* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

§ 1 Rer Kläger (der Beklagte dieses Rechtsstreits) verpflichtet sich, die strittige Querförderanlage, einschließlich Bogenförderer, Stand-und Kurzhochförderer, so herzustellen, daß sie auf die Rauer ordnungsgemäß funktioniert. Rer Kläger (das ist der Beklagte dieses Rechtsstreits) leistet für die ordnungsgemäße Arbeit der Anlage eine Garantie von 6 Monaten nach Fertigstellung, Innerhalb weiterer 6 Monate werden Einzelteile der Anlage, die schadhaft geworden sein sollten, kostenlos ersetzt. Der Kläger hat vorgetragen, es sei dem Beklagten trotz mehrerer Versuche nicht gelungen, die Anlage so instandzusetzen, daß sie reibungslos funktioniere. An diesem Tage habe der Kläger auf der Monteurkarte bestätigt, daß die Arbeiten gemäß dem Vergleich vom 3. November 1961 somit alle aufgrund des Vergleichs geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, sei der Kläger verpflichtet, nunmehr noch den Betrag von 1.500,— PM zu zahlen. Er hat die Behauptungen des Beklagten bestritten, insbesondere daß auf die Anlage mit Gewalt eingewirkt worden sei. Ein weiteres Festhalten am Vertrag sei dem Kläger nicht zusumuten gewesen; dieser habe deshalb nach § 326 Abs. 2 BG-B vom Vergleich zurücktreten dürfen. Oktober 1961 dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, für die Dauer von sechs Monaten nach der im Vergleich vorgesehenen Verbesserung der Anlage auf seine Kosten alle Instandsetzungen durchzuführen, die zu dem ordnungsgemäßen Arbeiten der Anlage erforderlich sein würden, gleichgültig ob der Beklagte das Nichtfunktionieren zu vertreten habe oder nicht. Nur wenn der Kläger oder seine Leute, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch 1. Selbst wenn unterstellt werde, so führt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte die nach dem Vergleich vorgesehene Verbesserung der Anlage am 12. November 1961 durchgeführt habe, müsse der Beklagte aufgrund seiner Garantie in den folgenden sechs Monaten für ein ordnungsmäßiges Arbeiten der Anlage einstehen. Dem Beklagten sei es aber im November 1961 und auch später nicht gelungen, die Anlage so herzustellen, daß sie auf die Dauer ordnungsgemäß arbeite; das ergebe sich aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen und K^H^. Wenn auch im einzelnen die laienhafte Darstellung der Vorgänge seitens des einen oder anderen Zeugen, vor allem, wie der Beklagte meine, des Zeugen in technisch-theoretischer Hinsicht nicht möglich erscheinen möge, so könne dies nichts an der Überzeugung ändern, daß diese Zeugen wahrheitsgemäße Erlebnisse und Beobachtungen mitgeteilt hätten, die nur den Schluß auf ein schlechtes Arbeiten der Anlage zuließen. 2. Für seine Behauptung, so fährt das Berufungsgericht fort, das Nichtfunktionieren der Anlage nach den Instandsetzungen im November 1961 sei auf gewaltsame Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung seitens des Klägers oder seiner Leute zurückzuführen, sei der Beklagte den Beweis schuldig geblieben. Die Monteure des Beklagten hätten einräumen müssen, daß sie anläßlich ihrer Instandsetzungsarbeiten und Überprüfungen nichts festgestellt hätten, was auf eine gewaltsame Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung etwa eine Lockerung der Schrauben schließen lasse. Wenn schon die Monteure des Beklagten keine Anzeichen von Gewalteinwirkung oder unsachgemäßer Behandlung hätten finden können, der Monteur S das Verbiegen und Ausreißen der Schubstange vielmehr eher darauf zurückführe, daß sich die Stange beim Zurücklaufen gestaut habe, dann werde auch ein Sachverständiger nur theoretische Erwägungen anstellen können und auf Vermutungen angewiesen sein; er werde aber nicht mit der nötigen Sicherheit sagen können, daß bei der Anlage des Klägers nur Gewalteinwirkung oder unsachgemäße Behandlung die Ursache des Nichtfunktionierens gewesen sei«. Wenn sie die herausgesprungene Schubstange mit einem Hammer wieder in die Führung zurückgeschlagen hätten, weil dies nicht anders möglich gewesen sei, so 3ei das kein Beweis dafür, daß schon das Herausspringen der Stange auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführen sei. Ba nach den, auch von der Revision nicht beanstandeten weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die Bedienung der Anlage verhältnismäßig einfach war, der Beklagte auch insoweit keine besonderen Anweisungen gegeben hatte und auch der Zweck und das Arbeitsergebnis der Anlage einfach erkennbar war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus den Aussagen der Zeugen den Schluß auf das nichtordnungsgemäße Arbeiten der Anlage auch dann ziehen, wenn die Angaben der Zeugen Uber die Gründe des Nichtfunktionieren© technisch unrichtig waren. Beweis erhoben, daß die Mangel an der Anlage auf das Verhalten des Klägers und seiner Leute zurückzuführen seien. Bei diesen Beweiserbieten handele es sich auch keineswegs nur um die Frage, ob durch gewaltsame Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung .'seitens der Leute des Klägers die Anlage beschädigt worden sei, sondern auch darum, daß die Angaben der Zeugen des Klägers, denen sich das Berufungsgericht ohne Einschränkung angeschlossen habe, technisch unmöglich gewesen seien. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte für das Nichtfunktionieren der Entmistungsanlage nicht einzustehen habe, wenn die Ursache der Schäden in einer unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung des Gerätes durch die Leute des Klägers liege. Bas Berufungsgericht begnügt sich jedoch insoweit mit der Feststellung, die Aussagen der Zeugen, insbesondere auch die Aussagen der Monteure des Beklagten gäben keinen Anhalt für eine Entstehung der Schäden durch Gewaltanwendung oder sonstige unsachgemäße Behandlung durch die Leute des Klägers. Bas Berufungsgericht hätte vielmehr weiterhin prüfen müssen, ob die von ihm aufgrund der Zeugenaussagen und des Parteivortrags festgestellten Schäden an der Anlage ihrer Art nach auf eine Um die für diese Prüfung erforderlichen technischen Grundlagen und Erfahrungssätze zu erhalten, war die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht sich insoweit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen durfte. Die Auffassung des Gerichts, wenn schon die Monteure des Beklagten ratlos und nur auf Vermutungen über die Ursachen der Schäden angewiesen seien, werde auch ein Sachverständiger nur theoretische Erwägungen anstellen und Vermutungen äußern, nicht aber mit Sicherheit die maßgeblichen Ursachen feststellen können, geht fehl. Denn das Gericht hat damit die Grenzen der nach seiner Auffassung im Streitfall möglichen Gutachtertätigkeit abgesteckt, ohne daß es hierfür genügende Grundlagen zur Hand hatte; jedenfalls geben die Gründe des Berufungsurteils hierüber keinen Aufschluß. Aber selbst, wenn diese auf dem Gebiet der Erstellung von Entmistungsanlagen hinreichende Erfahrungen gehabt haben sollten, laßt sich aus ihrer Ratlosigkeit oder mangelnden Kenntnis nicht entnehmen, daß auch ein Sachverständiger nicht in der Löge wäre, aus der Art der Mängel - die Anlage ist noch vorhanden, - genaue Schlüsse auf die Ursachen zu ziehen. Wenn das Berufungsgericht weiterhin ausführt, es dürfe nicht übersehen werden, daß die vom Beklagten gelieferten Anlagen jeweils so errichtet würden, daß sie den individuellen Stallverhältnissen angepaßt würden, so wäre es jedenfalls fehlsam, wenn das Berufungsgericht damit hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, diese individuelle Erstellung hindere den Gutachter, die Ursachen der Mängel mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, 1. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen zu entscheiden haben, ob das Versagen der Anlage auf eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung durch die Leute des Klägers zurückzufühi’en ist. 2. Kommt das Berufungsgericht auch nach Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, es sei nicht bewiesen, daß die Mängel der Anlage dem Kläger zuzurechnen seien, dann bestehen gegen die RechtsausfUhrungen des jetzt aufgehobenen Urteils im übrigen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts bedenkenfrei, es sei dem Beklagten zuzurechnen, wenn das Versagen der Anlage darauf zurückzuführen sei, daß sie der anfallenden Menge Mist nicht gewachsen gewesen sei; denn es sei unbestritten Aufgabe des Beklagten gewesen, eine Anlage solcher Güte zu liefern, die den Anforderungen im Stall des Klägers entsprochen habe.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtvergleichenZeugeArbeitMonteurAnlageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR '115/64
URTEIL
Verkündet am
16. September 1966, Zug,
 Justisangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herbert
 Inhaber der Maschinenfabrik
 Beklagten und Reviöionsklägere,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 Josef
Gut K
9
Bipl. Landwirt,
f
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Alff und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgorichts Karlsruhe - 1a-Zivilsenat -vom 29* Juli 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hat dem Kläger am 30. August. I.96O eine Stallentmistungsaniage zu dem Preise von 7.500,— DM geliefert und einige Zeit später montiert; die Anlage konnte erstmals am 6. Oktober I960 in Betrieb genommen werden. Bald darauf machte der Kläger mehrere Mängel der Anlage geltend und erklärte mit Schreiben vom 30. Mai 1961 die »andlung, die der Beklagte für unbegründet hielt.
