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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Juni 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr« Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dieses Unternehmen veräußerte er mit dem Recht auf Fortführung der Firma durch notariellen Vertrag vom 4. Außerdem entstand zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob der Kläger dem Beklagten Einrichtungsgegenstände (Theke und Regale), die der OPHP^-Bäckerei gehörten, verkauft habe. Die Verhandlungen der Parteien hierüber wurden beendet dui’ch ein Schreiben des Beklagten an den Klager vom 21. Der Beklagte erreichte den Abschluß eines Mietvertrages auf 5 Jahre mit einer Verlängerungsklausel von 3 Jahren. Er hat vorgetragen, die Angleichung der Rente an das jeweilige Gehalt eines Angestellten der Gruppe K 5 sei nur für den Rail einer Währungsumstellung vereinbart worden* Mit dem Verlust des Geschäftes in der T^Hfcstraße hätten sich seine, des Beklagten, Einnahmen erheblich verringert« Die Filiale im RflfBfev/eg habe nicht die Laufund Fremdenkundschaft<wie da's Geschäft 'in der T^^otra-ße* Auch sei der Umsatz des Geschäfts im R^B^weg wegen Das Öberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurUckgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Beklagten nach dem Antrag des Klägers verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung dieses Hilfsrichters seien nicht gegeben gewesen; denn der Senat sei mit einem Senatspräsidenten und 3 Oberlandesgericht sräten mehr als voll besetzt gewesen. wesen (die freie Planstelle sei am 25» Juni 1965 wieder besetzt worden)} außerdem seien 15 Hilfsrichter einberufen gewesen, von denen 5 wegen des jedenfalls zu dieser Zeit als vorübergehend zu bezeichnenden Geschäfts-andranges in Entschädigungssachen an das Oberlandesgericht abgeordnet gewesen seien; das Präsidium habe es für sachgemäß gehalten, diese Hilfsrichter zu verteilen und dafür im Austausch den Entschädigungssenaten Planrichter zuzuteilen« Je ein Hilfsrichter sei für einen an das Hessische Justizministerium vorübergehend abgeordnet en Planrichter, für einen langdauernd erkrankten Planrichter, für den Vorsitzenden in dem sogenannten Auschwitzverfahren, für den vorübergehenden Leiter einer Arbeitsgemeinschaft (l/2 Kraft) und für einen ebenfalls langdauernd erkrankten und überwiegend mit Verwaltungsaufgaben befaßten Planrichter einberufen worden« Drei, allenfalls vier Hilfsrichter seien wegen allgemeinen Ge-schüftsandranga.ah das Oberlandesgericht abgeordnet wor-den« V i sind Bedenken gegen die Besetzung des Gerichts jedenfalls dann nicht zu erheben, wenn die Gesamtzahl der unterschiedslos bestellten Hilfsrichter nicht höher gewesen ist, als die Zahl aller Fälle, in denen die Heranziehung eines Hilfsrichters statthaft gewesen ist (in BGHZ 34, 260 offengelassen, vglo Anm* von Mezger LM § 70 GVG Nr. 13)* Es ist davon auszugehen, daß zur Zeit des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung -jedenfalls 9 Hilfsrichter wegen vorübergehender Arbeitshäufung und vorübergehender Verhinderung von Planrichtern durch Erkrankungen und sonstige Umstände und allenfalls vier Hilfsrichter wegen allgemeinen Geschäftsandrangs zu dem Oberlandesgericht abgeordnet waren. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die eingeklagten Beträge von dem Beklagten auf Grund des notariellen Vertrages vom 4« Juni 1956 verlangen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, Mängel des Vertrages wegen des Verschweigens der Kündigung und des Verkaufs der angeblich nicht dem Kläger gehörenden Einrichtungsgegenstände seien einverständlich vertraglich erledigt worden. Die Vereinbarung, daß die Höhe der Rente sich nach dem Angestelltentarif berechne, sei auch nicht nur für den Pall einer Währungsumstellung, Das Berufungsgericht legt weiter dar, daß der Inhalt des Vertrages auch nicht durch den Wegfall oder wegen Pehlens der Geschäftsgr^ndlage beeinflußt worden sei o / i 1o Durch die Aufgabe des/ Ladengeschäfts in der Taunusstraße, so führt das Berufungsgericht aus, nach ungefähr 5 Jahren sei die Gesjchäftsgrund läge für den Vertrag nicht entfallen. Mit der Begrenzung des Mietvertrages auf 5 JalJre sei für den Beklagten der künftige Wegfall des Uhtermietverhältnissea gewiß gewesen, so daß von einer glicht vorhergesehenen Veränderung der Verhältnisse glicht gesprochen werden könne. Auch sei nicht deshalb eirj Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen, wjeil der {Hauseigentümer die Räumung des Ladenlokals betrieben|habes denn dem Beklagten habe das Ladenlokal ungefähr ftir die Dauer des Untermietver-träges zur Verfügung gestjmden. schäftsgrundlage für den Bestand des Vertrages oder jedenfalls für die Höhe der Rente habe die Fortführung des Geschäfts in der Taunusstraße sein sollen, oder daß der Beklagte für den Kläger erkennbar und von diesem u*ibe~ anstandet die Fortführung des Geschäfts in der Taunusstraße zur Geschäftsgrundlage erhoben hätte* Ohne Rechtsverstoß kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Voraussetzung für den Fortbestand des Vertrages nach dem geäußerten Willen des Beklagten lediglich der Abschluß eines Mietvertrages der OJHMHB-Bäckerei mit dem Beklagten war« 2» Der Beklagte könne sich auch, so fährt das Berufungsgericht