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BGH · Ib ZR 115/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 115/63

Die Klägerin verlangt mit der Klage den ihr nach dem genannten Vertrag verbliebenen "erststelligen Teilbetrag" von 20,000,— DM, Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe die Forderung im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren anerkannt; darauf habe sie das Zustandekommen des Zwangs-Vergleichs ermöglicht, indem sie auf die Anmeldung ihrer Forderung im Konkurs verzichtet habe0 Ihr Anspruch auf Zahlung von 20,000,— DM sei von dem Zwangsvergleich nicht erfaßt worden, da sich aus der Vorgeschichte des Vertrages vom 2,/3, Juli 1959 ergebe, daß die Absicht der Beteiligten, vor allem auch des Steuerberaters Bowold als Vertreter des Beklagten, auf die effektive Zahlung von 20,000,— DM durch den Beklagten an die Klägerin gerichtet gewesen sei, Von der ursprünglichen Klageforderung hat die Klägerin wegen eines Betrages von 5o000,— DM die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie in dieser Höhe befriedigt worden war. unstreitigen früheren Forderung von 65•085,85 DM nach § 193 KO dem Zwangsvergleich unterliegt und .danach auf die Quote von 30 also auf 60000,— DM zurückgeführt worden ist» Gegen diese Darlegungen-, die die Revision als ihr günstig nicht bekämpft, sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben; auch das I andgerieht ist von diesem rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen und hat demgemäß der Klägerin über den für erledigt erklärten Betrag von 5 <>000,— DM hinaus nur weitere 1o0009-— DM zugesprochen» a) Die Begriffe; "erststellig11 uswo brächten, so führt das angefochtene Urteil aus, ein Rangverhältnis zu dem Ausdruck, wie es bei Rechten an Grundstücken, aber auch bei Forderungen im Konkurs- und Vergleichsverfahren von Bedeutung sei» Die Vereinbarung eines RRangverhältnisses habe "daher für den Rechtskundigen eindeutig auf eine unterschiedliche Stellung der drei Gläubiger »»» im Rahmen des bei VertragsSchluß bereits anhängigen und den Vertragsschließenden bekannten Konkursverfahrens" hingewiesen» Entsprechend der normalen Rechtsfolge eines unterschiedlichen Rangverhälthisses im Zwangsvollstreckungs- und im Konkursrecht müsse davon ausgegangen wefden, daß der den Vertrag formulierende Notar den Vertragswillen* der Beteiligten im Sinne eines die volle Vorwegbefriedigung gewährenden Vorrechts der Klägerin vor. Zwar mögen' BflHHIB und Frau SHHP, so fährt das Berufungsgericht fort, zu demal an eine-Befriedigung der Klägerin außerhalb, des-Vergleichs gedacht gewesen sei, die Felgen der mit ihrer Unterschrift gedeckten Rangvereinbarung nicht erkannt haben; es könne auch unterstellt werden, daß sie der. b) Nachdem das angefochtene Urteil darlegt, daß die Vereinbarung so, wie es sie auslegt, nicht gegen § 181 KO verstoße, führt es weiter aus, daß auch aus dem Wesen der Abtretung "keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Teilzession mit gleichzeitiger Rangverein-* barung herzuleiten" seien» Auch wenn man es wegen der dinglichen V/irkung jeder Abtretung nicht für möglich halte, den Teil einer Forderung aufzuspalten in solche Rechte, welche der Zedent auf Grund der Rangvereinbarung zu dem Zwecke der vorrangigen Befriedigung des ihm verbleibenden Teiles der Forderung zurückbehält, und in a) Da der Beklagte an dem Abschluß des Vertrages vom 2»/3o Juli 1959 nicht beteiligt war, kam die Klägerin aus diesem Vertrage keine unmittelbaren Rechte gegen den Beklagten herleiten» Ob sie die Leistung der nach dem Zwangsvergleich auf ihre ursprüngliche Forderung von insgesamt 65»085,85 DM geschuldeten Quote in voller Höhe an sich verlangen kann, hängt davon ab, ob sie im Verhältnis zu den Abtretungsempfängern zur Geltendmachung bb) Gegen eine solche Auslegung der Vereinbarung vom 2o'/3» Juli 1969 spricht auch, daß nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Urkunde die Abtretung von Teilen einer Forderung gewollt war» Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus» Eine rechtswirksame Forderungsabtretung setzt aber voraus, daß nach dem Inhalt der Vereinbarung klar bestimmbar ist, inwieweit die Forderung noch dem alten Gläubiger und inwieweit sie dem neuen Gläubiger zu steht (BGB-RGRK 11» Aufl» So 398 Anm» 19) ° Dies aber wäre nach den vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen unterschiedlichen Möglichkeiten, die Vereinbarung auszulegen, nicht der Fall» 2war führen die vom