i Die Beklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland die einzige Herstellerin von Rohschlüsseln (Rohlingen) für Zylinderschlösser» Sie beliefert Schloßhersteller und insbesondere Schlüsseldienste (Handwerker) im ln-und Ausland mit Rohlingen und mit Präsmoschinen, auf und das die Klägerin als Norma 1 profil bezeichnet. Später führten die Schloßhersteller weitere, zu dem foil in 1 erheblichem Umfang benutzte Profile ein, die von der Klägerin als Sonder profile bezeichnet werden« Die Klägerin, die ihrerseits ebenfalls Rdhlingo mit Normalprofil anbietet, bezweifelt nicht, daß die Beklagte den Schlüsseldiensten Rohlinge mit Norrnalprofil liefern darf* Sie beanstandet aber, daß die Beklagte seit einiger Zei’f; Rohlinge auch mit den von der Klägerin eingeführten, unter Ausgabe von Sicherungsscheinen vertriebenen Sonder profilen herstellt und vertreibt* Sie sieht darin ein wettbewerbswidriges Anhängen an fremde Xeistungen ünd einen widerrechtlichen Eingriff in ihr der Sicherheit der Abnehmer dienendes Vertriebssystem. Pie Beklagte ha't Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, es könne ihr nicht verwehrt werden, den rasch angestiegenen Bedarf an Brsatzschlüasoln insbesondere für Zentralschloßanlagen zu decken. Bei Beachtung der Vorschrift des § 369 StGB {durch die Schlüsseldienste sei damit keine Gefahr für die Sicherheit i Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben; es hat angenommen, daß die im Klageantrag genannten Profile nur für Verschlußanlagen verwendet würden und daß insoweit die Käufer vertraglich verpflichtet seien, Ersatzschlüssel nur von der Klägerin zu beziehen, so daß die Beklagte den Vertragsbruch der Kunden ausnutze» 1 Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag auf Klageabweisung eingelegt» Pie Klägerin hat sich im zweiten Rechtszug nicht auf die Begründung des ersten Urteils gestützt, ferner klargestellt, daß sie Schutz nicht nur für Verschlußanlagen mit Sohderprofilen, sondern auch für solche Einzelschlösser mit Sonderprofilen begehre, für die sie Sicherungsscheine ausgebe* Im Wege der Anschlußberufung hat sie hilfsweise beantragt. a) bei denen die Schlüsselprofile den Blatt 368 der Akten abgebildeten und mit oberen Toleranzen verrnaßten Profilen der Klägerin1; N 3, I 4j K 3, K 4 und ZH (für ginzelschlösser) entsprächen, die seitens der Klägerin durch Sicborungsscheine geschützt seien; TZ 3, VZ 10, VZ 15, VZ 20, VZ 68, VZ 98 und ’ VZ 128 - Profile, die ebenfalls seitens der Klägerin durch Sicherungsschein geschützt seien, hilfsweise zu c) , . d) insbesondere auch die im Katalog'der Beklagten abgebildeten beziehungsweise von ihr angebotenen und verkauften Schlüssel für Zyliri derschlösserihr, 215? ü) unter Hinweis auf eine Verwendbarkeit für Schlösser der Klägerin oder . A. -Soweit es sich um den Klageantrag auf Verbot der Herstellung und des Vertriebs von Fertig-schlüsseln handelt, hat das Berufungsgericht das erfor- scbloßanlagen nicht auf den Gesichtspunkt der Störung einer vertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und ihren Abnehmern gestützt werden können, bezweifelt auch die Revision nicht. Für die vom Landgericht angenommene vertragliche Verpflichtung der Kunden, ihren Bedarf an Ersatzschlüsseln ausschließlich bei der Klä-* gerin zu decken, fehlt es an jedem Anhaltspunkt; auch die’ von der Klägerin herausgegebenen Sicherungsscbeine ergeben hierfür nichts. Her, Verlust eines derartigen Schlüssels begründet gewisse' Gefahren auch für den Vermieter und die Gemeinschaft der übrigen Mieter. Zugunsten der Klägerin kann ferner davon ausgegongen werden, daß sich aus dem Mietverhält-nis eine vertragliche Verpflichtung des Mieters ergeben k a n n, Ersatzschlüssel nicht ohne Erlaubnis oder Verständigung des Vermieters anfertigen zu lassen. Ebenso kann unterstellt werden, daß die;Schlüsseldienste bei Prüfung der Berechtigung einer Ersatzschlüsselbestol-lung nicht immer den sich aus § 369 Nr. 1 StGB ergebenden Pflichten nachkommen und daß dann erhöhte Gefahren Y/ie schließlich das Berufungsgericht hierzu der Klägerin weiter einräumt, wäre die Herstellung von * Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste erhebliche er- . Dazu führt es aus, die Anfertigung von Schlüsseln durch 'Schlüsseldienste und deren Belieferung mit Schlüsselrohlingen seien legitime gewerbliche Betätigungen, die einem seit langem bestehenden Bedürfnis entsprächen, in den oft eiligen Bedarfsfällen rasch Ersatzschlüssel zu bekommeni :Dazu seien vorgefertigte Rohlinge erforderlich Auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen könne der Beklagten nicht zugemutet werden, auf die Belieferung der Schlüsseldienste mit den in den Klageanträgen bezeichnet en Profilen schlechthin zu verzichten. Bas könne der Ball sein, wenn nicht nur Sonderprofile \ verwendet und 'Sicherungöscheine ausgegeben, sondern die Abnehmer - für die Schlüsseldienste erkennbar auch i • zu dem. Die Revision führt aus, zwischen den Parteien, bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, so.daß die Vorschrift des § 1 UWG anzuwenden sei; das habe-- das 'Berufungsgericht | nicht geprüft» | ' ihren: Gev/erbebetr leb herangezogen hat« Bas. ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn bei der gegebenen Sachlage ist mit der Widerrechtlichkeit auch die Sittenwidrigkoit des angegriffenen Verhaltens zu verneinen; die zu beiden ■ Prägen anzustellenden Erwägungen sind ■ dieselben.