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BGH · Ib ZR 115/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 115/63

b) Da der Gesetzgeber nicht bestimmt hat, was als Brot im Sinne des § 2 Abs* 5 BrotG anzusehen ist, hat er in Kauf genommen, daß die Vorschrift nur auf solche Backwaren Anwendung finden kann, die von den beteiligten Verkehrskreisen einhellig als Brot angesehen werden» Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Recht sanvfalt Br hat der Ib - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 o Februar ‘?964 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Ir, Krüger-Rieland? Tatbestand Beide Parteien handeln mit Backwaren« Die Beklagte vertreibt u«a« ein aus den Niederlanden eingeführtes Erzeugnis* das sie als "Holländische Toast schnitten IflB11 oder Erzeugnis ist aus Weizenmehl mit Zusätzen von Fett und Zuk-ker hergestellt5 es wird in geschnittenem Zustand in Packungen verkauft9 deren Mindestgewicht nach einem auf der Umhüllung befindlichen Aufdruck 375 g betragen soll« Der Kläger}, der ursprünglich als Vertreter der Beklagten die von dieser eingeführten Toastschnitten im Bezirk Düsseldorf weiterverkauft hatte«, vertreibt ein ähnliches* ebenfalls aus don Niederlanden eingeführtes Erzeugnis unter der Bezeichnung "Original Holländisches Toastbrot und zwar anfänglich in Packungen mit einem Füllgewicht von ca« 4oo g* später in Packungen zu 5oo g und seit neuerer Zeit in solchen mit dem Gewicht sauf druck "375 g" «> Das von der Beklagten vertriebene Erzeugnis wurde in den Jahren 1955 bis 1957 wiederholt von der Chemischen Untersuchungsanstalt der Landeshauptstadt Düsseldorf mit der Begründung beanstandet}, daß es kein Feingebäck* sondern eine Spezialsorte von Weißbrot sei und deshalb den Bestimmungen des Brotgesetzes unterliege* nach dessen § 2 Abs« 3 geschnittenes Brot nur in Mengen von 123* 23o und 5oo g angeboten* feilgehalten* verkauft oder sonst in don Verkehr gebracht werden dürfe*, Das vom Kläger vertriebene Toastbrot wurde* als es noch in Packungen von ca 4oo g Gewicht abgegeben wurde* aus dem gleichen Grunde vom Chemischen Nahrungsmittel» und Unterauchungsamt der Stadt Wuppertal beanstandet« 375 g vertreibt, eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Brotgesetzes, da das Erzeugnis als Brot im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und somit den für Brot geltenden besonderen Gewichtsvorschriften unterworfen sei« Er hat vorgetragon,- er selbst sei mit Rücksicht auf die Beanstandung der Chemischen Untersuchungsbehörden dazu übergegangen, sein "Holländisches Toastbrot", das übrigens von dem zuständigen Zollamt als Brot nach Tarif Nr«, '9o07 verzollt werde«, in Packungen zu 3° 5oo g zu verkaufen«, Bas Verhalten der Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung und zugleich einen Wettbewerbsveretoß dar« Ber Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, verpacktes und in Scheiben geschnittenes Holländisches Toaetbrot mit dem Gewicht von 375 g in das Bundesgebiet einzufUhren und dort zu vertreiben© Bie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht«, die von ihr vertriebenen "Holländischen iJ^B-Toastschnitten" seien nicht als Brot, sondern als feine Backwaren anzusehen& die nicht den Vorschriften dos Brotgesetzes unterlägen© Bies ergebe sich insbesondere daraus«, daß das Erzeugnis bei der Einfuhr nach den für Feingebäck geltenden erheblich höheren Sätzen des Zolltarifs Nr© 1°o8 verzollt und entsprechend versteuert werde«, Es gehe nicht an«, daß die Toast schnitten zollrechtlich als Feingebäck und lebensmittelrechtlich als Brot behandelt würden© Bies hätten auch die Sachbearbeiter des Innenmini-?-«stors von Nordrhein-Westfalen und des Bundesernährungsmi'-nisters anerkannt© liehe Zollauskunft der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom *o«> Januar '(958 klargestellt worden, daß es nicht mehr als Brot nach Tarif Nr« 19<>o75 sondern als feine Backware nach Tarif Nr« 19«>08 zu verzollen sei«, Ferner hat die Beklagte für den Fall ihres ünterliegene hilfsweise geltend gemacht, auch der Kläger importiere und vertreibe sein Toastbrot neuerdings in Packungen von 575 g, und auf diesen Tatbestand gestützt hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, dem Kläger zu untersagen, verpacktes und in Scheiben geschnittenes Holländisches Toastbrot mit einem Gewicht von 375 g in das Bundesgebiet einzuführen und dort zu vertreiben. Der Kläger hat nicht bestritten, zwischenzeitlich auch Holländisches Toastbrot in Packungen von 375 g eingeführt und vertrieben zu haben, sich aber darauf berufen, daß er hierzu durch