hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4« März 1964 unter Mitwirkung dor Bundeorichtor Dr® Krüger-Nieland, Dre Spreng, Pohle, Dr* Sprenkmann und Dr« Mösl für Recht erkannt: Die Klägerinnen sind Orgelbauer, die sich mit anderen in dem nicht rechtsfähigen Verein “Bund deutscher Orgelbaumeister" zucammengeschlosson haben, dessen Ziol os ist* die wirtschaftlichen Belange dieses Standes zu vertreten« Bei den von ihnen hergestellten "Pfeifenorgeln" wird der Ton dadurch erzeugt, daß Pfeifen durch einen Luftotrom, der von einem Regierwerk (Traktur) gesteuert wird? Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und den Vertrieb elektronischer Musikgeräte, bei denen der Ton nicht durch Pfeifen, sondern durch eine Anordnung von Spulen, Kondensatoren und Röhren vollolcktronisch erzeugt wird, wobei die entstehenden elektrischen Schwingungen durch Tonstrahler in akustische Schwingungen umgewandelt und durch einen Verstärker hörbar gemacht werden« Dieses Instrument nennt die Beklagte Orgel0 oder "elektronische Orgel0« Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, bei der Bezeichnung "/^Up-Orgel" oder “oloktrouische Orgel" handele es sich um eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWGro Unter "Orgel” werde gemeinhin eine Pfeifenorgol verstanden, mit der das von der Beklagten hergestellto Instrument nichts gemeinsam habe« Abgesehen davon« daß der Ton nicht durch Pfeifen - was für eine Orgol nach der historischen Entwicklung typisch sei - her vor gerufen werde, soi auch der Klang der Eloktrophone der Beklagten nicht mit demjenigen einer Pfeifenorgel au vergleichen, da er v/io heim Kadiogerät flächig wirkeo Das Wort Orgel habe im Laufo dor Jahre auch kein© Erweiterung erfahren, so daß die Beklagte es nicht hei ihrer Werbung benutzen dürfe9 da hierdurch eine Täuschung der Allgemeinheit herbeigeführt werde, vor allem, da sie darauf hinweise, daß ihr Instrument besonders preisgünstig sei« Sic haben doshalb beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Werbung und/oder bei Vertrieb von Elektrophonen diese als "Elektronenorgeln" Sie hat die Ansicht vertreten, ein Instrument, das den Tonoffekt einer Orgel bewirken könne, dürfe als "Orgel" bezeichnet worden, da es nicht darauf ankomme, ob der Ton durch Pfeifen oder auf elektronischem Wege hervorgerufon werde o Im übrigen habe der Begriff 11 OrgelM im Laufe der Jahre eine sprachliche Erweiterung erfahren, da schon seit Jahren elektronische Musikinstrumente als "Orgeln" bezeichnet würden, z«Bo "Polychord-Orgel”, "Vierling-Orgel", Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf Klag-abweisung weiterverfolgt«, Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Veranstaltung einer Hörprobe«, bei der die gleichen Musikwerko sowohl auf einer Pfeifenorgel als auch auf einem Instrument der Beklagten gespielt worden sind«, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gürzenich-Kapellmeisters Prof« Dr« Wand, der zuvor an der Hörprobe teilgenommen hatte«, I« Das Berufungsgericht untersucht zunächst, ob dio Behauptung der Klägerinnen zutroffo, dio Beklagte dürfe ihro Instrumente schon deshalb nicht als Orgel bezeichnen, weil mit diesen weder orgelähnliche Klänge hervorgerufon werden noch \7erko der klassischen Orgollitcratur gespielt werden könnten« Hierzu stellt es unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens fest«, die HÖrproho habe ergeben«, daß für den Nicht-Fachmann* d«h. Entscheidend sei jedoch* ob die von der Beklagten für ihr Instrument verwendete Bezeichnung "Orgel" deshalb irreführend im Sinn des § 5 UWG- sei* weil das Instrument nicht den Anforderungen entspreche* die der Verkehr mit dem Begriff Orgel verknüpfe* Diese Irreführung liege vor* soweit die Beklagte ihr Instrument "A^BBÄ-Orgel" nenne. odor die "Hammond-Qrgel", die in don allgemeinen Lexika unter dem Stichwort "Elektronische Musikinstruraonte" aufgeführt seien• Auch werde von der "Kino"- und der "Rundfunk-Orgel" gesprochen, die keine Pfeifenorgeln seien* Es werde somit von einem feil der Bevölkerung nicht mehr so sehr auf die Art, wie der Orgelklang erzeugt werde - nämlich durch Pfeifen - abgestollt, sondern darauf, ob ein Instrument in der Lage sei, den Orgolklang zu imitieren* Die Präge, ob sich inzwischen bereits ein Oberbegriff "Orgel" in dem Sinn gebildet habe, daß darunter nicht nur die Pfeifenorgel zu verstehen sei, sondern jedes Instrument, das einen Orgelklang, sei es auch auf elektrischem Wege, erzeugen könne, brauche nicht abschließend entschieden zu werden* Abgesehen davon, daß der verflossene Zeitraum von 25 Jahren, seit dem es elektronische Musikgeräte auf dem deutschen Markt gäbe, hierzu nicht ausreiche, sei jedenfalls festzustellen, daß ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung der Beklagten angeaprochenen Öffentlichkeit an der ursprünglichen Auffassung feothalte, daß eine Orgel nur eine Pfeifenorgel sei, denn entscheidend sei die Auffassung derjenigen Kreise, die über die Anschaffung einer Orgel beraten oder beschließen* Das seien die Vorstände von Kirchengemeinden, Stadtverordnetenkollegien und auch musikliebende Privatpersonen, die jedoch sämtlich keine Pachleute seien* Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 3 UWGr müsse die Beklagte daher dem Wort "Orgel" einen aufklärenden Zusatz beifügen, der darauf hinweise, daß es sich bei ihren Instrumenten nicht um Pfeifenorgeln handele* Der Zusatz ihres Namens in der Bezeichnung "A^HH-Orgel" reiche jedoch zu dem Ausschluß einer Irreführung deshalb nicht aus, weil es einmal im Instrumentenbau üblich soi, das Instrument nach dem Erbauer zu nennen und weil außer- Dagegen genüge die Beklagte ihrer Pflicht zur näheren Kennzeichnung der Andersartigkeit ihres Gerätes gegenüber einer Pfeifenorgel mit dem Hinweis, daß es sich um eine ’’elektronische1' Orgel handele. 