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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, es handle sich nicht um eine Zugabe, sondern nur um eine weitere Nebenleistung im Rahmen des über den Erwerb von Kraftstoff abgeschlossenen Kaufvertrages; dieser Vertrag umfasse üblicherweise auch andere Nebenleistungen» Außerdem sei die Einräumung der Möglichkeit zu dem Waschen von Kraftfahrzeugen nur als geringwertige Bas Berufungsgericht fährt zunächst aus, mit der Überlassung eines Wagenwaschplatzes zur Selbstbedienung werde dem Kraftstoff kaufenden Kunden eine Zugabe im Sinne des $ 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung gewährt. Auf Grund eines gegenseitigen Vertrages kann es so liegen;, daß nach dem Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) die Nehenleistung neben der Hauptleistung in der Weise geschuldet wird, daß die Gegenleistung ein Äquivalent für Haupt- und Nebenleistung sein soll« In solchen Fällen liegt eine Zugabe nicht vor (BGH LM Nr» 11 zu 1 Zugabe-Verordnung - Modenschau; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8«. Im Streitfall kann nun aber nach dem vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, die Überlassung eines Platzes zu dem Waschen des Kraftfahrzeuges in Selbstbedienung gehöre nach dem Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Verkahreeitte zu den bereits vom Inhalt des Uber den Erwerb von Kraftstoff geschlossenen Kaufvertrags umfaßten und durch den Kaufpreis mit vergüteten Nebenpflichten; unzweifelhaft haben vielmehr auch die Kunden nicht dio Vorstellung, das von ihnen geleistete Entgelt enthalte zugleich zu einem Teil die Vergütung für diese Leistung des Tankstelleninbäbers» Biese also außerhalb der vertraglichen Leistung unentgeltlich gewährte Leistung des Verkäufers stellt sich weitsr auch als eine "neben11 der Hauptware gewährte und nicht otv/o als bloße Werbegabe dar, die ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung stände und aus diesem Grunde aus dem Begriff der Zugabe auszuscheiden wäre (vgl. OLG München WRP 1956, 341, 342)- Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn die Beklagte gestattet die Selbstbedienung auf ihren Waschplätzen nur denjenigen Kunden, die bei ihr Kraftstoff tanken, und sie weist auf die Möglichkeit der Selbstbedienung auf den Waechplätzen auch in ihrer Werbung für Kraftstoffe hin. Dabei kommt es für die WertbeStimmung nicht darauf an, welche Gestehungskosten der Gewährende hatte, sondern darauf, welchen Verkehrswert die Leistung für den Kunden hat (BGHZ 11, 260, 264)* Nur, wenn dem Publikum die Gestehungskosten als gering bekannt wären, und es daraus entnehmen würde, daß auch der Verkehrswert entsprechend geringfügig einzuechatson sei, könnte den Gestehungskosten im Rahmen der Frage Bedeutung 2ukommen, ob die Zugabe als eine Kleinigkeit im Sinne der Vorschrift des § 1 Ahe. 2 Buchst, a der Zugabeverordnung anzusehen ist. ausgeführt, handelsüblich sei ein Verhalten, das sich nach 1 den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen ■ kaufmännischer Vernunft halte, nicht branchefremd und nach Sinn und Zweck der Verordnung unbedenklich seiDer Annahme der Handelsüblichkeit stehe es nicht entgegen, daß die angebotenen Leistungen neuartig und in der Branche bisher kaum angeboton worden seien* andernfalls wäre die Fortentwicklung eines wirtschaftlichen Verhaltens zur Handelsüblichkeit gehemmt- Das Berufungsgericht beschränkt sich dabei auf die Prüfung des naoh seinen Feststellungen hier gegebenen Falles, daß die zu dem Waschen der Kraftfahrzeuge überlassenen Plätze von dem Tankstelleninhaber für entgeltliche Reinigung benutzt und nur infolge des wachsenden Mangels an Arbeitskräften in Verbindung mit der immer größer werdenden Zahl der Kraftfahrzeuge nebenher auch zur Selbstbedienung zur Verfügung gestellt werden- Wie auf anderen Gebieten des Wirtschaftslebens, so meint das Berufungsgericht, so habe auch hier die wirtschaftliche Entwicklung mit einer gewissen Zwangsläufigkeit zu der beanstandeten Maßnahme geführtEs entspreche daher vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit, wenn eine Tankstelle ihren Waschplatz den Kunden unentgeltlich zur Verfügung stelle, soweit sie selbst ihn nicht nutzen könne; denn die Kundschaft, deren Wagen aus Zeitmangel nicht gewaschen werden könne und die vielleicht an anderer Stelle das Waschen des Kraftwagens nicht selbst vornehmen könne, werde