformungen des Schlüsselkanals im Zylinder entspricht* Dine Schmalseite des Schaftes wird mit unterschiedlich angeordneten Einschnitten versehen, die der Anordnung der Stiftzuhal-tungen im Zylinder entsprechen* Profil und Einschnitte individualisieren die Schlüssel dieser Art*
Die Beklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland die einzige Herstellerin von Rohschlüsseln (Rohlingen) für Zylinderschlösser* Sie beliefert Schloßhersteller und insbesondere Schlüsseldienste (Handwerker) im In-
 
und Ausland mit Rohlingen und mit r;:Präs-inaschinen, auf denen aus Rohlingen fertige Schlüssel hergestellt werden* Die für Zylinderschlösser bestimmten Rohlinge sind bereits mit dem entsprechenden Profil versehen, so daß die Schlüsseldienste nur noch die seitlichen Rinschnitte einfräsen müssen* Die Beklagte bietet die Rohlinge unter Angabe des zugehörigen Schloßfabrikats an. Ihr Angebot umfaßt mehr als 600 Profile einschließlich der Kreuz-und Autoschlüsselprofile. In Katalogen weist sie darauf hin, sie könne bei größerem Bedarf jedes andere Profil liefern.
Nach Einführung der Zylinderschlösser vor etwa 100 Jahren wurde ein sicherungstechnisch besonders günstiges Schlüsselprofil entwickelt, das auch heute noch von den verschiedensten Schloßherstellern verwendet wird und das die Klägerin als Normal profil bezeichnet. Später führten die Schloßhersteller weitere, zu dem Teil in erheblichem Umfang benutzte Profile ein, die von der Klägerin als Sonder profile bezeichnet
i
werden«
Die Klägerin verwendet für Einzelschlösser Normalprofile, für sogenannte Verschlußanlagen, nämlich Zen-tralschloöanlagen und HauptschlüsBelanlagen dagegen Sondernprofile« Bei Zentral schloßanlagen Öffnen die einzelnen Schlüssel, die sich z«B0 im Besitz der einzelnen Mieter befinden, das jeweils verschieden ausgeführte Einzelschloß (z.B* an der Wohnungstür) und außerdem Türschlösser, die gemeinsam benutzte Räume schließen (z«Bq Türen zu dem Hausflur, zur Waschküche, zu dem Dachboden und dergl.)« Bei Haupt schlüsselan-lagen, die beispielsweise für Behörden und Betriebe
 geeignet sind, Öffnet ein Hauptschlüssel (z.B. im Besitz des Vorstands) eine Reihe untereinander verschiedener Schlösser, wobei eine Abstufung nach Generalhaupt-, Haupt-, Gruppen- und Ein2elschlüsseln möglich ist« Bei den Hauptschlüsselanlagen weichen die Profile der Einzelschlüssel in der Regel untereinander ab, stimmen aber darin überein, daß sie zugleich das engere Profil des Hauptschlüssels aufweisen. Auch kann der Hauptschlüssel in der Art der Einschnitte von den Einzelschlüsseln abweichen. Es sind schließlich auch Kombinationen von Haupt- und Zentralschloßanlagen möglich.
Die Klägerin greift nicht an, daß die Beklagte Rohlinge mit Normalprofil an die Schlüsseldienste liefert, beanstandet aber Herstellung und Vertrieb von Rohlingen mit den für Haupt-und Zentralschloßanlagen der Klägerin passenden Sonderprofilen. Sie sieht hierin eine erhebliche Geffür die Sicherheit dieser Anlagen und ihrer,Benutzer; der Wert solcher Schloßanlagen werde dadurch beelnfe^htigt, daß unkontrollierbare Schlüsseldienste in kürzester Zeit bei Vorlage des entsprechenden Schlüssels einen ErsatzSchlüsse! fertigstellen können; die Berechtigung des Schlüsselbesitzers werde dabei entgegen der Vorschrift des § 369 StGB nicht ausreichend geprüft. Sie, die Klägerin, versuche, die Schlüsseldienste zu verpflichten, Ersatzschlüssel nur von den Fabriken anfertigen zu lassen; das reiche als Sicherungsmaßnahme jedoch nicht aus. Sie lege ferner für jede von ihr eingerichte te Schließanlage einen Schließplan an, den sie unter Verschluß halte und in dem alle Schließverhältnisse registriert seien. Ferner gebe sie an Besteller von Hauptschlüsselanlagen stets,
 
von Zentralschloßanlagen und bei Auslandslieferungen von Verschlußanlagen der älteren Profilserien G und I» auf Wunsch Sicherungs sehe ine aus, in denen es heißt: "Schlüsselnachbestellungen v/erden nur ausgeführt, wenn dieser Sicherungsschein der Nachbestellung beigefügt wird"» Ihr Umsatz an Ersatzanfertigungen betrage monatlich etwa 10 000 Schlüssel, sie vertreibe im Inland jährlich etwa 130 000 Schließanlagen mit durchschni11-lieh je 20 Zylindern»
