Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit v/ann sie für ihre Erzeugnisse die Bezeichnung “Hubertus” oder das Zeichen des Hubertus-Hirsches im Wettbewerb gebraucht hat, unter Angabe der Art, der Verwendung, auch Angabe von Prospekten, Katalogen, Briefköpfen und dergl., 3. fostzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verwendung des Wortes oder des Zeichens Hubertus im Wettbewerb entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar seit Klage Zustellung. Das Berufungsgericht hat weder in der Verwendung des Hubertusbildes auf den Besteckgriffen noch in der Benutzung der Worte ’’mit Hubertus-Zeichen" auf der Werbekarto einen v/arenzeiebenmäßigen Gebrauch erblickt und sämtliche Klageanträge aus diesem Grunde zurückgewiesen* ten die Warenherkunft nach anderen Gesichtspunkten, nämlich nach dem Herstellerzeichen auf der Schneide des Messers und auf den Rückseiten von Gabel und Löffel» Auch bei solchen Endabnehmern, die das Hubertusbild beim Anblick der Bestecke sähen, aber nicht v/üßten, daß es das Hubertus-Zeichen sei, scheide jede Verwechslungsgefahr aus» Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, gerade an dor bildlichen Ausgestaltung, in der sie das Wort "Hubertus" auf Briefköpfen und in Werbe- drucksachen verwendet, ein Ausstattung3schutzrecht im Sinne des § 25 WZ Gr erlangt zu haben» Es ist jedoch anerkannt, daß auch zv/ischen einem Wort- und einem Bildzeichen Verwechs-lungsgefahr bestehen kann, wenn der Verkehr beim Anblick des Bildzeichens an das Wortzeichen erinnert werden kann (BGII GRUB 1959, 599, 602 zu Ziff.3 - Teekanne)» Biese Möglichkeit wird regelmäßig umso näher liegen, je stärker die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist. In dieser Hinsicht könnte daher die Rüge der Revision von Bedeutung sein (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht beachtet, ihr Warenzeichen sei bereits seit 1899 eingetragen und besitze dementsprechend eine hohe Verkehrsgeltung in Fachkreisen und beim Publikum. Benn die Abweisung der Klageanträge, v/elche die Barstellung des Hubertusbildes durch die Beklagte auf den Besteckgriffen zun Gegenstand haben, hält auch dann der rechtlichen Nachprüfung stand, wenn zu Gunsten der Klägerin von einer starken Kennzeichnungskraft ihres Wortzeichens "Hubertus" ausgegangen v/ird, und Zwar deshalb, weil die Verwendung des Hubertusbildes auf den Pesteckgriffen keine zeichenmäßige Benutzung darstellt, die Ansprüche aus dem Warenzeichengesetz auslösen könnte. Ist - wie hier - von der Tatsache auszugehen, daß das Hubertusbild dem Burchschnittskäufer als ein mit der Jagd zusammenhängendes Symbol bekannt ist und daß er ferner weiß, daß die Hersteller von Eßbestecken ihre Waren- und Firmenkennzeichnungen nicht auf der Oberseite der Besteckgriffe, sondern auf deren Unterseite bzw. Selbst wenn die Beklagte durch starke Werbung ihre Umsätze in dem streitigen Besteck so erhöhen v/ürde, daß der Verkehr Bestecke, die ein Hubertusbild auf der Oberseite der Griffe tragen, ihrer Pirma zurechnen würde, so v/ürde dennoch keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 31 WZG eintreten, weil der Verkehr nach wie vor nach Art der Ausgestaltung des Bildes >. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Ansicht der Revision auch keine Rede davon sein, daß sich die Beklagte durch diese Art der Verv/endung dos Hubertus hi Id es in einer wettbe-uerborechtlich nach § 1 UWG zu beanstandenden Weise an die Verkehrsbckannthcit des Wortzeichens der Klägerin anhänge. Abgesehen davon, daß das Vorkommen einiger Verwechslungen noch nicht zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führen muß, läßt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, daß diese Verv/echslungen auf der Verwendung des Hubertusbildeo durch die Beklagte beruhen. Vielmehr legt das Vorbringen der Klägerin in seinem Zusammenhang U3 Annahme nahe, daß diese Verwechslungen auf die Werbean-kündigungen von Einzelhändlern zurückgehen, die ihrerseits bei der Anpreisung die Worte "Hubertuszeichen auf den Griffen" verwendet haben, während in der dazugehörigen Abbildung das Hubertusbild auf den Griffen nicht erkennbar war und der Betrachter den Hinweis daher auf ein Wortzeichen "Hubertus11 beziehen konnte (hierzu vgl. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Abv/eisung derjenigen Klageanträge richtet, die den von der Beklagten auf ihren Werbebildkarten verwendeten Satz "das neue Wilke-Besteck mi t_2eij^en" zu dem Gegenstand haben. Während das landgericht die Erklärung der Beklagten, künftig die Worte "Hubertus-Zeichen" in der Werbung nicht mehr verwenden zu wollen, als Teilanerkenntnis des Unterlassungsantrages angesehen und sich zur Nachprüfung der sachlichen Berechtigung dieses Klageanspruchs nicht in der Lage gesehen hatte, vertritt das Berufungsgericht dagegen die Auffassung, die Beklagte habe durch diese bei Hechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art übliche Erklärung lediglich die Wiederholungßgefahr ausräumen wollen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zur Begründung ihrer Anschlußberufung vorgotragen hat, mit der vor dem Landgericht abgegebenen Erklärung habe sie zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie ihrer Ansicht nach keinen Wettbewerbsverstoß begangen habe und daß auch keine Wiederholungsgefahr bestehe; aus diesem Grunde werde das Berufungsgericht über den Anspruch der Klägerin erneut entscheiden müssen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen auch den Hinweis auf den Uerbebildkarten der Beklagten "das neue Wilke-Besteck Nr. 145 mit HubertusZeichen" als erlaubt angesehen. a) Während die Anbringung des Hubertusbildes auf den Besteckgriffen - wie vorstehend zu Ziff, I 2 dargelegt -nicht im Sinne eines Herkunftshinweises und damit nicht v/arenzeiebenmäßig erfolgt, unterscheidet sich hiervon die Werbung der Beklagten auf der Bildkarte dadurch, daß sie die Worte enthält "mit Hubertus-Zeichen”, Bamit wird aber unter identischer Verwendung des der Klägerin geschützten Wortzeichens "Hubertus” auf ein "Zeichen” hingev/iesen. Bilddarstellung als eines "Zeichens” entnimmt, es handele sich nicht etwa nur um eine Zierzwecken dienende Ausschmük-kung der Ware mit einem Jagdsymbol, sondern um eine warenzeichenmäßige Kennzeichnung, Ba die Beklagte ein solches Warenzeichen jedoch nicht besitzt, liegt insoweit eine Irreführung des Verkehrs vor, Burch diese wettbewerbswidrige Be-rühmung, Inhaber eines entsprechenden Warenzeichens zu sein, werden die beteiligten Verkehrskreise zu dem Nachteil der Klägerin verwirrt, für die das Wortzeichen "Hubertus" geschützt ist« Bas ist aber nach § 1 UWG unzulässig. Unstreitig hat ein Einzelhändler, der das Besteck der Beklagten ohne Angabe von deren Namen oder deren Firmenzeichen anbot, in seinem Katalog unter der Abbildung eines Besteckkastens mit Bestecken, auf deren Griffen das Hubertus bild nicht zu erkennen war, angegeben: Rostfrei, unempfindlich und gerade für Jagdhäuser sehr geeigneton Da auf der Abbildung weder zu erkennen ist, daß es sich bei dem Zeichen auf den Griffen um das Hubertusbild handelt noch, ob das Zeichen auf der Ober- oder auf der Unterseite der Griffe angebracht ist, liegt die Annahme nahe, daß ein nicht unerheblicher Teil der Katalogleser die Angabe "Hubertus-Zeichen11 auf das Wortzeichen “Hubertus" der Klägerin bezieht und den Eindruck gewinnt, es handele sich um ein Besteck desjenigen Unternehmens, welches dieses Warenzeichen führt. Für diese Handlungsweise des betreffenden Einzelhändlers ist die die Worte "mit Hubertus-Zeichen" enthaltende Werbung der Beklagten jedoch ursächlich. 