das Verhalten der Beklagten, das ihm erheblichen Schaden zugefügt habe^ genötigt sei, um weiteren Schaden und den drohenden Verlust eines für ihn, den Kläger, lebenswichtigen Marktes zu verhüteno Für den Fall, daß der Unterlassungsanspruch unter diesen Umständen nicht mehr durchdringen sollte, hat der Kläger hilfsweise beantragt, festzustellen, daß verpacktes und in Scheiben geschnittenes Holländisches Toastbrot mit einem Gewicht von 375 g je Paket als Brot iq. it litischen und marktordnenden Zielen, die im Vordergrund stehen mögen, verfolgt das Gesetz, wie § 2 und besonders dessen Absatz 5 deutlich erkennen läßt, zugleich den wettbewerbsrechtlichen Zweck, im Handel mit Brot unlautere, Verbraucher und Mitbewerber schädigende geschäftliche Maßnahmen zu unterbindeno Schließlich ist die Vorschrift auch nicht zu unbestimmt gehalten; sie bezieht sich nicht etwa auf eine ganze Warenklasse, sondern auf einen genügend abgegrenzten engeren Warenbereich, nämlich auf in Scheiben geschnittenes Brot«, und gibt für diese Waren eino eindeutige Beschränkung des Vertriebs auf bestimmte vorgeschriebene Gewicht seinbeit en<> Mit Rocht weist das Berufungsgericht auch den Einwand zurück, daß sich der Kläger nicht auf ein wettbewerbsfremdes Verhalten der Beklagten berufen könne, wenn er selbst ebenso gehandelt habe«, Nach ständiger höchst-richterlicher Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, kann der Beklagte gegenüber der Unterlassungs~ klago mit diesem Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht ge-hört werden (RG GRUE 1944, 885 BGH GRUR 1956, 273; i960, Auf die sonst noch in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte der §§ 825 Abs«, 2, 826 BGB, 3 und 4 UWG, insbesondere auf die Frage, ob § 2 Abs«, 5 BrotG, wie das Landgericht angenommen hat, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abso 2 BGB ist, und ob die Vorschrift nicht nur dem Schutz des Verbrauchers, sondern auch dem des Gewerbetreibenden gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten von Mitbewerbern dient, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden«, kungen zu 375 g gegen § 2 Abs© 5 BrotG verstößt« kommt es darauf an,, ob dieses Backerzeugnis als Brot im Sinne des Gesetzes zu gelten hat oder nicht * Beide Vorinstanzen haben das bejaht., das Landgericht aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens und das Berufungsgericht nach Erhebung einer Reihe von Beweisen« und den mit höheren Zollsätzen belegten ’’feinen Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao” (Tarifnummer ?9«o8)o In den Erläuterungen zu dem Deutschen Zolltarif 1961 (BGBl II 49'< ist zwar zur Tarifnro 19«o7 ^.Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren (us\va)” unter II angeführt: “Hierher gehören nicht Backwaren mit Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Bett«, Käse oder Früchten (Tarifnr» 19o08)“o Diese Regelung, nach der die von den Parteien vertriebenen holländischen Toastschnitten zollrechtlich als “feine Backwaren“ zu behandeln sind, weil sie Zusätze von Zucker und Fett enthalten (vgl«, die Stellungnahme des Bundesornährungsministers Bio 1*4 GA und die verbindliche Zollauskunft der Oberfinanzdirektion Düsseldorf Bl» 1o9 ff GA)9 beruht jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführtp auf handelst und finanzpolitischen Überlegungen und kann daher zur Auslegung von Begriffen des Lebensmittel-rechts nicht ohne weiteres herangezogen werden» 2o a) Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Begriffsbestimmung folgert das Berufungsgericht, daß für die Auslegung des Begi'iffes “Brot“ im Sinne des Brotgesetzes demnach nur die allgemeine Anschauung der beteiligten Verkehrskreise maßgebend sein könne (ebenso Holthöfer-Juckenacfc aaO So 895 m» Wo Nachwo)» Es räumt ein, daß für die Anschauungen eines nicht unerheblichen Teils der in Betracht kommenden Kreise möglicherweise die Bestimmungen der Backwarenmarktordnung trotz ihrer Aufhebung noch heute unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchererwartung von Bedeutung sein könnten (so auch Holthöfer-Juekenack aaO So 891 )*> hält dies aber für die Entscheidung des Streitfalles nicht für ausreichend9 Es vertritt die Auffassung, für die Anwendung der Vorschrift des Brotgesetzes im vorliegenden Falle bedürfe es einer eindeutigen Feststellung in dem Sinne, daß der Verkehr das von den Parteien vertriebene holländische Toastbrot fast einhellig oder zu demindest doch ganz überwiegend als Brot ansehe» Dabei ist noch zu beachten, daß zu den hier in Betracht kommenden Verkehrskreisen auch die Behörden zu rechnen sind, die