Da der Kläger auf den Kaufpreis nur DM 5*500,— gezahlt hatte, klagte der Beklagte in einem Vorprozeß den
 
Restbetrag ein, Riesen Rechtsstreit beendeten die Parteien vor dem Landgericht Mosbach am 3, Oktober 1961 durch folgenden Vergleich:
§ 1 Rer Kläger (der Beklagte dieses Rechtsstreits) verpflichtet sich, die strittige Querförderanlage, einschließlich Bogenförderer, Stand-und Kurzhochförderer, so herzustellen, daß sie auf die Rauer ordnungsgemäß funktioniert. Rabei soll der Querförderer so hergestellt werden, daß er der neuesten Ausführung der Firma Jasper entspricht,
 Rie Anlage soll mit Doppelhub arbeiten.
Rer Kläger (das ist der Beklagte dieses Rechtsstreits) leistet für die ordnungsgemäße Arbeit der Anlage eine Garantie von 6 Monaten nach Fertigstellung, Innerhalb weiterer 6 Monate werden Einzelteile der Anlage, die schadhaft geworden sein sollten, kostenlos ersetzt.
Weiter verpflichtet sich der Kläger, bei der gesamten Stallanlage die Wendeschalter auszuwechseln bzw. instandzusetzen, sodaß sie gegen Sprit zw ass er geschützt sind, und die Grubendeckel so abzuändern, daß ein Eindringen von Wasser in die Grube vermieden wird.
Eine beschädigte Umlenkrolle soll erneuert werden.
Riese Arbeiten sollen bis 15.'ll, 1961 durchgeführt sein.
§ 2 Ror Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 1.500 RM zu zahlen, nachdem, die Anlage 14 Tage einwandfrei gearbeitet hat.
§ 3 Damit sind alle Ansprüche zwischen den Parteien abgegolten.
Rer Beklagte nahm darauf an der Anlage Instandsetzungsarbeiten vor. Rer Kläger war mit dem Ergebnis dieser Arbeiten nicht zufrieden und ließ mit Schreiben vom 10. Januar 1962 dem Beklagten eine Frist bis zu dem 25. Januar 1962 setzen mit der Aufforderung, sich mit
 
ihm wegen der Durchführung der endgültigen Instandsetzungs-arbeiten in Verbindung zu setzen. Dies lehnte der Beklagte ab. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 1962 den Rücktritt vom Vergleich erklärt, weil die Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse mehr habe.
Der Kläger verlangt die Rückerstattung der gezahlten 5.500,— DH sov/ie den Ausbau und die Entfernung der Anlage aus seiner Stallung.
Der Kläger hat vorgetragen, es sei dem Beklagten trotz mehrerer Versuche nicht gelungen, die Anlage so instandzusetzen, daß sie reibungslos funktioniere. Die letzten Arbeiten seien am 15. Dezember 1961 durchgeführt worden, üchon am 20. Dezember 1961 seien jedoch' eine Oberführung abgerissen und eine Gelenkwelle gebrochen. Wie schon vorher sei auch nach den Arbeiten immer wieder die Förderßtange am Endbügel herausgesprungen. Außerdem habe es der Beklagte unterlassen, den Wechselschalter für ütand 1 des Htalles einzubauen. Der Beklagte habe die endgültige Beseitigung der Mängel abgelehnt. Damit stehe fest, daß er nicht bereit oder auch nicht in der Dago sei, seinen Verpflichtungen nachzukomraen. Die Anlage sei in ihrer Gesamtheit unbrauchbar. Die grundlegenden in der Konstruktion bedingten Fehler der Anlage ließen sich auch durch noch so viele Reparaturen nicht beheben.