4. Da sich der Unter las s un£§ ant rag der Klägerin demnach als begründet erwies, war das Urteil des Bandgorichts wiederherzustellen, durch das die Beklagte verurteilt worden war, es zu unterlassen, in Zukunft in ihrer Werbung die Worte "Hubertus-Zeichen" zu verwenden.
2025 081 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 18, Hoveraber 1966 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma J. Alb. SgUPfc Nachf•, Alleininhaber Kaufmann Ernst Walter RflB» Straße 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollir^htigtor: Rechtsanwalt Br, gegen die Firma Friedrich WflB, Metallwarenfabrik, W< Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, 2 Der Ib-Ziviloenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1966 unter Ilitv/irkung der Senatspräsidentin Dr. Krtiger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: X. Auf die Revision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9» Juni 1964 teilweise aufgehoben und im übrigen wie folgt neu gefaßt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 30. Oktober 1963 wird zurückgewiesen, soweit dieses den Klageantrag auf Unterlassung der Verwendung des Hubertusbildes und die entsprechenden Anträge auf Auskunft und Peststellung der Schadensersatzpflicht betrifft. 2. Die Ansohlußberufung der Beklagten gegen das vorbezeiohnete Urteil wird zurüekgewiesen. II. Im übrigen (Berufungsantrag Ziff. 3 und der zugehörende Teil des Berufungsanträges Ziff. 4 der Klägerin) sov/ie im Kostenpunkt v/ird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisions Verfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen } A Tatbestand: Beide Parteien stellen Schneidwaren, darunter auch Bestecke, her und vertreiben diese an Einzelhändler« Die Klägerin ist Inhaberin des seit 1899 in die Zeichenrolle eingetragenen Wortzeichens "Hubertus" (Kr. 41 318). Bas Y/arenverzeichnis umfaßt unter anderem Messer der verschiedensten Art, darunter Tafel-, Küchen-, Jagd- und Plantagenraesser« Sie verwendet auf ihren Geschäft spapieren und in Werbedrucksachen das Wort "Hubertus" in einer besonderen bildlichen Ausgestaltung. Der vordere Schenkel des H wird unterhalb der Schriftlinie nach links zu einem ovalartigen Bogen gezogen und sodann nach rechts in Porm einer Unterstreichung des gesamten Wortes woitor-geführt; der Buchstabe b ist im oberen Teil als Kreuz ausgebildet, um das ein Kreis gezogen ist, der von über den Kreisumfang hinauslauf enden Linien durchlaufen v/ird. Die Beklagte stellt seit einiger Zeit ein Bestock her, auf dessen Griffen sich auf der Oberseite ein Hirsch köpf mit Kreuz befindet. Gabel und Löffel weisen auf der Rückseite des Griffs eingedruckt die Worte "Roneusil" und das die Buchstaben "P.W. ” enthaltende Firmenzeichen der Beklagten auf« Die Messer enthalten auf der der Vorderseite des Griffs entsprechenden Seite der Klinge ebenfalls das Firmen-seichen der Beklagten sowie die Worte "rostfrei Solingen". Zur Werbung benutzt die Beklagte eine Bildkarte, welche im Hauptfeld vier Besteckteile mit der auf den Griffen erkennbaren Darstellung eines Hirschkopfes mit Kreuz zv/ischon den Geweihotangen und in der linken oberen Ecke die Worte "Wilke Bestecke" nebst einem besonders ausgestalteten W im Kreise wiedergibt. Darunter befindet sich der Aufdruck "Das neue Y/ilke-Besteck Nr. 145 mit Hubertus-Zeichen", wobei die Wor- -Ar- te "Wilke-Besteck” durch Fettdruck hervorgehoben sind, Dar unter wird auf die Beschaffenheit des Bestecks und dessen Eignung für den gepflegten jagdlichen Haushalt sov/ie für Jagdhäuser oder Jagd-Gasthöfe hingewiesen. Am unteren Hand der Karte sind, durch Groß- und Fettdruck hervorgehoben, Name und Anschrift der Beklagten angegeben. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte ihr Warenzeichen verletze. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. bei Vermeidung von Strafe es zu unterlassen, im Wettbewerb ihre Erzeugnisse unter Bezeichnung "Hubertus” - entv/eder als Wort oder als Hubertuszeichen - anzubieten, 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit v/ann sie für ihre Erzeugnisse die Bezeichnung “Hubertus” oder das Zeichen des Hubertus-Hirsches im Wettbewerb gebraucht hat, unter Angabe der Art, der Verwendung, auch Angabe von Prospekten, Katalogen, Briefköpfen und dergl., 3. fostzusteilen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verwendung des Wortes oder des Zeichens Hubertus im Wettbewerb entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar seit Klage Zustellung. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat nach Stellung der Anträge der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, diese werde in Zukunft in der Werbung die Worte “Hubertus-Zeichen" nicht mehr verwenden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragte insoweit Anerkenntnisurteil und wiederholte im. übrigen den vorher gestellten Antrag. Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Zukunft in ihrer Werbung die Worte "Hubertus-Zeichen11 zu verwenden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Sov/eit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hat es das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht sachlich geprüft, sondern in der Erklärung der Beklagten zu diesem Teil des Unterlassungsantrages ein Teilanerkenntnis erblickt und insoweit Anerkenntnisurteil erlassen, ohne dies freilich in der Urteilsformel zu dem Ausdruck zu bringen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung einer für jeden Ball der Zuwider-“ handlung zu verhängenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Eßbestecke, insbesondere Tafelmesser, in den Verkehr zu bringen, v/elche das sog. "Hubertus "-Zeichen - also einen Hirschkopf mit einem Kreuz zwischen den Geweihstangen - tragen, 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit v/ann sic Erzeugnisse der oben beschriebenen Art in den Verkehr gebracht hat, insbesondere in welchen Mengen und zu welchem Preise dieso Erzeugnisse verkauft worden sind, 3. dor Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann sio im Geschäftsverkehr für die von ihr her-gestellten und veräußerten Bestecke mit der Bezeichnung "das neue Wilke-Besteck mit Hubertus-Zeichen" gev/orben hat; die Auskunft ist unter Angabe der Art und Verwendung von Prospekten, Katalogen, Briefköpfen und dgl. zu erteilen, 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verwendung der oben erwähnten Wort- oder Bildzeichen in der Werbung der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht* Die Beklagte hat Klageabweisung in vollem Umfange beantragt . Berner haben beide Parteien um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels gebeten* Bas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Anschlußberufung der Beklagten dio Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im zv/eiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat weder in der Verwendung des Hubertusbildes