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BGH · lb ZK 119/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZK 119/61

a) Für die Frage, ob Verwechslungsgefahr nach dem Sinnzusammenhang (hier im Sinne der Übersetzung des englischen Wortbestandteils "sun" mit "Sonne") gegeben ist, kommt es nicht allein auf den Grad der Verkehrsbekanntheit des Klagezeichens an* Knüpft dieses an einen für Waren der in Betracht kommenden Art naheliegenden Sinngehalt an, der auch in Drittzeichen wiederkehrt, die für gleiche oder verwandte Waren benutzt werden, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die beteiligten Verkehrskreise nicht schon auf Grund eines Sinnzusammenhanges der Gefahr einer Zeichenverwechslung im Hechtssinne unterliegen* Die Klägerin behauptet, die Benutzung des Zeichens ’’Sunkist” für Citrusfruchtsaftkonserven begründe die Gefahr der Verwechslung mit ihren MSonnen-Zeichen”, die in ständig steigendem Maße im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der damit beseichneten Waren aus ihrem Unternehmen durchgesetzt worden seien* Auch das von ihr in einem anderen Rechtsstreit vergeblich bekämpfte Zeichen f,Sunpearl» sei vom deutschen Markt verschwunden, könne ihr daher nicht entgegengehalten werden* Der Verkehr werde zu der Annahme geleitet, die Klägerin sei dazu übergegangen, fertige Frucht konserven statt der teuren Früchte zu importieren* Für die Verkehrsdurchsetzung seien alle von ihr vertriebenen ’Warenarten heranzuziehen* Die Klägerin müsse es jedenfalls aber dulden, daß das Zeichen "Sunkist", das sie für frische Zitrusfrüchte lange Zeit hingeriommen habe, nunmehr auch für den lediglich durch die Entwicklung der Technik und der Verbrauchergewohnheiten bedingten Vertrieb von Säften verwendet werde, die aus denselben Früchten gewonnen würden. Von dieser, mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung ausgehend nimmt das Berufungsgericht den Stand-punkt ein, das kaufende Publikum werde beim Fehlen kennzeichnender Zusätze oder bildmäßiger Ausgestaltungen erfahrungsgemäß nicht geneigt sein, gleichartige Waren anderer Hersteller, die mit einem auch nur geringfügig abweichenden Sonnen-Zeichen versehen seien, der gleichen Herkunft sstätte zuzuschreiben. Nun habe die Klägerin für ihre Sonnenzeichen zwar normale Kennzeichnungskraft durch entsprechende Verkehrsdurchsetzung nachträglich erlangt und dadurch die ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche überwunden, jedoch nicht in dem Maße, das notwendig sei, um das als Ganzes zu beurteilende, mit Rücksicht auf die Silbe Mkist" einprägsame Zeichen "Sunkist1* als mit den Klagezeichen verwechselbar erscheinen zu lassen. Dazu hätte es vielmehr, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die bezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausführt, einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagezeichen und deshalb eines erheblicheren Grades der Verkehrsdurchsetzung bedurft, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erreicht sei» Als beteiligte Verkehrskreise seien alle Hausfrauen, nicht nur die tatsächlich Obst- und Gemüsekonserven kaufenden Hausfrauen in Betracht zu ziehen; es habe sich ergeben, daß nur etwa 16 v.H. der Hausfrauen das Wort ‘’Sonnen’1 und nur etwa 20 v.H. das Wortbildzeichen ’’Sonnen-Konsorven" kennen und zutreffend als Hinweis auf die Herkunft von da- mit bezeichneten Obst- und Gemüsekonserven aus einem bestimmten Betriebe auffassen« Die Zahl der Hausfrauen, die diese beiden Zeichen bei Konserven allgemein bestimmt schon gesehen zu haben erklärten, liege zwar etwas höher (23 bzw« 29 v.H.); diese Zahlen seien jedoch für die waren-zeichenrechtliche Beurteilung nicht maßgebend, weil die weitere Befragung ergeben habe, daß darin das Ergebnis der Erinnerung an nicht gleichartige Konserven anderer Art mit enthalten sei« Selbst diese Zahlen reichten überdies nicht aus, um eine gesteigerte Verkehrsgeltung zu beweisen« Dasselbe müsse schließlich von den nachträglich für Nordweot-deutschland ermittelten Zahlen gelten; für dieses Gebiet sei lediglich eine Steigerung des Bekanntheitsgrades von 20 auf 24 v*H. aller Hausfrauen« In dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in dem zweiten Sunpearl-Urteil den Standpunkt eingenommen, Teigwaren seien den Obst- und Gemüsekonserven durchaus ungleichartig; bei Ermittlung der warenzeichen-rechtlichen Verkehrsdurchsetzung seien deshalb diejenigen Verbraucher, die als Erzeugnisse der Klägerin nur Teigv/oren oder sonstige Nährmittel kennen, nicht mitzuzählen« Aus diesem Grunde ist dort statt einer Verkehrsdurchsetzung bei 28,5 v.K. aller Hausfrauen nur ein Bekanntheitsgrad von 19 v«H« angenommen worden. insbesondere geltend, die Verstärkung der Kennseichnungs-kraft eines auf einem bestimmten Warengebiet benutzten Zeichens, das für denselben Zeicheninhaber auch auf benachbarten Warengebieten Verkehrsgeltung besitze, müsse folgerichtig aus den gleichen Gründen angenommen werden, die in dem entsprechenden Falle bei Gebrauch der Zeichen durch verschiedene Unternehmen zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft führen* Der Angriff der Revision gibt jedoch keinen Anlaß, in dieser Frage für einen Fall der vorliegenden Art von der früheren Entscheidung abzugehen* Zwar ist gegenüber Meinungsbefragungen, die bei der auch hier gegebenen Art der Fragestellung nicht völlig mit den Voraussetzungen übereinstin-men, unter denen der Verbraucher in der Wirklichkeit mit den beiderseitigen Waren bekannt wird, immer eine kritische Würdigung geboten« Diese muß sich insbesondere bewußt bleiben, daß die befragten Verbraucher gezwungen sind, aus dem Gedächtnis - allerdings unter Vorlage einer Abbildung der Zeichen - zu antworten* Nicht ganz dasselbe ist es, wenn sie der mit dem Zeichen versehenen Ware beispielsweise in der Umgebung gleichartiger Waren im Verkaufsgeschäft begegnen; hier ist es durchaus denkbar, daß die Verbraucherin, die bis dahin das fragliche Zeichen nur von feigwarenkonser-ven her kennt, es als Hinweis auf denselben Hersteller auffaßt, wenn es ihr unmittelbar daneben auf Obst- oder Gemüae-konservendosen begegnet* Der Bestand des angefochtenen Urteils wird durch diese Zweifel jedoch nicht in Frage gestellt. Denn nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts sind Sonnen-Zeichen besonders auch für landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse von jeher häufig benutzt worden; daraus schließt das Berufungsgericht mit Hecht, daß das Publikum nicht geneigt sein werde, bei Verwendung eines Sonnen-Zeichens für Obst- und Gemüseerzeugnisse Wegen dieser Besonderheit des Sonnen-Zeichens für Waren der hier fraglichen Art ist es jedenfalls im Ergebnis richtig, wenn das Berufungsgericht die auf Teigwaren, auch Teigwarea-. Das ist hier nach den Behauptungen der Klägerin das Ende des Jahres 1955* Das bedeutet aber, daß von den für Mitte 1959 ermittelten Durchsetzungszahlen noch erhebliche Abstriche zu machen sind; wollte man das auch diese Frage erörternde Gutachten zugrundelegen, so hätte die Verkehrsbekanntheit um das Jahr 1955/56 nur einen sehr viel geringeren Grad erreicht gehabt. a) Wie der Bundesgerichtshof in der zweiten Sunpearl-Entscheidung ausgeführt hat, ist bisher in der Rechtsprechung der von der Revision befürwortete Unterschied zwischen tatsächlichen Verbrauchern und solchen, die für einen Verbrauch in Betracht kommen, nicht ausdrücklich gemacht worden; das Reichsgericht hat bei einer im damaligen Zeitpunkt gewiß nicht stärker dem allgemeinen Verbrauch zugänglichen Waren-gattung (Kondensmilch in Bosen) als beteiligte Verkehrskreise im Sinne des § 25 WZG alle Personen angesehen, die beim Weitervertrieb oder als Verbraucher mit der Ware "in Berührung kommen"; in erster Linie kämen daher "die Hausfrauen" in Betracht (RG2 167, 171, 176 - Alpenmilch)o Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung, zu dieser Auffassung nicht abschließend Stellung genommen, die Jetzt von der Revision vertretene, schon damals von der Klägerin vorgetragene gegenteilige Ansicht aber als nicht unbedenklich bezeichnet 6 Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin einen gewissen Teil der befragten Kreise bei Errechnung des Bekanntheitsgrades außer acht läßt, vermag das die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu ändern, da ec für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wie noch auszuführen sein wird, entscheidend nicht auf das rechneriacW ermittelte Maß der Verkehrsbekanntheit, sondern darauf ankommt, ob das Publikum, dem die Sonnen-Zeichen bekannt sind, bei Begegnung mit dem Zeichen "Sunkist" der Gefahr unterliegt, an die Zeichen der Klägerin zu denken und es mit diesen in Verbindung zu bringen. Hach alledem läßt eich die Feststellung des Berufungsgerichts im wesentlichen nicht beanstanden, die Klagesseichen würden für Waren der hier streitigen Art nur von etwa 16 bis 20 v«H« der Hausfrauen als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betriebe angesehen« III« Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsurteil weiter an, aus diesem Durchsetzungsgrad ergebe sich nicht mehr als eine normale Kennzeichnungskraft der Klagezeichen, die aber nicht ausreiche, um die Gefahr einer Verwechslung mit den angegriffenen Zeichen zu begründen« Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich, daß es dabei eine Verv/echölungsgefahr nach der Bildwirkung, nach dem Schriftbild oder Klang der Zeichen von vornherein verneinen will« Sine Verwechslungsgefahr nach diesen Richtungen war von der Klage auch nicht behauptet worden, und die Revision hat insoweit ebenfalls zutreffend nichts geltend gemacht« Es bleibt daher nur die Frage zu prüfen, ob die Zeichen nach dem Sinngehalt der Sonnenzeichen miteinander verwechselt werden können, oder ob etwa ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise bei Begegnung mit dem Zeichen "Sunkist1* der Gefahr unterliegt, dieses mit den Sönnenzei-chen dergestalt in Verbindung zu bringen, daß er auf Beziehungen zwischen den Herstellern der unter diesen Zeichen angebotenen Waren schließt« Das Berufungsgericht hat sich bei Verneinung dieser Frage auf die im zweiten Sunpearl-Urteil des Bundesgerichtshofs enthaltenen Ausführungen gestützt« An diesem ist trotz der von der Revision erhobenen Bedenken fest zuhalt en« c) Einer näheren Würdigung bedarf deshalb nur die Frage, ob bei diesen Kreisen die sog* mittelbare Verwechslungsgefahr bejaht werden kann« Auch das hat das Berufungsgericht mit Hecht verneint; es führt zutreffend aus, daß eine gedankliche Verbindung der angegebenen Art hier fernliegt« Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nämlich nicht so, daß jeder, der die Silbe rtSun” richtig übersetzt, schon dadurch an ihre Sonnenzeichen erinnert werde und daher der Gefahr einer Verwechslung in dem dargelegten Sinne unterliege* Insoweit ist vielmehr die eingangs getroffene Feststellung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, daß Sonnen-Zeichen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse seit jeher häufig benutzt werden, so daß das Publikum nicht geneigt ist, alle derartigen Zeichen einem und demselben Betriebe zuzuschreiben. den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens in erheblichem Maße mitbestimmende Silbe "kist“ ausreiche, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen* Pas Berufungsgericht hat damit nur die Folgerung daraus gezogen, daß bei einem für Waren der in Betracht kommenden Art naheliegenden Sinngehalt unterscheidende Zusätze eher als sonst genügen, um der Gefahr von Verwechslungen nach dem Sinnzusammenhang entgegenzuwirken* Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, den Schutzu demfang eines Zeichens, das einen für eine bestimmte V/arenart ganz allgemein naheliegenden Sinngehalt vermittelt, nur deshalb besonders weit zu erstrecken, v/eil das Zeichen weitgehend im Verkehr durch* gesetzt ist* Das ist nicht angängig (Tetzner, Warenzeichenrecht, § 31 Anm* 12; Beoher, GRUR 1$6l, 120, 127 r)* 3« Unter Hinweis auf die von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten Brgänzungstabellen der demoskopi-schcn Umfrage macht die Revision schließlich noch geltend, die Verv/echslungsgefahr müsse mindestens für ganz Norddeut schland (gemeint ist offenbar Nordund Westdeutschland, denn nur für dieses Gebiet, nicht auch für Norddeutschland, weist das Gutachten die entsprechenden Y/erte aus) bejaht werden« In diesem Gebiet hätten 31 v«H. Die Revision hätte hierbei jedoch nur die Zahlen