Der Kläger hat beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, die ötallent-mi3tungsanlage, die er dem Kläger geliefert hat, aus dem Stall des Klägers auszubauen und zu entfernen. Weiter wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger den Betrag von 5.500,— DM nebst 5 #
Zinsen seit dem 15.11.1961 zu zahlen.
 
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe die Reparaturen, wie im Vergleich vorgesehen, endgültig beendet und zwar schon am 12. November 1961. An diesem Tage habe der Kläger auf der Monteurkarte bestätigt, daß die Arbeiten gemäß dem Vergleich vom 3. Oktober 1961 ausgeführt und die Erprobung der Anlage unter betrieblichen Bedingungen erfolgt seien. Nach der Durchführung der Reparaturen habe die Anlage demnach einwandfrei gearbeitet. Lediglich die Grubendeekol seien noch nicht ausgewechselt, was im beiderseitigen Einverständnis erst später habe geschehen sollen. Am 15. Dezember 1961 seien keine Reparaturen mehr durchgeführt, an diesem Tage sei die Anlage lediglich Überprüft und ohne Mangel befunden worden. Es, treffe somit nicht zu, daß sich in der Zeit vom 12. November bis zu dem 20. Dezember 1961 neue Mängel herausgestellt hätten. Für die erst am 20. Dezember 1961 aufgetretenen Mängel könne der Beklagte nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Auf diese Mängel erstrecke sich nicht die Garantie. Denn diese Schäden habe der Kläger zu vertreten, ,Bei seinem Besuch am 10. Januar 1962, habe ez;, der Beklagte, festeteilen müssen, daß die Überführung der Bogenfürderung und die Gelenkwelle mit Gewalt zerbrochen worden seien. Möglicherweise habe sich der Kläger auch nicht an die Weisung des Monteurs gehalten, die etwa locker gewordenen Schrauben nachzuziehen und die Dager-stellen zu schmieren.
Im übrigen sei es nicht seine Sache gewesen, den Wechselschalter am Stand 1 des Stalles einzubauen; dies sei Angelegenheit eines Elektrikers gewesen.
J
 
Pa bis zu dem 26. November 1961 somit alle aufgrund des Vergleichs geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, sei der Kläger verpflichtet, nunmehr noch den Betrag von 1.500,— PM zu zahlen.
Per Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt;
Pem Beklagten - Widerkläger - ist zu § 2 des am 5» Oktober 1961 vor dem Landgericht Mosbach abgeschlossenen Vergleich der Parteien in Sachen	•/•	L^^HB	(030/61) die Voll-
streckungsklausel zu erteilen.
Per Kläger hat beantragt,
 die Widerklage abzuweisen.
Er hat die Behauptungen des Beklagten bestritten, insbesondere daß auf die Anlage mit Gewalt eingewirkt worden sei.
Pas Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt. Wie den Gründen zu entnehmen ist, sollte die Widerklage des Beklagten abgewiesen werden. Ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Urteile fehlt jedoch.
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung© des Beklagten zurückgewiesen und gleichzeitig das Urteil des Landgerichts "in seinem Tenor dahin berichtigt, daß die Widerklage abgewiesen wird".