- 1. Da fiir die von der Beklagten verwendeten Profile kein technisches Schutzrecht der Klägerin besteht, ist ihr Nachbau grundsätzlich, frei, Der*Nachbau muß bei Schlüsseln aus technischen Gründen notwendig maß- . a) Daß der Dachbau nur unter besonderen umständen als wettbewerbswidrig angesehen werden kann, bezweifelt auch die Revision nicht. Besonderheit des vorliegenden Palles, aus der sich die Sittenwidrige it des Verhaltens der Beklagten ‘ergebe, sei vom Berufungsgericht nicht erkannt worden. Sic bestehe darin, daß der wettbewerbliche Erfolg, den die Klägerin mit der Bieferung eines Schlüssels mit Sonderprofil oder einer Zentralschloßanlage zu erzielen beabsichtige, sich nicht gegenständlich, mit einer solchen Lieferung erschöpfe, sondern der Natur der Sache nach auch den Ergänzungsbedarf umfasse. gegenständlichen Lieferung, sondern auch in der untrennbar damit verbundenen Unterhaltung einer Betriebsorgani- ' sation, die dem Ziele diene, dem Erwerber ein Höchstmaß an Sicherheit gegen unbefugte Anfertigung von Ersatz-und Nachschlüsseln zu geben. derer Bedeutung, daß die Beklagte aus dem Bereich der Sonderprofile nicht die Grundprofile, sondern nur übergeordnete Profile herstelle (Schriftsatz * vom 13* Januar 1964? Per Abnehmer , der Beklagten erhalte deshalb durch die Herstellung von übergeordneten Profilen eine Art Hauptschlüssel und damit praktisch ungewollt einen Dietrich,-mit dem er mehrere Schlösser schließen könne. das sich jedoch auf die nicht den Gegenstand des vorliegenden Teilurteils bildenden Hauptschlüsselanlagen bezieht. Auch die von der Revision herangezogenen Scbriftsatzstellen haben daher ersichtlich nichts mit dem Gegenstand des Teilurteils zu tun. Damit sei auch für Zentralschloßanlagen vorgetragen gewesen^ daß die Beklagte unzulässigerweise "übergeordnete" Profile ver- Schon vor Einführung von Schließanlagen aber war es' im';Verkehr üblich, den Ersatz an Schlüsseln,bei den örtlich breit gestreuten Schlüsseldiensten zu decken; diese können den Bedarf rascher befriedigen und sind vor allem dann unentbehrlich, wenn der Hersteller der Schlüssel nicht mehr feststellbar oder nicht,mehr vorhanden ist. Sonderprofilen hergestellt werden, die, wie das Berufungsgericht feststellt, von der Klägerin in jeweils größerem Umfange vertrieben werden. Eine wesentliche Erhöhung derjenigen Gefahren, denen das Gesetz mit der Vorschrift des § 369 Nr. 1 StGB entgegenwirken will, ist nicht ersichtlich. Es ist auch, nicht etwa so, daß der zu einer Zentralschloßanlage gehörende Schlüssel Zugang zu Räumen eröffnen würde, in denen besonders wertvolles Gut aufbewahrt zu werden pflegt, und daß aus diesem' Grunde für diesel Schlüssel ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe. Soweit allgemein die Sorgfalt in der Beachtung der Schutzvorschrift des § 369 Nr. 1 StGB nachgelassen haben mag, kann das nicht dazu führen, die Lieferung von Schlüsselrohlingen mit Sonderprofilen cm Schlüsseldienste und sonstige für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln in Betracht kommende Abnehmer schlechthin zu untersagen. b) Die Revision meint weiter, für die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten spreche auch, daß es sich bei der Nachlieferung eines Schlüssels mit einem Sonderprofil um ein "zwangsläufiges Nebengeschäft" handle, auf das die Klägerin nicht verzichten dürfe, wenn sie die berechtigte Erwartung ihrer Abnehmer nicht enttäuschen wolle. Auch dieser Gesichtspunkt 1st bei dem gegebenen Sachverhalt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.Die Beklagte hindert durch da!s angegriffene Verhalten die Klägerin nicht daran, durch eigene geeignete und zu demutbare Maßnahmen die Sicherheit der von ihr gelieferten Schließanlagen zu gewährleisten, Der Entscheidung BGHZ 27, 264, 270 - Boxprograrnmhefte eie. stellt, daß die von der Klägerin vertriebenen Sonder-profile trotz zahlreicher Variationen doch in jedem Einzelprofil so zahlreich im Verkehr seien? Die Revision führt hierzu aus, die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Sicherungeneheine dienten nur der zusätzlichen Sicherung, Ausschlaggebend sei die vom Berufungsgericht im einzelnen nicht ermittelte Zahl der verwendeten Sonderprofile; nach § 139 ZPO befragt, würde die Klägerin dargelegt haben, daß sie für ihre Zentralschloßanlagen 13 Profilsätze mit insgesamt 284 Profilen verwende. 25) feststellt, die Zahl der von der Klägerin jährlich vertriebenen Zylinder für Zentral- und Hauptschlüsselanlagen sich auf etwa 350 000 beläuft. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang ausgeführt", daß die Interessen der Klägerin dann als überwiegend angesehen werden könnten, wenn - neben anderen. Der Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt, daß auch die Sonderprofilc der Klägerin für Zentralschlodanlagen jeweils in nennenswertem Umfang verwendet werden. Dieser Punkt war überdies Gegenstand eingehender Auseinandersetzungen unter den Parteien, Die Klägerin kann deshalb ihre nunmehr aufgestellte Behauptung über die Zahl der Profile nicht unter' dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO nachträglich in den Rechtsstreit einführen Der Schließplan hat entgegen der Auffassung der 'Revision keine entscheidungserhebliche -Bedeutung» Erkenn die Punktion der Sicherung gegen die Anfertigung von Ersatzschlüsseln auf Bestellung eines Richtberechtigten nur dann erfüllen, v/enn es zu einer Bestellung des Ersatzschlüssels bei der Klägerin kommt. .. v Hiernach vermögen die Angriffe der Revision nicht die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe selbst nicht alles ihr Z-umutbare getan, um die Anfertigung von Ersatzschlüsseln zugunsten Unberechtigter zu verhindern. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin beizutreten, daß die: Klägerin ein Verbot der Lieferung von Rohlingen nicht fordern kann, solange sie nicht ihre Abnehmer durch. Vereinbarung dazu anhält, den Ersatzbedarf bei ihr zu decken und solange sie -nicht durch ausnahmslose Ausgabe von Sicherungssche nen oder durch andere ähnliche Maßnahmen dafür sorgt, daß jeder Schlüsseldienst zu erkennen vermag, ob der Besteller eines Ersatzschlüssels als dazu berechtigt angesehen v/er den darf., . organsend ausgeführt, der bloße Umstand, daß die Klägerin für diese Schlösser Öicherungsscheine aus- i gebe, könne für ein Verbot'der Lieferung von Rohlingen durch die Beklagte nicht ausreichen0 Die Klägerin behaupte selbst nicht, daß diese Profile in einem so beschränkten Umfange vertrieben würden, daß eine wirtschaftlich nennenswerte Nachfrage nach Brsatzschlüsseln nicht eintreten könne» Lie Klägerin habe sich zwar um eine größere Profilvariation bemüht, aber, ohne nähere Zahlen nennen zu körmen, in der letzten,mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß olle diese Profile so lange verwendet würden, bis sie "verbraucht" seien, Gegen diese Beurteilung richtet die Revision dieselben Angriffe wie hinsichtlich der Zentralschloßanlagen» La sich insoweit zugunsten des Standpunkts der Revision keine weiteren Gesichtspunkte anführen lassen, als für die bereits behandelten Anlagen, kann auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden» fh Auch die Begründung, mit der das Berufungsge- • rieht die Hilfsanträge abgewiesen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Gegen sie werden1von der Revision gleichfalls keine besonderen Angriffe erhoben»
BUNDESGERICHTSHOF
Tb_ ZR__ 118/65
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
'6o Dezember 1967'
Z u g 5 Justilangesteilter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
10... .i, .J. ..L .i. /. ] i i ^ i ) .1. !C-C> 1 J j. C? 0 p f 3 ^-IWWK8®SW3i5iW3IIWWWÄWWRP p
Gdüü^allee WV7 vertreten durch ihren Vorstand\ die Herren Carsten Th. HuWMk» Hr. Fritz GÖMMr? Br.~Ing« Helmut Hei®MMHL Hr. rer. pol. Heinz JufHbund Dipl.-Ing. Walter Tr(
Klägerin und Revislönsklägcrin? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr
gegen
die Firma August BÖ:®MpbNacbfolgen oHG? '^C'tfBHHns/Weatf«9 vertreten durch, die Gesellschafter Gertrud und Karl Friedrich Hü«
ProzeßbevoXlmäcbtigter
Beklagte und Reviöionsbcklagtc9 Rechtsanwalt Hr.
... j Dor lb-'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1967 unter Mitwirkung der Sonatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, 'Alff und Prof,
Dr. Bökelmann
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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom ( 2, Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen,
f Von Rechts .wegen
■ i ■
Tatbestand: •
Die Klägerin stellt Zy1inderschlösser her, die sie unter der Bezeichnung nZÄft Ikon1’ vertreibt. Der flache ‘Schaft der zugehörigen Schlüssel wird auf beiden Seiten rillenförmig ausgefräst und ..erhält dadurch im Querschnitt ein bestirntes Profil, das den Verformungen des Schlüsselkahals im Zylinder entspricht. Dine Schmalseite des Schaftes wird mit unterschiedlich tiefen Einschnitten versehen, die der Anordnung der Stiftzuholtun gen im Zylinder entsprechen, Profil und Einschnitte individualisieren die Schlüssel dieser Art.
h. ...1 j
i Die Beklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland die einzige Herstellerin von Rohschlüsseln (Rohlingen) für Zylinderschlösser» Sie beliefert Schloßhersteller und insbesondere Schlüsseldienste (Handwerker) im ln-und Ausland mit Rohlingen und mit Präsmoschinen, auf
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denen aus Rohlingen fertige Schlüssel hergestollt wer-den« Die für Zylinderschlösser ‘bestimmten Rohlinge sind bereits profiliert, sodaß die Schlüssolcliensto nur noch die seitlichen Einschnitte einfräsen müssen. Die Beklagte 'bietet die Rohlinge unter Angabe des Sch'loßfäbrikatc an. Ihr Angebot umfaßt mehr als 600 Profile einschließlich der Kreuz- und Autoschlüsselprofile.
Hach Einführung der Zylinderschlösser vor etwa 100 Jahren wurde ein sicherungstecbnisch besonders günstiges Schlüsselprofil entwickelt, das auch heute noch von den verschiedensten Schloßherstollern verwendet wird
!
und das die Klägerin als Norma 1 profil bezeichnet. Später führten die Schloßhersteller weitere, zu dem foil in 1 erheblichem Umfang benutzte Profile ein, die von der Klägerin als Sonder profile bezeichnet werden«
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i
Die Klägerin verwendet nach ihren Angaben Sonderprofile für sogenannte Verschlußanlagen,'nämlich für Zentralschloßanlagen und für Hauptschlüsselanlagen, und 'ferner auch für einen feil ihrer Binzelscblösaer.
Bei Z e.;;n t r a 1 e c h 1 o ß anlagen öffnen die
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einzelnen Schlüssel, die sich z*B. im Besitz der einzelnen Mieter befinden, das jeweils verschieden ausgeführte Einzelschloß (z.B. an der Wohnungetür) und außerdem noch (mindestens) ein weiteres Schloß (z.B. an der Haustür)« Bei Haupt 's c h 1 ü s s e 1< anlagen - hinsichtlich derer das Obcrlandosgericht1 die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten hat - Öffnet ein Hauptschlüssel (z«B„ .im Besitz eines Betriebs- oder Behörden-. i
Vorstands) eine Reihe untereinander verschiedener Schleis
ser, wobei eine Abstufung nach Generalboupt-, Haupt-,
i
Gruppen- und Einzelschlüsseln möglich ist. Bei den Haupt
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schlüssclanlagon weichen die Profile der Einzelscblüs-sel in der Regel voneinander ab, stimmen aber darin
i
überein, daß sie zugleich das engere Profil des Haupt-Schlüssels aufweisen. Per Einrichtung von Verscblußan-lagen liegt nach, der Behauptung der Klägerin jeweils ein Schließplan zugrunde, der von ihr aufbewahrt wird und alle Schließverhältnisse registriert.
