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BGH

Gericht: BGH

Dio Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29» August 1961 wird zurückgewieoen, jedoch kommen im vorletzten Satz von Ziffer II 2 des Urteilsausspruches die Worte "zu unterlassen und" in Portfall. Sio erblicken in den Rundschreiben des Beklagten an seine Kundschaft eine unerlaubt0 Handlung im Sinne der §§ 823, 824 und 826 BGB sowio eine unlautere Wettbewerbsmaßnahno, die allein den Zweck gehabt und auch erreicht habe, ihnen, don Klägern, erhebliche geschäftliche Schäden zuzufügon* Pie Kläger haben gegen don Beklagten eine später durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung erwirkt, durch dio diesen untersagt worden ist, dio Behauptungen aufzustollon oder zu verbreiten, daß sein früherer Werbeleiter Hans -Joachim Sp^|^, der z*Zt* in hoi dom Verlag Michaol beschäftigt sei Nachdem sich der Beklagte vor dem Landgericht gegenüber dem Kläger zu 1} verpflichtet hatte9 gegen dio einstweilige Verfügung keinen Aufhebungsantrag zu stellen 9 erklärte der Kläger zu 1) den Unter lasoungsan-trag für erledigt. b) der Kläger zu 2) habe sich dem Verlag gegenüber während seiner frtihorenTätigkeit boi diesem einer Unterschlagung schuldig gemacht; Um Sie und auch uns vor möglichem Schaden zu bewahren, teilen wir Ihnon mit, daß der frühor für unsere Spesialzeitschrift”Blech” tätige Werbeleiter Hans-Joachim SpBHP, z*Z. b) Herr SpflHP habe sich dem Verlag gegenüber während seiner Tätigkeit für diesen einer Unterschlagung schuldig gemacht au unterlassen und zu widerrufen* Der Widerruf wird hiermit bekanntgegeben" • Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnon durch die Aufstellung der beiden streitigen Behauptungen entstanden ist oder noch entstehen wird. zu 2 gegenüber verpflichtet, gegen dio einstweilige Verfügung vom 9o September I960 keinen Aufhebungsantrag zu Stollen« Daraufhin hat auch der Kläger zu 2 den Unterlassungsantrag für erledigt erklärt« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewioson, jedoch in dem den Widerruf betreffenden Teil der Urteilsformel des Landgerichts entsprechend dem Antrag des Klägers im Hinblick auf die Erledigungserklärung am Endo des vorletzten Satzes dio Worte "zu unterlassen und" gestrichen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, dio Klage abzuwoisen, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist. Bcido Behauptungen, nämlich die, daß der Kläger zu 2) ohne Vollmacht Geldbeträge kassiert und nicht abgeführt habo und daß er sich einer Unterschlagung schuldig gemacht habe, entsprächen nicht den Tatsachen. Wenn es in dom beanstandeten Schreiben heiße, der Kläger zu 2) habo Goldbeträge ohne eine dahingehende Vollmacht kassiert, so orr/ecko das den Eindruck, daß er dies mehrfach getan habe, während es sich nur um einen einzigon Vorfall handelo. Selbst wenn der Kläger zu 2) sich nicht korrekt verhalton haben sollte, habe diesor eine Fall den Beklagten nicht berechtigt, nunmehr oinon erhebliehon Teil seiner Kundschaft, der gleichzeitig mindestens potentiell Kundschaft des Klägers zu 1) sei, in Rundschreiben ausdrücklich auf die Gefahr von Schädigungon hinzuweisen, und zu fragen, ob dar Kläger zu 2) auch bei ihnen Golder kassiert habe. Auch deshalb habe der Beklagte oinen derartig schweren Verdacht nicht äußern dürfen, ohne den Kläger cu 2) vorher um Auskunft zu ersuchen« £r habe schließlich auch abworten können, ob noch ein weiterer Fall bekannt werde. Sein Vorgehen bo-v/oiso, daß er dio Rundschreiben weniger aus dem Grundo versandt habe, wirklich Klarheit über hoch offene Rechnungsbeträge zu erhalten, sondern vornehmlich in der Absicht, beide Kläger bloßzustollen und unmöglich zu * machen. II« Die Revision bemängelt zunächst, daß der Beklagto siol nach Auffassung des Berufungsgerichts auf jedon Fall zuerst weg on etwaiger weiterer unberechtigter Inkassos habe an den Kläger zu 2) wenden sollen, um von diesem Aufklärung zu erhalt on• Dieser Angriff kann jedoch koinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, d; die boiden Behauptungen nicht der T/ahrheit entsprächen und daß sio geeignet seien, den Kredit des Klägers zu 1) zu gefährden sowio Fortkommen und Erwerb beider Kläger zu beeinträchtigen . Es fährt fort, daß angesichts dieses einen Inkassos, möge der Kläger zu 2) nun korrekt vorgegangen sein oder nicht, für den Beklagten überhaupt keine Veranlassung host andon habe, oinen derartig schwerwiegenden Verdacht in dieser Form zu äußern« Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehe, daß der Kläger zu 2) den Beklagten oder dessen Buchhaltung von dem Inkasso nicht unterrichtet habo, so hätte der Beklagto doch den Kläger zu 2) um Aufklärung ersuchen können und müssen und auch abworten müsson? Ber Zusammenhalt der Ent scheidungsgründe macht ersichtlich, daß' das Berufungsgericht diese Erwägungen nur hilf o weise für dem Fall