Juni.1955 geschlossen, in dem, die Beklagte dich verpflichtete, «nach Ablauf des zwischen den Abnehmern und der Klägerin bedtehenden BierlieferungsVertrages, also spätestens am 1. September 1958”, das der Klägerin gehörende Inventar käuflich zu übernehmen und den Abnehmern weiterhin leihweise zu überlassen oder durch neues Inventar zu ersetzenV wogegen die Erwerherih sich verpflichtete, Bier nur von der Beklagten zu beziehen}■ diese Verpflichtung sollte frühestens nach* 5 Jahren mit einjähriger Frist kündbar sein. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Wettbewerb svertrag der saarländischen Brauereien vom 1» Hai 1955 sei von der Beklagten durch die behauptete Vermittlung des Grundstückskaufs schuldhaft verletzt ’worden^ die Beklagte.sei daher Schadensersatzpflichtig und habe den Zustand herzusteilen, der bestehen würde, wenn sie den Vertrag nacht verletzt hätte. Die Beklagte habe sich durch dasselbe Verhalten 'auch eines Verstoßes gegen § 1 des Saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, eines .Eingriffs in den Crewerbebetrieb der Klägerin sowie ein„es Verstoßes = gegen § 826 BCrB schuldig gemacht» * - : Bas Landgericht hat nach dem ersten Hilfsantrag erkannt p Bie dagegen nur von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter* Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Das Berufungsgericht bejaht den mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Grund des § 1 des saarländisehen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-, werh (Amtsblatt des Saarlandes 1952 So 182)« Die Revision greift die Anwendung dieses Gesetzes .an» Dieser Revisionsangriff ist nach § 549 Abs» 1 2P0 zulässig, denn danach. . unterliegt die Anwendung eines Gesetzes, auch wenn dieses-nur/imuBezirh-deDiBerufungsgerichts gegolten hat, bdann der Nachprüfung des Hevisionsgerichts r wenn es sich, um Bundes r* recht handelt» Das trifft hier zu, denn die Vorschriften des inzwischen wieder aufgehobenen saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 1952 sind gemäß § 4 , § 7 des Eingliederungsgesetzes findet hier Reine Anwendung, weil es sich, wie der II» Zivilsenat für den insoweit gleichliegenden Fall des Währungsrechts ausgeführt hat (IM Saarvertrag Nr. 1), bei dem saarländischen Wettbewerbsgesetz nicht um von der ehemaligen Besät zungsmacht gesetztes Recht im Sinne jener Vorschrift handelt. Nach Ansicht, des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich eines solchen Verstoßes dadurch schuldig gemacht, daß sie der Gastwirtin H^Bden Erwerb einer Gaststätte vermittelte, denn diese Vermittlung habe zu dem Abschluß eines Bierlieferungsvertrages mit der Beklagten geführt und somit der Kundenabwerbung gedient* Durch diese Handlungsweise habe die Beklagte sich in Gegensatz zu ihrer im Wettbewerbsvertrag vom 1 * Die Beklagt e sei auch schon auf *Grund ier Eechtsbe zi ehungen, die durch die Vertrags Verhandlung entstanden waren, zur Offenbarung verpflichtet gewesen, hübe jedoch ihre angebliche Ee cht sauf fas sung von der tjhgült igke it des Vertrages arglistig verschwiegen und nur hint er dem Hucken der Klägerin gehandelt, Da sie selbst auf Abschluß des fragilchen Vertrage s besonders hingewirkt habe, hätte sie, wenn sie der Auffassung gewesen sei, der Vertrag vom 1, Mai 1955 schränke den Wettbewerb ungebührlich ein/ bei verständiger Anschauung die Pflicht gehabt, dieö'der Klägerin mitzuteilen, Das gelte um so mehr, als besonders die Vertragsverhandlungen zwischen Konkurrenten auf dem Vertrauen in den Anstand und die Das Berufungsgericht scheint selbst davon auszugehen, daß die Vermittlung der, Gelegenheit zu dem Erwerb eines Gaststätten-anwesens nicht etwa schon an sich eine wettbewerbsrechtlich unlautere Maßnahme darstelle, auch wenn sie zu dem1 Zwecke der Kundenabwerbung geschieht; das Berufungsgericht knüpft den Vorwurf des Sittenverstoßes vielmehr nur daran> daß.hier a) Wird jedoch mit dem'Berufungsurteil unterstellt, daß die Vereinbarung des Ausschlußes einer vermittelnden Tätigkeit dhr Brauereien in dem dargelegten Umfange > rechtsunwirksam ist, so läßt sich"die Auffassung des > Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich gleichwohl