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BGH · Ib ER 119/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ER 119/63

; - Ratio Eine Selbstbedienungs-Großhandlung, die nur an Wiederverkäufer und Großverbraucher verkauft und die Beschränkung des Verkaufs auf diesen Kundenkreis durch ein ausreichen-des Ausweis- und Kontrollsys tem überwacht, ist auch dann nicht an die Badensehlußzeiten gebunden, wenn die zu dem begrenzten Kundenkreis gehörenden Abnehmer bei ihr in gcv/issem Umfange (10 $>) zügle ich Waren für ihren Eigenbedarf, und zwar auch Waren solcher Gattungen einkaufen können, die sie gewerblich nicht verwerten. Die Beklagte hat bestimmt, daß Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf nur durch den Betriebsinhaber selbst eingekauft werden sollen. bens- und Genußmittel sowie 2 Abteilungen für die sonstigen Waren* Der Jahresumsatz belief sich auf über 500 Millionen DM; davon entfallen etwa 10 v.H. auf den sogenannten betriebsfremden Eigenbedarf.In den "Ratio-Nachrichten” veröffentlicht die Beklagte für ihre Kunden laufend Hinweise, die unter anderem die Handhabung ihres Kontrollsystems betreffen; sie teilt darin auch Bälle mit, in denen sie wegen Aus-weismißbrauchs die Zahlung der Vertragsstrafe gefor~* dcrtihnfo.:. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte unterhalte nach der Art ihres Verkaufssystems, dessen Kontrolleinrichtungen zur Bernhaltung von letzt-Verbrauchern nicht ausreichend seien, und im Hinblick auf die tatsächliche Abwicklung der Verkäufe, namentlich angesichts der Zahl der Kunden und des Umfangs der Ümsätze für den betriebsfremden Eigenbedarf eine Verkaufsstelle, von der sie ständig Waren zu dem Verkauf an jedermann feilhalte; daher sei die Beklagte an die Verkaufszeiten des Ladenschlußgesetzes gebunden. Wie sich ausldem Worte "ebenfalls0 ergibt, ist allen hier aufgeführten Verkaufsstellen, auch den Ladengeschäften, das Merkmal des ständigen Feilhai tens von Waren zu dem Verkauf an jedermann gemeinsam. Wenn die Beklagte bü den Unternehmen gehören würde, die zur Einhaltung der Ladenschlußzeiten verpflichtet sind, beginge sie nach § 25 LSchG durch die Offenhaltung ihrer Verkaufshallen während der SchiießungsZeiten eine Ordmmgswidrigkeit im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungagebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche , auch für die ohne Personal arbeitenden Badeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise seitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangs-läge hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfG 1, 283, 297; BVerfG v. Dies gelte auch für die Y/aren des sogenannten betriebsfremden Eigenbedarfs der Käufer; das Verhältnis des Umsatzes dieser Waren zu anderen V/aren sei zudem nicht so hoch, daß der' Betrieb der Beklagten nicht mehr als Großhandlung anzusehen wäre. Denn das Berufungsgericht hat mit Recht keine Bedenken getragen, bei einer Begrenzung des Käuferkreises auf Wiederverkäufer und Großverbraucher, wie die Beklagte sie ihrem noch zu erörternden Vortrag zufolge durchgeführt, einen Verkauf an jedermann zu verneinen. Dies tritt unter anderem darin zutage, daß das Merkmal des Verkaufs an jedermann in § 1 LSchG auch in der Begriffsbestimmung des Einzelhandels in § 1 Abs.1, 2 des Gesetzes über die Berufsausübuhg im Einzelhandel (1 HG) vom 5. a) Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegen ha Iten, ein Verkauf an jedermann liege im Balle der Beklagten nach dem Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes schon deshalb vor, weil die Beklagte nach ihren eigenen Angaben 50 000 Kunden habe und täglich mehr als 1 000 QÖO BM, davon 100 000 BM für den sogenannten betriebsfremden Eigenbedarf der Kunden umsetze. Ein auf Wiederverkäufer und Großverbraucher beschränkter Verkauf wird nicht dadurch zu dem Verkauf an jedermann, daß die Zahl der diesem Kreise angehörenden Kunden groß ist und die mit ihnen erzielten Umsätze hoch sind. b) Ein Verkauf an jedermann liegt auch nicht schon deshalb vor, weil in den Umsätzen solche für den Eigenbedarf der Kunden enthalten sind, aa) Der Kundenkreis selbst wird hierdurch nicht erweitert; vielmehr sind die Verkaufshallen auch insoweit nur dem auf Wiederverkäufer und Großverbraucher begrenzten Personenkreis und mithin nicht jedermann zugänglich. Der Sachverhalt unterscheidet sich hierdurch von dem im Schrifttum (Rother äaO) erörterten Pall der sogenannten Mischbetriebe, bei denen dieselbe Verkaufsstelle sowohl für Wiederverkaufer und gewerbliche Verbraucher als auch für einen unbegrenzten Käuferkreis beliebiger letztverbraueher, die sogenannten uJedermann-Kunden” geöffnet ist, so daß die im Streitfälle nicht zu entscheidende Frage entsteht, ob der Verkauf an den erstgenannten begrenzten Kundenkreis Über die La- Angesichts dieser Regelung ist es nicht angängig, ohne eine entsprechende Reohtsverordnung die für den Einzelhandel erlassenen Vorschriften des Ladenschlußgesetzes allein schon deshalb auf Großhandelsunternehmen anzuwenden, weil der auf Wiederverkauf er und Großverbraucher beschränkte Kundenkreis eines solchen Unternehmens dort zugleich Waren für den eigenen persönlichen Bedarf entnimmt. bb) Soweit diese Waren zu denjenigen Gattungen gehören , welche die Käufer in ihren eigenen Betrieben gewerblich verwerten, kann ihr Verkauf überdies aus dem weiteren Grunde nicht zur .Anwendung, des- -Ladenschluß-^ gesetzes führen, weil es selbstverständlich und nach der Lebenserfahrung üblich ist, daß der gewerbliche Verbraucher die für seinen eigenen Bedarf benötigten Erzeugnisse von den Vorräten seines Betriebes abzweigt. cc) Eine andere frage ist die, ob sich eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, wenn an den begrenzten Kreis der Großhandelskunden Waren für den sogenannten betriebsfremden Eigenbedarf, also solche Waren verkauft werden, die auch der Gattung nach nicht im Gewerbebetriebe des jeweiligen Kunden verwertet, sondern von ihm nur persönlich ge- oder verbraucht werden. Unbeschadet der erörterten Rechtslage, die einer erweiternden Auslegung des Ladenschlußgesetzes entgegensteht, könnte der Anteil des betriebsfremden Eigenbedarfs der Kunden am Gesamtumsatz des GroßhandeIsunternehraens, gegebenenfalls in Verbindung mit der Zahl der Kunden, möglicherweise einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür bieten, daß der Käuferkreis entgegen den Erklärungen des Geschäftsinhabera nicht oder nur willkürlich begrenzt ist und die Verkaufsstelle in Wahrheit dem Zugang für jedermann offensteht. Der Umfang* in dem die Beklagte Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf ihres Kundenkreises abgibt, ist nämlich im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz so unbedeutend, daß der Charakter des Geschäftsbetriebs der Beklagten als einer nicht unter das Ladenschlußgesetz fallenden Verkaufs- Die Revision selbst geht davon aus, daß der Umsatz an Waren für den Eigenbedarf jedes Kunden bei der Beklagten zehn vom Hundert des Gesamtumsatzes ausmacht. Bei einer solchen Sachlage kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, wenn das Berufungsgericht aus dem Anteil des betriebsfremden Eigenbedarfs der Kunden, der nach dem Vorhergehenden noch unter diesem Betrage liegen muß, keine füxr die Beklagte nachteiligen Schlüsse gezogen hat. c) Die SQndervorschrift des § 1 Abs. 1 Er. 3 I/SchG, wonach auch die Verkaufs stellen von Genossenschaften zu den Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes gehören, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den Fall der Selbstbedienungsgroßhandlung übertragen, die zu ihren Verkaufsstellen hur Wieöerverkäüler^ und Großverbraucher zuläßt, ibge sehen davon, daß es sich auch hier wieder um eine ausdohnende Auslegung des Gesetzes handeln würde, die den bereits erörterten Bedenken be- Lern entspricht die Regelung ln § 1 Abs, 3 BHG, wonach die Tätigkeit von Genossen-schäften auch dann als Einzelhandel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 EHG gilt, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird und ein