Da in der Folgezeit keine Einigung über diese Entschädigung erzielt werden konnte, erhob die Klägerin im Dezember 1951 Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzung (2/4 0 483/51 LG Frankfurt); von dem vorläufig mit 122 575»03 DM bezifferten Schaden, bestehend aus Bankunkosten, Reisekosten und sonstigen Unkosten, machte sie einen Teilbetrag von 60 000 DM geltend, Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, daß sie selbst die Möglichkeit der Einfuhr von insgesamt 50 Millionen Dosen ausfindig gemacht und einen auf diese Einfuhr gerichteten Kabinettsbeschluß herbeigeführt habe; dafür habe sie nach einer Zusage des Ministeriums mit 50 v,H. sprüche gegen die Klägerin geltend machen könne, da er nach den Informationen der Beklagten gar nicht in der läge gewesen sei, die von ihm an die Klägerin verkauften Pleischkonserven zu liefern; davon habe die Klägerin sich überzeugen lassen. Mit der Vereinbarung vom Mai 1954 habe die zwischen den Parteien bestehende Ungewißheit über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche beseitigt werden sollen, die zu dem Hechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt geführt hatten; das gegenseitige Nachgeben sei darin zu erblicken, daß sich die Beklagte, die zunächst jeden Anspruch bestritten hatte, zu einer Zahlung bereit fand, daß sich ferner die Klägerin, die zunächst einen wesentlich höheren Betrag verlangt hatte, mit 750 000 DM zufrieden gab, daß endlich die Klägerin ihre Klage zurücknahm und die Kosten des Rechtsstreits geteilt wurden. Sodann würdigt das Berufungsgericht die in anderen Verfahren erhobenen Beweise dahin, daß die Behauptung der Klägerin widerlegt sei, die Beklagte habe der GfA als Treuhänderin der Klägerin Ersatzlizenzen zur Verfügung stellen sollen; es stützt sich dabei neben den Zeugenaussagen auf den eigenen Vortrag der Klägerin in einem gegen die GfA angestrengten Rechtsstreit, wo sie in der Klageschrift ausgeführt hatte, die Einigung sei dahin gegangen, daß die beteiligten Ministerien der GfA als Treuhänderin Sonderlizenzen erteilten "mit der Weisung, den sich bei der Verwertung der Lizenzen ergebenden Erlös in Höhe von DM 750 000 an die Klägerin abzuführen". Diese Darlegungen, wonach Inhalt des Vergleichs die Zahlung von 750 000 DM durch die Beklagte und die Rücknahme der Klage durch die Klägerin war, lassen keinen Rechtsirrtum ersehen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Io Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß es sich bei dem Vergleich um einen Abfindungsvergleich gehandelt habe, durch den alle Ansprüche der Klägerin erledigt werden sollten. Es fehle an jedem Anhaltspunkt' dafür, daß die Parteien einen bestimmten Schadensposten ausgeklammert und einer späteren Regelung Vorbehalten hätten; daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin bei Vergleichsabschluß im Vertrauen auf Erklärungen der Beklagten nicht damit gerechnet haben wolle, Witte könne mit Erfolg Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen. Denn zu den durch den Vergleich zu bereinigenden Streitpunkten habe auch die Erage gehört, ob und in welcher Höhe W^^ die Klägerin in Anspruch nehmen könne, da davon wiederum die Höhe des von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Entschädigungsanspruchs abhängig gewesen sei. line Anpassung des Vergleichs an die Sachlage wegen des angeblichen Irrtums der Parteien über die Durchset zbarkeit der Ansprüche WJJ|^ sei aber nach Treu und Glauben nicht erforderlich; denn selbst wenn die Parteien - was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstellt - bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen wären, daß Witte keine Ansprüche gegen die Klägerin werde durchsetzen können, so sei doch mit dem nachträglich erstrittenen Urteil gegen die Klägerin keine so ein- v/eit höheren Ersatzanspruchs berühme, ändere daran nichts, da damit noch keine von den Vorstellungen der Parteien bei Vergleichs Schluß abweichende Sachlage geschaffen werde, zu demal Witte in den seit Erlaß des zu seinen Gunsten ergangenen Urteils verstrichenen sieben Jahren keinen weiteren Betrag eingeklagt habe und die Aussichten einer etv/a noch zu erhebenden Klage noch nicht beurteilt