zur Vollziehung des Gesetzes berufen sind und von deren Auffassung seine praktische Handhabung weitgehend beeinflußt wirdo Die hier in Rede stehenden Gewichts- und Verpackungsvorschriften für Brot stellen Sondervorschriften dar, die den freien Wettbewerb einengen und die offenbar in Bezug auf Brot als Grundnahrungsmi-tteAl des täglichen Bedarfs den Markt für den Verbraucher besonders leicht überschaubar machen sollen; ihre Einhaltung wird überdies durch eine Strafdrohung (§ 5 BrotG) erzwungene Wäre der Inhalt einer solchen strafbewehrten Vorschi'ift nicht genügend bestimmt, so bestünden gegen ihre Anwendung strafrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken« Wenn daher der Gesetzgeber unter den dargelegten Umständen davon absieht, der Vorschrift durch eine gesetzliche Festlegung des.' dio nach der Anschauung der beteiligten Verkehrskreise eindeutig als "Brot" anzusprechen sind«, und verzichtet darauf« daß auch ein Gronzbereich mit einbezogen wird*, in dem die Anschauung darüber schwankend ist? was noch als "Brot” und was schon als “feine Backware" anzusehen isto Danach würde es -entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Anwendung des § 2 Abs«, 5 BrotG nicht genügen*, daß eine überwiegende Meinung ein bestimmtes Erzeugnis als Brot betrachtet«, sondern die Vorschrift erfaßt nur den Bereich der vom Verkehr einhellig als “Brot” angesehenen Backwareno 3© Hach § 124 Abschnitt III Er© % der Backwarenmarktordnung (so Holthöfer-Juckenack aaO S* 9o7) sind unter "feinen Backwaren1' solche Backwaren zu verstehen, die auf 9o Gowichtsteile Mehl ©«© oder sonstige mehlartige Stoffe mindestens Io Gewichtsteile Zucker und/oder Fettstoffe «,©«, enthalten müssen, wobei Zucker und Fettstoffe nicht bei der Teigbereitung zugesetzt zu werden brauchen, sondern auch der Fertigware anhaften können© Wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß die Bestimmungen der Backwarenmarktordnung für die Anschauung eines nicht unerheblichen Teils der maßgebenden Verkehrskreise trotz ihrer Aufhebung noch heute unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchererwartung von Bedeutung sind, hätte dom - vor allem nach den einschlägigen Hinweisen des Zeugen Dr. sHBBr - auch bei der Abfassung der Beweisfrage Rechnung getragen und für die noch an die Begriffsbesbim- der verbindlichen Zollauskunft der Oberfinanzdirektion Düsseldorf zugrunde liegende Analyse £4 $ Fett und kein Zucker) heranziehen, da sich die verbindliche Zollauskunft nicht auf die von der Beklagten vertriebenen "Holländischen L|^-Toast schnitten", sondern auf das vom Kläger gehandelte "Holländische Toastbrot TUHF1 bezogen hat o Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu erblicken* daß das Berufungsgericht den - von ihm selbst auf gestellten - Grundsatz* an die Feststellung einer Verkehi'san-schauung, nach der die Toastschnitten der Beklagten als "Brot" im Sinne des Brotgesetzes angesehen werden, müßten.; V» Im übrigen standen dem Berufungsgericht weitere Erkenntnismittel zur Verfügung* aus denen sich mit Sicherheit ergibt* daß die Verkehrsanschauung die von der Beklagten vertriebenen "Toastschnitten” nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit als Brot im Sinne des ®rotge^ Netzes ansieht o Da es insoweit einer weiteren Aufklärung durch die Tatsacheninstanz nicht mehr bedarf* kann das Revisionsgericht von sich aus die abschließende Entscheidung treffen*

VorschriftBrotGg©BrotDüsseldorfBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Hachschlagvjerk; Amtliche Sammlung:
3a
nein
2119 070

BrotG idF v» 9c Juni 1951, RGBl I 335, § 2 Abs« 5;
UYfG §§ 11 Abs«, 1, 13 Abs© 1 Satz 2
a)	§ 2 Ah So 5 BrotG ist eine das Blankrettgesetz des § Abs«, ? UWG ausfUllende Rechtsnorm*
b)	Da der Gesetzgeber nicht bestimmt hat, was als Brot im Sinne des § 2 Abs* 5 BrotG anzusehen ist, hat er in Kauf genommen, daß die Vorschrift nur auf solche Backwaren Anwendung finden kann, die von den beteiligten Verkehrskreisen einhellig als Brot angesehen werden»
BGH, Urto v« 21 o Februar 1964 - Ib ZR 115/63
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 It ZR 115/63
Verkündet am 2% Februar ^964
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäf bestelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der “DflH“ Handelsgesellschaft Wo	&	COo	KG?	ver-
treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter? Kauf mgnn Willem	Wesel	(Rhein)?	Caspar-Bl^-Strö 0?
Beklagten und RevisionaklägerinP - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den unter der Firma Brotvertrieb Wilhelm H( del.nden Kaufmann Wilhelm	'	Btij
PPP Straße pp?