Verkauf nur an Mitglieder zu dem eigenen nicht gewerblichen Verbrauch oder Gebrauch statt-findet. Lie wirtschaftliche Punktion einer Selbstbedienungs-Großhandlung mit Verkauf nur an Wiederverkaufer und Großverbraucher ist demgegenüber eine so grundlegend andere, daß die gesetzgeberischen Erwägungen, die von jeher zur Gleichstellung der Genossenschafts-laden mit sonstigen Ladengeschäften geführt haben, auf sie in keinem Palle zütreffen können. Aber auch die Aüsstslliing von Kaufausweisen an die Personen, deren Zugehörigkeit zu dem beschränkten Kreise festgestellt ist, würde dazu nicht genügen, wenn die tatsächliche Handhabung, beispielsweise eine unzureichende Prüfung der Ausweise und der Verzicht auf ein Einschreiten gegen Mißbräuche, zur Polge hätte, daß im praktischen Ergebnis ein Verkauf an das Publikum schlechthin stattfände. Es ist auch nicht zu verkennen, daß die Eigenart des SelbBtbedienungssjsteiis, bei dem der sonst übliche und unvermeidliche Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer, namentlich das Verkaufsgesprach entbehrlich ist und jedenfalls stark zurücktritt, ohne geeignete Kontrollen unbefugten Kaufinteressenten günstigere Gelegenheiten zur Teilnahme amEinkauf bieten kann, als dies etwa bei Verkäufen der Pall ist, die aufgrund von persönlichen Verhandlungen oder auf mündliche oder schriftliche Bestellung zustande kommen. Indessen ist dies kein Grund, eine Selbstbedienungs-Großhandlung schon vre gen ihre s Verkaufs sys tems den Vorschriften des Baden-schlußgesetzes zu unterwerfen; denn für die entscheidende Präge, ob Waren zu dem Verkauf an jedermann fellgehalten werden, ist es ohne Bedeutung, ob der Verkaufs-vorgang als solcher sich in Porm der Selbstbedienung, der Bas Schließungsgebot des Badenschlußgesetzes kann immer nur dann eingreifen , wenn die Kontrolle so v/eite Bücken auf weist, daß die Feststellung gerechtfertigt ist, in der Großhandlung werde praktisch an jedermann verkauft, d.h. im Streitfälle, die Beklagte mache durch die Unterlassung der gebotenen Kontrolle ihre Verkaufshallen nicht mehr nur dem begrenzten Kreise der Wie derVerkäufer und Groß-abnehraer, sondern dem Publikum schlechthin zugänglich. bb) Wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der wir t schaftskuhdigen Kammer für Handelssachen des Bandgerichts geglaubt hat, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts eine solche Feststellung nicht treffen zu können, so kann dieser Überzeugung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. denn die Kläger haben sich auf die Möglichkeit von Vorkommnissen der beschriebenen Art berufen, weil sie darin ein tatsächliches Anseichen für die Richtigkeit ihrer Ansicht erblickten, daß der Käuferkreis der Beklagten nicht beschränkt, die Verkaufsstelle der Be-klagten vielmehr jedermann zugänglich sei, und daß die Beklagte daher die Ladenschlußzeiten einhalten müsse. Der die Entscheidung tragende Gedanke des Berufungsgerichts ist der, daß die Möglichkeit von Mißbräuchen nicht die von den Klägern daraus gezogenen tatsächlichen Folgerungen für das Vorliegen eines Verkaufs an jedermann gestatte. Rach der Feststellung des Berufungsgerichte hat di© Beklagte ihre Kontrollmaßnahmen aber dähabh wesentlich verschärft, indem sie vor allem die im $&tbeatand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Beschränkungen für Begleitpersonal und Bevollmächtigte, ferner eine Kontrolle der Bors cna laus weise und namentlich das Vertragsstraf eh~ Zumal bei Berücksichtigung dieses Umstandes durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch schön vor der Verschärfung der Kontrolle Unbefugte sich jedenfalls nicht in dem Umfange Zugang zu den Verkaufsstellen der Beklagten verschaffen konnten, wie dies hei einer für jedermann zugänglichen Verkaufsstelle im Sinne des ha~ denschlußgesetzes hätte möglich sein müssen* Br st recht muß das dann für die spätere Zeit gelten, in der die verschärften Kontrollmaßnahmen der Beklagten in Kraft getreten waren. Die Verkaufsmethode der Beklagten verstieß vielmehr als solche nicht gegen das laden-schlußgesetz; es bestand nur die Gefahr, daß sie von Britten mißbraucht wurde und ohne ausreichende Abwehr solcher Mißbräuche su einem gesetzwidrigen 2ustand führte, Um die Umgehungsversucheunbefugter zu erkennen und die jeweils geeignete Abhilfe zu schaffen, waron Beobachtungen und Erfahrungen erforderlich, die sich zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehen mußten. 3. Die Angriffe der Revision können nach alledem die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern, daß in dein Betriebe der Beklagten Waren zu dem Verkauf an jedermann nicht feilgehalten werden. Die Revision ist der Auffassung* auch unabhängig von der Anwendbarkeit des Badenschlußgesetzes auf den Betrieb der Beklagten sei ein solcher Verstoß zu demindest darin zu erblicken, daß die Beklagte innerhalb der Badenschlußzeiten Waren für den ligenbedarf der Kunden abgebe. Dabei braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen VorausSetzungen es wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre, wenn ein Verkaufs-unternehraen des Großhandels, das seinem GeschäftsCharakter zufolge nicht dem Badenschlußgesetz unterliegt, diesen Umstand dadurch ausnutzen würdeydaß es Innerhalb der Zeiten, v/ährend deren für die vom Schließungsgebot erfaßten Badengeschäfte der geschäftliche Verkehr mit den Kunden untersagt ist, an den begrenzten Kreis seiner Großhandelskunden in größerem Umfange Waren verkauft, die für den persönlichen Bedarf der Kunden bestimmt sind, und wenn es hierdurch zu dem an das Ladenschluß-geoetz gebundenen Einzelhandel in ernstlichen Wettbewerb träte. Sov/eit hiergegen wettbewerbsrechtliche Bedenken beständen, könnte die Frage auf geworfen ..werden, ob das Großhandelsunternehmen während der Schließungszeiten des Einzelhandels aus Gründen des kaufmännischen Anstandes nicht jedenfalls den Verkauf für den persönlichen Bedarf der Kunden unterlassen müßte. Auch der Verkauf für den betriebsfremden Eigenbedarf der Großhandelskunden aber kann jedenfalls solange nicht als unlauter angesehen werden, als er in dom verhältnismäßig begrenzten Rahmen bleibt, in dem die Beklagte ihn nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt. Wenn wie hier für den Geschäftsbetrieb selbst die Ladenschlußzeiten nicht gelten, weil er seinen Schwerpunkt im Großhandel hat, wird danach einem auf die Kunden des Betriebs beschränkten Verkauf zu deren Eigenbedarf auch während dieser Zeiten aus Wettbewerbs- 2. Yfenn das Badenschlußgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB als Schutzgesetz; zugunsten des Einzelhandels anzusehen wäre, was dahingestellt bleiben kann, würde das Verhalten der Beklagten aus den dargelegten Gründen auch keinen Verstoß gegen dieses Schutzgesetz darstellen, ohne daß die in diesem Zusammenhang noch rechtserhebliche Frage des Verschuldens erörtert zu werden braucht. Me Hilfsanträge sind aber auch insoweit unbegründet, als unter denUnbefugte, d.h. Personen zu verstehen sein sollten, die nicht zu dem von der Beklagtih zugelasseneh begrenzten Kreise der Wiederverkäufer und Großverbraucher gehören. Sie rechtfertigt es für sich allein aber auch nicht, der Beklagten den Verkauf an Iietztverbraucher während der Badenschlußzeiten unabhängig hiervon nach § 1 WG zu untersagen.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 1 GewO § 8 GenG § 823 BGB § 1 WG § 97 ZPO
verkaufenGesetzKontrollePersonKundeKlägerWareRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja (teilw*)
BadensehiußG* §§ 1, 3t UWG § 1
; -	Ratio
 Eine Selbstbedienungs-Großhandlung, die nur an Wiederverkäufer und Großverbraucher verkauft und die Beschränkung des Verkaufs auf diesen Kundenkreis durch ein ausreichen-des Ausweis- und Kontrollsys tem überwacht, ist auch dann nicht an die Badensehlußzeiten gebunden, wenn die zu dem begrenzten Kundenkreis gehörenden Abnehmer bei ihr in gcv/issem Umfange (10 $>) zügle ich Waren für ihren Eigenbedarf, und zwar auch Waren solcher Gattungen einkaufen können, die sie gewerblich nicht verwerten.