angestollt hat, daß dio streitigon Behauptungen dos Beklagten als wahr anzusohon seien. Bor Zweck, aus buchhaltungstechnischen Gründen Aufklärung über den Bestand seiner Außenstände zu erhalten, verlangte v/edor die Mitteilung, daß der Kläger zu 2) «nachgewiesenermaßen Gelder kassiert und sie nicht ••• abgeliefert habe”, noch die Anfrage, ob der Kläger zu 2) «auch bei Ihnen unberechtigt Golder ••• kassiert hat«, noch den Hinweis darauf, daß der Kläger zu 2) beim Kläger zu 1) tätig sei. Bio Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dio für beide Kläger durch die Versendung des Rundschreibens entstandenen Nachteile in keinem Verhältnis zu dem möglichon Sch ad on stohen, von dem der Beklagto 3ich und seine Kundschaft angeblich hat bewahren wollen, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Boi dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Rügen der Revision, die sich gegen dio RestStellung dos Berufungsgerichts richten, dio Behauptung der Kläger zu 2) habe oino Unterschlagung begangon, sei unwahr. III, io Bio Revision bittet weiter um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht zu Rocht dio Auffassung vertreten habo, gogenüber dem Vorwurf der Sittonr/idrigkeit soi es unerheblich, ob der Beklagte von der Kriminalpolizei in C^|[^ don Hinwois erhalten habe, er müsse bei den Kunden Nachfor-{ Eichungen über weitere unberechtigte Inkassos vornehmen. IBas Berufungsgericht führt hierzu aus, daß auch ein solcher Hinweis der Polizei - sollte er wirklich gegeben worden sein - weder den Inhalt des Rundschreibens noch den Vorwurf der Unterschlagung rechtfertigen könne. Bonn jedenfalls trifft die Erwägung des Berufungsgerichts zu, daß der Hinweis weder den Inhalt dos Rundschreibens noch den Vorwurf der Unterschlagung gerechtfertigt hätto. V/io bereits dargelegt, hätte es für eino Nachforschung, ob weitere unberechtigte Inkassos erfolgt sind, durchaus genügt, wenn der Beklagte eine neutral gehaltene Anfrago, und zwar ausschließlich an dio in Betracht kommenden Kunden gerichtet hätto, welche vom Kläger zu 2) auf gesucht worden waren und gegon die der Beklagte nach seinen Buchungsunterlagen noch ausstehendo Forderungen zu besitzen meinte. 2. Schließlich trägt die Revision vor, der Beklagte hätto durch das Zeugnis des Rechtsanwalts dsn or in dessen Eigenschaft als Justitiar des Bayerischen Zeitschriften- und Ver leg erv expand cs wogen des Rundschreibens befragt habo, nachweisen können, daß ihm hei der Versendung des Rundschreibens das Bewußtsein gefohlt habe, einen schädigenden Erfolg horbeizuführen. Das Berufungsgericht hat zu diesem Obenfalls erst im zwoiton Becht3zuge erfolgten Vortrag des Beklagton dio Auffassung vertreten, daß auch eine etwaige positivo Stellungnahme des befragten Rechtsanwalts zu dem beabsichtigten Rundschreiben den Beklagten nicht vom Vorwurf der Sittennidrigkeit entlasten könne« Rechtsanwalt v0 Zwar kann dem Berufungsgericht nicht uneingeschränkt gefolgt werden, wenn es meint, dio Auskunft des Rechtsanwalts von Ramdohr sei aus dom Grunde nicht der objektiven Stellungnahme oiner neutralen Person gleichzu-setzon, weil or den Beklagten bereits einige Zeit in dessen Auseinandersetzungen mit dem Kläger zu 1) vertreton| habe« Das v/Urdo zur Folge haben, daß eine Partei, wolcho sich bereits einige Zoit hindurch durch einen bestimmten Anwalt beraten läßt, gezwungen wäre, diesen nur deshalb zu wechseln, weil er nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer sachgemäßen objektiven Beratung nicht mehr in der Lago wäre. Der Beklagte hätte angesichts einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung der Kläger durch das fragliche Rundschreiben hierzu zu dem mindesten näher darlegon müssen, daß er Rechtsanwalt v^ R^HP von dem gesamten ihm selbst damals bekannten Angesichts des Fehlens eines derart substantiierten Bewoisantrittes ist auch in diesem Punkte das Vorbringen der Revision nicht geeignet, den Beklagten vom Vorwurf eines schuldhaft sittenwidrigen Handelns zu be-froion. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht auch dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten stattgegoben sowie den Beklagten zur Auskunfterteilung verurtoilt. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß von einer noch fortdauernden Beeinträchtigung beider Kläger durch das fragliche Rundschreiben des Beklagten ausgogangon.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
RundschreibenRevisionFallBerufungsgerichtdosKlägerVerlagBehauptung

Volltext der Entscheidung

Ib£R 115/62
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2546 056
Verkündet
 cn 24.April 1963
Grunau rustishauptoekrotär llo Urkundsbeamtor ler Geschäftsstelle
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 In dem Rechtsstreit
 dee PflHB&M®|^--Verlj Arthur PflM und Hans Mi
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Inhaber Kaufleuto
, cmmi (ofr).
