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BGH

Gericht: BGH

b) Ist ein Warenzeichen aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§4 Abs.3 WZG) eingetragen worden, so ist der Vcrletzungsrichter an die Eintragung in dem Sinne gebunden, daß er die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht verneinen darf.Im Rahmen der Frage nach der Verwechslungsgofahr ist er dagegen gehalten, die Kennzeichnungskraft des Zeichens und damit ggfs, auch die Frage der Durchsetzung des Zeichens im Verkehr selbständig zu prüfen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und beatritten, daß die Bezeichnung TKS mit einem der Klagezeichen verwechselbar sei; in der Möbelbranche sei es üblich, Zusammenstellungen von Buchstaben als Warenzeichen zu verwenden; der daran gewöhnte Verkehr achte daher genau auf Unterschiede; die Zeichen des Klägers seien im Verkehr auch nicht bekannt« Bei Prüfung der Präge, ob der Kläger v/arenzeichen-rochtliche Ansprüche aus den für ihn eingetragenen Vorbandszeichen geltend machen kann, geht das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon aus, daß die mit der Eintragung verbundenen warenzeichenrechtlichen Befugnisse dem Kläger ungeachtet der Tatsache zustchen, daß er diese unter Einräumung örtlich begrenzter Ausschließlichkeitsrechte durch einzelne Mitglieder, so hier durch die örtliche Wettbev/erberin dor Beklagten, ausüben läßt« Gegen diese Handhabung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Die in §§ 17 bis 23 WZG für Verbandszeichen getroffene Regelung ist nach allgemeiner Auffassung durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht berührt worden; da es sich um ein eingetragenes Warenzeichen handelt, bedarf es keiner Erörterung der Streitfrage, ob bei nicht in die Zeichenrolle eingetragenen sogenannten Gütezeichen gegen die Einräumung örtlich ausschließlicher Benutzungsbefug- 1o Bas Warenzeichen Nr. 745 573 ist vom Berufungsgericht als reines Bildzeichen gewertet und deshalb nur hinsichtlich der Bildwirkung auf die Gefahr einer Verwechslung mit dem angegriffenen Zeichen der Beklagten untersucht worden. Damit verkennt das Berufungsgericht den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, daß bei Prüfung der ^Verv/echslungsgefahr von einem Beschauer auszugehen ist, der die Zeichen nicht gleichzeitig nebeneinander sieht, vielmehr dem einen später als dem anderen begegnet und dabei auf sein Erimierungs vermögen angewiesen ist, das Überdies schon deshalb beeinträchtigt sein kann, weil er bei der ersten Begegnung mit der einen der beiden Bezeichnungen keinen Anlaß hatte, sich diese ganz genau einzuprägen o 2. Bas Berufungsgericht hat danach schon die Verwechs^ lungogefahr nach der Bildwirkung ohne zureichenden Grund verneint, und das angefochtene Urteil könnte deshalb auch dann keinen Bestand haben, wenn es nur auf dio Biläwirkung ankäme* Die Bildwirkung steht aber - auch bei dem kombinierten Wort-Bild-zcichon Nr* 745 575 - nicht im Vordergrund; die entscheidende Bedeutung kommt vielmehr der Frage zu, ob eine Verwechslungsgefahr nach der Klangwirkung gegeben ist* Selbst, wenn man dieses Wort aber außer acht lasse, sei die Verwechslungcgefahr zu verneinen, denn die Buchstabenfolge allein habe nur geringe Kennzeichnungskraft; derartige Buch-stabenfolgen seien nicht nur in der Möbelindustrie, sondern allgemein so häufig benutzt, daß sie wegen ihrer verwirrenden Vielzahl - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur eine schwache Kennzeichnungskraft und demgemäß einen engen Schutzbereich hätten. Schließlich läßt das Berufungsgericht es dahingestellt, ob die von der Beklagten genannten Dritt-zeichen Verkehrsgeltung haben; denn dem Anspruch der Klägerin stehe außerdem der Monopoleinwand entgegen« Der wettbev/erbliche Gesichtspunkt unzulässiger Monopolisierung setze dem Zeichenschutz selbst bei einer etwa vorhandenen Verwechslungsgefahr eine Grenze, die auch durch eine normale Verkehrsanerkennung nicht überwunden werden könne« Die Rücksichtnahme auf zahlreiche andere bereits im Verkehr befindliche Buchstabenkombinatiönen Dritter erfordere es, daß die warenzeichenmäßige Benutzung solcher Bezeichnungen innerhalb gewisser Grenzen auch gegenüber einem im Verkehr durchgesetzten Zeichen offen bleibe« Diese Grenzen habe die Beklagte nicht überschritten« Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage lassen ferner nicht erkennen, ob es den Grundsatz genügend beachtet hat, daß man bei Zeichen, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, im allgemeinen nicht ohne weiteres annehmen kann, ihre Kennzeichnungskraft sei durch das Bestehen ähnlicher Bezeichnungen geschwächt (BGH GRUR 1955» 484-, 486 - Luxor/Luxus) „ dem Zusammenhang der Begründung nicht zu beseitigenden Unklarheit« Es ist nicht zu ersehen, ob es in tatsächlicher Würdigung feststellen will, das 2eichen "WKS Möbel” habe sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Betriebe oder aus einer untereinander in organisatorischen Beziehungen stehenden Gruppe von Betrieben durchgesetzt, oder ob es sich lediglich an die der Eintragung dieses Warenzeichens Die von ihm gewählte Formulierung, es ,fkönne nach der Entscheidung des Patentamts über die Eintragung nicht in Zweifel gezogen werden", daß sich das Klagezeichen durchgesetzt habe, läßt beide Deutungen zu. Im übrigen sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Bestandteil WKS als Buches tabenfolge deshalb geringe Kennzeichnungskraft auf-weise, weil in der Möbelindustrie Buchstabenfolgen häufig verwendet werden, durch den bereits erörterten Verfahrenaverstoß beeinflußt und auch aus diesem Grunde nicht haltbaro Nicht zu billigen ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Buchstaben W und T seien klanglich so verschieden, daß eine irgendwie erhebliche Gefahr der Verwecholung schon durch diese Verschiedenheit ausgeschlossen werde. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts leidet insoweit unter dem Hechtsfehler, daß die Unterschiede hervorgehoben und die Übereinstimmungen vernachlässigt werden; der flüchtige Verkehr, auf den das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge mit Rocht abstellt, ist in seiner Erinnerung auch bei Buchatabenfolgen unsicher. d) Auch der Einwand des Freihaltobedürfnisses rechtfertigt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht« Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf, daß die Verkehrsgeltung einen tatsächlichen Zustand darotollt, der sich durch Rechtsbegriffe nicht beeinflussen läßt, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, der Rechtsschutz aus dem Warenzeichen dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, es stände ihm ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen (BG-HZ 21, 196 - Funkberater; 1959, 269, 274; Hefermehl, GRUH 1959» 133; Y/ipprccht, Y/RP 1961, 147)» Um diese Fragen geht es jedoch im Streitfall nicht, denn die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen weisen keinen Sinngehalt auf, und die angegriffene Bezeichnung wird unstreitig zur Kennzeichnung der Warenherkunft benutzto Auch aus der behaupteten verbreiteten Übung im Möbel gewerbe, Buchstabenkombinationen als Herkunftszeichen zu verwenden, könnte ein Freihaltebedürfnis nicht mit dem Ergebnis hergeleitet werden» daß eine tatsächlich festzustellende Gefahr der Verwechslung mit einem bereits eingetragenen Zeichen hinzunehmen wäre (BGH GRUR 1963, 630, 632 - Polymar). ob anzunehmen ist, daß ein in seinem Kennzeichnenden Teil nur aus Buchstaben bestehendes Zeichen sich trotz der hemmenden Wirkung einer Vielzahl von innerhalb desselben Geschäftszweiges bereits benutzten Buchstabenzeichen im Verkehr als Herkunfts-hinweis durchgesetzt hat, wie dies das Patentamt hier zugunsten des Klagezeichens angenommen hat» 1. Bas angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben« Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Unter-lasoungsanspruchs noch nicht reif, da zu dem Einwand der Benutzung von Drittzeichen, die dem Klage-zeichon mindestens ebenso nahe kommen, v/ie das angegriffene Zeichen, bisher verfahrensrechtlich einwandfrei Feststellungen nicht getroffen sind. Unzweifelhaft ist zwar, daß das Patentamt das Klagezeichen nur mit Rücksicht auf die seiner Ansicht nach erwiesene Durchsetzung der Buchstaben-folgo V/KS als des allein kennzeichnenden Bestandteils des Zeichens eingetragen hat. in einem Falle, in welchem die Eintragungsfähigkeit eines Zeichenbestandteils nicht verneint werden kann, ohne damit zugleich Uber die Schutzfähigkeit des ganzen Zeichens zu urteilen, bereits aus der die Gerichte bindenden Eintragung des GesamtZeichens zugleich ein selbständiger Schutz für den Bestandteil folgt, hat der Bundesgerichtshof bisher dahingestellt gelassen (GRTJR 1959» 132 - Vorrasur /Nachrasur)« Bejaht man diese Frage, so folgt daraus indessen noch nicht, daß der Verletzungsrichter im Rahmen der Frage nach der Verwechslungsgefahr daran gebunden wäre, dem Zeichenbestandteil das aus einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 4 Abs«. Das folgt aus dem Grundsatz, daß der Verletzungsrichter die Präge nach der Verwechslungsgefahr in vollem Umfange selbständig beurteilen muß (BGH GRUR 1954, 346 - Strahlenkranz)* Zu dieser selbständigen Prüfung ist er auch deshalb gezwungen, v/eil es für den Unterlassungsanspruch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 2. V/enn nach dem Ergebnis der hiernach erforderlich werdenden anderweiten Verhandlung der Sache die Verwech3lungsgefahr zu bejahen ist, so kommt es für die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Verurteilung zur Auskunft für die Zeit vor der Eintragung des Klagezeichens weiter darauf an, ob der Kläger Rechte aus einer für ihn selbst oder für seine Mitglieder bestehenden Ausstattung (§25 V/ZG) oder aus unlauterem Wettbewerb der Beklagten geltend machen kann. a) Soweit der Kläger Ersatz des Schadens fordert, der seinen Mitgliedern zugefügt worden ist, ergibt sich seine Sacbbefugnis zwar nicht aus § 22 WZG; nach der von ihm vorgelegten, in § 6 Abs. 2 seiner Satzung enthaltenen Abtretungserklärung seiner Mitglieder muß aber für den Revisionsrechtszug mindestens unterstellt werden, daß diese Erklärung auch auf Schäden der Mitglieder zu beziehen ist, die aufgrund konkurrierender Anspruchsgrundlagen (§§ 25 WZG, 1 TJWG, 826 BGB) zu ersetzen wären. Streitfall nicht - wie in dem vom Oberlandesgericht Hamm (JluW 1950, 265, 266) entschiedenen Pall - einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält, ist die Frage nur für den Pall zu prüfen, daß ausschließlich die Verbandsmitgliodor das Zeichen benutzen* Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (GRUR 1957, 88, 91), kann die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise in derartigen Pallen in tatsächlicher Hinsicht verschieden sein; bei einem bereits einge- ' tragenen Verbandszeichen kommt es aber nicht entscheidend darauf an, wie diese Vorstellung im einzelnen beschaffen ist; insbesondere braucht die Vorstellung der beteiligten Kreise nicht dahin zu gehen, daß es sich um ein Warenzeichen eines Verbandes handle, denn eine solche Vorstellung v/ird in den meisten Fällen fehlen; würde man sie fordern, so wäre der Schutz von eingetragenen Verbands-zcichcn weitgehend eingeengt; es genügt deshalb, wenn der Verkehr das Zeichen als Hinweis der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen oder aus mehreren miteinander in Beziehungen stehenden Unternehmen auffaßt. aus einem ‘bestimmten Betriebe oder aus mehreren miteinander in Verbindung stehenden Betrieben erblicken (BGH GRUR 1961, 347, 352 - Almglocke)* Bas kann je nach den Umständen des Palles dazu führen, daß das von mehreren Unternehmen benutzte Zeichen im Verkehr nicht mehr als Hinv/eis auf die betriebliche