Die Sonderprofile für die verschiedenen Schloßar- 1 ten sind nach Angabe der Klägerin bei ihrem Programm jeweils verschieden, wobei für jede Art mehrere Sonder-
i
profile vorgesehen sind» Sie gibt ferner "Sicherungs-Scheine51 aub, in denen es heißt: "Im. Interesse einer
i 1
möglichst großen Sicherheit werden alle Nachbestellungen, die diese Anlage betreffen, nur gegen Einreichung dieses Scheines ausgeführt* Bestellungen sind möglichst über das Paohgesch.äf't zu leiten ,. *55 Derartige Sicherungs scheine werden nach der Behauptung der Klägerin bei1 iHouptschlüsselanlagen ausnahmslos, seit einiger Zeit grundsätzlich auch bei Zentralschloßanlagen und ferner auch bei Einsolschlössern mit bestimmten Sonderprofilen
i
ausgegeben*
i . • •
Die Klägerin, die ihrerseits ebenfalls Rdhlingo mit Normalprofil anbietet, bezweifelt nicht, daß die Beklagte den Schlüsseldiensten Rohlinge mit Norrnalprofil liefern darf* Sie beanstandet aber, daß die Beklagte seit einiger Zei’f; Rohlinge auch mit den von der Klägerin eingeführten, unter Ausgabe von Sicherungsscheinen vertriebenen Sonder profilen herstellt und vertreibt* Sie sieht darin ein wettbewerbswidriges Anhängen an fremde Xeistungen ünd einen widerrechtlichen Eingriff in ihr der Sicherheit der Abnehmer dienendes Vertriebssystem.
1 Sie hat deshalb beantragt.
* die Beklagte zu Verurteilen, es zu unterlaa-, sen, Rohechlüsaol -beziehungsweise Pertig-Schlüssel herzustellen, anzubieten oder'zu verkaufen, deren Profile in -die 25 im Klage- ■ antrag abgebildeten Zylinderkerne eingefübrt werden könnten» •• i
Pie Beklagte ha't Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, es könne ihr nicht verwehrt werden, den rasch angestiegenen Bedarf an Brsatzschlüasoln insbesondere für Zentralschloßanlagen zu decken. Bei Beachtung der Vorschrift des § 369 StGB {durch die Schlüsseldienste sei damit keine Gefahr für die Sicherheit
i
der rechtmäßigen Schlüsselbesitzer verbunden» -
i Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben; es hat angenommen, daß die im Klageantrag genannten Profile nur für Verschlußanlagen verwendet würden und daß insoweit die Käufer vertraglich verpflichtet seien, Ersatzschlüssel nur von der Klägerin zu beziehen, so daß die Beklagte den Vertragsbruch der Kunden ausnutze» 1
Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag auf Klageabweisung eingelegt» Pie Klägerin hat sich im zweiten Rechtszug nicht auf die Begründung des ersten Urteils gestützt, ferner klargestellt, daß sie Schutz nicht nur für Verschlußanlagen mit Sohderprofilen, sondern auch für solche Einzelschlösser mit Sonderprofilen begehre, für die sie Sicherungsscheine ausgebe* Im Wege der Anschlußberufung hat sie hilfsweise beantragt.
' I:
h'ilfsweise
unter Zurückweisung der Berufung das ange-fochtene Urteil teilweise dahingehend heu
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zu fassen", daß die Beklagte verurteilt werde, es bei Vermeidung von Strafen zu1 unterlassen, Hob- und/oder Pertigscblüssei für Zylinder sch 1-Öss er herzustellen, anzübieten oder zu verkaufen,
a) bei denen die Schlüsselprofile den Blatt 368 der Akten abgebildeten und mit oberen Toleranzen verrnaßten Profilen der Klägerin1; N 3,
I 4j K 3, K 4 und ZH (für ginzelschlösser) entsprächen, die seitens der Klägerin durch
Sicborungsscheine geschützt seien;
!
b) (betrifft den. noch in der Berufungsinstanz anhängigen Teil der Anträge hinsichtlich der Hauptschlüsselanlagen);
1c) bei denen die Schlüsselprofile den Blatt 374 j bis 373 der Akten abgebildeten, verrnaßten
i
■l übergeordneten Schlüsselprofilen aus Zentral-orofil3atzen und deren jev/eils naohgoordnotcn
Profilen entsprächen, die auch die abgebil-
i
deten und mit oberen Toleranzen verrnaßten
i
Grundfübrungsrii>pen und Grundführungsnuten besäßen;
TZ 3, VZ 10, VZ 15, VZ 20, VZ 68, VZ 98 und ’ VZ 128 - Profile,
die ebenfalls seitens der Klägerin durch Sicherungsschein geschützt seien, hilfsweise zu c) , . •
i j ,
welche die Blatt 474 bis 483 der Akten abgc~ bildeten schraffierten, übergeordneten Schlüs selprofile sowie die der jev/eils zugeordneten I Einzelschlüssel des betreffenden Zentralpro-1 filsatzes besäßen, deren verschiedene 'Profile
im Bereich des untersten Schlüsaelprofilo lägen;
äußerst riilfsv/eise zu c) b*< welche'1diejenigen Schlüsselprofile für Zen-tralanlagen Besäßen? die durch die mit Maßangaben versehenen 25 Zeichnungen Blatt 485 bis 494 der Akten noch genauer gekennzeichnet seien,
d) insbesondere auch die im Katalog'der Beklagten abgebildeten beziehungsweise von ihr angebotenen und verkauften Schlüssel für Zyliri derschlösserihr, 215? 213 1/2, 242? 371? 469 und 469 1/2;
III. hilfsv/eise die vorstehenden Verbote mit dpn Zusätzen zu versehen:
i .... "
1o sofern dies
ü) unter Hinweis auf eine Verwendbarkeit für Schlösser der Klägerin oder . ,.v. ..... 1.)