Berufungsgericht als möglich in Betracht gezogehen Auslegungen - Teilabtretung mit gleichzeitiger Rangvereinbarung, aufschiebend bedingte Teilabtretung, Einziehungserraächtigung oder, wie das Berufungsgericht in erster linie annimmt, "sofortige Rückabtretung derjenigen Befugnisse, deren der Zedent bedarf, um sich bis zu dem vollen Nennbeträge seiner Forderung noch aus dem abgetretenen Recht zu befriedigen" -ein Streitfall wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis, haben aber rechtlich einen ganz verschiedenen Inhalt zu demal in der Richtung, wer jeweils Britten gegenüber als Inhaber der Forderung anzusehen ist* Gerade der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß der Vertrag von einem Notar abgefaßt wurde, spricht dagegen, daß ihm ein derart unbestimmter rechtlicher Gehalt zu entnehmen sei, der die Rechtswirksamkeit der zweifellos ernsthaft gewollten (und auch erklärten) Forderungsabtretung in Frage stellen würde» Insoweit geht aber das Berufungsgericht selbst davon aus, daß die Vertragspartner BMHHB und Frau 3HBmöglicherweise die fragweite der Vereinbarung, wie sie sich aus der vöm Berufungsgericht vertretenen Auslegung ergibt, nicht erkannt und ihre Unterschrift versagt hätten, falls sie auf eine solche rechtliche Bedeutung der strittigen Vertragsklausel hingewiesen worden wären* Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß selbst die Klägerin im Vorliegenden Rechtsstreit zunächst nicht die Meinung vertreten hat, ihr stehe'die Vergleichsquote bezüglich der gesamten Forderung zu; vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 11 * Januar 1961 mit Bezug auf die Forderung von 20,000,— DM ,rgem, § 5 des Vertrages vom 20/ 3,7,1959” und eine weitere, hier nicht im Streit ’stehende Forderung von rd, 13,000,— DM ausgeführt: "Mitdiesen Forderungen wäröi:. die Klägerin Vergleichsgläubigerin gewesen und hätte mit dem bestätigten Vergleich vom 17,11,1959 darauf eine Quote von 30 $> = 9,912,49 DM erhalten11, Erst das Ob e rland e s geri cht hat in einem zwischen denselben Parteien anhängigen weiteren Rechtsstreit am 2* Februar 1962 von sich aus die Parteien auf die dann im angefochtenen Urteil vertretene Auslegungsmöglichkeit hingewiesen und damit die Klägerin veranlaßt, die Klage in Höhe von 477,25 DM zurückzunehmen, vim damit auf den Betrag zu kommen, der der Quote von 30 $ für die Gesamtforderung entspricht» Bah ei ist es .ein bloßer Zufall , daß der der Klägerin nach der Abtretung verbleibende Teil der Forderung annähernd der Vergleichsquote für die ursprüngliche Gesamtforderung entspricht; die Auslegung des Oberlandesgerichts hätte aber auch, da bei Abschluß des Vertrages zwar ein Zwangs-vergleich in Aussicht genommen war, aber die Höhe der Quote noch nicht feststand, die Fälle erfassen müssen. Bie Revision verweist ferner mit Recht auf das Kündigungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 6» April I960, das nach Abschluß des Zwangsvergleichs liegt und in dem ebenfalls unter Bezugnahme auf den Vertrag vom Juli 1959 von einer Barlehensschuld des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 20»000,—• BM die Rede ist» dd) Banach mag es zwar zutreffen, daß Beweggrund für die Abtretungserklärungen im Vertrag vom 2»/3» Juli 1959 die wirtschaftliche Vorstellung war, die Klägerin sollte zuerst wegen der ihr verbleibenden Forderung in Höhe von 20»000,— BM in voller Höhe befriedigt werden; auf dem von den Parteien gewählten Wege war dieses Ziel aber nach Abschluß des Zwangsvergleichs nicht zu erreichen» In dem offensichtlichen Bestreben, die dem Vertrag zugrunde liegende Vorstellung auch unter der Geltung des Zwangsvergleichs zu verwirklichen, hat das Berufungsgericht die dem Richter durch den Parteiwillen für die Auslegung gesteckten Grenzen überschritten; denn eine Änderung des Vertrages über seinen Wortlaut hinaus ohne Berücksichtigung des Willens der Vertragsschließenden allein im Wege richterlicher Vertragsgestaltung ist nicht zulässig (RGRK aaO § 157 Anim 1) o c) Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages unter § 181 ICO fiele oder ob aus dem Wesen der Abtretung Bedenken gegen die ’’Teilzession mit gleichzeitiger Hangvereinbarung” herzuleiten wären, falls eine zulässige Auslegung zur Annahme einer solchen Gestaltung geführt hätte«

Zitierte Normen: § 193 KO
vertragenForderungBerufungsgerichtVereinbarungVertragesKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 115/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
U* Juli 1965?
