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BGH · lb ZR 119/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZR 119/64

Pie Beklagte stellt die Gesellschaft und den Kläger von allen Verbindlichkeiten frei, soweit sie aus Ansprüchen der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft aus Anlaß ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft entstanden sein könntenP Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Beklagten eine Arbeitsentschädigung für geleistete bzw«, Verlust errechnet sich nach der Bilanz für das' Jahr 19623 die von dem Steuer-hevöllmichtigten des Klägers^ Herrn und 7* J Für den Fall, daß für das »Geschäfts jahr 1962 in der so festgestellten Bilanz ein Gewinn ausgewiesen wird , ist dieser Gewinn von dem Kläger an die Beklagte zur Hälfte a^i 1« Juli 1963, der Best am Io Dezember 1963 zu zahlen« Sollte das Gutachten des Sachverständigen einen darüber hinausgehenden Gewinn zu Gunsten der Beklagten ausweisen, wird dieser Bestgevdnnan-'teil mit dem Eingang des Gutachtens bei den Parteien fällige Er ist von dem in Ziff« 7 festgelegten Pälligkeitszeitpunkt an mit 8,5 Prozent zu verzinsend Der Kläger zahlte gemäß diesem Vergleich am 1« Härz 1963 durch Verrechnungsscheck an die Beklagte DM 15» 000,— aus:-(Ziffer 4 des Vergleichs)» Die in"dem Vergleich genahnten Verpflichtungen ständen im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung* Die Erfüllung des Vergleichs könne demnach nur Zug um Zug erfeigen* Sie sei nicht vorleistungspflichtig* Sie erkenne grundsätzlich an, daß sie nach dem Vergleich bei der Eintragung mit wirken müsse, aber nur dann, wenn der Kläger seine Leistung ordnungs gemäß erbracht habe. Einmal würde bei ihrem Ausscheiden als Kommanditistin bei gleichzeitiger.Fortführung der Firma eine unzulässige Einmann&esells chaft entstehen* Sum anderen sei im Vergleich nichts; für die Bälle vorgesehen, wenn ihr Steuerbevollmächtigter Dr« E^HBPausfalle» Aber selbst, wenn dem Kläger das Becht zustehen sollte, von ihr die Mitwirkung bei der Anmeldung als Vorleistung zu fordern, so erhebe sie dagegen die Einrede der Arglist* Das Landgericht hat durch Urteil vom 20* Dezember 1963 der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 1 * Februar 1963 aus der Firma HflBHBPKG ausgeschieden und infolgedessen gemäß § 143 H&B verpflichtet, ihr Ausscheiden zu dem Handelsregister mitanzu demelden*. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, ihr prozessuales Verhalten müsse als Erklärung der Anfechtung nach § 119 Abso 1 BGB wegen Irrtums über den Inhalt des^ Vergleichs gewertet werden? .. sie habe stets nur eine Verpflichtung zu dem Ausscheiden erklären, nicht aber das Ausscheiden selbst bewirken wollen* Balls der Vertrag trotzdem als gültig angesehen werden sollte, hat die Beklagte den BÜcktritt gemäß § 326 BGB mit der Begründung erklärt, der Kläger sei mit seiner Verpflichtung, an der Erstellung der Bilanzen mitzuwirken, in Verzug* Außerdem hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht* Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, sie verlange nicht nur ein Kontrollrecht, sondern wolle gemeinsam mit dem Kläger die Bilanzen neu erstellen«. Auf Antrag des Klägers ist die Hevision durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen worden«» Gegen das am 15» September ?965 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 28«, September 1965 bei.Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben fage formund fristgerecht Einspruch eingelegt«, Sie beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und nach ihren Anträgen aus dem zweiten Hechtszug zu erkennen«. I» Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte zur Mitan-meldung ihres Ausscheidens aus der Birma HflHHÜ KG für verpflichtet, weil sie aufgrund des wirksam zu s tand ege-kommenen und vollgültig gebliebenen gerichtlichen Vergleichs vom 1 * Februar 1965 mit dem 31 » Dezember 1962 aus der Birma ausgeschieden sei und ihre Einwendungen gegen die auf § 143 HGB beruhende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Mitanmeldung des Ausscheidens nicht erheblich seien» b) Die Revisioh rügt, das Berufungsgericht habe übergangen j daß der Kläger hach dem Schreiben des Rechtsanwalt ThflBIB vom 3* Mai 1963 der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt die Bilanzen Übersandt habe«, Erst am 210 Mai 1963 habe die Beklagte von der Weigerung Dr«, RHBIBM erfahren«, wovon sie den Kläger durch