rechtswidrig, und zwar gerade im Hinblick auf die -nichtige - Zusage Wettbewerb sw tdrig>verhalten, indem sie sich an diese nicht gehalten liäbe, nicht aufrecht erhalt e n <> So liegt es nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellung, wonach die den Wettbewerb der Brauereien' beschränkende Klausel gegen das damals im Saarland geltende Dekartellierungsrecht verstößtj denn diesem Recht kommt *. Die Recht sauf f as suhg des , Berufungsgerichts, es liege ein arglistiges Verhalten der Beklagten darin, unter Verschweigen ihrer eigenen Meinung zu dem Wettbewerbsvertrage gegen dedsen hier fragliche Klausel zu verstoßen, ist rechtlich nicht zu billigen. ist nicht schützwürdig, wenn die Absprache ihrem Inhalt nach gegen kartell rechtliche Vorschriften verstößt und deshalb nichtig ist» Dieser Umstand - daß hier die Vertrags Verhandlungen, wie nach der Unterstellung des Berufungsurteils für die Bevisionsinstanz zunächst angenommen werden muß, auf einen rechtlich: nicht gebilligten Erfolg gerichtet waren - unterscheidet den Streitfall entscheidend von dem Urteil des. Ein Wettbewerbsverstoß oder eine sonstige unerlaubte Handlung der Beklagten (§§ 823 Abs.1, 826 BGB) ist, wenn von dem Verstoß gegen den Wettbewerbs vertrag vom 1. Es verstößt nach verständiger Anschauung nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze des gesunden Wettbewerbs, wenn eine Brauerei Gastwirten den lauf von Gastwirtschaften vermittelt, in denen bisher das Bier anderer Brauereien ausgeschenkt wird; ein Wettbewerbsverstoß kann in diesen Bällen auch dann nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, wenn die Vermittlung zu dem Zwecke der Gewinnung des Käufers als Bierabnehmer erfolgt ; denn eine solche auf Gewinnung neuer Kunden gerichtete Tätigkeit ist durchaus wettbewerbseigen. durch ihr Verhalten dabei mitwirkt , daß die aus einen* ausschließlichen Bierlieferungsvertrag zwischen eiher^ anderen Brauerei und dem Verkäufer der Gastwirtschaft1 diesem obliegenden Verpflichtungen, insbesondere ftlr ^ eine restliche Laufzeit des Vertrages, nicht singe, halten werden* Im Streitfall ist jedoch nicht festge-** stellt, daß die Beklagte sich so verhalten habe? Trifft das aber zu,, so kann .das Verhalten der Beklagten - die ünwirksamfceit des-Wettbewerbs-vertrage s vom 1, Mai 195 5 unterstellt -* wettbew erbsracht -lieh nicht beanstandet werden? Hiernach durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt lassen* oh die Beklagte der Klägerin gegenüber, aufgrund des Wettbewerbsvertrages vom 1. Bas Berufungsgericht wird deshalb zunächst zu prüfen haben, ob dieser Vertrag - wie die Klägerin behauptet - nach dem Willen der Vertrags s chließenden Brauereien dahin auszulegen ist., daß . Ergibt die Auslegung jedoch den von der Klägerin behaupteten Vertragsinhalt, so ist der W et tbewerbsy ertrag weiter auf seine Vereinbarkeit mit dem im fraglichen Zeitpunkt.im Saarland geltenden Dekartellierungerecht zu prüfen. der den Brauereien verboten worden, war, beim Erwerb neuer Kunden Darlehen zu vermitteln oder Kredite irgendwelcher Art zu gewähren, läßt sich zur Stützung des Klagebegehrens ebenfalls nicht heranziehen, weil die Anordnung bei VertragsSchluß bereits durch die angeführte Gesetzgebung der Besätzungsmächte Schließlich wäre bei Zugrundelegung der von der: •. Wettbewerbsvertrages noch zu prüfen, ob diese Klausel nach § 139 jBGB deshalb als nichtig anzusehen ist, weil andere in demselben Vertrage enthaltene Abreden unwirksam sind und die beteiligten Brauereien die fragliche Klausel nicht vereinbart haben würden, wenn sie die etwa gegebene Nichtigkeit anderer Abreden des Vertrages gekannt hätten* Zwar ist bei der rechtlichen Beurteilung von lizenzver^ trägen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit. den Dekartellierungsgesetzen in der Rechtsprechung angenommen worden,, daß der Wille der Parteien regelmäßig auf Aufrecht erhalt ung des von der Nichtigkeit nicht berührten Vertragsinhalts gerichtet ist (BGHZ 17, 4-1 , 59) 5 es kann jedoch auch in derartigen Fällen und insbesondere bei einer W^ettbewe^sregeluhg mehrerer auf gleicher Wirtschaftsstufe stehenden Unternehmen so liegen, daß die eine kartellrechtlich unwirksame feilregelung von eofcher'.Be>~ deutung für die Ges amt Vereinbarung ist oder in einem solchen Zusammenhang mit einer anderen, an sich .kartell-rechtlich nicht zu beanstandenden feilabrede steht, daß diese nicht ohne den unwirksamen feil der Vereinbarung getroffen worden wäre*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZK 116/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