es leicht als Mangel an Entgegenkommen oder fehlenden Kundendienst auffassen, wenn ihr jene Gelegenheit nicht eingeräumt werde, und zwar ohne ■riückeicht darauf, ob für die Benutzung ein geringer Betrag gefordert werde oder nicht, da dieser geringfügige Betrag für dio Einstellung der Kunden ohne Bedeutung wäre- a) Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung zunächst schon insoweit nicht stand, als die Handelsüblichkeit der beanstandeten Zugabe bejaht wird* Zwar kann mit dom Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß eine Nebenleistung schon dann handelsüblich ist, wenn sie eich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält« In den amtlichen Erläuterungen zur Zugabeverordnung (abgedruckt im Reichsanzeiger Nr« 61 vom 12* März 1932) hießb es hierzu allerdings nur, mit der Ausnahmevorschrift des $ 1 Abs« 2 Buchst« d der Verordnung werde einer "bestehenden unbedenklichen Gepflogenheit im Geschäftsverkehr" Rechnung getragen« Aber schon sehr bald bekannte sich die frühere Reichswirtschaftskammer in einem allerdings nur zur Frage der Verpackung von Waren erstatteten Gutachten vom 14- November 1935 (GRUR 1936, 30) zu der weiteren Auslegung, handelsüblich sei auch, was sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Gewerbetreibenden im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halte; die Auslegung des Begriffs der Handelsüblichkeit könne hier nicht auf die tatsächliche Übung und dsrauf abgestellt werden, ob das Gewährte ganz allgemein oder gar ausschließlich zugegeben werde« Für den in dem Gutachten erörterten Fall einor neuen Verpackungsart ist daraus zu Recht geschlossen worden, daß die ZugabeVerordnung dem Aufkommen modernerer Verpackungsarten nicht entgegenstehe« Bezieht sich die AusnahmeVorschrift des § 1 Abs« 2 Buchst, d der Verordnung nach dem unter I AusgefUhrten von vornherein nicht auf solche Nebenleistungen, die schon auf Grund der Verkehrssitto nach dem Parteiwillen als Gegenstand der vertragsgemäßen und entgoltenen Leistung anzusehen sind, so geht hiernach der Begriff der Handelsüblichkeit im Sinno dieser Vorschrift aber auch weiter als in ^ 346 HGB, insoweit er nicht fordert, daß es sich um eine allgemeine und bereits geltende Gewohnheit handle. Soweit die hier übernommene, allgemein anerkannte Begriffsbestimmung der Handelsüblichkeit auf die wirtschaftliche Vernünftigkeit des Handelns abstellt, rautet sie allerdings dem Richter eine Aufgabe zu, die ihm im allgemeinen nicht obliegt, und sio legt einen Maßstab an, der für die rechtliche Beurteilung von Wettbewerbshandlungen in einer freien Wettbewerbswirtschaft im allgemeinen keine Rolle'/zu spielen vermag. Das Berufungsurteil läßt insoweit nicht klar erkennen, ob seine Meinung über die wirtschaftliche Vernünftigkeit der unentgeltlichen Überlassung der Waschplätze auf eigene wirtschaftliche Überlegungen des Berufungsgerichts gestützt ist, oder ob es dabei, wie dies schon nach dem sachlichen Recht erforderlich gewesen wäre, die Auffassung der beteiligten Verkehrskroise zugrunde gelegt hat. Bei den Dienstleistungen, die schon bisher üblicherweise beim Tanken gewährt werden, wie dem Waschen der Scheiben und der Kontrolle von Ölstand, Wasserstand und Reifendruck handelt es sich, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, um Nebenleistungen, die in der Vergütung für Markenkraftstoffe einberechnet sind, die mit dem Ein- Indem der Tankstelleninhaber dem tankenden Kunden einen Wagenwaschplatz zur Verfügung stellt, baut er vor allem nicht den mit dem Kaufgeschäft zusammenhängenden Inbegriff der Dienstleistungen aus, sondern er erklärt sich außerstande, den bisher üblichen Vertrag über das entgeltliche Waschen des Wagens abzuschließen und gewährt statt dessen dem Kunden die Gelegenheit, das Waschen selbst vorzunehmen. Auch die Bemerkung des Berufungsgerichts, das für die Überlassung eines Wagendeschplatzes etwa zu fordernde Entgelt würde für die Einstellung der Kunden ohne Bedeutung sein, rechtfertigt es nicht, die unentgeltliche Überlassung als durch kaufmännische Gepflogenheit gedeckt anzusehen; denn gerade dann, wenn das angemessene Entgelt verhältnismäßig gering gehalten werden könnte, würde es dem Gewerbetreibenden eher möglich sein, es zu fordern, ohne sich der Gefahr auszusetzen, die Kundschaft zu verlieren« Die Forderung eines Entgelts würde dann auch nicht der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses entgegen