Schreiben vom 22 «, Mai 1963 unterrichtet habCo Daraus ergebe sich, daß die Beklagte keine o.o« Herrn ih dessen Wohnung zur Verfügung zu stellen» n Auf dieses Schreiben hat der Kläger unter dem 28o Mai 1963 antworten lassen, er sei nach wie vor bereit, der Beklagten, vertreten durch einen Steuerberater oder auch nicht in Ziffer 6* lasse die Vergleichsregelung erkennen* daß das Ausscheiden der Beklagten aus, der Koimnanditgesellschaft von der Ermittelung und Auszahlung des Gewinnanteils abhängig sein solle« Die im einzelnen geregelte Ermittlung des Anteils sei vielmehr nur die notwendige Folge des Ausscheidens« In diesem Sinne habe die Beklagte den Vergleich auch verstanden« 3o Ohne Rechts verstoß verneint das Berufungsgericht einen Irrtum def Beklagten gemäß § 1 T9 AbsV T'BGB überden Inhalt des gerichtlichen Vergleichs Vom 1=•■ FebrüaV 19&3T dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen äfts * die Beklagte habe entgegen ihrem' Vortrag* sie habe stets nur eine Verpflichtung zu dem Ausscheiden erklären* nicht aber bedingungslos aus-scheiden wollen* den Vergleich so verstanden* wieder nach Wortlaut und Gliederung gemeint gewesen sei« Bas zeige besonders deutlich das'Schreiben des Rechtsanwalts Bf* vom 22o Mai T963 an den Prozeßbevöllmächtigten des Klägers0 Bort werde ausdrücklich darauf hingevne'sen* daß die Beklagte mit dem 31o Dezember 1963 ausgesöhieden sei« In dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr« SaflBBl an Notar Br« Cf^B^vom 22p April 1963 erkläre sich die"Beklagte bereit* bei der streitigen Anmeldung'hm Handieisregibteir mlt zuwirkeh« Daß die Gewinnermittlung 'noch nicht abgeschiöäseiv sei* ändere nichts daran*'daß die Beklagte aus der Kommandi-tgeSellSchaft ausgeschieden sei« Biesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Reststeilungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten Werdeno Da ist nicht ersichtlich* daß das Berufungsgericht erheblichen Parteivortrag übergangen* gegen die Denkgesetze verstoßen* anerkannte Drfahrungssätze verkannt oder Äüslegungsregeln nicht beachtet hätte« Wie bereits dargelegt war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht genötigt* aus dem Umstand* daß die Beklagte DH 15o 000*— in die Gesellschaft eingebracht hatte* oder aus § 5 des Gesell' schaftsvertrages* wonach die Beklagte das Rechts hatte* 4* a) Das Berufungsgericht verneint auch ohhe Rechts verstoß einen wirksamen Rücktritt der Beklagten gemäß § 326 BGB« Dazu führt das Berufungsgericht aus/die Gewinnermiftlung nach Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 1 v Februar 1963 sei nicht die Gegenleistung des Klägers für das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft5 sondern nur die Folge des Ausscheidens; die Beklagte könne daher keine Rechte gemäß § 326 BGB geltend machen« Im übrigen habe es allein die Beklagte verschuldet«, daß die Gewinnermittlung nicht dem Vergleich entsprechend erfolgt sei« Bine vernünftige Auslegung des Vergleichs hätte die Beklagte veranlassen müssen, sofort nach dem Ausscheiden des Breinen neuen Sachverstand igen ihres Vertrauens zu benennen, damit■ dieser gemeinsam mit dem Sachverständigen des Klägers die Bilanzen erstelle« Die Beklagte habe dies nicht getan«, so daß dem Kläger nichts anderes übriggeblieben sei«, als die Bilanzen durch seinen Sachverständigen allein erstellen zu lassen und das Ergebnis der Beklagten kur früfühg vorzulegen« Darin liege kein Verstoß gegen die Grundsätze von 2*reu und Glauben« Es werde auch der Beklagten nichts aufgezwungen; ihre Rechte aus dem Vergleich würden nicht geschmälert« Treuv/idrig verhalte sich nur die Beklagte, wenn sie ihre bisherige Passivität zu dem Anlaß nehmen, ihre Mitwirkung bei der Erfüllung des Vergleichs in einem wesentlichen Punkt zu versagen« Von einem b) Diese Ausführungen -begegnen entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken» Es kann dahinstehen* pb das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Gewinnermi11lung gemäß Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs für sich allein in eine Beziehung zu dem Ausscheiden <der Beklagten aus der Gesellschaft setzen und folgern durfte* § 5?6 BGB finde in diesem Fall schon mangels des Bestehens,<von Beistung und Gegenleistung keine Anwendungo Denn jedenfalls kommt das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zu dem aus. Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis* daß der.Kläger wegen der fehlenden Mitwirkung und Bereitschaft der Beklagten* einen anderen Sachverständigen als Vertreter ihres Vertrauens zu bestollen, nicht in Verzug gekommen=sei * und die Beklagte aus diesem Grund keine Rechte aus,§ 526. hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Vergleich dahin ausgelegt* daß die Beklagte mit dem 31° Dezember 1962 aus der Gesellschaft ausgeschieden isto Die Beklagte kann daher ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Mitwirkungspflicht nicht geltend machen0 IIIo Keinen Bedenken unterliegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerklage*Wenn das Berufungsgericht insoweit feststellt, der Kläger und die Beklagte hätten nach dem Vergleichs nicht das Recht? persönlich bei der Beststellung des Gewinns mitzuwirken«, sondern müßten sich durch ihre Steuerbevollmächtigten vertreten lassen* diese Ausschaltung der Parteien bei der Bilanzerstellung sei offenbar bewußt vereinbart worden-, weil die Parteien verfeindet gewesen seien und man von ihnen keine sachdienliche und fördernde Mitwirkung habe erwarten können5 so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

Zitierte Normen: § 326 BGB § 145 HGB
BilanzAusscheidenBerufungsgerichtvergleichenVergleichMitwirkungKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

A-/
Mf
B U N D ES G E RIC HT S HOF
IM NAMEN DES VOLKES
lb ZR 119/64
URTEIL
Verkündet am
26o November 1965 Wüst ,
in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Bl
der Ehefrau Cläre W
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
Straße(
Beklagten, Widerklägerin und
j>
gegen
 den Kaufmann Werner H
Kreis
 Kiäger5 Widerbeklagten und
- Frozeßbevollmächtigtes Rechtsanwalt
 Per Ib-Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26P November 1965 unter Mitwirkung der Sehatspräsiddntin Br«,* Krüger-Nieland und der Bühdesrichter Br* Sprenkmahn, Pr* Mösl, Alff und Pr» Simon	■
für Hecht erkannt?
Pas Versäumnisurteil vom 14* Juli 1965 wird aufrecht erhalten*
Pie Beklagte hat auch die weiteren Kosten der levision zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie Parteien waren die.Gesellschafter der Firma K&, ' der klüger war Komplementär, die Beklagte Kommanditistin» Pnstimmigkeiten zwischen ihnen führten zu dem Rechtsstreit 9 0 45/62 vor der 2» Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen» Zur Erledigung dieses Verfahrens schlossen die Parteien am 1* Februar 1963 folgenden gerichtlichen Vergleich:
Io) Pie Beklagte scheidet zu dem 31 - Pezember 1962 als. Kommanditistin der Firma	aus»
Pie Beklagte stellt die Gesellschaft und den Kläger von allen Verbindlichkeiten frei, soweit sie aus Ansprüchen der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft aus Anlaß ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft entstanden sein könntenP Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Beklagten eine Arbeitsentschädigung für geleistete
 
Tätigkeit im Jahre 1962 in Höhe von DM 5« 100,— zusteht abzüglich hierauf' geleisteter Zahlungen einschließlich	inkassos	von DM 1 <>000,—
, seitens Frau Weiter besteht zÄschCn dSn Parteien Einigkeit, daß der Anspruch des Klägers auf Abgeltung seiner eigenen Arbeitsleistung in dem im Vertrag fest-gestellten Rahmen besteht0
2o) Der Kläger übernimmt die GeSeilschaft mit allen Aktiven und Passiven zu diesem Zeitpunkt (31« Dezember 1962)»
3») Der Kläger ist berechtigtdie Gesellschaft unter der bisherigen Firma weiterzuführen«
4o) Der Kläger verpflichtet sieh, den Geschäftsantei1 der Beklagten in Höhe von DM 15« 000,— zu dem 1, März 1963 zurückzuzahlen«
5«) Bis zu dem 31« Dezember 1962, dem Tage des Ausscheidens der Beklagtens nimmt die Beklagte an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages teil o
6o) Dieser Gewinn?- bzw«, Verlust errechnet sich nach der Bilanz für das' Jahr 19623 die von dem Steuer-hevöllmichtigten des Klägers^ Herrn	und
- dem Steuerbevollmächtigten där Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Dr«	gemeinsam	zu	erstellen
 isto'	•
Für den Fall,haß die mit der Aufstellung der Bilanz betrauten Herren in Bewertungsfragen zu verschiedenen Auffassungen gelangen sollten, soll über diese streitigen Fragen ein von der Industrie-und Handelskammer in Aachen in Übereinstimmung mit den Parteien zu benennender Buchsaehverständiger endgültig entscheiden«
lh’gleicher Weise soil bei der noch streitigen Jahresbilanz für 1961 (Rumpf — Geschäftsjahr) verfahren werden«