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Per Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidunggründe:
Das Berufungsgericht legt dar, der Kläger habe innerhalb der in dem gerichtlichen Vergleich vom 3. Oktober 1961 festgelegten Frist von sechs Monaten den Beklagten vergeblich aufgefordert, die Anlage so instandzusetzen, daß sie auf die Dauer fehlerfrei arbeite. Ein weiteres Festhalten am Vertrag sei dem Kläger nicht zusumuten gewesen; dieser habe deshalb nach § 326 Abs. 2 BG-B vom Vergleich zurücktreten dürfen. Mit diesem Rücktritt sei auch der der Lieferung zugrundeliegende Kaufoder Werklieferungsvertrag rückgängig gemacht worden, weil der Vergleich den Vertrag hinsichtlich der beiderseitigen Erfüllungshandlungon dahin ergänzt habe, daß die Verpflichtungen aus dem Vergleich an die Stelle der vertraglichen Verpflichtungen getreten seien, ihre Nichterfüllung also das gesamte Vertragsgefuge habe zu Fall bringen können. Der Kläger könne infolgedessen die bereits gezahlten DM 5.500,— 2urückfordern und die Beseitigung der Anlage vex’langen. Aus denselben Gründen sei die Widerklage auf Zahlung des im Vergleich festgesetzten Betrages von DM 1.500,— unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 3. Oktober 1961 dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, für die Dauer von sechs Monaten nach der im Vergleich vorgesehenen Verbesserung der Anlage auf seine Kosten alle Instandsetzungen durchzuführen, die zu dem ordnungsgemäßen Arbeiten der Anlage erforderlich sein würden, gleichgültig ob der Beklagte das Nichtfunktionieren zu vertreten habe oder nicht. Nur wenn der Kläger oder seine Leute, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch
8
3
unsachgemäßes Einwirken, insbesondere durch Anwendung von Gewalt das Nichtfunktionieren der Anlage verschuldeten, habe der Beklagte von seiner Verpflichtung aus dem Vergleich freiwerden sollen.
Gegen diese Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrages bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie ist möglich Und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und Auslegungsregeln. Auch die Revision hat keine die Einzelheiten dieser Auslegung betreffenden Beanstandungen erhoben.
II.	1. Selbst wenn unterstellt werde, so führt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte die nach dem Vergleich vorgesehene Verbesserung der Anlage am 12. November 1961 durchgeführt habe, müsse der Beklagte aufgrund seiner Garantie in den folgenden sechs Monaten für ein ordnungsmäßiges Arbeiten der Anlage einstehen. Dem Beklagten sei es aber im November 1961 und auch später nicht gelungen, die Anlage so herzustellen, daß sie auf die Dauer ordnungsgemäß arbeite; das ergebe sich aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen	und	K^H^. Nach
 deren Aussage seien bereits wenige Tage nach Beendigung der Arbeiten vom November 1961 die Schubstange im Hochförderer und die Gelenkstange ("Gelenkwelle”, "Schubstange”) im Bogenförderer immer wieder herausgeSprüngen, sodaß meist mehrere Personen hätten herangezogen werden müssen, um die Stangen wieder in ihre Führung einzufügen. Unbestritten sei die Oberführung im Bogenförderer an einer Stelle abgesprungen und eine Gelenkwelle gebrochen. Auch die Kette des Förderers im Stall sei mehrmals heruntergesprungen, sodaß sie jeweils auseinandergeschraubt und in die Gleitrolle habe wieder eingefügt werden müssen. Dies
 
sei offensichtlich darauf zurückzufUhren, daß am Rande der Gleitrolle, über die die Kette laufe, ein Stück abgebrochen sei. Einige Klappen, die den Mist weiter zu beföi’dern hätten, seien ebenfalls abgebrochen.
Wenn auch im einzelnen die laienhafte Darstellung der Vorgänge seitens des einen oder anderen Zeugen, vor allem, wie der Beklagte meine, des Zeugen	in
 technisch-theoretischer Hinsicht nicht möglich erscheinen möge, so könne dies nichts an der Überzeugung ändern, daß diese Zeugen wahrheitsgemäße Erlebnisse und Beobachtungen mitgeteilt hätten, die nur den Schluß auf ein schlechtes Arbeiten der Anlage zuließen.
2. Für seine Behauptung, so fährt das Berufungsgericht fort, das Nichtfunktionieren der Anlage nach den Instandsetzungen im November 1961 sei auf gewaltsame Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung seitens des Klägers oder seiner Leute zurückzuführen, sei der Beklagte den Beweis schuldig geblieben. Die Monteure des Beklagten hätten einräumen müssen, daß sie anläßlich ihrer Instandsetzungsarbeiten und Überprüfungen nichts festgestellt hätten, was auf eine gewaltsame Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung etwa eine Lockerung der Schrauben schließen lasse. Auch das Gutachten eines Sachverständigen, das der Beklagte zu dieser seiner Behauptung einsuholen beantrage, könne hierüber keine Aufklärung bringen. Wenn schon die Monteure des Beklagten keine Anzeichen von Gewalteinwirkung oder unsachgemäßer Behandlung hätten finden können, der Monteur S das Verbiegen und Ausreißen der Schubstange vielmehr eher darauf zurückführe, daß sich die Stange beim Zurücklaufen gestaut habe, dann werde auch ein Sachverständiger nur theoretische Erwägungen anstellen können und auf
10
Vermutungen angewiesen sein; er werde aber nicht mit der nötigen Sicherheit sagen können, daß bei der Anlage des Klägers nur Gewalteinwirkung oder unsachgemäße Behandlung die Ursache des Nichtfunktionierens gewesen sei«.