verwerten dürfen, die auf zutreffende, die richtige Zuordnung der Zeichen zu Obst- und Gemüsekonserven erweisende Angaben entfallen« Nach dieser Richtigstellung beträgt der Anteil in Nordund Westdeutschland für das Wortzeichen "Sonnen” aber nur 20 v«H«, für das Wort-Bild-Zeichen "Sonnen-Konserven" nur 24 v«H« Bas hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben und dazu festgestellt, daß auch dieser Grad von Verkehrsgeltung nicht ausreiche5 unter Berücksichtigung der oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkte und des im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt gebotenen Abschlages läßt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Es kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen, ob es unter den hier gegebenen Umständen, namentlich in Anbetracht zugrundegelegt« Bie weiteren, nicht konservici ten Waren hat das Berufungsgericht dagegen auch hier nicht mit herangezogen, weil insoweit der Abstand zu Obst- und Gemüsekonserven nach der Auffassung der Verbraucherkreise so groß sei, daß der Verkehr nicht annehmen werde, eine Zitrusfruchtsaftkonserve mit dem erheblich abweichenden Zeichen Sunkist stamme aus demselben Herstellerbetrieb oder es beständen zwischen den Herstellern wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen« Bie Möglichkeit, die in Frage stehenden Waren unter dem gemeinsamen Oberbegriff “Lebensmittel" zusammenzufassen, könne eine solche Annahme nicht rechtfertigen, da die hier maßgeblichen Verkehrskreise nicht vermuteben, Teigwaren und Obstaaftkonserven kämen aus demselben Betriebe« Schließlich sei insoweit zu berücksichtigen, daß für Lebensmittel allgemein unstreitig eine große Zahl von mit “Sonne" bezeichneten Erzeugnissen auf dem Markt sei (z«B. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch das Bekanntsein der Klagezeichen bezüglich Konserven aller Art bei 29 v.H. aller Hausfrauen nicht als ausreichend angesehen hat, um die Gefahr von Verwechslungen zu begründen; denn auch hier sprechen die zu A III 1 erörterten Gründe gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr . Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner in Erwägung gezogen, daß mit wachsendem "Abstand" der Waren die Gefahr einer Verwechslung der Firmenzeichen abnimmt (BGH GRUR 1958, 339 - Technika; GRUR 1959> 484, 485 - Condux), und aus diesem Grunde die Bekanntheit des Sonnen-Kennzeichens für die von der Klägerin geführten, aber nicht als Konserven vertriebenen Waren nicht als entscheidungserheblich für die Frage angesehen, ob Verwechslungen bei Verwendung des Sunkist-Zeiehens für Fruchtsaftkon-serven und die übrigen Waren der Anmeldung der Beklagten zu 1 zu besorgen sind. Nach alledem braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit die beteiligten Verkehrskreise, denen die Sonnenzeichen bekannt sind, sofern sie zugleich das Sunkist-Zeichen für frische Zitrusfrüchte kennen, bei Verwendung desselben Zeichens für Zitrusfruchtsaftkonserven auf deren Herkunft aus dem Betriebe des die frischen Früchte einführenden Unternehmens schließen werden« Denn es ist nicht festgestellt worden, in welchem Umfange gleichzeitige Kenntnis beider Zeichen gegeben ist; deshalb muß offenbleiben, in welchem Maße dieser Umstand dazu beiträgt, die Gefahr von Zeichenverwechslungen auszuschließen* Ferner bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagten Jpith Rücksicht auf eine jahrelang unbeanstandet gebliebene Benutzung ihres Zeichens Sunkist für die Einfuhr frischer Zitrusfrüchte auch bei einem Übergang auf die Einfuhr des konservierten Saftes dieser Früchte auf den Einwand der Ve~ Wirkung berufen können, oder ob sie damit den Rahnen der ihnen erlaubten Benutzung überschreiten würden, obwohl nach der maßgeblichen Verbraucherauffassung auch frische Früchte dieser Art gerade ihres Saftes wegen gekauft zu werden pflegen« Aus demselben Grunde brauchte das Berufungsgericht schließlich auch nicht zu prüfen, ob die Beklagten ‘mit der Einfuhr der Fruchtsaftkonserven schon im Herbst 1954 begonnen und diese über ein Jahr lang ohne Beanstandung der

Zitierte Normen: § 12 BGB
ZeichenFrageBerufungsgerichtKlagezeichenGefahrKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

2546 003
Nachschlagewerks ja tätliche Sammlung:	nein
WZG § 31
S u n k i s t
a)	Für die Frage, ob Verwechslungsgefahr nach dem Sinnzusammenhang (hier im Sinne der Übersetzung des englischen Wortbestandteils "sun" mit "Sonne") gegeben ist, kommt es nicht allein auf den Grad der Verkehrsbekanntheit des Klagezeichens an* Knüpft dieses an einen für Waren der in Betracht kommenden Art naheliegenden Sinngehalt an, der auch in Drittzeichen wiederkehrt, die für gleiche oder verwandte Waren benutzt werden, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die beteiligten Verkehrskreise nicht schon auf Grund eines Sinnzusammenhanges der Gefahr einer Zeichenverwechslung im Hechtssinne unterliegen*
b)	Zur Verwechselbarkeit von deutschsprachigen und fremdsprachigen Warenzeichen»
BGH, TJrt. v. 3» Hai 1963 - lb ZK 119/61 - OLG Frankfurt; am Main
 Ib ZB 119/61
Verkündet am 3. i4ai 1963 Grunau*. Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
t
In dem Rechtsstreit
 der Firma	Pflpüp,	Kommanditgesell-
schaft, Se^HPam HflP, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Heinz und Kurt P^BIHP in S<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
gegen
1.	die Firma dflÜB Gflp Pr(
USA,
2.	die Firma GeorjMjnd Jürgen R(
Hi
OHG,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten. Prof• Br. h.c» Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Br» Sprenkmann
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung von Konserven , insbesondere Obst- und Gemüsekonserven» und von Teigwaren, Tomatensaft, Kirsch- und Himbeersirup sowie Pflaumenmus. Sie ist Inhaberin zahlreicher Warenzeichen, die das Wort "Sonne” oder das Bild einer Sonne mit entsprechenden Wortverbindungen wie "Sonnen-Konserven”, "Marke Sonne” oder "Sonnen-Pruchtsaft” enthalten. Das älteste Zeichen ist mit .Wirkung vom 5* September 1890 für Gemüsekonserven, Früchtekonserven und Pickles eingetragen worden (Hr. 18 475).
Seit dem 1. Januar 1940 verwendet die Klägerin auch in ihrer Firmenbezeichnung schlagwortartig den Bestandteil "Sonnen-Werke”.
Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in den USA hat) führt seit 1924 unter dem Zeichen "Sunkist” frische Zitrusfrüchte nach Deutschland ein. Dieses Zeichen ist mit Priorität von 7. Mörz 1927 für sie in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen. In neuerer Zeit ist die Beklagte zu 1 dazu übergegangen, über die Beklagte zu 2 auch Zitronen- und Orangensäfte in Dosen nach Deutschland einzuführen; dies ist der Anlaß des gegenwärtigen Hechtsstreits»
Ein für diese Waren ferner benutztes, am 25* Juli 1955 angemeldetes, inzwischen für "Zitronensäfte kalifornischer Herkunft” eingetragenes Warenzeichen der Beklagten zu 1 (Nr. 709 105) zeigt über abgebildeten Zitronen das Wort "Surikist”. Bin am 13* Oktober 1955 angemeldetes weiteres Zeichen "Sunkist” für Zitrusfruchtsäfte, mit Kohlensäure gesättigte und ungesättigte alkoholfreie Getränke und Konzentrate zur Herstellung derselben ist wegen Widerspruchs der Klägerin noch nicht eingetragen. Die Beklagte zu 1 verwendet
»
 
das Wort "Sunkist” auch in ihrer Firma* Die Einfuhr von Zitrusfruchtsäften haben die Beklagten nach ihrer Behauptung im Herbst 1954, nach Behauptung der Klägerin erst Ende 1955 begonnen*
Die Klägerin behauptet, die Benutzung des Zeichens ’’Sunkist” für Citrusfruchtsaftkonserven begründe die Gefahr der Verwechslung mit ihren MSonnen-Zeichen”, die in ständig steigendem Maße im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der damit beseichneten Waren aus ihrem Unternehmen durchgesetzt worden seien* Auch das von ihr in einem anderen Rechtsstreit vergeblich bekämpfte Zeichen f,Sunpearl» sei vom deutschen Markt verschwunden, könne ihr daher nicht entgegengehalten werden* Der Verkehr werde zu der Annahme geleitet, die Klägerin sei dazu übergegangen, fertige Frucht konserven statt der teuren Früchte zu importieren* Für die Verkehrsdurchsetzung seien alle von ihr vertriebenen ’Warenarten heranzuziehen*
. Die Klägerin hat beantragt,
a)	die Beklagten zür Unterlassung und Auskunfterteilung hinsichtlich der Bezeichnung "SunkioV für Citrusfrucht (Zitronen- und Apfelsinen)-saftkonserven zu verurteilen,
b)	die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen,
c)	die Beklagte zu 1 ferner zu verurteilen, in die Löschung des Warenzeichens Kr. 709 105 zu v/illi' gen und die Warenzeichen-Anmeldung (Nr* S 6627/ 16c Wz) bezüglich der Waren Citrusfruchtsafte, mit Kohlensäure gesättigte und ungesättigte alkoholfreie Getränke und Konzentrate zur Herstellung derselben zurückzunehmen«
Me Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie haben geltend gemacht, das Zeichen "Sunkist“ sei seit 1924 in steigendem Maße im Verkehr durchgesetzt worden und als berühmtes Zeichen anzusehen» Dagegen komme den Sonnzcichen der Klägerin nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu. Auf demselben Warengebiet und auf anderen Gebieten wei'de die Silbe "Sun” und die Abbildung einer Sonne zahlreich verwendet. Als maßgebender Zeitpunkt sei der der ersten Marktberührung, also Ende 1954$ zugrundezulegen. Für die Frage der Verkehrsgeltung komme es auf die Auffassung aller Hausfrauen, nicht nur der. Konserven kaufenden Hausfrauen an.
Die Klägerin müsse es jedenfalls aber dulden, daß das Zeichen "Sunkist", das sie für frische Zitrusfrüchte lange Zeit hingeriommen habe, nunmehr auch für den lediglich durch die Entwicklung der Technik und der Verbrauchergewohnheiten bedingten Vertrieb von Säften verwendet werde, die aus denselben Früchten gewonnen würden.
Das Landgericht hat die Klage nach Einforderung eines demoskopisehen Gutachtens abgewiesen. Es hat Verwechslungsgefahr verneint und dabei hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der Klagezeichen auf den Zeitpunkt der Eintragung des Zeichens Nr. 709 105 der Beklagten zu 1 (1957) abgestellt.
Die von der Klägerin erhobene Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageanträge weiter. Die Beklagten bitten ura Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidung sgründe:
A. I. Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Klageanträge unter warenzeichenrechtlichen Gesichtspunkten Erfolg haben kbnnen. Insoweit hat es die Gefahr Von Yer-
 
wechslungen verneint und sich dabei im wesentlichen den Ausführungen angeschlossen, die der Bundesgerichtshof in den zweiten Sunpearl-Urteil (GRUR I960, 130) zugrundegelegt hat. Es geht davon aus, ursprünglich wiesen die ■’Sonnen-Zeichen" der Klägerin für Obst- und Gemüsekonserven nur eine geringe Kennzeichnungskraft auf, da sie für landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse von jeher von Erzeugern und Händlern häufig benutzt worden seien. Von dieser, mit der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung ausgehend nimmt das Berufungsgericht den Stand-punkt ein, das kaufende Publikum werde beim Fehlen kennzeichnender Zusätze oder bildmäßiger Ausgestaltungen erfahrungsgemäß nicht geneigt sein, gleichartige Waren anderer Hersteller, die mit einem auch nur geringfügig abweichenden Sonnen-Zeichen versehen seien, der gleichen Herkunft sstätte zuzuschreiben. Nun habe die Klägerin für ihre Sonnenzeichen zwar normale Kennzeichnungskraft durch entsprechende Verkehrsdurchsetzung nachträglich erlangt und dadurch die ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche überwunden, jedoch nicht in dem Maße, das notwendig sei, um das als Ganzes zu beurteilende, mit Rücksicht auf die Silbe Mkist" einprägsame Zeichen "Sunkist1* als mit den Klagezeichen verwechselbar erscheinen zu lassen. Dazu hätte es vielmehr, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die bezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausführt, einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagezeichen und deshalb eines erheblicheren Grades der Verkehrsdurchsetzung bedurft, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erreicht sei» Als beteiligte Verkehrskreise seien alle Hausfrauen, nicht nur die tatsächlich Obst- und Gemüsekonserven kaufenden Hausfrauen in Betracht zu ziehen; es habe sich ergeben, daß nur etwa 16 v.H. der Hausfrauen das Wort ‘’Sonnen’1 und nur etwa 20 v.H. das Wortbildzeichen ’’Sonnen-Konsorven" kennen und zutreffend als Hinweis auf die Herkunft von da-