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Recht sanvfalt Br
 hat der Ib - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 o Februar ‘?964 unter Mit-Wirkung der Bundesrichter Ir, Krüger-Rieland? Br« Löscher? Fehle? Br» Sprenkmann und Br0 Mösl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Juli »959 und das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 9o Jnli " 9517 auf gehoben o Die Klage wird abgewiesen«
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auf-erlegt„
Von Rechts wegen
2 -
/
Tatbestand
 Beide Parteien handeln mit Backwaren« Die Beklagte vertreibt u«a« ein aus den Niederlanden eingeführtes Erzeugnis* das sie als "Holländische Toast schnitten IflB11 oder
 Erzeugnis ist aus Weizenmehl mit Zusätzen von Fett und Zuk-ker hergestellt5 es wird in geschnittenem Zustand in Packungen verkauft9 deren Mindestgewicht nach einem auf der Umhüllung befindlichen Aufdruck 375 g betragen soll« Der Kläger}, der ursprünglich als Vertreter der Beklagten die von dieser eingeführten Toastschnitten im Bezirk Düsseldorf weiterverkauft hatte«, vertreibt ein ähnliches* ebenfalls aus don Niederlanden eingeführtes Erzeugnis unter der Bezeichnung "Original Holländisches Toastbrot	und
 zwar anfänglich in Packungen mit einem Füllgewicht von ca« 4oo g* später in Packungen zu 5oo g und seit neuerer Zeit in solchen mit dem Gewicht sauf druck "375 g" «>
Das von der Beklagten vertriebene Erzeugnis wurde in den Jahren 1955 bis 1957 wiederholt von der Chemischen Untersuchungsanstalt der Landeshauptstadt Düsseldorf mit der Begründung beanstandet}, daß es kein Feingebäck* sondern eine Spezialsorte von Weißbrot sei und deshalb den Bestimmungen des Brotgesetzes unterliege* nach dessen § 2 Abs« 3 geschnittenes Brot nur in Mengen von 123* 23o und 5oo g angeboten* feilgehalten* verkauft oder sonst in don Verkehr gebracht werden dürfe*, Das vom Kläger vertriebene Toastbrot wurde* als es noch in Packungen von ca 4oo g Gewicht abgegeben wurde* aus dem gleichen Grunde vom Chemischen Nahrungsmittel» und Unterauchungsamt der Stadt Wuppertal beanstandet«
Der Kläger erblickt darin9 daß die Beklagte ihre Toastschnitten" in Packungen mit einem Mindestgewicht von
 ii
Original Holländische
 Toastschnitten" bezeichnet« Das
 
375 g vertreibt, eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Brotgesetzes, da das Erzeugnis als Brot im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und somit den für Brot geltenden besonderen Gewichtsvorschriften unterworfen sei« Er hat vorgetragon,- er selbst sei mit Rücksicht auf die Beanstandung der Chemischen Untersuchungsbehörden dazu übergegangen, sein "Holländisches Toastbrot", das übrigens von dem zuständigen Zollamt als Brot nach Tarif Nr«, '9o07 verzollt werde«, in Packungen zu 3° 5oo g zu verkaufen«, Bas Verhalten der Beklagten stelle eine unerlaubte Handlung und zugleich einen Wettbewerbsveretoß dar« Ber Kläger hat beantragt,
 der Beklagten zu untersagen, verpacktes und in Scheiben geschnittenes Holländisches Toaetbrot mit dem Gewicht von 375 g in das Bundesgebiet einzufUhren und dort zu vertreiben©
Bie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht«, die von ihr vertriebenen "Holländischen iJ^B-Toastschnitten" seien nicht als Brot, sondern als feine Backwaren anzusehen& die nicht den Vorschriften dos Brotgesetzes unterlägen© Bies ergebe sich insbesondere daraus«, daß das Erzeugnis bei der Einfuhr nach den für Feingebäck geltenden erheblich höheren Sätzen des Zolltarifs Nr© 1°o8 verzollt und entsprechend versteuert werde«, Es gehe nicht an«, daß die Toast schnitten zollrechtlich als Feingebäck und lebensmittelrechtlich als Brot behandelt würden© Bies hätten auch die Sachbearbeiter des Innenmini-?-«stors von Nordrhein-Westfalen und des Bundesernährungsmi'-nisters anerkannt©
Bas Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben© Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, auch für das vom Kläger vertriebene Toastbrot sei inzwischen durch verbind-
liehe Zollauskunft der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom *o«> Januar '(958 klargestellt worden, daß es nicht mehr als Brot nach Tarif Nr« 19<>o75 sondern als feine Backware nach Tarif Nr« 19«>08 zu verzollen sei«, Ferner hat die Beklagte für den Fall ihres ünterliegene hilfsweise geltend gemacht, auch der Kläger importiere und vertreibe sein Toastbrot neuerdings in Packungen von 575 g, und auf diesen Tatbestand gestützt hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 dem Kläger zu untersagen, verpacktes und in Scheiben geschnittenes Holländisches Toastbrot mit einem Gewicht von 375 g in das Bundesgebiet einzuführen und dort zu vertreiben.
Der Kläger hat nicht bestritten, zwischenzeitlich auch Holländisches Toastbrot in Packungen von 375 g eingeführt und vertrieben zu haben, sich aber darauf berufen, daß er hierzu durch das Verhalten der Beklagten, das ihm erheblichen Schaden zugefügt habe^ genötigt sei, um weiteren Schaden und den drohenden Verlust eines für ihn, den Kläger, lebenswichtigen Marktes zu verhüteno Für den Fall, daß der Unterlassungsanspruch unter diesen Umständen nicht mehr durchdringen sollte, hat der Kläger hilfsweise beantragt,
 festzustellen, daß verpacktes und in Scheiben geschnittenes Holländisches Toastbrot mit einem Gewicht von 375 g je Paket als Brot iq. Sinne des Brotgesetzes anzusehen ist und nur in Mengen von J25, 25o und 5oo g angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfe«