werden könn- Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die von ihr vor gelegte Bundestags-Drucksache IV/854, aus der sich ergebe, daß der Bundesrechnungshof in den Bemerkungen nach § 107 Abs. 1 Hr. 2 und 3 RHO zur Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1959 beanstandet habe, die aus der Vergabe von Lizenzen an die GfA erzielten Aufgelder hätten als Haushaltseinnahmen des Bundes und dement- Von der haushaltsrechtlichen Behandlung ist an sich die von der Revision davon nicht gesonderte Präge zu unterscheiden, ob die Beklagte die Mittel für die Erfüllung des Vergleichs dadurch beschaffen dürfte, daß sie über die GfA Einfuhrlizenzen en Importeure gegen Aufgelder vergeben ließ, also möglicherweise den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes von einer Gegenleistung abhängig machte. streit nicht an; denn die Wirksamkeit des Vergleichs hängt nicht davon ab, ob die zu seiner Erfüllung verwendeten Mittel ordnungsmäßig beschafft wurden oder nicht (so auch das bereits angeführte Urteil des Ober-verv/altungsgerichts)o Im vorliegenden Rechtsstreit ist auch nicht die frage zu entscheiden, ob die einzelnen Erwerber der Lizenzen einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Aufgelder haben; sie ist Gegenstand eines anderen, noch anhängigen Revisionsverfahrens (Kälter gegen Rundesrepublik Deutschland - III ZR 199/63)* Dafür aber, daß beide Verträgst ei le etwa gewußt und gebilligt hätten, die Durchführung des Vergleichs sei nur unter einem die Nichtigkeit des Vergleichs (§§ 134, 138 RGB) begründenden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen m Öglieh (vgl. Im Schriftsatz vom 18« April 1958 habe nämlich die Klägerin ausdrücklich auf die Akten des Verwaltungsgerichts Köln (4 K 270/57) verwiesen und dargelegt, aus ihnen sei zu # ersehen, daß ein rechtswirksamer Vergleich nicht zustande gekommen sei; das Berufungsgericht habe danach das in diesen Akten befindliche Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 25« Oktober 1955 nicht übergehen dürfen, in welchem der Vergleich mit Rücksicht auf die jetzt geltend gemachten Ansprüche des Abladers Witte angefochten worden sei. es sich nur um die Frage, ob übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zu dem Abschluß eines Vergleichs geführt haben; von einer Anfechtung des Vergleichs ist in diesem Schriftsatz ebenso wenig die Rede wie in den übrigen im vorliegenden Rechtsstreit gewechselten Schriftsätzeno Is ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, Akten, auf die in anderem Zusammenhang Bezug genommen worden ist, daraufhin zu durchforschen, ob sie sonstigen Parteivortrag enthalten, der auch für dieses Verfahren bedeutsam sein könnte; vielmehr hätte die Klägerin die Urkunde, die die Anfechtungserklärung enthalten soll, bereits damals genau und eindeutig bezeichnen müssen (BGH 2)RiZ 1963» 60). c) Die Revision beanstandet weiterhin, das Berufungsgericht habe übersehen (§286 ZPO), daß die Klägerin durch die Zeugen KüflHPund Beweis dafür angeboten habe, die Vertreter der Beklagten hätten bei den Vergleichsverhandlungen erklärt, nach ihren zuverlässigen Informationen sei gar nicht in der läge gewesen, die an die Kläge- Diese Rüge ist unbegründet, weil das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat, daß beide Parteien bei Abschluß des Vergleiches irrigerweise angenommen haben, könne keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin durchset- Auch, wenn man von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgeht, daß beide Parteien hei Vergleichsabschluß die Vorstellung hatten, stünden keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Klägerin zu, würde daraus nicht folgen, daß bei Kenntnis der wirklichen Sachlage der Streit oder die Ungewißheit, die durch den Vergleich beseitigt werden sollten, nicht entstanden wären. Dagegen könnte die vom Berufungsgericht unterstellte gemeinsame irrige Vorstellung der Parteien, W^l^könne keine Ansprüche gegen die Klägerin durchsetzen, zu einer Abänderung des Vergleichs nach Ireu und Glauben wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen. sprüche ankommeo Pas habe es nicht ohne Verstoß gegen § 139 2P0 aus sprechen können; denn bei