b) ohne Hinweis auf die Verwendbarkeit für
i
die Schlösser bestimmter anderer Hersteller von Sicherheitsschlössern oder
c) auf eine unter Bezugnahme auf die oben-•! genannten Profile der Klägerin eingegangene Bestellung geschehe;
21 soweit sie für Lieferungen ins Ausland1 vor-: genommen würden?.ohne hierbei strafgesichert den Re-Import nach Deutschland zu untersagen
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise wie folgt geändert:
Bio Klage wird unter Zurückweisung' der An- 1 schlußberufung angewiesen, soweit sic auf '• das; Verbot
a) der Herstellung und des Vertriebes von Fertigschlüsseln5
i
h) der Herstellung und des Vertriebs von ,
Schlüsselrohlingen mit Profilen für Einzel-sdhlösser (H3?H4|, K 3? K 4 und ZH) und für Zentralschloßanlagen (VZ 5,' VZ 10, VZ' 15 ,!| ’ - ; VZ 20, VZ 68, VZ 98, VZ 128)
gerichtet ist. , 1
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zurückgewie-
: i
aenen Klageanträge weiter.
i
- • • - 1 • •
Entscheidungsgründe:
1 f ••
•••*.- .1 .
A. -Soweit es sich um den Klageantrag auf Verbot der Herstellung und des Vertriebs von Fertig-schlüsseln handelt, hat das Berufungsgericht das erfor-
f
derliche RechtsschutzinteressJe deshalb verneint, weil nicht dargetan sei, daß die Beklagte Fertigschlüssel der fraglichen Art hergestellt habe oder herstellen wer de. _
• • •* •• •; •; •• • • i •
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe hierbei unter Verstoß gegen § 286 ZPO das eigene Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung (S. 3
9
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59 12) unberücksichtigt-gelassen? aus dem sich ergebe, daß die Beklagte auch fertige Zylinderschlüssel liefere.
i
.1 ■ ■ .. \
Lie Rüge 1st nicht begründet. Die Beklagte bat?
\iIe sie in dem späteren Schriftsatz vom '8. März 1963?
S. 2 und 23 klargeotellt hat, mit jenem Vorbringen nur Schlüsselrohlinge gemeint. Wie das Berufungsgericht (S. 13) feststellt, hat die Klägerin nicht bestritten, daß die Beklagte bisher nie Fertigscblüssel hergestollt habe und daß 'ihr Geschäftsbetrieb auf die Lieferung von Fräsmaschinen und Schlüsselrohlingen zugesebnitten sei. Bei diesem Streitstand konnte das Berufungsgericht ohne Rechts Irrtum die Gefahr verneinen? daß die Beklagte künftig Fertigschlüssel der angegriffenen ,Art herstellen werde.
' , B. Baß die Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs von ,R o h 1 i n g e n für Einzelschlüssel und Zentral-
i
scbloßanlagen nicht auf den Gesichtspunkt der Störung einer vertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und ihren Abnehmern gestützt werden können, bezweifelt auch die Revision nicht. Für die vom Landgericht angenommene vertragliche Verpflichtung der Kunden, ihren Bedarf an Ersatzschlüsseln ausschließlich bei der Klä-* gerin zu decken, fehlt es an jedem Anhaltspunkt; auch die’ von der Klägerin herausgegebenen Sicherungsscbeine ergeben hierfür nichts. i
i
0. Zentralschloßanlagen. i
■f I. Nach dem insoweit unstreitigen Partei verbringen kommt die Entwicklung von Zentralschloßanlagen einem Wunsch nach Bequemlichkeit entgegen. Per Benutzer (z.B. Mieter) benötigt nur e inen Schlüssel, der sowohl
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die Wohnung st ür als auch, die Haustür, gegebenenfalls •rauch, v/eitoro gemeinschaftliche Räume schließt. Her, Verlust eines derartigen Schlüssels begründet gewisse' Gefahren auch für den Vermieter und die Gemeinschaft der übrigen Mieter. Zugunsten der Klägerin kann ferner davon ausgegongen werden, daß sich aus dem Mietverhält-nis eine vertragliche Verpflichtung des Mieters ergeben k a n n, Ersatzschlüssel nicht ohne Erlaubnis oder Verständigung des Vermieters anfertigen zu lassen. Ebenso kann unterstellt werden, daß die;Schlüsseldienste bei Prüfung der Berechtigung einer Ersatzschlüsselbestol-lung nicht immer den sich aus § 369 Nr. 1 StGB ergebenden Pflichten nachkommen und daß dann erhöhte Gefahren
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für die Sicherheit der Gemeinschaft der Schlüsselinhaber drohen. Y/ie schließlich das Berufungsgericht hierzu der Klägerin weiter einräumt, wäre die Herstellung von * Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste erhebliche er- . schwert und damit die bezeichnet© Gefahr erheblich gemindert, wenn der Beklagten die Lieferung von Schlüsselrohlingen untersagt würde. Gleichwohl hält das Berufungs gericht ein solches Verbot nicht für gerechtfertigt. Dazu führt es aus, die Anfertigung von Schlüsseln durch 'Schlüsseldienste und deren Belieferung mit Schlüsselrohlingen seien legitime gewerbliche Betätigungen, die einem seit langem bestehenden Bedürfnis entsprächen, in den oft eiligen Bedarfsfällen rasch Ersatzschlüssel zu bekommeni :Dazu seien vorgefertigte Rohlinge erforderlich
i I
Das Gesetz unterstelle die Lieferung von Ersatzschlüsseln durch. Schlüsseldienste lediglich, gewissen Beschränkungen, lasse sie aber grundsätzlich zu. Auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen könne der Beklagten nicht zugemutet werden, auf die Belieferung der Schlüsseldienste mit den in den Klageanträgen bezeichnet en Profilen schlechthin zu verzichten. Zwar sei ein
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Interosso-der Klägerin zu bejahen, eine etwa gegebene gesteigerte Sicherheit der von ihr gelieferten Schließ-i anlagen zu gewährleisten. Dazu 'müsse die Klägerin je-
I- doch Vorkehrungen im eigenen Bereich troffen, die eine
( 1 gesteigerte Sicherheit effektiv erzielbar machen würden.