Das Berufungsgericht hat nach Durchführung verschiedener Beweiserhebungen das Urteil des Landgerichts insoweit bestätigt, als der Beklagten der Vertrieb der Ware
 
im Bundesgebiet untersagt worden ist9 die Klage jedoch im übrigen«, nämlich :i /.soweit sie sich auch auf ein Verbot der Einfuhr richtet? abgewiesen; der Widerklage der Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls unter Beschränkung auf den Vertrieb im Bundesgebiet stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen« Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es der Beklagten auferlegt? die des zweiten Rechtszuges gegeneinander aufgehoben«.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe :
I« Die rechtliche Grundlage der mit der Klage erhobenen Ansprüche sieht das Berufungsgericht - anders als das Landgericht? das seine Entscheidung auf die §§ 823 Abs0 2«,
*'oo4 BGB gestützt hat - in den §§11 Abs« 1 und 13 UWGo Es vertritt die Ansicht? die Vorschrift des § 2 Abs« 5 BrotG? die den Vertrieb von geschnittenem Brot auf bestimmte Gewichtseinheiten beschränkt? sei eine das Blan-kettgcsetz des § 11 UY/G ausfüllende Rechtsnorm; die Verletzung dieser Norm bedeute daher zugleich einen Wettbewerbsverstoß und gebe jedem Gewerbetreibenden einen Unter-lassungsanspruch (§ 13 Abso 1 Satz 2 UWG>«
hiergegen
 Die von der RevisionVbrhobenen Bedenken sind nicht begründet« Daß die Regelung des § 2 Abs« 3 BrotG nicht im Verordnungswege getroffen, sondern in einem förmlichen Gesetz enthalten ist? steht der Anwendung des § 11 UY/G nicht entgegen (vgl« BGH GRUR 1958«, 295 - Essenzlimonaden-für das Maß- und Gewichtsgesetz)« § 2 Abs« 5 BrotG ist auch nicht etwa? wie die Revision meint? wegen seiner an- 1 deren Zielsetzung zur Ausfüllung einer wettbewerbsrechtlichen Blankettnorm ungeeignet« denn neben ernährungspo-
 
/
it
 litischen und marktordnenden Zielen, die im Vordergrund stehen mögen, verfolgt das Gesetz, wie § 2 und besonders dessen Absatz 5 deutlich erkennen läßt, zugleich den wettbewerbsrechtlichen Zweck, im Handel mit Brot unlautere, Verbraucher und Mitbewerber schädigende geschäftliche Maßnahmen zu unterbindeno Schließlich ist die Vorschrift auch nicht zu unbestimmt gehalten; sie bezieht sich nicht etwa auf eine ganze Warenklasse, sondern auf einen genügend abgegrenzten engeren Warenbereich, nämlich auf in Scheiben geschnittenes Brot«, und gibt für diese Waren eino eindeutige Beschränkung des Vertriebs auf bestimmte vorgeschriebene Gewicht seinbeit en<>
Mit Rocht weist das Berufungsgericht auch den Einwand zurück, daß sich der Kläger nicht auf ein wettbewerbsfremdes Verhalten der Beklagten berufen könne, wenn er selbst ebenso gehandelt habe«, Nach ständiger höchst-richterlicher Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, kann der Beklagte gegenüber der Unterlassungs~ klago mit diesem Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht ge-hört werden (RG GRUE 1944, 885 BGH GRUR 1956, 273; i960,
431)»
Auf die sonst noch in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte der §§ 825 Abs«, 2, 826 BGB, 3 und 4 UWG, insbesondere auf die Frage, ob § 2 Abs«, 5 BrotG, wie das Landgericht angenommen hat, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abso 2 BGB ist, und ob die Vorschrift nicht nur dem Schutz des Verbrauchers, sondern auch dem des Gewerbetreibenden gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten von Mitbewerbern dient, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden«,
IIo Für die Beantwortung der entscheidenen Fraget ob der Vortrieb von geschnittenem holländischen Toastbrot in Pak-
r*?
kungen zu 375 g gegen § 2 Abs© 5 BrotG verstößt« kommt es darauf an,, ob dieses Backerzeugnis als Brot im Sinne des Gesetzes zu gelten hat oder nicht * Beide Vorinstanzen haben das bejaht., das Landgericht aufgrund seines eigenen Erfahrungswissens und das Berufungsgericht nach Erhebung einer Reihe von Beweisen«
% Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Begriff "Brot” weder im Brotgesetz näher umschrieben ist noch aus anderen einschlägigen Rechtsvox*-schriften entnommen werden kann (vgl« Holthöfex»-Juckenack, Las Lebensmittelrecht, Bdo XI Teil 3, 3« Aufl«, Vorbenu Zo Abschnitt "Backwaren-Brot" , S« 89'? ff und Vorbenu vor § * BrotG So 894? Zipfel in Erbs, Strafrechtliche Reben-gesetze, B 186, Annu 1 a zu § t BrotG)o Lie jeweils fUr ein Getreidewirtschaftsjahr erlassenen Anordnungen der früheren HauptVereinigung der Leutsehen Getreide- und Futtermittelwirtschaft hatten zwar solche Begriffsbestimmungen enthalten und die verschiedenen Arten von Backwaren, nämlich Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren usw«, nach bestimmten ■'.bie-grifflichen Merkmalen genau voneinander abgegrenzt , zuletzt die am *! © Juli ?944 für das Wirtschaftsjahr ^944/45 ergangene “Ordnung des Marktes füi' Backwaren” im folgenden Backwarenmarktordnung genannt - (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes fl-944, 223)o Liese Anordnungen sind aber durch § 23 Abs0 2 Rr© 8 des Getreidegesetzes vom 24o Rovember 195*? ^BGBl I 9$$)' außer Kraft gesetzt worden« Lie Weitergeltung des § 2 BrotG ist durch diese Anordnungen nicht berührt worden fvgl© BayObLGSt *958«