Herkunft der Ware aufgefaßt wird; in einem solchen Palle entsteht kein Ausstattungsrecht * Paßt jedoch der Verkehr die Bezeichnung gleichwohl als Zeichen der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe oder aus mehreren irgendwie in Beziehungen stehenden Unternehmen auf, so besteht kein durchgreifendes Bedenken dagegen, die Entstehung eines Ausstattungsschutzes zu bejahen (ebenso Baumbach/Hefermehl aaO An. p zu § 17 und An. 66 zu § 25 WZG; OLG Hamm aaO; Starck, MuW 1931, 509, 510; Pinger, GRUR 1939, 822; Baß ein Ausstattungsrecht zugunsten einer Gruppe von Gewerbetreibenden begründet werden kann, wenn die Vorstellung beachtlicher Verkehrskreise dahin geht, das Klagezeichen werde von einer solchen miteinander in Verbindung stehenden Mehrzahl von Unternehmen als Herkunftszeichen der von ihnen vertriebenen Waren benutzt, ist schon bisher angenommen v/orden (BGH GRUR 1961, 347, 352 - Almglocke; Heydt, Mitt Bl. 1957, 44, 45)o Hai; sich diese Unternehmensgruppe aber, v/ie hier, zu einem rechtsfähigen Verband zusammengeschlossen, dessen Zweck insbesondere auch darin besteht, den Vertrieb von Waren unter einem gemeinsamen Zeichen zu fördern, so muß darüber hinaus angenommen werden, daß dieses Ausstattungsrecht dem Verband als solchem zuwächst; darauf, in welchem Maße das einzelne Mitglied zur Entstehung der Verkehrsgeltung des Zeichens beigetragen hat, kann es daher nicht ankommen. c) Soweit die Klage auf § 1 UWG gestützt ist, kann ihr beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht schon mit der Begründung entsprochen werden, die Beklagte nutze eine GütevorStellung des Publikums in wettbev/erbswidriger Weise aus; denn auch von der Ausnutzung einer Gütevorstellung, die allerdings bei Verbandczeichen häufig anzutreffen ist, l^ann in der Regel nur dann die Rede sein, wenn die angegriffene Bezeichnung die Gefahr einer Verwechslung mit dem Verbandszeichen begründet.

Zitierte Normen: § 6 BGB § 16 UWG
verkehrenmöbelnZeichenBuchstabeEintragungFrageBerufungsgerichtBezeichnungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2119 06
WZG §§ 4, 16, 25, 31
" W £ S - M/ö b e 1 »
a)	Der Einwand des Freihaltebedürfnisseo kann nicht dazu führen, eine erhebliche Gefahr der jQichenverv/echslung unbeachtet zu lassen. Dagegen geben die Fälle, in denen ein Freihaltebedürfnia in Betracht kommt, besonderen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob eine v/arenzeichenmäßige Benutzung der angegriffenen * Bezeichnung bejaht werden kann.
b)	Ist ein Warenzeichen aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§4 Abs. 3 WZG) eingetragen worden, so ist der Vcrletzungsrichter an die Eintragung in dem Sinne gebunden, daß er die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht verneinen darf. Im Rahmen der Frage nach der Verwechslungsgofahr ist er dagegen gehalten, die Kennzeichnungskraft des Zeichens und damit ggfs, auch die Frage der Durchsetzung des Zeichens im Verkehr selbständig zu prüfen.
c)	Rechtsfähige Verbände können Ausstattungsschutz nach § 25 WZG erwerben (Abw. von RG JW 1931, 1894)9
BGH, ürt. v. 13« März 1964 - Ib ZR 119/62
OLG Stuttgart LG Stuttgart
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rb ZR 119/62
Verkündet am 13* März 1964 SB, Justizangestellter, alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Neu^Gemeinschaft für Wohnkultur e.V., SBHHH KSB^traße SB» gesetzlich vertreten durcr^Ehren Veroinovorsitzenden Groote,
- Prozcßbcvollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Firma Möbelhaus Istraße
KG, HUB (Neckar), Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Br und Br.^^B -
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Claßen, Br. Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 17» Juli 1962 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvcrv/ic-
sen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein 1912 gegründeter eingetragener Verein von Mob elher steilem und -händlorn, verfolgt den Zweck in der Möbelindustrie einen bestimmten Stil mit klaren zwecklosen Zierat vermeidenden Formen zu verbreiten. Nur in den größeren Städten gibt es Möbelhändler, die dem Kläger angehören, und zv/ar in jeder Stadt nur einen* Von Anfang an trugen die Schöpfungen des Vereins die Bezeichnung "WK Möbel". Seit 1949 kam für besonders preiswerte Möbel die Bezeichnung ."WK Sozialwerk Möbel" oder abgekürzt "YfKS Möbel" hinzu* Am 19- Dezember 1958 meldete der Kläger die Zeichen "WK Möbel" und "V/KS Möbel" zur Eintragung als Ver-bandszeichen für Möbel, Spiegel und Polsterwaren (später geändert in Polstermöbel) beim Patentamt an« Dieses holte durch Vermittlung des Deutschen Industrie- und Handelstages Auskünfte von 24 über das Bundesgebiet verteilten Industrie-^ und Handelskammern darüber ein, ob sich die Zeichen im Verkehr durchgcsctzt hätten. Aufgrund dieser Auskünfte und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über seine Werbung und den Umsatz wurden die Warenzeichen am 6* Februar 1961 als Wort- und Bildzeichen eingetragen.
In H^HHI^ist die Firma Kaum und Heim, Erwin HoflBBKG, das einzige dem Kläger angehörende Unternehmen. Neben ihren Verkaufsräumen befindet sich das Verkaufsgeschäft der Beklagten. Diese vertreibt u.a. Küchenmöbel, die von der Firma T^HB’
~ 3 -
Möbelv/crk, Heinrich ^i|HI & Sohn, Bad Salzuflen, hcrgestollt sind. Bio Beklagte wirbt für diese Möbel mit Plakaten, die ihr von der Herstellerin zur Verfügung gestellt sind; im unteren Teil zeigen die Plakate in einem gelben Hecht eck das Zeichen TKS, v/obei die ersten beiden Buchstaben in schwarzem Bruck erscheinen und das S in einer nach links geöffneten schwarzen Mondsichel weiß ausgespart ist. Bie Her-stcllerin der Möbel hat am 5* Februar 1959 das Zeichen TKS zur Eintragung beim Patentamt angemeldet; cs ist am 4. April 1961 eingetragen worden. In der eingetragenen Form ist der Buchstabe S der Form eines Runenzeichens angenähert.