Zug,
 Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bauingenieurs Heinrich S
m
Beklagten und Re vis ionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die Pirma
?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der lb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
'	‘	'	V
, auf die mündliche Verhandlung vom Ho Juli 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr„ Krüger-Hieland und. der Bundesriehter Jungbluth? Dr« Sprenkmann9 Dr« Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfo vom 3* Mai 1963 aufgehoben»
Die Berufung der Klägerin gegen das urteil der 7 o Zivilkammer des I ändgeriehts Bielefeld vom 20o Juni 1962 wird zur ückgewiesen„
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestandj
Der Beklagte war Alleininhaber der Dampfziegelwerke USB in	Kreis	und	persönlich haftender
 Gesellschafter der Firma H. SBHÜB KG in	deren
 Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist«
Im Jahre ‘1957 wurde über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet; am 4* August 1957 schied der Beklagte aus der H» SHHPKG aus, nachdem am selben Tage der Bauingenieur Gerhard FfllBtels persönlich haftender Gesellschafter eingetreten war« Bei seinem Ausscheiden schuldete der Beklagte der Klägerin unstreitig 65*085,85 DM; diese Forderung meldete die Klägerin im Konkurs des Beklagten nicht an.
Am 2o/3o Juli 1959 schlössen die der Klägerin Gerhard	Kurt	Bl
 vuiu VAAX4.U ua
 einen Vertrag, wonach
 Karl-Günther
/^*? ö	rlöa	UäVT
U JL V	J.C4U	vtv»	.	t,	ViV	J.ag	u	VAi
 und Frau
 aus der
 Firma ausschieden; über die Forderung gegen den Beklagten ist in § 5 des Vertrages bestimmt*
"Die Gesellschaft hat gegen Herrn Heinz SfllHP, Derbeck, eine Forderung in einer Gesamthöhe von 65*085,85 DMo Die Forderung ist praktisch uneinbringliche Ohne für die Güte der Forderung zu haften, tritt die Gesellschaft hiermit von der oben bezeichneten Forderung nach einem ihr verbleibenden erststelligen Teilbetrag von 20*000,— DH einen zweitstelligen Betrag von 15*000,— DM an Herrn Kurt IBflHHHBund einen drittstelligen Betrag von 30o085,85 DM an Frau Christa SHHIVsbo
 Die an Herrn	abgetretene	Teilforderung
 von 15*000,— DM ist nicht vor dem 311* 12„ 1967 ■fäiiig>	■'	:
Am 17* November 1959 v/urde zwischen dem Beklagten als Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern ein
 
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Zwangs vergleich mit einer Quote von 30 i* geschlossen; es wurde eine Gesellschaft gebildet, die die Dampfziegelwerke MflHBübernahm und sich selbstschuldnerisch für die Bezahlung der Vergleichsquote verbürgte.