auf den Besteckgriffen noch in der Benutzung der Worte ’’mit Hubertus-Zeichen" auf der Werbekarto einen v/arenzeiebenmäßigen Gebrauch erblickt und sämtliche Klageanträge aus diesem Grunde zurückgewiesen* I. Die Abweisung derjenigen Klageanträge, welche die Verwendung des Hubertusbildes_auf_ den_ Bestpckgrif f en betreffen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, eine Verwechslungsgefahr sei überhaupt ausgeschlossen, soweit die Waren der Parteien von Kaufleuten vertrieben würden. Diese prüf- ? i X. ten die Warenherkunft nach anderen Gesichtspunkten, nämlich nach dem Herstellerzeichen auf der Schneide des Messers und auf den Rückseiten von Gabel und Löffel» Auch bei solchen Endabnehmern, die das Hubertusbild beim Anblick der Bestecke sähen, aber nicht v/üßten, daß es das Hubertus-Zeichen sei, scheide jede Verwechslungsgefahr aus» Is sei aber davon auszugohen, daß der Durchschnittskundo wisse, was das Zeicncn Deceute und es als St« Hubertus (den Schutzpatron der Jagd) oder als JägerZeichen oder als Zeichen aus dem Jagdbereich ansehe« Dieser Personenkreis sohe ira Hubertus-Zeichen daher ein Symbol, eine Ausschmückung, aber keinen Herkunftshinweis. Es komme hinzu, daß diese Personen aus eigener Erfahrung wüßten, daß auf den Besteckgriffen Verzierungen und/oder Monogramme angebracht würden, daß die Herstellerbezeichnungen sich jedoch an anderer Stelle befänden. Selbst wenn sie also vorher in einem Katalog oder auf einem Briefkopf das Warenzeichen der Klägerin in der eingetragenen Form oder in der jetzt von der Klägerin gebrauchten Form gesehen haben sollten, v/äre eine nicht unerhebliche Gedankenarbeit erforderlich, um beide Zeichen gleichsetzen zu kennen. Auch ein wirtschaftlicher oder sonstiger Zusammenhang zv/ischen den Herstellern sei nicht erkennbar. Gemeinsam sei nur die Beziehung zur Jagd. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe dor Revision können keinen Erfolg haben. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Prüfung der Verv/echslungsgefahr allein von der eingetragenen Form des Klagezeichens auszugehen ist. Eingetragen ist lediglich das Wort "Hubertus" ohne, jede bildliche Ausgestaltung. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, gerade an dor bildlichen Ausgestaltung, in der sie das Wort "Hubertus" auf Briefköpfen und in Werbe- drucksachen verwendet, ein Ausstattung3schutzrecht im Sinne des § 25 WZ Gr erlangt zu haben» Es ist jedoch anerkannt, daß auch zv/ischen einem Wort- und einem Bildzeichen Verwechs-lungsgefahr bestehen kann, wenn der Verkehr beim Anblick des Bildzeichens an das Wortzeichen erinnert werden kann (BGII GRUB 1959, 599, 602 zu Ziff. 3 - Teekanne)» Biese Möglichkeit wird regelmäßig umso näher liegen, je stärker die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist. In dieser Hinsicht könnte daher die Rüge der Revision von Bedeutung sein (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht beachtet, ihr Warenzeichen sei bereits seit 1899 eingetragen und besitze dementsprechend eine hohe Verkehrsgeltung in Fachkreisen und beim Publikum. Bie Beklagte hat dies bestritten. Biese Rüge greift jedoch nicht durch. Benn die Abweisung der Klageanträge, v/elche die Barstellung des Hubertusbildes durch die Beklagte auf den Besteckgriffen zun Gegenstand haben, hält auch dann der rechtlichen Nachprüfung stand, wenn zu Gunsten der Klägerin von einer starken Kennzeichnungskraft ihres Wortzeichens "Hubertus" ausgegangen v/ird, und Zwar deshalb, weil die Verwendung des Hubertusbildes auf den Pesteckgriffen keine zeichenmäßige Benutzung darstellt, die Ansprüche aus dem Warenzeichengesetz auslösen