4o Die Bezeichnung "Elektronenorgol" ist eine Wortbildung, die aus zwei Worten zusammengesetzt ist» Nach dem deutschen Sprachgebrauch bezeichnet regelmäßig der letzte Bestandteil eines solchen Wortes den Gegenstands während der vorangestollte Zusatz dazu dient, diesen Gegenstand aus dem allgemeinen Begriff durch Kennzeichnung besonderer Eigenschaften herauszuheben (BGHZ 27, 'i , 7/8 - Emaillolack) „ Da die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht vorgetragen haben, daß den Bestandteilen dieses Wortes in ihrer Zusammenfassung in der neuen Wortbildung "Elektronenorgel" von den Verkehrsbeteiligten ein von ihrer Einzelbedeutung abweichender Sinn beigelegt wird«, hat aas Berufungsgericht zutreffend zunächst geprüft, was diejenigen, an die die V/er bung der Beklagten gerichtet ist, unter einer Orgel verstehen» In Anbetracht der Tatsache, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise nicht musiktechnisch vorgebildet sind, geht das Berufungsgericht bei der Untersuchung, welche Eigenschaften diese Kreise bei einer Orgel für wesentlich halten, zutreffend vom allgemeinen Sprachgebrauch und den Vorstellungen der Allgemeinheit aus. Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsurtoils wendet, der Begriff der Orgel unterliege z.Zt. einem Bedeutungswandel, können ihre Angriffe schon deshalb auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht Bao Berufungsgericht hat es nämlich ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob sich ein Oberbegriff "Orgel” in dem Sinn gebildet habe* daß darunter nicht nur eine Pfeifen-orgcl zu verstehen sei, sondern jedes Instrument, das einen Orgolklang erzeugen könne, auch wenn dies auf elektrischem Y/ege gescheheo Abschließend stellt es vielmehr fest, daß ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Öffentlichkeit an der ursprünglichen Auffassung festhalte, daß eine "Orgel" eine Pfeifenorgel sei. 5c Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, die Bezeichnung "Elektronen-orgel" soi solbst dann irreführend im Sinn von § 3 UY/Gr, wenn sio dio beteiligten Vorkehrskreise wie das Berufungsgericht annehmep ausreichend darüber aufkläro, daß es sich nicht um eine Pfoifenorgol handele , weil damit noch nicht klargestollt soi, daß sie den Orgelton nur mangelhaft imi-tieron könne. daß es für die mit dem Klang einer Pfeifonorgel vertrauten Mitglieder des Senats, dio auch über so viol musikalisches Verständnis verfügten, daß sie unterscheiden könnten, ob man auf dem Instrument der Beklagten klassische Orgolliteratur spielen könne, beim Spiel von Orgelv/erken von J.S. Bach strecken- Wenn zwar auch heim Spiel des vollon Werkes Klangunterschiede bemerkbar seien, so lasse sich doch nicht sagen« daß das Instrument der Beklagten nicht orgelähnliche Klänge hervorbringe• Denn auch dor Klang von Pfeifenorgoln verschiedener Fabrikate sei unterschiedlich, und neben Pfeifenorgeln«, die don typischen Orgolklang einwandfrei hervorbrächten, gäbe es auch solche , bei denen dies weniger gut gelinge 9 weil ZoB« dio Bässe schwach und die hohen Töne schrill scion. Per Unterlassungsanspruch der Klägerinnen lasse sich daher nicht mit dem Hinweis rechtfertigen«, die Beklagte dürfe ihr Instrument schon* deshalb nicht als eine Orgel bezeichnen, weil es nicht in der Lage sei, orgolähnliche Klänge hervorzurufen und weil auf ihm die klassische Orgelliteratur nicht gespielt werden könnottc Es handelt sich insoweit um tatrichterliche Würdigungen, die der Nachprüfung durch das Hevisionsgoricht entzogen sind. Bei dieser Sachlage hatto das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, dom Beweiserbieten der Klägerinnen naehzugehon, daß in je einer Kirche in dor Bundesrepublik,in dor Schwoll und in Belgien dio zunächst aufgestellton Elektrophono, bei denen es sich jedoch nicht um Instrumente der Beklagten handelte, auf Wunsch der Gemeinden wieder entfernt worden seien. daß es sich bei dem Instrument der Beklagten nicht um eine Orgol handele? führt* daß über die Einzelheiten* wie auf diese Weise der Klang erzeugt werde oder wie diese Instrumente arbeiten* weitgehend Unklarheit herrschen möge« Penn hieraus kann geschlossen werden* daß die durch das Wort "Elektronenorgel" hervorgerufenen Vorstellungen solche der verschiedensten Art sein können, So mag es möglich sein* daß zwar - obgleich ein Teil des Verkehrs hierunter eine Orgel versteht* die keine Pfeifonorgol ist -p dennoch nicht unbeträchtliche Kreise der Abnehmer an eine