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
 Rohschlüssel bzw» Eertigschlüssel herzustellen;, anzubieten oder zu verkaufen, deren Profile in 4 im Klageantrag abgebildete Zylinderkerne eingeführt werden können»
Bie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, sie liefere schon seit Jahrzehnten sog. Sonderprofile gebräuchlicher Typen. Schloßanlagen der hier fraglichen Art kämen nur einem Bedürfnis nach Bequemlichkeit entgegen, seien deshalb nicht schutz-bedürftiger als Einzelschlösser» Die Kontrolle durch ,die Schlüsseldienste reiche auch bei ihnen aus. An geeigneten technischen Sicherheitsvorkehrungen mitzu-v/irken sei sie bereit, könne aber ihr altes anerkanntes Gewerbe nicht deshalb einschränken, weil die Klägerin Schließanlagen herstelle, die besonderen Gefahren ausgesetzt seien» Der Klägerin müsse zugemutet werden, ihre Profile reicher zu variieren»
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Besteller der Schließanlagen der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet seien, Ersatzschlüssel nur von ihr zu beziehen, so daß die Beklagte Vertragsbrüche der Besteller ausnutze9 Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte insbesondere vorgetragen, sie habe Per-tigschlüssel Überhaupt nicht geliefert; ein Verbot der Lieferung in das Ausland komme schon deshalb nicht, in Betracht, weil die Klägerin und ihr amerikanisches Stammhaus entsprechende Rohlinge im Ausland vertrieben, von wo sie auf den inländischen Markt gelangten,. Die Profile würden teilweise auch von anderen Schloßherstellern mitbenutzt0 Die Klägerin liefere auch selbst Rohlinge und Pertigschlüssel ohne Vorlage der Sicherungsscheine an Schlüsseldiensteo Das Klagebegehren sei schließlich auch karte lire chtsy/idrig»
Im W^e/derl Anschlußberufung hat die Klägerin, die sich im ^weiten Rechtszug nicht auf die wiedergegebene BegrÜh&i»% des ersten Urteils gestützt hat, ihr Klagebegehren näher konkretisiert „ Sie hat ferner hilfsweise das erstrebte Verbot durch Beifügung technischer Zeichnungen ihrer Profile umgrenzt und äußerst hilfsweise beantragt, die Pormel des angefochtenen Urteils mit dem einschränkenden Zusatz zu versehen,
1, daß der Beklagten das Anbieten solcher Roh-und/oder Pertigschlüssel untersagt werde, sofern dies,
a)	unter Hinweis auf eine Verwendbarkeit für Schlösser der Klägerin oder
 
b)	ohne Hinweis auf die Verwendbarkeit für die Schlösser bestimmter anderer Hersteller für Sicherheitsschlösser
 oder
c)	auf eine unter Bezugnahme auf die oben genannten Profile der Klägerin eingegangene Bestellung
 geschehe;
2* daß der Beklagten untersagt werde, Rohschlüssel beziehungsweise Fertigschlüssel für Zylinder-schlosjer anzubieten und zu verkaufen - im Ausland jedoch nur soweit dies geschehe, ohne den ausländischen Abnehmern straf ge sichert den Re-Import nach Deutschland zu untersagen*
Die Klägerin hat noch vorgetragen, Rohschlüssel mit den Profilen der Serien Gr und B seien auch im Ausland schon seit langem nicht mehr in den Handel gegeben worden* nennenswerte Lieferungen von Rohlingen mit Sonderprofilen aus dem Ausland seien nicht gegeben, würden von ihr auch jeweils sofort unterbunden.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf das Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Fertigschlüsseln überhaupt und auf das Verbot der Herstellung und des Vertriebes von Schlüsselrohlingen mit den für Zentral schloßanlagen benutzten Profilen der G-, L- und Z-Serien bezieht•
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten abgewiesenen Anträge weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels *
 
Entscheidungs gründej.
Ao Soweit es sich um Herstellung und Vertrieb von Fertigschlüsseln handelt, hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin mit der Begründung verneint, es sei nicht dargetan, daß die Beklagte Fertigschlüssel der fraglichen Art hergestellt habe oder herstellen werde»
Die Revision rügt insoweit die Übergehung eigenen Vorbringens der Beklagten in der Klagebeantwortung, aus dem sie die Berühmung der Beklagten entnimmt, sie sei die einzige Schloßfabrik in Deutschland, die Zylinderschlüssel herstelle, und könne auch die für die Schlüs-selanlagen der Klägerin benötigten Schlüssel liefern.»