Gestützt auf die eingetragenen Warenzeichen Nr. 745 367 (WortZeichen WKS Möbel) und Nr. 745 373 (Wort-Bild-zeichcn WKS Möbel), hilfsweise auch auf das Wortzeichen Nr. 745 366 (WK Möbel), gestützt ferner auf Ausstattungsschutz und auf § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung, v/onach die Mitglieder des Klägers alle ihnen aus Störungen in der Führung von Verbandszeichen zustehenden Schadensersatzansprüche an den Verband ab-treten, hat der Kläger beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Möbel unter der Bezeichnung "TKS-Küche” feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen,
2.	die Beklagte zur Auskunft über Zuwiderhandlungen gegen diese Unterlassungspflicht zu verurteilen.
3.	festzustellen, daß die» Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm und seinen Mitgliedsfinnen durch solche Zuwiderhandlungen entstanden sei«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und beatritten, daß die Bezeichnung TKS mit einem der Klagezeichen verwechselbar sei; in der Möbelbranche sei es üblich, Zusammenstellungen von Buchstaben als Warenzeichen zu verwenden; der daran gewöhnte Verkehr achte daher genau auf Unterschiede; die Zeichen des Klägers seien im Verkehr auch nicht bekannt«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und
1. der Beklagten verboten, Küchenmöbel unter der Bezeichnung TKS feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen,
2« die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Angabe der einzelnen Benutzungshandlungen, insbesondere der Art und Dauer der Werbung, sowie des Verkaufsdaturns, der Stückzahl und des DM-Betrages der erzielten Umsätze darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie der Verpflichtung nach Ziffer 1 zuwidergehandelt hat,
3« festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm und seinen Mitgliedsfirmen durch die Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 entstanden sei.
 
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeündert, und die Klage abge-v/iesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die V/iederher-stellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
Bei Prüfung der Präge, ob der Kläger v/arenzeichen-rochtliche Ansprüche aus den für ihn eingetragenen Vorbandszeichen geltend machen kann, geht das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon aus, daß die mit der Eintragung verbundenen warenzeichenrechtlichen Befugnisse dem Kläger ungeachtet der Tatsache zustchen, daß er diese unter Einräumung örtlich begrenzter Ausschließlichkeitsrechte durch einzelne Mitglieder, so hier durch die örtliche Wettbev/erberin dor Beklagten, ausüben läßt« Gegen diese Handhabung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Die in §§ 17 bis 23 WZG für Verbandszeichen getroffene Regelung ist nach allgemeiner Auffassung durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht berührt worden; da es sich um ein eingetragenes Warenzeichen handelt, bedarf es keiner Erörterung der Streitfrage, ob bei nicht in die Zeichenrolle eingetragenen sogenannten Gütezeichen gegen die Einräumung örtlich ausschließlicher Benutzungsbefug-
 
niase kartellrechtliche Bedenken zu erheben sind (vgl. BKartAmt GRUR 1964, 43).
Io Da die Beklagte das angegriffene Zeichen TKS unzweifelhaft nach Art eines Warenzeichens benutzt, hängt die Entscheidung Uber die Klageansprüche, soweit diese die Zeit nach Eintragung der Klagezeichen betreffen, nur davon ab, ob jene Bezeichnung innerhalb beteiligter Verkehrskreise mit einem der Klagezeichen verwechselt werden kann. Bas Berufungsgericht hat diese Frage zunächst für das Zeichen Nr. 745 373 und sodann für das reine Wortzeichen Nr. 745 367 geprüft.
1o Bas Warenzeichen Nr. 745 573 ist vom Berufungsgericht als reines Bildzeichen gewertet und deshalb nur hinsichtlich der Bildwirkung auf die Gefahr einer Verwechslung mit dem angegriffenen Zeichen der Beklagten untersucht worden.
a) Schon das greift die Revision mit Recht an. Hätte das Buchstabenzeichen des Klägers Bildzeichencharakter, so hätte die Eintragungsbehörde die Vei’kehrsdurchsetzung des Zeichens überhaupt nicht zu prüfen gehabt. Bas Zeichen enthält auf schwarzem quadratischen Grund die Großbuchstabenfolge WKS und darunter das wesentlieh kleiner gedruckte Wort Möbel; die Bruckbuchstaben weisen keine ungewöhnliche Form auf. Es handelt sich daher um ein kombiniertes Wort-Bildzeichen. Ber Revisions-erv/iderung kann nicht darin beigepflichtet werden,
 
die Frage der Verwechslungsgefahr sei hier deshalb anders zu beurteilen, v/eil im Streitfall ein Einzel handler die angegriffene Bezeichnung lediglich im Rahmen einer Schaufensterwerbung verwendet habe.
Das Berufungsgericht hätte deshalb auch prüfen müssen, ob der insgesamt aussprechbare Wortbestand-teil des Zeichens klanglich mit der gleichfalls aussprechbaren Bezeichnung TKS verwechselt werden kann.