Pfeifenorgel denken* deren Arbeitsweise oder Bedienung auf elektronischem Wege erfolgte Mit Recht hebt dio Revision hervor* die Bezeichnung "Elektronen” als Zusatz zu dem Wort Orgel lasse nicht eindeutig erkennen* daß es sich nicht wie bei den elek-feischeni#] Klavieren oder elektrischen Gitarren und Rechenmaschinen um bloße Steuerungsanlagen für Musikinstrumente herkömmlicher Art handele* zu demal es bereits seit Jahren sowohl elektrisch als auch elektronisch gesteuerte Pfeifen orgeln gebe« Pie Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom U. April 1961 (S» 6 = GA 94) unwidersprochen vorgetragen* daß es seit Jahren elektrisch gesteuerte Pfcifenorgeln gebeo Auch hat das Berufungsgericht festgectollt, daß die im Kölner Gürzenich aufgestellte Orgol eine elektromagnetische Pfeifonorgol ist (BU 13)* Boi dieser Sachlage läßt sich aber nicht ausschließen, daß ein nicht unerheblicher Toil der Ver-kehrobeteiligten unter einer "Elektronenorgel11 eine in irgendeiner Weise elektrisch oder elektronisch gesteuerte oder betriebene Pfeifenorgel versteht„ Bas Berufungsgericht hätte sich daher* wenn es meinte* die Gefahr einer Irreführung ausschließen zu müssen* durch geeignete Beweismittel* zu deren Angabe es die Klägerinnen im Rahmen des §139 ZPO hätte anregen können* Einblick in die Anschauungen derjenigen Kreise verschaffen müssen* auf deron Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich daher durch die Einholung von Auskünften die erforderliche Gewißheit darüber verschaffen müssen, welche Vorstellungen die Mitglieder der über den Ankauf einer Orgel entscheidenden Gremien (Kirchenvoratände, Stadtgemeinden) mit dem Wort "Elektronenorgel11 verbinden» Daboi wird es weiter zu prüfen haben, ob in diesen Kollegien jeweils Fachleute, z«B» Organisten vertreten sind oder ob diese Kollegien, ?/enn sie selbst nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, von anderer Seite beraten werden» Hier wird das Berufungsgericht auch das von dor Beklagten vorgelegte und von den Klägerinnen nicht bestrittene Material würdigen müssen, aus dem sich ergibt, daß jedenfalls dio Kirchengemeinden vielfach von ihren Kirchen in dieser Frage beraten werden» Nachdem die Klägerinnen schriftsätzlich Stellungnahmen der christlichen Kirchen wiedergegeben haben (GA 16 bis 18), die sich gegen dio Benutzung von nelektronischen Orgeln1' aussprechon, hat die Beklagte hieraus gefolgert, daß diejenigen Kirchenstellen, die für ihr Gotteshaus einmal eine Orgel kaufen wollen, dio unterschiede awischontfbeiden Orgelarten sehr genau kennen (GA 23)» Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte zu dem Beweise dafür, daß den Kirchenstellen der Begriff der ,,£l©ktronenorgell, durchaus geläufig sei (GA 108 ff), Stellungnahmen und Gutachten evangelischer und katholischer kirchlicher Stellen vorgelegt, dio ersehen lassen, daß die Gemeinden beider Kirchen von den oberen Kirchenbehörden laufend Mitteilungen erhalten., b) Mit Recht greift die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, ein Verstoß gegen § 3 UWG scheide auch deshalb aus, weil es dem nichtfachkundigen Käufer zuzu demuten sei, sich wegen der näheren Einzelheiten der von der Beklagten hergestellten elektronischen Musikinstrumente zu erkundigen0 Da ein Verbot der Bezeichnung einen für die Industrie wertvollen Besitzstand an dieser in der Fachwelt eingebürgerten Bezeichnung vernichten würde9 hat der Bundesgerichtshof ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit 3 den Nichtfachmann vor Irreführung zu bewahren«, nicht anerkannt und ausgesprochen«, daß in solchen Fällen vielmehr dem Nichtfachmann eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzu demuten sei« Im Streitfall würde die Auffassung des Berufungsgerichts* daß es dem nichtfachkundigen Käufer zuzu demuten sei9 sich wegen der näheren Einzelheiten des als “Elektronenorgel" bezeichneten Musikinstruments zu erkundigen9 dahor nur dann rechtlichen Bestand haben können«, wenn 3ich feststellen ließe«, daß diese Bezeichnung sich in der Fachwelt derart durchgesetzt hätte9 daß dem Interesse* diooc Bezeichnung weiter verwenden zu können, der Vorzug zu geben wäre vor dem Interesse der Allgemeinheit, den Nichtfachmann vor Irreführungen zu bewahren.
Ib ZR 118/62 Verkündet am 4o März 1964 »j Justo-Angeato ürkundsbeamter der Geochäftsstolle 2119 069 Im Namen dos Volkes In dem Rechtsstreit Io der Firma PaulO®, Hoinrich~^d(^-Stra5e9 der Firma GoF«, Co»? ___ der Firma Gebr* SpflB, (V/ürtt) ? der Firma Romanus SefllB& Sohn, KflHHB(Härh), der Firma Johannes Kl^^KG, Kö®straßc der Firma Willi MüflHHB Freiheit 9 7 o der Firma Carl & Sohn. zusammengeachlossen in dem nicht eingetragenen Verein "Bund Deutscher Orgelbaumeister11 ? Ko0, Hf^pring fl|9 Klägerinnen und Revisionskläger innen, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof«, 3)r» und Dr gegen die A ÜHHÜB ~ Orgel GmbH9 gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, HeflHHIHP'Stu^J^p, Beklagte und Rcvisionsbeklagte. - ProzeßbevollmächtigtersRechtsanwalt Dr0 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4« März 1964 unter Mitwirkung dor Bundeorichtor Dr® Krüger-Nieland, Dre