fort, nicht mehr darauf berufen, daß die Parteien beim Vertragsschluß von einem Wert des Warenlagers in Höhe von 40 000,— DM ausgegangen seien* Der Beklagte habe sich unbestritten erstmals mit Schriftsatz gezeigt, daß er aus Umständen, die ihm kurz nach dem Vertragsschluß bekanntgeworden waren. Rechte nicht herleiten wolle, und eine Weiterzahlung der vereinbarten Rente in voller Höhe für ihn nicht unzu demutbar sei* Wenn er sich 6 Jahre nach Vertragsschluß erstmals auf einen geringeren Wert des Warenlagers berufe, so setze er sich damit in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten* Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß das Warenlager in den vertraglichen Beziehungen beider Parteien keine Rolle mehr spielen werde«, Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Folgerung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Y/enn die Revision das Verhalten des Be- Es gibt keinen Erfahrungssatz, ein Vertragspartner werde Mängel einer Vertragserfüllung, auf die er niemals hingewiesen hat, nur dann auf sich beruhen lassen, wenn die Dinge sich künftig in bestimmter Weise entwickeln würden« Dem Berufungsgericht kann nach alledem nicht entgegeng.ehalten werden, es habe das Verhalten des Beklagten rechtlich fehlerhaft beurteilt« 3o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen, daß die Tarife mehr, gestiegen sind als die Lebenshaltungskosten« Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, das Abfängen der steigenden Lebenshaltungskosten sei lediglich das im Vertrag unausgesprochen gebliebene Motiv für die Vereinbarung gewesen, die Höhe der Rente nach dem jeweiligen Gehalt eines Angestellten der Gruppe K 5 nach vollendetem 30« Lebensjahr in der Ortsklasse S nach dem Tarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel festzusetzen« Die Parteien seien jedoch einem beiderseitigen Irrtum unterlegen, weil sie angenommen hätten, Lebenshaltungskosten und Tarif würden sich in gleichem Maße ändern« In Wahrheit habe sich die Rente auf 155,2 erhöht, während die Lebenshaltungskosten nur auf 122 96 gestiegen seien« Es könne dahinstehen, ob diese Tarifentwieklung keine unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse darstelle, wie das Landgericht annehme« Denn es liege Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht hätte alle Umstände des Falles berücksichtigen müssen, insbesondere auch den geringeren Wert des Warenlagers und den Wegfall des Geschäfts in der Taunusstraße nach 5 Jahren«, Bei Bestätigung des Vertrages durch das Schreiben vom 21«, Juni 1956 habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Rente sich nicht nachteiliger als der Preisindex für die Lebenshaltungskosten entwickeln werde. Biese Angriffe der Revision können das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen«, Bie Parteien haben auf den 8p,.t Es bedarf keiner Entscheidung, ob es zulässig ist, eine Voraussetzung, die aus Rechtsgründen nicht zu dem Vertragsinhalt erhoben werden kann, ohne daß damit die Wirksamkeit des gesamten Vertrages in Frage gestellt wird, gleichwohl als Vertragsgrundlage wirksam werden zu lassen« nur von der Wertentwicklung der Währung, sondern auch von anderen Umständen beeinflußt werden, und eben aus diesem Grund eine Anwendung der für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze nicht in Betracht kommt. Denn auch wenn die Parteien die Entwicklung der Währung (Maßstab: Index der Lebenshaltungskosten) zur Geschäftsgrundlage machen konnten und gemacht haben, ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Pall vor, der eine richterliche Abänderung des Vertrages rechtfertigen könnte, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, bei einem Austauschvertrag könne man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur sprechen, wenn infolge einer unvorhergesehenen Änderung der Verhältnisse die beiderseitigen Verpflichtungen in ein derart grobes Mißverhältnis geraten seien, daß der Vertrag als Austauschvertrag seinen Sinn nicht mehr erfülle. Bas unterschiedliche Ansteigen von Tarif und dem Preisindex für die Lebenshaltung stelle aber keine derart schwerwiegende Änderung der Verhältnisse dar, daß sie der Beklagte nicht mehr hinnehmen müßte. Schließlich, so legt das Berufungsgericht dar, sei der Beklagte auch wegen der zeitweiligen Sperre des R^^^regs für den Fahrzeugverkehr nicht unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit von seinen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise frei geworden. 18 Monate gedauert, andererseits sei der Gewinn aus den beiden Spielwarengeschäften des Beklagten so beachtlich, daß von einer Existenzbedrohung bei Weiterzahlung der Rente in der tariflichen Höhe nicht gesprochen werden könne. 2« Es sind allerdings auch, ohne daß es sich um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt, Vertragsverhältnisse möglich, in denen das Festhalten eines Teils an seinen Verpflichtungen jedenfalls dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen Kann, wenn nicht vorhersehbare Ümstände und Entwicklungen eintreten, die für den betroffenen Teil eine außergewöhnlich harte Lage schaffen und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die weitere Erfüllung der Vertragspflichten unzu demutbar werden lassen (vgl« zu dem Abfindungsvergleich BGH NJW 1957, 1395?