13* Oktober 1965, Wüst ,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Aktienges eile chaft Vorstand, Dr«
vorm * f r« ,
jtraße^B vertreten durch den
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br,
die Brauerei G»A« ßfliV» Bi
Klägerin udd
Proseßbevollmächtigter: Reehtsanwalti
Straße
® 9
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Behle, Br. Sprehkmann und Br. Simon '
für Recht erkannt:
kuf dieuEevision der Beklagten wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die kosten des Revisionsverfahrens, an das' Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
1« Die Parteien haben am 1. Mai 1955 mit zehn weiteren Unternehmen des saarländischen Brauereigewerbes einen »Vertrag zur Regelung des Wettbewerbs saarländischer Brauereien im Saarland’1 geschlossen. Die Vertragsurkunde enthält folgende Vereinbarungen:
(III 1 e): ’’Dienstleistungen: ,., Zum Zweck der
K-undenabwerbung ist verboten die Vermittlung von Kaufvertrag en, von Gaststätten-
anwesen, auch bei Einschaltung von Grundstücksmaklern „,o.«, «
(V i) ; «Strafen und Schadensersatz: im Fall
von Verletzungen dieses Vertrages kann das auf Grund eines besonderen Schieds-vertrags zu diesem Vertrag eingesetzte Schiedsgericht erkennen nach freiem Ermessen auf befristete liefereinstellung bei Vermeidung von Geldstrafen, Vertragsstrafen zwischen 50„000 bfs 250»000 ffrs und auf Ersatz des Schadens, der einem Vertragsteil durch die Vertragsverletzung eines anderen Vertragsteiis entstanden ist o11
Am 28o April I960 haben die saarländischen Brauereien vereinbart:
«Nachdem durch die */♦. Einführung des GWB .*» im Saarland Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Vertrags zur Hegelung des Wettbewerbs »»» vom 1 * Mai 1935 aufgetreten sind, beschließen die
1o per ,1o Januar 1959 gilt als Auslauftermin :des, Vertrages 'p *» . ; ■■.
4o Bereits vor den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren werden dort entschieden ohne weitere Bezugnahme auf die heutige Vereinbarung,’*
2p Die Klägerin hatt e am" 7» Juli ‘ 1/948 mit bezüglich deren Gastwirtschaft in W1
V einen
en;
die Klägerin Übernahm die Bürgschaft für einen''Bankkredit der Frau ScflHHB i** Höhe von 200.000 ffrs und stellte das für die Wirtschaft erforderliche Inventar unentgeltlich zur Verfügung/' dagegen verpflichtete sich die Gastwirtin, auf die Dauer von 10 Jahren Bier nur von der ?. Klägerin zu beziehen und im Falle der Zuwiderhandlung ; eine Vertragsstrafe in Hohe • der Hälfte des Bierein-- A kaufspreises zu zahlen.
Auf Grund Kaufvertrags vom 17. Juni . 1955 ,erwarb eine Frau Anna diese Gaststätte! die Gelegenheit
hierzu ist ihr nach der Behauptung der Clägerinsdurpii einen Biervertreter der Beklagten vermittelt worden. Kurz vor Abschluß dieses Kaufvertrags hatte die Beklagte mit der Erwerberin der Gastwirtschaft einen Bierlieferungsvertrag vom 9. Juni.1955 geschlossen, in dem, die Beklagte dich verpflichtete, «nach Ablauf des zwischen den Abnehmern und der Klägerin bedtehenden BierlieferungsVertrages, also spätestens am 1. September 1958”, das der Klägerin gehörende Inventar käuflich zu übernehmen und den Abnehmern weiterhin leihweise zu überlassen oder durch neues Inventar zu ersetzenV wogegen die Erwerherih sich verpflichtete, Bier nur von der Beklagten zu beziehen}■ diese Verpflichtung sollte frühestens nach* 5 Jahren mit einjähriger Frist kündbar sein.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der Wettbewerb svertrag der saarländischen Brauereien vom 1» Hai 1955 sei von der Beklagten durch die behauptete Vermittlung des Grundstückskaufs schuldhaft verletzt ’worden^ die Beklagte.sei daher Schadensersatzpflichtig und habe den Zustand herzusteilen, der bestehen würde, wenn sie den Vertrag nacht verletzt hätte. Da der Belieferungsvertrag
Ük..