Die Rüge i$t nicht begründet» Die Beklagte hat schon mit Schriftsatz vom 15* Januar 1962, S» 2 klargestellt, daß sie, jbicht fertige Schlüssel, sondern seit über hundert Jähre# 'Rohlinge herstelle» Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5o März 1962, S« 2 nur erwidert, es handle sich insov/eit um einen Streit um Worte, der Schlüsselrohling sei bereits der Schlüssel, der allerdings dem Einzelschloß angepaßt werden müsse»
Auch aus dem Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit kann ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem Verbot der Herstellung von Fertigschlüsseln nicht hergeleitet werden. Wie das Berufungsgericht hervorhebt, spricht die Art des Geschäftsbetriebes der Beklagten für die Richtigkeit ihrer Erklärung, sie wolle auch künftig keine Fertigschlüssel herstellen. Bei dieser Sachlage läßt sich die für den Ünterlassungsanspruch erforderliche Ge-
 
fahr erstmaliger Zuwiderhandlung nicht allein damit begründen, daß die Beklagte im Rahmen der Erörterung der Herstellung von Rohlingen auch die Herstellung fertiger Schlüssel als nicht rechtswidrig bezeichnet hat; denn nicht jede im Rechtsstreit erklärte "Berühmung” begründet die ernstliche Gefahr erstmaliger Begehung der als rechtmäßig bezeichneten Handlung (BGH GRUR 1963, 218, 220 r -Mamp3iHalb und Halb II) p
Bo Io Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist die zunehmende Verbreitung von Zentralschloßanlagen auf den Wunsch nach Bequemlichkeit zurückzuführen« Der Benutzer (zeBe Mieter) benötigt nur einen Schlüssel, statt deren zwei oder mehrere, um außer seiner Wohnungstür noch die Haustür und gegebenenfalls weitere Türen zu gemeinsam benutzten Räumen zu schließen* Ein Schlüssel schließt daher mehrere verschieden ausgeführte Schlösser» Gerät ein solcher Schlüssel in die Hand eines Nichtberechtigten oder wird er vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben, so entsteht für den Vermieter und die Gemeinschaft der übrigen Mieter eine Gefahr, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar nicht gering einzuschätzen ist, die aber, wie noch auszuführen ist (unten II 1 b), auch dann auf tritt, wenn mehrere Exemplare desselben Einzel schlüssele (z«BP Hausschlüssels) in der Hand mehrerer Mieter sind»
Es kann ferner zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß je nach der Gestaltung des im Einzelfall geschlossenen Mietvertrages der Inhaber eines zu einer Zentralschloßanlage gehörenden Schlüssels auf Grund des Mietverhältnisses rechtlich verpflichtet sein
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kann, dem Vermieter den Verlust eines Schlüssels anzuzeigen und daß er dann nicht berechtigt ist, sich ohne Erlaubnis des Vermieters einen Ersatzschlüssel oder bei auftretendem zusätzlichen Bedarf einen weiteren Schlüssel zu verschaffeno Ein korrekt handelnder Schlüsseldienst wird dies vor Anfertigung eines Hausschlüssels bei der ihm nach § 369 Nr. 1 StGB obliegenden Prüfung der Berechtigung des Bestellers berücksichtigen und den Nachweis der entsprechenden Erlaubnis fordern. Unter der Annahme, daß die SchlüsBeldienste diese Vorschrift hinreichend sorgfältig beachten, würde auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß gefälschte Erlaubniserklärungen vorgelegt werden können, von vornherein kaum ein Anlaß zu dem von der Klägerin erstrebten Verbot einer Belieferung der Schlüsseldienste mit Schlüsselrohlingen bestehen. Für das Revisionsverfahren muß aber zugunsten der Klägerin mangels entgegenstehender Feststellungen des/Berufungsgerichts unterstellt werden, daß die genannte Torschrift f,von allen beteiligten Kreisen laufend bewu&t üh& fahrlässig verletzt wird“ und daß schwere Diebstähle fast ausschließlich unter Verwendung von Nachschlüsseln begangen werden (vgl. Aufsatz Dr.-Ing. Schlegel GA 59).
