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BGH · Ib ZR 113/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 113/61

Nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 1 den allein noch zwischen ihnen schwebenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen diesen beiden Parteien zu entscheiden. Die Revision der Beklagten zu 1 hat sich in der schriftlichen Revisionsbegründung gegen die Bejahung, der Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht gewandt. Be ist der Revision zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht eich an der Stelle, an der es das Vorliegen der Wiederholungsgefahr bei der Beklagten zu 1 erörtert, nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß die Beklagten zu 6 und 7,. Es kann gleichwohl im Ergebnis nicht als fehlsam angesehen werden, daß das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bei der Beklagten zu 1 nicht als auoge-räumt betrachtet hat, solange diese nicht eine bindende Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Klägerin abgibt. Denn es wäre in diesem Zusammenhang auch das Verhalten der Beklagten zu 1 im allgemeinen zu berücksichtigen gewesen, so namentlich die ihr selbst zur Last zu legende, im Strafkammerurteil gegen den Beklagten zu 7 festgestellte und auch vom Beklagten zu 6 als Zeugen zugegebene große Ähnlichkeit ihrer Auftragsformulare mit denen der Klägerin, die leicht zu Wettbewerbsverstößen der hier beanstandeten Art Anlaß geben konnte.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenErgebnisLandgerichtsFirmaBerufungsgerichtParteiBrKlägerinWiederholungsgefahr

Volltext der Entscheidung

Ib ZR 113/61
2546 073
Beschluß
 ln Sachen
1* der Firma BuWl CMMfc Betriebsberatung GmbH, BQHBHI, SppitraBe vertreten durch Ihre Geschäftsführer,
 Beklagten au 1 und Revisionsklägerin ,	/	K
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
2. - 7.
gegen
 die Firma George S« Mflp IflHHHHBI KG, BflHHIVt KuflHBBstraße vertreten durch den Komplementär Bale s.	ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräeidonton Prof.Br.h.c. Wilde und der Bundesriehter Br.Bock, Br.Löscher, Ebel und ölaßen
 beschlossen:
Bis im Revisionsrechtszug erwachsenen Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechts Streits zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 werden der Beklagten zu 1 auferlegt: für die im ersten und zweiten Rechtszug erwachsenen Kosten verbleibt es bei den Kosten-entacheidungen in den Urteilen der 4. Zivilkammer des Landgerichts BUsseldorf vom
1/
26. April I960 und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1961.
Der Wert des Beechwerdegegettstandea für die Revisionsinstanz wird auf 40.000.— DM festgesetzt.
Sr lind e:
Nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 1 den allein noch zwischen ihnen schwebenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen diesen beiden Parteien zu entscheiden. Die Entscheidung war unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen (§ 91a ZPO). Sie konnte, da sich beide Parteien damit einverstanden erklärt haben, ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Die Revision der Beklagten zu 1 hat sich in der schriftlichen Revisionsbegründung gegen die Bejahung, der Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht gewandt.
Be ist der Revision zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht eich an der Stelle, an der es das Vorliegen der Wiederholungsgefahr bei der Beklagten zu 1 erörtert, nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß die Beklagten zu 6 und 7,. die die von der Klägerin angegriffene v/ett-bewerbswidrige Äußerung gegenüber der Firma	getan
 hatten, unstreitig nicht mehr in den Diensten der Beklagten zu 1 stehen und daß nach dem - von der Klägerin nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten zu 1 bei Lösung der vertraglichen Beziehungen zu ihnen auch dieser Fall Burger
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mitgewirkt hat. Es kann gleichwohl im Ergebnis nicht als fehlsam angesehen werden, daß das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bei der Beklagten zu 1 nicht als auoge-räumt betrachtet hat, solange diese nicht eine bindende Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Klägerin abgibt. Denn es wäre in diesem Zusammenhang auch das Verhalten der Beklagten zu 1 im allgemeinen zu berücksichtigen gewesen, so namentlich die ihr selbst zur Last zu legende, im Strafkammerurteil gegen den Beklagten zu 7 festgestellte und auch vom Beklagten zu 6 als Zeugen zugegebene große Ähnlichkeit ihrer Auftragsformulare mit denen der Klägerin, die leicht zu Wettbewerbsverstößen der hier beanstandeten Art Anlaß geben konnte.
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Hach dem bisherigen Sachund Streitstand hätte die Be-vision daher nicht dahin führen können, daß die Klage gegen die Beklagte zu 1 mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen gewesen wäre. Es waren deshalb die Kosten des Hevi-sionsrechtszugs der Beklagten zu 1 aufzuerlegen und für die vorangehenden Rechtszüge die diesem Ergebnis entsprechenden Kostenentscheidungen der Urteile des Landgerichts
4
- 4 ~
und des Berufungsgerichts - die im übrigen gegenüber der Beklagten zu 1 in der Sache selbst wirkungslos geworden sind - aufrechtzuerhalten.
Wilde
 Bock
Löscher
 Peble
Claßen