b) Aber auch im Rahmen der Prüfung der Verwechslungs-gefahr nach der Bildwirkung ist das Berufungs-urtoil nicht frei von rechtlichen Bedenken. So hebt es einleitend hervor, die in Vergleich zu setzenden Bezeichnungen seien nebeneinander zu stellen. Damit verkennt das Berufungsgericht den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, daß bei Prüfung der ^Verv/echslungsgefahr von einem Beschauer auszugehen ist, der die Zeichen nicht gleichzeitig nebeneinander sieht, vielmehr dem einen später als dem anderen begegnet und dabei auf sein Erimierungs vermögen angewiesen ist, das Überdies schon deshalb beeinträchtigt sein kann, weil er bei der ersten Begegnung mit der einen der beiden Bezeichnungen keinen Anlaß hatte, sich diese ganz genau einzuprägen o
Auch im einzelnen zeigt die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung, daß es rechtsirrig von dem Maßstab eines beide Zeichen nebeneinander prüfenden Betrachters ausgeht. So legt es Gewicht auf
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die Form der Buchstaben - die bei beiden Bezeichnungen keineswegs besonders auffällig ist auf die Art, wie sie nebeneinander gereiht sind, auf die Frage, ob die Buchstaben gleich starke Balken haben, ob sic gedrungen oder schlank wirken und Abstände voneinander aufweisen, ob das Zeichen quadratisch oder mehr rechteckig ist, auf welcher Grundfarbe die Buchstaben aufgetragen sind usw9 Hechtsirrig ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der erheblich kleiner gedruckte V/ortbestandteil "Möbel" des Klagezeichens gebe diesem in bezug auf die Bildwirkung eine eigene Note und wirke deshalb im Gesamtbild kennzeichnend; die Bildv/irkung wird vielmehr ganz eindeutig durch die viel größer gedruckten Buchstaben WKS beherrscht; wenn sich dem Beschauer etwas von diesem Zeichen bildhaft oinprägt, so ist es diese Buchstabenfolge, keinesfalls das Wort Möbel*
2. Bas Berufungsgericht hat danach schon die Verwechs^ lungogefahr nach der Bildwirkung ohne zureichenden Grund verneint, und das angefochtene Urteil könnte deshalb auch dann keinen Bestand haben, wenn es nur auf dio Biläwirkung ankäme* Die Bildwirkung steht aber - auch bei dem kombinierten Wort-Bild-zcichon Nr* 745 575 - nicht im Vordergrund; die entscheidende Bedeutung kommt vielmehr der Frage zu, ob eine Verwechslungsgefahr nach der Klangwirkung gegeben ist*
 
3o Dasselbe gilt auch und besonders für das reine Wortzeichen WKS Möbel (Nr. 745 367)o
a)	Das Berufungsgericht hat allerdings für dieses \7aronzeichcn auch eine Verv/ochslungsgefahr nach dem Klang verneint. Es führt dazu aus, die ersten Konsonanten der Buchstabenfolge WKS und TKS unterschieden sich klanglich maßgebend dadurch, daß das harte I ein stimmloser, das W dagegen ein stimmhafter Konsonant sei. Biese klangliche Verschiedenheit werde noch dadurch verstärkt, daß zu dem Y/ortzeichen des Klägers die Bezeichnung "Möbel” gehöre. Selbst, wenn man dieses Wort aber außer acht lasse, sei die Verwechslungcgefahr zu verneinen, denn die Buchstabenfolge allein habe nur geringe Kennzeichnungskraft; derartige Buch-stabenfolgen seien nicht nur in der Möbelindustrie, sondern allgemein so häufig benutzt, daß sie wegen ihrer verwirrenden Vielzahl - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur eine schwache Kennzeichnungskraft und demgemäß einen engen Schutzbereich hätten. Bas Publikum habe sich an solche Zeichen gewöhnt, kenne ihre Vielzahl und wisse, daß sie nahe beieinander lügen und deshalb auseinandergehalten v/erden müßten. Baß sich das Zeichen "WKS Möbel" als Kennzeichen der Ware der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, könne zwar nach der Entscheidung des Patentamts über die Eintragung nicht in Zweifel gezogen werden; die Eintragung besage jedoch nichts darüber, ob cs starke oder schwache Kennzeichnungskraft habe; möge das vollständige Zeichen sogar starke Kennzcichnungskraft haben, so sei doch die Kenn-
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Zeichnungskraft der Buchstabenfolge V/KS für sich allein schwach« Der Umfang der Benutzung von Buchstabenfolgen aus zwei oder drei Buchstaben in der Möbelindustrie ergebe sich aus dem Buch "Firmenzeichen der deutschen Möbelindustrie und der Serion-möbelbetriebe des Handwerks” aus dem Jahre I960«
Die Schwäche solcher Kennzeichen gehe auch daraus hervor, daß Buchotabenfolgen, die für sich allein keinen Sinn .ergäben, im Gedächtnis des Durchschnittshörers oder - lesers nur schlecht hafteten« Auch der Gedanke, daß die Lieferantin der WKS Möbel ein weiteres Programm unter der angegriffenen Bezeichnung TKS auf den Markt bringe, dränge sich den beteiligten Verkehrskreisen nicht auf; dazu seien die beiden Bezeichnungen zu weit voneinander entfernt«
Schließlich läßt das Berufungsgericht es dahingestellt, ob die von der Beklagten genannten Dritt-zeichen Verkehrsgeltung haben; denn dem Anspruch der Klägerin stehe außerdem der Monopoleinwand entgegen« Der wettbev/erbliche Gesichtspunkt unzulässiger Monopolisierung setze dem Zeichenschutz selbst bei einer etwa vorhandenen Verwechslungsgefahr eine Grenze, die auch durch eine normale Verkehrsanerkennung nicht überwunden werden könne« Die Rücksichtnahme auf zahlreiche andere bereits im Verkehr befindliche Buchstabenkombinatiönen Dritter erfordere es, daß die warenzeichenmäßige Benutzung solcher Bezeichnungen innerhalb gewisser Grenzen auch gegenüber einem im Verkehr durchgesetzten Zeichen offen bleibe« Diese Grenzen habe die Beklagte nicht überschritten«
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b)	Dio Revision erhebt gegenüber dieser Würdigung zunächst die Verfahrensrüge, da3 Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, über die bestrittene Behauptung der Beklagten Beweis zu erheben, die von der Beklagten genannten Drittzeichen, insbesondere die im Landgorichtsurtoil näher behandelten Zeichen DKS und Y/KF, seien im Verkehr in so erheblichem Umfange benutzt worden, daß die Kennzeichnungskraft der Klagezeichen hierdurch beeinträchtigt worden sei»
Die Rüge ist begründet« Der Kläger hatte die entsprechenden Behauptungen der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 1962, S. 4 und 5 (GA 164, 165), bestritten und sie überdies als unsubstantiiert gerügt; das Landgericht v/ar diesem Standpunkt bei-getroten« Das Berufungsgericht hätte den weiterhin bestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten deshalb nicht ohne Beweiserhebung zugrunde legen dürfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht auch das im Jahre I960 in Buchform erschienene Verzeichnis der Firmenzeichen der deutschen Möbelindustrie - wie namentlich aus seinem Vorwort ersichtlich ist - nicht aus, um den Nachweis einer dom kaufenden Publikum gegenüber erfolgten nachhaltigen Benutzung von Drittzeichen zu führen, die den Klagezeichen mindestens ebenso nahe kommen, wie die angegriffene Bezeichnung.