Mit Schreiben vom 6, April I960 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das "nach dem vor dem Notar
 abgeschlossenen Vertrag vom 2, bzw, 3»7,1959" geschuldete "Darlehen von 20,000,— DM",
Die Klägerin verlangt mit der Klage den ihr nach dem genannten Vertrag verbliebenen "erststelligen Teilbetrag" von 20,000,— DM, Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe die Forderung im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren anerkannt; darauf habe sie das Zustandekommen des Zwangs-Vergleichs ermöglicht, indem sie auf die Anmeldung ihrer Forderung im Konkurs verzichtet habe0 Ihr Anspruch auf Zahlung von 20,000,— DM sei von dem Zwangsvergleich nicht erfaßt worden, da sich aus der Vorgeschichte des Vertrages vom 2,/3, Juli 1959 ergebe, daß die Absicht der Beteiligten, vor allem auch des Steuerberaters Bowold als Vertreter des Beklagten, auf die effektive Zahlung von 20,000,— DM durch den Beklagten an die Klägerin gerichtet gewesen sei,
 Von der ursprünglichen Klageforderung hat die Klägerin wegen eines Betrages von 5o000,— DM die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie in dieser Höhe befriedigt worden war. Das Landgericht hat sodann der Klage in Höhe von weiteren 1,000,— DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage in Hohe eines Teilbe—	.	-	-
träges von 477,25 DM zurückgenommen,
 
und hat- zuletzt beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung weiterer 13«525,75 DM nebst 9=v„Ho Zinsen seit dem IO« Juli I960 zu verurteilen«
Der Beklagte, der das landgerichtliche Urteil nicht angefochten hatte, hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen«
Er ist der Auffassung, daß sich die in § 5 des Vertrages vom 2o/3. Juli 1959 durch die Worte “erststellig”, “zweitstellig" und "drittstellig” ausgedrückte Bangfolge nur auf die zeitliche Reihenfolge der Befriedigung der drei Gläubiger beziehe und daß der Klägerin danach, wie sie selbst zu Beginn des Rechtsstreits noch vorgetragen habe, von ihrer Forderung von 20«000,— DM nur die durch den Zwangsvergleich festgelegte Quote von 30 $ zustehe«
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten entsprechend dem Berufungsantrag (in der Urteilsformel richtig zur Zahlung von 13» 52^,75 DM statt, wie im Tatbestand bei der Wiedergabe des zuletzt gestellten Antrags angeführt, von 13«522,75 DM) verurteilt« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entscheidungsgründe;
I« Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß die Forderung der Klägerin von 20«000,— DM als feil der
 
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unstreitigen früheren Forderung von 65•085,85 DM nach § 193 KO dem Zwangsvergleich unterliegt und .danach auf die Quote von 30 also auf 60000,— DM zurückgeführt worden ist» Gegen diese Darlegungen-, die die Revision als ihr günstig nicht bekämpft, sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben; auch das I andgerieht ist von diesem rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen und hat demgemäß der Klägerin über den für erledigt erklärten Betrag von 5 <>000,— DM hinaus nur weitere 1o0009-— DM zugesprochen»
IIo I o Das Oberlandesgericht legt jedoch den Gebrauch der Begriffe "ersistellig", "zweitst eilig" und "dritt-stellig" für die einzelnen Teilbeträge der Gesamtforderung von 65o085,85 DM in § 5 des Vertrages vom 2o/3o Juli 1959 so aus, daß danach die Klägerin vom Beklagten trotz der
 im Vertrage vereinbarten Abtretung die Quote von 30 fo nicht nur von den 20o000,-- DM, sondern vom Gesamtbeträge von 65o085,85 DM fordern könne, also insgesamt 19°525,75 DM zu beanspruchen habe (die Zahl 19»522,75 ~ BD 14 - beruht auf einem offensichtlichen Versehen)» Zu diesem Ergebnis führe "eine den Regeln des § 1 57 BGB entsprechende sachgerechte Auslegung11 des erwähnten Vertrages»