Spreng, Pohle, Dr* Sprenkmann und Dr« Mösl für Recht erkannt: a A Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 60 Juli ?962 aufgehoben» Rio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen«. Von Rechts wegen Tatbestand: Dio Partoien stehen im Wettbewerb« Die Klägerinnen sind Orgelbauer, die sich mit anderen in dem nicht rechtsfähigen Verein “Bund deutscher Orgelbaumeister" zucammengeschlosson haben, dessen Ziol os ist* die wirtschaftlichen Belange dieses Standes zu vertreten« Bei den von ihnen hergestellten "Pfeifenorgeln" wird der Ton dadurch erzeugt, daß Pfeifen durch einen Luftotrom, der von einem Regierwerk (Traktur) gesteuert wird? zu dem Erklingen gebracht worden« Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und den Vertrieb elektronischer Musikgeräte, bei denen der Ton nicht durch Pfeifen, sondern durch eine Anordnung von Spulen, Kondensatoren und Röhren vollolcktronisch erzeugt wird, wobei die entstehenden elektrischen Schwingungen durch Tonstrahler in akustische Schwingungen umgewandelt und durch einen Verstärker hörbar gemacht werden« Dieses Instrument nennt die Beklagte Orgel0 oder "elektronische Orgel0« Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, bei der Bezeichnung "/^Up-Orgel" oder “oloktrouische Orgel" handele es sich um eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWGro Unter "Orgel” werde gemeinhin eine Pfeifenorgol verstanden, mit der das von der Beklagten hergestellto Instrument nichts gemeinsam habe« Abgesehen davon« daß der Ton nicht durch Pfeifen - was für eine Orgol nach der historischen Entwicklung typisch sei - her vor gerufen werde, soi auch der Klang der Eloktrophone der Beklagten nicht mit ~ 3 - demjenigen einer Pfeifenorgel au vergleichen, da er v/io heim Kadiogerät flächig wirkeo Das Wort Orgel habe im Laufo dor Jahre auch kein© Erweiterung erfahren, so daß die Beklagte es nicht hei ihrer Werbung benutzen dürfe9 da hierdurch eine Täuschung der Allgemeinheit herbeigeführt werde, vor allem, da sie darauf hinweise, daß ihr Instrument besonders preisgünstig sei« Sic haben doshalb beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Werbung und/oder bei Vertrieb von Elektrophonen diese als "Elektronenorgeln" oder "Ajmj-Orgeln" zu bezeichneno Die Beklagte hat um Klageabwoisung gebeten» Sie hat die Ansicht vertreten, ein Instrument, das den Tonoffekt einer Orgel bewirken könne, dürfe als "Orgel" bezeichnet worden, da es nicht darauf ankomme, ob der Ton durch Pfeifen oder auf elektronischem Wege hervorgerufon werde o Im übrigen habe der Begriff 11 OrgelM im Laufe der Jahre eine sprachliche Erweiterung erfahren, da schon seit Jahren elektronische Musikinstrumente als "Orgeln" bezeichnet würden, z«Bo "Polychord-Orgel”, "Vierling-Orgel", "Graf und Müller Orgel" usv/o Das interessierte Publikum kenne den Unterschied der verschiedenen Orgelarten und ihm sei bekannt, daß es sich bei der "Hammond-" oder "Wurlitzer-” Orgel nicht um eine Pfeifenorgel handele« Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt« Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf Klag-abweisung weiterverfolgt«, Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Veranstaltung einer Hörprobe«, bei der die gleichen Musikwerko sowohl auf einer Pfeifenorgel als auch auf einem Instrument der Beklagten gespielt worden sind«, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gürzenich-Kapellmeisters Prof« Dr« Wand, der zuvor an der Hörprobe teilgenommen hatte«, Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewicsen, soweit sie sich gegen die Untersagung der Bezeichnung “/^HflV-Orgel4* wende^e° Soweit aber die Berufung sich gegen das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Elektrononorgel1' richtete, hat das Berufungsgericht das landgerichtlicho Urteil- abgeändert und die Klage abge-wiesen« Dio Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden« Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, durch das der Beklagten auch die Benutzung der Bezeichnung "Elektronon-orgolH untersagt worden ist« Dio Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgrunde: I« Das Berufungsgericht untersucht zunächst, ob dio Behauptung der Klägerinnen zutroffo, dio Beklagte dürfe ihro Instrumente schon deshalb nicht als Orgel bezeichnen, weil mit diesen weder orgelähnliche Klänge hervorgerufon werden noch \7erko der klassischen Orgollitcratur gespielt werden könnten« Hierzu stellt es unter Heranziehung des Sachverständigengutachtens fest«, die HÖrproho habe ergeben«, daß für den Nicht-Fachmann* d«h. für denjenigen musikalischen Laien* der über soviol musikalisches Verständnis verfüge* daß er entscheiden könne* ob man auf der Orgel der Beklagten klassische Orgelwerke spielen könne* festzustellen sei* daß solche Werke auf der Orgel der Beklagten gespielt werden könnten und daß das Instrument auch in der Lage sei* Orgelklänge hervorzurufen» Entscheidend sei jedoch* ob die von der Beklagten für ihr Instrument verwendete Bezeichnung "Orgel" deshalb irreführend im Sinn des § 5 UWG- sei* weil das Instrument nicht den Anforderungen entspreche* die der Verkehr mit dem Begriff Orgel verknüpfe* Diese