* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ZR 114/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 114/6

, Post Bi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, November 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon für Hecht erkannt: Die Ehe der Parteien 1st am 24* April 1951 aus Verschulden des Klägers geschieden worden; der Sohn der Parteien, Peter, hielt sich seit deren Trennung - April 1950 - bei der Beklagten auf.Über die Durchführung einer Vereinbarung, die die Parteien am 9* Februar 1950 vor einem Notar über die Regelung des Unterhalts für den Fall der Scheidung geschlossen hatten, kam es nach der Scheidung zu einem Rechtsstreit, den die Parteien am 18. Er meint, Voraussetzung für die Gewährung von Unterhalt für den Sohn sei auch nach dem Vergleich gewesen, daß Peter außerstande sei, sich selbst zu unterhalten (vgl. Geschäftsgrundlage für den Vergleich insov/eit weggefallen, weil die Parteien bei dessen Abschluß nicht daran gedacht hätten, daß Peter noch vor dem 21* Lebensjahr als Soldat Einkünfte in solcher Höhe haben könnte; sie seien vielmehr davon ausgegangen, daß der Sohn nach bestandenem Abitur studieren und daher vor Vollendung des 21. Pies sei die Gegenleistung dafür gewesen, daß sie, die Beklagte, sich unter Verzicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände verpflichtet habe, dem Kläger weitergehende Ansprüche des Sohnes von der Hand zu halten. Es handele sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen Vater und Sohn, sondern allein um eine Abmachung zwischen den Eltern über die Aufteilung der oie treffenden Unterhaltslast, also um eine Gegenleistung an die Beklagte für die v/eitergehende Ent-laotung des Klägers von seiner Unterhaltspflicht. Bemgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Barlegungen des Landgerichts zuträfen, wenn die Voll Streckungsgegenklage gegen ein rechtskräftiges Urteil gerichtet sei, da die Abänderungsklage die Beseitigung der Rechtskraft erstrebe, während mit der Klage aus § 767 ZPO die Rechtskraft nicht angetastet werde; diese Erwägungen träfen aber nicht zu, wenn - wie hier - mit einer der beiden Klagen ein gerichtlicher Vergleich angegriffen werde, der seinem Wesen nach nicht in Rechtskraft erwachsen könne; gegen einen Prozeßvergleich könne daher der frühere Beklagte wahlweise eine der beiden Klagen erheben. 2. Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Klage nach § 323 ZPO die Möglichkeit einer Klage nach § 767 ZPO ausschließe (RGZ 52, 344-; vgl, auch RGZ 63» 118; HO, 167, 170), hat dies aber in Fällen ausgesprochen, in denen es sich um rechtskräftige Urteile auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen handelte, und brauchte daher nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dasselbe auch für die Abänderung gerichtlicher Vergleiche gelte. Das Oberlandesgericht Köln (NJW 1931, 849) ist der Ansicht, gegenüber einem gerichtlichen Vergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen könne eine Änderung der Verhältnisse sowohl die Klage aus § 767 ZPO als auch die aus § 323 ZPO rechtfertigen, während die Lehre überwiegend auf dem Standpunkt steht, der Einwand veränderter Verhältnisse könne nur nach §323 ZPO geltend gemacht werden (Rosenberg, Lehrbuch 9. genacht werden: der Kläger begehrt in jedem Fall die Gestaltung deß zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses dahin, daß seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsrente von 300,- DM auf 200,- DM monatlich verringert werde* Da dieses Begehren - wie noch darzulegen ist - sich als sachlich unbegründet erweist, ist es für die Recht skr aftwirkung eines die Klage aus sachlichen Gründen abweisenden Urteils gleichgültig, ob die abgewiesene Klage als Vollstreckungsgegenklage oder als Abänderungsklage erhoben worden ist* Unter diesen Umständen wäre es, da das Revisionsgericht abschließend entscheiden kann, daß das Klagebegehren sachlich weder in der Form der Vollstreckungsgegenklage noch in der Form einer Abänderungsklage zu dem Erfolg führen könnte, ein von der Sache her nicht gebotener und die Parteien mit unnötigen Kosten belastender Umweg, wenn etwa die vorliegende Klage als unzulässig abgewiesen und die Parteien auf den Weg der Abänderungsklage verwiesen würden, deren Erfolglosigkeit schon jetzt zutage liegt. Die Revision erstrebt eine uneingeschränkte Kochprüfung der Auslegung des Vergleichs durch das Revisionsgericht; mit diesem Begehren kann sie jedoch nicht durchdringen. 1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Wortlaut des Vergleichs sei insofern eindeutig, als ihm zu entnehmen sei, daß der Unterhalt bis zu dem 21. Lebensjahr11 könne nur so verstanden werden, daß die monatlich 100,— DM 11 jedenfalls11 bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden müßten, also in jedem Falle ohne Rücksicht darauf, ob der Sohn für seinen Lebensunterhalt dieses Betrages bedürfe; gerade in Fällen, in denen trotz einer ohnehin bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Vereinbarung nicht nur über die Höhe, sondern auch über die Zeitdauer der Unterhaltsleistung getroffen werde,, sei davon auszugehen, daß es innerhalb des vereinbarten Zeitraums auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nicht mehr ankommen solle. Aufl., vor § 1601 An. 5); daß das letztere hier nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen; es konnte das um so mehr, als der Vertrag nicht zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Berechtigten, sondern zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten abgeschlossen worden ist, so daß die Zahlung des Klägers als Beitrag zu dem von der Mutter im übrigen aufzubringenden Unterhalt angesehen werden kann. Es möge sein, daß die Parteien beim Vertragsschluß nicht an die konkrete Möglichkeit gedacht hätten, der Sohn Peter werde das hier in Hede stehende Einkommen als Soldat der Bundeswehr erzielen; es liege aber nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß ein junger Mann von 20 Jahren in irgendeiner Weise Einkünfte in dieser Höhe erziele, zu demal die Parteien bei Vergleichsschluß nicht hätten voraussehen können, ob der damals zehnjährige Sohn die in Aussicht genommene Ausbildung - Abitur und Studium - werde durchlaufen können. Lebensjahr keine eigenen Einkünfte haben werde, nicht Vertragsgrundlage in dem Sinne gewesen, daß die Parteien, hätten sie insoweit mit einer Ungewißheit gerechnet, diesen Umstand zur Bedingung der Wirksamkeit des Vergleichs erhoben hätten. Bie Ileinung der Revision, der Berufungsrichter habe die wirtschaftliche Lage des Sohnes insofern unzureichend berücksichtigt (.§ 266 ZPO), als er nicht gewürdigt habe, daß ihm monatlich 215,- BM neben den Unterhalts- und Ausbildungskosten zur Verfügung stünden, findet in dem angefochtenen Urteil keine Stütze; da im Tatbestand die