könnte. Bas Urteil wird insoweit durch die von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getragen. Ist - wie hier - von der Tatsache auszugehen, daß das Hubertusbild dem Burchschnittskäufer als ein mit der Jagd zusammenhängendes Symbol bekannt ist und daß er ferner weiß, daß die Hersteller von Eßbestecken ihre Waren- und Firmenkennzeichnungen nicht auf der Oberseite der Besteckgriffe, sondern auf deren Unterseite bzw. auf der Messerschneide anbringen, andererseits die Oberseite von Bestecken oftmals aus ästhetischen Gründen schmückenden Zierat tragen, so ist der vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schluß rechtlich nicht zu beanstanden, daß das auf der Oberseite der Griffe angebrachte Hubertusbild als schmük-kendes Jagdsymbol und nicht als Herkunftskennzeichen angesehen wird. Bei dieser Sachlage kommt es aber auf die Stärke einer etwaigen Verkehrsgeltung des Wortzeichens "Hubertus" der Klägerin nicht an, da eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Herkunftsverwechslung schon deshalb ausBcheidet, weil der Verkehr die Ausschmückung der Bestecke der Beklagten in Gestalt eines Jagdsymbols nicht als Warenzeichen, sondern als Verzierung wertet, die u.a. auf den Gebrauchszweck dieser Bestecke für den "jagdlichen” Haushalt hinweisen soll. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß auch eine symbolhafte Ausschmückung einen warenzeichenmäßigen Gebrauch darstellen kann, wenn sie auf bestimmten Gegenständen ständig wiederkehrt und sich als HerkunftsZeichen durchsetzt. Im vorliegenden Pall kann eine derartige Entwicklung jedoch nicht angenommen werden. Selbst wenn die Beklagte durch starke Werbung ihre Umsätze in dem streitigen Besteck so erhöhen v/ürde, daß der Verkehr Bestecke, die ein Hubertusbild auf der Oberseite der Griffe tragen, ihrer Pirma zurechnen würde, so v/ürde dennoch keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 31 WZG eintreten, weil der Verkehr nach wie vor nach Art der Ausgestaltung des Bildes >. und seiner Anbringung auf den Besteckgriffen hierin kein Warenkennzeich-nungsmittcl, sondern nur eine auf den besonderen Gebrauchszweck der Bestecke hinweisende Verzierung erblicken würde. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Ansicht der Revision auch keine Rede davon sein, daß sich die Beklagte durch diese Art der Verv/endung dos Hubertus hi Id es in einer wettbe-uerborechtlich nach § 1 UWG zu beanstandenden Weise an die Verkehrsbckannthcit des Wortzeichens der Klägerin anhänge. 10 - Ohne Erfolg muö auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin übersehen, daß es in zwei Fällen zu Verwechslungen gekommen sei. Abgesehen davon, daß das Vorkommen einiger Verwechslungen noch nicht zur Bejahung der Verwechslungsgefahr führen muß, läßt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, daß diese Verv/echslungen auf der Verwendung des Hubertusbildeo durch die Beklagte beruhen. Vielmehr legt das Vorbringen der Klägerin in seinem Zusammenhang U3 Annahme nahe, daß diese Verwechslungen auf die Werbean-kündigungen von Einzelhändlern zurückgehen, die ihrerseits bei der Anpreisung die Worte "Hubertuszeichen auf den Griffen" verwendet haben, während in der dazugehörigen Abbildung das Hubertusbild auf den Griffen nicht erkennbar war und der Betrachter den Hinweis daher auf ein Wortzeichen "Hubertus11 beziehen konnte (hierzu vgl. Ziff. II 2). Somit ist die Abweisung der Klageanträge, welche sich auf die Verwendung des Hubertusbildes auf den Besteckgriffen beziehen, rechtlich nicht zu beanstanden. II. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Abv/eisung derjenigen Klageanträge richtet, die den von der Beklagten auf ihren Werbebildkarten verwendeten Satz "das neue Wilke-Besteck mi t_2eij^en" zu dem Gegenstand haben. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht erörtert, ob es die sachliche Berechtigung des diesbezüglichen TJnt erlas sungsan-trages prüfen durfte oder ob ihm dies wegen eines etwa vorliegenden Anerkenntnisses verschlossen war. Während das landgericht die Erklärung der Beklagten, künftig die Worte "Hubertus-Zeichen" in der Werbung nicht 11 X mehr verwenden zu wollen, als Teilanerkenntnis des Unterlassungsantrages angesehen und sich zur Nachprüfung der sachlichen Berechtigung dieses Klageanspruchs nicht in der Lage gesehen hatte, vertritt das Berufungsgericht dagegen die Auffassung, die Beklagte habe durch diese bei Hechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art übliche Erklärung lediglich die Wiederholungßgefahr ausräumen wollen. Dies folgert es insbesondere aus der Tatsache, daß die Beklagte mit ihrem uneingeschränkten Antrag auf Klageabweisung zur Sache verhandelt hat. Diese Auslegung der von der Beklagten im ersten Rechtszuge abgegebenen Erklärung läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zur Begründung ihrer Anschlußberufung vorgotragen hat, mit der vor dem Landgericht abgegebenen Erklärung habe sie zu dem Ausdruck bringen wollen, daß sie ihrer Ansicht nach keinen Wettbewerbsverstoß begangen habe und daß auch keine Wiederholungsgefahr bestehe; aus diesem Grunde werde das Berufungsgericht über den Anspruch der Klägerin erneut entscheiden müssen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen auch den Hinweis auf den Uerbebildkarten der Beklagten "das neue Wilke-Besteck Nr. 145 mit HubertusZeichen" als erlaubt angesehen. Es legt hierzu dar, die Werbekarte ergebe eindeutig, daß die abgebildeten Bestecke Wilke-Bestecke seien, weil durch die Angaben "Wilke-Bestecke" links oben, "Wilke-Beoteck Nr. 145 mit Hubertus-Zeichen" unter der Abbildung und "Friedrich Wilke - Besteckfabrik" unten, im Druck hervorgehoben, an drei Stellen der eindeutige Hinweis auf die Beklagte und ihren Betrieb enthalten sei. Deshalb schreibe der Verkehr auch den V/orten "mit Hubertus-Zeichen" keine warenzoichenmäßige Bedeutung zu. Vielmehr werde dem Hinweis "Wilke-Besteck Nr. 145 mit Hubertus-Zeichen" nur be- 12 schreibende Bedeutung beigelegt, Biese Beurteilung hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, a) Während die Anbringung des Hubertusbildes auf den Besteckgriffen - wie vorstehend zu Ziff, I 2 dargelegt -nicht im Sinne eines Herkunftshinweises und damit nicht v/arenzeiebenmäßig erfolgt, unterscheidet sich hiervon die Werbung der Beklagten auf der Bildkarte dadurch, daß sie die Worte enthält "mit Hubertus-Zeichen”, Bamit wird aber unter identischer Verwendung des der Klägerin geschützten Wortzeichens "Hubertus” auf ein "Zeichen” hingev/iesen. Es besteht daher die Gefahr, daß der Verkehr, auch wenn er diesen Hinweis auf das auf den Bestecken befindliche Bild eines Hirschkopfes bezieht, aus der Charakterisierung der t Bilddarstellung als eines "Zeichens” entnimmt, es handele sich nicht etwa nur um eine Zierzwecken dienende Ausschmük-kung der Ware mit einem Jagdsymbol, sondern um eine warenzeichenmäßige Kennzeichnung, Ba die Beklagte ein solches Warenzeichen jedoch nicht besitzt, liegt insoweit eine Irreführung des Verkehrs vor, Burch diese wettbewerbswidrige Be-rühmung, Inhaber eines entsprechenden Warenzeichens zu sein, werden die beteiligten Verkehrskreise zu dem Nachteil der Klägerin verwirrt, für die das Wortzeichen "Hubertus" geschützt ist« Bas ist aber nach § 1 UWG unzulässig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird diese Marktverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf der Bildkarte an drei Stellen der den maßgebenden Bestandteil des Firmennamens der Beklagten ausmachende Name "Wilke" erscheint, Benn hierdurch wird nicht verhindert, daß diejenigen Verkehrskreise, die nicht wissen, wie der Name des Inhabers des Wortzeichens "Hubertus" lautet, fälschlich die Beklagte als Inhaberin dieses Warenzeichens anseben. 13 - * . ^ b) Das Berufungsgericht hat ferner den Vortrag der Klägerin unbeachtet gelassen, die Werbung der Beklagten führe dazu, daß Einzelhändler, v/elche ihrerseits Werbedrucksachen herausgeben, darin Angaben machten, de ihr - der Klägerin -Zeichenrecht verletzten. Unstreitig hat ein Einzelhändler, der das Besteck der Beklagten ohne Angabe von deren Namen oder deren Firmenzeichen anbot, in seinem Katalog unter der Abbildung eines Besteckkastens mit Bestecken, auf deren Griffen das Hubertus bild nicht zu erkennen war, angegeben: "Jäger-Besteckkasten, Roneusil-Edelstahl mit dem Silberglanz. Hubertuszeichen auf den Griffen. Rostfrei, unempfindlich und gerade für Jagdhäuser sehr geeigneton Da auf der Abbildung weder zu erkennen ist, daß es sich bei dem Zeichen auf den Griffen um das Hubertusbild handelt noch, ob das Zeichen auf der Ober- oder auf der Unterseite der Griffe angebracht ist, liegt die Annahme nahe, daß ein nicht unerheblicher Teil der Katalogleser die Angabe "Hubertus-Zeichen11 auf das Wortzeichen “Hubertus" der Klägerin bezieht und den Eindruck gewinnt, es handele sich um ein Besteck desjenigen Unternehmens, welches dieses Warenzeichen führt. Verwechslungsgefahr und zeichenmäßiger Gebrauch des Warenzeichens der Klägerin liegen daher vor. Für diese Handlungsweise des betreffenden Einzelhändlers ist die die Worte "mit Hubertus-Zeichen" enthaltende Werbung der Beklagten jedoch ursächlich. Der Unterlassungs-anspruch der Klägerin ist daher auch aus diesem Grunde gerechtfertigt, zu demal außerdem die Gefahr besteht, daß künftig auch andere Einzelhändler ebenfalls solche Werbeangaben machen (vgl. BGH GRUR 1961, 545, 546 f - Plastic-Folien). 14 - 3. Die für den Unterlassungsantrag notwendige Wederholungs-befahr ist gegeben. Wird der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung aufrechterhalten, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt, so wird nach anerkannter Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr selbst dann nicht ausgeräurat, wenn der Beklagte in Verlauf des Rechtsstreits das Versprechen abgibt, sich der beanstandeten Handlung in Zukunft zu enthalten (BGHZ 14, 164, 167 f - Constanze II). So liegt es - wie vorstehend zu Ziff. II 1 dargelegt - aber hier. 4. Da sich der Unter las s un£§ ant rag der Klägerin demnach als begründet erwies, war das Urteil des Bandgorichts wiederherzustellen, durch das die Beklagte verurteilt worden war, es zu unterlassen, in Zukunft in ihrer Werbung die Worte "Hubertus-Zeichen" zu verwenden. 5. Dagegen ist das Revisionsgericht nicht in der Lago, über den zugehörigen Antrag auf ^skunfteertei (Berufungsantrag Ziff. 3) und über den Antrag auf Feststellung der Schadensersntzpf1icht der Beklagten abschließend zu erkennen, soweit er sich auf die beanstandete Werbung bezieht (Berufungsantrag Ziff. 4). I K Das Landgericht hat diese Anträge wegen fehlenden Verschuldens abgewie3cn. Hiermit sowie mit dem weiteren Vorbringen der Parteien hierzu wird sich das Berufungsgericht auseinanderzusetzen haben. Insoweit war der Rechtsstreit daher zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Pehle Mösl Alff Krüger-Nieland Sprenkmann