a) Die Begriffe; "erststellig11 uswo brächten, so führt das angefochtene Urteil aus, ein Rangverhältnis zu dem Ausdruck, wie es bei Rechten an Grundstücken, aber auch bei Forderungen im Konkurs- und Vergleichsverfahren von Bedeutung sei» Die Vereinbarung eines RRangverhältnisses habe "daher für den Rechtskundigen eindeutig auf eine unterschiedliche Stellung der drei Gläubiger »»» im Rahmen des bei VertragsSchluß bereits anhängigen und den Vertragsschließenden bekannten Konkursverfahrens" hingewiesen» Entsprechend der normalen
 Rechtsfolge eines unterschiedlichen Rangverhälthisses im Zwangsvollstreckungs- und im Konkursrecht müsse davon ausgegangen wefden, daß der den Vertrag formulierende Notar den Vertragswillen* der Beteiligten im Sinne
 eines die volle Vorwegbefriedigung gewährenden Vorrechts der Klägerin vor.	und'	Frau	verstanden
 vhabe und die Vertragschließenden 11 sich diese Objektivierung des in der Information zu dem Ausdruck gekommenen Vertrags-willensrals übereinstimmende Erklärung zu eigen gemacht0 hätten» Weder aus den Umständen noch aus den Erklärungen der Beteiligten sei etwas anderes erkennbar hervorge-
treten* insbesondere sei nicht ersichtlich, daß mit den
 eine
für die Befriedigung der*TeilannprÜche habe aufgestellt werden sollen»	>
Zwar mögen' BflHHIB und Frau SHHP, so fährt das Berufungsgericht fort, zu demal an eine-Befriedigung der Klägerin außerhalb, des-Vergleichs gedacht gewesen sei, die Felgen der mit ihrer Unterschrift gedeckten Rangvereinbarung nicht erkannt haben; es könne auch unterstellt werden, daß sie der. gewählten Formulierung, falls sie auf ihre Bedeutung besonders hingewiesen worden wären, ihre Unterschrift versagt hätten» Darauf komme es jedoch ni cht an; denn diefehlende Obereinstlmm^
Wille und Erklärung könne allenfalls' zu einer Anfechtung der vereinbarten Regelung 'berechtigen, die wiederum zu dem selben Ergebnis führen würde, da dann die ganze Forderung der Klägerin zustünde0 Dasselbe würde gelten, wenn die Vereinbarung aus einem anderen Grunde, etwa wegen Verstoßes gegen-§ 181 Satz 3 KO, nichtig wäre»
 
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b) Nachdem das angefochtene Urteil darlegt, daß die Vereinbarung so, wie es sie auslegt, nicht gegen § 181 KO verstoße, führt es weiter aus, daß auch aus
 dem Wesen der Abtretung "keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Teilzession mit gleichzeitiger Rangverein-* barung herzuleiten" seien» Auch wenn man es wegen der dinglichen V/irkung jeder Abtretung nicht für möglich halte, den Teil einer Forderung aufzuspalten in solche Rechte, welche der Zedent auf Grund der Rangvereinbarung zu dem Zwecke der vorrangigen Befriedigung des ihm verbleibenden Teiles der Forderung zurückbehält, und in
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 so sei in der Rangvereinbarung doch die sofortige Rückabtretung derjenigen Befugnisse zu sehen, welcher der Zedent bedürfe,, um sich bis zu dem vollen Nennbeträge seiner Restforderung noch aus dem abgetretenen Rechte zu befriedigen» Auch eine Auslegung der Vereinbarung als Einziehungsermächtigung wäre sachgerecht? "notfalls" müsse die Teilabtretung als bis zur vollständigen Befriedigung des beim Zedenten verbleibenden erstrangigen Teiles aufschiebend bedingt angesehen werden»
26 Den gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffen der Revision hält das angegriffene Urteil nicht stand»
a)	Da der Beklagte an dem Abschluß des Vertrages vom 2»/3o Juli 1959 nicht beteiligt war, kam die Klägerin aus diesem Vertrage keine unmittelbaren Rechte gegen den Beklagten herleiten» Ob sie die Leistung der nach dem Zwangsvergleich auf ihre ursprüngliche Forderung von insgesamt 65»085,85 DM geschuldeten Quote in voller Höhe an sich verlangen kann, hängt davon ab, ob sie im Verhältnis zu den Abtretungsempfängern zur Geltendmachung
 
dieses Anspruchs in einer Weise befugt ist, die es ausschließt, daß die Ab t re t ung s e mp fang er sich ihrerseits nochmal wegen der an sie abgetretenen Borderungsteile an den Beklagten halten0
b)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 5 des genannten Vertrages müsse dahin ausgelegt werden, daß der Klägerin die Vergleichs^uote auf die Oes amt for de rung von 65o085?85 DM zustehe, begegnet in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenkeno.