Es dürfe nicht übersehen werden, daß die vom Beklagten gelieferten Anlagen jeweils so errichtet würden, daß sie den individuellen Stallverhältnissen des Beziehers angepaßt seien. Die Wartung und Bedienung sei verhältnismäßig einfach. Unbestritten habe der Beklagte zur Bedienung der Anlage auch keine bestimmten Weisungen erteilt. Lediglich nach den Reparaturen hätten die Monteure dem damaligen Arbeiter des Klägers K^^^ besondere Weisungen gegeben.
Es sei nicht bewiesen, daß die Leute des Klägers die an der Anlage befindlichen Schrauben nicht angezogen hätten. Wenn sie die herausgesprungene Schubstange mit einem Hammer wieder in die Führung zurückgeschlagen hätten, weil dies nicht anders möglich gewesen sei, so 3ei das kein Beweis dafür, daß schon das Herausspringen der Stange auf eine Gewalteinwirkung zurückzuführen sei. Außerdem erscheine dieses Hineinschlagen mittels eines Hammers durchaus sachgerecht und zweckdienlich; denn nach den Angaben des Zeugen	hätten	auch	die	Monteure des Be-
klagten dies nicht anders gemacht. Der Beklagte habe diese Handlungsweise jedenfalls nicht beanstandet, auch nicht, daß ein Schmied die abgebrochenen Klappen wieder angeschweißt habe. Dieses Wiederingangbringen der Anlage seitens der Leute des Klägers stelle entgegen der Auffassung der Beklagten kein Reparieren im technischen Sinne dar, das zur Verwirkung des Anspruchs aus der Garantie führen könne. Denn es habe sich nicht um* die Ausbesserung etwa zerstörter Teile gehandelt, sondern um Maßnahmen, die ‘’entgleisten1* Teile wieder in die vorgesehenen “Geleise“
Sollte aber das Versagen der Anlage darauf zurückzuführen sein, daß sie der anfallenden Menge Mist nicht gewachsen gewesen sei, so fiele das nicht auf den Kläger, sondern auf den Beklagten zurück, da es unbestritten dessen Aufgabe gewesen sei, eine Anlage solcher Güte zu liefern, die den Anforderungen im Stall des Klägers gewachsen gewesen sei.
III.	Biese Ausführungen greift die Revision in erster Linie mit Rügen nach § 286 ZPO an.
1.	Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anlage habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet. Ba nach den, auch von der Revision nicht beanstandeten weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts die Bedienung der Anlage verhältnismäßig einfach war, der Beklagte auch insoweit keine besonderen Anweisungen gegeben hatte und auch der Zweck und das Arbeitsergebnis der Anlage einfach erkennbar war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus den Aussagen der Zeugen den Schluß auf das nichtordnungsgemäße Arbeiten der Anlage auch dann ziehen, wenn die Angaben
 der Zeugen Uber die Gründe des Nichtfunktionieren© technisch unrichtig waren. Benn auf Einzelheiten der technischen Gegebenheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Aussagen der Zeugen mit der erforderlichen Sicherheit erkennen ließen, daß der Mist nicht in der vorgesehenen Weise mittels der Anlage aus dem Stall nach draußen befördert werden konnte. Bas hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.
2,	Bie Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe nicht den durch einen Sachverständigen angetretenen
12
ö
V
Beweis erhoben, daß die Mangel an der Anlage auf das Verhalten des Klägers und seiner Leute zurückzuführen seien. Die Revision führt dazu aus, die Ansicht des Berufungsgerichts enthalte eine unzulässige Vorwegvvürdigung des Beweisergebnisses. Überdies habe sich das Berufungsgericht eine Sachkunde zugetraut, die es nicht besitze bsw. zu der es nicht dargelegt habe, weshalb es sie besitze.
Bei diesen Beweiserbieten handele es sich auch keineswegs nur um die Frage, ob durch gewaltsame Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung .'seitens der Leute des Klägers die Anlage beschädigt worden sei, sondern auch darum, daß die Angaben der Zeugen des Klägers, denen sich das Berufungsgericht ohne Einschränkung angeschlossen habe, technisch unmöglich gewesen seien.
v Diesen Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte für das Nichtfunktionieren der Entmistungsanlage nicht einzustehen habe, wenn die Ursache der Schäden in einer unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung des Gerätes durch die Leute des Klägers liege.
Bas Berufungsgericht begnügt sich jedoch insoweit mit der Feststellung, die Aussagen der Zeugen, insbesondere auch die Aussagen der Monteure des Beklagten gäben keinen Anhalt für eine Entstehung der Schäden durch Gewaltanwendung oder sonstige unsachgemäße Behandlung durch die Leute des Klägers. Insoweit hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Bas Berufungsgericht hätte vielmehr weiterhin prüfen müssen, ob die von ihm aufgrund der Zeugenaussagen und des Parteivortrags festgestellten Schäden an der Anlage ihrer Art nach auf eine
13
unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des Geräts zurück-zuführen sind. Um die für diese Prüfung erforderlichen technischen Grundlagen und Erfahrungssätze zu erhalten, war die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht sich insoweit nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen durfte.
Da e3 sich bei der Entmistungsanlage um eine technische Vorrichtung handelt, deren Wirkung auf mechanischen Grund-lagen beruht, die einem Laien nicht ohne weiteres, klar sind, war das Berufungsgericht genötigt, sich eines Sachverständigen zu bedienen. Die Auffassung des Gerichts, wenn schon die Monteure des Beklagten ratlos und nur auf Vermutungen über die Ursachen der Schäden angewiesen seien, werde auch ein Sachverständiger nur theoretische Erwägungen anstellen und Vermutungen äußern, nicht aber mit Sicherheit die maßgeblichen Ursachen feststellen können, geht fehl. Denn das Gericht hat damit die Grenzen der nach seiner Auffassung im Streitfall möglichen Gutachtertätigkeit abgesteckt, ohne daß es hierfür genügende Grundlagen zur Hand hatte; jedenfalls geben die Gründe des Berufungsurteils hierüber keinen Aufschluß. Aus dem Umstand, daß die Monteure aus den aufgetretenen Schäden keino weiteren Schlüsse ziehen konnten, läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts nicht herleiten; denn es ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen,Welche technischen Kenntnisse die Monteure hatten. Aber selbst, wenn diese auf dem Gebiet der Erstellung von Entmistungsanlagen hinreichende Erfahrungen gehabt haben sollten, laßt sich aus ihrer Ratlosigkeit oder mangelnden Kenntnis nicht entnehmen, daß auch ein Sachverständiger nicht in der Löge wäre, aus der Art der Mängel - die Anlage ist noch vorhanden, - genaue Schlüsse auf die Ursachen zu ziehen.
u -
Wenn das Berufungsgericht weiterhin ausführt, es dürfe nicht übersehen werden, daß die vom Beklagten gelieferten Anlagen jeweils so errichtet würden, daß sie den individuellen Stallverhältnissen angepaßt würden, so wäre es jedenfalls fehlsam, wenn das Berufungsgericht damit hätte zu dem Ausdruck bringen wollen, diese individuelle Erstellung hindere den Gutachter, die Ursachen der Mängel mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen,
XV. Bas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen.
1. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen zu entscheiden haben, ob das Versagen der Anlage auf eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung durch die Leute des Klägers zurückzufühi’en ist.
Ist das bewiesen, dann wird sich das Gericht mit der bisher von ihm offengelassenen Frage zu befassen haben, wer die Wechselschalter (Y/endeschalter) anzubringen hatte.
2. Kommt das Berufungsgericht auch nach Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, es sei nicht bewiesen, daß die Mängel der Anlage dem Kläger zuzurechnen seien, dann bestehen gegen die RechtsausfUhrungen des jetzt aufgehobenen Urteils im übrigen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts bedenkenfrei, es sei dem Beklagten zuzurechnen, wenn das Versagen der Anlage darauf zurückzuführen sei, daß sie der anfallenden Menge Mist nicht gewachsen gewesen sei; denn es sei unbestritten Aufgabe des Beklagten
 gewesen, eine Anlage solcher Güte zu liefern, die den Anforderungen im Stall des Klägers entsprochen habe.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Al ff
 Simon
Krüger-Nieland
 Jungbluth
Fehle