Wie das Berufungsgericht hierzu ergänzend feststellt, wäre die Herstellung von Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste erheblich erachwert und damit die auf-gezeigte Gefahr der Auslieferung an Unberechtigte erheblich gemindert, wenn der Beklagten die Lieferung von Schlüsselrohlingen untersagt würde. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage aus der Erwägung abgewiesen, es handle sich bei der Anfertigung von Schlüsseln durch Schlüsseldienste um eine legitime
 
Betätigung eines ganzen Gewerbezweiges, die einem bestehenden Bedürfnis entgegenkomme; deshalb sei im Rahmen des zur Begründung der Klage heranzuziehenden § 623 Abs«» 1 BGB eine Interessenabwägung vorzunehmen* Als überwiegend hätte das Interesse der Klägerin an der Erhaltung einer gesteigerten Sicherheit nach Auffassung des Berufungsgerichts nur dann angesehen werden können, wenn verschiedene, bislang nicht erfüllte Voraussetzungen gegeben gewesen wären: Die Verwendung von echten, d.h. jeweils nur von verhältnismäßig wenigen Bestellern verwendeten Sonderprofilen; die allgemeine Einführung von Sicherungsscheinen; die vertragliche Verpflichtung der Besteller, Ersatzschlüssel ausschließlich bei der Klägerin zu beziehen; schließlich die Er-kennbarmachung dieser Verpflichtung für die Schlüsseldienste o Wenn die Schließanlagen bei stärkerer Biffe-renzierung der Profile tearer würden, müsse das von der Klägerin, die mit dem Hinweis auf eine gesteigerte Sicherheit dieser Anlagen werbe, in Kauf genommen werdeno Die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß sie die allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Zentralschloßanlagen in der Regel ohne Sicherungssehein geliefert habe, so daß die Abnehmer keinen Anlaß hätten, ihren Bedarf an Ersatzschlüsseln ausschließlich bei ihr zu decken0 Die Klägerin liefere die Profile der G- und L-Serien in starkem Umfang, so daß eine erhebliche Rachfrage nach Ersatzschlüsseln mit diesen Profilen bestehe, auf deren Befriedigung zu verzichten der Beklagten nicht zugemutet werden könne* Entsprechendes gelte für die neu eingeführte Z-Serie* Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin Profile der G-und L-Serien zugleich für Hauptschlüsselanlagen verwende* Möglicherweise sei zwar
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die Lieferung von Rohlingen mit übergeordneten Profilen für Hauptschlüsselanlagen unzulässig«, Die Klägerin könne aber dem besonderen Sicherheitsbedürfnis dieser Anlagen selbst dadurch Rechnung tragen, daß sie für sie andere Profile als für Zentralschloßanlagen verwende«
XI. Pie Revision greift nicht die Annahme des Berufungsgerichts an, daß keine vertragliche Verpflichtung der Besteller gegenüber der Klägerin bestehe, Ersatzschlüssel für Zentralschloßanlagen nur von ihr zu beziehen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar. Für die Verneinung einer vertraglichen Pflicht der Besteller ist zwar nicht deren Wunsch und Interesse entscheidend, aus Bequemlichkeitsgründen die Möglichkeit freizuhalten, Ersatzschlüssel bei den Örtlichen Schlüsseldiensten shi bestelleno Penn es ist nicht zu verkennen, daß die Klägerin ein über das einzelne Vertragsverhältnis hinausg&hendäi Interesse daran hat, daß der Ruf der Sicherheit (Von. ^qhließanlagen der von ihr gelieferten Art nicht äürdh Iturzsichtiges Verhalten eines einzelnen Bestellers oder gar eines einzelnen zur Bestellung eines Ersatzachlüssels nicht berechtigten Schlüsselbesitzers aufs Spiel gesetzt wird. Gegen eine vertragliche Bindung der Besteller der Anlagen an die Klägerin spricht jedoch, daß sie bei Zentralschloßanlagen in der Regel keinen Sicherungsschein .ausgibt. Außerdem sieht der von der Klägerin bisher verwendete Sicherungsschein seinem Inhalt nach eine entsprechende Bindung der Besteller gar nicht vor.
1. Pagegen macht die Revision geltend, daß ein Verstoß der Beklagten gegen § 825 Abs. 1 BGB und § 1 IJWG zu -Unrecht verneint worden sei. Pas Berufungsgericht
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habe vor allem die Bedeutung des von der Klägerin für jede Schließanlage aufgestellten Schließplans verkannt; der Schließplan, der nicht einmal den die Ersatzschlüssel anfertigenden Personen bekannt werde, ermögliche eine Kontrolle darüber, welche Kombinationen von Profil und Einschnittanordnung bereits verwendet worden seien, und weise zuverlässig den zur Bestellung von Ersatzschlüsseln allein Berechtigten in einer dem § 369 Nr, 1 StGB entsprechenden Weise aus, auch wenn kein Sicherungsschein ausgegeben sei. Der Sicherungsschein habe daher nur zusätzliche Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen, Bas Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht beachtet, daß die Gefahr von Mißbräuchen bei der Herstellung.von Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste erheblich größer sei.
Hierin kann der Revision jedoch nicht beigetreten werden. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß als Klagegrundlage die unter dem Gesichtspunkt des Rechtes am eingerichteten Gewerbebetrieb nur subsidiär heranzuziehende Vorschrift des § 823 Abs, 1 BGB in Betracht kommt, oder ob sie ausschließlich dem § 1 UWG zu entnehmen wäre, wie die Revisionsbeantwortung meint, kann dahingestellt bleiben. Denn alle Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Präge angestellt hat, ob das Verhalten der Beklagten als widerrechtlich anzusehen ist, sind auch im Rahmen des § 1 UWG boi der Präge zu berücksichtigen, -ob das angegriffene Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig ist, Bie Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgt jedenfalls nicht schon aus dem Umstand, daß die gewerblichen Interessen der Klägerin in erheblichem Maße durch die Handlungsweise der Beklagten geschädigt werden.