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 70 GVG § 779 BGB
BerufungsgerichtParteiHilfsrichterRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I //
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
jj?,	URTEIL	Verkündet	am
28o Juni 1967 Häge,
J ustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Adolf
- Prozeßbevollmäc&fcigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Kaufmann i.R, Christian K
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br,
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Juni 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr« Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Qberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 1. Juli 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
i
Der Kläger war.Inhaber eines im Handelsregister Frankfurt eingetragenen unter der Firma Hermann in FHHHP» T^B^^traße, betriebenen Spielwaren-und Sportartikelgeschäfts.
Dieses Unternehmen veräußerte er mit dem Recht auf Fortführung der Firma durch notariellen Vertrag vom 4. Juni 1956 an den Beklagten. Die Übergabe fand am 1. Juni 1956 statt. Über den Kaufpreis heißt es in § 5 des Vertragess
"Als Gegenleistung für den Erwerb des Geschäftes nebst Ware und Einrichtung verpflichtet sich Herr Reis zu folgendem:
a)	Herr R^P zahlt an Herrn	in	bar	sofort
DM 10 000, — ,
 
b)	Herr R^9 zahlt an Herrn Kp|^^am 1. der Monate Juli bis Dezember 1956 je DM 400, —,
c)	Herr R^P zahlt an Herrn	1. der
 Monate Januar bis Dezember 1957 den Betrag von monatlich DM 400, — . Beträgt der Umsatz des Jahres 1957 mehr als DM 85 000, —, dann ist Herr Rp^ verpflichtet, bis zu dem 31. März 1958 weitere DM 1 200,— an Herrn KflHI| zu zahlen.
d)	Unabhängigerem dem Umsatz zahlt Herr R^p an Herrn Kjj^^p ab 1. Januar 1958 monatlich einen Betrag, der dem jeweiligen Gehalt eines Angestellten der Gruppe K 5 nach vollendetem 30. Lebensjahr in der Ortsklasse S nach dem Tarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel entspricht. Nach dem Tarifvertrag vom 15. September 1955 beläuft sich das monatliche Gehalt eines derartigen Angestellten auf DM 509, — <>
Nach dem Ableben des Herrn KS^p steht die vorgenannte Rente seiner Ehefrau Alice KP|^p, geb. zu.
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorgenannten Beträge erlischt mit dem Ableben des Erschienenen zu 1) und seiner Ehefrau spätestens aber am 1. Juli 1970.
tt
o o o o o
Die Landeszentralbank von Hessen genehmigte den Kaufvertrag nach § 3 Satz 2 WährG durch Bescheid vom 12. Juni 1956.
Der Kläger, der das Geschäft als Untermieter der OPHHft-Bäckerei betrieb, verschwieg dem Beklagten, daß der Mietvertrag gekündigt war. Erst nach Vertragsschluß erfuhr der Beklagte hiervon. Außerdem entstand zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob der Kläger dem Beklagten Einrichtungsgegenstände (Theke und Regale), die der OPHP^-Bäckerei gehörten, verkauft habe.