Beklagten und Revisionsklägers9
-Prozoßbev ollmächt igt er; Rechtsanwalt Prof «Br.
gegen
 Michael ?MIHM Verlag KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Michael B^MIMM» j^Mstraße M,
2« den Ver lagoleit er Hans-Joachim Spi ktraße Mo
 Kläger und Revisionsbeklagte»
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.l
hat der Ib-Zivilaenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» KTüger-Nieland, Jungbluth» Pehlo, Br» Sprenknaim und Br. Mösl
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichta Düsseldorf vom 27. April 1962 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das. Urteil folgende Passung erhält:
I. Der Unterlassungoanspruch des Klägers zu 2 ist erledigt.
II. Dio Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29» August 1961 wird zurückgewieoen, jedoch kommen im vorletzten Satz von Ziffer II 2 des Urteilsausspruches die Worte "zu unterlassen und" in Portfall.
Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen.
 Tatbestand!
Der Kläger zu 1) und der Beklagte sind Verlagsgo-sellschaften.
Sie bringen Fachzeitschriften für die Blech- und DrahtIndustrie heraus. Sie führen einen harten Konkurrenzkampf und seit mehreren Jahren auch verschiedene Frozesso gegeneinander.
Der Kläger zu 2) war bis Anfang I960 Anzeigenleiter dos beklagten Verlages. Seit dem 1. Juni I960 ist or Vor-lags loiter der bei dem klagenden Verlag erscheinenden Zeitschrift "Bänder - Bleche - Rohre". Die Parteion streiten insbesondere über die Berechtigung eines Rundschreibens, welches der Beklagte am 30. August I960 versandt hat.
Diesem Schreiben ging folgendes voraus:
Y/äfcrend seiner Tätigkeit für den Beklagten unternahm
 der Kläger zu 2) in der Zeit vom 7. bis 20. Juni 1959
eine Geschäftsreise nach Süddeutschland und in die Schweiz.
*
Br hatte einen RoisekostenvorschuB von 750 DH erhalten.
Am 17. Juni 1959 suchte er die Mo^P-A^I^®-AG* in auf, die in der Schweiz die Interessen des Beklagten v/ähr-nimnt. Dort bat er, zwei offenstehonde Forderungen des Beklagton in Höho von insgesamt 310,05 sfra. durch Zahlung an ihn zu begleichen, weil sein RoisekostenvorschuB aufgo-braucht sei. Br erhielt den Betrag und quittierto auch darüber. Ob er nach Rückkehr von der Reise dem Beklagten von diesem Inkasso Anzeige gemacht hat, ist streitig. Jedenfalls liegt weder ein Reisebericht noch eino Reisekostenabrechnung des Klägers r,u 2) über diese Reise vor.
Hit Schreiben vom 17. Juni i960 mahnte der Beklagto dio	wegen	der nach seiner Meinung noch
 offenen Forderung an. Dieso erwiderte, daß der Kläger zu 2) die Forderung bereits eingozogon habe. Daraufhin versandte der Beklagte an einen Teil seiner Kundschaft untor den 30. August i960 folgendes Rundschreibens
 
"Vertraulich
 Sohr geehrte Herren !