236 für § 2 Abs« 3 BrotG; die dort angestellten Erwägungen gelten entsprechend für § 2 Abs« 5 BrotG)©
Auch den Leutsehen Zolltarifen und den dazu ergangenen Amtlichen Erläuterungen sind keine für die Auslegung des Brotgesetzes verwendbaren Begi'iffsbeStimmungen zu entnehmen© Sie unterscheiden zwischen »’Brot«, Schiffszwieback und anderen gewöhnlichen Backwaren«, ohne Zusatz von Zucker, ttonigp Eiern, Fett, Käse oder Früchten" (Tarifnummor
 
 und den mit höheren Zollsätzen belegten ’’feinen Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao” (Tarifnummer ?9«o8)o In den Erläuterungen zu dem Deutschen Zolltarif 1961 (BGBl II 49'< ist zwar zur Tarifnro 19«o7 ^.Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren (us\va)” unter II angeführt: “Hierher gehören nicht Backwaren mit Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Bett«, Käse oder Früchten (Tarifnr» 19o08)“o Diese Regelung, nach der die von den Parteien vertriebenen holländischen Toastschnitten zollrechtlich als “feine Backwaren“ zu behandeln sind, weil sie Zusätze von Zucker und Fett enthalten (vgl«, die Stellungnahme des Bundesornährungsministers Bio 1*4 GA und die verbindliche Zollauskunft der Oberfinanzdirektion Düsseldorf Bl» 1o9 ff GA)9 beruht jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführtp auf handelst und finanzpolitischen Überlegungen und kann daher zur Auslegung von Begriffen des Lebensmittel-rechts nicht ohne weiteres herangezogen werden»
2o a) Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Begriffsbestimmung folgert das Berufungsgericht, daß für die Auslegung des Begi'iffes “Brot“ im Sinne des Brotgesetzes demnach nur die allgemeine Anschauung der beteiligten Verkehrskreise maßgebend sein könne (ebenso Holthöfer-Juckenacfc aaO So 895 m» Wo Nachwo)» Es räumt ein, daß für die Anschauungen eines nicht unerheblichen Teils der in Betracht kommenden Kreise möglicherweise die Bestimmungen der Backwarenmarktordnung trotz ihrer Aufhebung noch heute unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchererwartung von Bedeutung sein könnten (so auch Holthöfer-Juekenack aaO So 891 )*> hält dies aber für die Entscheidung des Streitfalles nicht für ausreichend9 Es vertritt die Auffassung, für die Anwendung der Vorschrift des Brotgesetzes im vorliegenden Falle bedürfe es einer eindeutigen Feststellung in dem Sinne, daß der Verkehr das von den Parteien vertriebene holländische Toastbrot fast einhellig oder zu demindest doch ganz überwiegend als Brot ansehe»

b Warum der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, im Brotgesetz oder in anderen einschlägigen Bestimmungen den Begriff »•Bx^ot” näher zu umschreiben, mag in diesem Zusammenhang auf sich beruhen; jedenfalls kann dafür nicht maßgebend gewesen sein., daß dieser Begriff allen beteiligten Kreisen, nämlich den Herstellern;, Händlern und Verbrauchern so geläufig sei9 daß es einer besonderen Festlegung nicht bedürfeo Denn wenn schon für die zolli'echtliche Behandlung eine Begriffsbestimmung für notwendig erachtet wird und wenn bis zu dem Jahre 195^ in der Backwarenmarktordnung eine davon abweichende,, unter lebensmittelrechtlichen und raarkt-ordnenden Gesichtspunkten aufgestellte Begriffsbestimmung in Ki’aft war, konnte schwerlich davon ausgegangen werden, daß alle beteiligten Verkehrskreise eine einhellige Auffassung darüber haben würden, welche Backerzeugnisse als n-brotM im Sinne des Gesetzes anzusehen seien,. Dabei ist noch zu beachten, daß zu den hier in Betracht kommenden Verkehrskreisen auch die Behörden zu rechnen sind, die zur Vollziehung des Gesetzes berufen sind und von deren Auffassung seine praktische Handhabung weitgehend beeinflußt wirdo
 Die hier in Rede stehenden Gewichts- und Verpackungsvorschriften für Brot stellen Sondervorschriften dar, die den freien Wettbewerb einengen und die offenbar in Bezug auf Brot als Grundnahrungsmi-tteAl des täglichen Bedarfs den Markt für den Verbraucher besonders leicht überschaubar machen sollen; ihre Einhaltung wird überdies durch eine Strafdrohung (§ 5 BrotG) erzwungene Wäre der Inhalt einer solchen strafbewehrten Vorschi'ift nicht genügend bestimmt, so bestünden gegen ihre Anwendung strafrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken« Wenn daher der Gesetzgeber unter den dargelegten Umständen davon absieht, der Vorschrift durch eine gesetzliche Festlegung des.' ihr : zugrunde liegenden Begriffes einen genau abgegrenzten In-
halt zu gebenp dann nimmt er es in Kauf? daß die Vorschrift nur auf solche Backerzeugnisse angev/endet wird? dio nach der Anschauung der beteiligten Verkehrskreise eindeutig als "Brot" anzusprechen sind«, und verzichtet darauf« daß auch ein Gronzbereich mit einbezogen wird*, in dem die Anschauung darüber schwankend ist? was noch als "Brot” und was schon als “feine Backware" anzusehen isto Danach würde es -entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Anwendung des § 2 Abs«, 5 BrotG nicht genügen*, daß eine überwiegende Meinung ein bestimmtes Erzeugnis als Brot betrachtet«, sondern die Vorschrift erfaßt nur den Bereich der vom Verkehr einhellig als “Brot” angesehenen Backwareno
IIIo 1« Zur Feststellung der Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise hat das Berufungsgericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und hierbei die Beweisfrage zugrunde gelegt?