 
t i
Die Verhandlungen der Parteien hierüber wurden beendet dui’ch ein Schreiben des Beklagten an den Klager vom 21. Juni 1956, in dem es heißt:
"Zur Abgeltung aller aus dem Verhältnis zwisehen der OBBBI^feinbäckerei und der Firma Hermann S^HB bzw. den Herren K^l^und	zahlen
 Sie DM 5 000, — o
Durch vorstehende Zahlung bestehen späterhin keinerlei Ansprüche mehr gegen Sie aus dem Kaufvertrag vom 4. Juni 1956. Dieses Schreiben hat jedoch nur Wirksamkeit, wenn ich zu einem Mietvertrag mit der OH. komme.... ”
Der Beklagte erreichte den Abschluß eines Mietvertrages auf 5 Jahre mit einer Verlängerungsklausel von 3 Jahren. Die OH^Bäckerei überließ dem Beklagten die Einrichtungsgegenstände und machte auch spätex* hieraus keine Ansprüche geltend. Die OHH^-Bäclcerei kündigte dem Beklagten zuter 31. Oktober 1959* da ihr Hauptniiet-Verhältnis pnde^|. Der Hauseigentümer klagte auf Räumung. Auf Grund eines' gerichtlichen Vergleichs räumte der Beklagte das Ladenlbka^ zu dem 30. April 1961.
Der Beklagte eröffnete nach Übernahme des Geschäfts unter derselben Firma ein Spielwarengeschäft in F; flü, RflUweg. Außerdem betreibt er ein weiteres Geschäft in
 Nach Abschluß des Kaufvertrages erhöhte sich mehrfach der Tarif der Gruppe K 5; ab Juni 1958 betrug er DM 607,—, ab 1. August 1959 DM 643,—, ab 1. Januar I960 DM 662,—, ab 1. Dezember I960 DM 670,—, ab 1. April 1962 DM 720, — , ab 1. Oktober 1963 DM 755,— und ab 1. Oktober 1964 DM 790, — .
Da der Beklagte die durch die Erhöhung des Tarifs fällig gewordenen Mehrbeträge nicht vollständig zahlte,
 
zeitweise sogar nur monatlich UM 400,—, entstand bis einschließlich Juni 1965 ein Rückstand von UM 16 153,32«,
Die Zahlung dieser Rückstände verlangt der Kläger*
Er hat im ersten Rechtszug bis zu dem 3« Mai 1962 aufgelaufene Rückstände geltend gemacht und beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn
UM 4 034,10 nebst 4 $> Zinsen
 aus	181,90	DM	seit	dem	3«	Dezember	1959,
aus	669,20	UM	seit	dem	3»	Dezember	I960,
aus 2	433,—	DM	seit	dem	3»	Dezember	1961,
aus 1	350,—	DM	seit	dem	3»	Mai 1962
zu zahlen*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Er hat vorgetragen, die Angleichung der Rente an das jeweilige Gehalt eines Angestellten der Gruppe K 5 sei nur für den Rail einer Währungsumstellung vereinbart worden*
Mit der Anpassung der Rente an das Ange a tell ten geh alt hätten die steigenden Lebenshaltungskosten aufgefangen werden sollen, der Kläger habe aber nicht Anteil an der Lohnpolitik der Gewerkschaften erhalten sollen, die nicht mit einer Steigerung der Lebenshaltungskosten Zusammenhänge* Die Lebenshaltungskosten seien nämlich nicht in dem Umfange gestiegen wie das Angestelltengehalt*
Mit dem Verlust des Geschäftes in der T^Hfcstraße hätten sich seine, des Beklagten, Einnahmen erheblich verringert« Die Filiale im RflfBfev/eg habe nicht die Laufund Fremdenkundschaft<wie da's Geschäft 'in der T^^otra-ße* Auch sei der Umsatz des Geschäfts im R^B^weg wegen
 
Ti
 der Sperrung des Auto- und Straßenbahnverkehrs für 18 Monate bis zu 50 % zurückgegangen. Durch eine Y/eiterzahlung der Rente in der tariflichen Höhe werde er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. April 1964/iand vom 11« Juni 1965 weitere Rentenrückstände geltend gemacht und seine Ansprüche in diesen Schriftsätzen begründet«
Er hat beantragt,
 die Berufung mit der Maßgabe zurUekzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger i)M. T6'*155,32 nebst 4 # Zinsen aus
;	80	DM	vom	3*12.1959	bis	zu dem	2.12.1960,
i	8§'t * —^ DM	vom	3*12.1960	bis	zu dem	2.12.1961,
3-	284,—	DM	vom	3° 12.1961	bis	zu dem	2.12.1962,
6	974,—	DM	vom	3*12.1962	bis	zu dem	2.12.1963,
10	919,—	DM	vom	3*12.1963	bis	zu dem	1.12.1964,
14	833,32	DM	vom	3*12.1964	bis	zu dem	2. 6. 1965,
16	153,32	DM	vom	3* 6. 1965 an
 zu zahlen*
Das Öberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurUckgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Beklagten nach dem Antrag des Klägers verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Sntacheidungsgründe s
A)	L Die Revision rügt die Besetzung des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt und trägt dazu vor, an der Entscheidung habe Bandgerichtsrat Dr. Win-disch mitgewirkt. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung dieses Hilfsrichters seien nicht gegeben gewesen; denn der Senat sei mit einem Senatspräsidenten und 3 Oberlandesgericht sräten mehr als voll besetzt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, daß der Hilfsrichter etwa als Xrank-heitsvertreter oder aus einem sonstigen gesetzlich zugelassenen Grunde mitgewirkt habe. Es komme hinzu, daß am Oberlandesgericht 16 Hilfsrichter tätig gewesen seien gegenüber 63 Planrichtern. Daraus ergebe sich, daß das Berufungsgericht nicht die erforderliche Zahl von Planstellen gehabt habe.