aa) Das Ob er land e sge r i cht meint, die Vereinbarung eines »Rangverhaltnisses*' in der streitigen Bestimmung habe für den Rechtskundigen eindeutig auf eine unterschiedliche Stellung der Gläubiger im Rahmen des Konkursverfahrens hingewiesen- Abgesehen davon, daß allein der den Vertragswortlaut entwerfende Notar, nicht aber die Vertragsparteien rechtskundig waren, steht diese Meinung in Widerspruch zu der an anderer Stelle festgestellten Tatsache, daß die Beteiligten an eine Befriedigung der Klägerin a/.ui'ß^^ halb des in Aussicht genommenen Vergleichs gedacht hatten; wenn dem aber so war, dann konnte aus den für diesen Pall gewählten Worten nicht geschlossen werden, daß die Parteien des Vertrages im Rahmen des Konkursverfahrens, an dem die Borderung der Klägerin nach den Vorstellungen der Vertragsparteien gerade nicht teilnehmen.sollte, ein Vorrecht der Klägerin festlegen wollten, zu demal Konkursyorrechte grundsätzlich nicht durch Vertrag geschaffen werden können .(Mentzel/ Kuhn, KO 7o Auflo § 61 Anim 6)0 Allein deriÜmstand, daß die KonkursOrdnung, die sonst von Rangordnung und Vorrecht spricht, in diesem Zusammenhang einmal den Ausdruck
10
"Stelle" gebraucht (§ 62 KO), reicht demgemäß noch nicht aus, um aus der Wahl des Wortes "erststellig" die Vereinbarung einer bevorrechtigten Befriedigung der Klägerin abzuleiten»
bb) Gegen eine solche Auslegung der Vereinbarung vom 2o'/3» Juli 1969 spricht auch, daß nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Urkunde die Abtretung von Teilen einer Forderung gewollt war» Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus» Eine rechtswirksame Forderungsabtretung setzt aber voraus, daß nach dem Inhalt der Vereinbarung klar bestimmbar ist, inwieweit die Forderung noch dem alten Gläubiger und inwieweit sie dem neuen Gläubiger zu steht (BGB-RGRK 11» Aufl» So 398 Anm» 19) ° Dies aber wäre nach den vom Berufungsgericht in Erwägung gezogenen unterschiedlichen Möglichkeiten, die Vereinbarung auszulegen, nicht der Fall» 2war führen die vom Berufungsgericht als möglich in Betracht gezogehen Auslegungen - Teilabtretung mit gleichzeitiger Rangvereinbarung, aufschiebend bedingte Teilabtretung, Einziehungserraächtigung oder, wie das Berufungsgericht in erster linie annimmt, "sofortige Rückabtretung derjenigen Befugnisse, deren der Zedent bedarf, um sich bis zu dem vollen Nennbeträge seiner Forderung noch aus dem abgetretenen Recht zu befriedigen" -ein Streitfall wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis, haben aber rechtlich einen ganz verschiedenen Inhalt zu demal in der Richtung, wer jeweils Britten gegenüber als Inhaber der Forderung anzusehen ist* Gerade der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß der Vertrag von einem Notar abgefaßt wurde, spricht dagegen, daß ihm ein derart unbestimmter rechtlicher Gehalt zu entnehmen sei, der die Rechtswirksamkeit der zweifellos ernsthaft gewollten (und auch erklärten) Forderungsabtretung in Frage stellen würde»
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cc) Konnte sich hiernach das Berufungsgericht für die von ihm vertretene Vertragsauslegung nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung und die Umstände ihrer Abfassung stützen, so hätte es bei der Ermittlung dessen, was als erklärter Wille und damit Inhalt der fraglichen Willenserklärungen anzusehen ist? mit dem dem Vertrag zugrunde liegenden Willen der Vertragsparteien befassen müssen. Insoweit geht aber das Berufungsgericht selbst davon aus, daß die Vertragspartner BMHHB und Frau 3HBmöglicherweise die fragweite der Vereinbarung, wie sie sich aus der vöm Berufungsgericht vertretenen Auslegung ergibt, nicht erkannt und ihre Unterschrift versagt hätten, falls sie auf eine solche rechtliche Bedeutung der strittigen Vertragsklausel hingewiesen worden wären*
Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß selbst die Klägerin im Vorliegenden Rechtsstreit zunächst nicht die Meinung vertreten hat, ihr stehe'die Vergleichsquote bezüglich der gesamten Forderung zu; vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 11 * Januar 1961 mit Bezug auf die Forderung von 20,000,— DM ,rgem, § 5 des Vertrages vom 20/ 3,7,1959” und eine weitere, hier nicht im Streit ’stehende Forderung von rd, 13,000,— DM ausgeführt: "Mitdiesen Forderungen wäröi:. die Klägerin Vergleichsgläubigerin gewesen und hätte mit dem bestätigten Vergleich vom 17,11,1959 darauf eine Quote von 30 $> = 9,912,49 DM erhalten11, Erst das Ob e rland e s geri cht hat in einem zwischen denselben Parteien anhängigen weiteren Rechtsstreit am 2* Februar 1962 von sich aus die Parteien auf die dann im angefochtenen Urteil vertretene Auslegungsmöglichkeit hingewiesen und damit die Klägerin veranlaßt, die Klage in Höhe von 477,25 DM
12
d
zurückzunehmen, vim damit auf den Betrag zu kommen, der der Quote von 30 $ für die Gesamtforderung entspricht» Bah ei ist es .ein bloßer Zufall , daß der der Klägerin nach der Abtretung verbleibende Teil der Forderung annähernd der
 Vergleichsquote für die ursprüngliche Gesamtforderung entspricht; die Auslegung des Oberlandesgerichts hätte aber auch, da bei Abschluß des Vertrages zwar ein Zwangs-vergleich in Aussicht genommen war, aber die Höhe der Quote noch nicht feststand, die Fälle erfassen müssen.