7* J Für den Fall, daß für das »Geschäfts jahr 1962 in der so festgestellten Bilanz ein Gewinn ausgewiesen wird , ist dieser Gewinn von dem Kläger an die Beklagte zur Hälfte a^i 1« Juli 1963, der Best am Io Dezember 1963 zu zahlen«
- 4 • -
8«) Sofern mögliche Unstimmigkeiten bei der Bilanzerstattung vpr den in Ziff« 7 festgelegteh Zahlungsterminen noch nicht durch einen Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer geklärt sind3 gilt folgendes: Der Kläger zahlt den naeh seiner Bilanz ausgewiesenen Gewinnanteil an den Fälligkeitstagen*
Sollte das Gutachten des Sachverständigen einen darüber hinausgehenden Gewinn zu Gunsten der Beklagten ausweisen, wird dieser Bestgevdnnan-'teil mit dem Eingang des Gutachtens bei den Parteien fällige Er ist von dem in Ziff« 7 festgelegten Pälligkeitszeitpunkt an mit 8,5 Prozent zu verzinsend
 Der Kläger zahlte gemäß diesem Vergleich am 1« Härz 1963 durch Verrechnungsscheck an die Beklagte DM 15» 000,— aus:-(Ziffer 4 des Vergleichs)»
Die Bilanzen für das Rumpf-Geschäftsjahr 1961 und das Geschäftsjahr 1962 ließ er durch seinen Steuerbevollmächtigten ferjung erstellen und der Beklagten zur Prüfung zuleitend
ZU der in Ziffer 6 des Vergleichs yorgesehenen gemeinsamen AufStallung der;beiden Bilanzen durch den Bevollmächtigten des fclägerS und den Bevollmächtigten: der Beklagten,
 Dr;r	käm	es	nicht*	weil	Br«	eine Mitwirkung
 wegen angeblicher Überlastung verweigerte und die Beklagte keinen anderen Bevollmächtigten bestellte« Pie im Vergleich hinsichtlich der Gesellschaft vereinbarten Rechtsfolgen sind im Handelsregister noch nicht eingetragene Aufforderungen des Registergerichts und des Klägers, bei der Anmeldung zu dem Register mitzuwirken, lehnte die Beklagte ab« Ihre Verpflichtung zu dieser Mitwirkung ist Gegenstand dieses Rechtsstreits« Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei mit dem yivDezember 19B2 ausder	ausgeschieden«
Die Gesellschaft sei demnach aufgelöst und er habe gemäß Ziffer 2 des Vergleichs das Geschäft ohne liquidation mit
 Aktiven und Pas si veil übernommen» Die1 Beklagte müsse somit ^ bei den' 'Anmeldung deiv• PachtshrtderHandelsregister mit wirkend ■
Der Klägerhat*baantragt, •	••••;
die Beklagte zu Verurteilen, ?zur*Eintragung in das Han^elsregis^r^mitanaüiiii^I^n? daß
 sie aufgrund des in-dem ^Rechtsstreit H|
»A i^| - 9^0 ^5/S2~ to .1.2.63
abgeschlossenen Vergleichs per 3?. °^2*62 als Kommanditistin aus der Firma
 Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzpweisen»	^
Sie hat vorgetragen, Ziffer T des Vergleichs besage nicht, daß sie aus der Pirrna	schon ausgeschieden sei»
Ihr weide lediglich die fr ist dazu bestimmt, wenn der Vergleich durchgeführt sÄv KelheswegS^habe sie , zu dem .31. Dezember 1962 endgültig ‘älä Kömmandi t is tin .Ausscheiden wollen*
Die in"dem Vergleich genahnten Verpflichtungen ständen im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung* Die Erfüllung des Vergleichs könne demnach nur Zug um Zug erfeigen* Sie sei nicht vorleistungspflichtig* Sie erkenne grundsätzlich an, daß sie nach dem Vergleich bei der Eintragung mit wirken müsse, aber nur dann, wenn der Kläger seine Leistung ordnungs gemäß erbracht habe. Dies habe er jedoch nicht getan* Bei der Erstellung der Bilanzen habe sich der Kläger treuwidrig verhalten, weil er "sie ohne Mitwirkung ihres Steuerbevollmächtigt en Dr *	mit Herrn errichtet	habe*
Die Bilanzen seien dann auch zu seinen Gunsten ausgefallen* Sie beanstände daher auch ihren Inhalt und bestehe auf einer völligen Heuerstellung der Bilanzen*
Der Vergleich sei auch praktisch undurchführbar:
Einmal würde bei ihrem Ausscheiden als Kommanditistin bei gleichzeitiger.Fortführung der Firma eine unzulässige Einmann&esells chaft entstehen* Sum anderen sei im Vergleich nichts; für die Bälle vorgesehen, wenn ihr Steuerbevollmächtigter Dr« E^HBPausfalle» Aber selbst, wenn dem Kläger das Becht zustehen sollte, von ihr die Mitwirkung bei der Anmeldung als Vorleistung zu fordern, so erhebe sie dagegen die Einrede der Arglist*
Das Landgericht hat durch Urteil vom 20* Dezember 1963 der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 1 * Februar 1963 aus der Firma HflBHBPKG ausgeschieden und infolgedessen gemäß § 143 H&B verpflichtet, ihr Ausscheiden zu dem Handelsregister mitanzu demelden*.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, ihr prozessuales Verhalten müsse als Erklärung der Anfechtung nach § 119 Abso 1 BGB wegen Irrtums über den Inhalt des^ Vergleichs gewertet werden?