mit bezeichneten Obst- und Gemüsekonserven aus einem bestimmten Betriebe auffassen« Die Zahl der Hausfrauen, die diese beiden Zeichen bei Konserven allgemein bestimmt schon gesehen zu haben erklärten, liege zwar etwas höher (23 bzw« 29 v.H.); diese Zahlen seien jedoch für die waren-zeichenrechtliche Beurteilung nicht maßgebend, weil die weitere Befragung ergeben habe, daß darin das Ergebnis der Erinnerung an nicht gleichartige Konserven anderer Art mit enthalten sei« Selbst diese Zahlen reichten überdies nicht aus, um eine gesteigerte Verkehrsgeltung zu beweisen« Dasselbe müsse schließlich von den nachträglich für Nordweot-deutschland ermittelten Zahlen gelten; für dieses Gebiet sei lediglich eine Steigerung des Bekanntheitsgrades von 20 auf 24 v*H. festzustellen« Auf die Verkehrsgeltung innerhalb der Händlerkreise könne entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abgeetellt werden«
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II« Die Revision bittet um Nachprüfung der Auffassung, die der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung im Sunpearl-Fall zugrundegelegt hat« Sie macht vor allem geltend, der Bekanntheitsgrad der Klagezeichen und deshalb der ihm zuzubilligende Schutzu demfang seien erheblich größer, als dort angenommen worden sei»
1» Sie meint hierzu zunächst, es hätte das jahrzehntelange Bestehen der Durchsetzung der Klagezeichen berücksichtigt werden müssen; dafür beruft sie sich auf früher ergangene Gerichtsentscheidungen, in denen anerkannt worden ist, daß die Klagezeichen in starkem Maße im Verkehr durchgesetzt seien« Auch die ständige Abwehr verwechselbarer Zeichen habe zu derselben Folge geführt«
Diese auf § 286 ZBO gestützten Bügen können keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht konnte sich ohne Verfahrensverstoß auf das Ergebnis der demoskopisehen Umfrage stützen,
 denn es dürfte die von der Revision vorgebrachten Umstände als bloße Bev/eisanzeichen bewerten, deren Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung naturgemäß hinter die Ergebnisse d unmittelbar auf die Feststellung der Vei*braucher auf fas sung gerichteten Beweisaufnahme durch Meinungsbefragung zurücktritt «Es liegt im Rahmen der mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht das Ergebnis seiner Bev/ei sauf nähme als maßgeblich erachtet und ihm den Vorzug vor tatsächlichen Feststellungen gegeben hat, die in früheren Rechtsstreitigkeiten ohne Zurückgreifen auf ein Beweismittel dieser Art getroffen worden sind« Eine Pflicht, im Rahmen der Bev/eiswürdigung auf die von der Revision angeführten Hilfstatsachen im einzelnen einzugehen, bestand für das Berufungsgericht nicht, zu demal da die Tatsache jahrzehntelanger Benutzung und Abwehr verwechselbarer Zeichen Dritter sich, sofern sie überhaupt von Wirkung gewesen ist, in dem Ergebnis der Meinungsbefragung niedergeschlagen haben mußte«
2« Sodann meint die Revision, den Feststellungen des Berufuhgsurteils über den Schutzu demfang der Klagezeichen werde die Grundlage auch dann entzogen, wenn - wie es geboten sei - die Durchsetzung der Klagezeichen bei Verbrauchern
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v°n Teigwaren mitberücksichtigt werde« Dies seien etwa 4 bis 5 v*H. aller Hausfrauen« In dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in dem zweiten Sunpearl-Urteil den Standpunkt eingenommen, Teigwaren seien den Obst- und Gemüsekonserven durchaus ungleichartig; bei Ermittlung der warenzeichen-rechtlichen Verkehrsdurchsetzung seien deshalb diejenigen Verbraucher, die als Erzeugnisse der Klägerin nur Teigv/oren oder sonstige Nährmittel kennen, nicht mitzuzählen« Aus diesem Grunde ist dort statt einer Verkehrsdurchsetzung bei 28,5 v.K. aller Hausfrauen nur ein Bekanntheitsgrad von 19 v«H« angenommen worden. Demgegenüber macht die Revision
 
insbesondere geltend, die Verstärkung der Kennseichnungs-kraft eines auf einem bestimmten Warengebiet benutzten Zeichens, das für denselben Zeicheninhaber auch auf benachbarten Warengebieten Verkehrsgeltung besitze, müsse folgerichtig aus den gleichen Gründen angenommen werden, die in dem entsprechenden Falle bei Gebrauch der Zeichen durch verschiedene Unternehmen zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft führen*
Der Angriff der Revision gibt jedoch keinen Anlaß, in dieser Frage für einen Fall der vorliegenden Art von der früheren Entscheidung abzugehen* Zwar ist gegenüber Meinungsbefragungen, die bei der auch hier gegebenen Art der Fragestellung nicht völlig mit den Voraussetzungen übereinstin-men, unter denen der Verbraucher in der Wirklichkeit mit den beiderseitigen Waren bekannt wird, immer eine kritische Würdigung geboten« Diese muß sich insbesondere bewußt bleiben, daß die befragten Verbraucher gezwungen sind, aus dem Gedächtnis - allerdings unter Vorlage einer Abbildung der Zeichen - zu antworten* Nicht ganz dasselbe ist es, wenn sie der mit dem Zeichen versehenen Ware beispielsweise in der Umgebung gleichartiger Waren im Verkaufsgeschäft begegnen; hier ist es durchaus denkbar, daß die Verbraucherin, die bis dahin das fragliche Zeichen nur von feigwarenkonser-ven her kennt, es als Hinweis auf denselben Hersteller auffaßt, wenn es ihr unmittelbar daneben auf Obst- oder Gemüae-konservendosen begegnet* Der Bestand des angefochtenen Urteils wird durch diese Zweifel jedoch nicht in Frage gestellt. Denn nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts sind Sonnen-Zeichen besonders auch für landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse von jeher häufig benutzt worden; daraus schließt das Berufungsgericht mit Hecht, daß das Publikum nicht geneigt sein werde, bei Verwendung eines Sonnen-Zeichens für Obst- und Gemüseerzeugnisse
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auf denselben Hersteller au schließen, wenn ein auch nur geringfügig abweichendes Zeichen verwendet werde. Wegen dieser Besonderheit des Sonnen-Zeichens für Waren der hier fraglichen Art ist es jedenfalls im Ergebnis richtig, wenn das Berufungsgericht die auf Teigwaren, auch Teigwarea-. Konserven, entfallenden Stimmen nicht als geeignet angesehen hat, die Kennzeichnungskraft der Klagezeichen als Hinweis auf die Herkunft von Obst-, Gemüse- oder Fruchtsaft-Konserven zu steigern.