BGH, Urt. v. 22. Dezember 1965 - Ib ER 119/63 - OBG Hamm
DG Bochum, Kammer • für Han : dels-: Sachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib-ZR JJ9/63	URTEIL	Verkünde,	am
22. Dezember I965 Wüst, Justizhauptsekret to
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. des Yerginszur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., in DflHBl, vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden. Kaufmann Josef	DUB ^l^straße^pl
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des EinzeihandelsVerbundes
 seinen Vorstand,
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vertreten durch
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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vertreten durc vertreten durc
___________& JA GmbH & Co.,
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 ihre Geschäftsführer Kaufmann Fritz T^H^pStraße	und	Egbert
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Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der ID-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Ni eland und der Bundesrichter Jungbluth, Br. Mösl, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Vfestf * vom 24. September 1963 wird auf Kosten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in BflHB eine Selbstbedienungs-Großhandlung für Bebens- und Genußmittel. Sie hat in ihr VerkaufeSortiment aber auch Textilien, Möbel und Elektrogeräte aufgenommen. Ihre Verkaufshallen sind werktäglich montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 21.30 Uhr geöffnet. Räch ihren wiederholten Erklärungen, die sie auch in^ Werbedrucksachen tod ^ ihre Geschäftsfreunde bestimmten "Ratio-Hachrichten0 bekannt gibt, dürfen bei ihr nur Wiederverkäufer und Großverbraucher wie Krankenhäuser, Großküchen, Hotels usw. einkaufen. Um diese Beschränkung des Kauferkreisos sicberzustellen* hat sie ein besonderes Xontrollsystem eingeführt, das während des Rechtsstreits verschärft worden ist. Das Betreten der Verkaufshallen und die
 Kaufbereehtigung sind davon abhängig, daß der Kauf-interessent sich im Büro einen Ausweis ausstellen läßt. Der Ausv/eis wird erteilt, wenn der Bewerber seinen Personalausweis und eine Bescheinigung über seine Gewerbeanmeldung vorlegt, ferner - etwa durch das Umsatzsteuerbuch - nachweist, daß er sein Gewerbe tatsächlich ausübt, und sich verpflichtet, im Falle der mißbräuchlichen Benutzung des Ausweises eine Vertragsstrafe von 1 000 DM zu zahlen. Mit dem Ausweis erhält der Kunde Zutritt zu den Verkaufshallen. Dort sucht er sich die gewünschten Waren im Wege der Selbstbedienung aus, verlädt sie auf bereitstehende Lagerwagen und bezahlt sie an den Ausgängen oder in den einzelnen Abteilungen. Jeder Kunde darf nur eine Hilfskraft mitbringen; diese Hilfskraft soll seinem Betriebe angehören. Wenn der Kunde nicht persönlich einkauft, muß die von ihm beauftragte Person, die ebenfalls seinem Betriebe angehören soll, eine schriftliche mit dem Firmenstempel versehene Vollmacht und ihren Per sonalausweis vor zeigen. Bei der Bezahlung muß der Kunde angeben, ob die gekauften Waren für seinen Gewerbebetrieb oder für betriebsfremden Eigenbedarf bestimmt sind; im letzten Falle werden zu dem Großhandelspreis für die betreffende Ware 4 $ zugeschlagen. Die Beklagte hat bestimmt, daß Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf nur durch den Betriebsinhaber selbst eingekauft werden sollen.
Im Zeitpunkt der letzten mündlich hatte die Beklagte rund 30 000 Einkaufsausweise ausgestellt . Auf einem Werbeblatt der Beklagten wird die Zahl der eingetragenen Kunden mit 50 000 angegeben. In den Verkaufshallen befinden sich 11 Abteilungen für Le-
 
bens- und Genußmittel sowie 2 Abteilungen für die sonstigen Waren* Der Jahresumsatz belief sich auf über 500 Millionen DM; davon entfallen etwa 10 v.H. auf den sogenannten betriebsfremden Eigenbedarf. In den "Ratio-Nachrichten” veröffentlicht die Beklagte für ihre Kunden laufend Hinweise, die unter anderem die Handhabung ihres Kontrollsystems betreffen; sie teilt darin auch Bälle mit, in denen sie wegen Aus-weismißbrauchs die Zahlung der Vertragsstrafe gefor~* dcrtihnfo.:. ’ „
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte unterhalte nach der Art ihres Verkaufssystems, dessen Kontrolleinrichtungen zur Bernhaltung von letzt-Verbrauchern nicht ausreichend seien, und im Hinblick auf die tatsächliche Abwicklung der Verkäufe, namentlich angesichts der Zahl der Kunden und des Umfangs der Ümsätze für den betriebsfremden Eigenbedarf eine Verkaufsstelle, von der sie ständig Waren zu dem Verkauf an jedermann feilhalte; daher sei die Beklagte an die Verkaufszeiten des Ladenschlußgesetzes gebunden. Durch die Überschreitung dieser Zeiten verstoße die Beklagte gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs; zugleich verletze sie schuldhaft ein den Schutz der Einzelhändler bezweckendes Gesetz.
Die Kläger haben beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu unterlassen,
 in ihren Geschäftsräumen außerhalb der durch das Gesetz über den Ladenschluß zugelassenen Verkaufszeiten Y/aren zu dem Verkauf feilzuhalten,
 
hilfsweise,
 in ihren Geschäftsräumen außerhalb der durch das Gesetz über den Ladenschluß zugelassenen Verkaufszeiten Waren zu dem Verkauf an Letztverbraucher feilzuhalten,
 Weiterhin hilfsv/eise,
 in ihren Geschäftsräumen außerhalb der durch das Gesetz Über den Ladenschluß zugelassenen Verkaufszeiten Waren zu dem Verkauf feilzuhalten, die nur zu dem Verkauf an Letztverbraucher angeboten werden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat in Abrede gestellt, Waren zu dem Verkauf an jedermann feilzuhalten, und geltend gemacht, als Großhändlerin verkaufe sie nur an einen beschränkten Personenkreis . An einem Verkauf an Letztverbraucher habe
 iie zudem kein
 Kontrollen seien aus-
reichend; daß nicht jeder Mißbrauch der Ausweise verhindert werden könne, liege auf der Hand; jedenfalls habe sie aber von ihrer Seite alle ihr zu demutbaren Maß-
nahmen ergriffen, um ihn auszuschließen. Abgesehen hiervon handele es sich bei den Vorschriften des Laden-schlußgesetzes um wertneutrale Ordnungsnormen, deren Überschreitung nicht den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens rechtfertige; als Schutzgesetz zugunsten des Einzelhandels könnten diese Vorschriften nicht angesehen werden.
Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, hat die Klage abgewiesen• Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre, Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
I.	Die Kläger vertreten in erster Linie die Ansicht, daß der Betrieb der Beklagten als ganzer an die Laden-Schlußzeiten des Gesetzes über den Ladenschluß (LSchG) vom 28. November 1956 (BGBl I 875) in der Fassung der beiden ünderungsgesetze vom 17. Juli 1957 (BGBl I 722) und vom 14. November I960 (BGBl I 845) gebunden sei.
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 LSchG ist unter anderem be-
stimmt, daß Verkaufsstellen montags bis freitags bis
 sieben ühr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein müssen. Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes sind na-
mentlich Ladengeschäfte aller Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchG), ferner sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Bazare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zu dem Verkauf an jedermann feilgehalten werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchG). Wie sich ausldem Worte "ebenfalls0 ergibt, ist allen hier aufgeführten Verkaufsstellen, auch
 den Ladengeschäften, das Merkmal des ständigen Feilhai tens von Waren zu dem Verkauf an jedermann gemeinsam.
2. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LSchG enthält eine Ordnungsvorschrift. Wenn die Beklagte bü den Unternehmen gehören würde, die zur Einhaltung der Ladenschlußzeiten verpflichtet sind, beginge sie nach § 25 LSchG durch die Offenhaltung ihrer Verkaufshallen während der SchiießungsZeiten eine Ordmmgswidrigkeit im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl I 177). Sie verstieße aber zugleich gegen § 1 UWG; denn durch die dauernde und planmäßige Zuwiderhandlung
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gegen die Ordnungsvorschrift würde sie sich bewußt einen wettbewerblichen Vorsprung vor andern, ebenfalls von dem ladenschlußgesetz betroffenen Gev/erbetreibenden verschaffen, welche die Vorschrift befolgen (vgl. RGZ 117, 16,
 22; BGH GRUR 1957, 558, 559, - Bayern-Expreß,; GRÜR I960, 195, 195, - PrachtenrückvergUtung). Dies gilt um so mehr, als die Ordnungsvorschrift hier gerade dem Zweck dient, einen solchen Vorsprung zu verhindern; denn durch das Schließungagebot nach §§ 1, 3 LSchG, das unterschiedslos für sämtliche , auch für die ohne Personal arbeitenden Badeninhaber gilt, soll für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen der geschäftliche Verkehr mit den Kunden in gleicher Weise seitlich begrenzt und in dieser Hinsicht eine gleiche wettbewerbliche Ausgangs-läge hergestellt werden, wie dies im früheren Recht schon mit den Vorschriften der §§ 22 AZO, 41 a GewO bezweckt worden war (BVerfG 1, 283, 297; BVerfG v. 29. November 1961 -NJW 1962, 99; BGH v. 23. Oktober 1962 -5 StR 291/62 - NJW 1963, 117, 118; Deneeke, Kommentar zur Arbeitszeitordnung, 3. Auf!. § 22 AZO, Anm. 1; vgl. ferner RGZ 138, 219, 221).
Die Entscheidung des Streitfalles hängt hiernach davon ab, ob der Betrieb der Beklagten zu den in § 1 Abs. 1 I/SchG aufgeführten Unternehmen gehört. Da es sich hei den Verkaufshallen der Beklagten zweifelsfrei um eine feste Stelle handelt, von der die Beklagte ständig Waren verkauft, kommt es ausschlaggebend darauf an? ob diese Waren dort zu dem "Verkauf an jedermann" feilgehalten werden..
II.	Bas Berufungsgericht hat dies in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint. Es hat dargelegt, die Be-
 
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klagte verkaufe als Großhändlerin an einen aus sachlichen Gründen begrenzten Käuferkreis. Dies gelte auch für die Y/aren des sogenannten betriebsfremden Eigenbedarfs der Käufer; das Verhältnis des Umsatzes dieser Waren zu anderen V/aren sei zudem nicht so hoch, daß der' Betrieb der Beklagten nicht mehr als Großhandlung anzusehen wäre. Aus der großen Zahl der Kunden könne ebenfalls nichts für einen Verkauf an jedermann hergeleitet werden.
Aufbau und Ausmaß der Kontrolle des Käuferkreises seien sachgerecht und ausreichend; die Kläger hätten nicht angeben können, wo die Beklagte noch eine weitere zu demutbare Kontrolle einlegen müßte und daß diese Kontrolle jeden Mißbrauch ausschlösse. Gegen den Mißbrauch, den ein Ausweisinhaber selbst treibe, könne sich koin Großhändler schützen; dieser Mißbrauch habe im übrigen nichts mit der verlängerten Verkaufszeit zu tun und gestatte nicht den Schluß, daß in der Großhandlung der Beklagten Yfare zu dem Verkauf an jedermann feilgehalten werde. Auch in Zukunft könnten ferner Palle Vorkommen, in denen eine vom Ausweis Inhaber beauftragte Person ohne dessen Wissen für sich oder Dritte einkaufe; das lasse sich nur durch das Verlangen nach Vorlage eines schriftlichen Bestellscheins verhindern, die indessen dem Wesen des Selbstbedienungsbetriebs widersprechen würde. Solche Fälle dürften zudem nach Zahl und Umfang unbedeutend sein. Selbst wenn die Beklagte früher bei der Ausgabe der Ausweise großzügig verfahren sei, so genüge dies nach der jetzigen Sachlage nicht, an der Ernstlichkeit und Dauer der Kontrollmaßnahmen zu zweifeln.
III.	Entgegen der Ansicht der Revision lassen diese Ausführungen keinen entscheidungserheblichen RechtsIrrtum
 erkennen; auch liegen ihnen nicht, vie die Revision anniraxnt, unter Prozeßverstoß getroffene Peststellungen zugrunde.