stehen, den Folgen des Arbeitskräftemangels auf diesem Gebiete aus-zuweichen» b) Vor allem hat das Berufungsgericht aber übersehen, daß die zugegebene Leistung, um durch die Ausnahmevor-schrift des § 1 Abs« 2 Buchst« d der Zugabeverordnung gedeckt zu sein, eine "Nebenleistung" sein müßte« Nicht jede Leistung, die "neben" der Hauptleistung gewährt wird und damit den Zugabebegriff erfüllt, ist schon dann erlaubt, wenn sie handelsüblich ist« Sie muß vielmehr ähnlich wie die zugegebene Ware ("Zubehör") in einer über den bloßen Zugabebegriff hinausgehenden Weise zu der Hauptware oder -leistung gehören, eine "Zubehörleistung" bilden (Baumbech-Hefermehl aaO i 1 Anm« 72). Die Nebenleistung muß nach der Verkehr.sauffassung geeignet sein, die Durchführung der Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern (Hoth, WRP 1956, 328, 330)« Der Begriff der Nebenleistung ist zwar, wie hervorgehoben werden mag, nicht engherzig zu fassen} denn der Zweck der Zugabeverordnung würde eine enge Auslegung dieses Begriffs nicht rechtfertigen«, Insbesondere kann eine enge Auslegung nicht mehr mit der Rücksichtnahme auf die Interessen des Handwerks begründet werden, wenn und soweit dieses - wie das Berufungsgericht feststellt - sich aus Mangel an Arbeitskräften selbst außerstande erklärt, Leistungen der fraglichen Art in dem gewünschten Umfange weiterhin zu erbringen«. Denn der nach 1 Abs» 1 der Zugabeverordnung für den Begriff der Zugabe erforderliche innere Zusammenhang mit dem Verkauf des Kraftstoffs wäre auch dann zu bejahen* wenn dieser nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der kostenlosen Überlassung eines Waschplatzes geschähe, zu demal die Beklagte bisher diese Überlassung davon abhängig gemacht hat, daß Kraftstoff bei ihr getankt wird*

Zitierte Normen: § 157 BGB § 1 UWG
ZugabeverordnungNebenleistungKraftstoffBerufungsgerichtLeistungHauptleistungÜberlassungKundeZugabe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Amtliche Sammlung;
ja
 nein
-------------------------------------------- 2119	066
ZugabeVO § 1	Wagenwaschplatz
a) Die Überlassung eines Kraftwagen-Waschplatzes einschließlich Wasser und Waschgerätschaften zur Selbstbedienung stellt keine geringwertige Kleinigkeit im Sinne der Zugabeverordnung dar»
OEine Zugabe ist nicht nur dann handelsüblich im Sinn des y § 1 Abso 2 d der Zugabeverordnung, wenn sie im Geschäftsverkehr allgemein, überwiegend oder in größerem Umfang gewährt wird«. Es genügt vielmehr, wenn die Zugabe sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält«
c)Nebenleistungen im Sinne des § 1 Abs« 2 d der Zugabe-^Verordnung sind solche Leistungen nicht, die nach der Verkehrsauffassung nichts mit d em Hauptgeschäft odor der Hauptleistung zu. tun haben« Sie müssen vielmehr »’Zübehör-leistungen11, d.h« nach der Verkehrsauffassung geeignet sein, die Durchführung des Hauptgeschäfts sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern.
BGH, Urt« vom 13« März 1964
- Ib ZR 117/62 -
OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
 rb_ZR_m/62
Verkündet am 13» März 1964 (■§, Justizangestelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
(Mi)? Börse? vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Br» GrflHHV?
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br<
Br. ■■ -
gegen
'GmbH Georg von	(■
vertreten durch ihren Geschäfts
 die Firma "V
Landstraße
 führer kHHB?
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHB -
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom*4. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. KrUger-Nieland, Br. Spreng, Pehle Br. Sprenkmann und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12«, Juli 1962 aufgehoben«, Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6„ Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 31« Oktober 1961 wird zurückgewiesen» Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrecht£ zuges zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Tankstellen ira Wege der Verpachtung an Tankstellenverwaltero An den Tankstellen werden Autowaschplätze zur Selbstbedienung bereitgestellt» Während die Beklagte in der Regel filr die Benutzung solcher Waschplätze ein Entgelt zwischen 0,50 und 1,— DM fordert, läßt sie an den Tankstellen in Coburg, Celle und Eichstätt Kunden, die Kraftstoff tanken, die Wagenwaschplätze zur Selbstbedienung kostenlos benutzen; auf diese Möglichkeit weist sie in ihrer Werbung hin«.
Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 1 der Zugabeverordnung und gegen & 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; der Wert der Selbstbedienungsmög-lichkeit werde filr die Kunden vor allem dadurch unterstrichen, daß Gemeinden in steigendem Maße dazu übergingen, das Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu verbieten; auf den Kunden, der von der ihm gebotenen Waschmöglichkeit Gebrauch mache, werde auch ein ungehöriger moralischer Zwang zu dem Kauf von Kraftstoff aus-geübt» Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten zu untersagen,
 auf ihren Tankstellen kostenlos Waschplätze zur
 Selbstbedienung zur Verfügung zu stellen»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, es handle sich nicht um eine Zugabe, sondern nur um eine weitere Nebenleistung im Rahmen des über den Erwerb von Kraftstoff abgeschlossenen Kaufvertrages; dieser Vertrag umfasse üblicherweise auch andere Nebenleistungen» Außerdem sei die Einräumung der Möglichkeit zu dem Waschen von Kraftfahrzeugen nur als geringwertige
 
Kleinigkeit zu bewerten; sie sei auch handelsüblich, denn sie liege als Folge des wachsenden Personalmangels im Zuge der auch auf anderen Wirtschaftsgebieten zu beobachtenden allgemeinen Entwicklung.
Das Landgericht hat der Klage etattgegeben, das Oberlands sgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Bio Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntscheidungsgrUnde s
I. Bas Berufungsgericht fährt zunächst aus, mit der Überlassung eines Wagenwaschplatzes zur Selbstbedienung werde dem Kraftstoff kaufenden Kunden eine Zugabe im Sinne des $ 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung gewährt. Zugabe sei, was weder zur Hauptleistung gehöre, noch notwendig sei, um die Hauptleistung zu erbringen; die Verkehrsanschauung entscheide im Zweifel darüber, was nach dem Vertrage als Hauptleistung anzusehen sei. Hinsichtlich der hier angegriffenen Leistung habe sich eine Verkehrsaneohauung dahin, daß eio von dem Vertrag Uber die Hauptleistung erfaßt werde, noch nicht entwickeln können; vielfach bilde das Wagenwäschen den Gegenstand besonderer entgeltlicher Verträge; es diene auch nicht, wie die im Verkehr Üblichen Leistungen des Scheibenwaschens und der Kontrolle von Luftdruck, öl-und Wasscrstand ohne weiteres der Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsurtcll die Zugabe begrifflich in einen Gegensatz zur "Hauptleistung" bringt, bedarf es allerdings einer Klar-
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stollung. Auf Grund eines gegenseitigen Vertrages kann es so liegen;, daß nach dem Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) die Nehenleistung neben der Hauptleistung in der Weise geschuldet wird, daß die Gegenleistung ein Äquivalent für Haupt- und Nebenleistung sein soll« In solchen Fällen liegt eine Zugabe nicht vor (BGH LM Nr» 11 zu 1 Zugabe-Verordnung - Modenschau; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8«. Aufl., Anm. 3 und 72 zu § 1' Zugabeverordnung)o Der Zugabecharakter ist dagegen zu bejahen, wenn ein derartiger Wille der Vertragschließenden auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht festzustellen ist. Im Streitfall kann nun aber nach dem vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, die Überlassung eines Platzes zu dem Waschen des Kraftfahrzeuges in Selbstbedienung gehöre nach dem Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Verkahreeitte zu den bereits vom Inhalt des Uber den Erwerb von Kraftstoff geschlossenen Kaufvertrags umfaßten und durch den Kaufpreis mit vergüteten Nebenpflichten; unzweifelhaft haben vielmehr auch die Kunden nicht dio Vorstellung, das von ihnen geleistete Entgelt enthalte zugleich zu einem Teil die Vergütung für diese Leistung des Tankstelleninbäbers»
Biese also außerhalb der vertraglichen Leistung unentgeltlich gewährte Leistung des Verkäufers stellt sich weitsr auch als eine "neben11 der Hauptware gewährte und nicht otv/o als bloße Werbegabe dar, die ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung stände und aus diesem Grunde aus dem Begriff der Zugabe auszuscheiden wäre (vgl. BGH aaO). Für den zu dem Begriff der Zugabe erforderlichen Zusammenhang genügt es, daß die Gewährung der Nebenleistung im geschäftlichen Verkehr den Eindruck der Abhängig-
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keit vom Bezug der Hauptware oder -leistung erweckt und daher geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zur Eingehung des Hauptgeschäfte zu beeinflussen (RGZ 154?