IX. Diese Rüge ist nicht begründet.
1.	Die Besetzung des 1. Zivilsenats mit 5 Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden verstieß jedenfalls dann nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Besetzung nach der Ansicht des Präsidiums im Interesse der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich war (vgl. BVerfG NJW 1965* 1219)« Dafür, daß die Entschließung des Präsidiums vorliegend nicht sachgemäß gewesen wäre, fehlt es an jedem Anhalt.
2.	Über die Besetzung des Oberlandesgerichts Frankfurt im Zeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Oberlandesgerichtspräsident wie folgt berichtet:
Von den vorhandenen 74 Planstellen seien 73 besetzt ge-
- 8
wesen (die freie Planstelle sei am 25» Juni 1965 wieder besetzt worden)} außerdem seien 15 Hilfsrichter einberufen gewesen, von denen 5 wegen des jedenfalls zu dieser Zeit als vorübergehend zu bezeichnenden Geschäfts-andranges in Entschädigungssachen an das Oberlandesgericht abgeordnet gewesen seien; das Präsidium habe es für sachgemäß gehalten, diese Hilfsrichter zu verteilen und dafür im Austausch den Entschädigungssenaten Planrichter zuzuteilen« Je ein Hilfsrichter sei für einen an das Hessische Justizministerium vorübergehend abgeordnet en Planrichter, für einen langdauernd erkrankten Planrichter, für den Vorsitzenden in dem sogenannten Auschwitzverfahren, für den vorübergehenden Leiter einer Arbeitsgemeinschaft (l/2 Kraft) und für einen ebenfalls langdauernd erkrankten und überwiegend mit Verwaltungsaufgaben befaßten Planrichter einberufen worden« Drei, allenfalls vier Hilfsrichter seien wegen allgemeinen Ge-schüftsandranga.ah das Oberlandesgericht abgeordnet wor-den«	V	i
Bern Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß 7 Hilfsrichter (darunter nicht Landgerichtsrat Br« Wi4H|^) “ Hilfsrichter für Entschädigungssachen, für den zu dem Hessischen Justizministerium abgeordneten sowie für den in erster Linie mit Verwaltungsaufgaben befaßten Planrichter - namentlich zur Erfüllung eines bestimmten Bedarfsfalles einberufen waren, während in den übrigen Pallen der Bedarfsgrund bei dem Antrag an das Justizministerium auf Bewilligung der Hilfsrichterstellen zwar genannt worden war, die Einberufung des einzelnen Hilfsrichters jedoch nicht ausdrücklich zur Erfüllung eines bestimmten Bedarfsfalles erfolgte« In diesen Fällen der unterscheidungslosen Einberufung
- 9 ~
sind Bedenken gegen die Besetzung des Gerichts jedenfalls dann nicht zu erheben, wenn die Gesamtzahl der unterschiedslos bestellten Hilfsrichter nicht höher gewesen ist, als die Zahl aller Fälle, in denen die Heranziehung eines Hilfsrichters statthaft gewesen ist (in BGHZ 34,
 260 offengelassen, vglo Anm* von Mezger LM § 70 GVG Nr. 13)* Es ist davon auszugehen, daß zur Zeit des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung -jedenfalls 9 Hilfsrichter wegen vorübergehender Arbeitshäufung und vorübergehender Verhinderung von Planrichtern durch Erkrankungen und sonstige Umstände und allenfalls vier Hilfsrichter wegen allgemeinen Geschäftsandrangs zu dem Oberlandesgericht abgeordnet waren.