.. sie habe stets nur eine Verpflichtung zu dem Ausscheiden erklären, nicht aber das Ausscheiden selbst bewirken wollen* Balls der Vertrag trotzdem als gültig angesehen werden sollte, hat die Beklagte den BÜcktritt gemäß § 326 BGB mit der Begründung erklärt, der Kläger sei mit seiner Verpflichtung, an der Erstellung der Bilanzen mitzuwirken, in Verzug* Außerdem hat die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht*
Sie hat beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im JRechtszuge zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen*
Sie -hat hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 den Widerbeklagt|nr zu yerurteilen, ''Sein Einverständnis , dazu zu erteiiehj/daB der. r Gewinn und Verlust der Birina hach einer -Steuerbilanz-' für das ^ahr 1^6$ berechnet wird, die von dem ^teuerbev^öilmächtimten des Widerbe^lagten«) Herrn	und	ihr	>
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Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, sie verlange nicht nur ein Kontrollrecht, sondern wolle gemeinsam mit dem Kläger die Bilanzen neu erstellen«.
Der Kläger hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage . abzuweisen«, "	■	:.
. .. . Bas Öberländesgerichf hat. die, Berufung der Beklagten zurüeicgewiesen/to Widerklage ab gewiesen«, Gegen dieses Urteil hat <fiig-:0ölcÜgtie.’leYdsiqn' eingelegt/ Im fermin zur	*	iuli i'96? fdf dem
 Hevisi önsgerichf ist: für> die0 Beklagte niemand1 erschienen«,
Auf Antrag des Klägers ist die Hevision durch VerSäumnisurteil zurückgewiesen worden«» Gegen das am 15» September ?965 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 28«, September 1965 bei.Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben fage formund fristgerecht Einspruch eingelegt«, Sie beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und nach ihren Anträgen aus dem zweiten Hechtszug zu erkennen«. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten«,
- 8
■ Bntseheidurigegrünäe?
I» Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte zur Mitan-meldung ihres Ausscheidens aus der Birma HflHHÜ KG für verpflichtet, weil sie aufgrund des wirksam zu s tand ege-kommenen und vollgültig gebliebenen gerichtlichen Vergleichs vom 1 * Februar 1965 mit dem 31 » Dezember 1962 aus der Birma ausgeschieden sei und ihre Einwendungen gegen die auf § 143 HGB beruhende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Mitanmeldung des Ausscheidens nicht erheblich seien»
IIo Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Brfolgo
I» a) Das Berufungsgericht führt aus, der gerichtliche Vergleich vom 1« Februar 1963 sei nicht deshalb unwirksam, weil der in Ziffer 6 Abs» 1 des Vergleichs benannte Steuer-bevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt. Dr» BHHHK nicht bereit gewesen sei, bei der Erstellung der Bilanzen mitzmvirkem^ Entgegen der Auffassung der Beklagten spreche nichts dafür, daß dieser Umstand so bedeutsam gewesen sei, daß an der Weigerung Dr» RflIHHPdie Wirksamkeit des Vergleichs scheitern müsseo Selbst die Beklagte sei nicht in der Lage, Erhebliches dazu zu sagen«, Erst ihr zweiter Schrift satz im ersten Rechtszug gehe flüchtig auf diesen Punkt ein und lege dar, der Vergleich sehe nicht vor, daß an die Stelle von Dr» RflHBl °in anderer Sachverständiger treten solle, infolgedessen sei der Vergleich praktisch undurchführbar *
Die BerufungsbegrUndung beschränke sich darauf, das Gleiche mit anderen Worten zu sagen» Nirgendwo versuche die Beklagte, die Gründe darzulegen, warum es gerade auf die MitWirkung von Dr» RflBHB angekommen sei und warum sein Ausscheiden
»
den ganzen Vergleich.hinfällig mache* Brst recht werde nicht Stellung dazu genommen, ob das angeblich besondere Interesse der ^klagten an,der Mitvvi^kung Dr;B BSHHV äem Kläger bekannt gewesen sei«, und ob.auch ex* gewußt habe, daß diese Mitwirkung einest .de^* wesentlichsten Punkte des Vergleichs darstelle*	,	;v	^