Uli Sie und auch uns vor möglichem Schaden zu bewahren, teilen wir Ihnen mit, daß der früher für unsore Spezialfachzeitschrift BLSCH tätige V/erb eloit er^ians-Joachim S p	»
z*Zt* in	beim	Verlag	Michael	T0HIK
seit finde Februar i960 nicht mehr in unserem Verlage beschäftigt ist*
Ohne von uns beauftragt zu sein, hat Spfli^K, wie sich jetzt herausgestellt hat, von Anzeigenkunden unserer Spezialfachzeitschrift 3IECH nachgewiesenermaßen Gelder kassiert und sie nicht an uns abgeliefert*
Pa nach unseren Aufzeichnungen bei Ihnen noch Beträge offenstehen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie das vorliegende Schreiben den zuständigen Sachbearbeitern Ihres Unternehmens zulei-ton würden, um zu überprüfen, ob Herr SpflHB auch bei Ihnen unberechtigt Gelder für uns kassiert hat*
Sio worden verstehen, daß wir uns vor \7eiterem Schaden bewahren wollen und sehen Ihrer Nachricht hierzu mit bestem Pank für Ihre Mühe entgegen"*
Pie Xläger sind der Ansicht, daß der Kläger zu 2) sich gelegentlich dr-s nach ihrer Meinung berechtigten Inkassos in korrekt verhalten habe. Sio erblicken in den Rundschreiben des Beklagten an seine Kundschaft eine unerlaubt0 Handlung im Sinne der §§ 823, 824 und 826 BGB sowio eine unlautere Wettbewerbsmaßnahno, die allein den Zweck gehabt und auch erreicht habe, ihnen, don Klägern, erhebliche geschäftliche Schäden zuzufügon*
Pie Kläger haben gegen don Beklagten eine später durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung erwirkt, durch dio diesen untersagt worden ist, dio Behauptungen aufzustollon oder zu verbreiten, daß sein früherer Werbeleiter Hans -Joachim Sp^|^, der z*Zt* in	hoi	dom	Verlag
 Michaol	beschäftigt	sei

a)	ohne Vollmacht dos Beklagten Geldbeträge kassiort und nicht abgeliefert habe; und/
oder
b)	sich dem Beklagten gegenüber aus seiner früheren Tätigkeit bei ihm einer Unterschlagung schuldig gemacht habe.
Bio Kläger begehren im vorliegenden Hauptprozeß dio Verurteilung dee Beklagten zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung über dio Verbreitung der umstrittenen Behauptungen9 zu dem Widerruf und zur Bekanntgabe dos Widerrufs in der Zeitschrift "Blech". Außerdem verlangen sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Nachdem sich der Beklagte vor dem Landgericht gegenüber dem Kläger zu 1} verpflichtet hatte9 gegen dio einstweilige Verfügung keinen Aufhebungsantrag zu stellen 9 erklärte der Kläger zu 1) den Unter lasoungsan-trag für erledigt.
Bas Landgericht hat bis auf den Veröffentlichungsantrag dor Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:
I, Ber Beklagte wird dem Kläger zu 2) gegenüber verurteilt 9 es ... zu unterlassen9
schriftlich oder mündlich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere gegenüber Anzeigeninserenton der Zeitschrift "Blech" selbst oder durch Angestellte oder Beauftragte hinsichtlich des Klägers zu 2) dio Behauptung aufzustollen oder zu vorbroiton,
a)	dor Kläger zu 2} habe ohne Vollmacht des	&
MQp^-Verlages in CtfHl Geldbeträge kassiert und uicht abgeliefert,
 oder
b)	der Kläger zu 2) habe sich dem
 Verlag gegenüber während seiner frtihorenTätigkeit boi diesem einer Unterschlagung schuldig gemacht;
 
IIa Der Beklagte wird weiterhin verurteilt,
1. den Klägern durch Übersendung einer vollständigen Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, wem gegenüber, ... er ,.« die Behauptung aufgestellt hat:
"Herr	hat	ohne Vollmacht
 des Verlages PB9 &	nach-
gewiesenermaßen Geldbeträge kassiert und nicht abgeliefert«
Wir bitten um Mitteilung, ob er auch bei Ihnen Anzeigenbeträge kassiert hat, um Sie und uns vor Schaden zu bewähren” •
2« die Behauptungen gemäß Klageantrag zu 1 den Personen, .«« gegenüber zu widerrufen, und zwar durch Rundschreiben auf Geschäftsbogen der Zeitschrift "Blech” des P0 &	Verlages	in	gleicher
 Größe und Ausführung wie die angegriffene Srklä-rung mit folgendem Wortlaut:
” Der* PflB	Verlag,	C^HB/Oherfr«
als Herausgeber der Fachzeitschrift "Blech” hat schriftlich und mündlich folgende Behauptung gegen Herrn Kaufmann Hans-Joachim Spfl^, Verlagsleiter der Fachzeitschrift "Bänder - Bleche - Rohre“ im Verlage Michael iBHHB? DfHBIBP, JÄfctraßo W$ Privat-anochrift:	f^^ßetraQe	■	auf-
gestellt:
Um Sie und auch uns vor möglichem Schaden zu bewahren, teilen wir Ihnon mit, daß der frühor für unsere Spesialzeitschrift”Blech” tätige Werbeleiter Hans-Joachim SpBHP, z*Z. in DBH|^B beim Verlag Michael T^^HBeeit Ende Februar i960 nicht mehr in unserem Verlage beschäftigt ist«
Ohne von uns beauftragt zu sein, hat Sp^^B» wie sich jetzt her ausgestellt hat, von Anzeigonkunden unserer Sposial-zoitschrift “Bloch” nachgewiesenermaßen Gelder kassiert und sio nicht an uns abgeliefert«
Durch Urtoil des Landgerichts Düsseldorf vom 29«8.1961 -4.0 326/60 - ist der PBB & MBBi Verlag verurteilt worden, die Behauptungen,
 
N
a)	Herr SpfliB babe ohne Vollmacht a es Bflpl &
Verlages ln	Geldbeträge kassiert und nicht
 abgeliefort,
oder
b)	Herr SpflHP habe sich dem	Verlag
 gegenüber während seiner Tätigkeit für diesen einer Unterschlagung schuldig gemacht
 au unterlassen und zu widerrufen* Der Widerruf
 wird hiermit bekanntgegeben" •
Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnon durch die Aufstellung der beiden streitigen Behauptungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Im übri-gon hat es die Klage abgewiesen und dio Kosten zu 1/10 den Klägern und zu 9/10 dem Beklagten auf er legt«
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt« Br hat sich in der Berufungsinstanz auch dem Kläger
%
zu 2 gegenüber verpflichtet, gegen dio einstweilige Verfügung vom 9o September I960 keinen Aufhebungsantrag zu Stollen« Daraufhin hat auch der Kläger zu 2 den Unterlassungsantrag für erledigt erklärt«
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewioson, jedoch in dem den Widerruf betreffenden Teil der Urteilsformel des Landgerichts entsprechend dem Antrag des Klägers im Hinblick auf die Erledigungserklärung am Endo des vorletzten Satzes dio Worte "zu unterlassen und" gestrichen«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, dio Klage abzuwoisen, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist. Dio Kläger bitten um Zurückweisung dor Revision«
 
Entscheidungsgründes
 Io	Das Berufungsgericht führt aus, der Unterlassungsan-
trag beider Kläger sei vor dessen Erledigung gemäß §§
823 Abo;1, 824 und 826 BGB begründet gewesen. Soweit es sich um den Kläger zu 1 handele, habe das Vorgehon des Beklagten ferner gegen § 14 DWG verstoßen. Ob dor Kläger zu 2 als "VerlageleiterM des Klägers zu 1 '•Leiter» im Sinne von § H UWG sei und sich deshalb gleichfalls auf dieso Vorschrift berufen könne, sei zweifelhaft, könne jedoch auf sich beruhen.
Dor Beklagte habe die den Gegenstand des Unterlassung* antrages bildenden Behauptungen tatsächlich aufgestollt. Bcido Behauptungen, nämlich die, daß der Kläger zu 2) ohne Vollmacht Geldbeträge kassiert und nicht abgeführt habo und daß er sich einer Unterschlagung schuldig gemacht habe, entsprächen nicht den Tatsachen. Wenn es in dom beanstandeten Schreiben heiße, der Kläger zu 2) habo Goldbeträge ohne eine dahingehende Vollmacht kassiert, so orr/ecko das den Eindruck, daß er dies mehrfach getan habe, während es sich nur um einen einzigon Vorfall handelo. Daß auch der Vorwurf der Unterschlagung nicht begründet gev/eson soi, werde dadurch bestätigt, daß dor Kläger zu 2) rechtskräftig auf Kosten der Staatskasse froigesprochen worden soi. Selbst wenn der Kläger zu 2) sich nicht korrekt verhalton haben sollte, habe diesor eine Fall den Beklagten nicht berechtigt, nunmehr oinon erhebliehon Teil seiner Kundschaft, der gleichzeitig mindestens potentiell Kundschaft des Klägers zu 1) sei, in Rundschreiben ausdrücklich auf die Gefahr von Schädigungon hinzuweisen, und zu fragen, ob dar Kläger zu 2) auch bei ihnen Golder kassiert habe. Dadurch soi weiter zu dem Ausdruck gebracht vrorden, dem Kläger zu 2) sei es zuzutrauen, daß er noch in weitoren Fällen heimlich Gold or
 
kassiert und nicht abgerechnet habe. Dom Beklagten sei bekannt gewesen, daß über jene Geschäftsreise noch nicht abgerechnet gewesen sei und daß der Kläger au 2) in soinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 27* Februar I960 darauf hingewiesen habe, daß dio Reiso-abrechnungon laufend mit wenigen Ausnahmen seit 1957 noch offen soion. Auch deshalb habe der Beklagte oinen derartig schweren Verdacht nicht äußern dürfen, ohne den Kläger cu 2) vorher um Auskunft zu ersuchen« £r habe schließlich auch abworten können, ob noch ein weiterer Fall bekannt werde.