vom 9p Juni 1955 eine Folge der Vertragsverletzung gewesen sei? müsse die Beklagte es deshalb unterlassen^ aus diesem Vertrag I*xeferrechte herzuleiten. Die Beklagte habe sich durch dasselbe Verhalten 'auch eines Verstoßes gegen § 1 des Saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, eines .Eingriffs in den Crewerbebetrieb der Klägerin sowie ein„es Verstoßes = gegen § 826 BCrB schuldig gemacht» * - :
Bie Klägerin hat beantragt? /
Straß auf Grund des Vertrag es v om. .9. Juni 1955 mit Bier zu beliefern oder, beliefern, zu lassen,
2p hilfsweise, der Beklagten zu untersagen, ausdem-selben Vertrage Lieferrechte herzuleiten,^ .
3. äußerst hilfsweise, den Rechtsstreit für erledigt zu erkläreno
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht , der Wettbewerbsvertrag Vom 1. Mai 1955 sei rechtsunwirksam, weil er gegen das damals geltend^ Breis- und Kartellrecht verstoßen habe! Hiervon abgesehen sei der geltend gemachte Ersatzanspruch aber Jedenfalls mit Inkrafttreten des Cr es et zea gegen Wettbewerbsbeschränkungen Im Saarland untergegangen0
Bas Landgericht hat nach dem ersten Hilfsantrag erkannt p Bie dagegen nur von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter* Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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)
Das Berufungsgericht bejaht den mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Grund des § 1 des saarländisehen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-, werh (Amtsblatt des Saarlandes 1952 So 182)« Die Revision
greift die Anwendung dieses Gesetzes .an» Dieser Revisionsangriff ist nach § 549 Abs» 1 2P0 zulässig, denn danach. . unterliegt die Anwendung eines Gesetzes, auch wenn dieses-nur/imuBezirh-deDiBerufungsgerichts gegolten hat, bdann der Nachprüfung des Hevisionsgerichts r wenn es sich, um Bundes r* recht handelt» Das trifft hier zu, denn die Vorschriften
des inzwischen wieder aufgehobenen saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 1952 sind gemäß § 4 ,
des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23* Dezember 1956 (BGBl I 1011) als Bundesrecht anzusehen, weil sie einen Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, nämlich den gewerblichen Rechtsschutz betrafen (Art» 73 Nr. 9 GG; v» Mangoidt-Kiein, Das Bonner Grundgesetz, 2» Aufl», Art» 73 Anm. XVI 2a). Die .Ausnahmevorschrift des
§ 7 des Eingliederungsgesetzes findet hier Reine Anwendung, weil es sich, wie der II» Zivilsenat für den insoweit
gleichliegenden Fall des Währungsrechts ausgeführt hat (IM Saarvertrag Nr. 1), bei dem saarländischen Wettbewerbsgesetz nicht um von der ehemaligen Besät zungsmacht gesetztes Recht im Sinne jener Vorschrift handelt.