 
Die Frage der Widerrechtlichkeit kann vielmehr im Rahmen dieses Anspruchs nur unter Berücksichtigung all dessen, was auf dem betreffenden Gebiet allgemein hingenommen wird, und nur unter Abwägung der bei beiden Parteien gegebenen Interessenlage beantwortet werden, um zu ermitteln, ob die tatsächliche Behinderung als rechtlich unstatthaft anzusehen ist (Larenz, Schuldrecht II,
 7. Auflage, § 66 I e).
a) Für die von der Beklagten verwendeten Profile besteht kein technisches Schutzrecht der Klägerin« Der maßgerechte Nachbau ist deshalb grundsätzlich frei und könnte der Beklagten nur unter besonderen Umständen verboten werden. Der genaue Nachbau entspricht bei Rohlingen für Ersatzschlüssel Überdies einer technischen Notwendigkeit, damit der 'Schlüssel in das zugehörige Schloß paßt.
und Lieferung #pn? Schlüsselrohlingen allerdings darin, daß die Schlüsseldienste dadurch in die Lage versetzt werden, schneller und mit erheblich weniger Mühe als dies sonst der Fall wäre, Ersatzschlüssel anzufertigen. Dies wiederum unterstützt die Neigung des Verkehrs, den Bedarf an ErsatzSchlüsseln bei den Schlüsseldiensten zu decken; vor allem erhöht die dadurch geschaffene Möglichkeit rascher Anfertigung die Gefahren für die Sicherheit der Besteller und Dritter, nämlich der Berechtigten und der Mitbenutzer (z.B. Mitmieter). Insofern liegt es - wie der Revision zuzugeben ist - im Streitfall anders als bei der im Regelfall jedermann freistehenden Lieferung von Ersatzteilen zu einer Vorrichtung, bei der regelmäßig der Gesichtspunkt einer
 Gefährdung der Sicherheit oder einer sonstigen Ent Wertung des Hauptgegenstandes ausscheidet» Die Beklagte kann sich daher für ihr Verhalten nicht ohne weiteres darauf berufen, daß die Lieferung von Ersatzteilen grundsätzlich jedem Britten freigestellt ist»
Andererseits hat die Klägerin nicht etwa geltend gemacht, im Balle der Lieferung von Ersatzschlüsseln durch die Schlüsseldienste entstehe bei den Bestellern der unrichtige Eindruck, es handle sich um von der Klägerin als Lieferantin der Zentralschloßanlagen vertriebene und deshalb in bezug auf die Präzision zuverlässige Ware; die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß unter dieser Voraussetzung sogar die Lieferung von Ersatzteilen als unzulässig anzusehen ist (RG MuW 1935, 105f 106 - Buchungsformulare)•	^	,
Ber hier zu beurteilende Sachverhalt läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht mit der Lieferung von Ergänzungen und Erweiterungen für eine von vorneherein als fortlaufend gedachte Serie vergleichen, mit deren Hilfe die ursprünglich gelieferte Einrichtung erst den von Anfang an angestrebten vollkommenen Gebrauchszweck erreicht (dazu BGH GRUR 1964» 621 ~ BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine)« Bie Lieferung einer Schließanlage ist nicht darauf zugeschnitten, durch spätere Nachlieferung von Ersatzschlüsseln vervollständigt zu werden. Nach den eigenen v/iederholten Angaben der Klägerin sind diese Lieferungen für sie vielmehr wirtschaftlich von ganz untergeordneter Bedeutung»
Bie ohne den Willen des Veranstalters vorgenommene Lieferung von Programmheften für sportliche Veranstal-
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tungen, die als Verstoß gegen § 1-UWG- anzusehen ist (BGHZ 27, 264 ff)* betrifft entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls einen völlig abweichend gelagerten Falle
b) Pie Besonderheit des Streitfalls besteht vielmehr darin, daß es schon vor Einführung der Schließanlagen im Verkehr üblich war, den Ersatz an Schlüsseln bei den örtlich breit gestreuten Schlüsseldiensten zu decken. Biese Übung hat sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien dadurch ergeben, daß die Schlüsseldienste den Bedarf rascher befriedigen können, daß gelegentlich auch der erste Hersteller der Schlüssel nicht mehr feststellbar oder nicht mehr vorhanden ist* und daß die örtlichen Schlüsseldienste bei überschaubaren Verhältnissen die Berechtigung einer Bestellung nach Maßgabe des § 369 Nr«, 1 StGB zu prüfen in der läge erscheinen. Pie RechtsöMküng nimmt es hiernach grundsätzlich hin, daß Ersatzöc^lüs'sel durch örtliche Schlüsseldienste angefertigt weaHle**, und es ist bisher auch kein Bedenken dagegen erhoben worden, wird auch von der Klägerin nicht beanstandet, daß diese Anfertigung durch die Lieferung eines Halbfabrikats , nämlich Schlüsselrohlinge, durch besondere Herstellerunternehmen gefördert wird.. Pie Klägerin greift dies denn auch für Normal schlösser nicht an, auch wenn es sich dabei um Zylinderschlösser handelt. Pie Herstellung und Lieferung von Rohlingen mit Sonderprofilen für Zentral schloßanlagen könnte hiernach nur dann beanstandet werden, wenn die Gefahrenlage sich bei diesen Anlagen grundlegend anders als bei Einzelschlössern darstellen würde. Pas hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und wird auch durch die Angriffe der
 