Bor Beklagte habe sich auch nicht damit begnügt, das Bundschreiben nur an solche Firmen zu schicken, die noch Rechnungsbeträge offenstehen hätten und vorwiegend vom klüger zu 2) besucht worden seien. Sein Vorgehen bo-v/oiso, daß er dio Rundschreiben weniger aus dem Grundo versandt habe, wirklich Klarheit über hoch offene Rechnungsbeträge zu erhalten, sondern vornehmlich in der Absicht, beide Kläger bloßzustollen und unmöglich zu * machen. Hierfür sprecho auch der Hinweis des Beklagten, daß der Kläger zu 2) nunmehr für den Kläger zu 1) tätig soi. Burch diese für das Anliegen des Rundschreibons völlig überflüssige Mitteilung seien das Ansehen und dio geschäftliche Bewegungsfreiheit des Klägers zu 1) in erheblichem Umfang beeinträchtigt worden.
Bic für die Kläger unvermeidbar entstehenden Nachteile soion für den Beklagten in vollem Utafango voraussehbar gewoson. Sie stündon in keinem Verhältnis zu dem möglichen Schaden, von dem der Beklagte sich angeblich habo bewahren wollen.
Gegenüber dem Vorwurf der Sittemvidrigkeit könne sich der Beklagte weder auf den angeblichen Hinweis der Kriminalpolizei in	berufen,	er müsso bei den Kunden
 Nachforschungen Über weitere unberechtigte Inkassos vor-
 
nehmen, noch darauf, daß das Kundschreiben von dem Justitij dos Landesverbandes Bayerischer Zoitschriften-Verlegor
i
überprüft und für gut befundon sei»
Baß der Beklagte die Kläger habe schädigen wollen und daß er auoh schuldhaft gehandelt habe, ergebe sich aus der Natur der Sache«
II« Die Revision bemängelt zunächst, daß der Beklagto siol nach Auffassung des Berufungsgerichts auf jedon Fall zuerst weg on etwaiger weiterer unberechtigter Inkassos habe an den Kläger zu 2) wenden sollen, um von diesem Aufklärung zu erhalt on• Dieser Angriff kann jedoch koinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, d; die boiden Behauptungen nicht der T/ahrheit entsprächen und daß sio geeignet seien, den Kredit des Klägers zu 1) zu gefährden sowio Fortkommen und Erwerb beider Kläger zu beeinträchtigen .
Es fährt fort, daß angesichts dieses einen Inkassos, möge der Kläger zu 2) nun korrekt vorgegangen sein oder nicht, für den Beklagten überhaupt keine Veranlassung host andon habe, oinen derartig schwerwiegenden Verdacht in dieser Form zu äußern« Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgehe, daß der Kläger zu 2) den Beklagten oder dessen Buchhaltung von dem Inkasso nicht unterrichtet habo, so hätte der Beklagto doch den Kläger zu 2) um Aufklärung ersuchen können und müssen und auch abworten müsson? ob noch ein weiterer derartiger Fall Vorkommen werde.
Ber Zusammenhalt der Ent scheidungsgründe macht ersichtlich, daß' das Berufungsgericht diese Erwägungen nur hilf o weise für dem Fall angestollt hat, daß dio streitigon Behauptungen dos Beklagten als wahr anzusohon seien. Es ist insoweit zutreffend dem von der Rechtsprechung
 
entwickelten Grundsatz gefolgt, daß auch die Verbreitung wahrer Tatsachen über einen Kaufmann, die einen ungünstigen Schluß auf seine Kreditwürdigkeit zulassen, dann rechtswidrig sein kann, wenn sie nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Wahrnehmung rechtlich gebilligter Intcrosson nicht erforderlich ist (BGHZ 2, 271 - Constanze I; 8, 142 - Schwarzo listen; GRÜR 1959, 244, 247 - Versandbuchhandlung). Insbesondere ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Verbreitung an einen mehr oder minder großen Personenkreis unbedingt notwendig gewesen ist und ob sio mit der größtmöglichen Schonung der berechtigton Interessen des Betroffenen erfolgte.