Darüber hinaus kann die Klägerin nicht den höheren, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegeben gewesenen Bekanntheitsgrad ihrer Zeichen geltend machen. Denn der rechtlichen Beurteilung der aus der Verkehrsgeltung hergeleiteten Verwechslungsgefahr darf jedenfalls kein späterer Zeitpunkt, als der der Anmeldung der angegriffenen Sunkist-Zeichen für Zitrusfrucht safte und der Ingebrauchnahme der Zeichen für diese Waren zugrundegelegt werden (BGHZ 34, 299» 302 - Almglocke). Das ist hier nach den Behauptungen der Klägerin das Ende des Jahres 1955* Das bedeutet aber, daß von den für Mitte 1959 ermittelten Durchsetzungszahlen noch erhebliche Abstriche zu machen sind; wollte man das auch diese Frage erörternde Gutachten zugrundelegen, so hätte die Verkehrsbekanntheit um das Jahr 1955/56 nur einen sehr viel geringeren Grad erreicht gehabt. Aber auch, wenn man die dort ermittelten Zahlen als der Klägerin wahrscheinlich zu ungünstig beiseite läßt, so bleibt nach ihrem auch im Revisionsrechtazuge zu berücksichtigenden eigenen Vorbringen noch ein nennenswerter Abschlag zu machen, denn sie hat stets behauptet, ihre Zeichen seien im laufe der Jahre in ständig steigendem Maße durchgesetzt worden.
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3« Auch in der Frage, welche Verkehrskreise der Beurteilung des Bekanntheitsgrades zugrundezulegen sind, ist dem Berufungsgericht beizutreten.
a) Wie der Bundesgerichtshof in der zweiten Sunpearl-Entscheidung ausgeführt hat, ist bisher in der Rechtsprechung der von der Revision befürwortete Unterschied zwischen tatsächlichen Verbrauchern und solchen, die für einen Verbrauch in Betracht kommen, nicht ausdrücklich gemacht worden; das Reichsgericht hat bei einer im damaligen Zeitpunkt gewiß nicht stärker dem allgemeinen Verbrauch zugänglichen Waren-gattung (Kondensmilch in Bosen) als beteiligte Verkehrskreise im Sinne des § 25 WZG alle Personen angesehen, die beim Weitervertrieb oder als Verbraucher mit der Ware "in Berührung kommen"; in erster Linie kämen daher "die Hausfrauen" in Betracht (RG2 167, 171, 176 - Alpenmilch)o Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung, zu dieser Auffassung nicht abschließend Stellung genommen, die Jetzt von der Revision vertretene, schon damals von der Klägerin vorgetragene gegenteilige Ansicht aber als nicht unbedenklich bezeichnet 6
Der Revision ist zuzugeben, daß der Unterschied zwischen tatsächlichen Verbrauchern und solchen, die es nicht oder noch nicht sind, im Rahmen der Feststellung der beteiligten Verkehrskreise in manchen Fällen gemacht werden kann. Dabei wird jedoch zu unterscheiden sein zwischen solchen Verbrauchern, die überhaupt nicht gewohnt sind, auf Waren der in Betracht kommenden Art zu achten, und solchen Verkehrskreisen, die lediglich aus nicht bleibenden Gründen bislang von einem Verbrauch abgesehen haben, aber immerhin nach ihren Verbrauchergewohnheiten für einen Verbrauch solcher Ware in Frage kommen und deshalb an diesem Warenangebot nicht achtlos vorübergehen. Jedenfalls wäre es aber nicht
 gerechtfertigt, den zuletzt genannten Teil der noch zu werbenden Verbraucherkreise, an die sich die Werbung mit den Warenzeichen ja auch richtet, bei der Frage der Verkehr sgeltung außer Betracht zu lassen« Die von der Revision in diesem Zusammenhang genannten Beispiele, wie etwa das Angebot von Felzwaren, Schmuck und. dergl. zeigen zwar, daß ihr Hinv/eis für manche Fälle berechtigt ist (vgl. RGZ 167, 176), zugleich aber doch auch, daß bei Waren des täglichen Bedarfs, die, v/ie die hier fraglichen Konserven, bereits Eingang in nahezu alle Schichten der Bevölkerung gefunden haben, die von der Revision gemachte Unterscheidung nicht gerechtfertigt ist. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin einen gewissen Teil der befragten Kreise bei Errechnung des Bekanntheitsgrades außer acht läßt, vermag das die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu ändern, da ec für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wie noch auszuführen sein wird, entscheidend nicht auf das rechneriacW ermittelte Maß der Verkehrsbekanntheit, sondern darauf ankommt, ob das Publikum, dem die Sonnen-Zeichen bekannt sind, bei Begegnung mit dem Zeichen "Sunkist" der Gefahr unterliegt, an die Zeichen der Klägerin zu denken und es mit diesen in Verbindung zu bringen.
b) Mit dem Hinweis, daß auch die Händlerkreise zu berücksichtigen seien, hat die Revision an sich recht, sov/eit es lediglich um die Ermittlung des Bekanntheitsgrades ihrer Zeichen geht (vgl. RGZ 167, 171, 176). Die mit dem Weitervcr triob der Waren befaßten Personen unterliegen jedoch wegen ihrer Kenntnis der Verhältnisse nicht der Gefahr, die Zeicbei zu vorwechseln oder irrige Schlüsse auf Beziehungen zwischen den Herstellern der Zeichen zu ziehen; dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß näher ausgeführt (BU 19).
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Hach alledem läßt eich die Feststellung des Berufungsgerichts im wesentlichen nicht beanstanden, die Klagesseichen würden für Waren der hier streitigen Art nur von etwa 16 bis 20 v«H« der Hausfrauen als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betriebe angesehen«
III« Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsurteil weiter an, aus diesem Durchsetzungsgrad ergebe sich nicht mehr als eine normale Kennzeichnungskraft der Klagezeichen, die aber nicht ausreiche, um die Gefahr einer Verwechslung mit den angegriffenen Zeichen zu begründen« Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich, daß es dabei eine Verv/echölungsgefahr nach der Bildwirkung, nach dem Schriftbild oder Klang der Zeichen von vornherein verneinen will« Sine Verwechslungsgefahr nach diesen Richtungen war von der Klage auch nicht behauptet worden, und die Revision hat insoweit ebenfalls zutreffend nichts geltend gemacht« Es bleibt daher nur die Frage zu prüfen, ob die Zeichen nach dem Sinngehalt der Sonnenzeichen miteinander verwechselt werden können, oder ob etwa ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise bei Begegnung mit dem Zeichen "Sunkist1* der Gefahr unterliegt, dieses mit den Sönnenzei-chen dergestalt in Verbindung zu bringen, daß er auf Beziehungen zwischen den Herstellern der unter diesen Zeichen angebotenen Waren schließt« Das Berufungsgericht hat sich bei Verneinung dieser Frage auf die im zweiten Sunpearl-Urteil des Bundesgerichtshofs enthaltenen Ausführungen gestützt« An diesem ist trotz der von der Revision erhobenen Bedenken fest zuhalt en«
1• Der Revision ist zwar zuzugeben, daß auch der vom Berufungsgericht festgestellte Grad der Verkehrsbekanntheit der Klagezeichen recht beachtlich ist« Entgegen der Auffassung der Revision erlaubt der Grad der Verkehrsbekanntheit
 
jedoch nicht ohne weiteres den Schluß auf eine entsprechend große Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt des durchgesetzten Zeichens. Vielmehr kann auch bei einem im Verkehr bekannten Zeichen die Gefahr einer Verwechslung nach dem Sinnzusammenhang durch sonstige Umstände ausgeschlossen werden.