ob das von der Beklagten eingeführte? verpackte und in Scheiben geschnittene holländische Toastbrot mit einem Gewicht von 375 g und einem Gesamtfettgehalt von 2?66 bis 3j>6 # sowie einem Zuckergehalt von 2? 5 bis 3» 16 # von den beteiligten Verkehrskreisen (Bäckern? Händlern und Verbrauchern) als Brot oder als feine Backware* angesehen wird«
Zunächst hat das Berufungsgericht zu dieser Frage eine schriftliche Auskunft des Bundesministers für Ernährung? Landwirtschaft und Forsten eingeholt« Es*hat ferner den Leiter des Chemischen Untersuchungsamts in Düsseldorf? Oberchemierat Dr« Hof|HM und den Leiter der Abteilung für Lebensrnittel^ und Materialprüfung beim* Chemischen Landesuntersuchungsamt Eordrhein-Westfalen in Münster? Oberchemierat Dr« sHHIB als Zeugen vernommen und schließlich zwei schriftliche Gutachten des Deutschen Industrie- und Handelstages und des Deutschen Handwerks-kümmertages eingeholt«
Das Ergebnis der Beweisaufnahme faßt das Berufungsgericht] dahin zusammen«, daß nach der nahezu einhelligen Auffassung aller beteiligten Verkehrskreise Toastbrot der von der Beklagten vertriebenen Art als Brot und nicht als feine Back« ware angesehen werdeo
2© Die Revision macht geltend, bei der in der Beweisfrage gegebenen Kennzeichnung der Beschaffenheit der Toastschnitten, um deren begriffliche Einordnung es sich handelt«, sei zu Unrecht lediglich der prozentuale Gehalt von Fett und Zucker im Fertigerzeugnis angegeben worden und nicht auch das - nach den Vorschriften der Backwarenmarktordnung maßgebend gewesene - anteilige GewichtsVerhältnis zwischen dem bei der Herstellung des Toastbrotes verwendeten Mehl einerseits und den verwendeten Gewichtsmengen an Fett und Zucker andererseits© Ferner rügt sie, daß bei den Angaben über den prozentualen Fett- und Zuckergehalt die im Laufe des Berufungsverfahrens bekanntgewordenen Ergebnisse zweier Untersuchungen des Chemischen Landesuntersuchungsamts nicht berücksichtigt worden seien* Beiden Beanstandungen ist der Erfolg nicht zu versagen«,
3© Hach § 124 Abschnitt III Er© % der Backwarenmarktordnung (so Holthöfer-Juckenack aaO S* 9o7) sind unter "feinen Backwaren1' solche Backwaren zu verstehen, die auf 9o Gowichtsteile Mehl ©«© oder sonstige mehlartige Stoffe mindestens Io Gewichtsteile Zucker und/oder Fettstoffe «,©«, enthalten müssen, wobei Zucker und Fettstoffe nicht bei der Teigbereitung zugesetzt zu werden brauchen, sondern auch der Fertigware anhaften können© Wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, daß die Bestimmungen der Backwarenmarktordnung für die Anschauung eines nicht unerheblichen Teils der maßgebenden Verkehrskreise trotz ihrer Aufhebung noch heute unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchererwartung von Bedeutung sind, hätte dom - vor allem nach den einschlägigen Hinweisen des Zeugen Dr. sHBBr - auch bei der Abfassung der Beweisfrage Rechnung getragen und für die noch an die Begriffsbesbim-
inung nach Gewichtsanteilen gewöhnten Verkehrskreise neben den Anteilen von Fett und Zucker an der fertigen Backware auch das Verhältnis der Gewichtsteile von Mehl einerseits und von Fett und Zucker andererseits genannt werden müssen«, Geschah dies nicht, so war nach der Erfahrung des Lebens damit zu rechnen, daß mancher Befragte die Anfrage nicht richtig verstehen und die Angabe von Prozentzahlen nicht auf das Fertigerzeugnis beziehen, sondern als eine den früher geltenden Begriffsbestimmungen entsprechende Angabe über die Gewichtsanteile von Mehl, Fett und Zucker . auffassen werde, was auch nach dem Inhalt der eingegangenen Antworten in nicht unerheblichem Maße eingetroffen ist® Daß jeder Befragte die Anfrage mit der gleichen Sorgfalt und Sachkunde beantworten würde, wie es nach dem Bericht der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg in der Stellungnahme eines Innungsobermeisters geschehen ist, dem die bloßen Prozentzahlen genügt haben, um zu einem der Begriffsbestimmung in der Backwarenmarktordnung entsprechenden Ergebnis zu gelangen, war nicht zu erwarten»
4o Ferner beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der’ Einholung der Gutachten die Be«-weisfrage nicht hinsichtlich der Prozentzahlen ergänzt hat, nachdem die Ergebnisse von zwei Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes Nordrhein-Westfalen bekanntgeworden waren» Nach den Untersuchungsergebnissen des Chemischen Untersuchungsamts der Landeshauptstadt Düsseldorf, die der Beweisfrage allein zugrunde gelegt worden sind, betrug der prozentuale Anteil von Fett und Zucker im Fertigerzeugnis in einem Falle 6,1 und im anderen Falle 5 382 Demgegenüber hatten die Untersuchungen des Chemischen Landesuntersuchungsamts Prozentsätze von 6,4 und 7?27 $ ergeben® Es wäre danach erforderlich gewesen, neben den Untersuchungsergebnissen des örtlichen Untersuchungsamts auch die abweichenden Ergebnisse der Untersuchungen des übergeordneten Landesuntersuchungsamts in die Beweisfrage aufzunehmeno Dagegen durfte das Berufungsgericht nicht die