{ ••
Bas könne der Ball sein, wenn nicht nur Sonderprofile \ verwendet und 'Sicherungöscheine ausgegeben, sondern die
Abnehmer - für die Schlüsseldienste erkennbar auch i • zu dem. Alleinbezug bei der Klägerin verpflichtet würden und
| wenn' schließlich das jeweilige Profil ein echtes Sonder-
!. "profil wäre, dfh., wenn es nur in begrenztem Umfange vor-
j wendet würde» Biese Voraussetzungen .seien jedoch im
Streitfall nicht gegeben.*.
r ... • ••
■! II. Die Revision führt aus, zwischen den Parteien,
bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, so.daß die Vorschrift des § 1 UWG anzuwenden sei; das habe-- das 'Berufungsgericht | nicht geprüft»
\ ; Ber Angriff ist nicht begründet. Bas ..Berufungsge«
| rieht hat als Anspruchsgrundlage auch § 1 UWG in Betracht
[ gezogen, dabei insbesondere die Möglichkeit bervorgeho-
j ben,1 die Beklagte könne Beihilfe zu Wettbewerbsverstößen
I • der mit der Klägerin in Wettbewerb stehenden Schlüssel™
dienste geleistet haben« Es hat aber, wie sich aus dera
!; ... i
■ Zusammenhang der Ent sdh.ei dungs gründe ergibt, einen Sitten-; verstoß der Beklagten aus denselben Gründen als nicht ge-
geben erachtet, die es für die Verneinung der Widerrecht-> ■ liohkeit des von der Klägerin behaupteten Eingriffo in
| ' ihren: Gev/erbebetr leb herangezogen hat« Bas. ist rechtlich
nicht zu beanstanden, denn bei der gegebenen Sachlage
ist mit der Widerrechtlichkeit auch die Sittenwidrigkoit des angegriffenen Verhaltens zu verneinen; die zu beiden ■ Prägen anzustellenden Erwägungen sind ■ dieselben.-
1. Da fiir die von der Beklagten verwendeten Profile kein technisches Schutzrecht der Klägerin besteht, ist ihr Nachbau grundsätzlich, frei, Der*Nachbau muß bei Schlüsseln aus technischen Gründen notwendig maß- . getreu ausgeführt sein. Das von der Klägerin angestr'cb-te Verbot würde deshalb darauf hinauslaufen, die Beklagte von diesem Teil des Wettbewerbs völlig auszu-schließen. An die Voraussetzungen eines so weitgehenden Verbots müssen strenge Anforderungen gestellt werden.
a) Daß der Dachbau nur unter besonderen umständen als wettbewerbswidrig angesehen werden kann, bezweifelt auch die Revision nicht. Sie macht aber geltend, die
i
Besonderheit des vorliegenden Palles, aus der sich die Sittenwidrige it des Verhaltens der Beklagten ‘ergebe, sei vom Berufungsgericht nicht erkannt worden. Sic bestehe darin, daß der wettbewerbliche Erfolg, den die Klägerin mit der Bieferung eines Schlüssels mit Sonderprofil oder einer Zentralschloßanlage zu erzielen beabsichtige, sich nicht gegenständlich, mit einer solchen Lieferung erschöpfe, sondern der Natur der Sache nach auch den Ergänzungsbedarf umfasse. Die unternehmerische
Leistung der Klägerin bestehe jeweils nicht nur in der
!
gegenständlichen Lieferung, sondern auch in der untrennbar damit verbundenen Unterhaltung einer Betriebsorgani- ' sation, die dem Ziele diene, dem Erwerber ein Höchstmaß an Sicherheit gegen unbefugte Anfertigung von Ersatz-und Nachschlüsseln zu geben. Die Erwerber vertrauten darauf, daß die Klägerin Ersatzschlüssel nur an den Bc~
i
rechtigton liefere. Die von der Klägerin zu erbringende Leistung werde unmöglich gemacht, jedenfalls eher empfindlich gestört, wenn die Beklagte entsprechende Rohlinge liefere. In diesem Zusammenhang sei der vom Berufungsgericht nicht beachtete Vortrag der Klägerin von beson-
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derer Bedeutung, daß die Beklagte aus dem Bereich der Sonderprofile nicht die Grundprofile, sondern nur übergeordnete Profile herstelle (Schriftsatz * vom 13* Januar 1964? S. 10, GA 359). Per Abnehmer , der Beklagten erhalte deshalb durch die Herstellung von übergeordneten Profilen eine Art Hauptschlüssel und damit praktisch ungewollt einen Dietrich,-mit dem er mehrere Schlösser schließen könne.
1 •
Die in diesem Vorbringen enthalten1^ Verfahrens-rüge (§ 286 ZPO) ist nicht begründet. In dem bozeich-neten Schriftsatz (S. 10) äußert sich die1 Klägerin lediglich zu einem voraufgegangenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 19. Dezember 1963? S.•12/13? GA 319/320)? das sich jedoch auf die nicht den Gegenstand des vorliegenden Teilurteils bildenden Hauptschlüsselanlagen bezieht. Auch die von der Revision herangezogenen Scbriftsatzstellen haben daher ersichtlich nichts mit dem Gegenstand des Teilurteils zu tun.
In der mündlichen1 Verhandlung hat die Revision hierzu noch auf den Hilfsantrag c der Anschlußberufung (GA 473) hingewiesen? in dem von '’übergeordneten” Scblüsselprofilen gesprochen wird. Damit sei auch für Zentralschloßanlagen vorgetragen gewesen^ daß die Beklagte unzulässigerweise "übergeordnete" Profile ver-
1
treibe.
j Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Es ist nicht'dargetan, daß das Berufungsgericht übersehen habe? daß die Beklagte Rohlinge mit den in diesem Sinne übergeordneten, den sog. Profilsätzen entsprechenden Profilen liefert. Davon abgesehen ist aber auch nicht erkennbar? inwiefern durch den
Vertrieb solcher Profile an Schlüsseldienste die Sicherheit der Zentralschloßanlagen in so erheblichem Maße gefährdet würde? daß der Vertrieb allein ’ schon aus diesem Grunde als rechtswidrig oder wettbewerbswidrig. anzusehen wäre.