Gegen das Vorbringen der Beklagten spreche ihr Verhalten in der ersten Instanz, wo sie sich ausdrücklich bereit erklärt habe, den Vergleich zu erfüllen,, obschon sie schon damals gewußt habe, daß Br* H^HBBPnicht für sie tätig werden wolle* Weiter spreche gegen die Beklagte der Umstand, daß die Parteien keine Bestimmung für den Pall getroffen hätten, daß einer der in Aussicht genommenen Sachverständigen bei der Erstellung der Bilanzen nicht tätig werden wolle0 Hieraus müsse gefolgert werden, daß die Parteien die Sach-verständigen^für auswechselbar hielten* An die Stelle eines Ausscheidenden habe ein von der betreffenden Partei zu be-nennender anderer Vertrauensmann .treten können* Etwas Gegen-teiliges, .wäre mit Sicherheit Iqes onders vereinbart worden, denn in der Hegel .seien Sachverstandige auswechselbar* Hur in Ausnahmefällen komme es auf bestimmte Personen an* Bine Partei, die eine solche Ausnahmeregelung wolle, müsse dies klar zu dem Ausdruck bringen* Bas habe die Beklagte nicht getan und auch nach Ansicht des Gerichts nicht gewollt * Denn selbst im Streitfall habe sie ihre Bereitschaft zur Erfüllung noch erklärte Bas Ausscheiden von Br*	zwinge	die
;e also - so sei der Vergleich zulegen - lediglich dazu, an dessen Sachverständigen zu benennen« Es gehe das bisher nicht geschehen sei«
zu
e auseinen anderen ihren Lasten,
w 10 -
b)	Die Revisioh rügt, das Berufungsgericht habe übergangen j daß der Kläger hach dem Schreiben des Rechtsanwalt ThflBIB vom 3* Mai 1963 der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt die Bilanzen Übersandt habe«, Erst am 210 Mai 1963 habe die Beklagte von der Weigerung Dr«, RHBIBM erfahren«, wovon sie den Kläger durch Schreiben vom 22 «, Mai 1963 unterrichtet habCo Daraus ergebe sich, daß die Beklagte keine
ße 1egenheit erhalten habe, ah den Bilanzen mitzuwirken oder für eine Mi Wirkung zu sorgen«, Bs werde um Nachprüfung gebeten, ob die Beklagte unter diesen Umständen hätte für verpflichtet angesehen werden können, einen anderen Sachverständigen zu benennen«,
c)	Diese Angriffe der Revision sind unbegründet«, Die
 Ausführungen des Berufungsgerichts, der Vergleich sei nicht wegen Unmöglichkeit seiner praktischen Durchführung nichtig, sind aus Rechts gründen nicht zu beanstanden«, Ebenso läßt die Auslegung der Ziffer 6 des Vergleichs keinen Reehtsver-stoß erkenneno Ss ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die von der Revision erwähnte Korrespondenz nicht berüclosichtigt hätta^" Bäs von der Revision-.herange-zogene Schreiben des' Rechtsanwalts SaflHB^pn den Prozeß-bevollmächtigten des Klägers vom 22«, Mai 1963 stützt viel^ mehr zusätzlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es der Beklagten nicht auf die Person des Dr« m^an^aig Denn Pr«,	macht	-	eben wegen des Ausfalls von
 Dr0	in dem Schreiben dem Prozeßbevollmächtigten
 des Klägers den Vorschlag, "die zur Überprüfung der Bilanzen erforderlichen Unterlagen entweder mir in meiner Kanzlei oder . o.o« Herrn	ih	dessen Wohnung zur Verfügung zu
 stellen» n Auf dieses Schreiben hat der Kläger unter dem 28o Mai 1963 antworten lassen, er sei nach wie vor bereit, der Beklagten, vertreten durch einen Steuerberater oder
11 -
SteuerbevolImaohtigten ihr pr Wahl, Einsicht in sämtliche Unterlagen feu gestattenv:?^uf^äiesen Vorschlag ging die y%eklBgW‘»Snht-*l|tV:	behar^te	vielmehr	auf, einer Min-
aichtna*himO' in 'die Biianzunterlageft entweder in der Kanzle: des Rechtsanwalts ®r,, SaflK®>oder in ihrer Wohnung. die Auseinandersetzung der Parteien. betraf also nicht die Krag ob der /erglei^h nach dei*; Weigerung des. .Rechtsanwalts Dr,	überhaupt	noch; durchführbar sei,, sondern den
 nunmehr einzuschlagenden Weg, wobei die?Beklagte ersichtlich in erster Linie Wert darauf -legte, die Überprüfung in der Kanzlei des ;Rechtsanwalts Br.. SaflBHHl oder in ihrer eigenen Wohnung durchsuführenp
 Unter diesen Umständen begegnet auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts keinen Bedenken* daß es zu Lasten der Beklagten geheP wenn sie bisher keinen Saehver-* ständigen bestellt hab@ov Bas Mtwirkungsrecht der Beklagten wär auch" nach der Br Stellung der Bilanzen durch den Steuer-hevollmähhtigten d^:jQÄgers’;^.iia Verhältnis der Parteien • aueih&ndWi^’^hht'<- beschenk#} .<f*r	den	Fest*
Stellungen des• Berufungsgerichts bereite .die Beklagter, vertretendurch einen von ihr auszuwählend en Steuersachveratändi gen, ihre in dem Vergleich vorbehaltenen Hechte ausüben zu lassen; zu Unrecht sieht die Bevision in dem Umstand? daß der Kläger durch seinen Sachverständigen die Bilanzen hatte era teilen lassen 9 eine Minderung der liechte der Beklagten; denn diese konnte auch im Wege der Überprüfung das gleiche Ziel erreichen,, wie bei einer Mitwirkung an der Erstellung0 -Davon geht mit Hecht auch das Berufungsgericht aus«
2* ä) Bas Berufungsgericht legt den gerichtlichen Vergleic vom Io Februar 1963 dahin aus9 da# die Beklagte mit dem