a)	Zunächst ist dabei im Streitfallt wie der Bundesgerichtshof in der angeführten Sunpearl-EntScheidung angeführt hat, zu berücksichtigent daß die Klagezeichen mit einem fremdsprachigen Zeichen kollidieren. Es ist gegenüber den Angriffen der Revision daran festzuhalten, daß in einem solchen Ralle ein entsprechend stärkerer Grad der Verkehrsgeltung zu fordern ist. Bas folgt schon daraus, daß beiden weitaus überwiegenden Teil der angesprochenen Ver-kehrskpeise, die die Sonnenzeichen der Klägerin kennen, mangele Kenntnis der englischen Sprache für eine gedankliche Verbindung des Zeichens MSunkistM mit einem "Sonnen"-Zeichen von vornherein kein Raum ist. Eine solche Gedankenverbindung kommt vielmehr im wesentlichen nur für diejenigen in Betracht, die über eine gewisse Kenntnis der englischen Sprache verfügen.
b)	Aber auch für diesen Teil der Verbraucherkreise wird die Gefahr der Zeichenverwechslung schon dadurch herabgemindert, daß die Notwendigkeit, zunächst den gedanklichen Übersetzungsvorgang vorzunehmen, die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung weitgehend ausschließt.Entgegen der Meinung der Klägerin ist nämlich auch für den über englische Sprachkenntnisse verfügenden Teil der Verbraucher die Gefahr, ein Zeichen ,lSunkist,t mit einem "Sonnen^-Zei-chen zu verwechseln, wesentlich geringer, als wenn sie etwa, dem Zeichen "Sonnenkist" begegnen würden. Dazu kommt noch, daß die nach Ursprung und Bedeutung unklare Silbe "kist"
auch bei diesem Teil der Verbraucherkreise den Versuch einer Übersetzung auslöst; auch das tritt der Gefahr einer Verwechslung nach dem Sinnzusammenhang hemmend entgegen«
c)	Einer näheren Würdigung bedarf deshalb nur die Frage, ob bei diesen Kreisen die sog* mittelbare Verwechslungsgefahr bejaht werden kann« Auch das hat das Berufungsgericht mit Hecht verneint; es führt zutreffend aus, daß eine gedankliche Verbindung der angegebenen Art hier fernliegt« Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nämlich nicht so, daß jeder, der die Silbe rtSun” richtig übersetzt, schon dadurch an ihre Sonnenzeichen erinnert werde und daher der Gefahr einer Verwechslung in dem dargelegten Sinne unterliege* Insoweit ist vielmehr die eingangs getroffene Feststellung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, daß Sonnen-Zeichen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnisse seit jeher häufig benutzt werden, so daß das Publikum nicht geneigt ist, alle derartigen Zeichen einem und demselben Betriebe zuzuschreiben. Es handelt sich bei "Sonnen^-Zeichen für Waren der hier fraglichen Art - soweit der Sinngehalt in Präge steht - um ein solches von schwacher Kennzeichnungskraft, so daß schon geringere Abweichungen genügen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen (BGH GEÜR 1951, 159 - Störche; 1952, 419 - Gumax/ Gumasol; HG GHTJR 1936, 961 - Biene 1933, 145 - Sonne -). Die für die Verweohslungsgefahr ausschlaggebende Besonderheit der Klagezeichen besteht somit darin, daß sie eine für Obst und Gemüse recht naheliegende gedankliche Verbindung nicht in Richtung der Herkunft aus einem bestimmten Betrieb, sondern im Sinne einer allgemeinen Zusammengehörigkeit von Sonne und Obst oder Gemüse ansprechen«
Unter diesen Umständen läßt sich aus Hechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts-nicht beanstanden, daß die
 
den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens in erheblichem Maße mitbestimmende Silbe "kist“ ausreiche, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen* Pas Berufungsgericht hat damit nur die Folgerung daraus gezogen, daß bei einem für Waren der in Betracht kommenden Art naheliegenden Sinngehalt unterscheidende Zusätze eher als sonst genügen, um der Gefahr von Verwechslungen nach dem Sinnzusammenhang entgegenzuwirken* Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, den Schutzu demfang eines Zeichens, das einen für eine bestimmte V/arenart ganz allgemein naheliegenden Sinngehalt vermittelt, nur deshalb besonders weit zu erstrecken, v/eil das Zeichen weitgehend im Verkehr durch* gesetzt ist* Das ist nicht angängig (Tetzner, Warenzeichenrecht, § 31 Anm* 12; Beoher, GRUR 1$6l, 120, 127 r)*
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen verlieren die Angriffe der Revision gegen einzelne Punkte der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts Über den Umfang der Verkehrsgeltung ihr Gewicht* Unzweifelhaft erreicht die Verkehrsgeltung der Klagezeichen nämlich nicht den Grad, der hiernach für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu fordern wäre *
2* Die Revision meint schließlich, die vom Publikum nicht mit einem Sinngehalt bekleidete Silbe f,kist" könne nur weniger unterscheidend wirken als eine Silbe mit eigenen Sinngehalt, wie ••pearl’1* Das trifft jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu* Weist der Sinngehalt eines Zusatzes gegenüber dem des übereinstimmenden Teiles eines Y/ortzei-chens keine Selbständigkeit auf, fügt er sich ihm vielmehr als geläufige Ergänzung an, so eignet sich der Zusatz nach der allgemeinen Erfahrung zur Unterscheidung nicht besser als ein reiner Phantasiezusatz.