Der rechtlichen Folgerung, die Klagezeichen seien durch die Benutzung anderer ähnlicher Zeichen in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt, weil der
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Verkehr durch sie genötigt und gewöhnt sei, auf geringere Unterschiede zu achten, fehlt daher die tatsächliche Grundlage.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage lassen ferner nicht erkennen, ob es den Grundsatz genügend beachtet hat, daß man bei Zeichen, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, im allgemeinen nicht ohne weiteres annehmen kann, ihre Kennzeichnungskraft sei durch das Bestehen ähnlicher Bezeichnungen geschwächt (BGH GRUR 1955» 484-, 486 - Luxor/Luxus) „
c)	Aber auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr nach der sogenannten Klangwirkung sind nicht frei von Rechtsirrtum« Bas gilt zunächst von der Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens, die den Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage nach der Verwechslungsgefahr bilden muß. Insoweit leidet das Berufungsurteil unter einer auch aus. dem Zusammenhang der Begründung nicht zu beseitigenden Unklarheit« Es ist nicht zu ersehen, ob es in tatsächlicher Würdigung feststellen will, das 2eichen "WKS Möbel” habe sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Betriebe oder aus einer untereinander in organisatorischen Beziehungen stehenden Gruppe von Betrieben durchgesetzt, oder ob es sich lediglich an die der Eintragung dieses Warenzeichens
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'entsprechende zugrunde liegende/Feststellung des Patentamts rechtlich gebunden erachtet hat. Während das Landgerichtsurteil hierüber klare Ausführungen enthielt, schweigt das Berufungsgericht über diese Präge. Die von ihm gewählte Formulierung, es ,fkönne nach der Entscheidung des Patentamts über die Eintragung nicht in Zweifel gezogen werden", daß sich das Klagezeichen durchgesetzt habe, läßt beide Deutungen zu. Für das Revisionsverfahren müssen daher beide Möglichkeiten unterstellt werden.
Ist aber von oiner Verkehrsdurchaetzung des Y/ort-zeichons des Klägers (Y/K5 Möbel) als ganzem auszugehen, so ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht die Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils WKS, der im Streitfall als Grundlage für eine Verwechslungsgefahr allein in Betracht kommt, als schwach wertete. Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß die Buchstabenfolge WKS überhaupt der einzige Bestandteil des Gesamtzeichens ist, der durch Verkehrsdurchsetzung Unterscheidungskraft und damit die Fähigkeit erlangt haben kann, als Herkunftshinweis zu dienen. Dem weiteren Bestandteil "Möbel" kann dagegen mangels besonderer Anhaltspunkte keine beachtliche Kennzeichnungsfunktion zukommen, da er glatte Beschaffen-heitsangabe und hier auch erkennbar als solche verwendet ist (RGZ 74, 303; RG MuW 1930, 555, 556).
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Im übrigen sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Bestandteil WKS als Buches tabenfolge deshalb geringe Kennzeichnungskraft auf-weise, weil in der Möbelindustrie Buchstabenfolgen häufig verwendet werden, durch den bereits erörterten Verfahrenaverstoß beeinflußt und auch aus diesem Grunde nicht haltbaro
 Nicht zu billigen ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Buchstaben W und T seien klanglich so verschieden, daß eine irgendwie erhebliche Gefahr der Verwecholung schon durch diese Verschiedenheit ausgeschlossen werde. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts leidet insoweit unter dem Hechtsfehler, daß die Unterschiede hervorgehoben und die Übereinstimmungen vernachlässigt werden; der flüchtige Verkehr, auf den das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge mit Rocht abstellt, ist in seiner Erinnerung auch bei Buchatabenfolgen unsicher. Es muß deshalb bei Fehlen besonderer Umstände damit gerechnet werden, daß der Verkehr der Gefahr von Verwechslungen der beiden Bezeichnungen unterliegt, weil sie in der Buchstabenzahl, in zwei der drei Buchstaben, in ihrer Stellung und Reihenfolge, in der Gesamtfolge der Selbstlaute sowie darin übereinstimmen, daß alle Buchstaben groß geschrieben sind. Nur eine häufige Verwendung von Bezeichnungen Dritter, die mindestens ebenso große Ähnlichkeiten mit dem Klagezeichen aufweisen, könnte diese Annahme ent-
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kräften, sofern diese Benutzung gegenüber denselben Verkehr3kreioen otattgefunden hat. Auch hieraus ergibt sich, daß die Frage der Verwechslüngsgefahr nicht beantwortet werden kann, ohne das Ausmaß der Benutzung mindestens ebenso ähnlicher Zeichen Dritter gegenüber denselben Verkehrskreisen in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären«
d)	Auch der Einwand des Freihaltobedürfnisses rechtfertigt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht« Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf, daß die Verkehrsgeltung einen tatsächlichen Zustand darotollt, der sich durch Rechtsbegriffe nicht beeinflussen läßt, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, der Rechtsschutz aus dem Warenzeichen dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, es stände ihm ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen (BG-HZ 21, 196 - Funkberater;
GRUR 1959, 599 - Teekanne; für die Ausstattung:
BGHZ 50, 557 - Nährbier; vgl« Hefermehl, Mitt«Bl« 1957, 42) o Bei Warenzeichenbestandteilen, für die lediglich v/egen eines ihnen innewohnenden Sinngehalts eine Verwechslüngsgefahr behauptet wird, hat der erkennende Senat dazu einschränkend ausgeführt, daß ein in Anbetracht der bestimmungsgemäßen Verwendung der gekennzeichneten Ware naheliegender Sinngehalt vielfach die Verwechslungsgefahr nicht begründen könne, weil der Verkehr nicht dazu neige, ähnliche, denselben Sinngehalt aufweisende Bezeichnungen als einen Hinweis auf die Herkunft der V/are aus einem bestimmten Betrieb aufzufassen; er hat in
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demselben Zusammenhang ferner hervorgehoben» daß die Präge der Verv/echslungsgefahr in derartigen Pallen nicht allein nach dem Grade der Verkehrsgeltung des angeblich verletzten Zeichens zu beantworten sei (BGH GKIJR 1963» 622, 624 - Sunkist)»
In diesen Fällen ist ferner mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Verv/endung der angegriffenen Bezeichnung sich in den Schranken des § 16 V/ZG hält, der bei richtiger Anwendung ausreicht, um dem sogenannten Freihaltebedürfnis im Bereich des Y/arenzeichenrechts Geltung zu verschaffen (Bußmann, Mitt. 1959, 269, 274; Hefermehl, GRUH 1959» 133; Y/ipprccht, Y/RP 1961, 147)» Um diese Fragen geht es jedoch im Streitfall nicht, denn die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen weisen keinen Sinngehalt auf, und die angegriffene Bezeichnung wird unstreitig zur Kennzeichnung der Warenherkunft benutzto
 Auch aus der behaupteten verbreiteten Übung im Möbel gewerbe, Buchstabenkombinationen als Herkunftszeichen zu verwenden, könnte ein Freihaltebedürfnis nicht mit dem Ergebnis hergeleitet werden» daß eine tatsächlich festzustellende Gefahr der Verwechslung mit einem bereits eingetragenen Zeichen hinzunehmen wäre (BGH GRUR 1963, 630, 632 - Polymar). Eine derartige Übung kann vielmehr Bedeutung nur für die auf tatsächlichem Gebiete liegenden Fragen gewinnen, ob in Wahrheit die Gefahr der Verwechslung im Sinne einer Herkunftstäuschung besteht und weiter
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ob anzunehmen ist, daß ein in seinem Kennzeichnenden Teil nur aus Buchstaben bestehendes Zeichen sich trotz der hemmenden Wirkung einer Vielzahl von innerhalb desselben Geschäftszweiges bereits benutzten Buchstabenzeichen im Verkehr als Herkunfts-hinweis durchgesetzt hat, wie dies das Patentamt hier zugunsten des Klagezeichens angenommen hat»
II. 1. Bas angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben« Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Unter-lasoungsanspruchs noch nicht reif, da zu dem Einwand der Benutzung von Drittzeichen, die dem Klage-zeichon mindestens ebenso nahe kommen, v/ie das angegriffene Zeichen, bisher verfahrensrechtlich einwandfrei Feststellungen nicht getroffen sind.