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31 o Dezember 1962 aus der Kommanditgesellschaft ausgesehieden sei i Dazu führt das Berufungsgerieht im einzelnen aus 9 in den Ziffern t - 5 des gerichtlieben Vergleichs würden das Ausscheiden der Beklagten zeitlich genau festgelegt und seine Folgen für die Firma geregelte In keiner dieser Ziffern
 werde auch nur: angedeutet r daß das Ausscheiden von Bedingungen und Voraussetzungen, doh« von der Auszahlung des Anteils an den Gewinnen der Jahre 1961 und 1962> abhängig sei« Das Ausscheiden der Beklagten sei bedingungslos zu dem 3% « Dezember
1962 vereinbart worden« Der weitere Vergleichstext bestätige dieses Ergebnis« An keiner Stelle? auch nicht in Ziffer 6* lasse die Vergleichsregelung erkennen* daß das Ausscheiden der Beklagten aus, der Koimnanditgesellschaft von der Ermittelung und Auszahlung des Gewinnanteils abhängig sein solle« Die im einzelnen geregelte Ermittlung des Anteils sei vielmehr nur die notwendige Folge des Ausscheidens« In diesem Sinne habe die Beklagte den Vergleich auch verstanden«
b) Die gegen diese Auslegung eines IndividualVertrags gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich* sie verstößt nicht gegen Denkgesetze9 anerkannte ErfahrungsSätze oder Auslegungsregelno Es ist auch nicht ersichtlich? daß das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten übergangen hätte« Weder der Dmstand* daß die Beklagte DM 15« ÖÖO*— in die Gesellschaft eingebracht hatte noch die Regelung des § 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Beklagte das Recht hatte* jederzeit Komplementärin zu werden* nötigten das Berufungsgericht zu einer anderen Auslegung«
Die Revision hat auch keine Umstände vorgetragen* warum die Auslegung des Berufungsgerichts “unmöglich" sein soll> Das Berufungsgericht hat sich sorgsam mit der Auslegung des
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Vergleichs befaßt; es ist nicht zu beanstanden,, wenn es die spätere Korrespondenzhetfanztefr# utid daraus gewisse Schlüsse auf 'die' 'Vorstellungen ffer :PärtbiV'h' insbesondere der Beklagten bei Abschluß de's''^d^giWiciies' --ziOhtr</: *	r
3o Ohne Rechts verstoß verneint das Berufungsgericht einen Irrtum def Beklagten gemäß § 1 T9 AbsV T'BGB überden Inhalt des gerichtlichen Vergleichs Vom 1=•■ FebrüaV 19&3T dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen äfts * die Beklagte habe entgegen ihrem' Vortrag* sie habe stets nur eine Verpflichtung zu dem Ausscheiden erklären* nicht aber bedingungslos aus-scheiden wollen* den Vergleich so verstanden* wieder nach Wortlaut und Gliederung gemeint gewesen sei« Bas zeige besonders deutlich das'Schreiben des Rechtsanwalts Bf* vom 22o Mai T963 an den Prozeßbevöllmächtigten des Klägers0 Bort werde ausdrücklich darauf hingevne'sen* daß die Beklagte mit dem 31o Dezember 1963 ausgesöhieden sei« In dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr« SaflBBl an Notar Br« Cf^B^vom 22p April 1963 erkläre sich die"Beklagte bereit* bei der streitigen Anmeldung'hm Handieisregibteir mlt zuwirkeh« Daß die Gewinnermittlung 'noch nicht abgeschiöäseiv sei* ändere nichts daran*'daß die Beklagte aus der Kommandi-tgeSellSchaft ausgeschieden sei« Biesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Reststeilungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten Werdeno Da ist nicht ersichtlich* daß das Berufungsgericht erheblichen Parteivortrag übergangen* gegen die Denkgesetze verstoßen* anerkannte Drfahrungssätze verkannt oder Äüslegungsregeln nicht beachtet hätte« Wie bereits dargelegt war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht genötigt* aus dem Umstand* daß die Beklagte DH 15o 000*— in die Gesellschaft eingebracht hatte* oder aus § 5 des Gesell' schaftsvertrages* wonach die Beklagte das Rechts hatte*
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jederzeit Komplementärin zu werden, die Folgerung zu ziehen? die Beklagte habe den Vergleich in einem anderen Sinne verstanden und sich deshalb über den Inhalt des Vergleichs geirrte Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Anfechtung wegen Irrtums sei außerdem verspätet erklärt 9 und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es danach nicht ah*	;	••	' - ••
