- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundes-richter Jungbluth, Dr* Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revisionssumme ist erreicht* Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14 * Juli 1965 ist dem Prozeßbevollmächtig-ten der Beklagten am 26. Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil .zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF (J IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- Ib ZR 119/64 URTEIL Verkündet am 14. Juli 1965 Zug* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Cläre StraßeA Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Kaufmann Werner Straße flP, Kreis Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundes-richter Jungbluth, Dr* Sprenkmann, Dr* Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juni 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen * Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand, und Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Juni 1964 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revisionssumme ist erreicht* Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14 * Juli 1965 ist dem Prozeßbevollmächtig-ten der Beklagten am 26. März 1965? somit unter Wahrung der Briet des § 217 ZPO, bekanntgemacht worden (§ 555 ZPO). In der RevisionsVerhandlung ist die Beklagte aber nicht ver treten gewesen. Dem Antrag des Klägers, die Revision durch Versäumnis-urteil .zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO. Krüger-Nieland Jungbluth Sprenkmann Mösl Alff