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 1 SoldG § 323 ZPO § 1602 BGB § 266 ZPO
ParteivergleichenSohnZPOFallKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

2025 097 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 114/6*	URTEIL	Verkündet	em
21. Dezember 1966 Zug,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Chefarztes Dr« Willi Kreiokrankerihaus,
 in
*
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
Frau Liselotte R
in S<
, Post Bi
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23, November 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19* Juni 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Ehe der Parteien 1st am 24* April 1951 aus Verschulden des Klägers geschieden worden; der Sohn der Parteien, Peter, hielt sich seit deren Trennung - April 1950 - bei der Beklagten auf.
Über die Durchführung einer Vereinbarung, die die Parteien am 9* Februar 1950 vor einem Notar über die Regelung des Unterhalts für den Fall der Scheidung geschlossen hatten, kam es nach der Scheidung zu einem Rechtsstreit, den die Parteien am 18. Mai 1953 vor dem Oberlandesgericht Schleswig durch einen gerichtlichen Vergleich beendeten. Dieser Vergleich lautet in Nf. II:
 
«Der Beklagte (jetziger Kläger) zahlt ohne Rücksicht auf die Höhe seines Einkommens ab 15* Mai 1953 an die Klägerin (jetzige Beklagte) für sie und den minderjährigen Sohn Peter, geb. am
20.	August 1943» eine monatliche Ünterhaltsrente von 300 DM, fällig am 15* eines jeden Monats im voraus. Von den 300 DM entfallen auf die Klägerin 200 DM und auf den Sohn 100 DM. Die Unterhaltsrente für den Sohn Peter ist mindestens bis zu dem
21.	Lebensjahr des Kindes zu zahlen, muß aber weiter entrichtet werden, wenn und solange sich Peter in einer üblichen und normalen Ausbildung befindet. Palls erforderlich, ist für die Zeit der Ausbildung nach Beendigung der eigentlichen Schulzeit vom Beklagten hierfür ein besonderer Ausbildungszuschuß zu zahlen. Y/e it ergehende Unter-haltoansprüche des Sohnes Peter verpflichtet sich die Klägerin dem Beklagten von der Hand zu halten. Palls die Klägerin sich wieder verheiratet, kommt der Unterhalt für sie in Portfall. Im übrigen verzichten beide Parteien auf eine Abänderung dieses Vergleiches wegen veränderter Umstände (§ 323 ZPO). Ausgenommen von diesem Verzicht ist der Pall einer wesentlichen Verschlechterung der Kaufkraft der Deutschen Mark. Unter wesentlich wird eine Verschlechterung um mehr als 25 Y* verstanden.”
Der Kläger hat den vereinbarten Unterhalt bis zu dem 1• April 1963 gezahlt. Seit dieser Zeit erhält der Sohn Peter als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr einen Sold von etwa 300,- DM monatlich, von dem ihm nach Abzug von Verpflegungsgeld etwa 215,- DM monatlich verbleiben.
Der Kläger hält sich danach zur Zahlung der Unter-haltsrente für seinen Sohn nicht mehr für verpflichtet. Er meint, Voraussetzung für die Gewährung von Unterhalt für den Sohn sei auch nach dem Vergleich gewesen, daß Peter außerstande sei, sich selbst zu unterhalten (vgl.
 § 1602 Abo. 1 BGB); davon könne bei seinen Dienstbezügen als Soldat nicht die Rede sein. Im übrigen sei auch die
 
Geschäftsgrundlage für den Vergleich insov/eit weggefallen, weil die Parteien bei dessen Abschluß nicht daran gedacht hätten, daß Peter noch vor dem 21* Lebensjahr als Soldat Einkünfte in solcher Höhe haben könnte; sie seien vielmehr davon ausgegangen, daß der Sohn nach bestandenem Abitur studieren und daher vor Vollendung des 21. Lebensjahres keine eigenen Einkünfte haben werde.
Per Kläger hat beantragt,
 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 18. Mai 1953 • •• hinsichtlich eines Betrages von 100,- PM monatlich ab 1, April 1963 so lange für unzulässig zu erklären, als der Sohn Peter der Parteien •.. Soldat gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Soldatengesetzes ist.
Pie Beklagte hat beantragt,
*
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Passung des Vergleiches "mindestens bis zürn 21. Lebensjahr" gebe den Willen der Parteien wieder, die Zahlungspflicht des Klägers ohne Rücksicht darauf festzulegen, ob auch außerhalb des Vergleiches eine rechtliche Verpflichtung, insbesondere eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Pies sei die Gegenleistung dafür gewesen, daß sie, die Beklagte, sich unter Verzicht auf die Geltendmachung veränderter Umstände verpflichtet habe, dem Kläger weitergehende Ansprüche des Sohnes von der Hand zu halten. Es handele sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen Vater und Sohn, sondern allein um eine Abmachung zwischen den Eltern über die Aufteilung
 der oie treffenden Unterhaltslast, also um eine Gegenleistung an die Beklagte für die v/eitergehende Ent-laotung des Klägers von seiner Unterhaltspflicht.
Bas Landgericht hat die Klage als unzulässig, das Oberlandesgericht hat sie als unbegründet abgewiesen. Uit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	1. Bas Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da sich nach seiner Auffassung die Abänderungo klage (§ 323 ZPO) und die Vollotreckungogegenklage (§ 767 ZPO) gegenseitig ausschließen und im vorliegenden Pall Uber den vom Kläger erhobenen Einwand nur im Wege der Abänderungsklage entschieden werden könne (vgl. LG Barmstadt NJW 1958, 154-0 m. Anm. von Lent).
Bemgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Barlegungen des Landgerichts zuträfen, wenn die Voll Streckungsgegenklage gegen ein rechtskräftiges Urteil gerichtet sei, da die Abänderungsklage die Beseitigung der Rechtskraft erstrebe, während mit der Klage aus § 767 ZPO die Rechtskraft nicht angetastet werde; diese Erwägungen träfen aber nicht zu, wenn - wie hier - mit einer der beiden Klagen ein gerichtlicher Vergleich angegriffen werde, der seinem Wesen nach nicht in Rechtskraft erwachsen könne; gegen einen Prozeßvergleich könne daher der frühere Beklagte wahlweise eine der beiden Klagen erheben.
 
2. Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Klage nach § 323 ZPO die Möglichkeit einer Klage nach § 767 ZPO ausschließe (RGZ 52, 344-; vgl, auch RGZ 63» 118; HO, 167, 170), hat dies aber in Fällen ausgesprochen, in denen es sich um rechtskräftige Urteile auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen handelte, und brauchte daher nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dasselbe auch für die Abänderung gerichtlicher Vergleiche gelte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember I960 (-BGBZ 34, 110, 115) läßt sich für diese Frage ebenfalls nichts gewinnen, da es sich dort um das Begehren des Berechtigten auf Erhöhung seiner Rente, also um einen Fall handelte, in. dem eine Zwangsvollstreckungsgegenklage nicht in Betracht kam. Das Oberlandesgericht Köln (NJW 1931, 849) ist der Ansicht, gegenüber einem gerichtlichen Vergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen könne eine Änderung der Verhältnisse sowohl die Klage aus § 767 ZPO als auch die aus § 323 ZPO rechtfertigen, während die Lehre überwiegend auf dem Standpunkt steht, der Einwand veränderter Verhältnisse könne nur nach §323 ZPO geltend gemacht werden (Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl. § 153 I 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO 18. Aufl.
§ 767 Anm. 1 B d, 2 C; V/ieczorek, ZPO § 767 Anm. Alb).
Im vorliegenden Fall verfolgt der Verpflichtete das Begehren, für eine gewisse Zeit eine geringere als die ursprünglich geschuldete Unterhaltsrente zu bezahlen; er hat dieses Begehren zwar in die Form einer Vollstreckungsgegenklage gekleidet, doch könnte es, falls sich diese Klageart als unzulässig erwiese, mit demselben sachlichen Gehalt in Form einer Abänderungsklage geltend
 
genacht werden: der Kläger begehrt in jedem Fall die Gestaltung deß zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses dahin, daß seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsrente von 300,- DM auf 200,- DM monatlich verringert werde* Da dieses Begehren - wie noch darzulegen ist - sich als sachlich unbegründet erweist, ist es für die Recht skr aftwirkung eines die Klage aus sachlichen Gründen abweisenden Urteils gleichgültig, ob die abgewiesene Klage als Vollstreckungsgegenklage oder als Abänderungsklage erhoben worden ist* Unter diesen Umständen wäre es, da das Revisionsgericht abschließend entscheiden kann, daß das Klagebegehren sachlich weder in der Form der Vollstreckungsgegenklage noch in der Form einer Abänderungsklage zu dem Erfolg führen könnte, ein von der Sache her nicht gebotener und die Parteien mit unnötigen Kosten belastender Umweg, wenn etwa die vorliegende Klage als unzulässig abgewiesen und die Parteien auf den Weg der Abänderungsklage verwiesen würden, deren Erfolglosigkeit schon jetzt zutage liegt.
Unter diesen besonderen Umständen kann das Revisionsgericht das vom Berufungsgericht gefundene sachlichrechtliche Ergebnis nachprüfen, ohne die Frage der Zulässigkeit der gewählten Klageart abschließend beantworten zu müssen. II.
II.	Die Revision erstrebt eine uneingeschränkte Kochprüfung der Auslegung des Vergleichs durch das Revisionsgericht; mit diesem Begehren kann sie jedoch nicht durchdringen. Zwar unterliegen Prozeßhandlungen der freien Auslegung durch das Revisionsgerioht; der gerichtliche Vergleich ist jedoch nicht nur Prozeßhandlung, sondern er
 
hat eine rechtliche Doppelnatur (BGHZ 28, 172; 41, 310). Soweit es um die Frage geht, ob er als Prozeßhandlung den Hechtsstreit ganz oder teilweise beendet hat, ist darüber vom Revisionsgericht frei zu entscheiden; seinem sonstigen Inhalt nach ist aber der Prozeßvergleich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien, dessen Auslegung Sache des Tatrichters ist und von Revisionsgericht nur in dem gleichen beschränkten Umfang nachprüfbar ist wie die Auslegung sonstiger individueller Willenserklärungen (RGZ 154, 320).
Die Revision könnte daher nur Erfolg haben, wenn die Auslegung durch das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung beruhte; einen solchen Verstoß vermag die Revision aber nicht darzutun. 1 *
1. Das Oberlandesgericht führt aus, der Wortlaut des Vergleichs sei insofern eindeutig, als ihm zu entnehmen
 sei, daß der Unterhalt bis zu dem 21. Lebensjahr des Kindes unabhängig von dessen Bedürftigkeit zu zahlen sei; die Formulierung "mindestens bis zu dem 21. Lebensjahr11 könne nur so verstanden werden, daß die monatlich 100,— DM 11 jedenfalls11 bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet werden müßten, also in jedem Falle ohne Rücksicht darauf, ob der Sohn für seinen Lebensunterhalt dieses Betrages bedürfe; gerade in Fällen, in denen trotz einer ohnehin bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Vereinbarung nicht nur über die Höhe, sondern auch über die Zeitdauer der Unterhaltsleistung getroffen werde,, sei davon auszugehen, daß es innerhalb des vereinbarten Zeitraums auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nicht mehr ankommen solle.
 