Ausübung des richterlichen Pragerechts hätte die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie nach Erlaß des Urteils vom 15«» Mai 1956 über 10 000 PM den Anspruch des Wfll^in Höhe von weiteren 824 599?16 Januar 1959 ausführlich dargelegt habe, warum nach ihrer Auffassung Ansprüche gegen die Klägerin allenfalls in Höhe seiner Unkosten im Betrage von 2 300 Pollar geltend machen könne; sie hat dabei insbesondere auf die Aussagen und B^|p im Vorprozeß Bezug genommen, aus denen sich mit aller Peutlichkeit ergebe, daß 2ur Zeit des Vertragsschlusses mit der Klägerin die Ware nicht fest an der Hand gehabt habe und daß er am 4. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die Klägerin durch einen Hinweis nach § 139 ZPO zu einer Darlegung zu veranlassen, ob und warum sie gleichwohl einen Anspruch Wf^ps in der jetzt von ihr behaupteten Höhe anerkannt habe; es war allein Sache der Klägerin, die die Bev/eislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage trifft, dem geschilderten Vortrag der Beklagten mit entsprechendem Tataachenstoff zu begegnen. Das Berufungsgericht konnte hiernach seinen Erörterungen, ob wegen des angeblichen Irrtums der Parteien über die Durchsetzbarke it von Ansprüchen W^^s nach Treu und Glauben eine Abänderung des Vergleichs erforderlich sei, ohne Rechtsirrtum lediglich den Betrag von 10 000 DM zugrunde legen, zu dessen Zahlung an die Klägerin ver-
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IbJSR^ 118/63 URTEIL Verkündet am 15. Bezember 1965 Wüst, Justizhauptsekretär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch ihren Geschäftsführer Br. Oskar Mfll Klägerin und Revis ionsklägerin, - Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanwalt Dr. die Bundesrepublik Beutsohland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten, Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br, 2 ( Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Dezember 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Importfirma, erhielt am 27. September 1950 vom Bundesministerium für Ernährung, landwirt-schaft und Forsten (im folgenden ’’Ministerium'* genannt) über die Außenhandelsstelle zur Einfuhr von 5 Millionen Dosen mexikanischen Büchsenfleisches aus den USA eine Devisenzuteilungsbestätigung, die einem Wert von 675 000 US-Dollar entsprach. Die Zuteilung geschah im Rahmen eines größeren linfuhrprogramms, an dem mehrere Firmen beteiligt waren. Die Klägerin schloß darauf mit ihrem Ablader in den USA, Irvin einen Vertrag auf Dieferung von 5 Millio- nen Dosen. Anfang Oktober 1950 teilte die Außenhandelsstelle der Klägerin mit, daß von den für das ganze Einfuhrprogramm vorgesehenen 7 Millionen US-Dollar vorläufig nur 3,4 Millionen US-Dollar zur Verfügung stünden; auf Drängen der Außenhan- delsstelle gab die Klägerin schließlich die Devisenzuteilungsbestätigung zurück, nachdem ihr der Leiter der Außenhandelsstelle, eine Entschädigung für das entgangene Geschäft zugesagt hatte. Da in der Folgezeit keine Einigung über diese Entschädigung erzielt werden konnte, erhob die Klägerin im Dezember 1951 Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzung (2/4 0 483/51 LG Frankfurt); von dem vorläufig mit 122 575»03 DM bezifferten Schaden, bestehend aus Bankunkosten, Reisekosten und sonstigen Unkosten, machte sie einen Teilbetrag von 60 000 DM geltend, Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, daß sie selbst die Möglichkeit der Einfuhr von insgesamt 50 Millionen Dosen ausfindig gemacht und einen auf diese Einfuhr gerichteten Kabinettsbeschluß herbeigeführt habe; dafür habe sie nach einer Zusage des Ministeriums mit 50 v,H. an der Einfuhr beteiligt werden sollen; diese Zusage sei aber nicht eingehalten -worden, vielmehr hätten es Bedienstete des Ministeriums durch pflichtwidriges Handeln einem anderen amerikanischen Ablader, ermöglicht, den gesamten noch vorhandenen Be- stand von rund 23 Millionen Dosen aufzukaufen; da sie mit diesem nicht unter Vertrag gestanden sei, hätten ausschließlich ihre Konkurrenzfirmen das Einfuhrgeschäft abv/iekeln können. Im Mai 1954 fanden zwischen der Klägerin und dem Ministerium Vergleichsverhandlungen statt, in deren Verlauf