Irreführung liege vor* soweit die Beklagte ihr Instrument "A^BBÄ-Orgel" nenne. Nach der heutigen überwiegenden Auffassung der Verkehrsteilnehmer werde unter einer "Orgel" auch heute noch eine Pfeifenorgel verstanden* für die typisch sei* daß neben einem Spieltisch* an dem sich Manuale* Pedale und Register befänden* ein Pfeifenwerk vorhanden sei* in dem die Orgel-klängc hervor gerufen würden« Daß die Allgemeinheit unter einer Orgel auch heute noch eino Pfeifenorgel verstehe* ergebe ein Blick in die allgemeinen Lexika* denen zufolge das Charakteristikum der Orgel darin liege* daß der Orgol-klang dadurch hervorgerufen werde* daß die Pfeifen durch einen Luftstrom zu dem Erklingen gebracht würden; außerdem seien in diesen Lexika die "elektronischen Orgeln" nicht unter dem Stichwort "Orgel" behandelt. Allerdings sei nicht zu verkennen* daß der Begriff Orgel z0Zt0 einen Bedeutungswandel durchraache und daß infolge der technischen Entwicklung eine Anzahl Geräte als "Orgeln" bezeichnet würden* die keine Pfeif ©nörgeln seien* wie z0B. die "Y/ur lit zer-Orgel" 6 / j odor die "Hammond-Qrgel", die in don allgemeinen Lexika unter dem Stichwort "Elektronische Musikinstruraonte" aufgeführt seien• Auch werde von der "Kino"- und der "Rundfunk-Orgel" gesprochen, die keine Pfeifenorgeln seien* Es werde somit von einem feil der Bevölkerung nicht mehr so sehr auf die Art, wie der Orgelklang erzeugt werde - nämlich durch Pfeifen - abgestollt, sondern darauf, ob ein Instrument in der Lage sei, den Orgolklang zu imitieren* Die Präge, ob sich inzwischen bereits ein Oberbegriff "Orgel" in dem Sinn gebildet habe, daß darunter nicht nur die Pfeifenorgel zu verstehen sei, sondern jedes Instrument, das einen Orgelklang, sei es auch auf elektrischem Wege, erzeugen könne, brauche nicht abschließend entschieden zu werden* Abgesehen davon, daß der verflossene Zeitraum von 25 Jahren, seit dem es elektronische Musikgeräte auf dem deutschen Markt gäbe, hierzu nicht ausreiche, sei jedenfalls festzustellen, daß ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung der Beklagten angeaprochenen Öffentlichkeit an der ursprünglichen Auffassung feothalte, daß eine Orgel nur eine Pfeifenorgel sei, denn entscheidend sei die Auffassung derjenigen Kreise, die über die Anschaffung einer Orgel beraten oder beschließen* Das seien die Vorstände von Kirchengemeinden, Stadtverordnetenkollegien und auch musikliebende Privatpersonen, die jedoch sämtlich keine Pachleute seien* Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 3 UWGr müsse die Beklagte daher dem Wort "Orgel" einen aufklärenden Zusatz beifügen, der darauf hinweise, daß es sich bei ihren Instrumenten nicht um Pfeifenorgeln handele* Der Zusatz ihres Namens in der Bezeichnung "A^HH-Orgel" reiche jedoch zu dem Ausschluß einer Irreführung deshalb nicht aus, weil es einmal im Instrumentenbau üblich soi, das Instrument nach dem Erbauer zu nennen und weil außer- _ 7 - dem die gesamte Aufmachung der Werbung der Beklagten den Eindruck erwecke., daß es sich um eine Pfeifenorgel handele. Dagegen genüge die Beklagte ihrer Pflicht zur näheren Kennzeichnung der Andersartigkeit ihres Gerätes gegenüber einer Pfeifenorgel mit dem Hinweis, daß es sich um eine ’’elektronische1' Orgel handele. II» Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind zu dem Teil begründet. 1. Nach der Vorschrift des § 3 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, über die Beschaffenheit von Y/aren unrichtige Angaben macht«, die geeignet sind den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einor Werbeangabe richtet sich danach, in welchem Sinn sie von den Kreisen verstanden wird, an welcho die Werbung gerichtet ist. Auch eine objektiv richtige Angabe kann unrichtig im Sinn des § 3 UWG sein, wenn sie auf die beteiligten Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe hato Da die Anwendbarkeit des § 3 UWG weiter voraussetzt, daß durch eine unrichtige Angabe der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor-gerufon wird, muß die Angabe gerade in dem Punkto unrichtig sein, der geeignet ist, in den beteiligten Verkehrs-kreioen diesen Eindruck zu erwecken. Schließlich ist es nicht erforderlich, daß die unrichtige Wirkung der Angabe für die Gesamtheit der Verkehroteilnehmer oder doch für einen überwiegenden Teil von ihnen festsustellen ist; vielmehr genügt es in der Regel, v/enn diese Wirkung für einen nicht völlig unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise anzunehmen ist (BGHZ 13? 244? 