Außerdem muß das Berufungsgericht prüfen, welchen Grad von Verkehrsbekanntheit das Klagezeichen Y/KS Möbel erreicht hat, da nur dann eine zutreffende Beurteilung der Präge der Verwechslungsgefahr möglich ist. Die Ansicht des Landgerichts, der Vorletzungsrichter sei insoweit an die Eintragung dos Zeichens durchchs Patentamt, das die Verkehrsdurchsetzung im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 3 WZG bejaht hat, gebunden, ist unrichtig.
Unzweifelhaft ist zwar, daß das Patentamt das Klagezeichen nur mit Rücksicht auf die seiner Ansicht nach erwiesene Durchsetzung der Buchstaben-folgo V/KS als des allein kennzeichnenden Bestandteils des Zeichens eingetragen hat. Die Präge, ob
 
in einem Falle, in welchem die Eintragungsfähigkeit eines Zeichenbestandteils nicht verneint werden kann, ohne damit zugleich Uber die Schutzfähigkeit des ganzen Zeichens zu urteilen, bereits aus der die Gerichte bindenden Eintragung des GesamtZeichens zugleich ein selbständiger Schutz für den Bestandteil folgt, hat der Bundesgerichtshof bisher dahingestellt gelassen (GRTJR 1959» 132 - Vorrasur /Nachrasur)« Bejaht man diese Frage, so folgt daraus indessen noch nicht, daß der Verletzungsrichter im Rahmen der Frage nach der Verwechslungsgefahr daran gebunden wäre, dem Zeichenbestandteil das aus einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 4 Abs«. 3 V/ZG im allgemeinen herzuleitende Maß von Kennzeichnungskraft zuzubilligen* Bindende Wirkung hat allein die Entscheidung der Eintragungsbehörde, nicht die tatsächliche Feststellung ihrer Voraussetzungen und ihre Begründung. Bas entspricht einer allgemeinen Regel der Wirkung von Staatsakten. Die Schutzfähigkeit eines aufgrund des § 4 Abs. 3 WZG eingetragenen Zeichens oder ihres allein kennzeichnenden Bestandteils kann der dasselbe Zeichen benutzende Dritte daher im Verletzungsstreit zwar nicht schlechthin leugnen (BGHZ 8, 202, 205 -Kabelkennstreifen). Derjenige, der ein mit dem eingetragenen Zeichen oder seinem Bestandteil nicht identisches Zeichen benutzt, kann aber geltend machen, der jenem zukommende, für die Frage der Verv/echslungogefahr mit maßgebende Schutzu demfang sei eng, weil der Grad der Verkehrsdurchsetzung geringer als von der Eintragungsbehörde angenommen
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sei. Das folgt aus dem Grundsatz, daß der Verletzungsrichter die Präge nach der Verwechslungsgefahr in vollem Umfange selbständig beurteilen muß (BGH GRUR 1954, 346 - Strahlenkranz)* Zu dieser selbständigen Prüfung ist er auch deshalb gezwungen, v/eil es für den Unterlassungsanspruch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht,
Ö* Aufl* Anm* 31 zu § 31 WZG) und für den Schadensersatzanspruch auf den gesamten Zeitraum der angegriffenen Verletzungshandlungen ankommt, während die Prüfung der Eintragungsbehörde auf den Zeitpunkt der Eintragung des Zeichens, gegebenenfalls auch auf den für die Priorität der Anmeldung maßgebenden Zeitpunkt (vgl. Busse, Warenzeichengesetz, 3* Aufl*, § 4 Anm.34 II 2 mit Nachw. )• abzustellen ist. Das bedeutet nicht, daß der Verletzungsrichter gehindert wäre, bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Unterlagen zurückzugreifen, die der Eintragungsbehörde Vorgelegen haben, und aus ihnen je nach der Sachlage in freier Beweiswürdi-gung den Schluß zu ziehen, daß die Auffassung der Eintragungsbehörde zutreffe und daß sich in den tatsächlichen Verhältnissen bis zu den im Verletzungsstreit zugrunde zu legenden Zeitpunkten nichts geändert habe. So wird namentlich verfahren werden können, wenn der Zeitpunkt der Eintragung nicht lange zurückliegt oder keine Tatsachen vorgebracht werden, aus denen auf eine in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geschlossen werden kann.