die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Kü^H^ am 19- Mai 1954 mitteilen ließ, daß zu dem Ausgleich aller erlittenen Schäden ein Betrag von 950 000 DM erforderlich sei, von dem erhebliche Abdeckungen gegenüber Dritten in Höhe von vorläufig etwa 400 000 DM vorzunehmen seien; dem Schreiben waren zwei Schadensaufstellungen (A und B) beigefügt, in denen unter Zu grün- delegung eines entgangenen Einfuhrgeschäfts über 11,1 Millionen Dosen nach verschiedenen Berechnungsweisen zu A ein Schaden von rund 2,12 Millionen, zu B ein Schaden von rund 1,12 Millionen DM errechnet wurde. Die Klägerin und das Ministerium einigten sich schließlich dahin, daß die Klägerin die Klage zurücknalim und daß das Ministerium der als Treuhänderin eingesetzten Gesellschaft für Außenhandel in Hamburg (GfA) Einfuhrrechte über 2,95 Millionen US-Dollar zur Verfügung stellte, die die GfA gegen ein Aufgeld an Importeure vermitteln sollte. Die GfA verwertete die Einfuhrlizenzen vereinbarungsgemäß und führte von den erzielten Aufgeldern an die Klägerin insgesamt 750 QÖÖ DM ab. Am 15* Mai 1956 erwirkte der amerikanische Ablader der Klägerin, gegen die Klägerin ein rechtskräfti- ges Urteil auf Zahlung von 10 000 DM (LG Hamburg - 22 0 102/52); mit der Klage hatte er einen Teil seines weit höher bezifferten Schadensersatzanspruches geltend gemacht. In dem Verfahren hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet, die Beklagte war dem Rechtsstreit aber nicht bei- Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Klägerin mit den von der GfA erhaltenen 750 000 DM endgültig für alle Ersatzansprüche abgefunden sein sollte oder ob sie darüber hinaus die Freistellung von den Ansprüchen fordern kann, die wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages ge- gen sie geltend macht. Sie hat behauptet, es sei nicht vereinbart worden, daß sie durch Zahlung eines Geldbetrages abgefunden werden sollte; vielmehr hätten der GfA als ihrer Treuhanderin Ersätzlizenzen zur Verfügung gestellt werden sollen. Jedenfalls seien in der mit der Beklagten getrof- 5 fenen Vereinbarung etwaige Ansprüche Wittes gegen sie nicht berücksichtigt worden; wenn auch in ihrer, der Klägerin, Schadensaufstellung vom 19. Mai 1954 Scha-densersatzansprüche W^||^ mit enthalten gewesen seien, so hätten die Vertreter der Beklagten bei der Erörterung dieses Postens erklärt, daß keine An- sprüche gegen die Klägerin geltend machen könne, da er nach den Informationen der Beklagten gar nicht in der läge gewesen sei, die von ihm an die Klägerin verkauften Pleischkonserven zu liefern; davon habe die Klägerin sich überzeugen lassen. Die Vereinbarung vom Mai 1964» so meint die Klägerin, stelle keinen Vergleich dar, weil kein leistungsaus tausch im Wege gegenseitigen Hachgebens vorliege; handele es sich aber um einen Vergleich, so sei dieser gemäß § 779 BGB unwirksam, weil beide Vertragspartner davon ausgegangen seien, daß Witte gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Da die ihr zugeflossenen Beträge von insgesamt 750 000 DM bei weitem nicht zur Deckung des ihr entstandenen Schadens ausreichten, sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin von ihren Verpflichtungen gegenüber freizustellen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kaufmann in Höhe eines Teilbetrages von 10 000 DM Uic A.-Leigt? Sie hat behauptet, die Klägerin habe mit dem Betrage von 750 OOO DM endgültig wegen aller Arten von Schadensersatzansprüchen abgefunden werden sollen. Ira laufe der Verhandlungen habe die Klägerin erst 950 000 BK und dann 800 000 BM als Vergleichssumme angestrebt; ihre, der Beklagten, Vertreter hätten aber stets 750 000 BM als äußerste Summe angeboten und auf diesen Betrag habe man sich dann auch geeinigt. Babei sei klargestellt worden, daß damit alle Ansprüche der Klägerin abgegolten sein sollten; es sei auch über die angeblichen Ansprüche Wittes verhandelt worden, ohne daß die Vertreter der Beklagten die von der Klägerin behaupteten Erklärungen abgegeben hätten. Bie Beklagte hat sich ferner darauf berufen, daß ein etwaiger Anspruch der Klägerin verjährt sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen; sie haben die Akten des Landgerichts Prank-furt/Main (2/4 0 