253 -Cuprosa)o 2, Gegenstand des Revisionsrechtszuges ist nur noch die Frago? oh die Beurteilung des Sachverhalts«, soweit es sich um die von der Beklagten verwendete Bezeichnung ,,EloktronGnorgel,, handelt? rechtsfehler-frei ist. Die Entscheidung darüber? ob diese Bezeichnung als eine unrichtige Angabe anzusehen ist? die geeignet ist? den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken? hängt - da die Beklagte das Wort Orgel nicht in Alleinstellung verwendet und ihr das nach dem Klageantrag auch nicht untersagt werden soll (vgl, BGH aaO S, 252) - nach den vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätzen einmal davon ab? was diejenigen Kreise? an die sich die Werbung der Beklagten richtet? unter einer "Elektronenorgel11 verstehen. Sodann ist zu untersuchen? ob die Vorstellungen? welche die beteiligten Verkehrs-kreiso mit diesem Y/ort verbinden? gerade im Hinblick auf diejenigen Eigenschaften unrichtig sind? die diese Kreise bei einem solchen Instrument als wesentlich anschen, 3» Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen? daß sich die beteiligten Verkehrskreise? an welche sich die beanstandete Werbeangabe der Beklagten richtet? aus den über den Ankauf einer Orgel entscheidenden Personen zusammen setzoti - nämlich den Vorstandsmitgliedern von Kirchengemeinden und den Mitgliedern von Stadtverordneten-kollegicn - und aus musikliojüenden Privatpersonen, Es fährt fort? daß diese jedoch sämtlich koine Fachleute seien, Ba diose Foot Stellungen von der Revision nicht angegriffen worden sind und auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind? kommt es zunächst darauf an? welche Vorstellungen diese Personen mit dem Wort "Elektronon-orgel" verbinden, wenn es ihnen in der Werbung der Beklagten entgegentritt o 4o Die Bezeichnung "Elektronenorgol" ist eine Wortbildung, die aus zwei Worten zusammengesetzt ist» Nach dem deutschen Sprachgebrauch bezeichnet regelmäßig der letzte Bestandteil eines solchen Wortes den Gegenstands während der vorangestollte Zusatz dazu dient, diesen Gegenstand aus dem allgemeinen Begriff durch Kennzeichnung besonderer Eigenschaften herauszuheben (BGHZ 27, 'i , 7/8 - Emaillolack) „ Da die Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht vorgetragen haben, daß den Bestandteilen dieses Wortes in ihrer Zusammenfassung in der neuen Wortbildung "Elektronenorgel" von den Verkehrsbeteiligten ein von ihrer Einzelbedeutung abweichender Sinn beigelegt wird«, hat aas Berufungsgericht zutreffend zunächst geprüft, was diejenigen, an die die V/er bung der Beklagten gerichtet ist, unter einer Orgel verstehen» In Anbetracht der Tatsache, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise nicht musiktechnisch vorgebildet sind, geht das Berufungsgericht bei der Untersuchung, welche Eigenschaften diese Kreise bei einer Orgel für wesentlich halten, zutreffend vom allgemeinen Sprachgebrauch und den Vorstellungen der Allgemeinheit aus. Als Ergebnis stellt es sodann fest, daß die beteiligten Verkehrskreise auch heute noch unter einer "Orgel" eine Pfeifenorgel verstehen« Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsurtoils wendet, der Begriff der Orgel unterliege z.Zt. einem Bedeutungswandel, können ihre Angriffe schon deshalb auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht 10 die toilv/oiso Klageabweisung hierauf nicht gestützt hat. Bao Berufungsgericht hat es nämlich ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob sich ein Oberbegriff "Orgel” in dem Sinn gebildet habe* daß darunter nicht nur eine Pfeifen-orgcl zu verstehen sei, sondern jedes Instrument, das einen Orgolklang erzeugen könne, auch wenn dies auf elektrischem Y/ege gescheheo Abschließend stellt es vielmehr fest, daß ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Öffentlichkeit an der ursprünglichen Auffassung festhalte, daß eine "Orgel" eine Pfeifenorgel sei. 5c Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, die Bezeichnung "Elektronen-orgel" soi solbst dann irreführend im Sinn von § 3 UY/Gr, wenn sio dio beteiligten Vorkehrskreise wie das Berufungsgericht annehmep ausreichend darüber aufkläro, daß es sich nicht um eine Pfoifenorgol handele , weil damit noch nicht klargestollt soi, daß sie den Orgelton nur mangelhaft imi-tieron könne. Bas Berufungsgericht hat unter sorgfältiger Würdigung der vorgenommenen Hörprobe und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigenp des Gürzenich-Kapellmeisters Prof. Wand3 eingehend seine Feststellung begründet, daß es möglich soi, auf dem von der Beklagten hergestellten Gerät Werke der klassischen Orgolliteratur zu spielen. Bas Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus? daß es für die mit dem Klang einer Pfeifonorgel vertrauten Mitglieder des Senats, dio auch über so viol musikalisches Verständnis verfügten, daß sie unterscheiden könnten, ob man auf dem Instrument der Beklagten klassische Orgolliteratur spielen könne, beim Spiel von Orgelv/erken von J.S. Bach strecken- weise kaum möglich gewesen sei«, den Unterschied zwischen dem Instrument der Beklagten und der Walcker-Pfeifenorgol festzustollen. Wenn zwar auch heim Spiel des vollon Werkes Klangunterschiede bemerkbar seien, so lasse sich doch nicht sagen« daß das Instrument der Beklagten nicht orgelähnliche Klänge hervorbringe• Denn auch dor Klang von Pfeifenorgoln verschiedener Fabrikate sei unterschiedlich, und neben Pfeifenorgeln«, die don typischen Orgolklang einwandfrei hervorbrächten, gäbe es auch solche , bei denen dies weniger gut gelinge 9 weil ZoB« dio Bässe schwach und die hohen Töne schrill scion. Per Unterlassungsanspruch der Klägerinnen lasse sich daher nicht mit dem Hinweis rechtfertigen«, die Beklagte dürfe ihr Instrument schon* deshalb nicht als eine Orgel bezeichnen, weil es nicht in der Lage sei, orgolähnliche Klänge hervorzurufen und weil auf ihm die klassische Orgelliteratur nicht gespielt werden könnottc Es handelt sich insoweit um tatrichterliche Würdigungen, die der Nachprüfung durch das Hevisionsgoricht entzogen sind. Aus Bechtsgründen ist diese vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung jedoch nicht angreifbar. Bei dieser Sachlage hatto das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, dom Beweiserbieten der Klägerinnen naehzugehon, daß in je einer Kirche in dor Bundesrepublik,in dor Schwoll und in Belgien dio zunächst aufgestellton Elektrophono, bei denen es sich jedoch nicht um Instrumente der Beklagten handelte, auf Wunsch der Gemeinden wieder entfernt worden seien. 