Io Nach § 1 eaarl» UWG Rann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Vermehr Handlungen vornimmt , die nach verständiger Anschauung* gegen die Grundsätze des gesunden Wettbewerbs verstoßen». Nach Ansicht, des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich eines solchen Verstoßes dadurch schuldig gemacht, daß sie der Gastwirtin H^Bden Erwerb einer Gaststätte vermittelte, denn diese
Vermittlung habe zu dem Abschluß eines Bierlieferungsvertrages
mit der Beklagten geführt und somit der Kundenabwerbung gedient* Durch diese Handlungsweise habe die Beklagte sich in Gegensatz zu ihrer im Wettbewerbsvertrag vom 1 *
Mai 1955 gegebenen Zusage gesetzt, keine Gaststätten zu vermitteln. Das Berufungsgericht führt "dazu weiter aus, es könne dahingestellt bl eiben i ob der Wettbewerbs vertrag insoweit rechtswirksam sei, dehn der Bruch der von dei Beklagten in diesem Vertrage gegebenen Zusage sei auöh dann als unlauterer Wettbewerb anzusehen, wenn'der Wettbewerbsvertrag rechtsunwirksam gewesen sei. Diese' Annahme begründet das Berufungsgericht im einzelnen damit, die anderen Beteiligten hätteh ' sich ’ 3edenfalls auf die' Biii-haltung der darin festgelegten Wettbewerbsregeln" verlassen, und es verstoße^ gegen das Prinzip eines ehrlichen Wettbewerbs, daß die Beklagte’ dieses Vertrauen zu ihrem eigehen Vorteil ausgenutzt hafee, Sie habh arglistig gehandelt*, als sie nahezu gleichzeitig' den Wettbewerbsvertrag mit den " übrigdh 'Brauereien und den iierlieferungsvertrag mit der Gastwirtin Herz geschlossen habe; ein solches Verhalten v beeinträchtige die Chancengleichheit, wie sie f a* k t i s c h durch den WettbewerbAvertrag hergesfellt worden sei. Die Beklagt e sei auch schon auf *Grund ier Eechtsbe zi ehungen, die durch die Vertrags Verhandlung entstanden waren, zur Offenbarung verpflichtet gewesen, hübe jedoch ihre angebliche Ee cht sauf fas sung von der tjhgült igke it des Vertrages arglistig verschwiegen und nur hint er dem Hucken der Klägerin gehandelt, Da sie selbst auf Abschluß des fragilchen Vertrage s besonders hingewirkt habe, hätte sie, wenn sie der Auffassung gewesen sei, der Vertrag vom 1, Mai 1955 schränke den Wettbewerb ungebührlich ein/ bei verständiger Anschauung die Pflicht gehabt, dieö'der Klägerin mitzuteilen, Das gelte um so mehr, als besonders die Vertragsverhandlungen zwischen Konkurrenten auf dem Vertrauen in den Anstand und die
wettbewerbliche Lauterkeit des anderen Teils beruhten (BGH tfJW 1961, 1308). Der Schaden der Klägerin, so führt das Berufungsgericht abschliessend aus» bestehe in der Störung der Chancengleichheit durch den Bierlief e rung sv er trag der Gastwirtin IW mit der Beklagten* da diese dön Zustand herzu st eilen habe, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten, wäre, könne die Klägerin ihr die Geltendmachung Von Lief er rechten aus diesem Vertrage untersagen* A
II, Der Revision ist darin beizutreten» daß diese Ausführungen auf Beöhtsirrtum beruhen.
1 o Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht. davon aus, daß Schadensera atzansprüdhe vaus der Verletzung des > saarländischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach den allgemeinen Regeln des intertemporären Hechts grundsätzlich auch nach Aufhebung des Gesetzes noch geltend gemacht werden können (vgl» EG BGB Art» 170). Eine Ausnahme würde nur zu gelten haben, wenn das an die Stelle des aufgehobenen Gesetzes getretene neu$ Recht reformat oris chen Charakter besäße„ Hierfür sind.indessen keine Anhaltspunkte
2. Dagegen halten die Erwägunge^^ derer das
Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch für begründet angesehen hat» einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht scheint selbst davon auszugehen, daß die Vermittlung der, Gelegenheit zu dem Erwerb eines Gaststätten-anwesens nicht etwa schon an sich eine wettbewerbsrechtlich unlautere Maßnahme darstelle, auch wenn sie zu dem1 Zwecke der Kundenabwerbung geschieht; das Berufungsgericht knüpft den Vorwurf des Sittenverstoßes vielmehr nur daran> daß.hier
die saarländischen 'Brauereien, unter ihnen die Beklagte, sich vertraglich verpflichtet hatten, ein solches Verhalten zu unterlassen«
a) Wird jedoch mit dem'Berufungsurteil unterstellt, daß die Vereinbarung des Ausschlußes einer vermittelnden Tätigkeit dhr Brauereien in dem dargelegten Umfange > rechtsunwirksam ist, so läßt sich"die Auffassung des > Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich gleichwohl rechtswidrig, und zwar gerade im Hinblick auf die -nichtige - Zusage Wettbewerb sw tdrig>verhalten, indem sie sich an diese nicht gehalten liäbe, nicht aufrecht erhalt e n <>
Auf die Dichtigkeit eines Vertrages kannsich grundsätzlich jede V ertrag spart ei ebenso berufen. wie? ein'Dritter* Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, v/enn der Vertrag wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift öffentlichrechtlichen Charakters nichtig ist, durch die öffentliche, der Pärtei-vorfügung entzogene Interessen geschützt werden sollen..