daß die Quote niedriger oder höher als 30 # festgesetzt würde» Was vor allem im letzteren Falle geschehen sollte ob dann der 20»000,— BM übersteigende Teil der Quote
 allein auf B^IHHP als den Gläubiger der "zweitsteiligen" Forderung entfallen und wie das damit zu vereinbaren sein
 sollte, daß dessen Forderung nicht vor dem 31» Bezember
1J67 fällig wurde, hat das Berufungsgericht nicht .erwogen»
Bie Revision verweist ferner mit Recht auf das Kündigungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 6» April I960, das nach Abschluß des Zwangsvergleichs liegt und in dem ebenfalls unter Bezugnahme auf den Vertrag vom Juli 1959 von einer Barlehensschuld des Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 20»000,—• BM die Rede ist»
dd) Banach mag es zwar zutreffen, daß Beweggrund für die Abtretungserklärungen im Vertrag vom 2»/3» Juli 1959 die wirtschaftliche Vorstellung war, die Klägerin sollte zuerst wegen der ihr verbleibenden Forderung in Höhe von 20»000,— BM in voller Höhe befriedigt werden; auf dem von den Parteien gewählten Wege war dieses Ziel aber nach Abschluß des Zwangsvergleichs nicht zu erreichen» In dem offensichtlichen Bestreben, die dem Vertrag zugrunde
- 13
liegende Vorstellung auch unter der Geltung des Zwangsvergleichs zu verwirklichen, hat das Berufungsgericht die dem Richter durch den Parteiwillen für die Auslegung gesteckten Grenzen überschritten; denn eine Änderung des Vertrages über seinen Wortlaut hinaus ohne Berücksichtigung des Willens der Vertragsschließenden allein im Wege richterlicher Vertragsgestaltung ist nicht zulässig (RGRK aaO § 157 Anim 1) o
c)	Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages unter § 181 ICO fiele oder ob aus dem Wesen der Abtretung Bedenken gegen die ’’Teilzession mit gleichzeitiger Hangvereinbarung” herzuleiten wären, falls eine zulässige Auslegung zur Annahme einer solchen Gestaltung geführt hätte«
IIIo Das X andgericht hat § 5 des Vertrages dahin ausgelegt, daß die ausscheidenden Gesellschafter der Klägerin gegenüber nur zur Einziehung ihrer Forderungen berechtigt sein sollten, wenn die Klägerin voll befriedigt war; dabei ergibt der eindeutige Zusammenhang der Urteilsgründe, daß mit ’’voll befriedigt” die Befriedigung in Höhe der nach dem Stand des Konkursverfahrens sich ergebenden Quote aus 20o000,-— DM gemeint isto Da diese Auslegung durch
 die Gründe des oberlandesgerichtlichen Urteils nicht entkräftet ist und da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nach Sachlage nicht bedarf/, war auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO wieder herzustellen*
Krüger-Nieland	Buhdesrichter	Sprenkmann
 Jungbluth ist beurlaubt und daher an 4; der Unterschriftsleistung verhindert»
Krüger-Nieland
 Mösl	Bundesrichter Alff
 ist beurlaubt und daher an der Unter-schrift sleisfcung verhinderte
 Krüger-Hieland