1. Pie Revision macht zunächst geltend, die Beschränkung des Kundenkreises müsse sich, wenn das Merkmal des Verkaufs an jedermann ausgeschlossen werden solle, begriffsnotwendig aus dom Geschäfts Charakter ergeben; sie dürfe dagegen nicht, wie im Streitfälle , allein vom Willen des Geschäftsinhabers abhän-gen. An dieser Auffassung ist richtig, daß ein Geschäftsinhaber den Vorschriften über den Ladenschluß nicht durch jede w i 11 k ü r 1 i c h e Begrenzung des Abnehmerkreises, beispielsweise eine solche nach, dem Beruf, dem Personenstand, dem religiösen Bekenntnis oder dem Wohnbezirk der Kunden würde ausveichen können. Andererseits kann es für die Präge, ob ein Betrieb diesen Vorschriften unterliegt, nicht entscheidend sein, ob der einzelne Abnehmer die jeweils gekaufte Ware für seinen eigenen persönlichen Bedarf verwendet oder ob er sie gewerblich verwertet; denn das I/adenschlußgesetz stellt es nicht auf die spätere Verwendung der gekauften Ware, sondern darauf ab, ob die Verkaufsstelle für' jedermann zugänglich 1st; dies richtet sich danach, welchem Personenkreis der Zugang zu der Verkaufsstelle offensteht*
Dafür, wann von einem Verkauf an jedermann gesprochen werden kann oder nicht, v/ird sich über die Pa s sung der gesetzlichen Vors ehr ift hinaus e ine feste Regel nicht aufstellen lassen. Hiervon ist auch das Gesetz selbst ersichtlich ausgegangen; deshalb hat es in § 1 Abs. 2 LSchG vorge sehen, daß zur Herbe if ührung e iner
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einheitlichen Handhabung die beteiligten Bundesminister durch Hechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen können, welche Hinrichtungen Verkaufsstellen im Sinne des vorausgehenden Absatzes sind. Wenn, wie hier, eine solche Bestimmung fehlt, muß die Entscheidung sich nach der Lebensanschauung richten und im Rechtsstreit v/e it gehend der tatrichterlichen Würdigung Vorbehalten bleiben*
Der Streitfall nötigt auch nicht dazu, in allgemein gültiger Borm begrifflich festzulegen, was unter einem Verkauf an jedermann zu verstehen ist. Denn das Berufungsgericht hat mit Recht keine Bedenken getragen, bei einer Begrenzung des Käuferkreises auf Wiederverkäufer und Großverbraucher, wie die Beklagte sie ihrem noch zu erörternden Vortrag zufolge durchgeführt, einen Verkauf an jedermann zu verneinen. Diese Begrenzung ist charakteristisch für den Großhandel. Die Regelung des Ladenschlußgesetzes ist jedoch für den Einzelhandel geschaffen. Dies tritt unter anderem darin zutage, daß das Merkmal des Verkaufs an jedermann in § 1 LSchG auch in der Begriffsbestimmung des Einzelhandels in § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes über die Berufsausübuhg im Einzelhandel (1 HG) vom 5. August 1957 (BGBl I 1121) Wiederkehrt, wonach Einzelhandel betreibt, wer'.-■■gewerbsmißig W und sie in einer oder mehreren offenenVerkauf&s'teilen
"zu dem Verkauf an jedermann feilhält". Dementsprechend wird auch im einschlägigen Schrifttum übereinstimmend die Meinung vertreten, daß der Großhandel nicht an das Schließungs-
gebot des Ladenschlußgesetzes gebunden sei, weil bei ihm kein Verkauf an jedermann stattfinde (u.a. Rother, Ge-
, 49 ff; Kohlhaas bei Erbs
£ 1 T.Sto'hn Anm 1 f» •
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1144; Britsch/Rosenberger/Hauss, Die Berufsausübung im Einzelhandel, § 1 EHG, Anm. 6 d, 5, S. 168, Anm. 7,
S. 1?11 Schulte-langforth/Böhm, Ladenschlußgesetz § 1 Anm. 3 d; Sigl, Ladenschlußgesetz § 1 Anm. $ b; ders., Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhan-del § 1 EHG Abs. 1 Erl. 4).
2. Bas Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Verkaufstöt igkeit der Beklagten der eines Großhandelsunternehmens entspricht, welches nicht an jedermann verkauft.
a)	Die Revision kann dem nicht mit Erfolg entgegen ha Iten, ein Verkauf an jedermann liege im Balle der Beklagten nach dem Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes schon deshalb vor, weil die Beklagte nach ihren eigenen Angaben 50 000 Kunden habe und täglich mehr als 1 000 QÖO BM, davon 100 000 BM für den sogenannten betriebsfremden Eigenbedarf der Kunden umsetze.
Ein auf Wiederverkäufer und Großverbraucher beschränkter Verkauf wird nicht dadurch zu dem Verkauf an jedermann, daß die Zahl der diesem Kreise angehörenden Kunden groß ist und die mit ihnen erzielten Umsätze hoch sind. Kundenzahl und timsatzhöhe sind vielmehr für. die Frage, ob ein Betrieb als ^erkaufssteIle im Sinne des Ladenschlußgesetzes zu betrachten ist, rechtlich nicht entscheidend. Zu Unrecht glaubt die Revision, das Gegenteil aus dem Zweck des Gesetzes entnehmen zu können, der Währung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu dienen. Biesen Zweck verfolgt das Gesetz nur hinsichtlich der jenigen Verkaufsstellen, in denen Waren zu dem Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Bei den Betrieben, die wegen der Gemeinsamkeit dieses Merkmals
 
eine vergleichbare Stellung im Wettbewerb einnehmen, wurde es für angezeigt gehalten, auch hinsichtlich der Schließungszeiten eine gleiche Wettbewerbslage zu schaffen. Dagegen rechtfertigt der Zweck des la-denschlußgesetzes es nicht, denselben Wettbewerbsbedingungen- auch solche Betriebe zu unterwerfen, die gerade nicht an jedermann verkaufen. Die Meinung der Revision könnte zur Folge haben, daß ein Unternehmen, welches nur Wiederverkäuferund Großverbraucher beliefert , von der Einhaltung der Badenschlußzelten befreit wäre, solange Kundenzahl und Umsatz sich bei ihm in bescheidenerem Rahmen halten, daß es aber die Schließungszeiten beachten müßte, sobald beide Ziffern eine gewisse, übrigens kaum näher bestimmbare Höhe erreicht hätten. Für eine solche Auslegung läßt das Gesetz keinen Raum.
b)	Ein Verkauf an jedermann liegt auch nicht schon deshalb vor, weil in den Umsätzen solche für den Eigenbedarf der Kunden enthalten sind,
 aa) Der Kundenkreis selbst wird hierdurch nicht erweitert; vielmehr sind die Verkaufshallen auch insoweit nur dem auf Wiederverkäufer und Großverbraucher begrenzten Personenkreis und mithin nicht jedermann zugänglich. Der Sachverhalt unterscheidet sich hierdurch von dem im Schrifttum (Rother äaO) erörterten Pall der sogenannten Mischbetriebe, bei denen dieselbe Verkaufsstelle sowohl für Wiederverkaufer und gewerbliche Verbraucher als auch für einen unbegrenzten Käuferkreis beliebiger letztverbraueher, die sogenannten uJedermann-Kunden” geöffnet ist, so daß die im Streitfälle nicht zu entscheidende Frage entsteht, ob der Verkauf an den erstgenannten begrenzten Kundenkreis Über die La-
 
denschlußzeiten hinaus fortgesetzt werden darf und wie alsdann während der LadenschlußZeiten die "Jedermann -Kund en" fernzuhalten wären. Die Auffassung der Revision, daß der Verkauf an Y/ie der Verkäufer und Großverbraucher, soweit er dem Eigenbedarf der Käufer dient, zu demindest im Wege der Analogie dem Verkauf an jedermann gleichgestellt werden müsse, findet im Ladenschlußgesetz keine Stütze, das vielmehr, wie schon dargelegt, der Verwendung der eingekauften Ware durch den Käufer kein entscheidendes Gewicht beimißt. Gegen eine erweiternde Auslegung im Wege der Analogie spricht ferner, daß die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes Straftat-bestände im Sinne des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten darstellen, die als solche nicht durch analoge Anwendung ausgedehnt werden dürfen. In diesem Susajimenhang ist sodann zu beachten, daß das Gesetz selbst beispielsweise bei der für Warenautomaten getroffenen Regelung (§ 7) in gewissem Umfange sogar für den Verkauf an jedermann einen Wettbewerb außerhalb der Ladenschlußzeiten gestattet hat. Schließlich ist die schon erwähnte Ermächtigung zu dem Erlaß von RechtsverOrdnungen in § 1 Abs. 2 LSchG unter anderem gerade erteilt worden, um die Möglichkeit zu schaffen, Verkaufsmethoden, die dem Schließungsgebot ohne weiteres nicht unterliegen würden, in das Gebot einzubeziehen, wenn dies für die Herstellung einer gleichen Wettbewerbslage er förderlich erscheint Schulte-langforth/Böhm, Ladenschlußgesetz § 1 Ahm. 8). Angesichts dieser Regelung ist es nicht angängig, ohne eine entsprechende Reohtsverordnung die für den Einzelhandel erlassenen Vorschriften des Ladenschlußgesetzes allein schon deshalb auf Großhandelsunternehmen anzuwenden, weil der auf Wiederverkauf er und Großverbraucher beschränkte Kundenkreis eines solchen Unternehmens dort zugleich Waren für den eigenen persönlichen Bedarf entnimmt.