Reyision nicht dargetan* Diese beruft sich nur ganz allgemein auf eine entsprechende Anwendung des für Eingriffe in urheberrechtliche Befugnisse entwickelten Rechtsgrundsatzes, daß gegen den Hersteller eines Gerätes die Unterlassungsklage entsprechend § 1004 BGB begründet ist, wenn das Gerät auf eine Benutzung zugeschnitten ist und zu einem Gebrauch angeboten wird, der im Regelfall zu einem Eingriff in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte führen muß (BGHZ 17, 266, 291> 42, 118, 119» 125)o Die Revisionserwiderung meint, die Klägerin könne sich, da es nicht um ihre eigene Sicherheit gehe, überhaupt nicht auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der Sicherheit berufen; mit der Lieferung der Schließanlage sei diese aus ihrem Organisationsbereich und Gewerbebetrieb ausgeschiedeno Dem kann allerdings nicht beigetreten werden, da ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran besteht, das Vertrauen der Besteller in die durch die Anlage gewährleistete Sicherheit nicht zu enttäuscheno Eine entsprechende Anwendung des erwähnten Rechtsgrundsatzes scheidet hier jedoch aus anderen Gründen aus. Zunächst fehlt es auch bei Unterstellung weitgehender Vernachlässigung*: der Prüfungspflichten durch die örtlichen Schlüsseldienste (vgl« oben BI) schon an der Voraussetzung, daß die Schlüsselrohlinge mit Sonderprofil zu einem Gebrauch angeboten würden, der im Regelfall zu einem Eingriff in das Eigentum oder in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen müsse* Ferner hat der erkennende Senat auch für den Bereich des Urheberrechts bereits ausgesprochen, daß bei Lieferung eines Geräts, das sowohl zu rechtmäßigem Gebrauch als auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden kann, schon mit Rücksicht auf den Käuferkreis, der das Gerät zu rechtmäßigem Gebrauch
 
erwirbt, ein generelles Verbot der Lieferung - wie es die Klägerin hier erstrebt - nicht erlassen werden kann (BGHZ 42, 118, 128) o Bei der Frage, ob der Beklagten die von ihr durch Lieferung der Rohlinge objektiv geförderte Anfertigung von Schlüsseln für Unberechtigte unter dem Gesichtspunkt des ursächlichen Zusammenhangs zuzurechnen ist, kommt es neben der relativen Häufigkeit von Mißbräuchen allerdings auch noch auf die Schwere der durch die Handlung geförderten Rechtsverletzungen an- Insoweit ist nicht zu verkennen, daß die hier auf dem Spiele stehenden Sicherheitsinteressen besonders stark ins Gewicht fallen und daß deshalb auch eine weniger hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung, als sie bei der Verwendung von Magnettonbändern für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gegeben war, zur Bejahung eines überwiegenden Interesses der Klägerin führen könnte <> Für die Frage der kausalen Zurechnung ist abbr vqn entscheidender Bedeutung, inwieweit Gefahren solcher Art allgemein hingenoramen v/erden und mit weichen Vorkehrungen ihnen gegenüber sich der Gesetzgeber begnügt hat„ Insoweit ist von der Klägerin nicht dargetan worden, daß durch die technische Entwicklung seit Erlaß des Strafgesetzbuchs eine wesentliche Erhöhung der hier in Rede stehenden Gefahren eingetreten sei- Besitzen mehrere Mieter desselben Wohnblocks je einen verschieden ausgeführten Wohnungsschlüssel und daneben einen besonderen Hausschlüssel mit Hormalprofil, wie das früher die Regel bildete, so ist die Gefahr, daß der Hausschlüssel in die Hand eines Unberechtigten gerät oder daß ein Mieter sich ungeneh-migt weitere Hausschlüssel beschafft, mindestens nicht wesentlich geringer als in dem hier zu entscheidenden
 
Falle der Zentralschloßanlagen. An dieser Gefahrenquelle hat sich daher durch die Einführung von Zentralschloß-anlagen nichts Wesentliches geänderte Es ist auch nicht so, daß der zu einer Zentralschloßanlage gehörende Schlüssel Zugang zu Räumen verschaffen würde, in denen besonders wertvolles Gut aufbewahrt zu werden pflegt, und daß aus diesem Grunde für diese Schlüssel ein be-sonderes Schutzbedürfnis bestehe. Eine Änderung der Verhältnisse mag insofern eingetreten sein, als allgemein die Sorgfalt der Schlüsseldienste bei Prüfung der Berechtigung nach Maßgabe des § 369 Nr, 1 StGB nachgelassen haben mag. Dieser Gesichtspunkt würde aber für die Anfertigung von Ersatz Schlüsse ln allgemein gelten und für sich allein ein Verbot der Herstellung und Lieferung von Schlüsselrohlingen nicht rechtfertigen.