Bei der Entscheidung, ob diese Zahl von 4 Hilfsrichtern wegen des allgemeinen Geschöftsandrangs noch vertretbar ist, darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Zahl der Planstellen von 67 im Jahre 1963 auf 70 im Jahre 1964, 74 im Jahre 1965 und 77 im Jahre 1966 erhöht worden ist, daß demnach die Zahl der jährlich neugeschaffenen Planstellen etwa der Zahl der wegen des allgemeinen Geschäftsandrangs an das Oberlandesgericht berufenen Hilfsrichter entspricht* Nach dem Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten war einerseits das stetige Anwachsen des als dauernd zu bezeichnenden Geschäftsanfalls in diesem Umfang nicht vorauszusehen, andererseits war das Justizministerium bemüht, das Oberlandesgericht mit den nach dem Pensum erforderlichen Planstellen auszurüsten * Infolgedessen kann nicht gesagt werden, daß die zur Erledigung von Baueraufgaben erforderliche Zahl von Richterplanstellen nicht in angemessener Zeit geschaffen und besetzt worden wäre und daß daher die Zahl der einberufenen Hilfsrichter in einem gesetzlich nicht zulässigen Maße überhöht gewesen wäre*
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B)	Die Revision bittet, die Zulässigkeit der Anschlußberufung des Klägers zu überprüfen, weil eine Zustellung der die Anschließung enthaltenden Schriftsätze nicht erfolgt sei* Die Revision räumt ein, daß der Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 8. April 1964 am 9» April 1964 und den Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 1965 am 14« Juni 1965 erhalten habe.
Die Anschlußberufung ist wirksam eingelegt worden.
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, hat sich bei der Prüfung, ob die formellen Erfordernisse des § 522 a ZPO gegeben sind, von einer Überbetonung rein äußerlicher Gesichtspunkte ferngehalten. Sie hat eine Anschließung schon darin gesehen, daß der Berufungsbeklagte in einem Schriftsatz beantragt, das Urteil des ersten Rechtszuges zu seinen Gunsten zu Ändern, auch wenn er dabei nicht das Wort Anschlußber^fung verwendet hat (BGRZ 33, 169, 172); die Recht spie chiMg hat auch stets ausgesprochen, daß für die Rechtswirksamkeit der Anschlußberufung die Zustellung der Schriftsätze'ohne Bedeutung ist (RG WarnRspr 1940 Nr. 7 JW 1938, 895, BGH aaO).
C)	I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die eingeklagten Beträge von dem Beklagten auf Grund des notariellen Vertrages vom 4« Juni 1956 verlangen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, Mängel des Vertrages wegen des Verschweigens der Kündigung und des Verkaufs der angeblich nicht dem Kläger gehörenden Einrichtungsgegenstände seien einverständlich vertraglich erledigt worden. Die Vereinbarung, daß die Höhe der Rente sich nach dem Angestelltentarif berechne, sei auch nicht nur für den Pall einer Währungsumstellung,
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sondern für jeden Pall einer Abwertung der Währung getroffen worden. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
II.	Das Berufungsgericht legt weiter dar, daß der Inhalt des Vertrages auch nicht durch den Wegfall oder wegen Pehlens der Geschäftsgr^ndlage beeinflußt worden sei o	/	i
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1o Durch die Aufgabe des/ Ladengeschäfts in der Taunusstraße, so führt das Berufungsgericht aus, nach ungefähr 5 Jahren sei die Gesjchäftsgrund läge für den Vertrag nicht entfallen. Der(Mietvertrag mit der 0^^-HB~Bäckerei sei vom Beklagten selbst auf 5 Jahre abgeschlossen worden. Dieser Mietvertrag sei aber die Bedingung für das Fortbestehen? des Kaufvertrages vom 6. Juni 1956 gewesen, wie s^ch aus dem Schreiben des
!
Beklagten vom 21. Juni 19561 ergebe. Mit der Begrenzung des Mietvertrages auf 5 JalJre sei für den Beklagten der künftige Wegfall des Uhtermietverhältnissea gewiß gewesen, so daß von einer glicht vorhergesehenen Veränderung der Verhältnisse glicht gesprochen werden könne. Auch sei nicht deshalb eirj Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen, wjeil der {Hauseigentümer die Räumung des Ladenlokals betrieben|habes denn dem Beklagten habe das Ladenlokal ungefähr ftir die Dauer des Untermietver-träges zur Verfügung gestjmden.