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bb) Soweit diese Waren zu denjenigen Gattungen gehören , welche die Käufer in ihren eigenen Betrieben gewerblich verwerten, kann ihr Verkauf überdies aus dem weiteren Grunde nicht zur .Anwendung, des- -Ladenschluß-^ gesetzes führen, weil es selbstverständlich und nach der Lebenserfahrung üblich ist, daß der gewerbliche Verbraucher die für seinen eigenen Bedarf benötigten Erzeugnisse von den Vorräten seines Betriebes abzweigt. Insoweit ist der Verwendungszweck der eingekauften Ware für den Großhändler regelmäßig auch nicht nachprüfbar.
cc) Eine andere frage ist die, ob sich eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, wenn an den begrenzten Kreis der Großhandelskunden Waren für den sogenannten betriebsfremden Eigenbedarf, also solche Waren verkauft werden, die auch der Gattung nach nicht im Gewerbebetriebe des jeweiligen Kunden verwertet, sondern von ihm nur persönlich ge- oder verbraucht werden. Unbeschadet der erörterten Rechtslage, die einer erweiternden Auslegung des Ladenschlußgesetzes entgegensteht, könnte der Anteil des betriebsfremden Eigenbedarfs der Kunden am Gesamtumsatz des GroßhandeIsunternehraens, gegebenenfalls in Verbindung mit der Zahl der Kunden, möglicherweise einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür bieten, daß der Käuferkreis entgegen den Erklärungen des Geschäftsinhabera nicht oder nur willkürlich begrenzt ist und die Verkaufsstelle in Wahrheit dem Zugang für jedermann offensteht. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich aber im Streitfälle nicht. Der Umfang* in dem die Beklagte Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf ihres Kundenkreises abgibt, ist nämlich im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz so unbedeutend, daß der Charakter des Geschäftsbetriebs der Beklagten als einer nicht unter das Ladenschlußgesetz fallenden Verkaufs-
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stelle des Großhandels dadurch nicht berührt wird.
Die Revision selbst geht davon aus, daß der Umsatz an Waren für den Eigenbedarf jedes Kunden bei der Beklagten zehn vom Hundert des Gesamtumsatzes ausmacht.
In diesem Hundertsatz sind aber sowohl die Waren der von den Kunden zugleich gewerblich verwerteten Gattungen als auch diejenigen einbegriffen, die für die Kunden betriebsfremd sind. Bei den von der Revision weiterhin zugrunde gelegten Ziffern, nämlich einem montags bis freitags erzielten lagesumsatz von insgesamt 1 OGO 000 DM und 50 000 Kunden, würde auf jeden Kunden ein läge sum satz von 20 DM und damit bei äußerstenfalls 260 Verkaufstagen im Jahr ein durchschnittlicher Jahresumsatz von 5 200 BM entfallen; als Umsatz an Waren des Eigenbedarfs ergäben sich alsdann für jeden Kunden im Durchschnitt 10 von 3 200 D>1 = 520 DM im Jahr. Bei einer solchen Sachlage kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, wenn das Berufungsgericht aus dem Anteil des betriebsfremden Eigenbedarfs der Kunden, der nach dem Vorhergehenden noch unter diesem Betrage liegen muß, keine füxr die Beklagte nachteiligen Schlüsse gezogen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der Kunden mitberüeksi ehtigt wird.
c)	Die SQndervorschrift des § 1 Abs. 1 Er. 3 I/SchG, wonach auch die Verkaufs stellen von Genossenschaften zu den Verkaufsstellen im Sinne des Gesetzes gehören, läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den Fall der Selbstbedienungsgroßhandlung übertragen, die zu ihren Verkaufsstellen hur Wieöerverkäüler^ und Großverbraucher zuläßt, ibge sehen davon, daß es sich auch hier wieder um eine ausdohnende Auslegung des Gesetzes handeln würde, die den bereits erörterten Bedenken be-
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gegnet, sind die Verkaufsstellen der Genossenschaften, in erster Linie die der Konsumgenossenschaften, die schon den früheren Ladenschlußvorschriften des § 41 a GewO und des § 22 AZO unterworfen waren, nach ihrer tatsächlichen Stellung im Wirtschaftsleben den Ladengeschäften des Einzelhandels so weitgehend angeglichen, daß ihre Gleichstellung mit diesen Geschäften hinsichtlich der Ladenschlußzelten auch dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Wegfall der für sie früher geltenden Beschränkung ..der Warenahgabe an Mitglieder (vgl. den früheren § 8 Abs. 4 GenG) außer Betracht bleibt, also der Pall unterstellt wird, daß sie auch noch heute nur an Mitglieder verkaufen würden. Lern entspricht die Regelung ln § 1 Abs, 3 BHG, wonach die Tätigkeit von Genossen-schäften auch dann als Einzelhandel im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 EHG gilt, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben wird und ein Verkauf nur an Mitglieder zu dem eigenen nicht gewerblichen Verbrauch oder Gebrauch statt-findet. Lie wirtschaftliche Punktion einer Selbstbedienungs-Großhandlung mit Verkauf nur an Wiederverkaufer und Großverbraucher ist demgegenüber eine so grundlegend andere, daß die gesetzgeberischen Erwägungen, die von jeher zur Gleichstellung der Genossenschafts-laden mit sonstigen Ladengeschäften geführt haben, auf sie in keinem Palle zütreffen können. ;	^
d)	Lie Revision rügt schließlich, die Peststellung
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 ihres Käuferkreises auf durch sachgerechte und stelle, sei unter Verletzung von troffen worden.
und Großabnehmer Kontrollen sicher-Verfahrensregeln ge-
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aa) Es ist grundsätzlich richtig, daß die Beklagte die ladenschlußzeiten würde eInhalten müssen, wenn infolge einer ungenügenden Kontrolle darüber, ob die Beschränkung des Verkaufs auf Wiederverkaufer und Großabnehmer beachtet wird, die Verkaufshallen tatsächlich einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich v/ären. Es wurde bereits in anderem Zusammenhang dar-gelegt, daß die bloße Erklärung des Geschäftsinhabers, er wolle nur an einen beschränkten Kreis verkaufen, für sich allein die Anwendung des ladenschlußgesetzes nicht ausschließt. Aber auch die Aüsstslliing von Kaufausweisen an die Personen, deren Zugehörigkeit zu dem beschränkten Kreise festgestellt ist, würde dazu nicht genügen, wenn die tatsächliche Handhabung, beispielsweise eine unzureichende Prüfung der Ausweise und der Verzicht auf ein Einschreiten gegen Mißbräuche, zur Polge hätte, daß im praktischen Ergebnis ein Verkauf an das Publikum schlechthin stattfände. Es ist auch nicht zu verkennen, daß die Eigenart des SelbBtbedienungssjsteiis, bei dem der sonst übliche und unvermeidliche Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer, namentlich das Verkaufsgesprach entbehrlich ist und jedenfalls stark zurücktritt, ohne geeignete Kontrollen unbefugten Kaufinteressenten günstigere Gelegenheiten zur Teilnahme amEinkauf bieten kann, als dies etwa bei Verkäufen der Pall ist, die aufgrund von persönlichen Verhandlungen oder auf mündliche oder schriftliche Bestellung zustande kommen. Indessen ist dies kein Grund, eine Selbstbedienungs-Großhandlung schon vre gen ihre s Verkaufs sys tems den Vorschriften des Baden-schlußgesetzes zu unterwerfen; denn für die entscheidende Präge, ob Waren zu dem Verkauf an jedermann fellgehalten werden, ist es ohne Bedeutung, ob der Verkaufs-vorgang als solcher sich in Porm der Selbstbedienung, der
 
Bedienung durch Verkaufspersonal oder der Bestellung abspielt. Jedoch v/ird bei : dem System der Selbstbe- • dienung der Großhändler durch die Wahl seiner Kontroll-maßnahmen der erleichterten Möglichkeit des Zutritts Unbefugter Rechnung tragen müssen. Die Anforderungen dürfen aber auch hier* nicht überspannt werden. Bas Schließungsgebot des Badenschlußgesetzes kann immer nur dann eingreifen , wenn die Kontrolle so v/eite Bücken auf weist, daß die Feststellung gerechtfertigt ist, in der Großhandlung werde praktisch an jedermann verkauft, d.h. im Streitfälle, die Beklagte mache durch die Unterlassung der gebotenen Kontrolle ihre Verkaufshallen nicht mehr nur dem begrenzten Kreise der Wie derVerkäufer und Groß-abnehraer, sondern dem Publikum schlechthin zugänglich.