25, 28, 35; BGHZ 34, 264, 267 - Einpfennig - Süßwaren;
OLG München WRP 1956, 341, 342)- Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn die Beklagte gestattet die Selbstbedienung auf ihren Waschplätzen nur denjenigen Kunden, die bei ihr Kraftstoff tanken, und sie weist auf die Möglichkeit der Selbstbedienung auf den Waechplätzen auch in ihrer Werbung für Kraftstoffe hin.
II. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, das Zugabeverbot greife nicht Platz, weil die zugegebene Leistung nur als geringwertige Kleinigkeit (5 1 Abs. 2 Buchst, a ZugsbeVO) und außerdem auch als handelsübliche Nebenleistung ($ 1 Abs- 2 Buchst, d aaO) anzusehen sei.
Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpft .
1) Als Kleinigkeit im Sinne der Verordnung sind Gegenstände oder Leistungen anzusehen, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur Über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden (BGHZ 11, 260, 268). Dabei kommt es für die WertbeStimmung nicht darauf an, welche Gestehungskosten der Gewährende hatte, sondern darauf, welchen Verkehrswert die Leistung für den Kunden hat (BGHZ 11, 260, 264)* Nur, wenn dem Publikum die Gestehungskosten als gering bekannt wären, und es daraus entnehmen würde, daß auch der Verkehrswert entsprechend geringfügig einzuechatson sei, könnte den Gestehungskosten im Rahmen der Frage Bedeutung 2ukommen, ob die Zugabe als eine Kleinigkeit im Sinne der Vorschrift des § 1 Ahe. 2 Buchst, a der Zugabeverordnung anzusehen ist. Dafür bietet
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der vorliegende Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte«
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr, daß das Publikum der Möglichkeit, Kraftfahrzeuge auf Waschplätzen des Tankstelleninhabers unter Inanspruchnahme auch von Wasser und Geräten selbst zu waschen, einen beachtlichen Verkehrswert beimißt« Das ist nicht nur daraus zu schließen, daß die Beklagte in ihrer Werbung auf diese Möglichkeit hinweist, sondern auch daraus, daß Gemeinden die Möglichkeit beschneiden, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu waschen» Schließlich ist auch dio Einsparung von Wasser und eigenen Waschgeräten in der Vorstellung von Kunden, die nur Uber geringe Mittel verfugen, nicht ohne wirtschaftlichen Wert« Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ferner feststellt, pflegt die Beklagte in der Regel 0,50 DM bis 1,— DM für die Überlassung der Wagenwaschplätze zu fordern; an diesem ■“etrage wird sich nach der Lebenserfahrung die Vorstellung eines nicht geringen Teiles des Publikums über den Wert der Überlassung des Platzes, des Wassers und des Geräts orientieren; dieser Betrag übersteigt aber die Grenze der geringfügigen Kleinigkeit im Sinne der genannten Vorschrift« Darauf, ob der Tanketelleninhaber, weil er für seinen Wasserverbrauch einen Pauschalpreis zahlt, durch die angegriffene Maßnohmc in Bezug auf den Wasserverbrauch nicht zusätzlich mit Kosten belastet wird, kommt es nach dem Dargelegten rechtlich nicht an; es bedarf aus demselben Grunde auch keiner Erörterung dos Streites darüber, ob die für das Waschen benötigte Grundfläche bei manchen Tankstellen ohnehin vorhanden ist«
2) Ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung kann aber auch nicht mit der Begründung verneint werden, es liege eine handelsübliche "Nebenleistung" vor«
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Das Berufungsgericht hat dazu im Anschluß an das	j
Schrifttum und die Rechtsprechung von Instanzgerichten	j
ausgeführt, handelsüblich sei ein Verhalten, das sich nach 1 den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen ■ kaufmännischer Vernunft halte, nicht branchefremd und nach Sinn und Zweck der Verordnung unbedenklich seiDer Annahme der Handelsüblichkeit stehe es nicht entgegen, daß die angebotenen Leistungen neuartig und in der Branche bisher kaum angeboton worden seien* andernfalls wäre die Fortentwicklung eines wirtschaftlichen Verhaltens zur Handelsüblichkeit gehemmt- Das Berufungsgericht beschränkt sich dabei auf die Prüfung des naoh seinen Feststellungen hier gegebenen Falles, daß die zu dem Waschen der Kraftfahrzeuge überlassenen Plätze von dem Tankstelleninhaber für entgeltliche Reinigung benutzt und nur infolge des wachsenden Mangels an Arbeitskräften in Verbindung mit der immer größer werdenden Zahl der Kraftfahrzeuge nebenher auch zur Selbstbedienung zur Verfügung gestellt werden- Wie auf anderen Gebieten des Wirtschaftslebens, so meint das Berufungsgericht, so habe auch hier die wirtschaftliche Entwicklung mit