 
Auf die Einzelheiten des in dem Sunpearl-Rechtsstreit erhobenen Gutachtens brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr einzugehen, denn im Ergebnis stimmt dieses Gutachten mit dem im vorliegenden Rechtsstreit eingeforderten im wesentlichen überein«
3« Unter Hinweis auf die von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgelegten Brgänzungstabellen der demoskopi-schcn Umfrage macht die Revision schließlich noch geltend, die Verv/echslungsgefahr müsse mindestens für ganz Norddeut schland (gemeint ist offenbar Nordund Westdeutschland, denn nur für dieses Gebiet, nicht auch für Norddeutschland, weist das Gutachten die entsprechenden Y/erte aus) bejaht werden« In diesem Gebiet hätten 31 v«H. aller Hausfrauen das Y/ort Zeichen "Sonnen” und 39 v«H. das Y/ort-Bild-Zeichen "Sonnen-Konserven” gekannt« Für einzelne Bezirke
 wie Y/ect-Berlin, Hamburg und Bremen steigere sich der An-
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teil auf mehr als 50 v«H«
Die Revision hätte hierbei jedoch nur die Zahlen verwerten dürfen, die auf zutreffende, die richtige Zuordnung der Zeichen zu Obst- und Gemüsekonserven erweisende Angaben entfallen« Nach dieser Richtigstellung beträgt der Anteil in Nordund Westdeutschland für das Wortzeichen "Sonnen” aber nur 20 v«H«, für das Wort-Bild-Zeichen "Sonnen-Konserven" nur 24 v«H« Bas hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben und dazu festgestellt, daß auch dieser Grad von Verkehrsgeltung nicht ausreiche5 unter Berücksichtigung der oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkte und des im Hinblick auf den maßgebenden Zeitpunkt gebotenen Abschlages läßt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden« Es kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen, ob es unter den hier gegebenen Umständen, namentlich in Anbetracht
 
der nicht so sehr erheblichen Abv/eichungen zwischen den einzelnen Absatzgebieten überhaupt angängig wäre, den Ausstattungsschutz der Klägerin örtlich zu begrenzen, und wie diese Grenze im einzelnen zu ziehen wäre«
Aus ihren Zeichenrechten kann die Klägerin daher die Klageanspräche nicht herleiten«
B» I« Bas Berufungsgericht hat auch Ansprüche aus § 16 U1K| § 12 BGB verneint« Babei hat es beachtet, daß der Umfang des Schutzes des das Unternehmen kennzeichnenden Firmenbestandteils, soweit er von dessen Bekanntheit abhängt, nicht nur bezüglich der Obst- und Gemüsekonserven zu prüfen ist« Im Rahmen dieser Klagebegrtindung hat das Berufungsgericht daher zutreffend auch die Nährmittelkonserven mitberücksich-
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tigt und die in der Tabelle/enthaltenen Ergebnisse (23 v.H. bzw« 29 v«H.) zugrundegelegt« Bie weiteren, nicht konservici ten Waren hat das Berufungsgericht dagegen auch hier nicht mit herangezogen, weil insoweit der Abstand zu Obst- und Gemüsekonserven nach der Auffassung der Verbraucherkreise so groß sei, daß der Verkehr nicht annehmen werde, eine Zitrusfruchtsaftkonserve mit dem erheblich abweichenden Zeichen Sunkist stamme aus demselben Herstellerbetrieb oder es beständen zwischen den Herstellern wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen« Bie Möglichkeit, die in Frage stehenden Waren unter dem gemeinsamen Oberbegriff “Lebensmittel" zusammenzufassen, könne eine solche Annahme nicht rechtfertigen, da die hier maßgeblichen Verkehrskreise nicht vermuteben, Teigwaren und Obstaaftkonserven kämen aus demselben Betriebe« Schließlich sei insoweit zu berücksichtigen, daß für Lebensmittel allgemein unstreitig eine große Zahl von mit “Sonne" bezeichneten Erzeugnissen auf dem Markt sei (z«B. Sonnen-Salz, Sonnen-Margarine)«

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Auch diese von der Revision im einzelnen nicht angegriffenen Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch das Bekanntsein der Klagezeichen bezüglich Konserven aller Art bei 29 v.H. aller Hausfrauen nicht als ausreichend angesehen hat, um die Gefahr von Verwechslungen zu begründen; denn auch hier sprechen die zu A III 1 erörterten Gründe gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr . Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner in Erwägung gezogen, daß mit wachsendem "Abstand" der Waren die Gefahr einer Verwechslung der Firmenzeichen abnimmt (BGH GRUR 1958, 339 - Technika; GRUR 1959> 484, 485 - Condux), und aus diesem Grunde die Bekanntheit des Sonnen-Kennzeichens für die von der Klägerin geführten, aber nicht als Konserven vertriebenen Waren nicht als entscheidungserheblich für die Frage angesehen, ob Verwechslungen bei Verwendung des Sunkist-Zeiehens für Fruchtsaftkon-serven und die übrigen Waren der Anmeldung der Beklagten zu 1 zu besorgen sind. Der Hinweis darauf, daß auch für die entfernteren Waren das Sonnen-Zeichen vielfach verwendet werde, läßt in Verbindung mit der vorangehenden Erwägung die Verneinung der Verwechslungsgefahr als hinreichend begründet erscheinen.
Aus denselben Gründen kann schließlich auch der Namensschutz nach § 12 BGB der Klage nicht zu dem Erfolge verhelfen, denn es fehlt an der erforderlichen Beeinträchtigungsgefahr und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Verhinderung des Zeichengebrauchs der Beklagten.
II. Nach alledem braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob und inwieweit die beteiligten Verkehrskreise, denen die Sonnenzeichen bekannt sind, sofern sie zugleich das Sunkist-Zeichen für frische Zitrusfrüchte kennen, bei
 Verwendung desselben Zeichens für Zitrusfruchtsaftkonserven auf deren Herkunft aus dem Betriebe des die frischen Früchte einführenden Unternehmens schließen werden« Denn es ist nicht festgestellt worden, in welchem Umfange gleichzeitige Kenntnis beider Zeichen gegeben ist; deshalb muß offenbleiben, in welchem Maße dieser Umstand dazu beiträgt, die Gefahr von Zeichenverwechslungen auszuschließen*
Ferner bedarf keiner Erörterung, ob die Beklagten Jpith Rücksicht auf eine jahrelang unbeanstandet gebliebene Benutzung ihres Zeichens Sunkist für die Einfuhr frischer Zitrusfrüchte auch bei einem Übergang auf die Einfuhr des konservierten Saftes dieser Früchte auf den Einwand der Ve~ Wirkung berufen können, oder ob sie damit den Rahnen der ihnen erlaubten Benutzung überschreiten würden, obwohl nach der maßgeblichen Verbraucherauffassung auch frische Früchte dieser Art gerade ihres Saftes wegen gekauft zu werden pflegen« Aus demselben Grunde brauchte das Berufungsgericht schließlich auch nicht zu prüfen, ob die Beklagten ‘mit der Einfuhr der Fruchtsaftkonserven schon im Herbst 1954 begonnen und diese über ein Jahr lang ohne Beanstandung der
 
Klägerin in großem Umfange durchgeführt haben* Vielmehr war die Revision der Klägerin ohne weitere Prüfung der Einvtfendungen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen*
Wilde	Krüger-Nieland	Jungbluth
 Pehle	Sprenkmann