2. V/enn nach dem Ergebnis der hiernach erforderlich werdenden anderweiten Verhandlung der Sache die Verwech3lungsgefahr zu bejahen ist, so kommt es für die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Verurteilung zur Auskunft für die Zeit vor der Eintragung des Klagezeichens weiter darauf an, ob der Kläger Rechte aus einer für ihn selbst oder für seine Mitglieder bestehenden Ausstattung (§25 V/ZG) oder aus unlauterem Wettbewerb der Beklagten geltend machen kann.
a)	Soweit der Kläger Ersatz des Schadens fordert, der seinen Mitgliedern zugefügt worden ist, ergibt sich seine Sacbbefugnis zwar nicht aus § 22 WZG; nach der von ihm vorgelegten, in § 6 Abs. 2 seiner Satzung enthaltenen Abtretungserklärung seiner Mitglieder muß aber für den Revisionsrechtszug mindestens unterstellt werden, daß diese Erklärung auch auf Schäden der Mitglieder zu beziehen ist, die aufgrund konkurrierender Anspruchsgrundlagen (§§ 25 WZG, 1 TJWG, 826 BGB) zu ersetzen wären.
b)	Soweit der Kläger aber Ersatz des ihm selbst entstandenen Schadens fordert, brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu prüfen, ob rechtsfähige Verbände Ausstattungsschutz nach
$ 25 WZG an einer Warenbezeichnung erwerben können.
Die Frage ist umstritten und vom Bundesgerichtshof bisher offengelassen worden (vgl. BGH GRUR 1957,
 88, 91 » BGHZ 21, 182, 193 - Funkberater; GRUR 1957, 351 - Raiffeisensymbol). Da der Kläger im
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Streitfall nicht - wie in dem vom Oberlandesgericht Hamm (JluW 1950, 265, 266) entschiedenen Pall - einen eigenen Gewerbebetrieb unterhält, ist die Frage nur für den Pall zu prüfen, daß ausschließlich die Verbandsmitgliodor das Zeichen benutzen* Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (GRUR 1957, 88, 91), kann die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise in derartigen Pallen in tatsächlicher Hinsicht verschieden sein; bei einem bereits einge- ' tragenen Verbandszeichen kommt es aber nicht entscheidend darauf an, wie diese Vorstellung im einzelnen beschaffen ist; insbesondere braucht die Vorstellung der beteiligten Kreise nicht dahin zu gehen, daß es sich um ein Warenzeichen eines Verbandes handle, denn eine solche Vorstellung v/ird in den meisten Fällen fehlen; würde man sie fordern, so wäre der Schutz von eingetragenen Verbands-zcichcn weitgehend eingeengt; es genügt deshalb, wenn der Verkehr das Zeichen als Hinweis der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen oder aus mehreren miteinander in Beziehungen stehenden Unternehmen auffaßt. Biese für einen angemessenen Schutzu demfang eines eingetragenen VerbandsZeichens anzuführenden Gesichtspunkte gelten entsprechend auch bei der hier zu entscheidenden Frage, ob einem rechtsfähigen Verband ohne Eintragung eines Zeichens der Schutz aus § 25 V/ZG zugebilligt werden kann. Bie Anerkennung des Rechts aus der Ausstattung beruht zwar auf einem tatsächlichen Besitzstand, der daran anknüpft, daß beteiligte Verkehrskreise in der Ausstattung einen Hinweis auf die Herkunft
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aus einem ‘bestimmten Betriebe oder aus mehreren miteinander in Verbindung stehenden Betrieben erblicken (BGH GRUR 1961, 347, 352 - Almglocke)* Bas kann je nach den Umständen des Palles dazu führen, daß das von mehreren Unternehmen benutzte Zeichen im Verkehr nicht mehr als Hinv/eis auf die betriebliche Herkunft der Ware aufgefaßt wird; in einem solchen Palle entsteht kein Ausstattungsrecht *
Paßt jedoch der Verkehr die Bezeichnung gleichwohl als Zeichen der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe oder aus mehreren irgendwie in Beziehungen stehenden Unternehmen auf, so besteht kein durchgreifendes Bedenken dagegen, die Entstehung eines Ausstattungsschutzes zu bejahen (ebenso Baumbach/Hefermehl aaO Anm. p zu § 17 und Anm. 66 zu § 25 WZG; OLG Hamm aaO; Starck,
 MuW 1931, 509, 510; Pinger, GRUR 1939, 822;
Hagens, Warenzeichenrecht, § 15 Anm. .3; a.M. RG JW 1931, 1894; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S; 371; Tetzner, Waren-zeichenrecht § 17 Anm. 18; von Godin/Hoth, Wettbewerber echt, Anm. 11 1 zu § 16 UWG).
Baß ein Ausstattungsrecht zugunsten einer Gruppe von Gewerbetreibenden begründet werden kann, wenn die Vorstellung beachtlicher Verkehrskreise dahin geht, das Klagezeichen werde von einer solchen miteinander in Verbindung stehenden Mehrzahl von Unternehmen als Herkunftszeichen der von ihnen vertriebenen Waren benutzt, ist schon bisher angenommen v/orden (BGH GRUR 1961, 347, 352 - Almglocke; Heydt, Mitt Bl. 1957, 44, 45)o
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Hai; sich diese Unternehmensgruppe aber, v/ie hier, zu einem rechtsfähigen Verband zusammengeschlossen, dessen Zweck insbesondere auch darin besteht, den Vertrieb von Waren unter einem gemeinsamen Zeichen zu fördern, so muß darüber hinaus angenommen werden, daß dieses Ausstattungsrecht dem Verband als solchem zuwächst; darauf, in welchem Maße das einzelne Mitglied zur Entstehung der Verkehrsgeltung des Zeichens beigetragen hat, kann es daher nicht ankommen.
c)	Soweit die Klage auf § 1 UWG gestützt ist, kann ihr beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht schon mit der Begründung entsprochen werden, die Beklagte nutze eine GütevorStellung des Publikums in wettbev/erbswidriger Weise aus; denn auch von der Ausnutzung einer Gütevorstellung, die allerdings bei Verbandczeichen häufig anzutreffen ist, l^ann in der Regel nur dann die Rede sein, wenn die angegriffene Bezeichnung die Gefahr einer Verwechslung mit dem Verbandszeichen begründet.
 
III. Nach alledem war auf die begründete Revision des Klägers das ahgefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen; diesem war auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Krüger-Nieland	Pehle
 Claßen
 Sprenkmann
Mösl