einer gewissen Zwangsläufigkeit zu der beanstandeten Maßnahme geführtEs entspreche daher vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit, wenn eine Tankstelle ihren Waschplatz den Kunden unentgeltlich zur Verfügung stelle, soweit sie selbst ihn nicht nutzen könne; denn die Kundschaft, deren Wagen aus Zeitmangel nicht gewaschen werden könne und die vielleicht an anderer Stelle das Waschen des Kraftwagens nicht selbst vornehmen könne, werde es leicht als Mangel an Entgegenkommen oder fehlenden Kundendienst auffassen, wenn ihr jene Gelegenheit nicht eingeräumt werde, und zwar ohne ■riückeicht darauf, ob für die Benutzung ein geringer Betrag gefordert werde oder nicht, da dieser geringfügige Betrag für dio Einstellung der Kunden ohne Bedeutung wäre-
 
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Im übrigen sei die Entwicklung beständig in der Richtung einer Ausdehnung des "Service1* vorwärtsgeschritten; so werde vereinzelt den Kunden neben dem Waschplatz die Hebebühne überlassen oder die Abschmiergelegenheit kostenlos gewährt*
a) Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung zunächst schon insoweit nicht stand, als die Handelsüblichkeit der beanstandeten Zugabe bejaht wird* Zwar kann mit dom Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß eine Nebenleistung schon dann handelsüblich ist, wenn sie eich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält«
In den amtlichen Erläuterungen zur Zugabeverordnung (abgedruckt im Reichsanzeiger Nr« 61 vom 12* März 1932) hießb es hierzu allerdings nur, mit der Ausnahmevorschrift des $ 1 Abs« 2 Buchst« d der Verordnung werde einer "bestehenden unbedenklichen Gepflogenheit im Geschäftsverkehr" Rechnung getragen« Aber schon sehr bald bekannte sich die frühere Reichswirtschaftskammer in einem allerdings nur zur Frage der Verpackung von Waren erstatteten Gutachten vom 14- November 1935 (GRUR 1936, 30) zu der weiteren Auslegung, handelsüblich sei auch, was sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Gewerbetreibenden im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halte; die Auslegung des Begriffs der Handelsüblichkeit könne hier nicht auf die tatsächliche Übung und dsrauf abgestellt werden, ob das Gewährte ganz allgemein oder gar ausschließlich zugegeben werde« Für den in dem Gutachten erörterten Fall einor neuen Verpackungsart ist daraus zu Recht geschlossen worden, daß die ZugabeVerordnung dem Aufkommen modernerer Verpackungsarten nicht entgegenstehe« Bezieht sich die
 
AusnahmeVorschrift des § 1 Abs« 2 Buchst, d der Verordnung nach dem unter I AusgefUhrten von vornherein nicht auf solche Nebenleistungen, die schon auf Grund der Verkehrssitto nach dem Parteiwillen als Gegenstand der vertragsgemäßen und entgoltenen Leistung anzusehen sind, so geht hiernach der Begriff der Handelsüblichkeit im Sinno dieser Vorschrift aber auch weiter als in ^ 346 HGB, insoweit er nicht fordert, daß es sich um eine allgemeine und bereits geltende Gewohnheit handle. Sr findet seine Grenze vielmehr an den Gepflogenheiten der Gewerbetreibenden, wie sie wirtschaftlich vernünftiger Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entsprechen. Dazu kann es ausreichen, daß solche Gepflogenheiten in vergleichbaren Fällen anderer Art bestehen^ in deren Linie sich die neue Maßnahme hält.
Soweit die hier übernommene, allgemein anerkannte Begriffsbestimmung der Handelsüblichkeit auf die wirtschaftliche Vernünftigkeit des Handelns abstellt, rautet sie allerdings dem Richter eine Aufgabe zu, die ihm im allgemeinen nicht obliegt, und sio legt einen Maßstab an, der für die rechtliche Beurteilung von Wettbewerbshandlungen in einer freien Wettbewerbswirtschaft im allgemeinen keine Rolle'/zu spielen vermag. Indessen hält sich die Begriffsbestimmung damit im Rahmen der Zwecke der Zugabeverordnung, indem sie einerseits eine angemessene Erweiterung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Buchst, d ermöglicht, andererseits aber verhütet, daß eine Gewährung von Zugaben bloß deshalb, weil sie üblich geworden ist, zu den ungesunden Übersteigerungen führt, die nach langen ungünstigen Erfahrungen mit dem freien Wettbewerb auf diesem Gebiete schließlich zu dem Erlaß der Zugabeverordnung geführt haben. Die vorsorgliche Berücksichtigung solcher wettbewerblicher Übersteigerungen ist einer der Hauptzwecke der Zugabeverordnung; die Beachtung eines
 derartigen Gesichtspunktes in gewissen Grenzen widerspricht auch nicht dem Grundsatz möglichster Freiheit der wettbewerblichen Betätigung (vgl«, BGHZ 23, 365 -Suva; GBUR 1959, 285 - Bienenhonig).