So liegt es nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellung, wonach die den Wettbewerb der Brauereien' beschränkende Klausel gegen das damals im Saarland geltende Dekartellierungsrecht verstößtj denn diesem Recht kommt *. jener öffentlichrechtliche Charakter zu. Dem Berufungs-* gericht kann deshalb' im tragenden Ausgangspunkt seiner Begründung ■ nicht gefolgt werden. ; •
b) Das Berufungsgerieht zieht allerdings zur.'Begründung seines Standpunkt es, die Beklagte habe sichwettber/erbs-widrig verhalten, noch die besonderen Umstände des Palles sowie andere Gesichtspunkte heran; die - wie es meint -die Nichteinhaltung der nichtigen Zusage als sittenwidrig erscheinen ließen. Auch darin kann dem Berufungsgericht
jedoch nicht gefolgt werden.
'* o
Zur Annahme eines Verstoßes gegen § 1 saarl , UWG reicht angesichts des bereits hervorgehobenen öffentlichrechtlichen Charakters der Dekarte11ierungsvor-Schriften weder der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Wettbewerbsvertrag vom . 1. Mai 1955 und dem Bierlieferungsvertrag vom 9«». Juni 1955, noch der Umstand aus, daß die Beklagte ihren am Wettbewerbsvertrag beteiligten Vertragspartnern gegenüber nicht zu erkennen gegeben habe, daß sie diesen für unwirksam halte. Die Recht sauf f as suhg des , Berufungsgerichts, es liege ein arglistiges Verhalten der Beklagten darin, unter Verschweigen ihrer eigenen Meinung zu dem Wettbewerbsvertrage gegen dedsen hier fragliche Klausel zu verstoßen, ist rechtlich nicht zu billigen. Insbesondere war die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, durch tatsächliche Einhaltung des Vertrages die “Chancengleichheit” zu wahren, die faktisch durch den Wettbewerbsvertrag hergestellt werden sollte. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, einem kartellwidrigen, den zulässigen Wettbewerb in verbotener Weise aus schließ enden Vertrag auf dem Umweg über den Gedanken der frauepflicht und des Vertrauensschutzes im Interesse der übrigen. Vertragspartner rechtliche Geltung zu verschaffen} de& steht das durch die , verletzte Karteilvorschrift gewahrte öffentliche inte^esse entgegen. _ . ■ .•' •
c) Aus denselben Gründen kann hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht der Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes im Rahmen von V er t r ä g s v e r -h and 1 ungen herangezogen werden. Das Vertrauen
der vertragschließenden Brauereien inN den Rechtsbestand
' ■ ■ •. . .n.
einer den Wettbewerb beschränkenden oder regelnden Absprache
11
ist nicht schützwürdig, wenn die Absprache ihrem Inhalt nach gegen kartell rechtliche Vorschriften verstößt und deshalb nichtig ist» Dieser Umstand - daß hier die Vertrags Verhandlungen, wie nach der Unterstellung des Berufungsurteils für die Bevisionsinstanz zunächst angenommen werden muß, auf einen rechtlich: nicht gebilligten Erfolg gerichtet waren - unterscheidet den Streitfall entscheidend von dem Urteil des. Bundesgerichtshofs (BUH BJW 1961, 1308), das sich auf VlÄhdiwgen über^' den Abschluß eines seinem Inhalt nach zulässigen Ver- ^ träges bezieht und auf -das* sich das Berufungsgericht daher für den vorliegenden Streit zu Unrecht'beruft^ •
III. Das Berufüngsürteil kann hiernach mit der ihm^. -/ ' : gegebenen Begründung nicht aufrechterhalt en werden stellt sich aber auch nicht aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig dar. V