483/51)> des Landgerichts Hamburg (23 0 143/55) und des Landesverwaltungsgerichts Köln (4 K ' 270/57) beigezogen und deren Inhalt einschließlich der durchgeführt en Beweis auf nahmen mit Zustimmung der Par- Mi t ihrer Hevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 1. Bas Berufungsgericht legt zunächst in tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, zwischen den Parteien.sei ein 7 Vergleich des Inhalts geschlossen worden, daß die Klägerin mit einem baren Betrage von 750 000 DM abgefunden werden, nicht aber Ersatzlizenzen erhalten sollte. Mit der Vereinbarung vom Mai 1954 habe die zwischen den Parteien bestehende Ungewißheit über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche beseitigt werden sollen, die zu dem Hechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt geführt hatten; das gegenseitige Nachgeben sei darin zu erblicken, daß sich die Beklagte, die zunächst jeden Anspruch bestritten hatte, zu einer Zahlung bereit fand, daß sich ferner die Klägerin, die zunächst einen wesentlich höheren Betrag verlangt hatte, mit 750 000 DM zufrieden gab, daß endlich die Klägerin ihre Klage zurücknahm und die Kosten des Rechtsstreits geteilt wurden. Sodann würdigt das Berufungsgericht die in anderen Verfahren erhobenen Beweise dahin, daß die Behauptung der Klägerin widerlegt sei, die Beklagte habe der GfA als Treuhänderin der Klägerin Ersatzlizenzen zur Verfügung stellen sollen; es stützt sich dabei neben den Zeugenaussagen auf den eigenen Vortrag der Klägerin in einem gegen die GfA angestrengten Rechtsstreit, wo sie in der Klageschrift ausgeführt hatte, die Einigung sei dahin gegangen, daß die beteiligten Ministerien der GfA als Treuhänderin Sonderlizenzen erteilten "mit der Weisung, den sich bei der Verwertung der Lizenzen ergebenden Erlös in Höhe von DM 750 000 an die Klägerin abzuführen". Diese Darlegungen, wonach Inhalt des Vergleichs die Zahlung von 750 000 DM durch die Beklagte und die Rücknahme der Klage durch die Klägerin war, lassen keinen Rechtsirrtum ersehen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Auslegung des Oberlandesgerichts steht im übrigen im Einklang mit der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-l/estfalen im Urteil vom 8 7. November 1962 gewonnenen Auslegung des Vergleichs. XI. Io Das Berufungsgericht führt sodann aus, daß es sich bei dem Vergleich um einen Abfindungsvergleich gehandelt habe, durch den alle Ansprüche der Klägerin erledigt werden sollten. Beiden Parteien sei an einer endgültigen Bereinigung des Streites gelegen gewesen; obwohl die Klägerin nur 60 000 DM eingeklagt gehabt habe, hätten sich die Parteien auf eine Entschädigung von 750 000 DM geeinigt, nachdem die Klägerin zwei Schadensaufstellungen über Millionenbeträge vorgelegt und sodann unter Einbeziehung des angeblichen Schadens Wjj^noch 950 000 DM gefordert habe. Es fehle an jedem Anhaltspunkt' dafür, daß die Parteien einen bestimmten Schadensposten ausgeklammert und einer späteren Regelung Vorbehalten hätten; daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Klägerin bei Vergleichsabschluß im Vertrauen auf Erklärungen der Beklagten nicht damit gerechnet haben wolle, Witte könne mit Erfolg Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen. Der Vergleich, so fährt das angefochtene Urteil fort, sei auch nicht gemäß § 779 BUB unwirksam. Denn zu den durch den Vergleich zu bereinigenden Streitpunkten habe auch die Erage gehört, ob und in welcher Höhe W^^ die Klägerin in Anspruch nehmen könne, da davon wiederum die Höhe des von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Entschädigungsanspruchs abhängig gewesen sei. Die von der Klägerin behaupteten irrigen Vorstellungen der Verhandlungspartner über die Erfolgsaussichten eines etwaigen Schadens-ersatzanspruchs des hätten somit keinen "streitaus- schließenden Umstand" betroffen und berührten deshalb die Wirksamkeit des Vergleichs nicht. In Wahrheit wolle denn auch die Klägerin die Wirksamkeit des Vergleichs gar nicht in Frage stellen; denn sie wolle die ihr auf Grund des Ver- gleichs zugeflossenen 750 000 PM behalten und begehre darüber hine.us in Abänderung des Vergleichs eine zusätzliche Deistung der Beklagten. line