Der Umstand, daß die Beklagte bei Lieferung ihrer Erzeugnisse an die Schlüsseldienste nicht auszuschließen vermag, daß diese die ihnen obliegende Prüfungspflicht vernachlässigen, reicht hiernach nicht aus, run die Beklagte als Verursacherin unzulässiger Schlüsselanfertigungen und damit als Störerin im Sinne des § 1004 BGB ansusehen und ihr vorsorglich bereits die Lieferung des Halbfabrikats zu untersagen.
2. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Klägerin selbst eingeführten organisatorischen Sicherungsmaßnahmen etwa als eine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse gewertet werden können, daß es als rechtswidrig, insbesondere als wettbewerbswidrig anzusehen wäre, wenn die Beklagte ihnen nicht Rechnung trüge. In diesem Zusammenhang macht die Revision vor allem geltend, ein
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Verzicht der Beklagten auf die Lieferung der fraglichen Rohlinge bedeute für diese nur eine geringe geschäftliche
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Einbuße, während die Sicherheit der von der Klägerin gelieferten Schließanlagen entscheidend getroffen und damit der Klägerin ein weit höherer Schaden zugefügt werdee
 Auch diese Erwägungen reichen jedoch nicht aus, um den Klageanspruch zu begründen0 Wie bereits dargelegt, folgt die Gefahr für die Sicherheit der Zentralschloßanlagen aus Umständen, die im wesentlichen schon lange gegeben v/aren« Die organisatorischen Maßnahmen der Klägerin stellen danach nur den Versuch einer auch im Allgemeininteresse liegenden Erhöhung der Sicherheit der von ihr gelieferten Schließanlagen dar« Der Klägerin steht es frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen solche Maßnahmen durchzuführeno Ein Verbot der Herstellung und Ideferung von Schlüsselrohlingen durch die Beklagte könnte sie aber, wenn überhaupt, erst dann fordern, wenn dieses,Verbot notwendig und geeignet wäre, die angestrebte/Sicherheit in erheblichem Maße zu steigern, und wdnh/das Verbot bei Abwägung der Interessen beider Teile:der Beklagten auch zuzu demuten wäre« Danach hätte die Klägerin dar tun müssen, daß sich kein anderer geeigneter und zu demutbarer Weg zu einer angemessenen Erhöhung der Sicherheit als gangbar erwiese0 Auch diese Voraussetzung hat die Klägerin aber nicht dargetan„
a)	Da die erörterten Gefahren für die Sicherheit der Schließanlagen in dem Verhalten der zur Bestellung von Ersatzschlüsseln Berechtigten und der Schlüsseldienste liegen, wären als geeignet solche Maßnahmen anzusehen, die das Verhalten dieses Personenkreises günstig beeinflussen« Der von der Revision in den Vordergrund gerückte Schließplan mag zwar besonders geeig-
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net sein, die Berechtigung des Bestellers eines Ersatzschlüssels zuverlässig zu prüfen* Zu einer solchen Prüfung anhand des Schließplans kann es aber nur kommen, wenn seine Bedeutung den Bestellern und Schlüsseldiensten bekannt ist; es ist indessen nicht ersichtlich, daß namentlich die Besteller überhaupt wissen, welche Bedeutung der Schließen für die Bestellung von Ersatzschlüsseln hat und daß sie sich deshalb veranlaßt sähen, sich allein wegen des Vorhandenseins eines Schließplans mit ihren Bestellungen auch dann ausschließlich an die Klägerin zu wenden, wenn sie hierzu von der Klägerin nicht durch ausdrückliche Vereinbarung angehalten werden*
b)	Schon eher würde der Besitz eines Sicherungsscheins mit dem unter II erörterten verpflichtenden Inhalt die Verfügungsberechtigten über Zentralschloßan-lagen veranlassen können, Ersatzschlüssel nur bei der Klägerin zu bestellen* Gegen die Bestellung von Ersatzschlüsseln durch Unberechtigte (z,B# Mieter) würde der Sicherungsschein jedoch nur dann Vorsorge treffen können, wenn die Schlüsseldienste davon ausgehen könnten, daß die Klägerin ausnahmslos auch für Zentralschloßanlagen einen derartigen Sicherungsschein ausgäbe und die hierfür bestimmten Schlüssel an ihren Profilen erkennbar wären«, Dann würde ein korrekt handelnder Schlüsseldienst denjenigen Schlüsselbesitzer, der keinen Sicherungsschein vorlegt, nicht als Berechtigten im Sinne des § 369 Nr* 1 StGB ansehen können (vgl* Schlegel aaO* und Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 17* April 1962, GA 119)«, Zu Unrecht v/ill die Revision hiernach dem Sicherungsschein eine geringere Bedeutung für die Sicherheit als dem Schließplan beimessen, über dessen Wirkung das Berufungsurteil keine
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näheren Ausführungen enthält«, Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (So 23 Zo 10) hat nun aber die Klägerin bisher die Zentralsschloßanlagen sogar in der Regel ohne Sicherungsschein abgelieferto