Ohne Hechtsverstoß hat das Berufungsgericht aber verneint, daß da3 Hundschreiben des Beklagten im Zeitpunkt seiner Absendung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen sei. Selbst wenn ein berechtigtes Interesse des Beklagten anerkannt wird, zu klären, ob weitere ihm nicht bekanntgewordeno Inkassos durch don Kläger zu 2) erfolgt sind, so ztellto das beanstandete Rundschreiben nicht das erforderliche und allein geeignete Büttel dar, dem Beklagten insoweit Gewißheit zu verschaffen. \7er-XL er, wie äio Revision geltend macht, befürchtete, auf eine Rückfrago beim Kläger zu 2) keine erschöpfende Auskunft zu erhalten, weil dieser inzwischen bei dem Kläger zu 1) tätig wer, so standen ihm jedenfalls andere, dio Kläger nicht beeinträchtigende Möglichkeiton offen, hierüber Aufklärung zu erlangon. So hätte sich der Beklag to beispiolsweiso auch unmittelbar an diojonigen seiner Kunden wendon können, welche vom. Kläger zu 2) auf gesucht worden waren, und boi diesen anfragon können, ob dio in seinen Büchern noch offenstehenden Forderungen auch von ihnon noch als unbeglichen geführt wurden. Dioso Anfrage hätte er neutral begründen können. Keinesfalls war es aber erforderlich, dos Rundschreiben in der vorliegenden Form und noch dazu auch an weitere Kundon zu versendon,
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bei denen damals keino Rechnungsbeträge mehr aus der Zeit der Beschäftigung des Klägers zu 2) offen standen. Bor Zweck, aus buchhaltungstechnischen Gründen Aufklärung über den Bestand seiner Außenstände zu erhalten, verlangte v/edor die Mitteilung, daß der Kläger zu 2) «nachgewiesenermaßen Gelder kassiert und sie nicht ••• abgeliefert habe”, noch die Anfrage, ob der Kläger zu 2) «auch bei Ihnen unberechtigt Golder ••• kassiert hat«, noch den Hinweis darauf, daß der Kläger zu 2) beim Kläger zu 1) tätig sei.
Bio Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dio für beide Kläger durch die Versendung des Rundschreibens entstandenen Nachteile in keinem Verhältnis zu dem möglichon Sch ad on stohen, von dem der Beklagto 3ich und seine Kundschaft angeblich hat bewahren wollen, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken.
Boi dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Rügen der Revision, die sich gegen dio RestStellung dos Berufungsgerichts richten, dio Behauptung der Kläger zu 2) habe oino Unterschlagung begangon, sei unwahr.
III, io Bio Revision bittet weiter um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht zu Rocht dio Auffassung vertreten habo, gogenüber dem Vorwurf der Sittonr/idrigkeit soi es unerheblich, ob der Beklagte von der Kriminalpolizei in C^|[^ don Hinwois erhalten habe, er müsse bei den Kunden Nachfor-{	Eichungen	über	weitere	unberechtigte	Inkassos	vornehmen.
t
IBas Berufungsgericht führt hierzu aus, daß auch ein
 solcher Hinweis der Polizei - sollte er wirklich gegeben worden sein - weder den Inhalt des Rundschreibens noch den Vorwurf der Unterschlagung rechtfertigen könne. Im übrigon soi dioso erst im Borufungsrechtszugo aufgesteilto Behauptung mit dem Inhalt der Strafakten nicht vereinbar. Auf dio schriftlicho Anzeige des Beklagten vom 26. August I960
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aoicn nämlich die holden Verlagsinhaber erst am
16* September I960 vernommen worden, während das Kund-
schreiben schon am 30» August I960 herausgegongen sei.
Die Frage, ob der behauptete Hinweis der Polizoi bereits vor Absendung des Hund Schreibens erfolgt ist,
- dio Revision rügt insoweit, daß das Berufungsgericht das dahingehende Bewoisangebot des Beklagten im Schriftsatz von 14* März 1962 übergangen habe -, bedarf keiner Aufklärung. Bonn jedenfalls trifft die Erwägung des Berufungsgerichts zu, daß der Hinweis weder den Inhalt dos Rundschreibens noch den Vorwurf der Unterschlagung gerechtfertigt hätto. V/io bereits dargelegt, hätte es für eino Nachforschung, ob weitere unberechtigte Inkassos erfolgt sind, durchaus genügt, wenn der Beklagte eine neutral gehaltene Anfrago, und zwar ausschließlich an dio in Betracht kommenden Kunden gerichtet hätto, welche vom Kläger zu 2) auf gesucht worden waren und gegon die der Beklagte nach seinen Buchungsunterlagen noch ausstehendo Forderungen zu besitzen meinte.
2. Schließlich trägt die Revision vor, der Beklagte hätto durch das Zeugnis des Rechtsanwalts	dsn
 or in dessen Eigenschaft als Justitiar des Bayerischen Zeitschriften- und Ver leg erv expand cs wogen des Rundschreibens befragt habo, nachweisen können, daß ihm hei der Versendung des Rundschreibens das Bewußtsein gefohlt habe, einen schädigenden Erfolg horbeizuführen. In jedem Fall entfalle im Hinblick auf dio positive Stellungnahme dos Rechtsanwalts v^ RflH^ su dem beabsichtigten Rundschreiben oin Verschulden dos Beklagten. Bas Berufungsgericht habe den dahingehenden Beweisantrag des Beklagten unter Vorstoß gogon § 286 ZPO übergangen.