Ein Wettbewerbsverstoß oder eine sonstige unerlaubte Handlung der Beklagten (§§ 823 Abs. 1, 826 BGB) ist, wenn von dem Verstoß gegen den Wettbewerbs vertrag vom 1. Mai 1955 abgesehen wird, nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Es verstößt nach verständiger Anschauung nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze des gesunden Wettbewerbs, wenn eine Brauerei Gastwirten den lauf von Gastwirtschaften vermittelt, in denen bisher das Bier anderer Brauereien ausgeschenkt wird; ein Wettbewerbsverstoß kann in diesen Bällen auch dann nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, wenn die Vermittlung zu dem Zwecke der Gewinnung des Käufers als Bierabnehmer erfolgt ; denn eine solche auf Gewinnung neuer Kunden gerichtete Tätigkeit ist durchaus wettbewerbseigen. Ein Wettbewerb sverstoß kommt vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die den Kauf der Gastwirtschaft vermittelnde Brauerei
- 12
durch ihr Verhalten dabei mitwirkt , daß die aus einen* ausschließlichen Bierlieferungsvertrag zwischen eiher^ anderen Brauerei und dem Verkäufer der Gastwirtschaft1 diesem obliegenden Verpflichtungen, insbesondere ftlr ^ eine restliche Laufzeit des Vertrages, nicht singe, halten werden* Im Streitfall ist jedoch nicht festge-** stellt, daß die Beklagte sich so verhalten habe? vielmehr frgibt sich aus der Vertragsurkunde; vom• 9« tfuni 1955? -daß der Ausschließlichkeitsvertrag-zwischen der Beklagten xmd der Erwerberin nach dem Willen der Vertragsschließenden erst n a e h Ablauf des zwischen der Klägerin und der RechtsVorgängerin der Erwerberin bestehenden Jüerlieferungs-Vertrages durchgefUhrt werden sollte, Bas haben beito . Parteien in der Revisionsverhandlung auf Befrage** au^r » drücklieh bestätigt. Trifft das aber zu,, so kann .das Verhalten der Beklagten - die ünwirksamfceit des-Wettbewerbs-vertrage s vom 1, Mai 195 5 unterstellt -* wettbew erbsracht -lieh nicht beanstandet werden? denn tos .
Klägerin, andere Brauereien von der Vermittlung von ,
Käufern für von ihr mitBier belieferte Gastwi^t^^aftto auch dann auszuschließen, wenn der mit ;ihr geschlossene Bi er abnahme vertrag voll erfüllt wird, kann im Rahmen des § 1 saarlo UWG ke inen S chut z. gegenüb er dem höhe*; .zu b e -wertenden Interesse .der Gastwirte beanspruchtov teim. ,r . Verkauf ihres Eigentums möglichst freigestellt zu., sein, das günstigste Angebot auswählen zu -können und ‘damit Aussichten für die Gründung einer ■.neuen-.wirtschaftlichen'-; Existenz zu verbessern, Barauf, ob bei der Veränderung von Gastwirtschaften eine Vermittlungstätigkeit der Brauereien auch üblich ist, wie die Revision eingehend vorträgt (siehe dazu die Hinweise, bei Künstler, Ber Bierlieferungsvertrag , 3« Auf1, So 233, -Carl, Vertragshandbuch für Brauerei und Mälzerei, 4° Auf 1, B»,41),, brajUcht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
IV. Hiernach durfte das Berufungsgericht nicht dahingestellt lassen* oh die Beklagte der Klägerin gegenüber, aufgrund des Wettbewerbsvertrages vom 1. Mai 1955 ver-, ... pflichtet war, die beanstandete Vermittlung des Erwerbs einer Gastwirtschaft zu unterlassen. Bas Berufungsgericht wird deshalb zunächst zu prüfen haben, ob dieser Vertrag - wie die Klägerin behauptet - nach dem Willen der Vertrags s chließenden Brauereien dahin auszulegen ist., daß . > die «Kundenabwerbung** auch dann zu unterlassen sein sollte wenn sich die Vermittlungstätigkeit unter voller Berück-
obliegenden Verpflichtungen vollzog. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch liegt eine solche Auslegung des Begriffs* der 11 Kündenabwerbung” jedenfalls nicht nahe; auch stünden dieser Auslegung, sofern im Saarland zur Zeit des Vertrags Schlusses nicht besondere Verhältnisse bestanden haben, die Auffassungen entgegen, die sich in den einschlägigen, mit den Bekart eil i erurfg svor s chri ft en der Besatzungsmächte einigermaßen vertrauten Geschäftskreisen damals bereits herausgebildet hatten.