Diese Ausführungen si.nd aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, hie Feststellungen des Berufungsge-
richts geben keinen Anhai
 für die Annahme, daß die
 Parteien Uberei)Jstimmend avon ausgegangen wären, Ge-
i
T /
 
schäftsgrundlage für den Bestand des Vertrages oder jedenfalls für die Höhe der Rente habe die Fortführung des Geschäfts in der Taunusstraße sein sollen, oder daß der Beklagte für den Kläger erkennbar und von diesem u*ibe~ anstandet die Fortführung des Geschäfts in der Taunusstraße zur Geschäftsgrundlage erhoben hätte* Ohne Rechtsverstoß kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Voraussetzung für den Fortbestand des Vertrages nach dem geäußerten Willen des Beklagten lediglich der Abschluß eines Mietvertrages der OJHMHB-Bäckerei mit dem Beklagten war«
2» Der Beklagte könne sich auch, so fährt das Berufungsgericht fort, nicht mehr darauf berufen, daß die Parteien beim Vertragsschluß von einem Wert des Warenlagers in Höhe von 40 000,— DM ausgegangen seien* Der Beklagte habe sich unbestritten erstmals mit Schriftsatz
 gezeigt, daß er aus Umständen, die ihm kurz nach dem Vertragsschluß bekanntgeworden waren. Rechte nicht herleiten wolle, und eine Weiterzahlung der vereinbarten Rente in voller Höhe für ihn nicht unzu demutbar sei* Wenn er sich 6 Jahre nach Vertragsschluß erstmals auf einen geringeren Wert des Warenlagers berufe, so setze er sich damit in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Verhalten* Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß das Warenlager in den vertraglichen Beziehungen beider Parteien keine Rolle mehr spielen werde«,
Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Folgerung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Y/enn die Revision das Verhalten des Be-
vom 12 * Juni 1 nähme berufen»
m
auf einen geringeren Wert bei der Uberhabe durch sein jahrelanges Schv/eigen
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klagten dahin deuten will, die Höhe des Warenbestandes und der Wegfall des Geschäftslokals in der Tl^fcstraße solle nur dann keine Bedeutung mehr haben, wenn die Rente sich nur in Höhe des Währungsverfalls ändere, wie die Parteien es ursprünglich angenommen hätten, so versucht sie ihre eigene Würdigung des Verhaltens des Beklagten an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsfehler, insbesondere verletzen sie keine Denkgesetze, wie die Revision meint«. Es gibt keinen Erfahrungssatz, ein Vertragspartner werde Mängel einer Vertragserfüllung, auf die er niemals hingewiesen hat, nur dann auf sich beruhen lassen, wenn die Dinge sich künftig in bestimmter Weise entwickeln würden« Dem Berufungsgericht kann nach alledem nicht entgegeng.ehalten werden, es habe das Verhalten des Beklagten rechtlich fehlerhaft beurteilt«
3o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Anspruch des Klägers auch nicht entgegen, daß die Tarife mehr, gestiegen sind als die Lebenshaltungskosten« Das Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, das Abfängen der steigenden Lebenshaltungskosten sei lediglich das im Vertrag unausgesprochen gebliebene Motiv für die Vereinbarung gewesen, die Höhe der Rente nach dem jeweiligen Gehalt eines Angestellten der Gruppe K 5 nach vollendetem 30« Lebensjahr in der Ortsklasse S nach dem Tarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel festzusetzen«
Die Parteien seien jedoch einem beiderseitigen Irrtum unterlegen, weil sie angenommen hätten, Lebenshaltungskosten und Tarif würden sich in gleichem Maße ändern« In Wahrheit habe sich die Rente auf 155,2 erhöht, während die Lebenshaltungskosten nur auf 122 96 gestiegen seien« Es könne dahinstehen, ob diese Tarifentwieklung keine unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse darstelle, wie das Landgericht annehme« Denn es liege
l/(
 
kein so grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor, das hinzunehmen für den Beklagten nicht mehr zu demutbar wäre*
Die Revision hält dem entgegen, das Berufungsgericht hätte alle Umstände des Falles berücksichtigen müssen, insbesondere auch den geringeren Wert des Warenlagers und den Wegfall des Geschäfts in der Taunusstraße nach 5 Jahren«, Bei Bestätigung des Vertrages durch das Schreiben vom 21«, Juni 1956 habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Rente sich nicht nachteiliger als der Preisindex für die Lebenshaltungskosten entwickeln werde.
Biese Angriffe der Revision können das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht in Frage stellen«, Bie Parteien haben auf den 8p,.t des Notars hin an Stelle einer Preisindexklauaei^ gegen die rechtliche Bedenken bestanden und die dv^Shalb von der Landeszentralbank nicht genehmigt worden wäre, eine andere genehmigungsfähige Vergleichsgröße - nämlich einen bestimmten Angestelltentarif - gewählt und für diese auch die Genehmigung der Landeszentralbank erhalten« Bamit war aber auch der Tarif für die Höhe der Rente in gesetzlich zulässiger Weise Vertragsinhalt geworden«
Es bedarf keiner Entscheidung, ob es zulässig ist, eine Voraussetzung, die aus Rechtsgründen nicht zu dem Vertragsinhalt erhoben werden kann, ohne daß damit die Wirksamkeit des gesamten Vertrages in Frage gestellt wird, gleichwohl als Vertragsgrundlage wirksam werden zu lassen«
Es kann auch offen bleiben, ob es nicht voraussehbar war, die Entwicklung der Gehälter werde nicht
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nur von der Wertentwicklung der Währung, sondern auch von anderen Umständen beeinflußt werden, und eben aus diesem Grund eine Anwendung der für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze nicht in Betracht kommt.