bb) Wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der wir t schaftskuhdigen Kammer für Handelssachen des Bandgerichts geglaubt hat, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts eine solche Feststellung nicht treffen zu können, so kann dieser Überzeugung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Rach dem Vorhergehenden ist dem Berufungsgericht beizupflichten, wenn es für die Anwendung des Badenschlußgesetzes nicht schon die bloße Möglichkeit hat genügen lassen, daß ein Berechtigter den Ausweis mißbraucht,^ indem er ihn etwa nebst einer Vollmacht bestimmungswidrig einer nicht zu einem Betriebe gehörenden Person überläßt, oder daß eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person bestimmungswidrig Waren für ihren Eigenbedarf oder für den Bedarf dritter Personen einkauft* Zwar wird	die	Revision zutreffend
 geltend macht, der Klagevortrag mißverstanden, wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, solche Mißbräuche hätten nichts mit der verlängerten Verkaufszeit zu tun;
 
denn die Kläger haben sich auf die Möglichkeit von Vorkommnissen der beschriebenen Art berufen, weil sie darin ein tatsächliches Anseichen für die Richtigkeit ihrer Ansicht erblickten, daß der Käuferkreis der Beklagten nicht beschränkt, die Verkaufsstelle der Be-klagten vielmehr jedermann zugänglich sei, und daß die Beklagte daher die Ladenschlußzeiten einhalten müsse. Indessen handelt es sich bei jener Bemerkung im Berufungsurteil nur um eine zusätzliche Erwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Der die Entscheidung tragende Gedanke des Berufungsgerichts ist der, daß die Möglichkeit von Mißbräuchen nicht die von den Klägern daraus gezogenen tatsächlichen Folgerungen für das Vorliegen eines Verkaufs an jedermann gestatte. Dieser Gedanke enthält keinen Rechtsfehler.
ce) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger unbeachtet gelassen, kann keinen Erfolg haben*
Die Behauptungen der Kläger über Mängel im System und in der Burchführung der von der>Beklagten anfänglich vorgesehenen Kontrolle bezogen sich, wie die Kläger in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen haben, auf die Zeit zu Beginn des Rechtsstreits. Rach der Feststellung des Berufungsgerichte hat di© Beklagte ihre Kontrollmaßnahmen aber dähabh wesentlich verschärft, indem sie vor allem die im $&tbeatand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Beschränkungen für Begleitpersonal und Bevollmächtigte, ferner eine Kontrolle der Bors cna laus weise und namentlich das Vertragsstraf eh~
System einführte* Hierzu haben die Kläger lediglich geäußert , diese Maßnahmen seien nur unter dem Bruck des Rechtsstreits getroffen worden,und sie seien so umständlich und kostspielig, daß die Gefahr besteh^ die Beklagte werde
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sie demnächst wieder fallen lassen. Dagegen fehlt es an einem substantiierten Klagevortrag nach der Richtung, daß auch die verschärften Maßnahmen erfolglos geblieben seien, während die Beklagte ihrerseits, zu demal für die Handhabung des Vertragsstrafensystems, eine Reihe von "Ratio-Nachrichten" aus der Zeit von Dezember 1962 bis Februar 1963 vorgelegt hat. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, inwiefern die neu eingeführten Kontro1lmaßnahmen besonders umständlich und kostspielig sein sollen. Bei dieser Sachlage war es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht für den maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt ist, das nunmehr geltende^ in-der lat, -wesentlieh gründlichere und erfolgversprechendere Prü-fungsverfahren sei ausreichend, und es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, an dem ernstlichen Willen der Beklagten zur Beibehaltung des jetzigen Kontrollsystems zu zweifeln.
Gegen diese Auffassung läßt sich entgegen der Meinung der Revision imterverfahrensreahtlichen Ge-sichtspunkten (§ 286 ZFO) um so weniger etwas einwenden, als der Klagevortrag auch für die frühere Zeit weitgehend nur Eindrücke von Besuchen im Betrieb der Beklagten wiedergegeben hatte, über die den Klägern von Beobachtern berichtet worden war; die Personen, mit denen diese Beobach tere Ge spräche geführt und deren Äußerungen ihren damaligen Eindruck bestimmt haben, sind unbekannt geblieben, eodäß etwaige tatrichterliche Feststellungen nur auf mehr oder weniger allgemeine Angaben aus zweiter Hand hätten gestützt werden kühnen; außerdem war die Zahl der Fälle, in denen die Beobachter eine mißbräuchliche Verwendung von Ausweisen erkannt haben wollen, bei einem
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Kundenkreise, der auch zu jener Zeit mindestens 20 000 bin 30 000 Personen umfaßte, verschwindend gering, hie Ansicht des Tatrichters, die betreffenden Bälle dürften nach Zahl und Ausmaß unbedeutend sein, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken, hies gilt umso mehr, als auch die zuständigen Ordnungsbehoreh zu keinem Zeitpunkt einen Anlaß gefunden haben, gegen die Beklagte einzzischreiten. Zumal bei Berücksichtigung dieses Umstandes durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß auch schön vor der Verschärfung der Kontrolle Unbefugte sich jedenfalls nicht in dem Umfange Zugang zu den Verkaufsstellen der Beklagten verschaffen konnten, wie dies hei einer für jedermann zugänglichen Verkaufsstelle im Sinne des ha~ denschlußgesetzes hätte möglich sein müssen* Br st recht muß das dann für die spätere Zeit gelten, in der die verschärften Kontrollmaßnahmen der Beklagten in Kraft getreten waren.
Auf die Umsätze an Waren für den sogenannten betriebsfremden Eigenbedarf beruft sich die Revision auch im vorliegenden Zusammenhang ohne Erfolg, her von ihr gezogene Schluß, diese Umsätze müßten zu einem ganz erheblichen Teil auf unbefugte Käufer entfallen, ist angesichts des von den Klägern selbst zugrunde gelegten, schon an anderer Stelle wiedergegebenen ziffern-mäßigen Verhältnisses der Gesamtzahl der Kunden zu den genannten Umsätzen nicht zwingend; der Tatrichter brauchte in jenen Umsätzen daher kein Anzeichen für einen Verkauf an jedermann zu sehen,	V
dd) Bei dieser Sachlage kann auch die rüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht höh nicht beachtet, daß durch die Verschärfung des Kon-trollsystems die durch die frühere Praxis der Beklagten
 
begründete Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt v/orden sei, die, v/ie die Revision meint, hur durch die Übernahme einer durch ein Strafversprechen gesicherten Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hätte beseitigt werden können. Es handelt sich hier nämlich nicht um den Rail, daß ein in der Vergangenheit liegendes, eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten lediglich eingestellt wird. Die Verkaufsmethode der Beklagten verstieß vielmehr als solche nicht gegen das laden-schlußgesetz; es bestand nur die Gefahr, daß sie von Britten mißbraucht wurde und ohne ausreichende Abwehr solcher Mißbräuche su einem gesetzwidrigen 2ustand führte, Um die Umgehungsversucheunbefugter zu erkennen und die jeweils geeignete Abhilfe zu schaffen, waron Beobachtungen und Erfahrungen erforderlich, die sich zwangsläufig über eine gewisse Zeit hinziehen mußten. Bie Beurteilung, ob die Wiederholung hierbei ermittelter Unzuträglichkeiten zu besorgen ist, hängt bei dieser besonderen läge des Balles davon ab, ob die Beklagte sich ernstlich um den Ausbau ihres Kon-trollsystems bemüht und inzwischen alle ihr zu demutbaren Prüfungsund Abwehrmaßnahmen getroffen hat. Bie s muß nach den Festste Hungen des Berufungsgerichts bejaht werden. Banach aber bleibt kein Raum mehr für die Annahme, daß in Zukunft gleichwohl RechtsvorletZungen zu erwarten seien, wegen deren sich eine Unterlassungsklage rechtfertigen wurde.