Diese Auslegung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Die für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltenden besonderen Bestimmungen finden nicht ohne weiteres Anwendung auf den vertraglichen Unterhaltsanspruch, sofern nicht in dem Vertrage nur eine gesetzliche Unterhaltspflicht näher bestimmt ist (RGZ 164, 65; BGB-RGRK 11. Aufl., vor § 1601 Anm. 5); daß das letztere hier nicht der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen; es konnte das um so mehr, als der Vertrag nicht zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Berechtigten, sondern zwischen den Eltern des Unterhaltsberechtigten abgeschlossen worden ist, so daß die Zahlung des Klägers als Beitrag zu dem von der Mutter im übrigen aufzubringenden Unterhalt angesehen werden kann.
Soweit die Revision demgegenüber meint, der Vergleich lasse auch die Auslegung zu, daß die Verpflichtung des Klägers nur unter der Voraussetzung des § 1602 Abs. 1 BGB, also der Bedürftigkeit des Sohnes bestehen solle, versucht sie ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auffassung des Berufungsgerichts zu setzen; das wäre nur zulässig, wenn - wie sie meint - das Revisionsgericht die Auslegung des Vergleichs frei nachprüfen könnte.
2. Das Oberlandesgericht hat ferner den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die vom Kläger übernommene Verpflichtung verneint. Zwar sei es dem Kläger, so führt es aus, trotz des ln dem Vergleich ausgesprochenen Verzichts auf die Abänderungsklage nicht verwehrt, die Veränderung grundlegender Umstände in der Person des Kindes geltend zu machen; die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen
10 -
könnten aber nicht zu der Annahme berechtigen«, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei insoweit weggefallen. Es möge sein, daß die Parteien beim Vertragsschluß nicht an die konkrete Möglichkeit gedacht hätten, der Sohn Peter werde das hier in Hede stehende Einkommen als Soldat der Bundeswehr erzielen; es liege aber nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß ein junger Mann von 20 Jahren in irgendeiner Weise Einkünfte in dieser Höhe erziele, zu demal die Parteien bei Vergleichsschluß nicht hätten voraussehen können, ob der damals zehnjährige Sohn die in Aussicht genommene Ausbildung - Abitur und Studium - werde durchlaufen können. Baß die Parteien mit der Möglichkeit gerechnet hätten, der Sohn werde nicht studieren, sondern einen Beruf ergreifen, der ihm schon vor dem 21. Lebensjahr eigene Einkünfte bringen könne, zeige die Hegelung des Unterhalts für die Zeit nach dem 21. Lebensjahr; denn danach sollte die Hente nur weiter entrichtet werden, f,wenn und so lange0 sich der Sohn in einer üblichen Berufsausbildung befindet. Banach sei der Umstand, daß der Sohn vor dem 21. Lebensjahr keine eigenen Einkünfte haben werde, nicht Vertragsgrundlage in dem Sinne gewesen, daß die Parteien, hätten sie insoweit mit einer Ungewißheit gerechnet, diesen Umstand zur Bedingung der Wirksamkeit des Vergleichs erhoben hätten.
Auch diese Barlegungen halten der im zulässigen Rahmen vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung stand. Bie Ileinung der Revision, der Berufungsrichter habe die wirtschaftliche Lage des Sohnes insofern unzureichend berücksichtigt (.§ 266 ZPO), als er nicht gewürdigt habe, daß ihm monatlich 215,- BM neben den Unterhalts- und Ausbildungskosten zur Verfügung stünden, findet in dem angefochtenen Urteil keine Stütze; da im Tatbestand die
11
Verpflegungskooten ausdrücklich erwähnt sind, besteht kein Grund zu der Annahme, sie seien bei der späteren Erwähnung des ausgezahlten Betrages übersehen worden. Inwiefern es gegen die Denkgesetze verstoßen soll, daß die Parteien Einkünfte des Sohnes in vergleichbarer Höhe beim Vergleichsschluß nicht für ausgeschlossen gehalten hätten, vermag die Revision nicht darzutun? die Lebenserfahrung lehrt im Gegenteil, daß junge Männer von 20 Jahren in vielen Pällen v/eit höhere Einkommen erzielen als das eines Soldaten auf Zeit.
III.	Nach allem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Sprenkmann
 Mösl	Simon