4* a) Das Berufungsgericht verneint auch ohhe Rechts verstoß einen wirksamen Rücktritt der Beklagten gemäß § 326 BGB« Dazu führt das Berufungsgericht aus/die Gewinnermiftlung nach Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 1 v Februar 1963 sei nicht die Gegenleistung des Klägers für das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft5 sondern nur die Folge des Ausscheidens; die Beklagte könne daher keine Rechte gemäß § 326 BGB geltend machen« Im übrigen habe es allein die Beklagte verschuldet«, daß die Gewinnermittlung nicht dem Vergleich entsprechend erfolgt sei« Bine vernünftige Auslegung des Vergleichs hätte die Beklagte veranlassen müssen, sofort nach dem Ausscheiden des Breinen neuen Sachverstand igen ihres Vertrauens zu benennen, damit■ dieser gemeinsam mit dem Sachverständigen des Klägers die Bilanzen erstelle« Die Beklagte habe dies nicht getan«, so daß dem Kläger nichts anderes übriggeblieben sei«, als die Bilanzen durch seinen Sachverständigen allein erstellen zu lassen und das Ergebnis der Beklagten kur früfühg vorzulegen« Darin liege kein Verstoß gegen die Grundsätze von 2*reu und Glauben« Es werde auch der Beklagten nichts aufgezwungen; ihre Rechte aus dem Vergleich würden nicht geschmälert« Treuv/idrig verhalte sich nur die Beklagte, wenn sie ihre bisherige Passivität zu dem Anlaß nehmen, ihre Mitwirkung bei der Erfüllung des Vergleichs in einem wesentlichen Punkt zu versagen« Von einem
 
Verzug des Klägers * der der Besiegten das Hecht gäbe* sich auf § 326 BGB zu stützen., könne keine Rede sein«»
b) Diese Ausführungen -begegnen entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken» Es kann dahinstehen* pb das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Gewinnermi11lung gemäß Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs für sich allein in eine Beziehung zu dem Ausscheiden <der Beklagten aus der Gesellschaft setzen und folgern durfte* § 5?6 BGB finde in diesem Fall schon mangels des Bestehens,<von Beistung und Gegenleistung keine Anwendungo Denn jedenfalls kommt das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zu dem aus. Hechtsgründen nicht zu beanstandenden Ergebnis* daß der.Kläger wegen der fehlenden Mitwirkung und Bereitschaft der Beklagten* einen anderen Sachverständigen als Vertreter ihres Vertrauens zu bestollen, nicht in Verzug gekommen=sei * und die Beklagte aus diesem Grund keine Rechte aus,§ 526. BGB herleiten könne»
5o Die Beklagte hat auch*, wie das Berufungsgericht reehts-irrtumsffei ausgeführt hat* gegenüber ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Registeranmeldung kein Zurückbehaltungsrecht » Sc entspricht anerkannter Auffassung in Literatur und Rechtsprechung* daß gegenüber der öffentlich - rechtlichen Pflicht zur Mitanraeldung gemäß § 145 HGB nur eingewendet \verden kann* die Gesellschaft sei nicht aufgelöst oder der Gesellschafter sei nicht ausgeschieden* nicht ?ab er? das Abfindungsguthöben sei noch nicht gezahlt oder die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter hätten ihnen obliegendo Verpflichtungen nicht erfüllt (Hamburg OBGE 40* 189; HGB-RGRK* 20 Auflage* Anm» TO zu § 1.45; Düringer -Hachenburg* HGB* 5» Auflage* Anm» 5 zu § 145 HGB; Schlegel^ berger* HGB, 4» Auflage* Anm0 9 zu § 145 HGB; Baumbach-Dudem HGB* 16o Auflage* Annu B zu § 145 HGB)»
Wie bereits ausgeführt? hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Vergleich dahin ausgelegt* daß die Beklagte mit dem 31° Dezember 1962 aus der Gesellschaft ausgeschieden isto Die Beklagte kann daher ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Mitwirkungspflicht nicht geltend machen0
IIIo Keinen Bedenken unterliegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerklage*Wenn das Berufungsgericht insoweit feststellt, der Kläger und die Beklagte hätten nach dem Vergleichs nicht das Recht? persönlich bei der Beststellung des Gewinns mitzuwirken«, sondern müßten sich durch ihre Steuerbevollmächtigten vertreten lassen* diese Ausschaltung der Parteien bei der Bilanzerstellung sei offenbar bewußt vereinbart worden-, weil die Parteien verfeindet gewesen seien und man von ihnen keine sachdienliche und fördernde Mitwirkung habe erwarten können5 so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
IV.o Da die Revision somit in keinem Bunkte Br folg hat«, war gemäß §§ 557* 343 ZPO das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten, Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten der Revision
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