Anpassung des Vergleichs an die Sachlage wegen des angeblichen Irrtums der Parteien über die Durchset zbarkeit der Ansprüche WJJ|^ sei aber nach Treu und Glauben nicht erforderlich; denn selbst wenn die Parteien - was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstellt - bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen wären, daß Witte keine Ansprüche gegen die Klägerin werde durchsetzen können, so sei doch mit dem nachträglich erstrittenen Urteil gegen die Klägerin keine so ein- schneidende Veränderung eingetreten, daß ein Festhalten -am Vergleich gegen Treu und Glauben verstoße, da der von erwirkte Titel über 10 000 DM einen im Verhältnis zur Vergleichs summe geringen Betrag ausmache und da mit dem Vergleich eine höchst summarische Schadensregelung vor genommen worden sei, bei der ein Schadensposten von 10 000 DM nicht ins Gewicht falle. Daß sich eines v/eit höheren Ersatzanspruchs berühme, ändere daran nichts, da damit noch keine von den Vorstellungen der Parteien bei Vergleichs Schluß abweichende Sachlage geschaffen werde, zu demal Witte in den seit Erlaß des zu seinen Gunsten ergangenen Urteils verstrichenen sieben Jahren keinen weiteren Betrag eingeklagt habe und die Aussichten einer etv/a noch zu erhebenden Klage noch nicht beurteilt werden könn- 2. Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. a) Die Revision macht geltend, der Vergleich vom Mai 1954 sei deshalb nichtig, weil sich die Beklagte die für die Ent- schädigungsZahlung an die Klägerin verwendeten Mittel in Höhe von 750 000 DM. außerhalb des Bundeshaushalts durch eine mißbräuchliche Verwendung von Einfuhrmöglichkeiten verschafft habe. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die von ihr vor gelegte Bundestags-Drucksache IV/854, aus der sich ergebe, daß der Bundesrechnungshof in den Bemerkungen nach § 107 Abs. 1 Hr. 2 und 3 RHO zur Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1959 beanstandet habe, die aus der Vergabe von Lizenzen an die GfA erzielten Aufgelder hätten als Haushaltseinnahmen des Bundes und dement- sprechend die an die Klägerin geleisteten Zahlungen als Haushaltsausgaben behandelt werden müssen. Die Beanstandungen des Bundesrechnungshofes können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden; denn es handelt sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr verwertet werden kann; die Bundestags-Drucksache IV/854 vom 18. Dezember 1962 ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 23o September 1963 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Hur ergänzend sei bemerkt, daß ein Verstoß der hier in Rede stehenden Art gegen haushaltsrechtliche Vorschriften die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit der Verpflichtung, zu deren Erfüllung diese Mittel verwendet worden sind, nicht berühren würde (vgl. BGHZ 36, 395)* Von der haushaltsrechtlichen Behandlung ist an sich die von der Revision davon nicht gesonderte Präge zu unterscheiden, ob die Beklagte die Mittel für die Erfüllung des Vergleichs dadurch beschaffen dürfte, daß sie über die GfA Einfuhrlizenzen en Importeure gegen Aufgelder vergeben ließ, also möglicherweise den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes von einer Gegenleistung abhängig machte. Auch auf diese Präge kommt es aber im vorliegenden Rechts- 11 streit nicht an; denn die Wirksamkeit des Vergleichs hängt nicht davon ab, ob die zu seiner Erfüllung verwendeten Mittel ordnungsmäßig beschafft wurden oder nicht (so auch das bereits angeführte Urteil des Ober-verv/altungsgerichts)o Im vorliegenden Rechtsstreit ist auch nicht die frage zu entscheiden, ob die einzelnen Erwerber der Lizenzen einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Aufgelder haben; sie ist Gegenstand eines anderen, noch anhängigen Revisionsverfahrens (Kälter gegen Rundesrepublik Deutschland - III ZR 199/63)* Dafür aber, daß beide Verträgst ei le etwa gewußt und gebilligt hätten, die Durchführung des Vergleichs sei nur unter einem die Nichtigkeit des Vergleichs (§§ 134, 138 RGB) begründenden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen m Öglieh (vgl. BGHZ 36, 395), ergibt der Sachvortrag der Klägerin entgegen der Meinung der Revision keine