60 Begründet sind dagegen die Angriffe der Hevision, dio sich gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts richten, der Hinwois der Beklagten, daß es sich bei ihrem. Instrument um eine "elektronische" Orgel handelo« genüge zur Aufklärung darüber? daß es sich nicht um eine Pfeifenorgol handelte Das Berufungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus? daß zv/ar der Begriff "elektronisch11 heute noch schillernd sei und daß Baien sich Uber die Einzelheiten 5 wio elektronische Musik erzeugt werde? nicht klar seien» Da jedoch die Kenntnis von einer durch elektronische Geräte erzeugten elektronischen Musik heute zu dem allgemeinen Sprach- und Wissensschatz gehöre? so fährt das Berufungsgericht fort? werde auch der nicht fachkundige Käufer durch den erklärenden Hinweis "ofliöktronisch" darauf aufmerksam gemacht? daß es sich bei dem Instrument der Beklagten nicht um eine Orgol handele? welche die Orgolklänge mittels Pfeifen Hervorruf o? sondern um eine solche? bei der dies auf elektronischem Wege geschehe« Auch sei es dem nicht fachkundigen Käufer zuzu demuten? sich wegen der näheren Einzelheiten zu erkundigen» &} Angesichts des Umstandes? daß das Berufungsgericht selbst davon ausgeht? daß der Begriff "elektronisch" noch schillernd sei und daß Baien sich über die Einzelheiten? wio elektronische Musik erzeugt werde? nicht klar seien? rechtfertigt jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kenntnis von einer durch elektronische Geräte erzeugte* elektronischen Musil: gehöre heute zu dem allgemeinen Sprach-und Wissensschatz? noch nicht die Folgerung? daß der Käufe: durch den Zusatz "Elektronen" zu dom tfort Orgel darauf aufmerksam gemacht wer do 9 daß es sich um ein Instrument handolo? boi dam die Pöne nicht mittels Pfeifen? sondern auf elektronischem Wege erzeugt würden« Das gilt um so mehr? als das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aus- führt* daß über die Einzelheiten* wie auf diese Weise der Klang erzeugt werde oder wie diese Instrumente arbeiten* weitgehend Unklarheit herrschen möge« Penn hieraus kann geschlossen werden* daß die durch das Wort "Elektronenorgel" hervorgerufenen Vorstellungen solche der verschiedensten Art sein können, So mag es möglich sein* daß zwar - obgleich ein Teil des Verkehrs hierunter eine Orgel versteht* die keine Pfeifonorgol ist -p dennoch nicht unbeträchtliche Kreise der Abnehmer an eine Pfeifenorgel denken* deren Arbeitsweise oder Bedienung auf elektronischem Wege erfolgte Mit Recht hebt dio Revision hervor* die Bezeichnung "Elektronen” als Zusatz zu dem Wort Orgel lasse nicht eindeutig erkennen* daß es sich nicht wie bei den elek-feischeni#] Klavieren oder elektrischen Gitarren und Rechenmaschinen um bloße Steuerungsanlagen für Musikinstrumente herkömmlicher Art handele* zu demal es bereits seit Jahren sowohl elektrisch als auch elektronisch gesteuerte Pfeifen orgeln gebe« Pie Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom U. April 1961 (S» 6 = GA 94) unwidersprochen vorgetragen* daß es seit Jahren elektrisch gesteuerte Pfcifenorgeln gebeo Auch hat das Berufungsgericht festgectollt, daß die im Kölner Gürzenich aufgestellte Orgol eine elektromagnetische Pfeifonorgol ist (BU 13)* Boi dieser Sachlage läßt sich aber nicht ausschließen, daß ein nicht unerheblicher Toil der Ver-kehrobeteiligten unter einer "Elektronenorgel11 eine in irgendeiner Weise elektrisch oder elektronisch gesteuerte oder betriebene Pfeifenorgel versteht„ Bas Berufungsgericht hätte sich daher* wenn es meinte* die Gefahr einer Irreführung ausschließen zu müssen* durch geeignete Beweismittel* zu deren Angabe es die Klägerinnen im Rahmen des §139 ZPO hätte anregen können* Einblick in die Anschauungen derjenigen Kreise verschaffen müssen* auf deron - H - * Auffassung es im Streitfall ankommt (vgl„ BGH GBUR 1963? 270, 273 - Bäronfang). Dieser Rechtsfohl or hat dio Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückver-woisung dor Sache zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Folge» Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich daher durch die Einholung von Auskünften die erforderliche Gewißheit darüber verschaffen müssen, welche Vorstellungen die Mitglieder der über den Ankauf einer Orgel entscheidenden Gremien (Kirchenvoratände, Stadtgemeinden) mit dem Wort "Elektronenorgel11 verbinden» Daboi wird es weiter zu prüfen haben, ob in diesen Kollegien jeweils Fachleute, z«B» Organisten vertreten sind oder ob diese Kollegien, ?