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, < Aber auch im übrigen kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden. Zwar ist nicht zu verkennen - vom Berufungsgericht auch nicht übersehen worden ~? daß ein erhebliches Interesse des Verkehrs an der
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Sicherheit von Schließanlagen besteht. Ferner ist nicht zu leugnen? daß die Anfertigung von Ersatzschlüsseln durch Schlüsseldienste wesentlich dadurch, erleichtert wird? daß die Beklagte diese mit Rohlingen beliefert. Unter der hier unterstellten Voraussetzung? daß die Schlüsseldienste die Berechtigung des Bestellers nicht durchweg sorgfältig. und mit Erfolg nachprüfen?1 steigert daher die Belieferung mit Rohlingen die Gefahr der Herstellung von Schlüsseln zugunsten Nichtberechtigter. Insofern liegen' die Verhältnisse hier anders als beim Er-Satzteilgeschäft und auch anders als bei der Lieferung
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einer Einrichtung? die von vornherein auf Ergänzung und Erweiterung angelegt ist (vgl. BGHZ 41? 55 = GRUR 1964? 621 - Klemmbausteine). Die in der Gefahr der Anfertigung von Ersatzschlüsseln für Nichtberechtigte liegenden Besonderheiten dieses Falles können jedoch nicht dazu führen? schon die Herstellung und Lieferung der angegriffenen Rohlinge? also eines Halbfabrikats des Ersät Schlüssels? als sittenwidrig oder als widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu werten. Die Frage der Widerrechtlichkeit wie auch des Wettbe-werbsverstoßes kann in einem solchen Falle nur unter1 Berücksichtigung all dessen? was auf dem betreffenden Gebiet allgemein hingenommen wird, und nur unter!Abwä-
gung der bei beiden Parteien gegebenen Interesscnlage beantwortet v/erden, um zu ermitteln, ob die-tatsächliche Behinderung als rechtlich unstatthaft anzusehen ist (Lorenz, Schuldrecht XI, 8. Aufl. § 66 I e).;;•• Schon vor Einführung von Schließanlagen aber war es' im';Verkehr üblich, den Ersatz an Schlüsseln,bei den örtlich breit gestreuten Schlüsseldiensten zu decken; diese können den Bedarf rascher befriedigen und sind vor allem dann unentbehrlich, wenn der Hersteller der Schlüssel nicht mehr feststellbar oder nicht,mehr vorhanden ist. Bei überschaubaren Verhältnissen erscheinen die örtlichen Schlüsseldienste auch, in der Lage, die Berechtigung des Bestellers nach. Maßgabe des § 369 Nr. 1 StGB Zu prüfen. Die Rechtsordnung nimmt es hiernach grundsätzlich hin, daß Ersatzschlüssel durch Schlüsseldienste angefertigt werden und daß diese Anfertigung durch die Lieferung von Halbfabrikaten (Rohlingen) durch besondere liefstellerunternehmen gefördert wird. Sie geht davon aus, daß die durch eine Strafnorm gesicherte Pflicht. Jdbr Schlüsseldienste, die Berechtigung des Bestellers nachzuprüfen, dem. Sicheriieitsinteresse des Berechtigten genüge . - • 1
1 v.
1 An dieser Lage hat sich nichts Wesentliches dadurch
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geändert, daß nunmehr auch Schlüssel mit sog. Sonderprofilen hergestellt werden, die, wie das Berufungsgericht feststellt, von der Klägerin in jeweils größerem Umfange vertrieben werden. Eine wesentliche Erhöhung derjenigen Gefahren, denen das Gesetz mit der Vorschrift des § 369 Nr. 1 StGB entgegenwirken will, ist nicht ersichtlich. Besitzen z.B. mehrere Mieter desselben Wohnblocks je einen verschieden ausgefübrten Wohnungsschlüssel und daneben einen besonder e n Hausschlüssel mit Normalprofil, wie das früher die.’ Regel bildete.
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so ist die Gefahr, daß der Hausschlüssel in die Hand eines Unberechtigten gerät oder daß ein Mieter sieh, ungenebmigt weitere Hausschlüssel beschafft, mindestens nicht wesentlich geringer als in dem hier zu entscheidenden Pall der Zentralschloßanlagen. Es ist auch, nicht etwa so, daß der zu einer Zentralschloßanlage gehörende Schlüssel Zugang zu Räumen eröffnen würde, in denen besonders wertvolles Gut aufbewahrt zu werden pflegt, und daß aus diesem' Grunde für diesel Schlüssel ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe. Soweit allgemein die Sorgfalt in der Beachtung der Schutzvorschrift des § 369 Nr. 1 StGB nachgelassen haben mag, kann das nicht dazu führen, die Lieferung von Schlüsselrohlingen mit Sonderprofilen cm Schlüsseldienste und sonstige für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln in Betracht kommende Abnehmer schlechthin zu untersagen.
b) Die Revision meint weiter, für die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten spreche auch, daß es sich bei der Nachlieferung eines Schlüssels mit einem Sonderprofil um ein "zwangsläufiges Nebengeschäft" handle, auf das die Klägerin nicht verzichten dürfe, wenn sie die berechtigte Erwartung ihrer Abnehmer nicht enttäuschen wolle. s i
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Auch dieser Gesichtspunkt 1st bei dem gegebenen Sachverhalt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.Die Beklagte hindert durch da!s angegriffene Verhalten die Klägerin nicht daran, durch eigene geeignete und zu demutbare Maßnahmen die Sicherheit der von ihr gelieferten Schließanlagen zu gewährleisten, Der Entscheidung BGHZ 27, 264, 270 - Boxprograrnmhefte eie. einen völlig anders liegenden Sachverhalt betrifft, kann inso-weit nichts zugunsten des Standpunkts der Revision entnommen werden.'
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! .2. Einen besonderen? die Wettbewerbswidrigkeit
und Rechtswidrigkeit Clos Verhaltens der1 Beklagten begründenden Umstand erblickt die Revision ferner darin? daß die Nachteile? die der Klägerin durch das beanstandete Verhalten drohen? unverhältnismäßig großer seien?
j 1 .
als die Vorteile? v/elebe die Beklagte ddraus ziehen könne; damit greife der Gesichtspunkt der Güterabv/ä-gung 'ein»
'Dem kann nicht gefolgt'werden. Es gibt keinen wett-bewerbarechtliehen Grundsatz des Inhalts? daß derjenige Wettbewerber sich.des Wettbewerbs enthalten müsse? der mit seinem Angebot dem Mitbewerber mehr Nachteil zufügt, als er selbst an Vorteilen erzielt» Auf eine "Güterab-
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wagung” in diesem Sinne kann es daher nicht ankommen.