genügenden Anhaltspunkte« b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO übersehen, daß die Klägerin den Vergleich vom Mai 1954 wirksam angefochten habe. Im Schriftsatz vom 18« April 1958 habe nämlich die Klägerin ausdrücklich auf die Akten des Verwaltungsgerichts Köln (4 K 270/57) verwiesen und dargelegt, aus ihnen sei zu # ersehen, daß ein rechtswirksamer Vergleich nicht zustande gekommen sei; das Berufungsgericht habe danach das in diesen Akten befindliche Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 25« Oktober 1955 nicht übergehen dürfen, in welchem der Vergleich mit Rücksicht auf die jetzt geltend gemachten Ansprüche des Abladers Witte angefochten worden sei. Diese Rüge dringt nicht durch. Soweit in dem Schriftsatz vom 18. April 1958 überhaupt eine Bezugnahme auf die Akten des Verwaltungsgerichts erblickt werden kann, handelt 12 - es sich nur um die Frage, ob übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zu dem Abschluß eines Vergleichs geführt haben; von einer Anfechtung des Vergleichs ist in diesem Schriftsatz ebenso wenig die Rede wie in den übrigen im vorliegenden Rechtsstreit gewechselten Schriftsätzeno Is ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, Akten, auf die in anderem Zusammenhang Bezug genommen worden ist, daraufhin zu durchforschen, ob sie sonstigen Parteivortrag enthalten, der auch für dieses Verfahren bedeutsam sein könnte; vielmehr hätte die Klägerin die Urkunde, die die Anfechtungserklärung enthalten soll, bereits damals genau und eindeutig bezeichnen müssen (BGH 2)RiZ 1963» 60). Danach ist die Behauptung, die Klägerin habe den Vergleich angefcchten, neuer Tatsachenvortrag, der.in der Revisionsinstanz nicht zu beachten ist. c) Die Revision beanstandet weiterhin, das Berufungsgericht habe übersehen (§286 ZPO), daß die Klägerin durch die Zeugen KüflHPund Beweis dafür angeboten habe, die Vertreter der Beklagten hätten bei den Vergleichsverhandlungen erklärt, nach ihren zuverlässigen Informationen sei gar nicht in der läge gewesen, die an die Kläge- rin verkauften Fleischkonserven zu liefern. Diese Rüge ist unbegründet, weil das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt hat, daß beide Parteien bei Abschluß des Vergleiches irrigerweise angenommen haben, könne keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin durchset- zen. d) Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, es beruhe auf einer rechtsirrigen Betrachtungsweise, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit 13 - des Vergleichs nach § 779 BGB verneint hat. Auch, wenn man von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgeht, daß beide Parteien hei Vergleichsabschluß die Vorstellung hatten, stünden keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Klägerin zu, würde daraus nicht folgen, daß bei Kenntnis der wirklichen Sachlage der Streit oder die Ungewißheit, die durch den Vergleich beseitigt werden sollten, nicht entstanden wären. Denn unabhängig von der Frage, ob Witte Ersatzansprüche gegen die Klägerin durchsetzen konnte, verblieb die Ungewißheit, ob und in welcher Höhe der Klägerin wegen sonstiger Einbußen ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zustand. Es müßten aber, um § 779 BGB anwenden zu können, streit§msschjj.e-ßende Umstände sein, auf die sich der gemeinsame Irrtum bezieht. Zwar konnte die Durchsetzbarkeit angeblicher Ansprüche für die Höhe des Entschädigungsanspruchs der Klägerin bedeutsam sein; allein die Feststellung jedoch, daß die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage in bezug auf die Ansprüche Wittes unter Umständen einen Vergleich anderen Inhalts geschlossen hätten, genügte nicht, um die Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 BGB anzunehmen (RGZ 149, 141). Dagegen könnte die vom Berufungsgericht unterstellte gemeinsame irrige Vorstellung der Parteien, W^l^könne keine Ansprüche gegen die Klägerin durchsetzen, zu einer Abänderung des Vergleichs nach Ireu und Glauben wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen. Das hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt, und es hat das Klagevorbringen auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt e) Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe den Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtsirrig 14 - verneint; es habe zv/ar unterstellt, die Parteien seien beim Vergleichsabschluß davon ausgegangen, daß keine Ansprüche gegen die Klägerin durchsetzen könne, es habe aber geglaubt, daß es nur auf den gerichtlich geltend gemachten Teilbetrag von 10 OÖO DM, nicht aber auf die darüber hinaus von geltend gemachten An- sprüche ankommeo Pas habe es nicht ohne Verstoß gegen § 139 2P0 aus sprechen können; denn bei Ausübung des richterlichen Pragerechts hätte die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie nach Erlaß des Urteils vom 15«» Mai 1956 über 10 000 PM den Anspruch des Wfll^in Höhe von weiteren 824 599?16 PM anerkannt habe; nur deshalb habe keine weitere Klage erhoben. Wenn aber die Klägerin mit einem Anspruch in dieser Höhe belastet sei, dann sei die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen. Pem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es für die Präge des Wegfalls der Gesehäftsgrundlage - unterstellt. die Beklagte habe die Klägerin in den irrigen Glauben versetzt, daß Ansprüche WjiHBlnicht durchsetzbar seien -nicht darauf ankäme, in welcher Höhe die Klägerin Forderungen anerkannt hat, sondern nur darauf, in welcher Höhe solche Forderungen unabhängig von einem Anerkenntnis begründet und durchsetzbar wären. In diesem Zusammenhang weist die Revisionsantwort zutreffend darauf hin, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 1959 ausführlich dargelegt habe, warum nach ihrer Auffassung Ansprüche gegen die Klägerin allenfalls in Höhe seiner Unkosten im Betrage von 2 300 Pollar geltend machen könne; sie hat dabei insbesondere auf die Aussagen und B^|p im Vorprozeß Bezug genommen, aus denen sich mit aller Peutlichkeit ergebe, daß 2ur Zeit des Vertragsschlusses mit der Klägerin die Ware nicht fest an der Hand gehabt habe und daß er am 4. Oktober 15 - 1950, als das Akkreditiv der Klägerin eintraf, zur Beschaffung der Dosen nicht mehr in der Lage gewesen sei, da zu dieser Zeit die Commodity Credit Corporation (eine Dienststelle des US-Landwirtschaftsministeriums, die über die Ware verfügte) den gesamten in Betracht kommenden Bestand an Büchsenfleisch bereits an B^|^ verkauft; und übereignet gehabt habe« Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die Klägerin durch einen Hinweis nach § 139 ZPO zu einer Darlegung zu veranlassen, ob und warum sie gleichwohl einen Anspruch Wf^ps in der jetzt von ihr behaupteten Höhe anerkannt habe; es war allein Sache der Klägerin, die die Bev/eislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage trifft, dem geschilderten Vortrag der Beklagten mit entsprechendem Tataachenstoff zu begegnen. Da sie solche Tatsachen nicht vorgetragen hat, kann ihre Behauptung, der Anspruch YJ^^s in Höhe von 824^599,16 DM sei begründet und dementsprechend von ihr anerkannt, als neuer Tatsachenvortrag in der Revisions ins tanz ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht konnte hiernach seinen Erörterungen, ob wegen des angeblichen Irrtums der Parteien über die Durchsetzbarke it von Ansprüchen W^^s nach Treu und Glauben eine Abänderung des Vergleichs erforderlich sei, ohne Rechtsirrtum lediglich den Betrag von 10 000 DM zugrunde legen, zu dessen Zahlung an die Klägerin ver- urteilt ist. Danach ist es aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es angesichts der summarischen Vergleichs-regelung diesen Schadensposten nicht als so erheblich angesehen hat, daß er eine Umgestaltung des Vergleichsinhalts erforderlich erscheinen ließe. 3. Da das Oberlandesgericht bei der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegebenen Beweislage hinsichtlich der angeblichen Ansprüche die Begründetheit des Klaganspruches rechtsirrtumsfrei verneint hat, brauchte es nicht mehr zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung durchgreifen würde oder ob die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs deshalb nicht mehr legitimiert wäre, weil er, wie die Beklagte behauptet, gepfändet worden ist. III, Sonach mußte die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Krüger-Uleland Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl