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BGH · Ib ZR 119/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 119/64

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundes-richter Jungbluth, Dr* Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revisionssumme ist erreicht* Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14 * Juli 1965 ist dem Prozeßbevollmächtig-ten der Beklagten am 26. Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil .zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.

Zitierte Normen: § 217 ZPO
BrKrüger-NielandJungbluthvorläufigZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
(J
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-
Ib ZR 119/64	URTEIL
Verkündet am
14. Juli 1965
Zug*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Cläre
 StraßeA
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Werner Straße flP,
Kreis
 Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundes-richter Jungbluth, Dr* Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juni 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen *
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand, und Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Juni 1964 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Revisionssumme ist erreicht* Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14 * Juli 1965 ist dem Prozeßbevollmächtig-ten der Beklagten am 26. März 1965? somit unter Wahrung der Briet des § 217 ZPO, bekanntgemacht worden (§ 555 ZPO). In der RevisionsVerhandlung ist die Beklagte aber nicht ver treten gewesen.
Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil .zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Sprenkmann
 Mösl	Alff