/enn sie selbst nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, von anderer Seite beraten werden» Hier wird das Berufungsgericht auch das von dor Beklagten vorgelegte und von den Klägerinnen nicht bestrittene Material würdigen müssen, aus dem sich ergibt, daß jedenfalls dio Kirchengemeinden vielfach von ihren Kirchen in dieser Frage beraten werden» Nachdem die Klägerinnen schriftsätzlich Stellungnahmen der christlichen Kirchen wiedergegeben haben (GA 16 bis 18), die sich gegen dio Benutzung von nelektronischen Orgeln1' aussprechon, hat die Beklagte hieraus gefolgert, daß diejenigen Kirchenstellen, die für ihr Gotteshaus einmal eine Orgel kaufen wollen, dio unterschiede awischontfbeiden Orgelarten sehr genau kennen (GA 23)» Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte zu dem Beweise dafür, daß den Kirchenstellen der Begriff der ,,£l©ktronenorgell, durchaus geläufig sei (GA 108 ff), Stellungnahmen und Gutachten evangelischer und katholischer kirchlicher Stellen vorgelegt, dio ersehen lassen, daß die Gemeinden beider Kirchen von den oberen Kirchenbehörden laufend Mitteilungen erhalten., in welchem zu dem feil ganz allgemein von der Anschaffung von "Elektronen-orgoln" oder doch von der Anschaffung bestimmter Fabrikate derselben abgeraten oder schließlich über die Erfahrungen mit "Elektronenorgeln" berichtet wird (Ordner B Anl«, 12, 13, H, 15 Nr* 10, 23 bis 38). In einzelnen Fällen ist die dienst auf sichtlich Genehmigung für den Ankauf einer "Elektronenorgel" versagt v/orden (Anl«, D 16)«, Sollte die Aufklärung des Sachverhalts in diesem Punkte ergehen, daß tatsächlich in den über den Ankauf einer Orgel entscheidenden Gremien entv/eder mit dem Orgelbau vertraute Mitglieder vertreten sind oder aber9 daß diese Gremien von dritter Seite, beispielsweise von AufsichtsinstanzenP beraten werden, so würde der Ausgangspunkt des Berufungsurteils sich als unzutreffend erweisen, daß die Frage, welche Vorstellungen mit dem Wort "Elektronenorgel" verbunden werden, nach der Auffassung musikalischer Laien zu beurteilen wäre« b) Mit Recht greift die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, ein Verstoß gegen § 3 UWG scheide auch deshalb aus, weil es dem nichtfachkundigen Käufer zuzu demuten sei, sich wegen der näheren Einzelheiten der von der Beklagten hergestellten elektronischen Musikinstrumente zu erkundigen0 t Bas Berufungsgericht verkennt hier, daß die Vorschrift des § 3 UWG sich grundsätzlich nicht nur gegen die erst bei Vertragsabschluß stattfindonde Irreführung, sondern auch gegen die vor diesem liegende, durch Irreführung erreichte Anlockung von Kunden richtet (BGH GRUR 1955, 251 f - Silberal; RG GRUR 1939, 801, 804 - Kaffee Hag)o Sollte die Bezeichnung MEiektronenorgel" von einemy nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Abnehmer Jereise als Bezeichnung für eine elektrisch oder elektronisch gesteuerte Pfeifenorgol verstanden werden«, so könnte deren Gebrauch auch dann unzulässig sein* wenn die durch diese Werbung zu dem Eintritt in Kaufverhandlungen bewogenen Interessenten vor dem Kaufabschluß derüber aufgeklärt würden* daß das von der Beklagten als ’’Elcktronenorgol'* bezeichnet© Instrument keine Pfeifenorgol ist«, Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann der Emaillolaek-EntScheidung (BGHZ 27«, ^3) nichts Gegenteiliges entnommen werden» In jenem Fall handelte es sich um die Bezeichnung eines Spezialerzeugnisses9 die sich seit Jahrzehnten in Fachkreisen als verkehre-übliche Bezeichnung bestimmten Inhalts durchgesetzt hatte» Als Abnehmer dieses Erzeugnisses kommen neuerdings auch Baien in Betracht? die weder über Materialkenntnisse verfügen noch handwerklich vorgebildet sind«, Angesichts der Mehrdeutigkeit der Bezeichnung "Emaillolack" konnte für diese Kreise daher eine Xäuschungsgefahr bestehen« Da ein Verbot der Bezeichnung einen für die Industrie wertvollen Besitzstand an dieser in der Fachwelt eingebürgerten Bezeichnung vernichten würde9 hat der Bundesgerichtshof ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit 3 den Nichtfachmann vor Irreführung zu bewahren«, nicht anerkannt und ausgesprochen«, daß in solchen Fällen vielmehr dem Nichtfachmann eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzu demuten sei« Im Streitfall würde die Auffassung des Berufungsgerichts* daß es dem nichtfachkundigen Käufer zuzu demuten sei9 sich wegen der näheren Einzelheiten des als “Elektronenorgel" bezeichneten Musikinstruments zu erkundigen9 dahor nur dann rechtlichen Bestand haben können«, wenn 3ich feststellen ließe«, daß diese Bezeichnung sich in der Fachwelt derart durchgesetzt hätte9 daß dem Interesse* diooc Bezeichnung weiter verwenden zu können, der Vorzug zu geben wäre vor dem Interesse der Allgemeinheit, den Nichtfachmann vor Irreführungen zu bewahren. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Bas Berufungsgericht v/ird, wenn es hierauf noch ankommen sollte, sich auch hiermit auseinanderzusetzen haben. Demnach mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. KrUger-Nieland Sprenkmann Mösl Spreng Pehle