Denn auch wenn die Parteien die Entwicklung der Währung (Maßstab: Index der Lebenshaltungskosten) zur Geschäftsgrundlage machen konnten und gemacht haben, ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Pall vor, der eine richterliche Abänderung des Vertrages rechtfertigen könnte, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, bei einem Austauschvertrag könne man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur sprechen, wenn infolge einer unvorhergesehenen Änderung der Verhältnisse die beiderseitigen Verpflichtungen in ein derart grobes Mißverhältnis geraten seien, daß der Vertrag als Austauschvertrag seinen Sinn nicht mehr erfülle. Bas unterschiedliche Ansteigen von Tarif und dem Preisindex für die Lebenshaltung stelle aber keine derart schwerwiegende Änderung der Verhältnisse dar, daß sie der Beklagte nicht mehr hinnehmen müßte. Hierbei sei. insbesondere zu berücksichtigen, daß langfristige Verträge gewisse Risiken mit sich bringen, von denen der Beklagte nicht ohne zwingenden Grund entbunden werden könne.
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende WUrdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
III.	Schließlich, so legt das Berufungsgericht dar, sei der Beklagte auch wegen der zeitweiligen Sperre des R^^^regs für den Fahrzeugverkehr nicht unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit von seinen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise frei geworden. Die Sperre des R^jB^wegs. habe einerseits nur
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18 Monate gedauert, andererseits sei der Gewinn aus den beiden Spielwarengeschäften des Beklagten so beachtlich, daß von einer Existenzbedrohung bei Weiterzahlung der Rente in der tariflichen Höhe nicht gesprochen werden könne.
Der nun in der Begründung des Berufungsurteils folgende Satz, nach den eigenen Angaben des Beklagten habe er nämlich in den erfahrungsgemäß umsatzschwachen Sommermonaten des Jahres 1964 einen Gewinn von monatlich durchschnittlich 6 000,— UM erzielt, ist im Wege der Tatbestandsberichtigung gestrichen worden, ebenso der Satz im Tatbestand, der Beklagte trage vor, aus seinen beiden Spielwarengeschäften habe er in den Monaten Juni bis September 1964 einen monatlichen Überschuß von 6 000,— DM erzielt.
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Die Revision*|^ält den Tatbestand durch Streichung dies . <:/ Satzes ^für^tmvollständig und diese Streichung in den Entscheidungsgründen für unzulässig. Sie ist der Auffassung, dui?ch die Streichung des Satzes im Tatbestand entfalle nicht nur der in den Entscheidungs-gründen gestrichene Satz, sondern die gesamte Erwägung über die Unzu demutbarkeit.
Auch diesem Vorbringen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Der Tatbestand erfaßt auch nach Streichung des Satzes durch Verv/eisung den gesamten Sachvortrag der Parteien. Entgegen der Ansicht der Revision tragen die Gründe des Berufungsurteils das Ergebnis auch nach Streichung des fraglichen Satzes.
1. Unter dem Gesichtspunkt des Pehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die zeitweilige
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Sperrung des Reuterweges unerheblich« Denn nach dem unstreitigen Tatbestand (BU 4) wurde das Geschäft in	H^l^weg,	erst	nach Übernahme des Ge-
schäfts in der Taunusstraße, also erst nach Vertrags-schluö eröffnet und war daher nicht Gegenstand des Kaufvertrages« In den Feststellungen des Berufungsgerichts findet sich auch Kein Anhalt, daß das erst noch zu eröffnende Geschäft im R^l^weg für die zu zahlende Rente Bedeutung haben sollte« Die Revision hat auch nicht gerügt, daß das Berufungsgericht insoweit exdiebliches Vorbringen übergangen oder angetretene Beweise nicht erhoben hatte« Es Kommt daher in diesem Zusammenhang auf ein Abwägen der beiderseitigen Belange und die Frage der Zumutbarkeit nicht an«
2« Es sind allerdings auch, ohne daß es sich um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt, Vertragsverhältnisse möglich, in denen das Festhalten eines Teils an seinen Verpflichtungen jedenfalls dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen Kann, wenn nicht vorhersehbare Ümstände und Entwicklungen eintreten, die für den betroffenen Teil eine außergewöhnlich harte Lage schaffen und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die weitere Erfüllung der Vertragspflichten unzu demutbar werden lassen (vgl« zu dem Abfindungsvergleich BGH NJW 1957, 1395? LM § 779 BGB Nr» 16)•
Aus dem Vortrag des BeKlagten ist jedoch ein solcher besonderer Fall, der ausnahmsweise eine richterliche Abänderung des Vertrages aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB rechtfertigen Könnte, nicht zu entnehmen«
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3)) Da die Revision in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen <,
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Herr	Bundesrichter
 Dr. Mösl ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert
 Krüger-Hi eland
 Al ff	Bökelmann

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