Ergibt die Auslegung jedoch den von der Klägerin behaupteten Vertragsinhalt, so ist der W et tbewerbsy ertrag weiter auf seine Vereinbarkeit mit dem im fraglichen Zeitpunkt.im Saarland geltenden Dekartellierungerecht zu prüfen. Soweit es dabei auf die Auslegung der in der ehemaligen französischen Besatzungszone geltenden Vor-Schriften ankommen sollte, wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß diese Regelung sich nur im Wortlaut von ; den in der amerikanischen und britischen Zone erlassenen Vorschriften des MRGes Nr. 56 und der MRVO Mr. 78 unterschied und alle diese Vorschriften in ihren Grundlagen :
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als übereinstimmendes Recht anzusehen waren (BGH GRUR 1958r 459s 4^0 - Gewindeschneid-Automat; vgl, Bau&bach== Hefermehl, Wettb, u» Warenzeichenrecht ,7, Auf 1,. S« 62-3) , Ferner wird zu beachten sein, daG die fragliche Klausel, schon ftpiOh: ihrem Inhalt auch nicht etwa als eine .Vertrags-be Stimmung von*|iur untergeordneter Bedeutung gewertet werden kann, die lediglich einer fairen Durchführung, des Vertrages im übrigen , zu dienen bestimmt sei und^dfshalb nach feststehender Rechtsprechung kartellrechtlich unbedenklich sein würde* Es handelt sich nicht um eine Sieherungfczwecken dienende Nebenverpflichtung in diesem Sinne, sondein um eine horizontale Absprache unter Wettbewerbern, die unmittelbar auf den teilwbisen Ausschluß, einer bestimmten Art von Werbemaßnahmen gerichtet ist und die im Rahmen des im ganzen auf die Regelung und d,en Ausschluß des Wettbewerb s • gerichteten Vertrages vom i * Mai 1955 neben anderen entsprechenden Abreden steht» Hierdurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Wettbewerbsvertrag von den üblichen Bi erlie ferungsverträgen zwischen Brauereien und Gastwirten, in deren Rahmen die Vereinbarung einer ausschließlichen Pierabnahmeverpflichtung als Gegenleistung für bestimmte Leistungen der Brauerei {Darlehen Uoäo) in der Rechtsprechung zu dem Bekartellierungsrecht. gebilligt worden ist {BGH NJW 1952, 344)* Auch mit dem Fall der kartellrechtlich unbedenklichen Kundenschutzverein-barung zugunsten einer Brauerei,, die einen feil ihrer örtlich entlegenen Kundschaft .mit?Rücksicht auf kriegsbedingte fransportac^wierigkeiten vorübergehend einer örtlich günstiger gelegenen Brauerei überläßt (vgl. BGH2 5, 71), läßt sich die im vorliegenden Fall zu, beupteilende Absprache nicht vergleichen, . ..
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Die Anordnung Nr* .5 der Haupt Vereinigung der deutschen Brauwirtschaft vom 25* Oktober 1935 {RNVB1 So 669), in.
i
der den Brauereien verboten worden, war, beim Erwerb neuer Kunden Darlehen zu vermitteln oder Kredite irgendwelcher Art zu gewähren, läßt sich zur Stützung des Klagebegehrens ebenfalls nicht heranziehen, weil die Anordnung bei VertragsSchluß bereits durch die angeführte Gesetzgebung der Besätzungsmächte
Schließlich wäre bei Zugrundelegung der von der: •.
Klägerin vertretenen Auslegung der Ziffer III l ,e des >. Wettbewerbsvertrages noch zu prüfen, ob diese Klausel nach § 139 jBGB deshalb als nichtig anzusehen ist, weil andere in demselben Vertrage enthaltene Abreden unwirksam sind und die beteiligten Brauereien die fragliche Klausel nicht vereinbart haben würden, wenn sie die etwa gegebene Nichtigkeit anderer Abreden des Vertrages gekannt hätten* Zwar ist bei der rechtlichen Beurteilung von lizenzver^ trägen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit. den Dekartellierungsgesetzen in der Rechtsprechung angenommen worden,, daß der Wille der Parteien regelmäßig auf Aufrecht erhalt ung des von der Nichtigkeit nicht berührten Vertragsinhalts gerichtet ist (BGHZ 17, 4-1 , 59) 5 es kann jedoch auch in derartigen Fällen und insbesondere bei einer W^ettbewe^sregeluhg mehrerer auf gleicher Wirtschaftsstufe stehenden Unternehmen so liegen, daß die eine kartellrechtlich unwirksame feilregelung von eofcher'.Be>~ deutung für die Ges amt Vereinbarung ist oder in einem solchen Zusammenhang mit einer anderen, an sich .kartell-rechtlich nicht zu beanstandenden feilabrede steht, daß diese nicht ohne den unwirksamen feil der Vereinbarung getroffen worden wäre*
Vo Hach alledeia war auf die Revision der Beklagten
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens* an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Krüger-N ieland Uungbluth Pehle