Was im Binzelfall der wirtschaftlichen Vernunft widerspricht, ist im wesentlichen eine Frage der vom Tatrichter allgemein zu beurteilenden Verhältnisse. Im Revieionsrechts-zuge ist insoweit lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter den Begriff der Handelsüblichkeit in dem dargelegten Sinne aufgefaßt hat und - soweit das mit der Revision gerügt wird ob er bei Feststellung der für diese Frage zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände verfahrensrechtlich einwandfrei vorgegangen ist.
Das Berufungsurteil läßt insoweit nicht klar erkennen, ob seine Meinung über die wirtschaftliche Vernünftigkeit der unentgeltlichen Überlassung der Waschplätze auf eigene wirtschaftliche Überlegungen des Berufungsgerichts gestützt ist, oder ob es dabei, wie dies schon nach dem sachlichen Recht erforderlich gewesen wäre, die Auffassung der beteiligten Verkehrskroise zugrunde gelegt hat. Zwar betont es einleitend, daß es auf die Auffassung dieser Kreise ankomme; es hat aber nichts darüber festgestellt, worin sich deren Ansicht äußere oder wie es diese festgestellt hat. Soweit es auf den sog. Service eingeht, der allgemein ausgebaut werde, muß jedenfalls auf einen grundlegenden Unterschied gegenüber dem hier angegriffenen Verhalten hingewiesen werden. Bei den Dienstleistungen, die schon bisher üblicherweise beim Tanken gewährt werden, wie dem Waschen der Scheiben und der Kontrolle von Ölstand, Wasserstand und Reifendruck handelt es sich, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, um Nebenleistungen, die in der Vergütung für Markenkraftstoffe einberechnet sind, die mit dem Ein-
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kauf des Kraftstoffs jedenfalls nach der Verkehrsauffassung auf das engste Zusammenhängen und auf die der Kunde deshalb nach dem zu I Dargelegten möglicherweise sogar einen vertraglichen Anspruch hat. Dagegen ist das Waschen des Kraftwagens normalerweise nicht mit dem Kauf des Kraftstoffs verbunden, im übrigen auch Gegenstand eines besonderen, auf diese Werkleistung gerichteten Vertrages. Indem der Tankstelleninhaber dem tankenden Kunden einen Wagenwaschplatz zur Verfügung stellt, baut er vor allem nicht den mit dem Kaufgeschäft zusammenhängenden Inbegriff der Dienstleistungen aus, sondern er erklärt sich außerstande, den bisher üblichen Vertrag über das entgeltliche Waschen des Wagens abzuschließen und gewährt statt dessen dem Kunden die Gelegenheit, das Waschen selbst vorzunehmen.
Im allgemeinen würde es in einem solchen Palle kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen, gerade angesichts eines dringenden Bedarfs ein iüntgelt zu fordern. £s besteht auch keine Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, es entspreche in einem solchen Palle der kaufmännischen Gepflogenheit, statt dessen die Überlassung des Waschplatzes davon abhängig zu machen, daß der Kunde Kraftstoff tankt. Da das Berufungsgericht ferner ausführt, daß erst die Beklagte, und zwar nur an drei Tankstellen, damit begonnen habe, in der angegriffenen Weise zu verfahren, fehlt es nach alledem an der ausreichenden Feststellung einer entsprechenden allgemeinen Auffassung der maßgebenden Verkehrskreise.