e) Inwiefern aus der Stellungnahme der Beklagten zu dem landgerichtlieben VergleichsVorschlag etwas zu ungunsten der Beklagten herzuleiten sein soll, - was die Revision noch geltend gemacht hat, - ist nicht erfindlich.
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3. Die Angriffe der Revision können nach alledem die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern, daß in dein Betriebe der Beklagten Waren zu dem Verkauf an jedermann nicht feilgehalten werden. Die Offenhaltung der Verkaufshallen der Beklagten während der Schließungszeiten des Badenschlußgesetzes ist daher zulässig tmd mithin nicht unter dem Gesichtspunkt eines durch Gesetzes Verletzung erlangten Wettbewerbsvorsprungs unlauter,
IV.	1. Daß das Verhalten der Beklagten unter sonst! gen Gesichtspunkten gegen § 1 OTG verstößt, ist aus dem vorgetragenen und festgesteilten ßachverhalt nicht ersichtlich. Die Revision ist der Auffassung* auch unabhängig von der Anwendbarkeit des Badenschlußgesetzes auf den Betrieb der Beklagten sei ein solcher Verstoß zu demindest darin zu erblicken, daß die Beklagte innerhalb der Badenschlußzeiten Waren für den ligenbedarf der Kunden abgebe. Diese Auffassung liegt den Hilfsanträgen der Kläger zugrunde, soweit mit den darin genannten "Betztverbrsuchernn die für ihren persönlichen Bedarf einkaufenden Großhandelsabnehmer der Beklagten gemeint sind, die hinsichtlich dieser Einkäufe a11er-dings als LetztVerbraucher angesprochen werden können. Der Meinung der Revision kann jedoch nicht balgetreten werden. Dabei braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, unter welchen VorausSetzungen es wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre, wenn ein Verkaufs-unternehraen des Großhandels, das seinem GeschäftsCharakter zufolge nicht dem Badenschlußgesetz unterliegt, diesen Umstand dadurch ausnutzen würdeydaß es Innerhalb der Zeiten, v/ährend deren für die vom Schließungsgebot erfaßten Badengeschäfte der geschäftliche Verkehr mit
 
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den Kunden untersagt ist, an den begrenzten Kreis seiner Großhandelskunden in größerem Umfange Waren verkauft, die für den persönlichen Bedarf der Kunden bestimmt sind, und wenn es hierdurch zu dem an das Ladenschluß-geoetz gebundenen Einzelhandel in ernstlichen Wettbewerb träte. Sov/eit hiergegen wettbewerbsrechtliche Bedenken beständen, könnte die Frage auf geworfen ..werden, ob das Großhandelsunternehmen während der Schließungszeiten des Einzelhandels aus Gründen des kaufmännischen Anstandes nicht jedenfalls den Verkauf für den persönlichen Bedarf der Kunden unterlassen müßte. Für Waren, die ihrer Gattung nach auch im Gewerbebetriebe des Kunden verwertet werden, würde diese Frage indessen schon deshalb verneint werden müssen, weil, wie schon . in anderem Zusammenhang dargelegt wurde,die einkaufenden Wiederverkäufer und Großverbraucher ihren persönlichen Bedarf an solchen Waren natürlicher Weise allgemein aus den eigenen gewerblichen Beständen decken und es praktisch nicht möglich ist, hier schon beim Einkauf den gewerblichen vom persönlichen Bedarf getrennt zu halten. Auch der Verkauf für den betriebsfremden Eigenbedarf der Großhandelskunden aber kann jedenfalls solange nicht als unlauter angesehen werden, als er in dom verhältnismäßig begrenzten Rahmen bleibt, in dem die Beklagte ihn nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt. Insoweit handelt die Beklagte in dem sachlich nicht unberechtigten Bestreben, auf einer breitereh Grundlage zur Bedarfsdeckung der Kunden ihres eigentlichen Arbeitsgebietes beizutragen. Wenn wie hier für den Geschäftsbetrieb selbst die Ladenschlußzeiten nicht gelten, weil er seinen Schwerpunkt im Großhandel hat, wird danach einem auf die Kunden des Betriebs beschränkten Verkauf zu deren Eigenbedarf auch während dieser Zeiten aus Wettbewerbs-
 
rechtlichen Gründen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegengetreten werden können.
2. Yfenn das Badenschlußgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB als Schutzgesetz; zugunsten des Einzelhandels anzusehen wäre, was dahingestellt bleiben kann, würde das Verhalten der Beklagten aus den dargelegten Gründen auch keinen Verstoß gegen dieses Schutzgesetz darstellen, ohne daß die in diesem Zusammenhang noch rechtserhebliche Frage des Verschuldens erörtert zu werden braucht.
V.	Der Hauptantrag der klage ist hiernach mit Recht von den Vorinstanzen abgewiesen worden. Dasselbe ergibt sich aus dem Vorhergehenden für die den Verkauf an Betz t verbrau eher betreffenden Hilfsanträge, soweit sie sich auf Verkäufe für den Eigenbedarf der Großhandelskunden beziehen. Me Hilfsanträge sind aber auch insoweit unbegründet, als unter denUnbefugte, d.h. Personen zu verstehen sein sollten, die nicht zu dem von der Beklagtih zugelasseneh begrenzten Kreise der Wiederverkäufer und Großverbraucher gehören. Hach dem festgestellten Sachverhalt würde es sich bei diesen Personen nur um Käufer handeln können, denen es gelingt, die Konirollmaßnahmen der Beklagten irgendwie zu umgehen. Daß die bloße Möglichkeit solcher Umgehungs-fälle für die Anwendung des ladenschlußgesetzes auf den Betrieb der Beklagten nicht ausreicht, wurde schon dar-gelegt. Sie rechtfertigt es für sich allein aber auch nicht, der Beklagten den Verkauf an Iietztverbraucher während der Badenschlußzeiten unabhängig hiervon nach § 1 WG zu untersagen. Ein solches Verbot würde vielmehr voraussetzen, daß die Beklagte die Möglichkeit von Um-
 
gehungen ihrerseits bewußt und planmäßig fördert, um sich vor dem Einzelhandel einen wettbewerblichen Torsprung zu verschaffen. Bür einen in dieser Richtung liegenden Wettbewerbsverstoß ist nichts vorgetragen und festgesfellt; insbesondere bietet der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte etwa ihr jetzt maßgebendes., verschärftes Kontroll- und Aus-v/eissystem bewußt nachlässig handhabt, um andere als ihre Großhandelskunden während der Schließungszelten der Einzelhandelsgeschäfte beliefern zu können.
VI.	Die Revision der Kläger mußte mithin zurück-gewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krügei’-Kielanä	Jungbluth	Mösl
 Alff	Simon