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der verbindlichen Zollauskunft der Oberfinanzdirektion Düsseldorf zugrunde liegende Analyse £4 $ Fett und kein Zucker) heranziehen, da sich die verbindliche Zollauskunft nicht auf die von der Beklagten vertriebenen "Holländischen L|^-Toast schnitten", sondern auf das vom Kläger gehandelte "Holländische Toastbrot TUHF1 bezogen hat o
IVo Unter diesen Umständen könnte die angefochtene Entscheidung, die sich in der Hauptsache auf die Gutachten der beiden befragten Körperschaften stutzt, schon deshalb nicht aufrechterhalten werden* weil die den Gutachtern vorgelegte Beweisfrage von wesentlichen Rechtsfehlern beeinflußt war*
Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu erblicken* daß das Berufungsgericht den - von ihm selbst auf gestellten - Grundsatz* an die Feststellung einer Verkehi'san-schauung, nach der die Toastschnitten der Beklagten als "Brot" im Sinne des Brotgesetzes angesehen werden, müßten.; strenge Anforderungen gestellt werden* bei seiner abschließenden Beurteilung ersichtlich verlassen hat5, denn das Ergebnis der Befragung ist, wie schon die Darlegung des Berufungsgerichts zu den Ergebnissen der Umfragen im einzelnen zeigen* nicht so eindeutig* daß ernstliche Zweifel nicht mehr erhoben werden könnten«,
V» Im übrigen standen dem Berufungsgericht weitere Erkenntnismittel zur Verfügung* aus denen sich mit Sicherheit ergibt* daß die Verkehrsanschauung die von der Beklagten vertriebenen "Toastschnitten” nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit als Brot im Sinne des ®rotge^ Netzes ansieht o Da es insoweit einer weiteren Aufklärung durch die Tatsacheninstanz nicht mehr bedarf* kann das Revisionsgericht von sich aus die abschließende Entscheidung treffen*
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% a; Per Bundesminister für Ernährung« Landwirtschaft und Forsten hat dem Berufungsgericht am 6© Mai 1958 mitgeteilt? daß "die Frage, oh das holländische Toastbrot mit Zusätzen von Fett und Zucker von insgesamt weniger als Io VoH© den Gewichtsvorschriften des Brotgesetzes unterliegt, 000 nicht eindeutig geklärt” sei; da dieser "Rechtszustand der Nichtübereinstimmung der gesetzlichen Regelung im Zolltarifgesetz und in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften wenig befriedigend" erscheine, sei schon seit längerem in Aussicht genommen, das "auch in anderen Punkten reformbedürftige Brotgesetz" den Verhältnissen anzupassen©
b)	Aus denselben Erwägungen hat der Hessische Minister des Innern mit Erlaß vom 260 Februar 1957 - dem Beispiel Kordrhein-Westfalens folgend - über die Regierungspräsidenten die. Behörden der Lebensmittelüberwachung angewiesen«
" bis zu einer gesetzlichen Regelung, die eine Übereinstimmung der brotgesetzlichen und zolltariflichen Bestimmungen herbeiführt", von Beanstandungen des holländischen Toastbrotes abzusehen©
c)	Da die Auffassung der für die Durchführung des Brotgesetzes maßgeblichen? Behörden für die Beurteilung heranzuziehen ist, ob eine einheitliche Verkehrsauffassung besteht (vgl© oben II 2 b)sergibt sich schon aus den wiedergegebenen Äußerungen oberster Bundesund Landesbe-hörden, daß eine solche einheitliche Auffassung, die allein zur Verurteilung der Beklagten führen könnte, nicht besteht©
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2© Dazu kommt, daß sich auch der Sachverständige Dr„ Schneider als Leiter der Abteilung für Lebensmittelund Materialprüfung beim Chemischen Landesuntersuchungsamt Nordrhein-V/estfalen gegen die Bewertung der Toastschnitten der Beklagten als "Brot" im Sinn der fraglichen Bestimmungen ausgesprochen und überdies dargelegt hat, daß sich das von der Beklagten vertriebene Erzeugnis, wenn man

die von der Backwarenmarktordnung angewendete Berechnungs weise anwendc«, ohnehin an der dort für die Abgrenzung von Brot und feinen Backwaren vorgesehenen Grenze von 'Jo v0H* Gewichtsanteilen Fett und Zucker bewege*
3° Bei dieser Sachlage ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt davon auszugehen., daß ein Verstoß der Beklagten gegen den § 2 Abs« 5 BrotG nicht erwie sen ist*
VIo Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage - auch hinsichtlich des Hilfsantrages - abzu-v/eisen* Die nur hilfsweise erhobene Widerklage ist damit gegenstandslos geworden; auch die Verurteilung des Kläger auf die Widerklage war daher aufzuheben*
Die Kosten des Rechtsstreits müssen in vollem Umfange den Kläger treffen (§ 91 ZFO) o
Krüger-Nieland	Löscher	Fehle
 Sprenkmann	Mösl