Auch an den vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung herangezogenen Beispielsfällen zeigt sich ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt. Wenn Kaufhäuser in Städten unentgeltlich Parkplätze für das kauflustige Publikum bereitstellen, so treffeö sic damit eine Maßnahme, die ein früher nicht vorhanden
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gewesenes Hindernis für den Besuch des Geschäftshauses ausräuxnen soll; eine solche Maßnahme hängt daher eng mit dem Kaufgeschäft zusammen, dessen besserer Durchführung sie dienen soll»
Die Selbstbedienung in Kaufhäusern ist erst recht nicht mit dem im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt zu vergleichen«
Auch die Bemerkung des Berufungsgerichts, das für die Überlassung eines Wagendeschplatzes etwa zu fordernde Entgelt würde für die Einstellung der Kunden ohne Bedeutung sein, rechtfertigt es nicht, die unentgeltliche Überlassung als durch kaufmännische Gepflogenheit gedeckt anzusehen; denn gerade dann, wenn das angemessene Entgelt verhältnismäßig gering gehalten werden könnte, würde es dem Gewerbetreibenden eher möglich sein, es zu fordern, ohne sich der Gefahr auszusetzen, die Kundschaft zu verlieren« Die Forderung eines Entgelts würde dann auch nicht der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses entgegen stehen, den Folgen des Arbeitskräftemangels auf diesem Gebiete aus-zuweichen»
b) Vor allem hat das Berufungsgericht aber übersehen, daß die zugegebene Leistung, um durch die Ausnahmevor-schrift des § 1 Abs« 2 Buchst« d der Zugabeverordnung gedeckt zu sein, eine "Nebenleistung" sein müßte« Nicht jede Leistung, die "neben" der Hauptleistung gewährt wird und damit den Zugabebegriff erfüllt, ist schon dann erlaubt, wenn sie handelsüblich ist« Sie muß vielmehr ähnlich wie die zugegebene Ware ("Zubehör") in einer über den bloßen Zugabebegriff hinausgehenden Weise zu der Hauptware oder -leistung gehören, eine "Zubehörleistung" bilden (Baumbech-Hefermehl aaO i 1 Anm« 72). Eine Zuwendung, die mit der Hauptleistung nichts zu tun hat, kann keine Nebenleistung darstcllen (KG GRÜR 1939, 317, 319» Reimer/Krieger,
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Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3* Aufl«, S. 999)*
Die Nebenleistung muß nach der Verkehr.sauffassung geeignet sein, die Durchführung der Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern (Hoth, WRP 1956, 328, 330)« Der Begriff der Nebenleistung ist zwar, wie hervorgehoben werden mag, nicht engherzig zu fassen} denn der Zweck der Zugabeverordnung würde eine enge Auslegung dieses Begriffs nicht rechtfertigen«, Insbesondere kann eine enge Auslegung nicht mehr mit der Rücksichtnahme auf die Interessen des Handwerks begründet werden, wenn und soweit dieses - wie das Berufungsgericht feststellt - sich aus Mangel an Arbeitskräften selbst außerstande erklärt, Leistungen der fraglichen Art in dem gewünschten Umfange weiterhin zu erbringen«. Bei der im Streitfall zu beurteilenden Überlassung des Wagenwaschplatzes im Verhältnis zu dem Kauf von Kraftstoff fehlt es Jedoch euch bei weiter Auslegung an der erforderlichen Hilfsfunktion'; der Nebenleistung (Leo,
 MA 1962, 1030)« Das ergibt sich aus dem bereits erörterten, vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt« Beim Tanken kann zu den zulässigen Zubehörleistungen zwar alles gerechnet werden, was dazu dient, mittels der bereits angeführten einfachen und kurzdauernden Dienstleistungen das Fahrzeug daraufhin zu kontrollieren, ob es zur Weiterfahrt mit dem getankten Kraftstoff geeignet ist, und die sich dabei etwa zeigenden Mängel zu beheben, soweit dies mit dem verkehrsüblichen Aufwand an Zeit möglich ist. Das Waschen des gesamten Wagens kann dagegen nach der Verkehrsanschauung in einen derartigen sachlichen Zusammenhang mit der Nachfüllung von Betriebstoff nicht gebracht werden. Das hat auch das Berufungsgericht in seinen Ausführungen im Rahmen der Frage festgostellt, ob es sich bei der beanstandeten Überlassung um eine Zugabe handle.
Zu einer Einschränkung des mit der Klage hiernach zu Hecht geforderten Verbots auf den Fall* daß die Beklagte gleichzeitig Kraftstoffe an den Kunden verkauft* besteht kein Anlaß. Denn der nach 1 Abs» 1 der Zugabeverordnung für den Begriff der Zugabe erforderliche innere Zusammenhang mit dem Verkauf des Kraftstoffs wäre auch dann zu bejahen* wenn dieser nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der kostenlosen Überlassung eines Waschplatzes geschähe, zu demal die Beklagte bisher diese Überlassung davon abhängig gemacht hat, daß Kraftstoff bei ihr getankt wird*
Ohne daß auf die weitere KlagebegrUndung (§ 1 UWG) einzugehen wäre, war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und, da nach dem festgestellten Sschverhältnia die Sache zur Endentscheidung reif ist5* auf die Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 565 Abs« 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §5 9•, 97 Abs. 1 ZPO»
Krüger-Nieland	Spreng
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