c)	Ob dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden kann, eine stärkere Differenzierung der Profile sei geeignet, die Sicherheit erheblich zu erhöhen und zugleich der Klägerin zuzu demuten, kann im vorliegenden Streit auf sich beruheno Auf diesen Gesichtspunkt braucht schon deshalb nicht mehr eingegangen zu werden, weil bereits die zu a) und b) erörterten Gesichtspunkte einem Verbot der Herstellung und Lieferung von Rohlingen ontgegenstehenc Aus demselben Grunde bedarf auch keiner Aufklärung, ob d^'in dem Schreiben des Polizeipräsidiums StuttgartL.vöm 17« April 1962 begründete Vorschlag, jeden nicht zg#-Bestellung von Ersatz Schlüsse ln legiti-mierenden Schlüssel mit einem Loch oder einer Einker-bung zu vea&eheit, eine geeignete und zu demutbare Vorkehrung gegen eine nachlässige Prüfung der Berechtigung darstellto Ebenso braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob es, wie dort als bekannt mitgeteilt wird, Automaten gibt* die Schlüssel in weniger als 20. Sekunden kopieren, und bob, wenn derartige Einrichtungen geduldet werden, das Vorgehen gegen die Lieferung von Rohlingen an die Schlüsseldienste überhaupt noch als geeignete Abwehr-maßnahme angesehen werden kann*
3«, Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, das begehrte Verbot sei auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die fraglichen Profile teilweise zugleich auch für Hauptschlüsselanlagen verwende,
 
die möglicherweise als besonders schützbedürftig anzusehen seieno
 Auch insov/eit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, da die Klägerin, die zu dem Teil für Hauptschlüsselanlagen eigene Sonderprofile verwendet, nichts dafür dargetan hat, .daß ihr eine Trennung der Profile von Zentralschloßanlagen und Hauptschlüsselanlagen nicht möglich oder nicht zuzu demuten wäre o
Die Revision vreist darauf hin, ein Schlüsseldienst könne einem Schlüssel, der ihm zur Ausführung einer Ersatz-» bestellung vorgelegt werde, nicht ansehen, ob es sich um einen Hauptschlüssel, einen Gruppenschlüssel oder um den Schlüssel zu einer Zentralschloßanlage handle; er werde deshalb unbedenklich dem Besteller, der sich durch Vorlage des Originalschlüssel legitimiere, den Ersatzschlüssel aushändigen.
Dieses Vorbringen berücksichtigt nicht die der Klägerin nach dem bereits Ausgeftihrten zu (robote stehenden Möglichkeiten, die Schlüsseldienste zu einer sorgfältigeren Prüfung der Berechtigung anzuhalten.
Außerdem würde, sofern ein Verbot der Lieferung von Rohlingen ergeht, die nur für Haupt Schlüsselanlagen brauchbar sind, bei Trennung der Profile für Hauptschlüsselanlagen und Zentralschloßanlagen den Schlüsseldiensten ein für Hauptschlüsselanlagen passender Rohling nicht mehr zur Verfügung stehen; dann aber tritt die Frage der Unterscheidbarkeit der Profile überhaupt nicht mehr auf. Aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht auch ohne Verfahrensverstoß durch Teilurteil über die in die Revision gelangten Ansprüche entscheiden.
 
Die Revision gegen die Zurückweisung des Hauptantrages der Klage in dem entschiedenen Umfang ist hiernach nicht begründeto
C,	1er erste Hilfsantrag unterscheidet sich in der Begründung nicht von dem Hauptantrag; er enthält lediglich eine nähere Konkretisierung des Gegenstandes des beantragten Verbots, Für ihn gilt deshalb dasselbe wie für den Hauptantrag,
D,	Die in zweiter Linie gestellten Hilfsanträge zu 1) sind nach Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet, weil der Beklagten, wenn sie Rohlinge mit den von der Klägerin für Zentralschloßanlagen verwendeten Profilen liefern dürfe, auch nicht verwehrt sein könne, darauf hinzuv/eisen,r daß diese Rohlinge sich zur Anfertigung entsprechender Ersatz Schlüssel des jeweiligen Fabrikats der iciagerin eignen. Diese Begründung begeg-net keinen reqhtliehen Bedenken (vgl, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs:^ 6ht ,1 9 o Aufl,, § 1 Rdz, 267); sie wird von der Revision auch nicht beanstandet.
Dasselbe gilt von dem Hilfsantrag, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, Rohlinge mit den fraglichen Profilen anzubieten, wenn dies auf eine unter Bezugnahme auf die Profile der Klägerin eingegangene Bestellung geschehe.
Da der Beklagten Herstellung und Vertrieb solcher RohliP-ge im Inland nicht verboten wer den können, ist schließlich auch keine Grundlage dafür gegeben, der Beklagten für den Fall ihrer Ausfuhr aufzugeben, ihren Abnehmern die Wiedereinfuhr nach Deutschland zu untersagen.
E* Nach alledem v/ar die Revision der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs<> 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/e i sen.
Pehle	Mösl
 Krüger-Nieland
 Alff
Bökelmann