 
Das Berufungsgericht hat zu diesem Obenfalls erst im zwoiton Becht3zuge erfolgten Vortrag des Beklagton dio Auffassung vertreten, daß auch eine etwaige positivo Stellungnahme des befragten Rechtsanwalts zu dem beabsichtigten Rundschreiben den Beklagten nicht vom Vorwurf der Sittennidrigkeit entlasten könne« Rechtsanwalt v0
soi nämlich bereits vor Absendung dos Rundschreibens für den Beklagten in dessen Auseinandersetzung mit dem Kläger zu 1) tätig geworäon und habe daher in der vorliegenden Sache nicht mehr als Justitiar des Boyeriscl Zeitschriften- und Verlegerverbandes befaßt werden können« Seine Stollungnahmo zu dem beabsichtigten Rundschreibon habe somit für den Beklagten nicht dio ob joktivq| Auffassung einer neutralen Person ersetzen können, dio allein - wenn überhaupt - don Vorwurf der Sittenwidrigkeit| und des Verschuldens hätte ausräumen können«
Zwar kann dem Berufungsgericht nicht uneingeschränkt gefolgt werden, wenn es meint, dio Auskunft des Rechtsanwalts von Ramdohr sei aus dom Grunde nicht der objektiven Stellungnahme oiner neutralen Person gleichzu-setzon, weil or den Beklagten bereits einige Zeit in dessen Auseinandersetzungen mit dem Kläger zu 1) vertreton| habe« Das v/Urdo zur Folge haben, daß eine Partei, wolcho sich bereits einige Zoit hindurch durch einen bestimmten Anwalt beraten läßt, gezwungen wäre, diesen nur deshalb zu wechseln, weil er nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer sachgemäßen objektiven Beratung nicht mehr in der Lago wäre. In Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch aus einen anderen Gründe beizütreten« Es ist nämlich davon auszugehen, daß nicht in jedem Palle die Auskunft Rechtskundiger don Anfragenden von eigener Prüfung befreit (HG GEBE 1940, 375, 379). Der Beklagte hätte angesichts einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung der Kläger durch das fragliche Rundschreiben hierzu zu dem mindesten näher darlegon müssen, daß er Rechtsanwalt v^ R^HP von dem gesamten ihm selbst damals bekannten
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Sachverhalt im einzelnen unterrichtet habe und daß dieser auch unter diesen Umständen keine Bedenken gegon dio Absendung des Rundschreibens gehabt habo. Zu einer solchen Darlegung im einzelnen bestand um so mehr Veranlassung, als dio Kläger in dem dem Beweisantritt des Beklagten vorangegangenen Schriftsatz vom 26. Februar 1962 ausdrücklich behauptet hatten, der Beklagte habe Rechtsanwalt von Kamdohr keinesfalls die wahre Sachlago dargelcgt. Angesichts des Fehlens eines derart substantiierten Bewoisantrittes ist auch in diesem Punkte das Vorbringen der Revision nicht geeignet, den Beklagten vom Vorwurf eines schuldhaft sittenwidrigen Handelns zu be-froion.
Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht auch dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten stattgegoben sowie den Beklagten zur Auskunfterteilung verurtoilt.
Das gleiche gilt für die Verurteilung zu dem Widerruf, dio zudem - wie dargelcgt - im Rahmen eines negatorischen Beseitigungsanspruches ein Verschulden nicht voraussetzt. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß von einer noch fortdauernden Beeinträchtigung beider Kläger durch das fragliche Rundschreiben des Beklagten ausgogangon. Auch soweit das Berufungsgericht bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlage einen Widerruf für zu demutbar erachtot, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Weiterhin gibt auch dio Fassung der Widerrufserklärung in der Urteilsformol des Landgerichts zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Zu Rocht hebt das Berufungsgericht hervor, daß der Beklagto durch diese Fassung nicht unnötigerweise gedemütigt werde. Insoweit werden auch Angriffo von der Revision nicht erhoben.
 
Dio Revision konnte nach ailedom keinen Erfolg hohen. Entsprechend der in der Berufungsinstanz eingGetretenem prozessualen Lage war in der Urtoilsformol lediglich klarzustollen9 daß der Unterlaseungsantrag des Klägers zu 2) in der Hauptsacho erledigt ist.
Dio Kostonentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krüger-Nieland Jungbluth Pehle /.v.Sprenkmann Mösl