:■ Im übrigen hat aber das Berufungsgericht auch fest'ge-
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stellt, daß die von der Klägerin vertriebenen Sonder-profile trotz zahlreicher Variationen doch in jedem Einzelprofil so zahlreich im Verkehr seien? daß es sich.
, wegen des Umfangs des Ersatzbedarfs für die Schlüssel-dienste und damit für die Beklagte lohne? sie in ihr Herstellungsprogramm aufzunehmen. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Die Beklagte hat nur bezüglich der für H a u p t~
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schlüsselanlagen verwendeten Profile eingeräumt? daß' der Umsatz an Sonderprofilen für sie keine wesentliche Rolle spiele (Schriftsatz vom 19. Oktober 1961? S. 9). Die Revisor kann daher nicht rügen? daß insoweit unbestrittener Sachvortrag der Klägerin übergangen bei.
Schließlich bemängelt die Revision noch die Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der von ihm angcstellten Interessenabwägung? soweit sie sich mit den an die Klägerin selbst zu stellenden Anforderungen
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hinsichtlich der Gewährleistung einer gesteigerten Sicherheit befassen,
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Die Revision führt hierzu aus, die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Sicherungeneheine dienten nur der zusätzlichen Sicherung, Ausschlaggebend sei die vom Berufungsgericht im einzelnen nicht ermittelte Zahl der verwendeten Sonderprofile; nach § 139 ZPO befragt, würde die Klägerin dargelegt haben, daß sie für ihre Zentralschloßanlagen 13 Profilsätze mit insgesamt 284 Profilen verwende. Eine besondere Bedeutung kbmme
auch dem Schließplan zu, der eine genaue Kontrolle über
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die ausgegebenen Schlüssel garäntiere.
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Diese Ausführungen berücksichtigen zunächst schon nicht, daß, wie das Berufungsgericht (S. 25) feststellt, die Zahl der von der Klägerin jährlich vertriebenen Zylinder für Zentral- und Hauptschlüsselanlagen sich auf etwa 350 000 beläuft. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang ausgeführt", daß die Interessen der Klägerin dann als überwiegend angesehen werden könnten, wenn - neben anderen. Voraussetzungen - das jeweilige Profil als echtes Sonderprofil immer nur in begrenztem Umfang ver-
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wendet würdet dann könne auch kein nennenswerter Nachfragedruck entstehen, der ein Bedürfnis nach Lieferung , entsprechender Rohlinge hervorriefe. Der Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt, daß auch die Sonderprofilc der Klägerin für Zentralschlodanlagen jeweils in nennenswertem Umfang verwendet werden. Dieser Punkt war überdies Gegenstand eingehender Auseinandersetzungen unter den Parteien, Die Klägerin kann deshalb ihre nunmehr aufgestellte Behauptung über die Zahl der Profile nicht unter' dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO nachträglich in den Rechtsstreit einführen
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Überdies bleibt ouch jetzt offen, in welchem Umfang die ln den Klageanträgen erfaßten Profile im einzelnen verbreitet worden sind, so daß die Auge nicht ausreichend substantiiert ist. ,
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Der Schließplan hat entgegen der Auffassung der 'Revision keine entscheidungserhebliche -Bedeutung» Erkenn die Punktion der Sicherung gegen die Anfertigung von Ersatzschlüsseln auf Bestellung eines Richtberechtigten nur dann erfüllen, v/enn es zu einer Bestellung des Ersatzschlüssels bei der Klägerin kommt. Die Klägerin hat aber, wie'das Berufungsgericht feststollt,
davon abgesehen, ihre[Abnehmer zu verpflichten, Ersatz-
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Schlüssel ausschließlich bei ihr zu bestellen.
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.. v Hiernach vermögen die Angriffe der Revision nicht die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe selbst nicht alles ihr Z-umutbare getan, um die Anfertigung von Ersatzschlüsseln zugunsten Unberechtigter zu verhindern. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin beizutreten, daß die: Klägerin ein Verbot der Lieferung von Rohlingen nicht fordern kann, solange sie nicht ihre Abnehmer durch. Vereinbarung dazu anhält, den Ersatzbedarf bei ihr zu decken und solange sie -nicht durch ausnahmslose Ausgabe von Sicherungssche nen oder durch andere ähnliche Maßnahmen dafür sorgt, daß jeder Schlüsseldienst zu erkennen vermag, ob der Besteller eines Ersatzschlüssels als dazu berechtigt angesehen v/er den darf. , . '
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L. Bxnzelschlösser • - ; ••
Bezüglich der Einzelschlösser bestimmter,.im Klage antrag genannter Profilserien hat das Berufungsgericht
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organsend ausgeführt, der bloße Umstand, daß die Klägerin für diese Schlösser Öicherungsscheine aus- i gebe, könne für ein Verbot'der Lieferung von Rohlingen durch die Beklagte nicht ausreichen0 Die Klägerin behaupte selbst nicht, daß diese Profile in einem so beschränkten Umfange vertrieben würden, daß eine wirtschaftlich nennenswerte Nachfrage nach Brsatzschlüsseln nicht eintreten könne» Lie Klägerin habe sich zwar um eine größere Profilvariation bemüht, aber, ohne nähere Zahlen nennen zu körmen, in der letzten,mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß olle diese Profile so lange verwendet würden, bis sie "verbraucht" seien,
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und daß die heute noch, seltenen Profile nicht selten bleiben würden»
Gegen diese Beurteilung richtet die Revision dieselben Angriffe wie hinsichtlich der Zentralschloßanlagen» La sich insoweit zugunsten des Standpunkts der Revision keine weiteren Gesichtspunkte anführen lassen, als für die bereits behandelten Anlagen, kann auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden»
fh Auch die Begründung, mit der das Berufungsge- • rieht die Hilfsanträge abgewiesen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Gegen sie werden1von der Revision gleichfalls keine besonderen Angriffe erhoben»
■ i\ Die Revision der Klägerin war danach mit der sieh, aus § 97 Abs* 1 £P0 ergehenden Kostenfolge zu-rücksuv/eisen. -
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